September, 1953 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen, die dem Antrag- ^ steiler auch die außerhalb des Rechtsbeschwerde- Y> Verfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben/^t Die Anttagsgegner haben im Jahre 1959 eine Grundfläche von 5,4 Morgen gepachtete Das Land, das noch urbar gemacht werden mußtef wurde den Antragsgegnern von einem Pächter des damaligen Grundstückseigentümers in Unterpacht gegeben. viert und auf einem Teil des Grundstücks eine Wohnbaracke errichtet, Nach ihren eigenen Angaben haben sie zunächst für die gesamte Pachtfläche nur 30 RM und nach der Kultivierung, die im wesentlichen im Jahre 1942 abgeschlossen war, lo RM Je Morgen Jährlich an Pacht gezahlt. Jahre 1942 bei einem Luftangriff zerstört worden war, wurde auf dem alten Fundament mit Mitteln des Kriegsschädenamts ein Behelfsheim aus Stein erbaut. Im Jahre 1944 erwarb der Antragsteller den Grundbesitz zu Eigentum, In der Nähe des Behelfsheims errichtete er ein Haus, bei dessen Bau ihm die Antrags- \ gegner durch Lieferung von Material, Versorgung der Arbeiter sowie durch Tilg- und Nachtwachen halfen. Im § 4 des Pachtvertrages genehmigte der Verpächter nachträglich die Errichtung <jtes Behelfsheims und der vorhandenen Schuppen. jfDie Parteien sind sich darüber einig, dass der Antrag-)steiler zur Befriedigung seiner landwirtschaftlichen ; Bedürfnisse das von den Antragsgegnern gepachtete Land ! Die Pächter gaben darauf das land bis auf den Teil, auf dem das Behelfsheim und die Schuppen stehen, und 1/2 Morgen Wiese an den Verpächter heraus * Eine Fläche von 1 Morgen, die Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben, den [Pächtern jedoch für den mit dem Behelfsheim bebau-. die sofortige Beschwerde der Antragsgegner aufgehoben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht zur.ückverwiesen, weil dasX ; Amtsgericht nicht über den von den Pächtern erhobenen Entschädigungsanspruch entschieden habe. Die Pächter haben um Abweisung des Antrages gebeten, sofern der Verpächter nicht für die Kultivierungsarbeiten und die Übernahme gedüngter und vorbereiteter Landflächen einschließ^ lieh der Anpflanzungen eine Entschädigung von 3000 DM zahlen, ferner 1/2 Morgen land übereignen und darauf das Behelfsheim auf seine Kosten wieder aufbauen werde. für das Behelfsheim den Pächtern eine Häumungsfrist bis zu dem 3o. ist l/$ Morgen Land, dessen Übereignung die Antragsgegner be- ] gehren^ nach dem für Grundstücke gleicher Art und Lage in den letzten Jahren erzielten Durchschnittskaufpreis von 0,60 Dl|[ je qm mit 765,9o DM zu bewerten. Die Kosten für den Abbruch des Behelfsheims belaufen sich nach der vorerwähnten Auskunft auf rund 300 TM, während der Wiederaufbau des Gebäudes an anderer Stelle bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil des Materials wieder verwandt werden kann, rund Der Räu- 1 mungsanspruch erstreckt sich auch auf die Entfernung des Behelfsheims und der von den Pächtern errichteten Schuppen, ^ Die Baulichkeiten sind, da sie nur zu einem vorübergehenden * Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§95 BGB)*, nach der zutreffenden Auffassung beider Parteien Eigentum der ; Pächter. Kenntnis der vorhandenen Baulichkeiten das Pachtgrundstück erworben hat, vermag eine Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme der Gebäude nicht zu begründen. Der Verpächter ist deshalb' auch nicht verpflichtet, den Pächtern für das Der Anspruch der Pächter auf Übereignung von 1/2 Morgen Land und Wiederaufbau des Behelfsheims an anderer Stelle ist nicht begründet, Die Sachverständigen hatten in ihrem auf Grund des T^ilvergleichs vom 2, April 1952 erstatteten Gutachten angeregt, der Antragsteller möge zur Regelung der ge- Der Verpächter hat daraufhin einen Vergleichsvorschlag gemacht, wonach er den Pächtern l/t Morgen land kostenlos zur Verfügung stellen woll te, um ihneik Gelegenheit zu geben, das Behelfsheim und .die Schuppen dort wieder aufzubauen. Die Antragsgegner haben sich damit jedoch nicht zufrieden gegeben, sondern ausser einer Bar ent Schädigung die Übereignung von 1/2 Morgen Land und den Wiederaufbau de.s 3» Zu dem Anspruch auf Wert- oder Verwendungsersatz für die Kultivierung des Landes führt das Beschwerdegericht aus: Den Pächtern seien die Grundstücke im Jahre 1959 zu einem Von der Beendigung der Kultivierung bis zu dem Jahre 1948 hätten die Pächter das Land zu einem Pachtzins genutzt, der weniger als d{i.e Nutzung und die verbilligte Pacht abgegolten„ Abgesehen hiervon stehe Einern Ersatzanspruch auch die beim Abschluss des Pachtvertrages von den Pächtern Unterzeichnete Ausgleichs-quittung entgegen, zu demal da gerade die Kultivierung des Landes durch die Antragsgegner Gegenstand der vorhergehenden Pachtverhaijiäl ungen gewesen sei. Auch soweit das Beschwerde-, gericht die Behauptung des Verpächters, mit der Zahlung des 't Betrages von 300 LM sollten alle aus irgendeinem Rechtsgrunde ^ etwa bestehenden Ansprüche der Pächter und damit auch etwöigd Ersatzansprüche für die Kultivierung für die Folgezeit aus- *3 geschlossen werden, durch den Inhalt der Empfangsbescheini- . gong vom 23, Oktober.1948 für bewiesen erachtet, handelt es £ sich um-eine tatsächliche Feststellung, die eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt und deshalb für das Rechtsbe-schwerdegeAcht bindend ist. April 1952 von Verpächter zu zahlenden Entschädigung verweist die Rechtsbeschwerde auf das Gutachten der Landwirt-
Y BIiW 86/53
2355 051
3-
Beschluß
In der Landwirtschaftssache
der Eheleute Johann Bi in
und Margarete geh
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Antragsg^gner, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführer, > vertreten durch Rechtsanwalt in
gegen
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den Kaufmann Franz RflflB in
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Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt
wegen Herausgabe des Pachtgegenstandes
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hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafjtssachen in der Sitzung vom 16, Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. $asche, der Bundesrichter Br, Kjückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtr-schaftlichen Beisitzer Feldmann und Tüpsch
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beschlossen: [
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Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. September, 1953 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen, die dem Antrag- ^ steiler auch die außerhalb des Rechtsbeschwerde- Y> Verfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben/^t
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Gründe:
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Die Anttagsgegner haben im Jahre 1959 eine Grundfläche von 5,4 Morgen gepachtete Das Land, das noch urbar gemacht werden mußtef wurde den Antragsgegnern von einem Pächter des damaligen Grundstückseigentümers in Unterpacht gegeben. In den folgenden Jahren haben die Antragsgegner das Land kulta-
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viert und auf einem Teil des Grundstücks eine Wohnbaracke errichtet, Nach ihren eigenen Angaben haben sie zunächst für die gesamte Pachtfläche nur 30 RM und nach der Kultivierung, die im wesentlichen im Jahre 1942 abgeschlossen war, lo RM Je Morgen Jährlich an Pacht gezahlt. Nachdem die Wohnbaracke im ^
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Jahre 1942 bei einem Luftangriff zerstört worden war, wurde auf dem alten Fundament mit Mitteln des Kriegsschädenamts ein Behelfsheim aus Stein erbaut. Im Jahre 1944 erwarb der Antragsteller den Grundbesitz zu Eigentum, In der Nähe des Behelfsheims errichtete er ein Haus, bei dessen Bau ihm die Antrags- \ gegner durch Lieferung von Material, Versorgung der Arbeiter sowie durch Tilg- und Nachtwachen halfen. Ober die Höhe der Vergütung für diese Leistungen entstanden Meinungsverschieden- . heiten. Als der Antragsteller nach der WährungsUmstellung den ^ Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages anregte, verlang- ;
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ten die Antragsgegner Abrechnung über ihre Leistungen, Nach längerer Verhandlung Unterzeichneten die Aiitragsgegner am 25o Oktober 1948 folgende Empfangsbescheinigung:
"Ich bestätige hiermit, nach Zahlung eines Betrages von^ 3000 = 300 DM keinerlei Forderungen gegen den j
Kaufmann Franz RflHR Hflflfcffeg
zu haben, gleichviel auf welchem Rechtsgrunde sie' ; beruhen, ob bekannte oder unbekannte,w
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Der Betrag von 3CO D?u wurde sofort in bar vom Antragsteller
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gezahlt. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen schriftliche^ Vertrag, wonach der Antragsteller den Antragsgegnern die irj. ihrem Besitz befindliche Grundfläche für die Zeit vom 1« November 1948 bis zu dem 31- Oktober 1951 verpachtete.
Die Pächtzeit sollte sich um weitere drei Jahre verlängern, wenn nicht zwei Sonate vor dem 31- Oktober 1951 seitens eines Beteiligten eine schriftliche Kündigung erfolgte. Der Pachtzins wurde auf 20 DM jährlich je Morgen festgesetzt,
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nachdem die Antragsgegner bei den Verhandlungen über die Höhe 4e* Pacht wiederholt darauf hingewiesen hatten, dass sie d^s Land ja erst urbar gemacht hätten. Im § 4 des Pachtvertrages genehmigte der Verpächter nachträglich die Errichtung <jtes Behelfsheims und der vorhandenen Schuppen. Die Parteien sind darüber einig, dass die Baulichkeiten nur zu eineft] vorübergehenden Zweck errichtet wurden und Eigentum der Pächter sind*
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^)urch Einschreibebrief vom 28. August 1951 hat der Antragsteller das Pachtverhältnis zu dem 31. Oktober 1951 gekündigt.; Da die Pächter die Rechtzeitigkeit der Kündigung beanstandeten, beantragte der Verpächter beim Landwirtschaftsgericht zunächst die Feststellung, dass die Kündigung rechtzeitig erfolgt sei. Im Verhandlungstermin vom 2. April 1952 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich:
jfDie Parteien sind sich darüber einig, dass der Antrag-)steiler zur Befriedigung seiner landwirtschaftlichen ; Bedürfnisse das von den Antragsgegnern gepachtete Land ! schon jetzt bearbeiten kann- Soweit der Antragsteller ! von den Antragsgegnern gedüngte, eingesäte, oder sonst i bewachsene Flächen in Angriff nimmt, soll er hierfür die ortsübliche Entschädigung in bar an die Antrags-: gegner entrichten. Die Höhe der Entschädigung sollen , der Ortslandwirt Frohne und der beisitzende Richter i Reinhardt festsetzen."
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Die Pächter gaben darauf das land bis auf den Teil, auf dem das Behelfsheim und die Schuppen stehen, und 1/2 Morgen Wiese an den Verpächter heraus * Eine Fläche von 1 Morgen, die
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mit Roggen bebaut war, wurde nach der Aberntung durch die Päch- '
ter im Herbst 1952 zurückgegeben. Die vom'Verpächter zu zahlende
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Entschädigung belief sich nach dem auf Grund des Vergleichs * erstatteten Gutachten auf insgesamt 3439»75 DM. Dabei sind für j die Kultivierung 1375 DM, für das mit Roggen bebaute Grundstück 375 DM und füjr die vorhandenen Zäune 500 DM eingesetzt.
Der Verpiüchter hat alsdann beantragt, die Pächter zur Heräu gäbe des noch in ihrem Besitz befindlichen Pachtlandes zu verurteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben, den [Pächtern jedoch für den mit dem Behelfsheim bebau-. " ten Grundstücksteil eine Räumungsfrist bis zu dem 31. Oktober 1952
zugebilligt,, Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf » *
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner aufgehoben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht zur.ückverwiesen, weil dasX ; Amtsgericht nicht über den von den Pächtern erhobenen Entschädigungsanspruch entschieden habe. In dem erneuten Verfahren
erster Instanz hat der Verpächter seinen Räumungsantrag auf
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die Entfernung des Behelfsheims und der sonstigen Anlagen aus- . gedehnt. Die Pächter haben um Abweisung des Antrages gebeten, sofern der Verpächter nicht für die Kultivierungsarbeiten und die Übernahme gedüngter und vorbereiteter Landflächen einschließ^ lieh der Anpflanzungen eine Entschädigung von 3000 DM zahlen, ferner 1/2 Morgen land übereignen und darauf das Behelfsheim auf seine Kosten wieder aufbauen werde.
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Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zubilligung einer Räumungsfrist für das Behelfsheim bis zu dem 31. Oktober 1953 die
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Pächter verurteilt, das Pachtland herauszugeben und dabei das Behelfsheim, die Schuppen, Zäune, öbstbäume und Sträucher zu entfernen* die an die Pächter zu zahlende Entschädigung auf
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593$75 DM festgesetzt und die weitergehenden Ansprüche der Antragögegner zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde, mit det die Pächter in erster Linie die Zurückweisung des Räumun^santrages,in zweiter Linie die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 3000 DM, die Übereignung von 1/2 Morgen'Land und den Liederaufbau des Behelfsheims auf Kosten des Verpächters fordern, hat das Oberlandesgericht den Räu-mungsajisspruch auf das restliche Pachtland und die Entfer-nung d^s Behelfsheims und der Schuppen beschränkt, die vom Verpächter zu zahlende Entschädigung auf 1189 EM erhöht, die
weitergehenden Anträge beider Parteien zurütpkgewiesen und
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für das Behelfsheim den Pächtern eine Häumungsfrist bis zu dem 3o. April 1954 gewährt * Hiergegen richtet sich die Rechts-beschwtrde, mit der die Pächter ihre bisherigen Anträge weiterverfolgen. Der Verpächter bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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A» D:Le Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich gemäss § 58 LwVG, da der angefochtene Beschluss vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen ist, nach den bisher geltenden Vorschriften (§§ 2 LVR, 44 Abs 9 LVO, 24 KostO).
Per Be&chwerdewert bestimmt sich, weil der Wert des Hilfsantrages den Wert des Hauptantrages übersteigt, nach dem höheren Y»ert des Hilfsantrages. Hach der vom Senat eingeholten Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt
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ist l/$ Morgen Land, dessen Übereignung die Antragsgegner be- ] gehren^ nach dem für Grundstücke gleicher Art und Lage in den letzten Jahren erzielten Durchschnittskaufpreis von 0,60 Dl|[ je qm mit 765,9o DM zu bewerten. Die Kosten für den Abbruch des Behelfsheims belaufen sich nach der vorerwähnten Auskunft auf rund 300 TM, während der Wiederaufbau des Gebäudes an anderer Stelle bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil des Materials wieder verwandt werden kann, rund
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4000 DM kosjten wurde. Der Geschäftswert für das Rechts-
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beschwerdeverfahren beträgt danach 6000 bis 7000 DM, Der für die Zuljässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwerdewiert ist somit erreicht (§2 Abs 1 LVR),
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B, Die Rechtsbeschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben,
1, Das Pachtverhältnis lief auf Grund der Kündigung am 31, r Oktober 1951 ab. Die Pächter sind deshalb nach § $91 BGB zur ^ Herausgabe des restlichen Pachtlandes verpflichtet. Der Räu- 1 mungsanspruch erstreckt sich auch auf die Entfernung des Behelfsheims und der von den Pächtern errichteten Schuppen, ^ Die Baulichkeiten sind, da sie nur zu einem vorübergehenden * Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§95 BGB)*, nach der zutreffenden Auffassung beider Parteien Eigentum der ; Pächter. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Verpächter, : wie die Pächter meinen, verpflichtet sein soll, die Bauten
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zu übernehmen. Eine Vereinbarung haben die Parteien hierüber nicht getroffen. Die Tatsache allein, dass der Verpächter.in
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Kenntnis der vorhandenen Baulichkeiten das Pachtgrundstück erworben hat, vermag eine Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme der Gebäude nicht zu begründen. Der Verpächter ist deshalb' auch nicht verpflichtet, den Pächtern für das
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Behelfsheim, die Schuppen und die Zäune eine Entschädigung zu zahlen. Um notwendige Verwendungen, für welche die Pächter nach §§ $81 Abs 2, $47 BGB Ersatz verlangen könnten, handelt es ‘sich bei diesen Anlagen der Pächter nicht. Auch
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nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ^
läßt sich ejin Ersatzanspruch nicht begründen, weil die Päch-'
ter bei der Errichtung der Bauten kein fremdes Geschäft be- ^ i ' sM
sorgt, sondern im eigenen Interesse gehandelt haben (§§ $47 ^
Abs 2, 677 ff BGB«), Ein Anspruch aus § 999 Abs 2 BGB schei-
det aus, weil diese Bestimmung nur ersatzfähige Verwendungen
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im Sinne der §§ 994, 996 BGB betrifft, die hier nicht vorliegen.
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2. Der Anspruch der Pächter auf Übereignung von 1/2 Morgen Land und Wiederaufbau des Behelfsheims an anderer Stelle ist nicht begründet, Die Sachverständigen hatten in ihrem auf Grund des T^ilvergleichs vom 2, April 1952 erstatteten Gutachten angeregt, der Antragsteller möge zur Regelung der ge-
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samten Differenzen anstelle einer vollen Auszahlung der von ihnen errecljineten Entschädigungssumme den Antragsgegnern eine Parzelle voh 1/2 Morgen zu Eigentum übertragen und dort auf seine KosteA eine Wohnbaracke aufbauen. Der Verpächter hat daraufhin einen Vergleichsvorschlag gemacht, wonach er den Pächtern l/t Morgen land kostenlos zur Verfügung stellen woll te, um ihneik Gelegenheit zu geben, das Behelfsheim und .die Schuppen dort wieder aufzubauen. Die Antragsgegner haben sich damit jedoch nicht zufrieden gegeben, sondern ausser einer Bar ent Schädigung die Übereignung von 1/2 Morgen Land und den Wiederaufbau de.s Behelfsheims auf Losten des Verpächters gefordert. Tat einen solchen Anspruch fehlt, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, jede Rechtsgrundlage.
3» Zu dem Anspruch auf Wert- oder Verwendungsersatz für die Kultivierung des Landes führt das Beschwerdegericht aus: Den Pächtern seien die Grundstücke im Jahre 1959 zu einem
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besonders günstigen Pachtzins, der zunächst nur 30 RM jährlich für die gesamte Pläehe betragen habe,* überlassen worden. Von der Beendigung der Kultivierung bis zu dem Jahre 1948 hätten die Pächter das Land zu einem Pachtzins genutzt, der weniger als d{i.e Hälfte der üblichen Pacht betragen habe, Unter diesen Umstanden müsse angenommen werden, dass die Antrags-
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gegner die Kultivierung des Landes mit der zu demindest stillschweigend ejfi Abrede übernommen hätten, dafür bei Beendigung
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der Pacht jedenfalls dann keinen Ersatz zu verlangen, wenn das Pachtverhältnis eine angemessene Zeit gedauert habe. Dies
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entspreche jauch der üblichen Handhabung. Die Aufwendungen für die Kultiviierung und der dadurch geschaffene höhere Wert der Grundstücke würden in solchen Pällen durch die langjährige
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Nutzung und die verbilligte Pacht abgegolten„ Abgesehen hiervon stehe Einern Ersatzanspruch auch die beim Abschluss des Pachtvertrages von den Pächtern Unterzeichnete Ausgleichs-quittung entgegen, zu demal da gerade die Kultivierung des Landes durch die Antragsgegner Gegenstand der vorhergehenden Pachtverhaijiäl ungen gewesen sei. Die Quittung umfasse deshalb auch etwaige Ansprüche der Antragsgegner wegen der Kultivie- . rung des Landes.
Die Rechtsbeschwerde macht hierzu lediglich geltend, das Oberlandesgericht habe den Anspruch auf Wert- oder Verwen-dungsersat^ zu Unrecht verneint, weil es den Sachverhalt rechtsirrttymlich gewürdigt und den § 99 Abs 2 BGB (richtig:
§ 999 Abs i) angewendet habe.
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Ob die Aufwendungen der Pächter für die Kultivierung des Landes im Rahmen des Pachtvertrages als notwendige Verwandun-
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gen iffi Sinile der §§ 581 Abs 2, 547 Abs 1 BGB anzusehen sind,
nag dahingestellt bleiben. Wenn dies der Fall sein sollte,
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würde einem Ersatzanspruch der Pächter die vom Oberlandesge-rieht ohne ^Rechtsverletzung festgestellte Vereinbarung entgege^ stehen, wonach die Aufwendungen der Pächter durch den niedrig bemessenen .Pachtzins und die langjährige Nutzung der Grundstücke abgegolten werden sollten. Auch soweit das Beschwerde-, gericht die Behauptung des Verpächters, mit der Zahlung des 't Betrages von 300 LM sollten alle aus irgendeinem Rechtsgrunde ^ etwa bestehenden Ansprüche der Pächter und damit auch etwöigd Ersatzansprüche für die Kultivierung für die Folgezeit aus- *3 geschlossen werden, durch den Inhalt der Empfangsbescheini- . 1
gong vom 23, Oktober.1948 für bewiesen erachtet, handelt es £ sich um-eine tatsächliche Feststellung, die eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt und deshalb für das Rechtsbe-schwerdegeAcht bindend ist. Damit entfällt ein Ersatzanspruch'^
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für die Kultivierungsarbeiten, auch soweit ein solcher An- ".j Spruch gemäss §§ 581 Abs 2, 547 Abs 2 BGB aus den Vorschriften^
Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus § 999 Abs 2 BGB hej:geleitet werden könnte,
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W^gen der Höhe der auf Grund des Teilvergleichs vom 2. April 1952 von Verpächter zu zahlenden Entschädigung verweist die Rechtsbeschwerde auf das Gutachten der Landwirt-
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schaftfckammer, das der Entscheidung zugrunde gelegt werden müsse5.mit diesem Gutachten ist offensichtlich das Gutachten gemeint, das .der Ortslandwirt EMB^ uhd ein Landwirt-
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schaftsriehter im Einvernehmen mit der Landwirtschaftsbe-
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hörde Erstattet haben. Das Oberlandesgericht hat, ohne dass ein Reöhtsirrtum ersichtlich wäre, bei der Bemessung der Höhe d^r Entschädigung von dem von den Sachverständigen geschätzten Gesamtbetrag von 3439»75 DM lediglich die vom Verpächter nicht zu erstattenden Aufwendungen, nämlich die Eul-tivierüngskosten in Höhe von 1375 DM, einen Betrag von 375 DM für:eine mit Roggen bestandene Fläche, welche die Pächter noch selbst abgeerntet haben, und für die vorhandenen Zäune einen ietrag in Höhe von 500 DM abgesetzt, im übrigen die Entschädigung entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen festgesetzto Ein weitergehender Anspruch steht den Pächtern nicht zu.
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4. Die Rechtsbeschwerde musste deshalb, da die angefoch-tene Entscheidung auch sonst keine Rechtsverletzung erkennen läßt, als Unbegründet zurückgewiesen werden»
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 DwVG,
§ 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43» 50, 51 LVO.
Dr. Tasche
Dr.Hüc kinghaus
Dr»Riepenbrock