die Jam 24« Februar 1923 geborene Antragsgegnerin, die Tochter einer Schwester des Ehemannes, die mit dem Landwirt Heinrich verheiratet war, zu sich auf den Hof.nie Antra^sgegnerin wurde dort erzogen und wie ein leibliches Kind der Eheleute Ste^HHH) behandelt. April 1945 errichtetes gemeinschaftliches Testament, durch das die Eheleute SteflMHl die Antragsgegnerin zur Erbin einsetzten, haben die Parteien nach dem Abschluß des Adoptionsvertrages vernichtet. Die Antragsgegnerin verließ deshalb im Jahre 1948 den Hof, nahm eine Stelle als Hausgehilfin an und heiratete im Juni 1949 den Schlosser WflHIHB), mit dem sie jetzt in August 1951 (3 X 174/51 jAG Warendorf) eine Tochter ihrer Schwester, (tie ledige Antonia B0HP, an Xindes Statt angenommen« Sie hat nunmehr durchj übergabevertrag vom 4> Juli 1952 (Er 165/52 ler Urkundenrollei des Notars Dr. RflHP ^ in 4|B) dieser Adoptivtochtelr den Hof übertragen und um Genehmigung ies Vertrages gebeten. Sie hat vorsorglich für den Fall, daß die Antragsgegnerin durch den Erbvertrag zur 'weiteren Erbin eingesetzt sei, ihre im § 3 des Erbvertrages enthaltenen Erklärungen angefochten mit der Begründung, daß sie und ihr Ehemann ijiur leibliche Kinder als Erben hätten ein-setzen wollen uni nicht gewußt hätten, daß unter gemeinschaftlichen Kindern” auch Adoptivkinder zu verstehen seien. Sie seien auch beide davon ausgegangen, daß eine etwaige Tochter einen Landwirt heiraten werde, und würden im anderen Fall die Erbeinsetzung nicht vorgenommen haben. 1, Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem Übergabevertrag die Genehmigung deshalb versagt, weil der Übergabevertrag wegen der durch den Erbvertrag begründeten erbrechtlichen Bindung der Antragstellerin offensichtlich nichtig sei. Es führt dazu aus: Es bestehe kein Zweifel daran, daß unter den im § 3 des Erbvertrages beseichneten ” gemeinschaftlichen Kindern” der Vertragsparteien nicht nur leibliche, sondern auch gemeinschaftlich adoptierte Kinder zu verstehen seien. Weder der Erbvertrag noch irgendwelche außerhalb des Vertrages bestehenden Umstände gäben einen Anhaltspunkt für die Abnahme,, daß die Eheleute Ste^HH^ Abschluß des Ehe- und Erbvertrages nur leibliche, nicht auch etwaige gemeinschaftlich adoptierte Kinder zu Erben hätten berufen wollen. Wenn die Eheleute Ste®-unter £en gemeinschaftlichen Kindern im Sinne des wirklich nur leibliche Kinder hätten verstanden wissen wbllen, so hätten sie das spätestens beim Abschluß des Adoptionsvertrages zu dem Ausdruck bringen müssen. Daß sie den Erbvertrag nicht mehr in Erinnerung gehabt hätten, sei eine durch nichts belegte Behauptung und unwahrscheinlich. Erbvertrages Juni 1943 in ment aus dem ges deswegeniver lichtet worden, weil nunmehr durch die Adoption die spätere Hoffolge kraft Gesetzes gesichert gewesen sei- Aus all1diesen Grinden ergebe sich, daß die Eheleute sich beim Abschluß des Erbvertrages über die wahre Bedeutung'der Bezeichnung "gemeinschaftliche Kinder" im klaren gewesen seien und daß es in Jedem Pall ihrem wirklichen Willeiji entsprochen habe, auch etwaige gemeinschaftliche Adoptivkinder als Erben des überlebenden zu berufen. Die Anfechtung könne auch nich^ darauf gestützt werden, daß die Antragstellerin und ihr Verstorbener Ehemann in der Erwartung gehandelt hätten, eine!etwaige Tochter werde einen Landwirt heiraten, und daß sie im anderen Pall die Erbeinsetzung nicht vor- sei imj Gegenteil zu erwarten, daß sie in der Bewirtschaftung dhr mittelgroßen Besitzung eine tatkräftige Unterstätzung dprch ihren Ehemann erfahren werde, zu demal da der Vater des Lfeuines selbst von einem in derselben Gegend gelegenen Bauernhof stamme, auf dem der Ehemann der Antragsgegnerin in den1 letzten Jahren zeitweilig mitgearbeitet habe. Sie führt dazu aus: Die Vorschrift des § 1757 Abs 2 (ßGB, wonach ein von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen; ehelichen Kindes der Ehegatten erlangt, schließe nicht aus, da® bei einem Erbvertrag die Vertragsteile bei der Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder nur an leibliche Kinder 4ächten. die Tatsache, daß der Erbvertrag im Jahre 1919 abgeschlossen sei^ als das Institut der Adoption noch weitgehend un- bekannt |gewesen seio In der bäuerlichen Bevölkerung sei beim Fehlen von Kindern ein Kind aus der Verwandtschaft auf den Hof genommen und durch übergabevertrag oder von Todes wegen Erbe geworden, ohne daß zuvor eine Adoption stattgefunden habe. Tatsache, daß die Antragstellerin beim Abschluß des Vertrages 37 Jahre alt gewesen und ihre erste Ehe kinderlos geblieljen sei, könne keinesfalls den Schluß rechtfertigen, daß di^ Brautleute bewußt mit der Möglichkeit gerechnet hätten, auch in der neuen Ehe keine Kinder zu haben, und Die Eheleute Ste^HHP hätten auch keinen Anla|B gehabt, bei der Adoption auf den § 3 des Erbvertrages zurtickzukommen, selbst wenn ihnen diese Bestimmung noch imj Gedächtnis gewesen sei? In Wirklichkeit hätten die Eheleute| SteflHIP bei Abschluß des Adoptionsvertrages an die Bestimmung des § 3 des Erbvertrages nicht gedacht Es sei auch völlig ausgeschlossen, daß die Vertragsteile aus Anlaß der Adoption Erwägungen darüber angestellt hätten, welche rechtliche Stellung die Antragsgegnerin nun auf Grund des Erbverjbrages haben würde. Dann könne man aber auch keine Schlußfolgerung daraus herleiten, daß sich die Eheleute Stefl|l|^^ bei der Adoption zur Auslegung des 3 des Erbvertrages nicht geäußert hätten» Erbvertrages sei zu dem mindesten dann begründet, wenn ma^i der Auffassung sein sollte, daß nach dem objektiven Inhalt der Erklärung Adoptivkinder einzubeziehen seien, während die Eheleute SteflHB dn Wirklichkeit Kinder gedacht hätten. Die bürgerlich-rechtliche Gültigkeit eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn das Rechtsgeschäft offensichtlich nichtig ist (vgl OGH RechtdLandw 1950, 120; Beschlüsse des erken nenden Senats vom 30. Er ist deshalb hinsichtlich seiner erbrechtlichen Wirkungen wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln und muß somit, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 14* Oktober 1952, V BLw 2/52, und die dort angeführten Entscheidungen) zutreffend annimmt, nach § 2289 BGB als unwirksam angesehen werden, wenn er das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Wenn jedoch, wie das hei einer Erbeinsetzung durch Erbvertrag der Pall ist, eine verbindliche Bestimmung des Hoferben vorliegt, durch die der HofeigentUrner gehindert ist, durch Verfügung von (Codes wegen oder Übergabevertrag eine andere Person zu dem Hofejfben zu bestimmen, so ist diese Bindung des HofeigentUmers jim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Der durch Erbvertrag bestimmte Hof erbe würde durch die Genehmigung eines Übergabevertrages, der mit der erbvertrag-liehen Bindung des Hofeigentümers im Widerspruch steht, in seinem Recht beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt sein$ denn im Palle der Genehmigung des Übergabevertrages könnte er seines besseren Rechts endgültig verlustig gehen (vgl den zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß bei Anwendung dieser Vorschrift auch gemeinschaftliche Adoptivkinder in den Kreis der gemeinschaftlichen Kinder einzubeziehen sindDas. schließt allerdings nicht aus, daß Bhegatten oder Brautleute, die in eineira Erbvertrag den Begriff gemeinschaftliche Kinder11 verwenden, möglicherweise nur an gemeinschaftliche leibliche Kinder gedacht haben. Die Einwendungen, die von der Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des § 3 des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht erhoben werden, sind nicht begründete Die Auslegung einer letzt-v/üLigen Verfügung ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 20. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbe-schwerdegerieht bindend, es sei denn, daß die Auslegung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Die Auslegung des § 3 des Erbvertrages durch das Oberlandesgericht steht mit dem Wortlaut nicht in Widerspruch, Das gilt zunächst von der Bestimmung, daß der Nachlaß "unseren gemeinschaftlichen Kindern” zufallen und der Überlebende befugt sein soll, die Verteilung des Vermögens auf "die Kinder” zu regeln. Auch die weitere Bestimmung, daß der Überlebende das Vermögen einem "Nachkommen” übertragen könne, schließt nach ihrem Wortlaut die Einbeziehung eines Adoptivkindes nicht aus, auch wenn der Ausdruck "Nachkommen” sich in der Regel in erster Linie auf leibliche Kinder bezieht. Der Wortlaut des § 3 des Erbvertrages gibt danach keinen Anhaltspunkt für die Annahme der lechtsbeschwerde, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern im Sinne des Erbvertrages nur leibliche Kinder gemeint seien* Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die herkömmliche Bedeutung des Begriffs gemeinschaftliche Kinder” falsch verstanden und ohne nähere Begründung diese unrichtige Deutung seiner Auslegung zugrunde gelegt, kann keinen Erfolg haben. Letztere ist in das Bürgerliche Gesetzbuch nicht übernommen worden, das nur die Annahme an Kindes Statt mit der Begründung eines Eltern- und Kindschaftsverhältnisses behandelt (§§ 1741 ff). Diese Regelung erwies sich als nicht ausreichend, weil manche Bauern ein Kind aus der Verwandtschaft, das als Hoferbe in Aussicht genommen war, ohne förmliche Adoption als sogenanntes Pflegekind auf den Hof genommen hatten. September 1933 an Kindes Statt angenommen war, mit Zustimmung des Anerbengerichts für den auf den ersten nach der Entstehung der Erbhofeigenschaft folgenden Erbfall zu dem Anerben bestimmt werden kannte, wenn sie schon vor der Entstehung der Erbhof- Daß beim Abschluß des Erbvertrages den damaligen Brautleuten SteflHM das Institut der Adoption unbekannt gewesen pei, will die Rechtsbeschwerdeführerin offenbar selbst nicht behaupten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bevölkerung damals unter "gemeinschaftlichen Kindern” etwas anderes verstanden hat als das Gesetz.. Mit fischt hat das Oberlandesgericht deshalb die Entscheidung nicht allein darauf abgestellt, was die Antragsteilerin und iar verstorbener Ehemann im Erbvertrag erklärt haben, sondern vor allem auch die Präge geprüft, was die Vertragschlies senden gewollt haben und ob dieser Wille mit den Erklärungen im § 3 des Erbvertrages im Einklang steht. Es bestehen auch keine Bedenken, daß bei der Auslegung Umstände oder Vorgänge aus der Zeit nach dem Abschluß des Erbvertrages berücksichtigt werden, sofern sie einen Rückschluß auf das mit den Worten des Erbvertrages Gewollte gestatten (RGZ 142, 144). daß die Antragstellerin und ihr späterer Ehemann beim Abschluß des Ehe- und Erbvertrages damit rechneten, daß sie leibliche Kinder haben würden, steht der Annahme, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern auch Adoptivkinder gemeint seien, nicht entgegen, zu demal da mit Rücksicht darauf, daß aus der ersten Ehe der Antragstellerin Kinder nicht hervorgegangen waren, die Möglichkeit nahelag, daß auch die zweite Ehe kinderlos bleiben würde. Eie Behauptung der Antragstellerin, daß sie und ihr Ehemann beim Abschluß des AdoptionsVertrages den Inhalt des § 3 des Erbvertrages nicht mehr in Erinnerung gehabt hätten, hat das Oberlandesgericht, ohne daß ein Widerspruch gegen die Lebenserfahrung oder ein sonstiger Rechts-verstoß ersichtlich wäre, als unwahrscheinlich und unbewiesen bezeichnet. Eie Schlußfolgerung, die das Beschwerdegericht aus der Testamentserrichtung und der Adoption auf den Willen der Eheleute StedH^^beim Abschluß des Erbvertrages gezogen hat, daß nämlich nach dem Willen der Vertragschließenden nicht nur leibliche Kinder, sondern auch etwaige gemeinschaftliche Adoptivkinder Erben des Überlebenden sein sollten, läßt einen Eechtsirrtum nicht erkennen, zu demal da für die Annahme, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern nur leibliche Kinder gemeint seien, keinerlei Tatsachen vorgetragen oder erkennbar sind. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Anfechtung des Erbvertrages durch die Antragstellerin wegen angeblichen Irrtums über den Erklärungsinhalt des § 3 des Vertrages gemäß §§ 2281, 2078 Abs 1 BGB keinen Erfolg haben kann. Im übrigen ist die Anfechtung, soweit sie auf § 2078 Abs 2 BGB gestützt wird, nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts verspätet. Juli 1952 steht mit der Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nach § 3 des Ehe- und Erbvertrages vom 26.
2365 087 i V BIw 85/53 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Witwe Katharina Ste( . Nr •, geb. H( AntragstelIerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeftthrerin, - vertreten dulrch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. flHHH HI in A Dr, die Ehefrau Käthe W| istraße flfc, gegen geb« Ste( Antragsgegnerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte und Br. HHHH in wegen Genehmigung eines Obergabevertrages i hat der V. Zij/ilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtsphaftsSachen in der Sitzung vom 27. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesriehter Dr. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Reitter beschlossen; Bie Hechtsbeschwerde gegen den BeschluB des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1$. Juli 1^53 wird auf Kosten der Antragstellerin zu-rückge^iesen. Außerhalb des RechtsbeschwerAeverfah-rens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. i I i i I Gründe: I ‘T.-1 ■ ‘ " i m Die am 4 1882 geborene Antragstellerin war in erster Ehe mit dem Landwirt August St( verheiratet, der nach achtjähriger Ehe am 14. November 1914 gestorben ist. Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Am 26« April 1919 schloß die| Antragstellerin mit dem Landwirt Franz Ste®-einen. Ehd- und Erbvertrag, durch den die Vertragsteile für die beabsichtigte Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten (IV 24/48 AG Warendorf). Im § 2 dieses Vertrages setzte der Erstversterbende den Überlebenden zu dem Alleinerben ein. § 3 des Vertrages enthält folgendje Bestimmung: ,fDer tjberlebende bestimmt gemäß §§ 2286 bis 2288 BGB, daß Isein Nachlaß unseren gemeinschaftlichen Kindern zufallen soll, mit der Maßgabe jedoch, daß der Überlebende von uns befugt bleibt, die Art, wie das Vermögen auf die Kinder sich verteilen und übergehen soll, unter Lebenden und von Todes wegen nach freiem Ermessen zu regeln. Insbesondere kann der überlebende 1 durch Übertragsvertrag oder letztwillige Verfügung einem Nachkommen das ganze Vermögen übertragen und die Abfiridungsleistungen oder Vermächtnisse an die übrigen Kinder festsetzen.” Franz Stei war Eigentümer des im Grundbuch von Bd 10 ^1 180 verzeichneten Hofes, der etwa 63 Mor- 1 gen groß ist urjid einen Einheitswert von 19 800 DM hat. Er heiratete am ij. Mai 1919 die Antragsteilerin. Am 2. Juni 1919 wurden di4 Eheleute Ste^HD auf Grund des Ehe- und Erbvertrages als Miteigentümer in allgemeiner Gütergemein- ■» 2 V-'+l schaft in jlas Grandbach eingetragen. Der Hof wurde später Ehegattenejrbhof. Auch die zweite Ehe der Antragstellerin blieb kipdjerlos. Im Jahre 1924 nahmen die Eheleute Ste®- die Jam 24« Februar 1923 geborene Antragsgegnerin, die Tochter einer Schwester des Ehemannes, die mit dem Landwirt Heinrich verheiratet war, zu sich auf den Hof. nie Antra^sgegnerin wurde dort erzogen und wie ein leibliches Kind der Eheleute Ste^HHH) behandelt. Sie hat dort auch die Landwirtschaft erlernt, die landwirtschaftliche Beruf sschul^ besucht und bis zu dem Jahre 1948 auf dem Hof gearbeitet. Dijirch Vertrag vom 4* Januar 1946 (X a 15/46 AG Warendorf) Rahmen die Eheleute SteflBHK die Antragsgegnerin an Kindesi Statt als gemeinschaftliches Kind an. Der Vertrag wurde am Jl6. Januar 1947 gerichtlich bestätigt. Ein aus Anlaß der Kriegswirren am 1. April 1945 errichtetes gemeinschaftliches Testament, durch das die Eheleute SteflMHl die Antragsgegnerin zur Erbin einsetzten, haben die Parteien nach dem Abschluß des Adoptionsvertrages vernichtet. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin am 29. November 1946 gestorben war, kam es zwischen den Parteien zu immer stärker herv<prtretenden Unstimmigkeiten und Streitigkeiten, die haut^ächlich darauf zuriickzufUhren waren, daß die An-tragsgeg|ierin sich den Heiratsplänen, welche die Antragsteller n fufr sie hegte, widersetzte. Die Antragsgegnerin verließ deshalb im Jahre 1948 den Hof, nahm eine Stelle als Hausgehilfin an und heiratete im Juni 1949 den Schlosser WflHIHB), mit dem sie jetzt in CM X* Alis Anlaß dieser Streitigkeiten glaubte die Antrag-steileren, die Hoferbfolge klären zu mUssen. Sie beantragte beim|Landwirtschaftsgericht die Feststellung, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes Vollanerbin des Hofes gewor i den sei ,und daß die Antragsgegnerin weder nach ihr noch i > • nach ihrem Ehemann als Hoferbin in Frage komme (LwH 15/51 AG Warendorf). Inidiesem Verfa iren hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 18. Juli 1951 festgestellt, daß die Anti agstellerin nach dem Tode ihres Ehemannes Anerbin des Hofes geworden ist. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hst der erkennend zurückgewiesen (V e Senat durch Beschluß vom 20. Mai 1952 BLw 79/51). Die Antragstellerin hat sodann durch den am 14. September 1951 gerichtlich bestätigten Vertrag vom 15. August 1951 (3 X 174/51 jAG Warendorf) eine Tochter ihrer Schwester, (tie ledige Antonia B0HP, an Xindes Statt angenommen« Sie hat nunmehr durchj übergabevertrag vom 4> Juli 1952 (Er 165/52 ler Urkundenrollei des Notars Dr. RflHP ^ in 4|B) dieser Adoptivtochtelr den Hof übertragen und um Genehmigung ies Vertrages gebeten. Sie hat vorsorglich für den Fall, daß die Antragsgegnerin durch den Erbvertrag zur 'weiteren Erbin eingesetzt sei, ihre im § 3 des Erbvertrages enthaltenen Erklärungen angefochten mit der Begründung, daß sie und ihr Ehemann ijiur leibliche Kinder als Erben hätten ein-setzen wollen uni nicht gewußt hätten, daß unter gemeinschaftlichen Kindern” auch Adoptivkinder zu verstehen seien. Sie seien auch beide davon ausgegangen, daß eine etwaige Tochter einen Landwirt heiraten werde, und würden im anderen Fall die Erbeinsetzung nicht vorgenommen haben. Die .Antragsgegnerin ist dem Genehmigungsantrag entgegengetreten, Sie isjt der Ansicht, daß sie als einziges gemein- 1 schaftliches Kinjl der Eheleute SteflBBP durch den Ehe-und Erbvertrag a ls weitere Hoferbin eingesetzt sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Übergabevertrag die Genehmi Vertrag, weil er gung versagt mit der Begründung, daß der mit der erbrechtlichen Bindung der An- 4 tragstellerin najch. dem Erbvertrag im Widerspruch stehe. }: \ *4'' * t ' I nichtig sei. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oherlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich iie Rechtsbeschwerdemit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages weiterver-folgtj. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechts mittels. II. 1, Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem Übergabevertrag die Genehmigung deshalb versagt, weil der Übergabevertrag wegen der durch den Erbvertrag begründeten erbrechtlichen Bindung der Antragstellerin offensichtlich nichtig sei. Es führt dazu aus: Es bestehe kein Zweifel daran, daß unter den im § 3 des Erbvertrages beseichneten ” gemeinschaftlichen Kindern” der Vertragsparteien nicht nur leibliche, sondern auch gemeinschaftlich adoptierte Kinder zu verstehen seien. Dies entspreche ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift und auch dem Herkommen. Weder der Erbvertrag noch irgendwelche außerhalb des Vertrages bestehenden Umstände gäben einen Anhaltspunkt für die Abnahme,, daß die Eheleute Ste^HH^ Abschluß des Ehe- und Erbvertrages nur leibliche, nicht auch etwaige gemeinschaftlich adoptierte Kinder zu Erben hätten berufen wollen. Für das Gegenteil spreche die Tatsache, daß die Antragstellerin beim Abschluß des Erbvertrages bereits 37 Jahre gewes ihr a bleib te. I alt und in ihrer ersten achtjährigen Ehe kinderlos en sei, so daß die Möglichkeit nahegelegen habe, daß uch in der bevorstehenden zweiten Ehe Kinder versagt en und die Ehegatten in diesem Fall ein Kind an Kin- des Statt annehmen würden, das dann auch ihr Erbe sein söll- ach der eigenen Erklärung der Antragstellerin hätten sie und ihr Ehemann in Anbetracht der Kriegsereignisse am Sonnabend vojr Ostern 1945 die damals noch nicht adoptierte Antragsgegnelrin noch ausdrücklich durch gemeinschaftliches i Testament al^ ihre Erbin eingesetzt. Etwa zehn Monate vor dem Tode des!Ehemannes der Antragstellerin sei dann die An- i tragsgegnerih von den Ehegatten als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt angenommen worden. Wenn die Eheleute Ste®-unter £en gemeinschaftlichen Kindern im Sinne des wirklich nur leibliche Kinder hätten verstanden wissen wbllen, so hätten sie das spätestens beim Abschluß des Adoptionsvertrages zu dem Ausdruck bringen müssen. Daß sie den Erbvertrag nicht mehr in Erinnerung gehabt hätten, sei eine durch nichts belegte Behauptung und unwahrscheinlich. Nach einer weiteren Erklärung der Antragstellerin vom 11. den Akten IV 24/48 AG Warendorf sei das Testa-Jahre 1945 nach Abschluß des Adoptionsvertra- Erbvertrages Juni 1943 in ment aus dem ges deswegeniver lichtet worden, weil nunmehr durch die Adoption die spätere Hoffolge kraft Gesetzes gesichert gewesen sei- Aus all1diesen Grinden ergebe sich, daß die Eheleute sich beim Abschluß des Erbvertrages über die wahre Bedeutung'der Bezeichnung "gemeinschaftliche Kinder" im klaren gewesen seien und daß es in Jedem Pall ihrem wirklichen Willeiji entsprochen habe, auch etwaige gemeinschaftliche Adoptivkinder als Erben des überlebenden zu berufen. Die Anfechtung des Erbvertrages wegen angeblichen Irrtums sei deshalb Offensichtlich unbegründet. Die Anfechtung könne auch nich^ darauf gestützt werden, daß die Antragstellerin und ihr Verstorbener Ehemann in der Erwartung gehandelt i hätten, eine!etwaige Tochter werde einen Landwirt heiraten, und daß sie im anderen Pall die Erbeinsetzung nicht vor- i genommen habän würden. Die Richtigkeit dieser Behauptung könne dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin in jedem Pall von diesem Anfechtungsgrund mit der Heirat der Antragsgegnetfin, also im Juni 1949» Kenntnis erlangt habe, so daß!die erst im Dezember 1952 erklärte Anfechtung verspätet seju feegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin beständen mit RUcksicht auf ihre Herkunft, ihren Werdegang, i ihre Ausbildung und ihre langjährige Tätigkeit auf dem Hofe der Ehfeleute Sted^^ keine Bedenkeno Daß die Antragsgegnerin bis zu dem Jahre 1948 wirtschaftsfähig gewesen sei, ha- i be die Antragstellerin selbst anerkannt. Durch ihre Heirat mit dein Schlosser WflHP habe die Antragsgegnerin die einmal erworbene Wirtschaftsfähigkeit nicht verloren. Es i sei imj Gegenteil zu erwarten, daß sie in der Bewirtschaftung dhr mittelgroßen Besitzung eine tatkräftige Unterstätzung dprch ihren Ehemann erfahren werde, zu demal da der Vater des Lfeuines selbst von einem in derselben Gegend gelegenen Bauernhof stamme, auf dem der Ehemann der Antragsgegnerin in den1 letzten Jahren zeitweilig mitgearbeitet habe. Im üb- i rigen jeonune es auf die Frage der Wirtschaftsfähigkeit überhaupt picht an, weil die Antragsgegnerin das einzige ge- i meinschaftliche Kind der Eheleute Steinbrock sei. I j Xn der Wirksamkeit der im Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung der Antragsgegnerin bestehe danach kein Zweifel. Der Übjergabevertrag, der mit dieser erb vertraglichen Bindung in Widerspruch stehe, sei deshalb offensichtlich nichtig, slo daß ihm die Genehmigung zu versagen sei. 2 2, Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung von Denkgesetzen!, allgemeinen Erfahrungssätzen und gesetzlichen Vorschriften. Sie führt dazu aus: Die Vorschrift des § 1757 Abs 2 (ßGB, wonach ein von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen; ehelichen Kindes der Ehegatten erlangt, schließe nicht aus, da® bei einem Erbvertrag die Vertragsteile bei der Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder nur an leibliche Kinder 4ächten. Es komme deshalb im Einzelfall darauf an, was die Vertragschließenden in Wirklichkeit gewollt hätten. Das Oberlandesgericht habe den § 3 des Erbvertrages nicht in seinem Zusammenhang gewürdigt. Diese Bestimmung könne bei verständiger Auslegung nur die Deutung zulassen, daß die Eheleute ausschließlich an leibliche, eheliche Kin- i der gedacht hätten. Nach den damaligen gesetzlichen Vorschrr’.f i ten hätten entweder nur ehelich geborene oder nur Adoptivkinder vorhanden sein können. Die Erblasser hätten sich also darüber klai^ sein müssen, daß sie entweder mehrere leibliche oder mehrere Adoptivkinder haben würden. Eine Mehrzahl von Adoptivkindern sei aber durchaus ungewöhnlich. Auch der Begriff "Nachkommen”, der eine Erläuterung der Bezeich-hafttiche Kinder" darstelle, weise deutlich 3 Adoptivkinder nicht gemeint seien. nung "gerneinsc darauf hin, da ünrichti daß nach der h g sei die Auffassung des Beschwerdegerichts, erkömmlichen Bedeutung des Begriffs der gemeinschaftlichen Kinder darunter auch Adoptivkinder zu verstehen seien, jöer Begriff "gemeinschaftliche Kinder?1 könne i im Einzelfall bine durchaus andere Bedeutung haben. Es sei auch möglich, tiaß die Bevölkerung etwas anderes darunter verstehe. In Wirklichkeit sei das hier der Pall. Wer die i Bestimmung desi § 1757 Abs 2 BOB nicht kenne, werde nur die leiblichen! Kinder als gemeinschaftliche Kinder ansehenj denn die natürlich erzeugten Kinder ständen so sehr im Vordergrund deZ Denkens aller Menschen, daß niemals eine Gleichstellung!mit Adoptivkindern erfolge. Es sei erst eine gesetzliche Piktion nötig, um die rechtliche Gleichste .lung zu schaffen. Gegen die Herkömmlichkeit der Deutung im Sinne des Oberlandesgerichts spreche insbesondere die Tatsache, daß der Erbvertrag im Jahre 1919 abgeschlossen sei^ als das Institut der Adoption noch weitgehend un- i bekannt |gewesen seio In der bäuerlichen Bevölkerung sei beim Fehlen von Kindern ein Kind aus der Verwandtschaft auf den Hof genommen und durch übergabevertrag oder von Todes wegen Erbe geworden, ohne daß zuvor eine Adoption stattgefunden habe. In größerem Umfang seien Adoptionen in Auswirkung des Reichserbhofgesetzes und in Anbetracht der damit verbundenen Steuervorteile üblich geworden. Es liege ein jj)enkfehler und ein Widerspruch gegen die Lebenserfahrung, vor, wenn das Oberlandesgerieht die von ihm gewählte Auslegung als dem Herkommen entsprechend bezeichne. Entscheidend sei, welches Herkommen im Jahre 1919 in Hoetmar festzustellen sei* Djie vom Oberlandesgericht angeführten Gründe seien kein Beweis dafür, daß die Eheleute SteflHHft den Begriff i der gerabinschaftlichen Kinder im Sinne des Gesetzes und des angbblichen Herkommens klar erkannt hätten. Wenn man überhaupt von der Möglichkeit ausgehe, daß Vertragsteile unter dem streitigen Begriff etwas anderes verstehen könnten als der Gesetzgeber, so dürfe man den Umstand, daß eine an|dere Meinung nicht zu dem Ausdruck gebracht sei, nicht als einj Anzeichen dafür ansehen, daß eine vom Gesetz abweichende Auffassung der Vertragsteile nicht vorhanden ge- i wesen s|ei. Gerade wenn die Brautleute nur an leibliche Kinder Igedacht hätten, habe für sie gar keine Veranlassung bestandlen, Adoptivkinder ausdrücklich auszunehmen. Die i Tatsache, daß die Antragstellerin beim Abschluß des Vertrages 37 Jahre alt gewesen und ihre erste Ehe kinderlos geblieljen sei, könne keinesfalls den Schluß rechtfertigen, daß di^ Brautleute bewußt mit der Möglichkeit gerechnet hätten, auch in der neuen Ehe keine Kinder zu haben, und 3 daß sie etwa deshalb schon die Annahme fremder Kinder in I ______ Erwägung gezogen hätten. Die Eheleute Ste^HHP hätten auch keinen Anla|B gehabt, bei der Adoption auf den § 3 des Erbvertrages zurtickzukommen, selbst wenn ihnen diese Bestimmung noch imj Gedächtnis gewesen sei? denn infolge der Adoption sei diej Antragsgegnerin nach Erbhofrecht gesetzliche Anerbin, gewesen, ohne daß der Erbvertrag eine Rolle apiele. Die Rechlbsbeschwerde sieht einen offenbaren Denkfehler in der Anjiahme des Oberlandesgerichts, die Eheleu-te Ste^HH^ häjbten aus Anlaß der Adoption eine Erklärung abgeben müssen, jwenn die Antragsgegnerin keine Ansprüche aus dem Erbvertrag hätte haben sollen. In Wirklichkeit hätten die Eheleute| SteflHIP bei Abschluß des Adoptionsvertrages an die Bestimmung des § 3 des Erbvertrages nicht gedacht Es sei auch völlig ausgeschlossen, daß die Vertragsteile aus Anlaß der Adoption Erwägungen darüber angestellt hätten, welche rechtliche Stellung die Antragsgegnerin nun auf Grund des Erbverjbrages haben würde. Dann könne man aber auch keine Schlußfolgerung daraus herleiten, daß sich die Eheleute Stefl|l|^^ bei der Adoption zur Auslegung des 3 des Erbvertrages nicht geäußert hätten» Die Anfechtung wegen Irrtums über den Erklärungsin- I halt des § 3 des! Erbvertrages sei zu dem mindesten dann begründet, wenn ma^i der Auffassung sein sollte, daß nach dem objektiven Inhalt der Erklärung Adoptivkinder einzubeziehen seien, während die Eheleute SteflHB dn Wirklichkeit Kinder gedacht hätten. Jedenfalls sei ei-tesamkeit des übergab ev er trage.s nicht so offensichtlich, daß aus diesem Grunde die Genehmigung versagt werden könnte» nur an leibliche ne etwaige Unwir 3. Die Rec titsbeschwerde ist nicht begründet Nach § 17 HöfeO bedarf der Übergabevertrag der gerichtlichen Genehmigung, für deren Erteilung oder Verweigerung - abgesehen von der Prüfung höferechtlicher Gesichtspunkte - die Vorschriften des Kontrollratsgeset2es Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 maßgebend sind. Die bürgerlich-rechtliche Gültigkeit eines Vertrages oder einer letztwilligen Verfügung ist grundsätzlich im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn das Rechtsgeschäft offensichtlich nichtig ist (vgl OGH RechtdLandw 1950, 120; Beschlüsse des erken nenden Senats vom 30. Januar 1951, V BLw 57/49, BGH2 1, 121 = RechtdLandw 1951, 129, und vom 22. September 1953, V BLw 53/53, HechtdLandw 1953, 326). Danach kann das Gericht, wenn es eine offensichtliche Nichtigkeit für gegeben erachtet, die beantragte Genehmigung oder Zustimmung versagen. Eine Nichtigkeit ist nur dann offensichtlich, wenn an ihr kein Zweifel bestehen kann und es zur Ausräumung etwaiger Zeifel keiner Beweiserhebung bedarf (Beschluß vom 8. April 1952, V BLw 63/51, RechtdLandw 1952, 300). Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Der Übergabevertrag, der einen Höf im Sinne der Höfeordnung zu dem Gegenstand hat, ist nicht nur Rechtsgeschäft *^ter Lebenden, sondern stellt auch eine vorweggenommene Erbfolge (§§ 7, 17 Abs 1 HÖfeO) dar. Er ist deshalb hinsichtlich seiner erbrechtlichen Wirkungen wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln und muß somit, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 14* Oktober 1952, V BLw 2/52, und die dort angeführten Entscheidungen) zutreffend annimmt, nach § 2289 BGB als unwirksam angesehen werden, wenn er das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, im Genehmigungsverfahren die bürgerlich-rechtliche Gültigkeit eines Vertrages zu prüfen. 12 - *** Wenn jedoch, wie das hei einer Erbeinsetzung durch Erbvertrag der Pall ist, eine verbindliche Bestimmung des Hoferben vorliegt, durch die der HofeigentUrner gehindert ist, durch Verfügung von (Codes wegen oder Übergabevertrag eine andere Person zu dem Hofejfben zu bestimmen, so ist diese Bindung des HofeigentUmers jim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Der durch Erbvertrag bestimmte Hof erbe würde durch die Genehmigung eines Übergabevertrages, der mit der erbvertrag-liehen Bindung des Hofeigentümers im Widerspruch steht, in seinem Recht beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt sein$ denn im Palle der Genehmigung des Übergabevertrages könnte er seines besseren Rechts endgültig verlustig gehen (vgl den zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954* V BEw 60/53? und den Beschluß vom 22. September 1953? V BEw 38/53). Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Antragsgegne-rin als gemeinschaftliches Kind der Eheleute Steinbrock im Sinne des § 3 des Erbvertrages anzusehen ist. Diese Präge hat das Beschwepdegericht ohne Rechtsirrtum bejaht. JCC iS* s.'' > Die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze und gesetzliche Vorschriften liegen in Wirklichkeit nicht vor. Nach § 1757 Abs 2 BGB erlangt ein Kind, das von einem Ehepaar gemein-* schaftlich an Kindes Statt angenommen wird, die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß bei Anwendung dieser Vorschrift auch gemeinschaftliche Adoptivkinder in den Kreis der gemeinschaftlichen Kinder einzubeziehen sindDas. schließt allerdings nicht aus, daß Bhegatten oder Brautleute, die in eineira Erbvertrag den Begriff gemeinschaftliche Kinder11 verwenden, möglicherweise nur an gemeinschaftliche leibliche Kinder gedacht haben. Es kommt deshalb für die i i> ! ■m ! i ^ i H* j i m m •# * ^ yf*r Sif S! : m »Ti'.was'j,1.1 J^gui/ipewtrgyf! Entscheidung auf die Auslegung des Erbvertrages an. Die Einwendungen, die von der Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des § 3 des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht erhoben werden, sind nicht begründete Die Auslegung einer letzt-v/üLigen Verfügung ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 20. November 1951, V BIv/ 73/50* vom 4. Npvember 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vofa 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbe-schwerdegerieht bindend, es sei denn, daß die Auslegung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dies würde der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, ein Denkgeset^ oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Erbvertrag eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben hätte» Derartige Gesetzesverletzungen sind jedoch nicht ersichtlich. i Die Auslegung des § 3 des Erbvertrages durch das Oberlandesgericht steht mit dem Wortlaut nicht in Widerspruch, Das gilt zunächst von der Bestimmung, daß der Nachlaß "unseren gemeinschaftlichen Kindern” zufallen und der Überlebende befugt sein soll, die Verteilung des Vermögens auf "die Kinder” zu regeln. Unter den Begriff "gemeinschaftliche Kinder” können sowohl leibliche wie auch Adoptivkinder fallen. Auch die weitere Bestimmung, daß der Überlebende das Vermögen einem "Nachkommen” übertragen könne, schließt nach ihrem Wortlaut die Einbeziehung eines Adoptivkindes nicht aus, auch wenn der Ausdruck "Nachkommen” sich in der Regel in erster Linie auf leibliche Kinder bezieht. Da ein Kind durch die Annahme an Kindes Statt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt (§ 1757 Abs 1 BGB),wird es mit dem Annehmenden im Rechtssinne ver- I I p o wandt (vgl BOB R(jrRK § 1589 Anm 4; Palandt Überblick 1 vor §§ 1589 ff; Lange-Wulff, Höfeordnung, S 153» 160). Infolgedessen gehören auch Adoptivkinder zu den "Abkömmlingen” im Sinne des § 7 Ab$ 2 HÖfeO (Beschluß des erkennenden Senats \om 9o Oktober 1951, V BLw 72/50, RechtdLandw 1952, 54 Nr 8). Lbenso umfaßt der Ausdruck "Nachkommen” sowohl leibliche Kinder wie auch Adoptivkinder. Der Wortlaut des § 3 des Erbvertrages gibt danach keinen Anhaltspunkt für die Annahme der lechtsbeschwerde, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern im Sinne des Erbvertrages nur leibliche Kinder gemeint seien* Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die herkömmliche Bedeutung des Begriffs gemeinschaftliche Kinder” falsch verstanden und ohne nähere Begründung diese unrichtige Deutung seiner Auslegung zugrunde gelegt, kann keinen Erfolg haben. Die Annahme an Kindes Statt ist nicht erst durch das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt worden. Die Adoption war schon im älteren deutschen Recht als ein im wesentlichen erbrechtlicher Vertrag bekannt, hat aber damals keine erhebliche Bedeutung erlangt. Erst in neuerer Zeit wurde sie gesetzlich geregelt (vgl Stobbe-Leh-mann, Deutsches Privatrecht, Bd 4 § 320 I; Kipp-Wolff, Pa-milienrecht, Bd 2 Abteilung 2 § 91 I). Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten kennt neben der Annahme an Kindes Statt (ALR II 2 §§ 666 ff) noch die Pflegekindschaft (ALR II 2 §§ 753 ff). Letztere ist in das Bürgerliche Gesetzbuch nicht übernommen worden, das nur die Annahme an Kindes Statt mit der Begründung eines Eltern- und Kindschaftsverhältnisses behandelt (§§ 1741 ff). Das Reichserbhofgesetz schloß die Adoptivkinder von der Erbfolge in den Erbhof aus (§ 21 Abs 6). Diese Regelung fUhrte jedoch zu Unbilligkeiten, weil schon vor dem Inkrafttreten des Reichs-erhofgesetzes zahlreiche Bauern sich auf die dem bürgernde* * I ' i ■*$ >1 K • $ 'Oh -*i • I ' 9 chen Recht entsprechende Rechtslage eingestellt und ein Kind an Kindes Statt angenommen und zu dem Hoferhen ausersehen hatten (vgl Wöhrmann, ZAkDR 1936, 787)- Zur Vermeidung unbilliger Härten wurden deshalb in der Übergangszeit Ausnahmen zugelassen. Durch § 63 DV I REG (= § 47 Abs 1 EHRV) wurden Kinder, die vor dem 1. Oktober 1933 an Kindes Statt angenommen waren, hinsichtlich der Anerbenfolge ehelichen Kindern gleichgestellt. Diese Regelung erwies sich als nicht ausreichend, weil manche Bauern ein Kind aus der Verwandtschaft, das als Hoferbe in Aussicht genommen war, ohne förmliche Adoption als sogenanntes Pflegekind auf den Hof genommen hatten. Deshalb bestimmte § 7 DV II REG (= § 47 Abs 2 EHRV), daß eine Person, die erst nach dem 30. September 1933 an Kindes Statt angenommen war, mit Zustimmung des Anerbengerichts für den auf den ersten nach der Entstehung der Erbhofeigenschaft folgenden Erbfall zu dem Anerben bestimmt werden kannte, wenn sie schon vor der Entstehung der Erbhof- » eigenschäft längere Zeit wie ein Kind im Hause des Bauern gelebt hatte. Die Höfeordnung der Britischen Zone (§§ 5, 6 Abs 2) rechnet bei der gesetzlichen Erbfolge auch Adoptivkinder zu den Abkömmlingen des Erblassers. Jedoch gehen an Kindes Statt angenommene Personen den ehelichen Kindern im Range,nach» i i i Daß beim Abschluß des Erbvertrages den damaligen Brautleuten SteflHM das Institut der Adoption unbekannt gewesen pei, will die Rechtsbeschwerdeführerin offenbar selbst nicht behaupten. Im übrigen mag es dahingestellt bleiben, in welchem Umfang im Jahre 1919 unter der bäuerlichen Bevölkerung des Münsterlandes Adoptionen üblich waren. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bevölkerung damals unter "gemeinschaftlichen Kindern” etwas anderes verstanden hat als das Gesetz.. Entscheidend ist vielmehr, was die Ver- i tragsteile beim Abschluß des Vertrages gemeint haben. Mit fischt hat das Oberlandesgericht deshalb die Entscheidung nicht allein darauf abgestellt, was die Antragsteilerin und iar verstorbener Ehemann im Erbvertrag erklärt haben, sondern vor allem auch die Präge geprüft, was die Vertragschlies senden gewollt haben und ob dieser Wille mit den Erklärungen im § 3 des Erbvertrages im Einklang steht. Es ist nicht ;u beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Erforschung des Willens der Vertragsteile das Alter der Antragstel lerin, die Kinderlosigkeit ihrer ersten achtjährigen Ehe, die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments zugunsten der Antragsgegnerin und auch Erklärungen der Antragstellerin in einem früheren Verfahren berücksichtigt hat; denn auch außerhalb des Erbvertrages liegende Umstände können bei der Ermittlung des Willens der Vertragschließenden herangezogen werden (vgl RGZ 134? 279/80; Beschluß des Senats vom 4. November 1952, V Bl/w 66/52). Es bestehen auch keine Bedenken, daß bei der Auslegung Umstände oder Vorgänge aus der Zeit nach dem Abschluß des Erbvertrages berücksichtigt werden, sofern sie einen Rückschluß auf das mit den Worten des Erbvertrages Gewollte gestatten (RGZ 142, 144). Der Umstand, i daß die Antragstellerin und ihr späterer Ehemann beim Abschluß des Ehe- und Erbvertrages damit rechneten, daß sie leibliche Kinder haben würden, steht der Annahme, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern auch Adoptivkinder gemeint seien, nicht entgegen, zu demal da mit Rücksicht darauf, daß aus der ersten Ehe der Antragstellerin Kinder nicht hervorgegangen waren, die Möglichkeit nahelag, daß auch die zweite Ehe kinderlos bleiben würde. Durch die Testamentserrichtung im Jahre 1945 und die Adoption im Jahre 1946 haben die Eheleute Ste^HHH^ wie keiner näheren Begründung bedarf, klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Antragsgegnerin die demnächstige Hoferbin sein sollte. Die Adoption al- lein genügte allerdings zur Zeit der Geltung des Erbhofrechts nicht, um die Erbfolge der Antragsgegnerin sicherzustellen. Vielmehr war noch eine ausdrückliche Erbeinsetzung erforderlich, die der Zustimmung des Anerbengerichts bedurfte (§47 Abs 2 EHRV). Eie Behauptung der Antragstellerin, daß sie und ihr Ehemann beim Abschluß des AdoptionsVertrages den Inhalt des § 3 des Erbvertrages nicht mehr in Erinnerung gehabt hätten, hat das Oberlandesgericht, ohne daß ein Widerspruch gegen die Lebenserfahrung oder ein sonstiger Rechts-verstoß ersichtlich wäre, als unwahrscheinlich und unbewiesen bezeichnet. Eie Schlußfolgerung, die das Beschwerdegericht aus der Testamentserrichtung und der Adoption auf den Willen der Eheleute StedH^^beim Abschluß des Erbvertrages gezogen hat, daß nämlich nach dem Willen der Vertragschließenden nicht nur leibliche Kinder, sondern auch etwaige gemeinschaftliche Adoptivkinder Erben des Überlebenden sein sollten, läßt einen Eechtsirrtum nicht erkennen, zu demal da für die Annahme, daß mit den gemeinschaftlichen Kindern nur leibliche Kinder gemeint seien, keinerlei Tatsachen vorgetragen oder erkennbar sind. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Anfechtung des Erbvertrages durch die Antragstellerin wegen angeblichen Irrtums über den Erklärungsinhalt des § 3 des Vertrages gemäß §§ 2281, 2078 Abs 1 BGB keinen Erfolg haben kann. Im übrigen ist die Anfechtung, soweit sie auf § 2078 Abs 2 BGB gestützt wird, nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts verspätet. Eie Rechtsbeschwer-de hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Eie Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Krage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin sind ebenfalls nicht zu beanstanden . Sie werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. f s* it' a V -I.' r vT jjer (Jbergöbevertrag vom 4. Juli 1952 steht mit der Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nach § 3 des Ehe- und Erbvertrages vom 26. April 1919 in Widerspruch. Das Oberlandesgericht hat deshalb in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem übergäbevertrag mit Recht die Genehmigung versagt. Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Satz 2 LwVG, § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Bin Anlaß, die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten anzuordnen (§51 LVO), bestand nicht. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock .. A* • i: i •i#