- vertretei^urch die Rechtsanwälte Dr und Br ■■M in wegen Aufhebung eines Schiedsspruches hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«Tasche, der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Br„Piepenbrock sowie der Obersten Landwirt schaftsrichter Feldmann und Thee Hinsichtlich der Schätzung wurde in § 16 des Pachtvertrages vereinbart, daß der Wert des Inventars durch eine aus drei Mit gliedern bestehende Sachverständigenkommission festzulegen sei, für die jede-Partei-einen Sachverständigen und die Kreisbauernkammer Eutin 3den Obmann zu bestimmen habe. Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegner in Höhe von 1 700 DM , abgetreten hatte, mit, daß die Schiedsrichter diesen Anspruch gegen Zahlung des 'Betrages der Antragsgegnerin zu 1) zediert hätten, die insoweit gegen die durch den Schiedsspruch festgestellte Forderung des Antragstellers aufrechnen könne, so daß auä^ dem Schiedsspruch nur noch eine Forderung von 5 959*64 DM beste-" he*> Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, und dies damit begründet, daß das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Gegenforderung den Antragsgegnern unter Nr 17 des Schiedsspruchs einen Betrag von 3 520 DM als Schadensersatz für nunmehr wieder zu entrichtende Einkommensteuer zugesprochen habe, obwohl diese einen solchen Anspruch überhaupt nicht erhoben hätten. Die Antragsgegner hatten wegen der von dem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis A besitzt, verschuldeten vorzeitigen Aufhebung des Pachtvertrages einen Anspruch in Höhe von 26 937*52 DM erhoben, den sie damit begründet hatten, daß sie durch die Verpachtung an den Antragsteller als Flüchtling die Zahlung von Soforthilfe im Betrage von Jährlich 2 400 DM erspart hätten und diese Abgabe jetzt wieder entrichten müßten. Das Schiedsgericht hat den Antragsgegnern Erstattungsansprüche hinsichtlich der wieder zu zahlenden Soforthilfeabgabe für die Dauer von 2 Jahren in Höhe von 4 800 DM und darüber hinaus wegen Fortfalls der mit der Verpachtung verbunden* gewesenen Einkommensteuervergünstigung einen weiteren Betrag von>3 520 DM zuerkannt. teilung zur Zahlung des letztgenannten Betrages hat sich der Antragsteller mit dem Hinweis gewandt, die Antragsgegner hat- , ten lediglich einen Anspruch wegen der Soforthilfeabgabe geltend gemacht, aber niemals eine Ersatzforderung wegen des Wegfalls der Einkommensteuervergünstigung gestellt, so daß das Schiedsgericht den Antragsgegnern etwas zugesprochen habe, was sie überhaupt nicht beantragt hätten. August 7 1951 ohne Benachrichtigung und Hinzuziehung der Parteien eine ■ Nachschätzung des Rindviehs vorgenommen und das Schiedsgericht * diese berichtigte Taxe seinem an demselben Tage gefaßten Schied^ spruch zugrunde gelegt habe, ohne den Beteiligten Gelegenheit * zu geben, zu dieser Berichtigung Stellung zu nehmen, von der sir erst bei. Ein unzulässiges Verfahren hat der Antragsteller ferner in ;i der Abtretung der den Schiedsrichtern zedierten Forderung von $ 1 700 DM an die Antragsgegnerin zu 1) erblickt, weil dieses Vorgehen auf eine nachträgliche Abänderung des Schiedsspruchs hinauslaufe, da ihm angesichts der vorgenommenen Aufrechnung ■« nur noch ein Anspruch von 5 959 >64 DM gegen die Antragsgegner zustehe und auch die bestehenden Vorpfändungen keine Berücksich-* tigung gefunden hätten. Der-Antragsteller hat weiter bemängelt, daß es an einer hinreichenden Begründung des Schiedsspruchs fehle, da das SchiecJ gericht die von den Antragsgegnern erhobenen Gegenansprüche fast ausnahmslos mit § 826 BGB begründet habe, diese Begründung aber so dürftig und widersinnig sei, daß sie als eine solche Schließlich hat der Antragsteller geltend gemacht, durch die Versagung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der berich-tigten Rindviehtaxe hätten die Schiedsrichter offensichtlich ^ zu 83inem Nachteil gehandelt und ihm damit einen Grund zu ihrer ~ Ablehnung gegeben, der für ihn im Laufe des Verfahrens nicht erkennbar gewesen sei und infolgedessen auch nicht-habe vorge-, bracht werden können* satzanspruch rechtfertigenden Tatsachen vorzutragen und seine Höhe darzulegen brauchen, währaid die rechtliche Würdigung Sache des Gerichts gewesen sei, das den Wegfall der Einkommensteuerer-mäßiguhg m-it Recht berücksichtigt habe, da er in engstem inneren und gesetzlichen Zusammenhang mit dem Portfall der Befreiung von der Soforthilfeabgabe gestanden habe* Die Antragsgegner haben auch den Vorwurf, die Schiedsrichter seien durch die Abtretung der Forderung an die Antragsgegnerin zu 1) unzulässig verfahren, als ungerechtfertigt angesehen, weil die Zession erst nach dem Erlaß des Schiedsspruchs vorgenommen worden sei und die Schiedsrichter die ihnen zustehenden Gebühren nicht erhalten haben wür- den, wenn sie nicht den von ihnen gewählten Weg beschritten hätten* Sie sind ferner der Rüge der Versagung des rechthchen Gehörs entgegengetreten milr dem Hinweis darauf, daß die Entschei-* Die Antragsgegner haben endlich auch ein Recht des Ant: stellers, die Schiedsrichter wegen Befangenheit abzulehnen ve: neint, da sie pflichtgemäß entsprechend dem ihnen von den Pari en erteilten Aufträge ihres Amtes gewaltet hätten und der Antragsteller auch nicht dargetan habe, worin seine offensichtliche Benachteiligung zu finden sein solle, weil eine solche darin allein nicht gefunden werden können, daß die Rachtaxe zu seinen üngunsten ausgefallen sei* Hinsichtlich des Wegfalls der Einkommensteuervergünstigung hat es angenommen, daß diese in engstem inneren und ge set: liehen Zusammenhang mit dem Portfäll der Befreiung von der Soforthilfeabgabe gestanden habe und die Antragsgegner nicht genötigt gewesen seien, .«die ihren Antrag rechtfertigenden gesetzlichen Bestimmungen anzuführen. Das Amtsgericht'hat auch die Abtretung der Forderung an die Antragsgegnerin zu 1) für zulässig gehalten, da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das Schiedsgericht zu dieser Zession nicht befugt gewesen sein sollte* Diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor allem gerügt, das Amtsgericht habe weder dazu Stellung genommen, daß es.nach seinem Vorbringen an einer genügenden Begründung des Schiedsspruchs fehle, noch sich mit te:; Das Besphwerdegericht hat nach einer Beweisaufnahme die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert, indem es unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den Schiedsspruch insoweit aufgehoben hat, als die Klage des Antragstellers auf Zahlung weiterer 7 566 DM abgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit der Landwirtschaft sgerichte zur Entscheidung des vorliegenden Streites im Hinblick darauf bejaht, daß diese Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen zuständig seien, der zu entscheidende Rechtsstreit aus einem Pachtverträge entstanden sei und der Schiedsvertrag, auf dem er unmittelbar beruhe, zur Abwicklung des Pachtverhältnisses geschlossen worden sei, der Rechtsstreit auch in dem tatsächlichen Komplex der Pachtbeziehungen seinen Grund habe. In der Sache selbst ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur aus den in § 1041 ZPO aufgezählten Gründen zulässig sei. Es hat die Rüge des Antragstellers, der Schiedsspruch beruhe insoweit auf einem unzulässigen Verfahren, als den Antragsgegnern eine Entschädi- gung für eine entgangene Einkommensteuervergünstigung zugeb.il-ligt worden sei, als ungerechtfertigt angesehen und hierzu ausgeführt: Die Antragsgegner hätten Schadensersatz dafür verlangt, daß steuerliche Vorteile, die sich bei der Portdauer des Pachtverhältnisses mit dem Antragsteller als Inhaber des Plüchtlingsausweises A für sie ergeben hätten, infolge der dui den Antragsteller verschuldeten Vertragsauflösung in Zukunft i Portfall kämen, und allein wegen der Soforthilfe einen Schaden von 27 000 DM errechnet und gefordert. Das Schiedsgericht habe diesen Ersatzanspruch für begründet erachtet, die Höhe des Schadens aber wesentlich - niedriger angenommen, weil die Antra gegner in absehbarer Zeit wieder an einen Plüchtlihg mit dem Ausweis A verpachten und so die Soforthilfeabgabe wieder ersparen könnten, so daß der Schaden durch das Wiederaufleben de Soforthilfeabgabe auf nur 4 800 DM zu beziffern sei« Das Schie-gericht habe aber einen weiteren Ersatzanspruch von 3 520 DM fi gerechtfertigt gehalten, weil die Vertragsauflösung auch den Portfall der Einkommensteuervergünstigung gemäß § 4 Nr 5 PlüSi Gr zur Folge gehabt habe. Es habe damit auch nur über den Anspruch entschieden, den die Antragsgegner darauf gegründet hätten, daß ihnen durch die von dem Antragsteller verschuldete vorzeitige Vertragsauflösung die mit der Verpachtung an einen Inhaber des plüchtlingsausweises A verbundenen Vorteil genommen seien. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs hat das Be-schwerdegericht insoweit als berechtigt anerkannt, als das Schiedsgericht seiner Entscheidung die Nachschätzung des Rind-viehbestands vom 21» August 1951 zugrunde gelegt habe, ohne sie vorher dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen- Es hat angenommen, daß dieser Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ganzen Schiedsspruchs führen könne, da dieser Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs betreffe, der, ebenso wie der übrige Teil, eine eines Teilurteils fähige Entscheidung sei, so berücksichtigt habe, da niemals bei der Begründung der zur Auf-52& rechnung gestellten Gegenforderungen von diesem steuerlichen * Nachteil die Rede gewesen sei, an den weder dsfce Parteien noch juristisch nicht vorgebildeten Schiedsrichter gedacht hätten, der offenbar erst durch den von dem Schiedsgericht hinzugezoge Rechtsberater, den Landwirt schaftsrat ln die Sach hineingebracht worden sei, so daß den Antragsgegnern etwas zugc* sprochen worden sei, was niemals Gegenstand ihres Antrages und der Erörterung vor dem Schiedsgericht gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde meint, angesichts dieser Sachlage sei es unerheblich daß der den Antragsgegnern zugesprochene Betrag unter der von ihnen begehrten Summe liege, und sieht auch die Frage als gleic gültig an, ob zwischen der Soforthilfeabgabe und der erhöhten Einkommensteuer ein rechtlicher Zusammenhang besteht und beide Ansprüche ihre Grundlage in der vorzeitigen Vertragsauflösung. August 1951 zugestellt worden sei, durch das praktisch die Urteilsforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Schiedsspruchs auf 5 959?64 DM redxiziert gewesen sei« Die Rechtsbeschwerde folgert aus dem erwähnten Schreiben ferner, daß sich der Vorsitzende des Schiedsgerichts bereits vor der Zustellung des Schiedsspruchs mit den Antragsgegnern > in Verbindung gesetzt habe, so daß begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhan lung hervorgetreten seien« Schließlich meint die Rechtsbeschwerde, die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach Erlaß des Schiedsspruchs < müsse wegen seines Verhaltens bei Abtretung der Forderung des-I halb noch zulässig sein, weil die Gründe für diese Ablehnung ; erst mit der Zustellung des Schiedsspruchs und des Schreibens ' vom 28. 2) Die Annahme der Rechtsbeschwerde, das von dem Schiedsgericht beobachtete Verfahren-sei insoweit unzulässig, als den Antrags-V gegnern ein Ersatz' für den Portfall der Einkommensteuervergünstigung zuerkannt worden ist, ist irrig. Der Fortfall der Einkommensteuervergünstigung war aber gerade eine Folge der Beendigung des Pachtverhältnisses und stellte für die Antragsgegner einen finanziellen Nachteil dar, für den sie, falls er von dem Antragsteller verschuldet war, Ersatz verlange« konnten. Der Hechtsbeschwerde kann auch nicht zugegeben werden, daß^ das Schiedsgericht den Antragsgegnern damit etwas zugesprochen,} hat, was von ihnen nicht geltend gemacht worden ist. Sie behauj* ten allerdings selbst nicht, den durch den Fortfall der Einkorn^ mensteuervergünstigung ihnen entstandenen Schaden ausdrücklich erwähnt zu haben, meinen aber, das sei auch nicht erforderlich"^ gewesen, da sie nur die Ursache des Schadens und dessen Höhe hätten darzulegen brauchen, während die rechtliche Einordnung f.der vorgetragenen Tatsachen unter die gesetzlichen Bestimmunger fe ausschließlich Sache des Schiedsgerichts gewesen sei. beurteilen läßt, ob dieses Vorbringen irgenwie hätte von Bedeu tung sein können* Nach dem oben Gesagten ist es auch nicht ent scheidend, daß nach der Darstellung des Antragstellers immer hur von der Soforthilfeabgabe die Rede gewesen sein soll. des Portfalls der EinkommensteuervergUnstigung angeregt und da* Schiedsgericht sich diesen Gedanken zu eigen gemacht hat, denn wesentlich ist allein, daß das Schiedsgericht nach den obigen ! Da der Schiedsspruch hinsichtlich der steuerlichen Polgen der Vertragsauflösung hinter dem von den Antragsgegnern geforderten Betrage weit zurückgeblieben ist, hat das Schiedsgericht diesen auch nichts zugesprochen, was sie garnier begehrt hatten. Nach alledem beruht der Schiedsspruch in diesen Punkte nicht auf einem unzulässigen Verfahren, das eine Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts rechtfertigen könnte. Verfahren im Sinne des § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht die Rede sein» Die Rechtsbeschwerde verkennt außerdem selbst nicht, daß jeder Gläubiger mit einer ihm abgetretenen Forderung nach Belieben verfahren kann« Es ist nicht ersichtlich, warum diese Befugnis den Schiedsrichtern nicht zugestanden haben sollte. Nicht zuletzt hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, die Forderungsabtretung mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren als solchem und der Höhe des dem Antragsteller zuerkannten Betrages nichts zu tunCund lediglich der jetzigen Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet, sich wegen dieser Forderung durch Aufrechnung zu befriedigen« des Schiedsgerichts nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 28« August 1951 vor der Zustellung des Schiedsspruchs mit der Antragsgegnerin zu 1) wegen der Abtretung der Forderung in Verbindung gesetzt haben muß« Ihre Annahme, dies berechtige den Antragsteller, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts noch jetzt abzulehnen, ist irrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob das gerügte Verhalten des Vorsitzenden überhaupt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen» Selbst wenn man dies annehmen wollte, könnte die erst in dem gegenwärtigen Verfahren erklärte Ablehnung zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs nicht führen, denn das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß eine Ablehnungserklärung nur in dem Schiedsgerichtlichen Verfahren selbst abgegeben werden kann. Ist also - wie hier - eine Ablehnung in dem schiedsgerichtlichen Verfahren selbst nicht erklärt worden, so ist dieses auch nicht unzulässig und infolgedessen der Tatbestand des § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht gegeben« Baß die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs auch auf Grund dieser Vorschrift führen müsse, weil sie die Besorgnis der Befangenheit und damit einen Ablehnungsgrund ' begründe, will die Rechtsbeschwerde offenbar selbst nicht mehr geltend machen und hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum verneint« : Ob die Begründung dieser Forderung unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB sac] lieh richtig ist, ist, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, im Aufhebungsverfahren nicht zu prüfen. Bern Beschwerdegericht ist aber auch darin beizutreten, daß im vorliegenden Falle die Begründung des Schiedsspruchs durchweg erkennen läßt, welche Erwägungen das Schiedsgericht in jedem einzelnen Falle bei seinem Spruch geleitet haben.
V BI» 84/52 rc B e Schluss In der Landwirt Schafts Sache des Landwirts Heinrich in Bl hei St( Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br* m gegen 1.) 2») die Witwe Elfriede E^BIgeb* _____ sowohl im eigenen Hamen als auch a) als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes Konrad E^P, b) als Generalbevollmächtigte ihrer Tochter, der Ehefrau Klara geb* EflK c) als Bevollmächtigte ihrer Tochter, der Ehefrau Elisabeth Eifll geh« Eflp, den Landwirt Otto EflP, sämtlich wohnhaft in Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtshesohwerdegegner, < 4 4 - vertretei^urch die Rechtsanwälte Dr und Br ■■M in wegen Aufhebung eines Schiedsspruches hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«Tasche, der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Br„Piepenbrock sowie der Obersten Landwirt schaftsrichter Feldmann und Thee , »•* v' beschlossen* - * r/«f - <*■ — 2 \ 'f ' 3"'» V *4\ *s , 5.V Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3»Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2« Juli 1952 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten 4 r i-w' j < < ** ; «< C' r - 3 ~ (Jriind e $ Die Antragsgegner sind Eigentümer eines in NflBB gelegenen Hofes von rund 156 ha. Von dieser Besitzung verpachteten sie durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1950 112,50 ha nebst Gebäuden für die Zeit vom 15. Februar 1950 bis zu dem 28. Februar 1962 zu einem Pachtzins von 70 DM je Hektar an den Antragsteller, der das Inventar teils käuflich, teils zu dem Schätzungsw§i*t mit der Maßgabe übernahm, daß es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem Schätzungswert zurückzugeben sei. Hinsichtlich der Schätzung wurde in § 16 des Pachtvertrages vereinbart, daß der Wert des Inventars durch eine aus drei Mit gliedern bestehende Sachverständigenkommission festzulegen sei, für die jede-Partei-einen Sachverständigen und die Kreisbauernkammer Eutin 3den Obmann zu bestimmen habe. Dementsprechend wurde der Wert des Inventars zu Beginn des Pachtverhältnisses abgeschätzt „ Bereits am 18. Oktober 1950 kündigten die Antragsgegner den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung. Auf ihren Antrag erließ die Krteislaridwirtschaftsbehörde in Eutin auf Grund des § 40 LVO eine vorläufige Anordnung und bestellte den Landwirt zu dem Treuhänder, Der Antragsteller trug demgegenüber auf... gerichtliche Entscheidung an. Vor dem LandwirtSchaftsgericht in * t* Eutin kam es in der Verhandlung vom 30. Oktober 1950 zu dem Abschluß eines Vergleiches,\ durch den das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Durch einen besonderen schrift-liehen Schiedsvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, daß die finanzielle Auseinandersetzung und Abwicklung sowie die Feststellung der gegenseitigen Ansprüche durch ein Schiedsgericht erfolgen'solle. Das Schiedsgericht wurde aus dem Landwirt Th®-*» als Obmann sowie dem Landwirt Wflp und dem Diplom-Landwirt Schflfc gebildet. Diese Schiedsrichter wurden durch eine weitere Vereinbarung der Parteien auch als Schätzungsausschuß für die Rückschätzung des Inventars eingesetzt. ■ kW. [- y Ler Schätzungsausschuß trat im Laufe des Schiedsgerichts- # Verfahrens am 9-‘ November 1950 und im Juni 1951 zusammen. Las Ergebnis seiner Schätzung legte er in dem Schätzungsprotokoll vom 9« November 1950 und einem Nachtrag zu dem Schätzungsprotoko vom 19- Juni nieder. In diesem Nachtrag wurde gesagt, daß hin sichtlich der Rinder noch eine Berichtigung erfolgen werde. Las Schätzuhgsprotkoll nebst Nachtrag übersandte der Obmann des Schiedsgerichts beiden Vertragsparteien am 22. Juni 1951, In dem Schiedsgerichtsverfahren forderte der Antragstelle] die Zahlung von rund 75 000 LM; diese Summe setzte sich aus zahlreichen Ansprüchen zusammen. Lie Antragsgegner baten um Abweisung dieser Forderung und begehrten ihrerseits die Zahlur. von 86 000 LM; dieser Forderung lagen ebenfalls zahlreiche Einzelposten zugrunde. Lie letzte mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht fand am 31- Juli 1951 statt. Am 21. August 1951 trat der Schätzungsausschuß noch einmal zusammen und nahm die in dem Nachtrag vom 19- Juni 1951 angekündigte Nachschätzu: zur Berichtigung der Rindviehtaxe auf Grund der Jahreskontroll abschlüsse vor, die zu einer; Verringerung des Schätzungsergebni ses vom 9* November 1950 um 7 566 LM zu Ungunsten des Antragst-lers führte. Ebenfalls am 21. August fällte das Schiedsgericht sodann den Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an den Schiedskläger 7 752,3 LM zu zahlen, und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen wurde. Las Schiedsgericht kam zu dem Ergebnis, daß der Schiedskläger insgesamt 51 483,48 LM zu fordern habe, daß dieser Summe aber Gegenansprüche der Schiedsbeklagten im Betrage von 43 731, LM gegenüberständen, Ler Schiedsspruch wurde den Parteien am 28. August 1951 zugestellt und ihm die berichtigte Rindviehtaxe beigefügt. Zugleich teilte der Obmann des Schiedsgerichts dem Antragsteller, der den Schiedsrichtern zur‘Leckung ihrer Kostenforderung seine: Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegner in Höhe von 1 700 DM , abgetreten hatte, mit, daß die Schiedsrichter diesen Anspruch gegen Zahlung des 'Betrages der Antragsgegnerin zu 1) zediert hätten, die insoweit gegen die durch den Schiedsspruch festgestellte Forderung des Antragstellers aufrechnen könne, so daß auä^ dem Schiedsspruch nur noch eine Forderung von 5 959*64 DM beste-" he*> Nach der Zustellung wurde der Schiedsspruch auf der Geschäfts^ stelle des Amtsgericht in Eutin niedergelegt. Im September 1951 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, den Schiedsspruch vom 21. August 1951 aufzuheben. Dieses Verlangen hat er auf § 1041 Abs 1 Nr 1, 4 und.5 ZPO gestützt. -jf1 * Tf! Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, und dies damit begründet, daß das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Gegenforderung den Antragsgegnern unter Nr 17 des Schiedsspruchs einen Betrag von 3 520 DM als Schadensersatz für nunmehr wieder zu entrichtende Einkommensteuer zugesprochen habe, obwohl diese einen solchen Anspruch überhaupt nicht erhoben hätten. Die Antragsgegner hatten wegen der von dem Antragsteller, der den Flüchtlingsausweis A besitzt, verschuldeten vorzeitigen Aufhebung des Pachtvertrages einen Anspruch in Höhe von 26 937*52 DM erhoben, den sie damit begründet hatten, daß sie durch die Verpachtung an den Antragsteller als Flüchtling die Zahlung von Soforthilfe im Betrage von Jährlich 2 400 DM erspart hätten und diese Abgabe jetzt wieder entrichten müßten. Das Schiedsgericht hat den Antragsgegnern Erstattungsansprüche hinsichtlich der wieder zu zahlenden Soforthilfeabgabe für die Dauer von 2 Jahren in Höhe von 4 800 DM und darüber hinaus wegen Fortfalls der mit der Verpachtung verbunden* gewesenen Einkommensteuervergünstigung einen weiteren Betrag von>3 520 DM zuerkannt. Gegen die Verur- t ■i 5 ** ■*% j ?i ■ . j u ! * J" £ ¥: t **■ t- teilung zur Zahlung des letztgenannten Betrages hat sich der Antragsteller mit dem Hinweis gewandt, die Antragsgegner hat- , ten lediglich einen Anspruch wegen der Soforthilfeabgabe geltend gemacht, aber niemals eine Ersatzforderung wegen des Wegfalls der Einkommensteuervergünstigung gestellt, so daß das Schiedsgericht den Antragsgegnern etwas zugesprochen habe, was sie überhaupt nicht beantragt hätten. Das hat der Antragsteller * i als unzulässig angesehen, weil das. Schiedsgericht dadurch die " ihm gezogenen Grenzen überschritten habe* Der Antragsteller hat ferner gerügt, daß das Schiedsgericht^ ihm das rechtliche Gehör versagt habe. Diesen Verwurf hat er daraus hergeleitet, daß der Schätzungsausschuß am 21. August 7 1951 ohne Benachrichtigung und Hinzuziehung der Parteien eine ■ Nachschätzung des Rindviehs vorgenommen und das Schiedsgericht * diese berichtigte Taxe seinem an demselben Tage gefaßten Schied^ spruch zugrunde gelegt habe, ohne den Beteiligten Gelegenheit * zu geben, zu dieser Berichtigung Stellung zu nehmen, von der sir erst bei. der Zustellung des-Schiedsspruchs Kenntnis bekommen 1 hätten, > Ein unzulässiges Verfahren hat der Antragsteller ferner in ;i der Abtretung der den Schiedsrichtern zedierten Forderung von $ 1 700 DM an die Antragsgegnerin zu 1) erblickt, weil dieses Vorgehen auf eine nachträgliche Abänderung des Schiedsspruchs hinauslaufe, da ihm angesichts der vorgenommenen Aufrechnung ■« nur noch ein Anspruch von 5 959 >64 DM gegen die Antragsgegner zustehe und auch die bestehenden Vorpfändungen keine Berücksich-* tigung gefunden hätten. Der-Antragsteller hat weiter bemängelt, daß es an einer hinreichenden Begründung des Schiedsspruchs fehle, da das SchiecJ gericht die von den Antragsgegnern erhobenen Gegenansprüche fast ausnahmslos mit § 826 BGB begründet habe, diese Begründung aber so dürftig und widersinnig sei, daß sie als eine solche i ft' * r ~ 7 - ' 4 ' - <S'V <v' < >> nicht angesehen werden könne, es also-äh der vorgeschriebenen '1 Ji Begründung fehle * Schließlich hat der Antragsteller geltend gemacht, durch die Versagung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der berich-tigten Rindviehtaxe hätten die Schiedsrichter offensichtlich ^ zu 83inem Nachteil gehandelt und ihm damit einen Grund zu ihrer ~ Ablehnung gegeben, der für ihn im Laufe des Verfahrens nicht erkennbar gewesen sei und infolgedessen auch nicht-habe vorge-, bracht werden können* s#s ,V % Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrages des Antragstellers gebeten* Sie haben in Abrede gestellt, daß der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe* Hinsichtlich des Portfalls der Einkommensteuererleichterung haben sie 4 den Standpunkt vertreten* sie hätten nur die diesen Schadenser-. * satzanspruch rechtfertigenden Tatsachen vorzutragen und seine Höhe darzulegen brauchen, währaid die rechtliche Würdigung Sache des Gerichts gewesen sei, das den Wegfall der Einkommensteuerer-mäßiguhg m-it Recht berücksichtigt habe, da er in engstem inneren und gesetzlichen Zusammenhang mit dem Portfall der Befreiung von der Soforthilfeabgabe gestanden habe* Die Antragsgegner haben auch den Vorwurf, die Schiedsrichter seien durch die Abtretung der Forderung an die Antragsgegnerin zu 1) unzulässig verfahren, als ungerechtfertigt angesehen, weil die Zession erst nach dem Erlaß des Schiedsspruchs vorgenommen worden sei und die Schiedsrichter die ihnen zustehenden Gebühren nicht erhalten haben wür- y/* * den, wenn sie nicht den von ihnen gewählten Weg beschritten hätten* Sie sind ferner der Rüge der Versagung des rechthchen Gehörs entgegengetreten milr dem Hinweis darauf, daß die Entschei-* * düngen der Schätzungskommission einer Überprüfung oder Anfechtung durch die Vertragsparteien-entzogen gewesen seien und es daher ohne Bedeutung sei, daß die Parteien zu der berichtigten \ Rindviehtaxe nicht gehört worden seien, zu demal da die Nachschät- zung angekünÄigt gewesen sei. Die Begründung des Schiedsurtei haben die Antragsgegner als gründlich und sorgfältig angespro chen und die Rüge der caggelnden Begründung als unsubstantiie bezeichnet, da der Antragsteller nicht angegeben habe, in wel einzelnen Bällen es an der erforderlichen Begründung fehlen solle. Die Antragsgegner haben endlich auch ein Recht des Ant: stellers, die Schiedsrichter wegen Befangenheit abzulehnen ve: neint, da sie pflichtgemäß entsprechend dem ihnen von den Pari en erteilten Aufträge ihres Amtes gewaltet hätten und der Antragsteller auch nicht dargetan habe, worin seine offensichtliche Benachteiligung zu finden sein solle, weil eine solche darin allein nicht gefunden werden können, daß die Rachtaxe zu seinen üngunsten ausgefallen sei* Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückge wiesen. Hinsichtlich des Wegfalls der Einkommensteuervergünstigung hat es angenommen, daß diese in engstem inneren und ge set: liehen Zusammenhang mit dem Portfäll der Befreiung von der Soforthilfeabgabe gestanden habe und die Antragsgegner nicht genötigt gewesen seien, .«die ihren Antrag rechtfertigenden gesetzlichen Bestimmungen anzuführen. Die Versagung des rechtlichen Gehörs hat das-Amtsgericht verneint, weil die Berichtigung der Rindviehschätzung Vorbehalten gewesen sei und die Vertragsparteien ohne weiteres an das Ergebnis der Schätzung gebunden gewesen seien. Das Amtsgericht'hat auch die Abtretung der Forderung an die Antragsgegnerin zu 1) für zulässig gehalten, da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das Schiedsgericht zu dieser Zession nicht befugt gewesen sein sollte* Diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor allem gerügt, das Amtsgericht habe weder dazu Stellung genommen, daß es.nach seinem Vorbringen an einer genügenden Begründung des Schiedsspruchs fehle, noch sich mit te:; % 3, ■’ a ' L- p. y.r 4 t *A 4^4 seiner Auffassung auseinandergesetzt, daß er zur Ablehnung der Schiedsrichter wegen Befangenheit berechtigt sei. Er hat weiter bemängelt, daß das Amtsgericht auch auf sein Vorbringen bezüglich der Forderungsabtretung nicht eingegangen sei. Das Besphwerdegericht hat nach einer Beweisaufnahme die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert, indem es unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den Schiedsspruch insoweit aufgehoben hat, als die Klage des Antragstellers auf Zahlung weiterer 7 566 DM abgewiesen worden ist. ■a » ' sr* i 4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstel- * \ lers, mit der er seinen Antrag auf Aufhebung des ganzen Schiedsspruchs weiter verfolgt. Die Antragsgegner bitten um Zurückwei- , sung dieses Rechtsmittels, ;tl II. "»i Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit der Landwirtschaft sgerichte zur Entscheidung des vorliegenden Streites im Hinblick darauf bejaht, daß diese Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen zuständig seien, der zu entscheidende Rechtsstreit aus einem Pachtverträge entstanden sei und der Schiedsvertrag, auf dem er unmittelbar beruhe, zur Abwicklung des Pachtverhältnisses geschlossen worden sei, der Rechtsstreit auch in dem tatsächlichen Komplex der Pachtbeziehungen seinen Grund habe. V In der Sache selbst ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur aus den in § 1041 ZPO aufgezählten Gründen zulässig sei. Es hat die Rüge des Antragstellers, der Schiedsspruch beruhe insoweit auf einem unzulässigen Verfahren, als den Antragsgegnern eine Entschädi- \ 1 l - 10 * r v, J- f i I t i * I f Y‘' 5 gung für eine entgangene Einkommensteuervergünstigung zugeb.il-ligt worden sei, als ungerechtfertigt angesehen und hierzu ausgeführt: Die Antragsgegner hätten Schadensersatz dafür verlangt, daß steuerliche Vorteile, die sich bei der Portdauer des Pachtverhältnisses mit dem Antragsteller als Inhaber des Plüchtlingsausweises A für sie ergeben hätten, infolge der dui den Antragsteller verschuldeten Vertragsauflösung in Zukunft i Portfall kämen, und allein wegen der Soforthilfe einen Schaden von 27 000 DM errechnet und gefordert. Das Schiedsgericht habe diesen Ersatzanspruch für begründet erachtet, die Höhe des Schadens aber wesentlich - niedriger angenommen, weil die Antra gegner in absehbarer Zeit wieder an einen Plüchtlihg mit dem Ausweis A verpachten und so die Soforthilfeabgabe wieder ersparen könnten, so daß der Schaden durch das Wiederaufleben de Soforthilfeabgabe auf nur 4 800 DM zu beziffern sei« Das Schie-gericht habe aber einen weiteren Ersatzanspruch von 3 520 DM fi gerechtfertigt gehalten, weil die Vertragsauflösung auch den Portfall der Einkommensteuervergünstigung gemäß § 4 Nr 5 PlüSi Gr zur Folge gehabt habe. Das Schiedsgericht habe also den Antr gegnern statt der beanspruchten 27 000 ÄM nur 7 720 DM zugespr chen. Es sei somit nicht 'über das Verlangte hinausgegangen, so: dern hab’e es im Gegenteil beschränkt. Es habe damit auch nur über den Anspruch entschieden, den die Antragsgegner darauf gegründet hätten, daß ihnen durch die von dem Antragsteller verschuldete vorzeitige Vertragsauflösung die mit der Verpachtung an einen Inhaber des plüchtlingsausweises A verbundenen Vorteil genommen seien. Da das Schiedsgericht diese Anspruchsgrundlage bejaht habe, habe es auch den auf ihr beruhenden Schaden prüfe* müssen. Der Portfall beider Vergünstigungen habe auf der vorzeitigen Vertragsauflösung beruht; es handele sich also bei ihnen um die' steuerlichen Folgen desselben Ereignisses. Da die: nach der Ansicht des Schiedsgerichts auf einem schuldhaften, z\ Ersatz verpflichtenden Verhalten des Antragstellers beruhe, se: der durch dieses Ereignis verursachte Schaden innerhalb der i i i i ♦»» ^ » i • ; «■ k r-a 4 * I®S»f di- J it *T & •,x, Ov*. •4? *vj' • 17. r-* •I a#«' k • m ‘tV‘ 11 Begrenzung durch den gestellten Antrag in allen seinen Polgen zu prüfen und auszugleichen gewesen» Eine Befragung der Antrags- V. $\'i gegner, oh sie den von ihnen geltend gemachten Schaden auch auf den Portfall der Einkommensteuerermäßigung stützen wollten, hah^J sich erübrigt, da die Bejahung dieser Präge selbstverständlich gewesen sei» Bas Beschwerdegericht hat angenommen, der Schiedsspruch könne auch nicht wegen der Zession der den Schiedsrichtern abge-^j tretenen Forderung an die Antragsgegnerin zu 1) aufgehoben wer-■ den, weil diese Porderungsübertragung mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren nichts zu tun habe und es unberührt lasse, auch; ■ö?3r> nicht ersichtlich sei, weshalb Bich der Antragsteller durch die Weiterübertragung beschwert fühle, da durch sie nur seine Kosten-) schuld auf dem durch seine Abtretung eingeschlagenen Wege berich-S tigt worden sei» ..V .l>*1 Auch die Rüge ungenügender Begründung des Schiedsspruchs hat das Beschwerdegericht als ungerechtfertigt erachtet, weil dieser im Gegenteil sehr eingehend und ausführlich begründet worden sei» Bas Oberlandesgericht hat als zutreffend bezeichnet,, daß der Schiedsspruch, soweit er die Ansprüche der Antragsgegner bejahe, weitgehend auf § 826 BGB fuße, hat sich aber dahin aus- J gesprochen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift eingehendgeprüft worden seien und dargelegt worden sei, warum ihr Vor-iiegen bejaht werde» Es hat dahingestellt gelassen, ob die von dem Schiedsgericht angeführten Gründe sachlich zutreffend sind,., weil diese Präge in dem gegenwärtigen Verfahren nicht nachzuprüfen sei, und hat die .Begründung des Schiedsspruchs als aus- ^ reichend angesehen, da sie den der Entscheidung zugrunde geleg-r* ten Sachverhalt und die Überlegungen, auf Grund deren das Schiedsgericht zu seiner Entscheidung gekommen sei, in ausreichender Weise erkennen lasse» l <-rl sV. Tüh> - 12 ' ■'Sv \z>- •* '<>*.. , ;yv W' % ' ifc* !$fc;: $&• i &- t* Das Beschwerdegericht hat. dahingestellt gelassen, ob der Antragsteller berechtigt gewesen wäre, die Schiedsrichter wege Befangenheit abzulehnen, da die Ablehnungserklärung nur in des schiedsgerichtlichen Verfahren selbst hätte abgegeben werden können und nach der Niederlegung des wie ein rechtskräftiges Urteil wirkenden Schiedsspruchs auf der Geschäftsstelle für eii Ablehnung ebensowenig Raum sei wie für die Ablehnung eines Rid ters nach dem Erlaß des Urteils. Es hat ferner darauf hingewie-sen^daß die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könne, da dieser Verfahrensmangel seine Wirkung in § 1041 Nr 4 ZPO erschöpfe. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs hat das Be-schwerdegericht insoweit als berechtigt anerkannt, als das Schiedsgericht seiner Entscheidung die Nachschätzung des Rind-viehbestands vom 21» August 1951 zugrunde gelegt habe, ohne sie vorher dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen- Es hat angenommen, daß dieser Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ganzen Schiedsspruchs führen könne, da dieser Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs betreffe, der, ebenso wie der übrige Teil, eine eines Teilurteils fähige Entscheidung sei, so «* daß nur der von dem Aufhebungsgrund betroffene Teil des Schiedsspruchs aufzuheben sei. Das Beschwerdegericht hat deshalb den ; Schiedsspruch nur insoweit aufgehoben, als infolge der Berück- ; sichtigung der Nachschätzung vom 21. August 1951 die Klage des ■ Antragstellers in HcJhe von 7 566 DM abgewiesen worden ist- 3 4 Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung formeller und maierielj ler Vorschriften, insbesondere des § 1041 Abs’l Nr 1, 4 und 5 ! ZPO. i Sie sieht ein unzulässiges Verfahren darin, daß das Schiedsgericht den den Antragsgegnern durch -den Portfall der Einkommen-! Steuervergünstigung entstandenen Schaden bei seiner Entscheidung i ! I ~ 13 - berücksichtigt habe, da niemals bei der Begründung der zur Auf-52& rechnung gestellten Gegenforderungen von diesem steuerlichen * Nachteil die Rede gewesen sei, an den weder dsfce Parteien noch juristisch nicht vorgebildeten Schiedsrichter gedacht hätten, der offenbar erst durch den von dem Schiedsgericht hinzugezoge Rechtsberater, den Landwirt schaftsrat ln die Sach hineingebracht worden sei, so daß den Antragsgegnern etwas zugc* sprochen worden sei, was niemals Gegenstand ihres Antrages und der Erörterung vor dem Schiedsgericht gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde meint, angesichts dieser Sachlage sei es unerheblich daß der den Antragsgegnern zugesprochene Betrag unter der von ihnen begehrten Summe liege, und sieht auch die Frage als gleic gültig an, ob zwischen der Soforthilfeabgabe und der erhöhten Einkommensteuer ein rechtlicher Zusammenhang besteht und beide Ansprüche ihre Grundlage in der vorzeitigen Vertragsauflösung. haben* Sie vertritt die Ansicht, das Schiedsgericht.dürfe nicht.^i, wenn es auch dazu berufen sei, den Streit der Parteien Wirtschaft lieh zweckmäßig zu entscheiden, einer Partei einen Anspruch zuT?jjl erkennen, den sie überhaupt nicht ins Auge gefaßt habe. Da das ,1 Schiedsgericht im vorliegenden Palle hiergegen verstoßen habe, ^ hält die Rechtsbeschwerde das Verfahren für unzulässig, weil Schiedsgericht die ihm durch difc parteiyereinbarung gezogenen \ * -;.£m Grenzen überschritten habe. Sie macht ferner geltend, der Antrj steiler hätte, wenn das Schiedsgericht in analoger Anwendung dej § 139 ZPO das richterliche Fragerecht ausgeübt hätte, noch t&W sächliche und rechtliche Ausführungen machen können, die ihm durch das von dem Schiedsgericht beobachtete Verfahren abgeschnitten worden seien» Die Rechtsbeschwerde sieht ferner in der Abtretung der For-derung von 1 700 DM an die Antragsgegnerin zu 1) ein unzulässi-^ ges Verfahren. Sie verkennt nicht, daß grundsätzlich jeder Grläur^ biger mit einer ihm abgetretenen Forderung nach Belieben ver-fahren, sie also auch weiter abtreten kann, erblickt aber das ' V>v [ Eigenartige des vorliegenden Palles darin, daß dem Antragsteller zugleich mit dem Schiedsspruch das Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 28. August 1951 zugestellt worden sei, durch das praktisch die Urteilsforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Schiedsspruchs auf 5 959?64 DM redxiziert gewesen sei« Die Rechtsbeschwerde folgert aus dem erwähnten Schreiben ferner, daß sich der Vorsitzende des Schiedsgerichts bereits vor der Zustellung des Schiedsspruchs mit den Antragsgegnern > in Verbindung gesetzt habe, so daß begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhan lung hervorgetreten seien« Die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß an ein von Laien verfaß tes Schiedsurteil nicht dieselben Anforderungen zu stellen seiej wie an ein von Rechtskundigen begründetes Urteil, meint aber, 1 wenn ständig und ausnahmeslos die Ansprüche der Antragsgegner mit § 826 BGB begründet würden, so müßten die Gründe . als so dür. tig und widersinnig angesehen werden, daß sie als Gründe nicht j angesprochen werden könnten und damit die vorgeschriebene Begründung fehle. Es wendet sich auch gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß das Schiedsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB eingehend geprüft und dargelqgt habe. Schließlich meint die Rechtsbeschwerde, die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach Erlaß des Schiedsspruchs < müsse wegen seines Verhaltens bei Abtretung der Forderung des-I halb noch zulässig sein, weil die Gründe für diese Ablehnung ; erst mit der Zustellung des Schiedsspruchs und des Schreibens ' vom 28. August 1951 hervorgetreten seien. III. 1) Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat in der Sache selbst entschieden, ohne die Frage seiner sachlichen Zuständigkeit aufzuwerfen, die angesichts dessen, daß es sich um die ~ 15 ~ ' i u 3 ■ ''-'I .Mi? '< „\ 'i 'M ■ V 4 ,(4 i ■ Mt, vjjj* Aufhebung eines Schiedsspruchs handelt, keineswegs Zweifelsfrei war* Mit Hecht hat das Beschwerdegericht zu dieser Frage ausdrücklich Stellung genommen, obwohl die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist; denn die sachliche Zuständigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen und konnte hier Bedenken unterliegen, da das Schiedsgerichtsverfahren in der Zivilprozeßordnung geregelt ist, für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten aber die Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gel-‘ ' -V* ten* Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der hier zur Erörterung stehende Streit sei vor den Landwirtschaftsgerichten auszutra- j gen, steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang, der im Beschluß vom 17. Juni 1952 (V BLw 5/52; BGHZ 6,248 = RechtdLandw 1952, 210) dargelegt hat, daß in Pacht- * rechtsstreitigkeiten (§1 Buchst f LVO) die Vereinbarung schiedst richterlicher Entscheidung zulässig sei, daß für die den Gerich-7 ten der streitigen Gerichtsbarkeit io Schiedsgerichtsverfahren * obliegenden Aufgaben bei Pachtrechtsstreitigkeiten die Landwirtschaftsgerichte zuständig und die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend anzuwenden seien. Die Vorinstanzen sind darech mit Recht von ihrer sachlichen Zuständigkeit ausgegangen. Der angefochtene Beschluß ist, soweit er den Schiedsspruch « vom 21. August 1951 aufgehoben hat, von keinem Beteiligten an- j gegriffen worden. Der Antrag der Rechtsbeschwerde, den Schiede- j , »V l' V Spruch darüber hinaus in vollem Umfang aufzuheben, konnte keinen* Erfolg haben 2) Die Annahme der Rechtsbeschwerde, das von dem Schiedsgericht beobachtete Verfahren-sei insoweit unzulässig, als den Antrags-V gegnern ein Ersatz' für den Portfall der Einkommensteuervergünstigung zuerkannt worden ist, ist irrig. Zu Unrecht wirft sie dem Schiedsgericht vor, in diesem Punkte die ihm durch die Parteivereinbarung gezogenen Grenzen überschritten zu haben. Nach ihr sollte die durch die Beendigung des Pachtverhältnis*' ses.erforderlich gewordene finanzielle Auseinandersetzung und Abwicklung sowie die Feststellung &er gegenseitigen Ansprüche durch ein Schiedsgericht vorgenommen werden. Darnach war dieses für alle aus der vorzeitigen Aufhebung des Pachtyerträges sich ergebenden beiderseitigen Forderungen zuständig. Der Fortfall der Einkommensteuervergünstigung war aber gerade eine Folge der Beendigung des Pachtverhältnisses und stellte für die Antragsgegner einen finanziellen Nachteil dar, für den sie, falls er von dem Antragsteller verschuldet war, Ersatz verlange« konnten. Dieser Schadensersatzanspruch fiel danach unter die B Schiedsgerichtsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat also die B Schranken seiner Zuständigkeit nicht überschritten, indem es ft diesen Vermögensnachteil der Antragsgegner bei seiner Entschei* dung berücksichtigt hate fc" K- Der Hechtsbeschwerde kann auch nicht zugegeben werden, daß^ das Schiedsgericht den Antragsgegnern damit etwas zugesprochen,} hat, was von ihnen nicht geltend gemacht worden ist. Sie behauj* ten allerdings selbst nicht, den durch den Fortfall der Einkorn^ mensteuervergünstigung ihnen entstandenen Schaden ausdrücklich erwähnt zu haben, meinen aber, das sei auch nicht erforderlich"^ gewesen, da sie nur die Ursache des Schadens und dessen Höhe hätten darzulegen brauchen, während die rechtliche Einordnung f. der vorgetragenen Tatsachen unter die gesetzlichen Bestimmunger fe ausschließlich Sache des Schiedsgerichts gewesen sei. Es ist der Tat nicht zu beanstanden, daß das Schiedsgericht den An- f tragsgegnern auch einen Ersatz für den Fortfall der Einkommen-. Steuervergünstigung zugesprochen hat. Im schiedsgerichtlichen \ Verfahren brauchen, wie das Reichsgericht wiederholt ausgespro- * chen hat, die Klageanträge nicht ausdrücklich und schriftlich ! formuliert'zu werden; sie können auch stillschweigend gestellt 1 werden, und das Schiedsgericht kann sie aus der Gesamtheit des ihm unterbreiteten Streitstoffs entnehmen und insoweit auch übär die formulierten Anträge der Parteien hinausgehen, wobei es davon ausgehen darf, daß die Parteien eine wirtschaftliche und praktische Erledigung des Streites von ihm erwarten (RG in HER 1935> Nr 1254; RGZ 149> 49)* Dieser Rechtsprechung, die siclr, ' 'V' t im wesentlichen auf die dem Schiedsgericht nach § 1034 Abs 2 .^j ZPO zustehende Befugnis gründet, das Verfahren nach freiem Br-messen zu bestimmen, ist.beizutreten. Geht man von dieser Rechtl®; läge aus, so bedurfte es keiner ausdrücklichen Hervorhebung des^ Verlangens nach Ersatz auch des Schadens, der den Antragsgegnerh durch den Portfall der Einkommensteuervergünstigung entstanden ist. Ihr Antrag auf Ersatz der von ihnen nunmehr wieder zu ent- ■a; richtenden Soforthilfeabgabe ließ erkennen, daß sie die durch * ' P'' i die Vertragsauflösung eingetretenen steuerlichen Nachteile ausge-j glichen wissen wollten« Das Schiedsgericht war daher, wenn es wegen der Soforthilfeabgabe einen Ersatz in der beanspruchten Höhe nicht zubilligen zu können glaubte, nicht gehindert, den Antrag der Antragsgegner dahin auszulegen, daß sie Ersatz aller mit der Vertragsaufhebung verbundenen steuerlichen Nachteile begehrten. Es durfte den Antragsgegnern nur nicht eine höhere Stimme zusprechen, als sie selbst begehrt hatten. Das hat das wSET X Schiedsgericht auch nicht getan. Es bedurfte insoweit auch —r* nicht der Ausübung des Pragerechts, wie der Antragsteller meinte denn das Beschwerdegericht hat mit Recht darauf hingewiesen. daß die Antragsgegner eine die Einkommensteuervergünstigung be- ^ treffende Präge zweifelsohne bejaht haben würden, so daß sie ^ sich erübrigt habe. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber t,%\ allerdings geltend, der Antragsteller würde bei Ausübung des * Pragerechts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Ausführun- X ■ fC*, gen gemacht haben, die ihm durch das von dem Schiedsgericht beobachtete Verfahren abgeschnitten worden seien. Mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde nicht gehört werden, denn sie A hat nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, angegeben, welchen^ Inhalts diese Ausführungen gewesen sein würden, so daß sich nicht 18 - I T#>: I: ' i *«' ,, ?< h\. 4 * •# I ' * » * * *- I beurteilen läßt, ob dieses Vorbringen irgenwie hätte von Bedeu tung sein können* Nach dem oben Gesagten ist es auch nicht ent scheidend, daß nach der Darstellung des Antragstellers immer hur von der Soforthilfeabgabe die Rede gewesen sein soll. Unerheblich ist ferner, ob der Zeuge Gluschewski die Berücksichtig! des Portfalls der EinkommensteuervergUnstigung angeregt und da* Schiedsgericht sich diesen Gedanken zu eigen gemacht hat, denn wesentlich ist allein, daß das Schiedsgericht nach den obigen ! Ausführungen auch diesen Schaden bei seiner Entscheidung berüci sichtigen durfte. Da der Schiedsspruch hinsichtlich der steuerlichen Polgen der Vertragsauflösung hinter dem von den Antragsgegnern geforderten Betrage weit zurückgeblieben ist, hat das Schiedsgericht diesen auch nichts zugesprochen, was sie garnier begehrt hatten. Nach alledem beruht der Schiedsspruch in diesen Punkte nicht auf einem unzulässigen Verfahren, das eine Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts rechtfertigen könnte. 4 3) Ein unzulässiges Verfahren sieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht auch darin, daß die Schiedsrichter die ihnen seitens ‘ i des Antragstellers abgetretene Forderung ihrerseits an die An- ? tragsgegnerin zu 1) zediert haben. Es ist allerdings richtig, " daß durch diese Abtretung die durch den Schiedsspruch dem An- 1 tragsteiler zugesprochene Summe praktisch auf 5 959 >64 DM redu-* ziert worden ist. Das ist indessen nicht zu beanstanden, denn * streng genommen hätte in dem Schiedsspruch zu dem Ausdruck gebrach! werden müssen, daß in Höhe der Porderungsabtretung des Antrag- | stellersan die Schiedsrichter (1 700 DM) und in Höhe der Pfändu* gen Zahlung an die Pfandgläubiger zu erfolgen habe und nicht arij den Schiedskläger. Im übrigen haften beide Vertragsteile den * Schiedsrichtern nach § 427 BGB gesamtschuldnerisch für die Kost« des Schiedsverfahrens, so daß die Antragsgegner durch die Be- 1 Zahlung derr dem Antragsteller auferlegten Kosten nach § 426 BGJ| einen Ausgleichsanspruch gegen den Antragsteller erwarben. Ange| t sichts dieser Sachund Rechtslage kann von einem unzulässigen,[ - 19 * n' Verfahren im Sinne des § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht die Rede sein» Die Rechtsbeschwerde verkennt außerdem selbst nicht, daß jeder Gläubiger mit einer ihm abgetretenen Forderung nach Belieben verfahren kann« Es ist nicht ersichtlich, warum diese Befugnis den Schiedsrichtern nicht zugestanden haben sollte. Nicht zuletzt hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, die Forderungsabtretung mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren als solchem und der Höhe des dem Antragsteller zuerkannten Betrages nichts zu tunCund lediglich der jetzigen Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet, sich wegen dieser Forderung durch Aufrechnung zu befriedigen« 4) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß sich der Vorsitzen-', de. des Schiedsgerichts nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 28« August 1951 vor der Zustellung des Schiedsspruchs mit der Antragsgegnerin zu 1) wegen der Abtretung der Forderung in Verbindung gesetzt haben muß« Ihre Annahme, dies berechtige den Antragsteller, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts noch jetzt abzulehnen, ist irrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob das gerügte Verhalten des Vorsitzenden überhaupt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen» Selbst wenn man dies annehmen wollte, könnte die erst in dem gegenwärtigen Verfahren erklärte Ablehnung zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs nicht führen, denn das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß eine Ablehnungserklärung nur in dem Schiedsgerichtlichen Verfahren selbst abgegeben werden kann. Es befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der herr-^ sehenden Meinung und insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl z.B. RG VII. ZS vom 24. April 1931 in HRR 1931, Nr 1798)> welcher der erkennende Senat ebenso beitrittJ wie es bereits seitens des II. Zivilsenats des Bunde3gerichts- i hofs im Urteil vom 10. Oktober 1951 geschehen ist (II ZR 99/51)o Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, daß der Antragsteller erst anläßlich der Zustellung des Schiedsspruchs von • •?| . j -4* • j dem geltend gemachten Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt habe, verfängt nicht, denn auch in den Fällen, in denen die Umstände, welche die Ablehnung rechtfertigen sollen, erst nach dem Erlaß des Schiedsspruchs zur Kenntnis der. Partei gelangt sind, ist für eine Ablehnung kein Raum mehr (Stein-Jonas-Schönke ZPO § 1041 Anm III,l,b und § 1032 Anra III, 2$ Jonas in JW 1935, 2052; RG aaO; BGH aaO). Ist also - wie hier - eine Ablehnung in dem schiedsgerichtlichen Verfahren selbst nicht erklärt worden, so ist dieses auch nicht unzulässig und infolgedessen der Tatbestand des § 1041 Abs 1 Nr 1 ZPO nicht gegeben« Baß die Versagung des rechtlichen Gehörs zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs auch auf Grund dieser Vorschrift führen müsse, weil sie die Besorgnis der Befangenheit und damit einen Ablehnungsgrund ' begründe, will die Rechtsbeschwerde offenbar selbst nicht mehr geltend machen und hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum verneint« : 5) Schließlich ist auch die Rüge ungerechtfertigt, daß es dem Schiedsspruch an einer hinreichenden Begründung fehle. An .die Begründung eines Schiedsspruchs können nicht die für Urteile staatlicher Gerichte gütigen Maßstäbe angelegt werden (Baumbach1 ZPO § 1041 Anm 8; Rosenberg ZPO § 167 Anm 4,b. Seite 791; BGH I II. ZS vom 18. April 1951, II ZR 22/50). Bas verkennt die Recht, beschwerde nicht; sie wendet sich lediglich dagegen, daß die | Gegenforderungen der Antragsgegner weitgehend aus § 826 BGB her-geleitet worden sind, ohne dabei anzugeben, in welche^ einzelne] Fällen sie eine ausreichende Begründung vermißt. Ob die Begründung dieser Forderung unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB sac] lieh richtig ist, ist, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, im Aufhebungsverfahren nicht zu prüfen. Bern Beschwerdegericht ist aber auch darin beizutreten, daß im vorliegenden Falle die Begründung des Schiedsspruchs durchweg erkennen läßt, welche Erwägungen das Schiedsgericht in jedem einzelnen Falle bei seinem Spruch geleitet haben. Bamit ist dem - 21 Erfordernis der Begründung des Schiedsspruchs in hinreichendem Maße Genüge geschehen« Der Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher auch in diesem Punkte beizutreten« 6) Da sich die erhobenen Rügen nach alledem als ungerechtfertigt erwiesen, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen« ** Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42,43,50 LVO Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO Über die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten be< stand kein Anlaß« Dr«Tasche Dr.Hückinghaus Dr«Piepenbrock A ft! ”> >