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BGH · V BLw 84/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 84/51

B_ e_ Schluss In Sachen des Kaufmanns Wilhelm in Antragsgegners und Rechtsbeschwerde-führers, vertreten durch Hechtsanwalt ln gegen den Gartenbaudirektor Otto in Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Hechtsanwalt Dr. van in betreffend die Zwangsversteigerung der im Grundbuch von Band Blatt 63, und von Band^ Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen* den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Der Antragsgegner hat beantragt, auf Grund des § 9 a der Verordnung Über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Einstellungsantrag durch Beschluß vom 3» Juli 1951 zurückgewiesen* Biese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffenr> die von dem Oberlandesgericht in Oldenburg (Senat für rLandwirtschaftsSachen) durch Beschluß vom 16* August 1951 zurückgewiesen worden ist* Im § 6 Abs 3 ZwW ist bestimmt, daß gegen die ergehenden Entscheidungen die sofortige Beschwerde stattfindet, daß aber eine weitere Beschwerde nicht gegeben ist» Bas Rechtsmittel der weiteren Beschwerde steht dem Antragsgegner danach nicht zu» Bas verkennt er auch nicht, denn er hat ausdrücklich erklärt, daß es sich bei dem von ibm eingelegten Rechtsmittel nicht um eine weitere Beschwerde, sondern um eine Rechtsbeschwerde auf Grund der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15» Oktober 1948 handle« Hach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache gemäß § 23 LVO ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte gegeben. handelt es sich aber nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich um eine Zwischenentscheidung, da durch sie das Verfahren der Instanz nicht abgeschlossen wird* Ausserdem ist die Entscheidung auch nicht gemäß § 23 LVO ei'lassen. Biese Vorschrift gilt nur für diejenigen Verfahren, die den Landwirt Schaftsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen sind« Bort sind die Zwangsvollstreckungsverfah-i*en nicht angeführt« *foch § 3 Abs 1 Satz 2 LVO tritt zwar bei der Zwangsvollstreckung in länd-oder forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht an die Stelle des Vollstreclcungsgerichts und das Oberlandesgericht an die Stelle- des Beschwerdegerichts. und daß auch die Besonderheiten des Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen das in den §§ 12 - 25 I»VO geregelte Verfahren.nicht zulassen. Der Senat ist mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone, auf dessen Entscheidung im übrigen verwiesen wird, der Ansicht, daß das Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durchzuführen ist« Die Vorschriften des § 23 LVO und des § 1 LVR können daher im vorliegenden Palle nicht zur Anwendung kommen.

Zitierte Normen: § 23 LVO
VorschriftZwangsvollstreckungAntragsgegnerBeschlußLVORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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*■ Sicht für die Amtliche Sammlung! 2335 073
Gesetz:	§	1	LV*,	§5	3	Abs.l,	23,	24	LVO
Rechtssatz:	In	einem	Verfahren	zu dem	Zwecke der Zwangsver-
steigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ist gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluß, in dem über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 9a der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der'Zwangsvollstreckung
 vom 26. Mai 1933 entschieden wird, die Rechts-
♦
beschwerde nicht gegeben•
^Aktenzeichen: V BLw 84/51 Beschluss vom 24* Oktober 1951
OLG Oldenburg
V BIw 84/51
B_ e_ Schluss
 In Sachen
 des Kaufmanns Wilhelm	in
 Antragsgegners und Rechtsbeschwerde-führers,
 vertreten durch Hechtsanwalt	ln
 gegen
den Gartenbaudirektor Otto	in
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Hechtsanwalt Dr. van	in
 betreffend die Zwangsversteigerung der im Grundbuch von Band Blatt 63, und von	Band^
Blatt 204 eingetragenen Grundstück#
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftssachen in der Sitzung vom 24. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof Dr» Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen* den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. August 1951 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Eine Erstattung der aussergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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Gründe:
Die Parteien, sind Miteigentümer zu je 1/2 der eingangs bezeichneten Grundstücke• Bei ihnen handelt es sich um zwei Höfe« Der in	gelegene Hof umfaßt
61,65 ha und hat einen Sinheitswert von 125100,- DM« Der Hof im B^mm|^hat eine Größe von 38,58 ha mit einem Einheitswert von 101300,- DM. Die Anteile des Antragstellers an diesen Besitzungen sind mit einer Grundschuld von 175000,- DM zu Gunsten der Lahdes-Kreditanstalt in H^^H^ belastet« Der Antragsteller ist persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Hermann A«	Baum-
schulen in
 der Antragsgegner deren Komman-
ditist. Da diese Firma durch die Auswirkungen des Krieges in schwierige finanzielle Verhältnisse geraten ist, will der Antragsteller auf Drängen der Gläubiger einen 2eil seines Grundbesitzes im Interesse dieser Gesellschaft veiwerten. Ei’ hat deshalb, nachdem eine Einigung mit dem Antragsgegner nicht zu erzielen war, die Zwangsversteigerung der beiden Höfe zu dem Zwecke der Auseinandersetzung beantragt.
Das Amtsgericht hat daraufhin die Zwangsversteigerung angeordnet.
Der Antragsgegner hat beantragt, auf Grund des § 9 a der Verordnung Über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von 6 Monaten einstweilen einzustellen. Der Antragsteller hat diesem Anträge widerspx'ochen. Das Amtsgericht hat den
 
Einstellungsantrag durch Beschluß vom 3» Juli 1951 zurückgewiesen* Biese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffenr> die von dem Oberlandesgericht in Oldenburg (Senat für rLandwirtschaftsSachen) durch Beschluß vom 16* August 1951 zurückgewiesen worden ist*
Bie von dem Antragsgegner hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig»
Hach § 9a Abs,3 ZwW gilt § 6 ZwW für die Verfahren auf Grund des § 9a entsprechend. Im § 6 Abs 3 ZwW ist bestimmt, daß gegen die ergehenden Entscheidungen die sofortige Beschwerde stattfindet, daß aber eine weitere Beschwerde nicht gegeben ist» Bas Rechtsmittel der weiteren Beschwerde steht dem Antragsgegner danach nicht zu» Bas verkennt er auch nicht, denn er hat ausdrücklich erklärt, daß es sich bei dem von ibm eingelegten Rechtsmittel nicht um eine weitere Beschwerde, sondern um eine Rechtsbeschwerde auf Grund der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15» Oktober 1948 handle«
Bie Ansicht des Antragsgegners, gegen denangefochtenen Beschluß sei die Rechtsbeschwerde nach § 1 LVR gegeben, ist irrig. Hach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache gemäß § 23 LVO ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte gegeben. Im vorliegenden Ralle
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handelt es sich aber nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich um eine Zwischenentscheidung, da durch sie das Verfahren der Instanz nicht abgeschlossen wird* Ausserdem ist die Entscheidung auch nicht gemäß § 23 LVO ei'lassen. Biese Vorschrift gilt nur für diejenigen Verfahren, die den Landwirt Schaftsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen sind« Bort sind die Zwangsvollstreckungsverfah-i*en nicht angeführt« *foch § 3 Abs 1 Satz 2 LVO tritt zwar bei der Zwangsvollstreckung in länd-oder forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht an die Stelle des Vollstreclcungsgerichts und das Oberlandesgericht an die Stelle- des Beschwerdegerichts. Hierdurch ist indessen nur die Zuständigkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung in landed er forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt worden. Bagegen ist es hinsichtlich der Gestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens selbst bei den Vorschriften der Zivilprozeßordnung geblieben. Üit Recht hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1950 (OGHZ 3, 164) dies daraus gefolgert, daß im § 1 LVÖ die Zwangsvoll streckungsverfahren nicht erwähnt sind, daß ferner nach § 24 LVO auch die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Vergleichen, die im Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, nach den Vorschriften der Zivilprozeßoi^nungg- stattfindet

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und daß auch die Besonderheiten des Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen das in den §§ 12 - 25 I»VO geregelte Verfahren.nicht zulassen. Der Senat ist mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone, auf dessen Entscheidung im übrigen verwiesen wird, der Ansicht, daß das Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durchzuführen ist« Die Vorschriften des § 23 LVO und des § 1 LVR können daher im vorliegenden Palle nicht zur Anwendung kommen.
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Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten ent Scheidung beruht auf den §§ 10 I>VR, 42, 43? 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 IiVO bestand keine Veranlassung.
Br. Pritsch Br. Hückinghaus, Br. fasche