Zone sind Abteilungen der ordentlichen Gerichte» Besteht Streit darüber,, ob das 'Landwirtschaftsgericht oder das Prozeßgericht zuständig ist„ so ist die Rechtsheschwerde nicht ohne ■Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-Standes zulässig Aktenzeichen; V Blw. 84/50 Hpte Schluss vom 29° Januar I950 In diesem Vertrage hat sich der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller als Abfindung vom Muttervermögen ein halbes Jahr nach dem Tode . Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen :J§ diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Haram durch Beschluss vom 2. die Entscheidung dieses Streitfalls sei nicht das L'and-vmirtschc.ftsgericht als Sondergerichty sondern das "ordentliche Gericht” zuständig, denn es könne nicht der Sinn des § 18 .KeifeO sein, einen Streitfall, der mit der HöfeOrdnung nichts zu tun habe, der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu entziehen» Bei der Frage, ob das Landwirtschaftsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig sei, handle es sich also um die ünzulassigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten» Der Oberste Gerichtshof für 'die Britische Zone habe zwar-unter Verneinung des..SondergerichtsCharakters der Landwirt-Schaftsgerichte die gegenteilige Auffassung.vertreten, diese stehe aber fast mit der gesamten Rechtslehre in Widerspruch und bedürfe der Nachprüfung» So habe der Wortlaut des § 56 Abs 1 LVO.mindestens.die gleiche gegenteilige Bedeutung'wie die vom Obersten Gerichtshof für seine A.nsicht aus dem Wortlaut. Sie sei auch gerechtfertigt, weil das Beschwerdegericht seiner Ermittlungspflicht nicht-genügt habe,;indem es ein:Testament der 1 Erblasserin aus dem.. eg: Mfl zulässig',• weil die auf Grund des Art vl kr 15 MilBegPO Er 84 und des § 1 LVO gebildeteh >1 t LChj 3ö '1 ju üitei seien und es sich daher um die Frage der Unzulässigkeitg des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten:handle, g| kann nicht beigetreten-werden. Bort ist in Art IX Abs 1 gesagt, das Wort "Gericht" bedeute diejenigen deutschen Gerichte, welche die Zonenbefehlshaber aus der Zahl der bestehenden ordentlichen Gerichte auswählten oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Kontrollrats errichteten. Landw 1949 Seite 265 ff) zutreffend •ausführt, ist in der Britischen Zone von der ersten.Alternative Gebrauch gemacht worden, denn im Art VI Nr 15 MilRegVO Nr 84 ist: bestimmt, daß zuständige Gerichte im Sinne des Kontroll-ratsgesetzes Nr 45 und dieser Verordnung im ersten Rechtszuge das Amtsgericht und. § 10 IVO spricht von dem "Senat für, .Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts"; und nach § 7 LVR entscheid über die Rechtsbeschwerde ein Zivilsenat des Obersten . Zu Unrecht.berufen sich Lange-Wulff (Die Höfeorüm 2„ Auf 1 Seite 175 und 232) für r 1 b.i nommenen Soridergeri htsci rakter d t 1 ndwirtsoj L'tsge-richte auf den § 50 Abs 1 LVO Lii dt 0 11 um Eechtsstreitigkeiten:dieRede ist . ■verwiesen werden konnten, falls sie unter § 1 LVO fielen» Mit Recht hat Thunecke (aaO Seite 267) darauf hingewie-sea, daß sich aus § 56 Abs 1 IVO ein Gegensatz zwischen ordentlichen Gerichten and Landwirtschaftsgerichten schon aus sprachlichen Gründen nicht herleiten läßt, weil auch hier von dem "Amtsgericht" und dem "Ober- . landesgericht" gesprochen wird» Die Passung des § 56 Abs 1 LVO erklärt sich aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf Einführung einer besonderen Bezeichnung für die mit den Landwirtschaftssachen befaßten Gerichte (Thu-necke aaO; Wöhrmann RechtdLandw 1950 Seite 58)» Eine genauere Betrachtung des § 56 Abs 1 LVO bestätigt dies«, - also den Amtsgerichten oder Landgerichten, in zweiter Instanz den Landgerichten oder Oberlandesgerichten - auf das jetzt zuständige ordentliche Gericht, nämlich das Amtsgericht und im zweiten Rechtszuge das Oberlandesgericht c Es handelt sich danach lediglich um eine Zuständigkeitsverschiebung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht um eine Ausgliederung der Landwirtschaftsgerichte aus der Organisation der ordent- lichen Gerichte» Mit Recht hat das Oberlandesgericht in Celle in seinem Beschluß vom 27» Januar 1950 (MDR 1950 Seite 491/492) ausgeführt,- der Gesetzgeber habe dadurch, daß er das Amtsgericht und das Oberlandesgericht für zuständig erklärt habe, deutlich zu dem. Ausdruck gebracht, daß er die Landwirtschaftsgerichte als einen Teil der ordentlichen Gerichte ansehe, und es daher weder für erforderlich noch für angebracht gehalten, von dem Verhältnis zweier Gerichte zueinander zu spre- Daß der Gesetzgeber die im § 1 LVO aufgeführten Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte, folgt nicht zuletzt auch aus § 2 Abs 3 LVR, nach dem die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt» Der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Verfahren vor dem Prozeßgericht entspricht also im Verfahren des Landvürtschaftsge-richts die Unzulässigkeit des "Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten"» Damit wird das Verfahren in Lcndwirtschaftssacheh als Verfahren vor ordentlichen Gerichten gekennzeichnet» Die gegenteilige Meinung kann sich nicht auf die Zusammensetzung der Landwirtschaftsgerichte berufen, denn auch in anderen Pallen entscheiden ordentliche Gerichte (z»B. die Kammern für Handelssachen oder früher das Pachtamt', d»h» nach § 9 RPO das Amtsgericht,-in Strafsachen die Schöffen- und die Schwurgerichte) unter Hinzuziehung nicht beamteter Beisitzer, ohne daß der Charakter dieser Gerichte als ordentlicher Gerichte in Zweifel gezogen wird» Aus der Mitwirkung)von nicht beamteten Landwirtschaftsrichtern folgt danach keines-., wegs, daß .die Landwirtschaftsgerichte Sendergerichte '•; ter der Landwirtschaftsgerichte hergeleitet werden, nach § 12 LVO finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung„ soweit nicht durch die Verfahrensordnung etwas anderes bestimmt ist. Damit ist das Verfahren als ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit gekennzeichnet o-Daß die Verfahrens Ordnung für Landwirt- • schäftsSachen in den §§ 12-25 gewisse ..Sondervorschriften. brachte sie zu dem Ausdruck, daß sie die Landwirtschaftssachen als Angelegenheiten der freiwilligen und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit .ansah. Nenn Wulff (RechtdLandw 1950 Seite 266) sich für seine gegenteilige Meinung auch auf die Aufgaben bezieht, die den Landwirtschaltsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen worden sind? wie Wöhrmann (Landwirtschaftsreoht Seite 253) mit Recht ausführt, nichts daran« daß es sich hi stets um richterliche Entscheidungen handelt,• die in de: einen oder der anderen .Form auch sonst von den ordentlichen Gerichten« vor allem den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen.zu werden pflegen« Der Aufgab kreis der Landwirtschaftsgerichte •-spricht danach eben- ff falls nicht gegen ihre Eigenschaft als ordentliche Gerieft verwenden« obwohl eine, solche Bezeichnung zur Abgrenzung' der Zuständigkeit der /landwirtschaftlichen Gerichte vonh derjeni/en der anderen’ ordentlichen Gerichte wünschens-:A wert gewesen wäre; man ist so verfahren, um .jeden Arische einer Sondergerichtsbarkeit zu vermeiden« So war in den Entwurf der Bauerrirecht sördriuri'g und auch noch in dem von deutschen Stellen ausgearbeiteten Rahmengesetz (Gegenentwurf zu dem KRG 45) von "Bäuerngerichten" die Rede, man nahm aber von dieser Bezeichnung Abstand, um nicht durch eine solche Sonderbezeichnung das ganze Gesetzgebungswerk zu gefährden', denn es war bekannt, daß die Alliierten - vor allem die britische Militärregierung - gegen alle Sondergerichte eingestellt waren und auf keinen Fall die Neueinrichtung solcher Gerichte geduldet oder gar selbst ausgesprochen hätten (RechtdLandw 1950 Seite 58)o Bas findet seine Bestätigung in den herbeigezogenen Generalakten betreffend. ist in der Begründung zu dem Entwurf einer ?erOrdnung zur vorläufigen Regelung des Verfahrens in Pachtschutz-» Landbewirtschaftungs- und ErhofSachen gesagt, eine Vereinheitlichung stelle' nicht nur eine Vereinfachung dar« sondern biete auch den Vorteil, cl Zuständigkeitsstreitigkeiten; mit ihren fruchtlosen Weiterungen vermieden würden, und die bisherige Sonder-:'i^| Laß auch die Militärregierung keine Sondergerichts-barkeit einführen wollte,Vergibt mich «aus einer Miltei .■lang des Zentral amt s' für ^Ernährung, und L and w i r t s ch af t n| in der britischen Zone an den Präsidenten des Oberlandeag gerichts in Celle vom 9- November 1946, nach der die "ÜÜ .Food and Agriculture .Division sich zu der vor ge schlage' nen Regelung des Verfahrens in Pachtschütz-, Landbewirtf: schaf tungs-’’ und Erbhof Sachen u»a, dahin ge aus s er t hat,, diese Lösung haben den Vorteil, daß ohne Wiedereröffnung!^ wenn der Gesetzgeber einem Gericht in allen Gezeichneten Beziehungen eine von den ordentlichen Gerichten völlig abweichende Gestaltung gebe, so sei dieses Gericht ein Sondergericht, auch wenn der Gesetzgeber das nicht wolle und diesen Willen äussere. für die Stellung und Batur eines Gerichts ist vielmehr entscheidend, wie der Gesetzgeber es in die Gerichtsorganisation eingeordnet hat (so auch Schulte MBi KRW 1950 Seite 66)0 Im übrigen weichen, wie oben dargelegt, die Landwirtschaftsgerichte in ihrer Gestaltung, ihrer Einrichtung, ihren Aufgaben und ihrem Verfahren, selbst wenn man alle diese Gesichtspunkte im_Ganzen in Betracht zieht, keineswegs von den ordentlichen Gerichten so völlig ab, dai2 man, selbst "wenn man den -erklärten Willen des Gesetzgebers ausser acht ließe, genötigt wäre, sie als Sondergerichte' anzusprecheno .......Nach alledem sind die Landwirtschaftsgerichte nicht den ordentlichen Gerichten angegliedert; sondern Teile dieser ordentlichen Gerichte mit einer besonderen ausschliesslichen Zuständigkeit (vgl auch Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5° Aufl Seite 55 unter II)o Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht in Zweifel daß der im vorliegenden Talle geltend gemachte Anspruch vor das ordentliche Gericht; gehört» Sie hält indessen das Prozessgericht und nicht das Landwirtschaftsge-richt.für zuständig. hier nicht die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten in Frage» Das Rechtsmittel musste daher als unzulässig verworfen werden»
J, Lu :■ :;äas NachschlagewerkI If'aie Amt 1 iche Sammlung! Gesetz« LVR § 2 ALS 3° Rechtssatz:Die Landwirtschaftsgerichte der britischen. Zone sind Abteilungen der ordentlichen Gerichte» Besteht Streit darüber,, ob das 'Landwirtschaftsgericht oder das Prozeßgericht zuständig ist„ so ist die Rechtsheschwerde nicht ohne ■Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-Standes zulässig Aktenzeichen; V Blw. 84/50 Hpte Schluss vom 29° Januar I950 AG Minden OLG- Hamm in derblandwirtSchaftsSache ■ :■ des Landwirts,August in HWm Str„ 13 Antragsgegners s Beschwerde"“ und Recht she schwere ef ähr er s - vertreten durch Rechtsanwalt Br. v den vermißten Landwj rtschaftsrat . i . ^' 1 -> itspilegerin, dte^Ehei'r i .ilBiii > Antragsteller, Beschwerde-' und Rechts] iwerungngner :“■■ vertreten dm^^^yRecht s anwält e un wegen Zahlung eines Abfindungsbetrages hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 29« Januar 1932 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profi Dr, Pritsch, der Bundesrichter Dr. Eückinghaus und Dr„ Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop beschlossen! Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss .0 o Z i vi 1 s ena t s, d es Ob er 1 and e gerichts in ■ Hamm vom 2» August 1950 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht•zu erstatten. iI\L un. ** : G-ründe s .... . • Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Brüder. Ihre Matter hat den ihr gehörigen Hof in Str« 136, von rund 160 Morgen mit einem Einheitswert von 43 200o“ DM durch Vertrag vom 20. August 1945 auf den Antragsgegner übertragen. In diesem Vertrage hat sich der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller als Abfindung vom Muttervermögen ein halbes Jahr nach dem Tode . der Mutter 10 000.- RM zu zahlen. me bitwe R4MHH) am 2° April 1947 verstorben. Daraufhin zahlte der Antragsgegner am 15« Januar 1948 bei der Stadtsparkasse in Minden 10 000.- RM auf ein für den Antragsteller angelegtes Sparbuch ein? dieses reichte er am 19. Februar 1948 bei dem Amtsgericht mit dem Antrag ein, es mit einem Sperrvermerk zu versehen und sodann der für seinen Bruder bestellten Abwesehheits-Pflegerin auszuhändigen. Diesem Am trage entsprach das Amtsgericht. Die Abwesenheitspflegerin nahm das ihr von dem Rechtspfleger ausgehändigte Sparbuch entgegen. Der Aß oragsteller vertritt die Ansicht, durch die Aushändigung des Sparbuchs an die Abwesenheitspf legerin sei die Schuld des Antragsgegners nicht getilgt worden, weil die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gefehlt habe. Sein Versorgungsanspruch aus dem Obergabevertrage sei im Verhältnis 1s1 umgestellt worden, so daß er die Zahlung von 10 000.- DM verlangen könne. Von diesem Betrage hat er zunächst einen Teilbetrag von 2000.- DM geltend gemacht. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Aht||H gebeten. Er hält das Prozeßgericht (Landgericht) und -.||P nicht das Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht) für. zu- '"im ständig und vertritt in der Sache seihst die Auffassung^ seine Schuld sei durch die Aushändigung des Sparbuchs gS tilgt, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung m als erteilt angesehen werden müsse. Das Amtsgericht in Minden hat als'. Landwirtschaf tsge|| rieht durch Beschluß vom 22. Februar 1950 den An/tragsgu:.., ner verurteilt, an den Antragsteller 2000DM nebst 4 1» Zinsen seit dem 1. August 1949 zu zahlen» .. . Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen :J§ diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Haram durch Beschluss vom 2. August 1950 zurückgewiesen» Hiergegen richtet sich die .'Rechtsbeschwerde des Antragsgegners5 mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Amtsgerichts sowie die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers» begehrt: dieser bittet seinerseits um Zurückweisung des g Rechtsmittels. Die Rechtsbeschwerde ' ist unzulässige 0 :V.. Nach. § 2, Abs 1 EYE findet die Rechtsbeschwerde nur -statt, wenn sie.in der Entscheidung des Oberland esgericli zugelassen ist oder der V/ert des Beschwerdegegehstandesz 6000.- DM übersteigt.; Diese Voraussetzungen liegen h 1 er nicht vor. Nach § . 2 Abs 3. LVR ist die Rechts b esc hm e 3:- ö e 0 jedoch ohne Rücksicht auf■den'Wert des Beschwerdegegen.... Standes zulässig^ soweit" es sich um die Unzulässigkeit : des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder eilt . .4 ' .V.. ■: ; ' : s Unzulässigkeit der Beschwerde handelt..Hierauf beruft 's#® . * 'It'»-. -. ,.. . f, . ..... der Eechtsbesohwerdeführer. Er vertritt die Ansicht, der vom Antragsteller geltend gemachte .Anspruch sei nicht, vie die 'Vorinstanzen angenommen hätten, ein Versorgung?;-vnspruch im Sinne des § 1 Buchst c IVO, sondern die Parteien stritten lediglich darum, ob der .Anspruch durch die Yor:;"uge des Jahres 1943 getilgt', sei, das aber sei eine 7tige des bürgerlichen Hechts, nicht des Höferecht SoFü.r die Entscheidung dieses Streitfalls sei nicht das L'and-vmirtschc.ftsgericht als Sondergerichty sondern das "ordentliche Gericht” zuständig, denn es könne nicht der Sinn des § 18 .KeifeO sein, einen Streitfall, der mit der HöfeOrdnung nichts zu tun habe, der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu entziehen» Bei der Frage, ob das Landwirtschaftsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig sei, handle es sich also um die ünzulassigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten» Der Oberste Gerichtshof für 'die Britische Zone habe zwar-unter Verneinung des..SondergerichtsCharakters der Landwirt-Schaftsgerichte die gegenteilige Auffassung.vertreten, diese stehe aber fast mit der gesamten Rechtslehre in .- i- : . ,.y... ■: . ■ . ■ Widerspruch und bedürfe der Nachprüfung» So habe der Wortlaut des § 56 Abs 1 LVO.mindestens.die gleiche gegenteilige Bedeutung'wie die vom Obersten Gerichtshof für seine A.nsicht aus dem Wortlaut. des Gesetzes' hergeleiteten Gesichtspunkte und gerade die Parallele zur unbeschränkten Zulässigkeit der Revision, wenn.es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handle, führe zur Bejahung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Fällen der hier streitigen Art» Das Verhältnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur streitigen Gerichtsbarkeit sei hinsichtlich.der Zulässigkeit der Revision : vom Reichsgericht unter Billigung der Rechtslehre'als ein Pall der Zulässigkeit des Rechtswegs behandelt worden. Es würde einen sachlich nicht gerechtfertigten Bruch der Parallele zu dem Zivilprozeß bedeuten, wenn man das Verhältnis zwischen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in LandwirtschaftsSachen und dem ordentlichen Streitverfahren nach der Zivilprozeßordnung ■ anders beurteilen wolltet Zudem gewähre der Zivilprozeß' den Beteiligten durch die roündliehe Verhandlung in allen Instanzen und durch ihren entscheidenden Einfluss auf den Inhalt des Verfahrens starke Rechtsgarantien, deren das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jedenfalls in den oberen Instanzen - entbehre,. Es gehöre zu'den'besonderen Aufgaben des höchsten Gerichtshofs, einer Parteil die ein Recht auf :die Garantien des Zivilprozesses besitze, diese Garantien zu erhalten. . BeshalbV sei seine Anrufung ohne Rücksicht auf eine Revisionssumme stets gestattet wordene Die Rechts- 1 beschwerde sei danach zulässig. Sie sei auch gerechtfertigt, weil das Beschwerdegericht seiner Ermittlungspflicht nicht-genügt habe,;indem es ein:Testament der 1 Erblasserin aus dem.. Jahre 1929 und ein rü Min iramg aus dem Jahre 933 im h;t h 1 in ogen hsdü , •' 1V.gg ,.l ;g.gg.tllgn. l;:g ,/g l;l;g :.ggl:-:g-.; .11 g 11 ' 'll.. .gg JA gl 1 -g gl' 1 Der Ansicht der.Rechtsbeschwerde, las R|^|itsM3;tte.l sei ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegeg'en- 1; • •• M ••1.;- bl-lg ' 'V M-.MM ' gl ,, ^ \ ' . ■ . . 11 ' ■■ '1 ■ Stands und ohne Zulassung durch das BesbhW'eräeM : m .. umu. eg: Mfl zulässig',• weil die auf Grund des Art vl kr 15 MilBegPO Er 84 und des § 1 LVO gebildeteh >1 t LChj 3ö '1 ju üitei seien und es sich daher um die Frage der Unzulässigkeitg des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten:handle, g| kann nicht beigetreten-werden. Mit dieser Frage hat |ie§j Bei der Beantwortung der Präge nach dem Charakter der mit den LandwirtSchaftsSachen befaßten Gerichte der Britischen Zone ist von dem Kontrollratsgesetz Nr 45 auszugehen. Bort ist in Art IX Abs 1 gesagt, das Wort "Gericht" bedeute diejenigen deutschen Gerichte, welche die Zonenbefehlshaber aus der Zahl der bestehenden ordentlichen Gerichte auswählten oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Kontrollrats errichteten. Bas Kon- ■ trollratsgesetz Br 45 ließ danach den Zonenbefehlshabern freie Hand, ob sie die in ihm behandelten Angelegenheiten den ordentlichen Gerichten zuweisen oder für sie besondere Gerichte errichten wollten. Wie Thunecke (Rechte! Landw 1949 Seite 265 ff) zutreffend •ausführt, ist in der Britischen Zone von der ersten.Alternative Gebrauch gemacht worden, denn im Art VI Nr 15 MilRegVO Nr 84 ist: bestimmt, daß zuständige Gerichte im Sinne des Kontroll-ratsgesetzes Nr 45 und dieser Verordnung im ersten Rechtszuge das Amtsgericht und. im zweiten Rechtszuge das Oberlandesgericht sind. Hier sind also eindeutig ordentliche Gerichte für zuständig erklärt worden. Ber im Art VI Nr 15 MilRegVO Nr 84 getroffenen Regelung entsprechend9 sind im § 2 Abs 1 LVO das Amtsgericht füf den ersten Rechtszug und das Oberlandesgericht für den’’! zweiten Rechtszug für zuständig erklärt, worden. Folge-J1 richtig bestimmt die Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 15» Oktober 1948 den Oberste: Gerichtshof als dritte Instanz für das Verfahren in Landwirtschaftssachen. In Übereinstimmung mit dieser Regelung ist in allen gesetzlichen Bestimmungen; auch soweit es sich um das Verfahren in Landwirtschaftssachef --------— handelt, stets von dem "Amtsgericht"; dem "Oberlandes- . pin gericht" und dem "Obersten Gerichtshof" die Rede. § 10 IVO spricht von dem "Senat für, .Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts"; und nach § 7 LVR entscheid über die Rechtsbeschwerde ein Zivilsenat des Obersten m Gerichtshofs als Senat für nahdwirtschaftssachen. Das I Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit.auf dem - Gebiete der Gerichtsverfassung< der bürgerlichen Rechtst ' f • - ' ''v . - pflege; des Strafverfahrens uua des.Kostern’scats vom 12Y September 1950 hat im Art 8 Ir 88 u 110 die bei dem gg. Obersten Gerichtshof anhängigen Landwirtschaftssachen "£ auf den Bundesgerichtshofr also .wiederum auf ein ordent-liches Gericht? übergeleitet. r. ||| . Zu Unrecht.berufen sich Lange-Wulff (Die Höfeorüm 2„ Auf 1 Seite 175 und 232) für r 1 b.i nommenen Soridergeri htsci rakter d t 1 ndwirtsoj L'tsge-richte auf den § 50 Abs 1 LVO Lii dt 0 11 um Eechtsstreitigkeiten:dieRede ist . die bei dem Inkrait-treten der Verfahrensordnung' vor den ordentlichen Ge-richten anhängig waren um auf An frag bis zu dem 31. Maro 1948 an das für, Landwirtschäftssachen:'zuständige .Gef ... 8 - ■verwiesen werden konnten, falls sie unter § 1 LVO fielen» Mit Recht hat Thunecke (aaO Seite 267) darauf hingewie-sea, daß sich aus § 56 Abs 1 IVO ein Gegensatz zwischen ordentlichen Gerichten and Landwirtschaftsgerichten schon aus sprachlichen Gründen nicht herleiten läßt, weil auch hier von dem "Amtsgericht" und dem "Ober- . landesgericht" gesprochen wird» Die Passung des § 56 Abs 1 LVO erklärt sich aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf Einführung einer besonderen Bezeichnung für die mit den Landwirtschaftssachen befaßten Gerichte (Thu-necke aaO; Wöhrmann RechtdLandw 1950 Seite 58)» Eine genauere Betrachtung des § 56 Abs 1 LVO bestätigt dies«, Er regelt nämlich die Überleitung der anhängigen Sachen von den bisher zuständig gewesenen ordentlichen Gerichte!- - also den Amtsgerichten oder Landgerichten, in zweiter Instanz den Landgerichten oder Oberlandesgerichten - auf das jetzt zuständige ordentliche Gericht, nämlich das Amtsgericht und im zweiten Rechtszuge das Oberlandesgericht c Es handelt sich danach lediglich um eine Zuständigkeitsverschiebung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht um eine Ausgliederung der Landwirtschaftsgerichte aus der Organisation der ordent- lichen Gerichte» Mit Recht hat das Oberlandesgericht in Celle in seinem Beschluß vom 27» Januar 1950 (MDR 1950 Seite 491/492) ausgeführt,- der Gesetzgeber habe dadurch, daß er das Amtsgericht und das Oberlandesgericht für zuständig erklärt habe, deutlich zu dem. Ausdruck gebracht, daß er die Landwirtschaftsgerichte als einen Teil der ordentlichen Gerichte ansehe, und es daher weder für erforderlich noch für angebracht gehalten, von dem Verhältnis zweier Gerichte zueinander zu spre- ?*!$*'. ;'Vrf SlfflSf; chen, wie es das Arbeitsgerichtsgesetz tue und habe- turn müssen, um Zweifel an Sinn und Tragweite seines § 4'8 Abs 1 auszuschließen. Daß der Gesetzgeber die im § 1 LVO aufgeführten Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte, folgt nicht zuletzt auch aus § 2 Abs 3 LVR, nach dem die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt» Der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Verfahren vor dem Prozeßgericht entspricht also im Verfahren des Landvürtschaftsge-richts die Unzulässigkeit des "Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten"» Damit wird das Verfahren in Lcndwirtschaftssacheh als Verfahren vor ordentlichen Gerichten gekennzeichnet» Die gegenteilige Meinung kann sich nicht auf die Zusammensetzung der Landwirtschaftsgerichte berufen, denn auch in anderen Pallen entscheiden ordentliche Gerichte (z»B. die Kammern für Handelssachen oder früher das Pachtamt', d»h» nach § 9 RPO das Amtsgericht,-in Strafsachen die Schöffen- und die Schwurgerichte) unter Hinzuziehung nicht beamteter Beisitzer, ohne daß der Charakter dieser Gerichte als ordentlicher Gerichte in Zweifel gezogen wird» Aus der Mitwirkung)von nicht beamteten Landwirtschaftsrichtern folgt danach keines-., wegs, daß .die Landwirtschaftsgerichte Sendergerichte '•; sind»- Ebensowenig kann aus dem in Landwirtschaftssachen;^ geltenden Verfahren etwas,für den SondergerichtscharakhM, 10 ii /):/ ter der Landwirtschaftsgerichte hergeleitet werden, nach § 12 LVO finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung„ soweit nicht durch die Verfahrensordnung etwas anderes bestimmt ist. Damit ist das Verfahren als ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit gekennzeichnet o-Daß die Verfahrens Ordnung für Landwirt- • schäftsSachen in den §§ 12-25 gewisse ..Sondervorschriften. für Landwirtschaftssachen enthält? steht dem nicht entgegen? denn •derartige Sondervorsclirif ten' sind auch für die im Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten besonderen Verfahrensarten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -wie;beispielsweise die YormunclSchafts-? Nachlass- und Register-Sachen.- gegeben. Sie waren auch in den Abschnitten II und III der Reichspachtschutzordnung vom 30.. Juli 1940 enthalten; gleichwohl war das Verfahren in PachtschützSachen nach § 1? Abs 1 RPO eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit . Indem die fiilReg VO Nr 84 in Nr 16 für das Verfahren in Landwirtschaftssa-cben bis zu dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen die Anwendung der Abschnitte II und III der ReichspachtSchutzordnung vorschrieb? brachte sie zu dem Ausdruck, daß sie die Landwirtschaftssachen als Angelegenheiten der freiwilligen und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit .ansah. Nenn Wulff (RechtdLandw 1950 Seite 266) sich für seine gegenteilige Meinung auch auf die Aufgaben bezieht, die den Landwirtschaltsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen worden sind? so ist zwar richtig? daß unter die Vei - f ahr e ns or clnung für i > ? i > u > :i r t s c ] i a 11 a1 r' * a e n B €; c h t s an/ i e I e - o genheitea. fallen die ach m Früher n 1 cbt zurn i ' 7"Y. ...a,;:.-a.: . a. ' . ' /A ' •' ■ ' .' fa V V/. • i h a; n ders/gestal t e t e n 7 e r f ahr in de' If - 3L für dip teils Yer a teils i’q tiwKj teils ordentliche ( es crht zi , farm ciai -<c.j • . | auch Angelegenheiten:der verschiedensten Art zü:dem Auf!Ä gaberib.ereich der land Wirtschaftsgerichte' gehören, so ärfd; dert das doch,. wie Wöhrmann (Landwirtschaftsreoht Seite 253) mit Recht ausführt, nichts daran« daß es sich hi stets um richterliche Entscheidungen handelt,• die in de: einen oder der anderen .Form auch sonst von den ordentlichen Gerichten« vor allem den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen.zu werden pflegen« Der Aufgab kreis der Landwirtschaftsgerichte •-spricht danach eben- ff falls nicht gegen ihre Eigenschaft als ordentliche Gerieft ■ j Schliesslich ergibt auch die Ent s t ehürigs ge schic ht eh der einschlägigen Vorschriften, daß die Landwirtschaftssachen den ordentlichen Gerichten übertragen werden st sbarkeit liät.i ten. Wenn der Gesetzgeber eine St einführen wollen, würde er den Sondergerichten auch eine a besondere Bezeichnung gegeben haben« Die Gesetzgebungs-. ■ kommission hat. es aber nach Wöhrmann (Landwirtschafts recht Seite .252/253) ausdrücklich abgelehnt, für die landwirtschaftlichen Gerichte eine SonGerbezeichnung zu. verwenden« obwohl eine, solche Bezeichnung zur Abgrenzung' der Zuständigkeit der /landwirtschaftlichen Gerichte vonh derjeni/en der anderen’ ordentlichen Gerichte wünschens-:A wert gewesen wäre; man ist so verfahren, um .jeden Arische einer Sondergerichtsbarkeit zu vermeiden« So war in den Entwurf der Bauerrirecht sördriuri'g und auch noch in dem von 12 deutschen Stellen ausgearbeiteten Rahmengesetz (Gegenentwurf zu dem KRG 45) von "Bäuerngerichten" die Rede, man nahm aber von dieser Bezeichnung Abstand, um nicht durch eine solche Sonderbezeichnung das ganze Gesetzgebungswerk zu gefährden', denn es war bekannt, daß die Alliierten - vor allem die britische Militärregierung - gegen alle Sondergerichte eingestellt waren und auf keinen Fall die Neueinrichtung solcher Gerichte geduldet oder gar selbst ausgesprochen hätten (RechtdLandw 1950 Seite 58)o Bas findet seine Bestätigung in den herbeigezogenen Generalakten betreffend. Erbhofrecht, Pachtschutz- und Landbewiitschaftungsrecht des Oberlandesgerichtspräsiden-ten in Celle, der bei der Gesetzgebungsarbeit auf dem • Gebiete des Landwirtschaftsrechts federführend war» So hat der Oberlandesgerichtspräsident in Celle in einem Schreiben vom Oktober 1945 an die anderen Oberlandesge-richtspräsidenten der britischen Zone über die bei der Militärregierung anzuregende Wiederaufnahme der Tätigkeit der Gerichte auf dem Gebiete des Erbhof-, Pachtschutz- und Landbewirtschaftungsrechts ausgeführt, er wolle vorschlagen, diese Tätigkeit überall einheitlichen Gerichten zu übertragen, denn dabei würde die bei den veränderten politischen Verhältnissen vielleicht auf den ersten Blick auffallende und eine sachgem&sse Regelung der erörterten Fragen erschwerende Bezeichnung dieser Gerichte als Anerbengerichte und Erbhofgerichte ohne weiteres wegfallen und durch eine Bezeichnung zu ersetzen sein, die deutlich erkennen lasse, daß auch diese Gerichte nur Abteilungen der ordentlichen Gerichte seien, wie etwas "Bas Amtsgeiicht" (Landwirtschaftsgericht) und "Bas Oberlandesgericht" (Landwirtschaftsger.icht) = Ferner 13 ZS5« I am m- ist in der Begründung zu dem Entwurf einer ?erOrdnung zur vorläufigen Regelung des Verfahrens in Pachtschutz-» Landbewirtschaftungs- und ErhofSachen gesagt, eine Vereinheitlichung stelle' nicht nur eine Vereinfachung dar« sondern biete auch den Vorteil, cl Zuständigkeitsstreitigkeiten; mit ihren fruchtlosen Weiterungen vermieden würden, und die bisherige Sonder-:'i^| If gerichtsbarkeit auf dem Gebiete -des Erbhofrechts Des'eifjj tigt und in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingebaut werde» In beiden angeführten. Pallen ist■nincauiig zun Ausdruck gekommen, daß die Landwirtschaftssaehen den ordentlichen Gerichten übertragen werden sollten» Laß auch die Militärregierung keine Sondergerichts-barkeit einführen wollte,Vergibt mich «aus einer Miltei .■lang des Zentral amt s' für ^Ernährung, und L and w i r t s ch af t n| in der britischen Zone an den Präsidenten des Oberlandeag gerichts in Celle vom 9- November 1946, nach der die "ÜÜ .Food and Agriculture .Division sich zu der vor ge schlage' nen Regelung des Verfahrens in Pachtschütz-, Landbewirtf: schaf tungs-’’ und Erbhof Sachen u»a, dahin ge aus s er t hat,, diese Lösung haben den Vorteil, daß ohne Wiedereröffnung!^ der Sondergerichte des Reichserbhofgesetzes die orderst-, ; liehen Gerichte die dringendsten Fälle erledigen konn- k.j mß teil« Per in allen diesen Fällen zu dem Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers entspricht es« daß im § 18 des.;,;! Entwurfs der Hofeördhuhgjf schlechthin gesagt war» für J| die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten sich bei Anwendung dieser Verordnung ergäben, sowie aus. Abmachungen der Beteiligten hierüber seien die Gerichte;'.'; ff ausschließlich zuständig« Daß. die bei der Schaffung des: neuen Landwirtschaftsreetifs führenden Stellen die Land-.. ■ \ .. Pf B m Wm r. “ ■ :■ I 4 ■■ Wirtschaftsgerichte nur als feile der ordentlichen Gerichte angesehen haben, zeigen auch erläuternde- .Bemerkungen zur 'Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschul-öungsämter, in denen es u.a. heißtsVWie die Anerbengerichte nicht wiedergekehrt sind, sondern die ordentlichen Gerichte auf dem Gebiete des Ilöferechts zuständig geworden sind, so werden.auch die Entschuldungsämter nicht wieder eröffnet, sondern die ordentlichen Gerichte treten wieder an die Stelle der Entschuldungsämter (HannRpfl 1947 Seite 91 unter d) Wulff vertritt die Ansicht,, ob ein Gericht ein Son- üergericht sei, bestimme'sich nach seiner Gestaltun Einrichtung, seinen Aufgaben und seinem Verfahren, wobei die Gestaltung im Ganzen zu betrachten sei? wenn der Gesetzgeber einem Gericht in allen Gezeichneten Beziehungen eine von den ordentlichen Gerichten völlig abweichende Gestaltung gebe, so sei dieses Gericht ein Sondergericht, auch wenn der Gesetzgeber das nicht wolle und diesen Willen äussere. Diese Auffassung ist abzulehnen? für die Stellung und Batur eines Gerichts ist vielmehr entscheidend, wie der Gesetzgeber es in die Gerichtsorganisation eingeordnet hat (so auch Schulte MBi KRW 1950 Seite 66)0 Im übrigen weichen, wie oben dargelegt, die Landwirtschaftsgerichte in ihrer Gestaltung, ihrer Einrichtung, ihren Aufgaben und ihrem Verfahren, selbst wenn man alle diese Gesichtspunkte im_Ganzen in Betracht zieht, keineswegs von den ordentlichen Gerichten so völlig ab, dai2 man, selbst "wenn man den -erklärten Willen des Gesetzgebers ausser acht ließe, genötigt wäre, sie als Sondergerichte' anzusprecheno W r- ‘ ....... Nach alledem sind die Landwirtschaftsgerichte nicht den ordentlichen Gerichten angegliedert; sondern Teile dieser ordentlichen Gerichte mit einer besonderen ausschliesslichen Zuständigkeit (vgl auch Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5° Aufl Seite 55 unter II)o Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht in Zweifel daß der im vorliegenden Talle geltend gemachte Anspruch vor das ordentliche Gericht; gehört» Sie hält indessen das Prozessgericht und nicht das Landwirtschaftsge-richt.für zuständig. Da die Landwirt schaf tsgerichte : ■' nach dem Gesagten ordentliche Gerichte sind; steht . hier nicht die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten in Frage» Das Rechtsmittel musste daher als unzulässig verworfen werden» ■ Von einer mündlichen Verhandlung ist Abstand • genommen worden» weil .von ihr eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten wär (§ 20 Abs 1 LVO)> Die 'Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR» §§ 42» 43; 50 LVO» Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der ausserhalb