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BGH · V-HLw 83/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-HLw 83/52

Zum 15* Februar 1952 hat die Antragsgegnerin die Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke aufgegeben, weil sie ihren rund 408 Morgen großen Hof in R^P^ aus bergbaulichen Gründen an die Kohlenbergwerke verkauft hat und zu diesem Zeitpunkt von R^JPB nach dem rund 15 km entfernten J^^ ^(^tibergesiedelt ist, wo sie einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb (angeblich zwei Höfe von je 270 Norgen) übernommen hat. Bas Beschwerdegericht bezeichnet es als zweifelhaft, vob der Antragsteller als Verpächter, überhaupt eine Pachtverlängerung beantragen könne oder dieses Recht nach .Inhalt und Sinn der Reichspacht schütz Ordnung nur dem Pächter zustehe. Es läßt-diese, Präge dahingestellt und ist der Meinung, jedenfalls im vorliegenden Pall könne der Antragsteller nicht verlangen, daß der Pachtvertrag gegen .den Willen der Antragsgegnerin über den Zeitpunkt der Auflösung des Pachtverhältnisses hinaus verlängert werde. Zur Begründung führt es aus: Die Antragsgegnerin könne keinesfalls gezwungen werden, ein Pachtverhältnis fortzusetzen, an dem sie kein Interesse mehr haben könne und das ihrem Willenj ihren Absichten und Plänen völlig widerspreche. November 1950 aus bergbaulichen Gründen verkauft und die Bewirtschaftung ihres früheren Besitzes in HflHBP sowie der vom Antragsteller' gepachteten Grundstücke mit Wirkung vom 15. Man könne auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht durch Verlängerung des Pachtvertrages der Antragsgegnerin die Kohlenbergwerke zwingen, in die Pachtverträge einzutreten. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeent-scheidung geltende Recht, also das der Reichspacht schutzordnung (in Verbindung mit den sich aus Er 2! Ber Pachtschutz aus § 3 RPO, durch den eine Kündigung für unwirksam erklärt und (oder) der Pachtvertrag verlängert wird, ist in erster Linie dem Pächter zugedacht. Durchweg ist daher auch dem Verpächter das Recht, Paehtschutz-anträge auf Grund von § 3 RPO zu stellen, zuerkannt worden (Pritsch, Pachtnotrecht, § 21 Bern II, 1 bis 3; weiter bei Vogels - Hopp, Rechtsprechung in ErbhofSachen, RPO, Anm zu § 3 Hr 6; vgl auch Sauer - Weisser, Reichspachtschutz ordnung, 2. Mit fehlendem Interesse kann man aber dem Verpächter ein Antragsrecht nicht grundsätzlich verweigern; denn sein Interesse an einer Fortsetzung des Pachtvertrages kann sehr wohl gegeben sein, wie Pritsch bei Vogels - Hopp, Sauer - Weisser und Lange - Wulff mit Recht hervorheben. Deswegen muß man Pacht Schutzanträge des Verpächters auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses (auf Hnwirksamkeitserklärung einer Kündigung und Verlängerung) als zulässig ansehen (so Pritsch aaO, während Sauer - Weisser dem Verpächter nur das Recht auf Unwirksamkeitserklärung einer Kündigung, nicht aber auch auf Pachtverlähgerung zuerkennen wollen). wenn der Eigentümer einer kleinen landwirtschaftlichen Besitzung seine sämtlichen Ländereien jahrelang verpachtet, seine eigene Wirtschaft durch Veräußerung von lebendem und totem Inventar aufgelöst, die für ihn persönlich nicht mehr benötigten Räume der Hofstelle vermietet hat und auf dieser Grundlage in seinem Alter den Lebensunterhalt von den Pacht- und Mieteinnahmen bestreitet und wenn dann sein Pächter ohne triftigen Grund das Pachtverhältnis zur Aufhebung bringen will, obwohl der Eigentümer die Bewirtschaftung selbst nicht wieder übernehmen kann und wegen der Kleinheit der Besitzung aller Wahrscheinlichkeit nach auch einen Pächter kaum finden wird; oder wenn eine für den Eigentümer und andere Landwirte besonders ungünstig gelegene Parzelle an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes-verpachtet ist, von dem allein sie vorteilhaft bewirtschaftet werden kann, und nach längerem Bestand des Pachtverhältnisses der Pächter ohne triftigen Grund dieses zur Auflösung bringen will, In solchen und ähnlich gelagerten Fällen liegt nicht nur das Interesse des Verpächters an einer Fortsetzung des Pachtvertrages auf der Hand, es ist darüber hinaus in der Sache durchaus die Auffassung vertretbar, daß zur Sicherung der Volksemährung, also zu dem Zweck der Erzielung möglichst hoher Erträge, wie auch zu. einer gesunden Verteilung der Bodennutzung eine Pachtverlängerung erforderlich und daher auch gegen den Willen des Pächters anzuordnen ist. Würde man sie durch eine Pachtverlängerung zwingen, die vom Antragsteller bisher gepachteten Grundstücke weiter zu bewirtschaften, so würde das einen großen Leerlauf für die Antragsgegnerin selbst wie 'auch für die Allgemeinheit bedeuten, indem Arbeitskräfte, Gespanne' und Zugmaschinen mit den benötigten Wirtschaftsgeräten unwirtschaftlich lange Zuwege, zur Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke zurücklegen müßten* und außerdem Vrürde die zu einer gedeihlichen Betreuung und Entwicklung von Saat und Ernte erforderliche Beaufsichtigung nicht in dem gebotenen Maße ausgeübt werden können. Außerdem würde eine Pachtverlängerung unter solchen umständen, wie Sauer -Weisser aaO hervorheben, auf eine Art Dienstverpflichtung des Pächters für den Verpächter hinauslaufen, gegen die aus dem Gesichtspunkt der Freiheit des Arbeitsplatzwechsels nunmehr auch auf Grund von Art .2 Gr und G Bedenken zu erheben wären. An dieser Beurteilung vermag nichts der Umstand zu ändern, daß der Antragsteller (nach seiner für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu unterstellenden Behauptung) die Pachtgrundstücke nicht selbst wieder in Bewirtschaftung nehmen und auch nicht anderweitig zu für ihn annehmbaren Bedingungen verpachten kann; diese Nachteile muß bei der gegebenen Sachund Rechtslage der Antragsteller als Eigentümer des Grundbesitzes auf sich nehmen. Ebenso ändert an der Beurteilung auch nichts der Umstand, daß nach der Behauptung des Antragstellers in dem zwischen der Antragsgegnerin und den Kohlenbergwerken abgeschlossenen Vertrage sich die Bestimmung befindet, die Kohlenbergwerke hät-

Zitierte Normen: § 10 LVO
RechtVerpächterVerlängerungPachtverlängerungPachtvertragesEigentümerPächterRPO

Volltext der Entscheidung

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Pur das Nachschlagewerk \ ■	{	W4o	UU2	*	^S1*
Nicht für die Amtliche Sammlung \

Gesetze * RPO §§ 3, 20; LVO §'41* IiPfr § 8
Rechtss/rtz:	Bin	Rächt Schutzantrag des Verpächters, eine
 Kündigung für unwirksam zu erklären und (oder)
. den Pachtvertrag zu verlängern, ist zulässig, kann aber nur jln Ausnahme fällen begründet sein.
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Aktenzeichen:	V	HLw 83/52	'	aG	Schöningen
 Beschluß des BGH vom 26. .November 1952 oliCf Braunschweig
V BLw 83/52
Be Schluß
 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Herbert H	in	El
 Antragstellers, Beschwerdegegners und Hechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch die

nwälte in
 und
gegen
 die Witwe Ilse H jetzt in J
früher in
 Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Verlängerung eines Pachtvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26, November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. HÜckinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Buresch
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 11. Juni 1952 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Ausserhalb des Hechtsbeschwerdevorfehrens ent-' standene Kosten sind nicht zu erstatten.
- 2
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und deren Rechts Vorgänger haben seit 1919 in	gelegene	Grundstücke	in	Grüße von
111 Morgen (überwiegend Ackerland, zu dem kleineren Teil Wiesen) vom Antragsteller gepachtet. Zuletzt war der Pachtvertrag für die Zeit vom 1. April 1938 bis zu dem 31. März 1950 verlängert worden. Als Pachtzins war der Gegenwert von 4 Ztr Weizen = 40 RM vereinbart. Das Pachtverhältnis ist stillschweigend bis zu dem 31* März 1932 * fortgesetzt worden. Zum 15* Februar 1952 hat die Antragsgegnerin die Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke aufgegeben, weil sie ihren rund 408 Morgen großen Hof in R^P^ aus bergbaulichen Gründen an die
 Kohlenbergwerke verkauft hat und zu diesem Zeitpunkt von R^JPB nach dem rund 15 km entfernten J^^ ^(^tibergesiedelt ist, wo sie einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb (angeblich zwei Höfe von je 270 Norgen) übernommen hat.
Im gegenwärtigen von ihm im März 1950 beim Landwirtschaf tsgericht in Gang gebrachten Verfahren hat der Antragsteller Verlängerung des Pachtvertrages um 12 Jahre
i
und Neufestsetzung des Pachtzinses beantragt. Das Amtsgericht hat den Pachtvertrag um 6 Jahre bis zu dem 31 März	*
1958 verlängert sowie den Pachtzins auf 55 UM für das	1
Pachtjahr vom 1. April i950 bis zu dem 31. März 1951 und für die Zeit vom 1. April* 1951 ab auf 77 DM je Morgen festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht eine Abweisung des Pachtverlängerungsantrages erreicht; im übrigen hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antrags-
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gegnerin zurückgewiesen.* Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller in erster Linie eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts (hinsichtlich der Pachtverlängerung), hilfsweise begehrt er Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der RechtsbeBchyrer de..
Bas Beschwerdegericht bezeichnet es als zweifelhaft, vob der Antragsteller als Verpächter, überhaupt eine Pachtverlängerung beantragen könne oder dieses Recht nach .Inhalt und Sinn der Reichspacht schütz Ordnung nur dem Pächter zustehe. Es läßt-diese, Präge dahingestellt und ist der Meinung, jedenfalls im vorliegenden Pall könne der Antragsteller nicht verlangen, daß der Pachtvertrag gegen .den Willen der Antragsgegnerin über den Zeitpunkt der Auflösung des Pachtverhältnisses hinaus verlängert werde. Zur Begründung führt es aus: Die Antragsgegnerin könne keinesfalls gezwungen werden, ein Pachtverhältnis fortzusetzen, an dem sie kein Interesse mehr haben könne und das ihrem Willenj ihren Absichten und Plänen völlig widerspreche. Eine solche Verlängerung würde im Widerspruch zu der Bestimmung des § 5 RPO stehen, der als Voraussetzung für eine Verlängerung des Pachtvertrages bestimme, daß sie zur Sicherung der Volksernährung oder zu einer gesunden Verteilung der Bodennutzung erforderlich sei. Hiervon könne keine Rede sein, nachdem die Antragsgegnerin ihren Besitz am 1*3. November 1950 aus bergbaulichen Gründen verkauft und die Bewirtschaftung ihres früheren Besitzes in HflHBP sowie der vom Antragsteller' gepachteten Grundstücke mit Wirkung vom 15. Februar 1952 auf gegeben habe und nach	übergesiedelt	sei,	wo	sie	jetzt	angeb-
lich zwei Höfe mit je 270 Morgen bewirtschafte. Die An-
 
tragsgegnerin habe somit nach Aufgabe ihres Besitzes in und nach Beendigung ihres Pachtvertrages mit dem Antragsteller gar nicht mehr die Möglichkeit, die Ländereien in R^B^ zu bewirtschaften und die Pachtung fortzusetzen, zu demal da sie dort keine Arbeitskräfte, Gerätschaften usw. mehr zur Verfügung habe. Man könne auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht durch Verlängerung des Pachtvertrages der Antragsgegnerin die
 Kohlenbergwerke zwingen, in die Pachtverträge einzutreten.
Biese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten im Ergebnis den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Bas Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung vom 11. Juni 1952 noch das damals geltende Recht der Reichspacht schutzordnung vom 30. Juli 1940 angewandt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeent-scheidung geltende Recht, also das der Reichspacht schutzordnung (in Verbindung mit den sich aus Er 2! BrMilRegVO Nr 84 ergebenden Änderungen) richtig angewandt hat; das erst am 1. Juli 1952 in Kraft getretene Landpachtgesetz vom 25. Juni 1952 scheidet für die .rechtliche Nachprüfung aus (Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 13/52).
Ben Pachtschutz aus 5 5 RPO (Änderung des Vertragsinhalts, insbesondere der Vertragsleistungen) konnten Pächter und Verpächter für sich in Anspruch nehmen. Ber Pachtschutz aus § 3 RPO, durch den eine Kündigung für unwirksam erklärt und (oder) der Pachtvertrag verlängert wird, ist in erster Linie dem Pächter zugedacht. Aber auch der Verpächter konnte Anträge aus § ‘3 RPÖ stellen. Bas ergibt
 
sich schon daraus, daß im § 20 Abs 2 RPO wie auch im § 41 Abs 1 LVO den Vertragsteilen ohne jede Einschränkung in Pachtschutzsachen das Antragsrecht eingeräumt war. Durchweg ist daher auch dem Verpächter das Recht, Paehtschutz-anträge auf Grund von § 3 RPO zu stellen, zuerkannt worden (Pritsch, Pachtnotrecht, § 21 Bern II, 1 bis 3; weiter bei Vogels - Hopp, Rechtsprechung in ErbhofSachen, RPO, Anm zu § 3 Hr 6; vgl auch Sauer - Weisser, Reichspachtschutz ordnung, 2. Adfl S 109 Anm 23 zu § 3; verneinend wohl nur Dahmann, DR 1941, 1989)^ Auch zu der dem § 3 RPO entsprechenden Bestimmung des § 8 LPG wird in Übereinstimmung mit der klaren gesetzlichen Regelung, die uneingeschränkt beiden Vertraget ei len. das Antragsrecht einräumt, dem Verpächter von Lange - Wulff (Landpachtrecht S 59 oben) grundsätzlich das Antragsrecht zuerkannt, während Fischer - Wöhrmann (Landpachtgesetz, § 8 Bern VII, I) dem Verpächter das Antragsrecht versagen wollen, weil er 11 kein Interesse an der Verlängerung" habe. Mit fehlendem Interesse kann man aber dem Verpächter ein Antragsrecht nicht grundsätzlich verweigern; denn sein Interesse an einer Fortsetzung des Pachtvertrages kann sehr wohl gegeben sein, wie Pritsch bei Vogels - Hopp, Sauer - Weisser und Lange - Wulff mit Recht hervorheben. Deswegen muß man Pacht Schutzanträge des Verpächters auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses (auf Hnwirksamkeitserklärung einer Kündigung und Verlängerung) als zulässig ansehen (so Pritsch aaO, während Sauer - Weisser dem Verpächter nur das Recht auf Unwirksamkeitserklärung einer Kündigung, nicht aber auch auf Pachtverlähgerung zuerkennen wollen).
Es muß hiernach im einzelnen Fall sachlich geprüft werden, ob der Tatbestand eine Pacht Schutzmaßnahme zugunsten des Verpächters erfordert. Das kann aber nur bei be-sonders gelagerten Ausnahmefällen in Frage kommen; z.B.,
wenn der Eigentümer einer kleinen landwirtschaftlichen Besitzung seine sämtlichen Ländereien jahrelang verpachtet, seine eigene Wirtschaft durch Veräußerung von lebendem und totem Inventar aufgelöst, die für ihn persönlich nicht mehr benötigten Räume der Hofstelle vermietet hat und auf dieser Grundlage in seinem Alter den Lebensunterhalt von den Pacht- und Mieteinnahmen bestreitet und wenn dann sein Pächter ohne triftigen Grund das Pachtverhältnis zur Aufhebung bringen will, obwohl der Eigentümer die Bewirtschaftung selbst nicht wieder übernehmen kann und wegen der Kleinheit der Besitzung aller Wahrscheinlichkeit nach auch einen Pächter kaum finden wird; oder wenn eine für den Eigentümer und andere Landwirte besonders ungünstig gelegene Parzelle an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes-verpachtet ist, von dem allein sie vorteilhaft bewirtschaftet werden kann, und nach längerem Bestand des Pachtverhältnisses der Pächter
 ohne triftigen Grund dieses zur Auflösung bringen will,
* *
etwa in der Absicht, den Eigentümer zur Veräußerung zu einem niedrigen Preis zu veranlassen. In solchen und ähnlich gelagerten Fällen liegt nicht nur das Interesse des Verpächters an einer Fortsetzung des Pachtvertrages auf der Hand, es ist darüber hinaus in der Sache durchaus die Auffassung vertretbar, daß zur Sicherung der Volksemährung, also zu dem Zweck der Erzielung möglichst hoher Erträge, wie auch zu. einer gesunden Verteilung der Bodennutzung eine Pachtverlängerung erforderlich und daher auch gegen den Willen des Pächters anzuordnen ist.
In dem hier zur Entscheidung stehenden Falle ist die Lage aber grundlegend anders. Die Antragsgegnerin hat im Zuge der bergbaulichen Entwicklung im Dorfe R( sich zu dem Verkauf ihres Hofes an die Kohlenbergwerke entschlossen, die Hofesv/irtschaft aufge-
löst und einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb in einer Entfernung von rund "5 km erworben. Würde man sie durch eine Pachtverlängerung zwingen, die vom Antragsteller bisher gepachteten Grundstücke weiter zu bewirtschaften, so würde das einen großen Leerlauf für die Antragsgegnerin selbst wie 'auch für die Allgemeinheit bedeuten, indem Arbeitskräfte, Gespanne' und Zugmaschinen mit den benötigten Wirtschaftsgeräten unwirtschaftlich lange Zuwege, zur Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke zurücklegen müßten* und außerdem Vrürde die zu einer gedeihlichen Betreuung und Entwicklung von Saat und Ernte erforderliche Beaufsichtigung nicht in dem gebotenen Maße ausgeübt werden können. Ein solcher* Zustand würde der Erzielung höchstmöglicher Erträge sehr abträglich sein und eine ausgesprochen ungesunde Verteilung der Bodennutzung dar stellen. An den Voraussetzungen für. eine Pachtverlängerung nach § 3 Abs 1 RPO (wie übrigens auch nach § 8 LPG) fehlt es daher in solchen Fällen. Außerdem würde eine Pachtverlängerung unter solchen umständen, wie Sauer -Weisser aaO hervorheben, auf eine Art Dienstverpflichtung des Pächters für den Verpächter hinauslaufen, gegen die aus dem Gesichtspunkt der Freiheit des Arbeitsplatzwechsels nunmehr auch auf Grund von Art .2 Gr und G Bedenken zu erheben wären. An dieser Beurteilung vermag nichts der Umstand zu ändern, daß der Antragsteller (nach seiner für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu unterstellenden Behauptung) die Pachtgrundstücke nicht selbst wieder in Bewirtschaftung nehmen und auch nicht anderweitig zu für ihn annehmbaren Bedingungen verpachten kann; diese Nachteile muß bei der gegebenen Sachund Rechtslage der Antragsteller als Eigentümer des Grundbesitzes auf sich nehmen. Ebenso ändert an der Beurteilung auch nichts der Umstand, daß nach der Behauptung des Antragstellers in dem zwischen der Antragsgegnerin und den
 Kohlenbergwerken abgeschlossenen Vertrage sich die Bestimmung befindet, die	Kohlenbergwerke	hät-
ten in die Pachtverträge einzutreten, welche die Antragsgegnerin noch bänden. Eine solche Vertragsklausel soll die Antragsgegnerin sichern und es ihr ermöglichen, sich aus ihren Bindungen an ihrer bisherigen Betriebsstelle zu lösen; sie kann aber nicht dazu dienen, sie mit neuen Bindungen zu belasten oder an sich ablaufende vertragliche Bindungen zu verlängern«
Die Bechtsbeschwerde des Antragstellers war hiernach als unbegründet zurilckzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO.
Br. Pritsch
 Br. Hückinghaus
 Br. Tasche