wurde im Mürz 1937 als Eigentümer desHofes im Grundbuch eingetragen, nachdem das Anerbengericht den jbergabevertrag genehmigt hatte, Im Juni 1940 beantragte der Kreisbauernfihrer hei dem Anerbengericht auf Grund des § 10 EEG. weil der Hofeigentümer hei der Übernahme der Besitzung nicht Wirts cheftsfühig gewesen sei und sich daran bisher auch nichts geändert habe» In dieser Entscheidung erwähnte das Anerbengericht, daß schon sein Vater nicht wirtschaftsfähig gewesen sei 0.Nachdem;dem Hofeigentimer die Bauernfähigkeit aberkannt v/ar. daß ihr Ehemann von ihr allein beerbt worden seio Als Erbin trat sie kraft Gesetzes in den nachtvertrag des Verstorbenen über das ihm überlassene Land ein ? daraufhin den Standpunkt, der Hof sei bei dem Tode ihres Stiefsohnes zunächst auf ihren Ehemann.und bei dessen Ableben auf sie als seine alleinige Erbin übergegsngen, Der An tragstell er ? -Antrags teil er in sei nicht bauernf'Ihig, und daraus hergeleitet, daß der Hof auf ihn als gesetzlichen Hoferben übergegangen.seic Er hat bei dem Landwir tschaf tsgericht beantragt, festzustellen f. daß die intragsgegnerin nicht wirtschaftsfhhig seio :Zur Begründung dieses Antrages hat er vor etragen, die Antragsgegnerin sei früher in Hannover Inhaberin eines Animierlokals gewesen, habe seinen Bruder 1940 geheiratet, sei erst seit dieser Zeit-auf dem Hof gewesen;und habe durch ihr Ter-halten gezeigt, daß sie nicht wirtschaften könne,, Das Amtsgericht hat nach einer'Beweisaufnahme durch Beschluß vom 20 * Dezember 1950 festgestellt«, daß die Antragsgegnerin nicht wirtschaftsfähig im.Sinne der Höfeordnung sei y weil sie 23 Jahre lang in Hannover ein Cafe betrieben habe, erst 1941 auf den Hof gekommen sei? Tod£ des Ferdinand sei der Hof, der damals kein Erbhof gewesen sei <r seinem Vater als seinem, alleinigen Erben nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angefallen« Darüber, ob Louis damals wirtscbaftsfühig gewesen seit liege keine gerichtliche En tsche i ciung ro r,1 d e nn d a s A n e r b en g e r i ch t habe 1 e d i gl i 'eh in den Gründen seines Beschlusses vom 25 -. nen Sohn nicht wirtschaftsfähig gewesen,’-sei« Dem stehe entgegen 9•daß die Besitzung im Jahre 1933 Erbhof geworden und bis zur .'bertragubg auf den Sohn auch als solcher behandelt Worden sei* woraus sich ergehe, daß Louis. E r bh o f g e w or de n, ; obwohl es nicht wieder in die Erbhof-er olle- eingetragen worden sei * Wenn es sich aber um einen Erbhof j--handelt habe , so könne die Antragsgegnerin nur Hoferbin gworden sein* falls sie bei dem Tode ihres Ehemanns bauernfähig oder zu dem mindesten wirtschaftsfüllig gewesen sei« Es könne dahingestellt bleiben! erfordere ihr Bin tritt • als Hof er bin , daß sie damals wir t-scbaftsfühig gewesen sei,, Bin rechtliches Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung sei daher zu be iahen ■ Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob ein rechtliches Interesse des Antragstellers etwa deshalb su verneinen sei. weil Louis WÄBB^der Antragsgegnerin durch sein Testament den Hof garnicht habe zuwenden wollen, Es hat erwogen, daß zur Zeit der Testamentserrich-tung Ferdinand noch nicht für tot erklärt gewesen sei:; aber angenommen, die Beteiligten hätten damals schon damit gerechnet, daß er nicht nach Hause zurückkehren werde* Einen eindeutigen Beweis hierfür hat das Beschwerdege-rieht in dem unvollendeten'Schreiben des Erblassers vom 15 Juni 1946 gesehen, aus demhervorgehe, daß der Erblasser damals damit gerechnet habe, daß der Hof auf Grund des Reichserbhöfgesetzes-..wieder an ihn zurückfallen könne,, Das öberlandesgef icti't hat daraus gefolgert ,, daß - der Erblasser seine Ehefrau.in dein an demselben-Tage errichteten Testament auch zur Erbin seines Hofes habe einsetzen wollen* Auch unter diesem Gesichtspunkt hat das Beschwer’egericht daher ein rechtliches Interesse des;Antragstellers bejaht* Ks hat ein solches auch daraus hergeleitet, daß die Antragsgegnerin bisher immer selbst das Erbrecht am Hofe auf Grund des Erb-hofgesetzes oder der: Höfebrdnung für, sich in Anspruch genommen habe, woraus das Recht des Antragstellers folge? der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung,, Sie meint, der Hof sei bei dem Tode des Louis WflH^ kein Erbhof gewesen, und tritt .idem Beschwerdegericht darin bei, daß .der Hof in der Hand des Ferdinand seine Erbhof eigen- ■schart verloren habe ,, daß er also am 26W Juni 1944 kein Erhböf gewesen sei und sich damals nach bürgerlichem Hecht auf den Vater als •.al-Teini^ en vererbt habeu.Eie Hechtsbeschwerde greift-dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts anu daß-Louis in der Zeit vom 26, Juni, 1944 bis zu dem 25 c J;uni;:iI9i6 einmal ■bauernfähig gewesen sei, weil diese Auffassung mit dem Inhalt der Erbhofakten nicht:zu,vereinbaren sei. Sie.'weist darauf hin, daß dar Hof nichtgwieder-, als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen worden sei, und leitet daraus eine Hechtsvermutung dafür her,, daß auch nach dem Anfall des Hofes an Tours W®(p^ die 'Erbhof eigenschaft nicht wieder zur Entstehung gelangt,.seio Dementsprechend hält die Re c h t sbes chw.er de die; A uff a s sun g■■ des Ob erl an d e sg e r i oh t s nicht für haltbar«. genügender Unterlagen nicht festgestellt werden, daß Louis WKH^: in der Zeit vom'Tode seines Sohnes bis zu seinem Ableben nicht bauern-fähig gewesen sei, sodaß von seiner Bauernfähigkeit während dieses Zeitraums ausgegangen werden müsse n Sie weist * darauf hin, daß das Anerbengericht den Erblasser in seinem Beschluß, vom 25 o .’J.uli 1940: als nicht bauernfähig angespro -chen haben weil der Hof unter seiner Leitung geradezu verwahr lost gewesen sei. daß der Erblasser die Lauernf;ihiglceit wiedererlangt hat und der Hof wieder Erbhof geworden ist. der Antrags teller sei schon sehr alt« sei in kleinen Verhältnissen aufgewachsen und' werde daher kaum in der Lage sein* den Hof in Selbstbewirtschaftung zu;nehmeng denn danach yerneine es offenbar die Bauernfähigkeit bzwV Wirtschaftsfühig-keit des Antragstellers ä womit.'dann aber sein Hechts-schutzinteresse entfallec Den Feigen der Beechtsbegchwe?;de war der Erfolg nicht zu versageno Der Antragsteller hat auf Grund des § 37 .Abs 1 IVO ein Verfahren anhängig gemacht!, das die Wirtschafts-Unfähigkeit der Antragsgegnerin _ zu dem,Gegenstand hat„ Ein derartiges Feststellungsverfahren'setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers an:der begehrten Festste!.. Der Antragsteller will aus der Airtschaftsurflhig-keit der .Antragsgegnerin herleiten, daß nicht sie, sondern er Eigentümer 'des .'Hofes geworden is t * Die Antragsgegnerin stützt ihre/AnsichtyHofnachfolgerin:geworden zu sein? wen sie die Besitzung, als uneingeschränkte;;.Bigentumerin für, sich in Anspruch nehmen will, denn nach Reichserhhofrecht würde sie als gehetzlichte Erbin nicht in, Frage kommen und nach Hüfereciit nur Hofvorerbin sein, da Verwandte •des Erblassers vorhanden sinddie zur Hoferbenordnung Hr A 5 des §5 HöfeO gehören ■<-, Auch als gesetzliche Erbin nach bürgerlichem Hecht würde die Antragsgegnerin nur zur Hälfte der Erbschaft berufen sein . liehe Interesse des .Antragstellers wurde nicht gegeben sein, wenn der Erblasser seiner Ehefrau durch das Testament das Anwesen überhaupt nicht zuv/enden wollte„ Bas Beschwerdegericht hat aus dem Testament 'Torn 150 Juni 19.46. Biese Auslegung des Testaments ist immerhin möglich und damit.für das Rechts-beschv’eräegericht bindendDer .Antragsteller hat zu der Frage * ob sich, das Testament: auch: auf den Hof erstreckt, nicht ausdrücklich Stellung genommen? Selbst wenn man unterstellt, der Erblasser habe durch das Testament auch über seinen Hof letztv/illig verfügen wollen, so ist damit für das rechtliche Interesse des .Antragstellers an der begehrten Feststellung noch.nichts gewonneny da; unter den Beteiligten die Gültigkeit des Testaments und damit die frage streitig ist$. daS die ..Besitzung zur Zeit des Todes des Ferd in and'- 'kein Erbhof war und daß sie sieh infolgedessen nach '■‘bürgerlichem Recht auf sei n sn V a t e r v e r er h t hat , B iese. die Besitzung sei nach dem 26 * Juni 1944 in der Hand des Erblassers wieder Erbhof geworden* Ihr Hinv/eis darauf f daß das .Anwesen nicht wieder in die Erhhöfereile eingetragen worden sei, geht fehl.- denn, den Beteiligten war bei dem Tode des Erblassers noch nicht bekannt, daß Ferdinand vor seinem Vater gestorben und von ihm beerbt worden war. Eine Eiedereintragung in die Erbhöierolle konnte also vor dem Erbfall vom '25 * Juni 1946 nicht vor genommen werden und war auch in der Folgejzeit nicht mö gl ich * ...Di e.Tatsache«, daß die Besitzung nicht wieder in die Erbhöierolle eingetragen worden ist, besagt daher nichts für die Bauernuniwhigkeit des Bouis in dar Zeit vom 26* Juni 1944 bis zu dem 25* Juni Bauernuniihigkeit Bes Louis her 1 eiten'4 gdaßRcii e.Besitzung •.zur Zeit des Brbfalls kein Erbhof gewesen:sei und sich infolgedessen nach-, bürgerlichem RechtEvererbt habe 0 ; Die Anträgsgegnerin ist zunächst selbst davon ausgegangen?:ihre lirtschaftsfä-ihigkeit sei Voraussetzung für:ihre Ilofnachfolgeo Sie hat : jedoch, spites tend, in der mündlichen Verhandlung vor dem :Beschwerdegericht rm 19 c. weil die Besitzung zur Zeit des Erbfalls kein Erbhof gev/esen sei und sich infolgedessen nach bürgerlichem Recht vererbt habe* Das ergibt sich aus ihrem Schrif tsatz vom 20 * Juli 1951? die:Besitzung sei bei dem Tode des Erblassers - ErbhofngewesenV sodaB auf.den Erbfall Erbhof recht oder IV'ferebht an zuv’enden sei,, Diese Annahme des - Besc hw e r d ege r i ch t s Ae n t b b hr tu. daß das ilnerbengericht sie bereits für die Zeit vor der ’bertragung des Hofes auf den Sohn verneint hat,. - wie die Eechtsbeschwerde meint, auch zu vierten ist; daß der Erblasser; angeblich mdt;der Wiederaufnahme des firtschaftsbetriebes nicht einverstanden gewesen ist und keine große Lust gehabt hat, den Hof wieder in Gang zu setzen r äs vielmehr vorgezogen hat ,; von dem. den Hof auf seinen Hohn übertragen hat i Denkbar wäre5 daß wegen der YHrtschaf beweise des; Erblassers Bedenken gegen eine erfolgreiche Durchführung des Untscliuldurgsverfahrens bestanden haben und die Übertragung des Hofes auf den John vorgenommen worden:imt?
v Jr JBIm 83/51 23<$2 068 in Schi B _s c_h 1. u_B ■ ■ v■ : ■ In 'der Landwirtschaftssache der Litwe Luise gebe LtflHHIi Antragsgegnerin, Beschwer :le- und Kechtsbe schwerdef ihr er in ? - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr0 Diu : und in g egen den Landwirt Gustav: ■ in W e i Antragsteller. Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt, Dr« in wegen Peststellung der Lirtschaftsunfähigkeit hat der 1A Zivilsenat des Bundesgerichtshofs;als.Senat für Landwirt-schaftssachen in der Sitzung' vom-17* Juni 1952 unter x'it-■ Wirkung des Senatspräsidenten ■ProfiBri Pritsch, der Bundesrichter Br o Käckinghaus und' Dr.i .'Tasche ..'sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter beschlossen? Auf die Hechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2oHerien-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19^ Juli 1951 aufgehobeno Die Sache wird zu neuer Yerhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zuruckverwieseni, dem auch die Entscheidung Iber die Losten des Rechtsbeschwerclever-fahrens übertragen wird., 2 Grandes Der 'Bauer Louis WVHI war Eigentümer des in SchMM) Kr« W gelegenen Erbhofs '.von 63 ° 51 ?83 ha mit einem Einheitswert tob 54600-EM, Er war verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein Sohn namens Ferdinand nervorgegangender die Landwirtschaft erlernt hate Die Ehefrau .des Bauern VpB^p ist im Jahre 1930 verstorben. Im. .August 1934 wurde über das Vermögen des Bauern Louis VflHB das Entschuläungsveffähren eröffnet. Durch Vertrag vom 7, Oktober 1936 übertrug dieser seinen Erb.. iiof nebst Inventar und Zubehör, im v/ege der verfrühten Erbfolge auf seinen Sohn Derdinand gegen Gewährung eines .Altenteilsc Ferdinand der die: Bewirtschaftung des Hofes am 1«, Oktober 193.6 übernommen'hatte. wurde im Mürz 1937 als Eigentümer desHofes im Grundbuch eingetragen, nachdem das Anerbengericht den jbergabevertrag genehmigt hatte, Im Juni 1940 beantragte der Kreisbauernfihrer hei dem Anerbengericht auf Grund des § 10 EEG. festzustellen ? daß der Hof des Ferdinand kein-. Erbhof -• sei* Diesem Anträ- ge gab das Anerbengericht durch Beschlußvom 25v Juli 1940 statt? weil der Hofeigentümer hei der Übernahme der Besitzung nicht Wirts cheftsfühig gewesen sei und sich daran bisher auch nichts geändert habe» In dieser Entscheidung erwähnte das Anerbengericht, daß schon sein Vater nicht wirtschaftsfähig gewesen sei 0. Nachdem;dem Hofeigentimer die Bauernfähigkeit aberkannt v/ar. ordnete, der Leiter des B reis ernährungsamts die Vir ts chaf tsf'ihrung durch ein en Treuhänder an« Inzwischen war Ferdinand '.’SP zur Vehrmacht eingezogen vordenoVSeitens des Treuhänders wurde der W . Hof parzelliert an mehrere Landwirte -.verpachte10 Ein Obsthof von 1?31 ha und 4r5äha Grünland wurden an den Vater des Hofeigentümers verpachtet? der als Altenteiler auf der Hof-steile leite und einige Zeit vorher die damals noch ledige Antragsgegnerin kennengelernt hatte, die im Jahre 1940 zu ihm auf die Hofstelle zog und die er bald darauf heiratete. Da Perdin-and Wfl®p® seit Juni 1944 vermißt'war ? leitete das Amtsgericht auf Antrag seines Vaters im Jahre 1945 dis Abwesenheitspflegschaft ein und .bestellte den Vater zu dem Abwesenheitspfleger o Dieser erlitt im Juni 1946 einen Schlaganfall., Daraufhin errichtete er am 15 * Juni 1946 ein privat s ch riftliches Testament«, "’in dem er bestimmte.- daß seine Ehefrau seine alleinige Erbin sein solle0 An demselben tage verfaßte Louis ein nicht zu Ende geführtes Schreiben folgenden Inhalts?. "Ich?der Unterzeichnete Landwirt Louis Y®(®®? habe den Hof Hr<® in im Jahre 1937 meinem Sohne Perd* abergeben , da mein Sohn Herd «> nun seit 1944 26«, Juni in Rußland vermißt ist? und noch kein Lebenszeichen von sich gegeben hat? könnte es sein daß er nicht mehr am Leben istV dem ErbhofGesetz nach wurde der Hof dann nach.Bekanntgabe des Todesfalles wieder ; In; meinen Desi tz abergehen.. aber in dem Fall das ich schon vorher sterben sollte?” Zehn Tage später* am 25* Juni 1946 ? starb Louis Die Antragsgegnerin erwirkte:daraufhin die Ausstellung eines Erbscheins des Inhalts? daß ihr Ehemann von ihr allein beerbt worden seio Als Erbin trat sie kraft Gesetzes in den nachtvertrag des Verstorbenen über das ihm überlassene Land ein ? das sie seitdem allein bewirts'chaftete o Hach dem Tode des Louis D®®^1 wurde der Dauer R in SchOHBH®» zu dem Abv/esenheitspfleger bestellte Zwischen ihm und der Antragsgegnerin:kam es in der -Folgezeit insbesondere • v;egen der Bewirtschaftung des gepachteten Landes und der Zahlung des Pachtzinses zu- Zwistigkeiten, die zu Bechtsstreitigkeiten führten0 Im Jahre 1950 wurde Ferdinand auf .Antrag der Antragsgegnerin für tot erklärt. Als Todestag wurde der 260 Juni 1944 festgestelltDie Antragsgegnbrin Tertrat . daraufhin den Standpunkt, der Hof sei bei dem Tode ihres Stiefsohnes zunächst auf ihren Ehemann.und bei dessen Ableben auf sie als seine alleinige Erbin übergegsngen, Der An tragstell er ? lein Bruder des Louis ha t demgegenüber geltend • gemacht, '.die -Antrags teil er in sei nicht bauernf'Ihig, und daraus hergeleitet, daß der Hof auf ihn als gesetzlichen Hoferben übergegangen.seic Er hat bei dem Landwir tschaf tsgericht beantragt, festzustellen f. daß die intragsgegnerin nicht wirtschaftsfhhig seio :Zur Begründung dieses Antrages hat er vor etragen, die Antragsgegnerin sei früher in Hannover Inhaberin eines Animierlokals gewesen, habe seinen Bruder 1940 geheiratet, sei erst seit dieser Zeit-auf dem Hof gewesen;und habe durch ihr Ter-halten gezeigt, daß sie nicht wirtschaften könne,, Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten,, hat ■ um Zurückweisung des: gestellten Antrags und ihrerseits um die Feststellung gebeten;, daß sie' wir tschaf tsfühig sei0 Sie hat darauf hingewiesen, daß sie auf dem Lande aufgewachsen sei, da ihr .Vater selbst Hofeigentlimer gewesen sei, und geltend gemacht,wenn sie auch seinerzeit .nach Hannover-' gezogen sei weiß, dort , ein Geschäf t betrieben habe, so "besitze eie doch die notigen Erfahrungen und die Fähigkeit«, selbständig zu wirtschaften«, was sie durch ihre Tätigkeit auf dem Hofe nach ihrer Heirat bewiesen habe, indem sie die Wirtschaft so einwandfrei geführt' habe, wie das unter den obwaltenden Verhältnissen möglich gev/esen sei „■ Das Amtsgericht hat nach einer'Beweisaufnahme durch Beschluß vom 20 * Dezember 1950 festgestellt«, daß die Antragsgegnerin nicht wirtschaftsfähig im.Sinne der Höfeordnung sei y weil sie 23 Jahre lang in Hannover ein Cafe betrieben habe, erst 1941 auf den Hof gekommen sei? ihr )Hiemanntdamals als Iltenteiler nur --wenige Hektar bewirt-schaftet habe und die Antragsgegnerin nach ihrem \/erde-gang nicht die Befähigung zur. Leitung eines*großen Hofes besitze! Das.Beschwerbegericht' hat die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Haß gäbe; zurückgewiesen«, .daß.;.es. festgestellt hat, die Antrags-gegnerin sei am 251Juni :1946,; nicht ;wir tschaf tsfühig gewesen Hi er g eg e n richte t s i ch die. Rechtsbes chw erde der A n tragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers ? hilfsweise die Zurückverv/eisung der lache an das Beschwerdegericht erstrebt während der Antragsteller um Zurückweisung des Rechtsmittels;', bittet,, Die Rechtsbeschwerde ist begründete Das Oberlandesgericht liat sun‘lebst ’die Drage geprüft, ob ein rechtliches 'Interesse „des Antragstellers an der von ~ 6 - ihm begehrten Feststellung besteht* und sie, 'begabt, Es hat ausgeführt? Es sei nicht mit Sicherheit festzustel-- : len* ob sich die - landwirtschaftliche Besitzung von Louis L^B^P nach bürgerlichem Recht auf seine witwe vererbt hab st Bei dem.. Tod£ des Ferdinand sei der Hof, der damals kein Erbhof gewesen sei <r seinem Vater als seinem, alleinigen Erben nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angefallen« Darüber, ob Louis damals wirtscbaftsfühig gewesen seit liege keine gerichtliche En tsche i ciung ro r,1 d e nn d a s A n e r b en g e r i ch t habe 1 e d i gl i 'eh in den Gründen seines Beschlusses vom 25 -. Juli 1940 ange führt, daß Louis vor der; Übergabe des Hofes an sei- nen Sohn nicht wirtschaftsfähig gewesen,’-sei« Dem stehe entgegen 9•daß die Besitzung im Jahre 1933 Erbhof geworden und bis zur .'bertragubg auf den Sohn auch als solcher behandelt Worden sei* woraus sich ergehe, daß Louis. a^s bauern- f-ihig angesehen worden sei. Oh er. zur Zeit des Todes seines Sohnes bauernfähig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben; es genüge* wenn er in der Zeit vom 260 Juni 1944 biswzu seinem Tode einmal bauern fähig gewesen sei.-, Das sei aber snzu-nehmen- da eine gegenteilige...Feststellung mangel s •• g enlig end er Unterlagen nicht habe getroffen werden können!'Es sei infolgedessen davon auszugehen, daß -Louis .--YBBBB in;:'demvgenannt. , ten Zeitraum, die.iBauernfühigkeit-.besessen - habe,-, Dann sei das ■ Anw esen in seiner, Hand kraft Gesetz es w i eder.. E r bh o f g e w or de n, ; obwohl es nicht wieder in die Erbhof-er olle- eingetragen worden sei * Wenn es sich aber um einen Erbhof j--handelt habe , so könne die Antragsgegnerin nur Hoferbin gworden sein* falls sie bei dem Tode ihres Ehemanns bauernfähig oder zu dem mindesten wirtschaftsfüllig gewesen sei« Es könne dahingestellt bleiben! ob sich die Erbfolge nach Louis nach Erbhof- recht oder nach Höferecht richte? denn ln beiden Fällen. erfordere ihr Bin tritt • als Hof er bin , daß sie damals wir t-scbaftsfühig gewesen sei,, Bin rechtliches Interesse des Antragstellers an der von ihm begehrten Feststellung sei daher zu be iahen ■ Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob ein rechtliches Interesse des Antragstellers etwa deshalb su verneinen sei. weil Louis WÄBB^der Antragsgegnerin durch sein Testament den Hof garnicht habe zuwenden wollen, Es hat erwogen, daß zur Zeit der Testamentserrich-tung Ferdinand noch nicht für tot erklärt gewesen sei:; aber angenommen, die Beteiligten hätten damals schon damit gerechnet, daß er nicht nach Hause zurückkehren werde* Einen eindeutigen Beweis hierfür hat das Beschwerdege-rieht in dem unvollendeten'Schreiben des Erblassers vom 15 Juni 1946 gesehen, aus demhervorgehe, daß der Erblasser damals damit gerechnet habe, daß der Hof auf Grund des Reichserbhöfgesetzes-..wieder an ihn zurückfallen könne,, Das öberlandesgef icti't hat daraus gefolgert ,, daß - der Erblasser seine Ehefrau.in dein an demselben-Tage errichteten Testament auch zur Erbin seines Hofes habe einsetzen wollen* Auch unter diesem Gesichtspunkt hat das Beschwer’egericht daher ein rechtliches Interesse des;Antragstellers bejaht* Ks hat ein solches auch daraus hergeleitet, daß die Antragsgegnerin bisher immer selbst das Erbrecht am Hofe auf Grund des Erb-hofgesetzes oder der: Höfebrdnung für, sich in Anspruch genommen habe, woraus das Recht des Antragstellers folge? die Feststellung zu begehr en , dal3 ihr - auf Grund der genannten Gesetze ein Anerbenrecht Üiohi nustehe* -■■8 -- Die Recbtsbe|schwer de wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerlchts? der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung,, Sie meint, der Hof sei bei dem Tode des Louis WflH^ kein Erbhof gewesen, und tritt .idem Beschwerdegericht darin bei, daß .der Hof in der Hand des Ferdinand seine Erbhof eigen- ■schart verloren habe ,, daß er also am 26W Juni 1944 kein Erhböf gewesen sei und sich damals nach bürgerlichem Hecht auf den Vater als •.al-Teini^ en vererbt habeu.Eie Hechtsbeschwerde greift-dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts anu daß-Louis in der Zeit vom 26, Juni, 1944 bis zu dem 25 c J;uni;:iI9i6 einmal ■bauernfähig gewesen sei, weil diese Auffassung mit dem Inhalt der Erbhofakten nicht:zu,vereinbaren sei. Sie.'weist darauf hin, daß dar Hof nichtgwieder-, als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen worden sei, und leitet daraus eine Hechtsvermutung dafür her,, daß auch nach dem Anfall des Hofes an Tours W®(p^ die 'Erbhof eigenschaft nicht wieder zur Entstehung gelangt,.seio Dementsprechend hält die Re c h t sbes chw.er de die; A uff a s sun g■■ des Ob erl an d e sg e r i oh t s nicht für haltbar«. es ■ könne mangels... genügender Unterlagen nicht festgestellt werden, daß Louis WKH^: in der Zeit vom'Tode seines Sohnes bis zu seinem Ableben nicht bauern-fähig gewesen sei, sodaß von seiner Bauernfähigkeit während dieses Zeitraums ausgegangen werden müsse n Sie weist * darauf hin, daß das Anerbengericht den Erblasser in seinem Beschluß, vom 25 o .’J.uli 1940: als nicht bauernfähig angespro -chen haben weil der Hof unter seiner Leitung geradezu verwahr lost gewesen sei. und daß das Beschwerdegericht selbst sa~ ' ':l gey der Erblasser sei mit einer Wiederaufnahme des Wirtschaf tsbe triebe s nicht einverstanden gewesen J habe keine ■ \ . \ i . • ■: t ' ■j ■■■■■. I ? U- ! ■ ■/ Last gehabt* den Hof wieder in Gang, zu setzen, und far ihn nichts getan,- Lach diesen Feststellungen hält die Rechnsbe--schwerde es frir ausgeschlossen? daß der Erblasser die Lauernf;ihiglceit wiedererlangt hat und der Hof wieder Erbhof geworden ist. Sie weint« es' müsse dayon susgegangen werden<. daß die Besitzung am 25! Juni 1946 kein Erbhof gewesen sei, Bann sei die .Antragstellerin aber auf Grund des Testaments und. nach den Vorschriften "des" bürgerlichen Hechts Erbin geworden« und es entfalle damit ein rechtliches Interesse des.- Antragstellers' an' der Feststellung ihrer wirtschaftsun-fahigkeit,- Die Rechtsbeschwerde meint« dieses Interesse hätte das Beschwerdegericht auch deshalb werneinen müssen, weil es selbst ausgeführt:habe? der Antrags teller sei schon sehr alt« sei in kleinen Verhältnissen aufgewachsen und' werde daher kaum in der Lage sein* den Hof in Selbstbewirtschaftung zu;nehmeng denn danach yerneine es offenbar die Bauernfähigkeit bzwV Wirtschaftsfühig-keit des Antragstellers ä womit.'dann aber sein Hechts-schutzinteresse entfallec Den Feigen der Beechtsbegchwe?;de war der Erfolg nicht zu versageno Der Antragsteller hat auf Grund des § 37 .Abs 1 IVO ein Verfahren anhängig gemacht!, das die Wirtschafts-Unfähigkeit der Antragsgegnerin _ zu dem,Gegenstand hat„ Ein derartiges Feststellungsverfahren'setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers an:der begehrten Festste!.. lung vorausoMit Hecht hat 'das Beschwerdegericht daher j (“*»■ . jo ■ - 10 ~ zunächst geprüft* ob der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Uirtschaftsunfwhig- ■■ ;keit der Antragsgegnerin hat <:.,•• Ihm kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß dieses Interesse ohne weiteres zu bejahen ist,, wie der erkennende S@nat in seiner Entscheidung vom 8<; April 1952 (V BLw 30/51) ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse an der hegehrben Feststellung zu bejahen., wenn durch die beantragte Entscheidung die Rechtsstellung des.. Antrags tellers f seine rechtlichen Beziehungen zu Sachen oder Personen:beeinflußt.werden, dagegen zu verneinen * wenn: nach Lage des Falles durch die begehrte Feststellung eine sachgemäße DÖsung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewißheit ? nicht j er zielt werden wlrde.o/ Der Antragsteller will aus der Airtschaftsurflhig-keit der .Antragsgegnerin herleiten, daß nicht sie, sondern er Eigentümer 'des .'Hofes geworden is t * Die Antragsgegnerin stützt ihre/AnsichtyHofnachfolgerin:geworden zu sein? auf'das ‘Testament ihres Ehemanns vom 15 0 Juni 1946;, Darauf mußjsie-sich;"auch .berufen . wen sie die Besitzung, als uneingeschränkte;;.Bigentumerin für, sich in Anspruch nehmen will, denn nach Reichserhhofrecht würde sie als gehetzlichte Erbin nicht in, Frage kommen und nach Hüfereciit nur Hofvorerbin sein, da Verwandte •des Erblassers vorhanden sinddie zur Hoferbenordnung Hr A 5 des §5 HöfeO gehören ■<-, Auch als gesetzliche Erbin nach bürgerlichem Hecht würde die Antragsgegnerin nur zur Hälfte der Erbschaft berufen sein . (.§ 1931 BGB) \ i 11 Hit Recht hat das Beschwerdegericht daher die Frage aufgeworfen , ob die testamentarische Erbeinsetzung der' .Antragsgegnerin sich auf die Besitzung erstreckt, denn das recht....... liehe Interesse des .Antragstellers wurde nicht gegeben sein, wenn der Erblasser seiner Ehefrau durch das Testament das Anwesen überhaupt nicht zuv/enden wollte„ Bas Beschwerdegericht hat aus dem Testament 'Torn 150 Juni 19.46. in Verbindung mit dem unvollendet gebliebenen Schreiben von dem.se!...... ben Tage geschlossen? der Erblasser habe seine Ehefrau auch zur Erbin seines Hofes einsetzen wollen,. Biese Auslegung des Testaments ist immerhin möglich und damit.für das Rechts-beschv’eräegericht bindendDer .Antragsteller hat zu der Frage * ob sich, das Testament: auch: auf den Hof erstreckt, nicht ausdrücklich Stellung genommen? aber geltend gemacht, er habe das ■Testament engefochten! Selbst wenn man unterstellt, der Erblasser habe durch das Testament auch über seinen Hof letztv/illig verfügen wollen, so ist damit für das rechtliche Interesse des .Antragstellers an der begehrten Feststellung noch.nichts gewonneny da; unter den Beteiligten die Gültigkeit des Testaments und damit die frage streitig ist$. ob überhaupt die gewillkürte Erbfolge Platz greift, Bas Beschwerdegericht hätte:daher zu: dieser Streitfrage Stellung nehmen müssen«, ehe; es das: rechtliche Interesse des Ant?;agstellers hejahteo.;Sollte: nämlich' die Anfechtung zu Recht erfolgt und damit: die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein? so würde es :aüf: die:;Erage /der Wirtschaftsfühig-keit.der- Intragsgegnerin nicht mehr ankommen, Darüber hinaus bedarf die Bach- und. Rechtslage noch in einem weiteren Punkte der Aufklürungo ehe das rechtliche Interesse des'.-Antragsteil.eins:-,'beiaht werden kann,-. Bas Beschwerdegericht: ist davon ausgegangen ? daS die ..Besitzung zur Zeit des Todes des Ferd in and'- 'kein Erbhof war und daß sie sieh infolgedessen nach '■‘bürgerlichem Recht auf sei n sn V a t e r v e r er h t hat , B iese. i\ nna hme des ' Bes ehr; erde g e -richts c. gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen, greift die Rechtsbeschv/erde auch nicht ant Sie wendet sich aber gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts ? die Besitzung sei nach dem 26 * Juni 1944 in der Hand des Erblassers wieder Erbhof geworden* Ihr Hinv/eis darauf f daß das .Anwesen nicht wieder in die Erhhöfereile eingetragen worden sei, geht fehl.- denn, den Beteiligten war bei dem Tode des Erblassers noch nicht bekannt, daß Ferdinand vor seinem Vater gestorben und von ihm beerbt worden war. Eine Eiedereintragung in die Erbhöierolle konnte also vor dem Erbfall vom '25 * Juni 1946 nicht vor genommen werden und war auch in der Folgejzeit nicht mö gl ich * ...Di e. Tatsache«, daß die Besitzung nicht wieder in die Erbhöierolle eingetragen worden ist, besagt daher nichts für die Bauernuniwhigkeit des Bouis in dar Zeit vom 26* Juni 1944 bis zu dem 25* Juni 1946 o Eie Rechtsbeschv/erde will aus der . Bauernuniihigkeit Bes Louis her 1 eiten'4 gdaßRcii e. Besitzung •.zur Zeit des Brbfalls kein Erbhof gewesen:sei und sich infolgedessen nach-, bürgerlichem RechtEvererbt habe 0 ; Die Anträgsgegnerin ist zunächst selbst davon ausgegangen?:ihre lirtschaftsfä-ihigkeit sei Voraussetzung für:ihre Ilofnachfolgeo Sie hat : jedoch, spites tend, in der mündlichen Verhandlung vor dem :Beschwerdegericht rm 19 c. Juli 195TV nachdem der , Inhalt der Beiakten und insbesondere der; Erbhofakten erörtert worden war.... geltend gemacht; auf die Prage:; ihrer V.irtschaftsfa-hiigkeit komme es inicht an. weil die Besitzung zur Zeit des Erbfalls kein Erbhof gev/esen sei und sich infolgedessen nach bürgerlichem Recht vererbt habe* Das ergibt sich aus ihrem Schrif tsatz vom 20 * Juli 1951? in dem auf die Erör- • - - - - herum; des Inhalts der Beiakten in der mündlichen Verband-lung hingevd.esen wird and der offensichtlich • den in dem Termin eingenommenen Standpunkt lediglich aktenkundig, machen sollte ? sowie aus der Tatsache ? daß auch das Bes ehr ein. ; 1 . ■ ' ' degericht die frage der Vererbung nach blrgerliehern Recht angeschnitten hat. Danach ist jedenfalls schon in der Tie-schwerdeinstanz streitig gewesen« nach welchem Recht die Vererbung des Hofes zu beurteilen istA Die Virtschaftsun-fihigkeit der Antragsgegnerin liann. aber nur dann von Bedeutung sein? wenn AReiAhserbhofrecht oder 'Höferecht zur Anwendung; zu kommen- hat? denn bei einer Vererbung nach allgemeinem Hecht hing der Ibergang desHofes auf die Antrags-gegnerin nicht von ihrer Vir tschaf tsfhigkeit ah,- Die Peststellung der AirtschaftsunfAhigkeit der .Antragsgegnerin kann daher nur bei einer' Vererbung -der-- Besitzung nach Erb-hofrecht oder Hbf er echt Bedeutung gewinnen.-- Das Beschwer-degericht konnte infolgedessen ein rechtliches Interesse : - ;' U - : des Antragstellers nur bejahen? wenn es zuvor fest ..-es-teilt hatte? daß sich die Besitzung nach Erbhofrecht oder Höfercc vererbt hat « Das hat da's.. ' Ober 1 andesgerich t auch nieht ver-kann!o Es ist davon ausgegangen? die:Besitzung sei bei dem Tode des Erblassers - ErbhofngewesenV sodaB auf. den Erbfall Erbhof recht oder IV'ferebht an zuv’enden sei,, Diese Annahme des - Besc hw e r d ege r i ch t s Ae n t b b hr tu. ab er einer hinre i ch e n d e n B e grEndung und läßt die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts vermissen<>■ Das ''Aescbwerdegericht hat nach dem - oben Ce sagten zutreffend; angenommen ; die Bqsitziwg sei- bis zu dem Ao... de des Louis w®®fc'kein Alrblgof gev/ensent Von diesem Standpunkt aus bedurfte es der feihdeutigen festste]lung? daß das- Atmesen in der Zeit vom 26, Juni 1944 bis zu dem 25, Juni 1946 wieder vErbhof geworden ist. Das durfte das Beschwerdegericht nicht mit der Begründung unters teilen, eine gegenteilige Feststellung habe mangels genügender Unterlage!) nicht getroffen werden können „ Gegen die Bauernfühigkeit des Erblassers sprach -'jedenfalls 5. daß das ilnerbengericht sie bereits für die Zeit vor der ’bertragung des Hofes auf den Sohn verneint hat,. Ob in diesem Sinne? - wie die Eechtsbeschwerde meint, auch zu vierten ist; daß der Erblasser; angeblich mdt;der Wiederaufnahme des firtschaftsbetriebes nicht einverstanden gewesen ist und keine große Lust gehabt hat, den Hof wieder in Gang zu setzen r äs vielmehr vorgezogen hat ,; von dem. j.acbt-zins zu lebenm kann immerhin fraglich erscheinen, da es sich insoweit um :eigene ingaben;der. fntragsgegnerin ban-deity die die Bauernfühigkeit des Erblassers gerrde verneint wissen v/ilfE Dem Beschwerdegericht kann -jedenfalls darin nicht beigeUreten werden, daß es an genügenden Unterlagen für die Strittige Frage fehle* Da bereits im Bahre 1954.über, .das Vermögen des Erblassers das Bhtsohul-dungsverfahren eröffnet worden istf lag: die Frage nahe, wie es zu der Verschuldung des Hofes gekommen? ob diese etwa durch die ünfühigkeit des ‘Erblassers ::zu ordnungemüs-siger Bewirtschaftung des Hofes hervorgerufen worden ist. Vor allen Dingen- wird zu prüfen sein5; weshalb der Erblasser y der damals nochnicht einmal 60 Jahre alt war? den Hof auf seinen Hohn übertragen hat i Denkbar wäre5 daß wegen der YHrtschaf beweise des; Erblassers Bedenken gegen eine erfolgreiche Durchführung des Untscliuldurgsverfahrens bestanden haben und die Übertragung des Hofes auf den John vorgenommen worden:imt? damit dem Betriebe die Wohltaten der Entschuldung zugute kommen konnten „ Das 13 e schwer eie-gerietet hätte daher zur Aufklärung des Sachverhalts euch die. Entschuldungsakten heranziehen und prVifen müssen, oh aus ihnen Anhaltspunkte für die Präge der BauernfEiligkeit des Erblassers zu gewinnen sind, ehe es diese Präge ohne hinreichende Unterlagen bejahte Die Gründe des Beschwerdegerichts vermögen nach alledem seine Annahme ? der Antragsteller habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung'der äirtscnaftsunfühig-keit der Antragsgegnerin, nicht zu.tragen0 3a es in den angegebenen Dichtungen "weiterer 'Aufklärung. in tatsüchlicher Hinsicht bedarf,.war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Arche. zu' neuer Verhandlung und Entscheidung an das i Beschwerdegericht zurü ck zurerweisen.* Dr. Pritsch Dr » Hückinghaus Dr , lasche