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BGH · V BLw 82/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 82/53

Io Bei der Entscheidung über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung ist, wenn mehrere Miterben .die Übertragung auf sich begehren, die- Größe ihrer Erbanteile nicht maßgebend, aber doch auch zu berücksichtigen,, •Festsetzung der Abfindungen für die Miterben nicht streng an die Vorschriften des § 12 HöfeO gebunden; es kann von' ihnen abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. III, Über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung und die Abfindungen der Miterben ist auch in den Rechtsmittelinstanzeh gleichzeitig zu entscheiden und bei einer Zurückverweisung die einheitliche Entscheidung in der unteren r? Seit dem Tode des Johann PMNt steht sein Anteil von 1/5 seiner Witwe Maria PW gebt von HgMH und seinen 7 Kindern, d.kn dem Antragsteller und den unter b) bis g) aufgeführten weiteren Verfahrensbeteiligten in fortgesetzter Gütergemeinschaft zu, Wilhelm PHH ist am 12. zerstörte Hofstelle nicht wieder aufgebaut worden sei und auch nicht wieder aufgebaut werden solle» Er hat darauf hingewiesen» dass der gesamte Grundbesitz auf einem Grundbuchblatt verzeichnet sei, auch von der Steuerbehörde und den .'landwirtschaftlichen Organen als ein geschlossener Betrieb angesehen werde» Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, dass er Landwirt, verheiratet und Vater einer Tochter sei und die Besitzung bereits lange selbständig bewirtschaftet habe, auch die Mehrzahl der Miterben mit der Zuweisung an ihn einverstanden sei» Die Antragsgegner haben der beantragten Zuweisung widersprochen und für den Pali der Übertragung geltend gemacht; Die Besitzung habe hochwertigen Boden» Da sie Kriegsschäden erlitten hätten, müssten sie auf einer.Abfindung nach dem realen Wert und der sofortigen Auszahlung der ihnen zustehenden Beträge bestehen» Der Berechnung ihrer Abfindungen müsse jedenfalls ein um 40 $ erhöhter Einheitswert zugrunde gelegt werden. Zu berücksichtigen sei im übrigen, dass der Antragsteller offenbar wenig von der Land- : Wirtschaft verstehe und seit Oktober 1949 allein die Nutzungen der Besitzung ziehe, ohne den Miterben trotz Aufforderung über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebes Rechnung gelegt zu haben». Das .Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Be Sitzung dem Antragsteller ungeteilt zu dem Alleineigent tragen» Bei der Pestsetzung der an die Miterben zu leis Abfindungen hat es von dem Einheitswert von 32.700 DM den Betrag der auf de'm Grundbesitz lastenden Darlehnshypothek mit 2.500 DM abgesetzt, zu dem Restbeträge von 30» einen Aufschlag von 25 $ = 7»550 DM hinzugerechnet und von dem so gewonnenen Betrage von 37.750 DM unter Bewilli Der Antragsteller hat eine Verletzung des § 12 Höp darin gesehen, dass das Amtsgericht ihm nicht einen Vor Bei der Berechn' Abfindungen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dais Zuweisungsverfahren von den Vorschriften des § 12 Höfe gewichen werden könne, daher eine Bindung an den Einheff der Besitzung getragen, auch auf seine Kosten die Kriegsschäden beseitigt und die notwendigen Reparaturen vorgenommen, also namhafte Beträge für die Erbengemeinschaft vorgelegt, mit der er eine Verständigung über die abzurechnenden Beträge nicht habe erzielen können» Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Zuweisungsantrages gebeten und den Standpunkt vertreten, das Gericht sei zur Übertragung der Besitzung nicht gezwungen, da es sich bei der'Vorschrift des Art VI Ir 17 ErMilRegVO Nr 84 nicht um eine Mussvorschrift handle« Sie haben geltend gemacht, an der Zuweisung bestehe kein öffentliches Interesse, da die Besitzung verpachtet werden könne, und die Zuweisung auch deshalb bemängelt, weil der Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit 2/105 beteiligt sei« Ausserdem haben sie gerügt, dass das Amtsgericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht nachgeprüft habe, der nach einer Äusserung seines Bruders Hermann ein schlechter Landwirt sein solle« Die Antragsgegner haben, die ihnen zuerkannten Abfindungen als zu niedrig bezeichnet, da der Einheitswert nicht den richtigen Maßstab für deren Bemessung abgeben könne, zu demal da die Ländereien der Besitzung für eine von der Stadt HflHB geplante Klär- Sie haben auch geltend gemacht, der Antra^^S steiler sitze seit 1943 unberechtigt auf dem Hofe und ha£eli dadurch, dass er mit ihnen nicht abgerechnet habe, seine' -»ap Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Verwaltung der Besitzung *|p dargetan, die auch daraus folge, dass er die zerstörte stelle noch nicht wieder aufgebaut habe» Schliesslich hapenM sie noch geltend gemacht, es handle sich um zwei getrenn$ej|| Betriebe, von denen jeder für sich die wirtschaftliche Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie gebildet habe, so daß es keinesfalls gerechtfertigt sei, beide Besitzungen auf den Antragsteller zu übertragene vir» Das Beschwerdegericht hat zunächst auf Grund der Ortsbesichtigung in tatsächlicher Hinsicht festgestellts Die lief stelle Nr |§ sei durch eine Luftmine und durch Brand Dis auf einen Geräteschuppen zerstört. Die Gebäude der Hof st >ff- :: den sich dagegen in brauchbarem Zustand, reichten aber für einen Betrieb von rund 70 Morgen und etwas Pachtland nur aus, wenn eine Scheune hinzukomme» Der Stand der Felder lasse auf eine ordnungsmässige Bewirtschaftung schliessen. Bei der Entscheidung über die Zuweisung ist das BerÄ$>S schwerdegericht davon ausgegangen, dass sie einer besoÄßÄ genauen Prüfung bedürfe, da die Besitzung ursprünglich ausa|| zwei völlig selbständigen Höfen bestanden habe, die nQcm:|^ zur Zerstörung der Hofstelle Hr, ®7 im Jahre 1943 von zwei^';,'1 • Äili1 »Si teren Ausführungen hat die Ortsbesichtigung eindeutig ben, dass unter den gegebenen wirtschaftlichen VerhältnjiJ die im Jahre 1943 vollzogene Vereinigung der beiden Einsgg wirtschaften zweckmässig und richtig gewesen sei und a ul recht erhalten werden müsse, da ein Wiederaufbau der Hoff le Nr §7' volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei|§ Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, dass es s: auch nach der Vereinigung beider Betriebe nur um eine Besitzung mittlerer Grösse handle, deren Hofstelle für dij|g Bewirtschaftung von etwa 70 Morgen ausreiche, wenn eine• Scheune hinzukomme, die sich unschwer durch WiederherstjpLp lung der nahegelegenen, in ihren Umfassungsmauern zu dem gro| Teil noch erhaltenen Scheune der Hofstelle Nr schaffe® Bestand der Besitzung werde auch durch die städtebauliche^ Entwicklung nicht irgendwie gefährdet; denn nach der Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt DMHHHHi falle die Besitzung nicht in das Gebiet der geplanten Kläranla||f habe die Stadt vielmehr nur insoweit ein Interesse an de.|s Ankauf des Anwesens, als dieser ihr die Möglichkeit eines Austausches mit den für die Kläranlage benötigten Grund-'| stücken bieten würde. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtilf gung ist die Besitzung auch nicht durch die Anlage grössere Wohnsiedlungen gefährdet* Es hat erwogen, dass eine Zuweisung an einen der Antragsgegner, zu 2) und 3) nicht in Betracht komme, weil diese sich städtischen Berufen zugewandt hätten, und eine Übertragung auf die Antragsgegnerin zu 1) ausscheide, weil auch sie in der Stadt lebe. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es komme lediglich eine Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller in Betracht, für die sich die sämtlichen Miterben des Stammes ifM ausgesprochen hätten,, Hierzu hat •es ausgeführt; Der Antragsteller sei von Hause aus Landwirt, habe von jeher auf dem Isselhof Nr. Der Kreislandwirt und der Sachverständige FflHIHMi hätten sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers keine Bedenken beständen. Dem Antragsteller könne auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Hofstelle Nr f|7 nicht wieder aufgebaut habe, da eine solche Barin, dass das Be degericht diese Prüfung unterlassen habe, liege ein Verletzungo Wenn das Oberlandesgericht dieser Präge ni gen wäre, hätte es zu einer Zurückweisung des Zuweisun^pS träges kommen müssen; denn ein Öffentliches Interesse a»||| Zuweisung bestehe nicht, weil die Erbengemeinschaft einer Verpachtung der Besitzung einverstanden sei. Da-:dl Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit dem äusgi geringen Anteil von 2/105 beteiligt sei, habe besonderjjl sorgfältig geprüft werden müssen, ob eine Übertragung I Anwesens auf ihn angebracht sei. Dabei hätte berücksicll werden müssen, dass sich dessen Verkehrswert auf etwa 115.000 DM belaufe und der Antragsteller die Besitzung^ 7/10 des längst überholten Einheitswertes erwerbe. Dasf|| wie das Beschwerdegericht selbst nicht verkannt habe billig und laufe praktisch auf eine Enteignung der hinaus, da sie für den Verlust ihres Miteigentums kelrtelB messene Entschädigung erhielten. £6 müsse zwar durch eine Scheune ergänzt werden; um deren Errichtung zu ermöglichen, habe es aber nicht Zuweisung auch des Anwesens Kr f|7 bedurft; denn der tragsteiler könne eine Scheune auch auf dem Gelände des erstgenannten Hofes errichten» Zu berücksichtigen sei ner, dass der Antragsteller die Vereinigung der beide Anwesen, im Jahre 1943 eigenmächtig und ohne Befragung der Miterben vorgenommen habe, was ebenfalls dafür Issel Kr. %7 von der Zuweisung auszunehmen.''Die Tg dass die Hofstelle dieser Besitzung zu dem Teil rechtfertige auch ihre Übertragung auf den noch nicht.'Sie habe einen realen Wert von etwa 50 Es sei eine unzu demutbare Bei wenn dem Antra Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, Oberlandesgericht mit der Frage, ob es die Zuweisung SBK nehmen müsse oder unter Umständen von ihr auch absehen’Jg dürfe, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Februar WWM (V BLw 78/51, RechtdLandw 1952, 134) hat der erkennende^ Senat ferner ausgesprochen, das Gericht sei nicht schied« hin gezwungen, eine beantragte Zuweisung vorzunehmen, w'e* die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Das ist,indessen nach den Fes; Stellungen des Beschwerdegerichts nicht der Fall. Diesel hat sich bei der Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass; die Gebäude und das Inventar in gutem Zustand befinden;;;! Wenn das auch der Pall sein dürfte, so folgt doch daraus noch nicht, dass der Antragsteller zu einer solchen Abrechnung nicht fähig isto Die Antragsgegner haben selbst hervorgehoben, dass die Anteile der einzelnen Miterben festständen und es daher nicht schwierig sei, die Überschüsse unter sie entsprechend ihrer Beteiligung zu verteilen. Differenzen und vielleicht auch in der Auffassung des Antragstellers seinen Grund hat, es habe früher unter den fünf Miterben Einigkeit darüber bestanden, dass seinem Vater der von ihm früher bewirtschaftete Hof bei der Erbauseinandersetzung zugeteilt werden solle (in diesem Palle hätte freilich über die Erträgnisse der anderen Besitzung mit den Miterben abgerechnet werden müssen), konnte dahingestellt bleiben; denn aus der Tatsache der Verweigerung der Rechnungslegung lässt sich eine Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht herleiten, wie das Be-schwerdegericHt ohne Rechtsirrtum'angenommen hath Der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit 2/105 beteiligt ist. umso mehr, als eine besondere |/1 Verbundenheit des Antragstellers mit der Besitzung besi Nr gearbeitet unda weil er von jeher auf dem I| Es ist danach nicht zu anstanden,' dass das Beschwerdegericht sich mit der geririgäf Wm. Beteiligung des Antragstellers an dem Grundbesitz nichtg ausdrücklich befasst und ihr danach keine entscheidende'/^ Bedeutung beigemessen hat. Es kann nämlich nicht angenommen; werden, dass das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunktßfi™«,-,, auf den die Antragsgegner immer wieder hingewiesen habeh||$3|::H bei seiner Entscheidung übersehen hat6 Auch der Gesichtspunkt, dass die Zuweisung nach deüi^Äi1:-Regeln der Höfeordnung vorzunehmen und die Abfindungen der|j|pC Miterben daher grundsätzlich von 7/10 des Einheitswertes,JfcaF berechnen sind, konnte dem Beschwerdegericht keine Veräfil||l lassung geben, von der beantragten Zuweisung abzusehen, » dass die Zuweisung für die nicht zu dem Zuge komfe den Miterben eine gewisse Härte mit sich bringt. Die in der Zuweisung für die Miterben liegende Härte hätte es daher nicht rechtfertigen können, von der Übertragung der Besitzung auf den Antragsteller abzusehen. Dem hat sich<hr erkennende Senat in der soeben angeführten Entscheidung vom 12„, JuM 1951 (V BIw 124/49} angeschlossen und in dem ebenfalls schon angeführten Beschluß vom 8, Juli 1952 ..(V BIw 111/51), auf den im wesentlichen verwiesen werden kann), sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens, das durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667 ff) beibehalten worden ist, aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden können, da es sich hierbei nicht um eine Enteignung, sondern um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht handle, die vorzunehmen sei, weil die Miterben sich über die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen ver-möchtep. Diese konnte aber nur an den| tragsteiler erfolgen, da keiner der Miterben einen die züglichen 'Antrag gestellt hat und dieser auch nach sei Werdegang und seiner langjährigen Betätigung auf der B Sitzung zu ihrer Übernahme berufen ist, wie das Beschw gericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. degericht hat diese Möglichkeit nicht etwa übersehen, m dem hat im Gegenteil sich dahin ausgesprochen, die ZuvftlB suing der ganzen Besitzung erfordere- eine besonders genau Prüfung, weil sie früher aus zwei selbständigen Betriebe|||j bestanden habe und die Vereinigung beider erst nach der. Entscheidend musste viel mehr'sein, ob eine Aufteilung in zwei Besitzungen, wie Antragsgegner sie in zweiter Linie erstreben, nach dem gewärtigen Stand der Dinge möglich ist und gerechtfertigt wmm :'ATr-: für einen Hof von 70 Morgen ausreiche, wenn noch eine Scheune errichtet werdet In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, dass sich diese Ergänzung der Hofstelle durch den Wiederaufbau der zerstörten--Scheune unter Verwendung des noch Vorhandenen unschwer erreichen lasse. stelle .volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei, weil die vorhandene Hofstelle - von der erforderlichen Ergänzung des'Scheunenraums abgesehen - für einen Betrieb von 70 Morgen ausreiche und es sich bei dem ganzen Betrieb ohnehin nur um einen Hof mittlerer Größe handle» Damit hat-es zu dem. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts, gegen die die Rechtsbeschwerde auch nichts hat Vorbringen können und die ersichtlich ohne Rechtsirrtum getroffen worden und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind. Hinsicht gilt auch hier das oben zu dieser Präge Gesagt Es würde ferner nicht gerechtfertigt sein, einen leilf Ländereien von der Zuweisung auszunehmen, im sie einer Landwirt' zur'Verfügung stellen zu können, der bei Erric tung der geplanten Kläranlage Land einbüßt; denn es st3g*j| ;ganz dahin, wann■dieses Proje kt zur Ausführung gelangen wird und ob die Staat gegebenenfalls gerade vf die hier strittige Besitzung oder feile von ihr angewiM ... Hach alledem hat das Beschwerdegericht die übertrag^ , der ganzen Besitzung auf den Antragsteller ohne Rechtsiri tum gebilligt« Das Beschwerdegericht hat daher begrüsst, daß der Antragsteller auf die Anrechnung der Vorempfänge der Antragsgegner verzichtet habe, und dementsprechend von ihrer Berücksichtigung Abstand genommen. Von dem verbleibenden Betrage von 30.425 DM hat das Beschwerdegericht 3/10 als Voraus des Antragstellers mit 9« 127,50 DM in Rechnung gestellt und den Restbetrag von rund 21.000 DM unter die Miterben einschliesslich des Antragstellers nach ihrer Beteiligung an dem Grundbesitz aufgeteilt. Zwecks Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Hofes hat das Oberlandesgericht dera Antragsteller gestattet, die Abfindungen durch Ratenzahlungen bis zu dem 1. Pur ihre Ansicht-beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf die von dem Beschwerdegeric eingeholte Stellungnahme der landwirtschaftskammer und Übung der Steuerbehörde, die jetzt- 1/12 des Einheitswe? gericht nicht berücksichtigt habe, dass der Antragstell seit der einseiti en Übernahme der Besitzungen keine Äff nung erteilt und die Erträge' nicht'unter die Miterbenglli sprechend ' ihren Anteilen am Hachlass verteilt habe» fj entweder müsse der Y/ert der Besitzungen höher angesetzt dem Antragsteller zusätzlich' auf gegeben werden, für dif strittige, Zeit die Erträgnisse an die Miterben sbzufüJJ In diesem Zusammenhang bemängelt die Rechtsbeschwerde,; das Oberlandesgericht dem Anträge der Antragsgegner ni|| stattgegeben habe, das Verfahren bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Klage auf Rechnungslegung auszusetzen, was -hätte geschehen müssen, wenn das Be-schwerdegericht nicht selbst die Beträge habe ermitteln wollen, die auf Grund der bisherigen Bewirtschaftung der Besitzungen durch den Antragsteller an die Miterben noch zu zahlen seien. Eine weitere Gesetzesverletzung findet die Hechtsbe-schwerde darin, dass das Oberlandesgericht die Vorernpfänge des Antragstellers bezw» seines Vaters und der Verfahrensbeteiligten zu a) bis g) nicht berücksichtigt habe, obwohl auch insoweit eine Ausgieicliüngspfiicht bestehe, diese Beteiligten tatsächlich erhebliche Yorernpfänge bekommen hätten, was von ihnen auch nicht bestritten -worden sei» Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde genügt es nicht, dass das Beschwerdegericht' .die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der Antragsgegner zu 1) bis 3) ausser Betracht gelassen habe, da sich bei Berücksichtigung der Vorempfänge aller Beteiligten eine ganz andere Berechnungsgrundlage ergebe.. Die Rechtsbesclr.verde hat ferner gerügt, dass das Besehe erdegericht den Lastena.usgleich nicht berücksichtigt habe, und hierzu ausgeführts Die Antragsgegner würden mit dem Vermögen zu dem Lastenausgleich' herangezogen, das sie am'21„ Juni 1948 besessen hätten. Grundsätze von Treu und Glauben zu einem dem Interesse aif^§# Beteiligten entsprechenden Ausgleich kommen, der nur dar^r|| bestellen könne, dass der Antragsteller den Lastenausgleic^ffH zu tragen habe, da die Zuweisung nicht mit einem normale! Verkauf auf eine Stufe gestellt werden könne, bei dem il für den Verlust des Grundeigentums ein gleichwertiger Erg in Geld zufliessen würde, was bei ersterer nicht der Val sei, Schliesslich rügt die Rechtsteschverde. künftigen Forderungen abgesehen habe, obwohl der Antragsff ler sich, wie die Verweigerung der Rechnungslegung zeige; als unzuverlässig erwiesen habe und infolgedessen mit eint Gefährdung ihrer Ansprüche durch Belastung oder Veräusserl des Grundbesitzes gerechnet werden müsse». tigt habe, der Antragsteller sei ihrem Verlangen nach Re< nungslegung nicht nachgekommen und habe auch an die If it er] nicht die auf sie entfallenden Anteile am Ertrage der Bef Sitzung abgeführt» Ihre Ansicht, wegen dieses Verhaltens hätte die Besitzung höher bewertet oder der .Antragsteller zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt werden g müssen, ist irrig» Bie Rechtsbeschwerde übersieht, dass. Lasten tragen müssen» Die etwaigen Ansprüche der Antragsgegner gegen den Antragsteller aus der Nutzung der Besitzung durch diesen betreffen daher nicht die Frage der Zuweisung und die den Miterben gebührenden Abfindungen, wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 9„ Oktober 1951 (V'BEw 30/50, RechtdLandw 1952, 16; in BC-HZ 3» 214 in dem hier interessierenden Beil nicht abgedruckt) und vom 8» Juli 1952 (V BLw 70/51? In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat hervorgehoben, dass der Anspruch auf die Nutzungen im Zuweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne und daher gegebenenfalls in einem besonderen Verfahren geltend gemacht werden müsse» Das Beschwerdegericht befand sich danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats?- indem es dem Verlangen der Antragsgegner nach Rechnungslegung in diesem Verfahren keine Bedeutung beigemessen und seine Aussetzung bis zur Entscheidung über die Klage auf Rechnungslegung ab-gelehnt hat (vgl auch Lange-Wulff, Höfeordnung 4. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Beschwerde-gerieht von dem jetzt geltenden Einheitswert ausgegangen i: (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12» Juni 1951? dass der heitswert und nicht der Verkehrswert oder irgendein scr Wert der'Besitzung den Ausgangspunkt für die Bemessung Abfindungen bilden müsse» Unter den Voraussetzungen des Abs 2 HöfeO kann aber zu dem Einheitswert ein angemessener Zuschlag■gemacht werden. Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertig’U es freilich nicht, den von dem Gesetz als massgebend vor£ schriebenen Einheitswert durch irgendeinen anderen Y/ert z| ersetzen;, denn das ist nicht Sache des Gerichts, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (vgl hierzu Beschluss des erkenni den Senats vom 8. Das Landwirtschaft£ rieht wird zwar grundsätzlich von den Vorschriften des § HöfeO auszugehen haben, ist aber nicht gehindert, von ihnf in der einen oder der anderen Richtung abzuweichen, wenn" besondere Umstände das gerechtfertigt erscheinen lassen/ Wöhrmann hat mit Recht darauf hingewiesen, die Befugnis f des Gerichts aus Art VI ITr 17 sei nichts anderes als das! 150^ vgl auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12» Juni 1951 , V BLw 111/50)'= Nimmt das Gericht in den Bällen der Zuweisung eine Punktion wahr, die ah sich dein Erblasser zugekommen wäre, so muss es auch die Möglichkeiten haben, die diesem zur Verfügung gestanden hätten» Der Erblasser ist aber an die Bemessung der Abfindungen, wie sie § 12 HöfeO für die gesetzliche Hofnachfolge verschreibt, nicht gebunden, kann vielmehr durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen eine anderweitige Regelung treffen. Wie das Gericht im Zuweisungsverfahren nach jetzt wohl einhelliger oder doch weit überwiegender Meinung nicht an die Hoferbenordnüng der §§ 5, 6 HöfeO gebunden ist, muss ihm auch bei der Pestsetzung der Abfindungen für die weichenden Erben ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen, um den Besonderheiten des einzelnen Palles Rechnung tragen zu können, wie es der Erblasser selbst sicher auch getan hätte. Sie findet im Gesetz selbst eine Stütze, nach dem das Gericht die Übertragung nach den Regeln der HöfeOrdnung vornehmen und die Abfindungen der Miterben näher festsetzen soil# lange-Wulff (HöfeOrdnung 4« Aufl .S 476) weisen mit Recht darauf hin, dass eine "nähere Pestsetzung" nur für Beträge in Präge kommen könne, die nicht wie die des § nach Art VI Nr 17 das Gericht auch die Art der Abfindi zu bestimmen hat, also für sie eine andere Form als dif Zahlung einer bestimmten Geldsumme wählen kann, wie es Erblasser selbst bei der Regelung der Hofnachfolge und Abfindungen auch hätte tun können. Beschwerdegericht auf das Vorbringen der Antragsgegner bezüglich ausgleichungspflichtiger Vorempfange des Antragstellers und seines Vaters nicht eingegangen sei» Eine gerechte Entscheidung über die Abfindungen wird regelmässig die Berücksichtigung der "Abfindungen aus dem Kofey welche die Miterben oder ein feil von ihnen empfangen haben! Hierzu bestand auch vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus keine Veranlassung, da es sie nicht in Rechnung gestellt hat» Die Antragsgegner sind hierdurch auch nicht beschwert, da die Berücksichtigung etwaiger ausgleichungspflichtiger Abfin- ( düngen aus der Besitzung zu einer Schmälerung der ihnen zuerkannten Beträge geführt haben würde. Nicht zu billigen ist aber, dass das Beschwerdegericht auf die Behauptung ,der Antragsgegner nicht eingegangen ist, der Antragsteller habe seinerseits erhebliche Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen» Palls diese Behauptung zutreffen sollte, hätten diese Vorempfänge in der Weise Berücksichtigung finden müssen, wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 78/50, BGHZ 4, 341 ff - : Rechtdlandw 1952, 100) dargelegt hat$ denn auch im Zuweisungsverfahren erfordert die gleichmässige und gerechte ä.Behandlung der Miterben, dass das berücksichtigt wird, was der eine oder der andere von ihnen an• ausgleichungspflich- . Blieben solche Vorempfange dgsi Antragstellers unberücksichtigt, so musste das notwendig#|i einer Schmälerung der Abfindungen der Miterben führen» Dj|| Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte ..dpi von den Antragsgegnern behaupteten Ausgleichungspflicht Antragstellers nachgehen müssen, ist danach gerechtfe rtig| Auch aus diesem Gesichtspunkt konnte die Entscheidung degl Beschwerdegerichts über die Hohe der Abfindun en keinen JE$ä ...Stand haben» Nach alledem ist die Zuweisung der Besitzung an Geh Antragsteller nicht zu beanstanden, während es hinsichtlich der. | des angefochtenen Beschlusses auch insoweit führen, als in ihm über die Zuweisung entschieden worden ist, obwohl die hierge en erhobenen Rügen sich als ungerechtfertigtJ erwiesen» Die Entscheidung über die Übertragung einer .| Besitzung auf einen der Lliterben und die Festsetzung der Abfindungen der Miterben können stets nur gleichzeitig yorgenommen werden« Mas folgt, wie das öberiandesgericht Oldenburg in seinem Beschluß vom 27. Die gleichzeitige Entscheidung über die Übertragung und die Abfindungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, ist danach aus den von dem Oberlandesgericht Oldenburg angeführten Gründen, auf die im übrigen verwiesen werden kann, geboten» Für sie spricht auch, daß das Zuweisungsverfahren dazu bestimmt ist, eine Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Auseinandersetzung zu vermeiden» In einem solchen Verfahren handlung hat der Senat auf Grund des § 56 IwVG, § 20 1' nicht entsprochen, weil von.ihr für die im Rechtsbe- Aufklärung nicht zu erwarten warc Bei der erneuten Prüfung der Sache wird sich aas Beschwerdegericht mit der von den Antragsgegnern bereits in der Beschwerdeinstenz aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob und in welcher 17eise dem Bastenaus-gleich bei der Entscheidung über die Abfindungen Rech-

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 90 ZVG § 1 EVO
AbfindungMiterbeAntragsgegnerBesitzungZuweisungBeschwerdegerichtNr

Volltext der Entscheidung

" Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
», //’h Gesetze BrMilRegVO Nr 84 Art V± Nr
 HöfeC § 12
-1 n
i /
Rechtssatz;
Io Bei der Entscheidung über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung ist, wenn mehrere Miterben .die Übertragung auf sich begehren, die- Größe ihrer Erbanteile nicht maßgebend, aber doch auch zu berücksichtigen,,
II» Im Zuweisungsverfahren ist das Gericht bei der
•Festsetzung der Abfindungen für die Miterben nicht streng an die Vorschriften des § 12 HöfeO gebunden; es kann von' ihnen abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
III, Über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung und die Abfindungen der Miterben ist auch in den Rechtsmittelinstanzeh gleichzeitig zu entscheiden und bei einer Zurückverweisung die einheitliche Entscheidung in der unteren r? Instanz sicherzustellen« ..
Aktenzeichen; V BLw 82/53 Beschluß des BGK vom 27, April 1954
und Dr
....
T BLw 82/53
o der Witwe Gertrud H lüstrasse Mi*
In der Dandwirtschaftssache
 geb. PflHW -in D| in DI
2» des Fabrikarbeiters Wilhelm H MI, SMHPstrasse Hi-
d-es Regierungsinspektors Robert H|
Istrasse M
in D|
Antragsgegner, Beschwerdeführer and Beschwerdegegner sowie Rechtsbeschwerdeführer,
- zu, 1 bis 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr, in
 den Landwirt Johann PI
, gegen in II
Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer sowie Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr» in (MMM ~
weitere Verfahrensbeteiligte;
a)	Witwe Maria P£M§ geb. von .Ho
b)	Landwirt Hermann l'Mi in Wi
c)	Ehefrau Katharina ilggl geb» vmum Steinrath 1,
d)	Hol^Jypeb‘	PM1	in	B
e)	Ehefrau Johanna von de Süf geb» p.
f)	Ehefrau Elisabeth	geb»	p,
in I

im
 ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr< Dr» HB in
 lf	' * Y$
und	
mm
w®gen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
ö.er y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssächen in der Sitzung vom 27. April 1954- un-ler Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Dr. Biepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Heitter
 beschlossen?
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 1) bis 5) wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BflIHBHHi vom 22. April 1953 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückvefwlesen, dera auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsoes chwerde Verfahrens übertragen wird.
Der Ackerer Hermann PHI war Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung "in der IHM Nr GM' in 10M. im Jahre 1898 erwarb er die Besitzung "in der IHM Nr	«
Dieser gesamte Grundbesitz ist jetzt im Grundbuch von 1HH-UM Band 6 Blatt, verzeichnet und umfasst rund 71 Morgen« Als Eigentümer sind jetzt im Grundbuch eingetragen der Landwirt Wilhelm PHH; der Landwirt Johann PUH», der Landwirt
 Ehefrau Gertrud HMMM ged. PHH in Erbengemeinschaft,
 Die Genannten waren an dem Nachlass des Hermann PHH zu je 1/5 beteiligt. Von ihnen lebt nur noch die Witwe Gertrud die Antragsgegnerin zu 1). Die Ehefrau ist von ihren beiden Söhnen Wilhelm und Robert
 jgegnern zu 2) und 3) beerbt worden, Peter PHH ist hre '1941 gestorben und von seinem Bruder Wilhelm beerbt 3n? der seitdem an dem Grundbesitz mit einem Anteil von beteiligt war. Seit dem Tode des Johann PMNt steht sein Anteil von 1/5 seiner Witwe Maria PW gebt von HgMH und seinen 7 Kindern, d.kn dem Antragsteller und den unter b) bis g) aufgeführten weiteren Verfahrensbeteiligten in fortgesetzter Gütergemeinschaft zu, Wilhelm PHH ist am 12. Oktober 1949 verstorben und zu 1/3 von seiner Schwester Gertrud, der sgegnerin zu 1), und zu je 1/6 von Wilhelm und Robert , den Antragsgegnern,zu 2) und 3), sowie zu je 1/21 von den 7 Kindern seines vorverstorbenen Bruders Johann beerbt worden. Danach sind jetzt an dem Grundbesitz beteiligt:
die Antragsgegnerin zu
 mit einem Anteil von 1/3,
mit einem Anteil von je 1
die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach Johann Pi dem Vater des Antragstellers, mit einem Anteil voSilMIli
 die sieben Kinder des Johann PflM als Erben nach|pbSM Onkel Wilhelm P(B mit einem Anteil von je 2/105
§\ iif
 Die Besitzung IflMI Nr §6 umfasste rund 26 Morgen,’/-’? ff während der Hof Issel Nr. 07 eine Grösse von etwa 46 hatte. Die Besitzung Nr. f|7 pachteten die Eltern des stelle'rs im Jahre 1901 . Sie entrichteten die Pacht bis der Witwe Hermann ?(MI im Jahre 1918. Seit dieser ZeilS
> " V. . . a-_	t-Ajjam
 Pachtzins nicht mehr gezahlt worden. Den anderen Hof h|
Witwe Hermann rW bis zu ihrem Tode bewirtschaftet. Näc) ihrem A.bleben übernahmen Wilhelm, Peter und Elisabeth die im Jahre 1932 verstorben ist, die Bewirtschaftung dem Tode seines Eruders Peter führte Wilhelm PM den. B trieb allein fort. Nachdem im Jahre 1943 die Hofstelle-Hofes Nr. #7 durch eine Luftmine fast völlig zerstört#/' war, zog der Antragsteller, der nach dem Tode seines Va
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im Jahre 1938 diese Besitzung gemeinsam mit seiner lutt bewirtschaftet hatte, auf den Hof Nr, 06. Beide Besitzblfllli wurden seitdem von dieser Hofstelle aus gemeinsam bewirf*®0®
schäftet. Seit dem Tode seines Onkels Wilhelm P00| am 12jf|||
.-.-äffH
Oktober 1949 führte der Antragsteller den GesamtbetrieV jif/ allein fort. Der Einheitswert der Besitzung ist zu dem 2!ljg 1948 auf 32.700 DM neu festgestellt worden.
Band ,6
eingetragene landwirtschaftliche Besitzung iw/Sä
 Der Antragsteller hat beantragt, ihm gemäss Art 17 BrMilRegVO Nr 84 die im Grundbuch von I Blatt *
Alleineigentum zu übertragen und hierbei die Abfindungen^ Beteiligten nach Art, Höhe, Fälligkeit und Sicherstellutf näher festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen,4| es sich jetzt um einen einheitlichen Betrieb handle;
zerstörte Hofstelle nicht wieder aufgebaut worden sei und auch nicht wieder aufgebaut werden solle» Er hat darauf hingewiesen» dass der gesamte Grundbesitz auf einem Grundbuchblatt verzeichnet sei, auch von der Steuerbehörde und den .'landwirtschaftlichen Organen als ein geschlossener Betrieb angesehen werde» Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, dass er Landwirt, verheiratet und Vater einer Tochter sei und die Besitzung bereits lange selbständig bewirtschaftet habe, auch die Mehrzahl der Miterben mit der Zuweisung an ihn einverstanden sei»
Die Antragsgegner haben der beantragten Zuweisung widersprochen und für den Pali der Übertragung geltend gemacht; Die Besitzung habe hochwertigen Boden» Da sie Kriegsschäden erlitten hätten, müssten sie auf einer.Abfindung nach dem realen Wert und der sofortigen Auszahlung der ihnen zustehenden Beträge bestehen» Der Berechnung ihrer Abfindungen müsse jedenfalls ein um 40 $ erhöhter Einheitswert zugrunde gelegt werden. Zu berücksichtigen sei im übrigen, dass der Antragsteller offenbar wenig von der Land- : Wirtschaft verstehe und seit Oktober 1949 allein die Nutzungen der Besitzung ziehe, ohne den Miterben trotz Aufforderung über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebes Rechnung gelegt zu haben».
Das .Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Be Sitzung dem Antragsteller ungeteilt zu dem Alleineigent tragen» Bei der Pestsetzung der an die Miterben zu leis Abfindungen hat es von dem Einheitswert von 32.700 DM den Betrag der auf de'm Grundbesitz lastenden Darlehnshypothek mit 2.500 DM abgesetzt, zu dem Restbeträge von 30» einen Aufschlag von 25 $ = 7»550 DM hinzugerechnet und von dem so gewonnenen Betrage von 37.750 DM unter Bewilli
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, Der Antragsteller And die Antragsgegner zu 1) bis haben diese Entscheidung mit der sofortigen Be schwer d.ejl|
Der Antragsteller hat eine Verletzung des § 12 Höp
 darin gesehen, dass das Amtsgericht ihm nicht einen Vor
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3/10 zugebilligt und unzulässigerweise den Einheitswer|
gung von Ratenzahlungen zugeteilt.“
der Antragsgegnerin zu 1) 1/3
den Antragsgegnern zu 2) und 3) je 1/6 =
der fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen
 der Witwe Maria HB| und ihren Kindern	7°	55ÖfäM
den 7 Kindern des verstorbenen Johann
 Das Amtsgericht hat ferner Verzinsung, Zahlung,
 Kündigung der Abfindungsbeträge im einzelnen geregelt Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller hat das Ami gericht damit begründet, dass dieser von Beruf Landwirt se/ die Besitzung seit längerer Zeit selbständig bewirtsch
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habe, auch Eigentümer des Inventars, verheiratet und Va;
eines Kindes sei. Hinsichtlich seiner Wirtschaftsfähig/
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hat das Amtsgericht keine Bedenken gehegt, da er ein rffil fleissiger und tüchtiger Landwirt sei. Bei der Berechn' Abfindungen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dais Zuweisungsverfahren von den Vorschriften des § 12 Höfe
 gewichen werden könne, daher eine Bindung an den Einheff
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und den Voraus von 3/10 nicht bestehe, die Abfindungen so bemessen werden müssten, dass eine Überschul Sitzung vermieden werde und die Wirtschaftlichkeit deHÜMI triebet gesichert bleibe.
25 i erhöht habe« Er hat darauf hingewiesen, dass die Gebäulichkeiten der Hofstelle alt, die Ställe sehr klein, die Scheune zu klein und infolgedessen Investierungen zwecks Modernisierung dringend geboten seien» Der Antragsteller hat ferner geltend gemacht, die Antragsgegnerin zu 1) habe anzurechnende Vorausempfänge in Höhevon / "4*500 M und Johann EflRPSM, der Vater der Antragsgegner zu 2) und 3)V solche in Höhe von 11=750 M erhalten, während seinem Vater und ihm anzurechnende Zuwendungen nicht gemacht worden seien« Er hat betont, er habe alle Lasten . der Besitzung getragen, auch auf seine Kosten die Kriegsschäden beseitigt und die notwendigen Reparaturen vorgenommen, also namhafte Beträge für die Erbengemeinschaft vorgelegt, mit der er eine Verständigung über die abzurechnenden Beträge nicht habe erzielen können»
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Zuweisungsantrages gebeten und den Standpunkt vertreten, das Gericht sei zur Übertragung der Besitzung nicht gezwungen, da es sich bei der'Vorschrift des Art VI Ir 17 ErMilRegVO Nr 84 nicht um eine Mussvorschrift handle« Sie haben geltend gemacht, an der Zuweisung bestehe kein öffentliches Interesse, da die Besitzung verpachtet werden könne, und die Zuweisung auch deshalb bemängelt, weil der Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit 2/105 beteiligt sei« Ausserdem haben sie gerügt, dass das Amtsgericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht nachgeprüft habe, der nach einer Äusserung seines Bruders Hermann ein schlechter Landwirt sein solle« Die Antragsgegner haben, die ihnen zuerkannten Abfindungen als zu niedrig bezeichnet, da der Einheitswert nicht den richtigen Maßstab für deren Bemessung abgeben könne, zu demal da die Ländereien der Besitzung für eine von der Stadt HflHB geplante Klär-
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äiilage benötigt würden, so daß sich ein entsprechender Zuschlag zu dem Einheitswert rechtfertige. Sie haben ferne&^M die Ansicht vertreten, die Lastenausgleichsabgabe müsset» dem Antragsteller aufgebürdet werden, und sich gegen . dessen Behauptung gewandt, daß Vorempf'änge ihrerseits p'wm anzurechnen seien, auch geltend gemacht, der Antragstel-ftjp ler habe dagegen seinerseits Vorempfänge' zur Ausgleichung^ zu bringen, die jedenfalls höher seien, als die Znwendüflj« gen, die sie einmal erhalten hätten und längst a as ge-glichen seien. Die Antragsgegner haben ferner darauf hily| gewiesen, dass die Besitzung bei	liege, daherp;:!:
in absehbarer Zeit als Bauland in Frage komme und infolge dessen die Möglichkeit zu ihrer gewinnbringenden Veräussi fm rung bestehe. Sie haben auch geltend gemacht, der Antra^^S steiler sitze seit 1943 unberechtigt auf dem Hofe und ha£eli dadurch, dass er mit ihnen nicht abgerechnet habe, seine' -»ap Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Verwaltung der Besitzung *|p dargetan, die auch daraus folge, dass er die zerstörte stelle noch nicht wieder aufgebaut habe» Schliesslich hapenM sie noch geltend gemacht, es handle sich um zwei getrenn$ej|| Betriebe, von denen jeder für sich die wirtschaftliche Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie gebildet habe, so daß es keinesfalls gerechtfertigt sei, beide Besitzungen auf den Antragsteller zu übertragene
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Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegengetp et||
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Das Beschwerdegericht hat nach Anhörung des Kreislan^P Wirts und eines Sachverständigen-, einer Äusserung des 0	■'
stadtdirektors der Stadt DflHHHBHI bezüglich der geplante^ Kläranlage und einer Ortsbesichtigung die Beschwerden .	A;‘	f
tragsgegner zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Anfcijm
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stellers die zu. zahlenden Abfindungen herabgesetzt, und zwar die	.	7:	.
der Antragsgegnerin zu 1) auf 7.100 DM. der Antragsgegner zu 2) und 3) auf je 3.550 DM? der fortgesetzten Gütergeneinschaft auf 41260DM, der sechs Kinder des Johann ’'MBI auf je 405,70 DMo
 Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Abweisung des Übertragungsantra-ges und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das ; Beschwerdegericht erstreben. Der Antragsteller bittet urn Zurückweisung der Rechtsmittel.
Die Rechtsbeschwerden sind begründet.,
Das Beschwerdegericht hat zunächst auf Grund der Ortsbesichtigung in tatsächlicher Hinsicht festgestellts Die lief stelle Nr |§ sei durch eine Luftmine und durch Brand Dis auf einen Geräteschuppen zerstört. Während von der Scheune noch der grösste Teil der Umfassungsmauern stehe, seien das Wohnhaus und der Stall fast ganz zerstört. Die Gebäude der Hof st	>ff-	::	den sich dagegen in
 brauchbarem Zustand, reichten aber für einen Betrieb von rund 70 Morgen und etwas Pachtland nur aus, wenn eine Scheune hinzukomme» Der Stand der Felder lasse auf eine ordnungsmässige Bewirtschaftung schliessen. Einige Lücken in der Wintersaat seien auf die ungünstigen Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Herbst 1952 zurückzuführ.enc
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Bei der Entscheidung über die Zuweisung ist das BerÄ$>S schwerdegericht davon ausgegangen, dass sie einer besoÄßÄ genauen Prüfung bedürfe, da die Besitzung ursprünglich ausa|| zwei völlig selbständigen Höfen bestanden habe, die nQcm:|^ zur Zerstörung der Hofstelle Hr, ®7 im Jahre 1943 von zwei^';,'1
Hofstellen aus bewirtschaftet worden seien. Nach seinen iielli
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 teren Ausführungen hat die Ortsbesichtigung eindeutig ben, dass unter den gegebenen wirtschaftlichen VerhältnjiJ die im Jahre 1943 vollzogene Vereinigung der beiden Einsgg wirtschaften zweckmässig und richtig gewesen sei und a ul recht erhalten werden müsse, da ein Wiederaufbau der Hoff le Nr §7' volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei|§
Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, dass es s: auch nach der Vereinigung beider Betriebe nur um eine Besitzung mittlerer Grösse handle, deren Hofstelle für dij|g Bewirtschaftung von etwa 70 Morgen ausreiche, wenn eine• Scheune hinzukomme, die sich unschwer durch WiederherstjpLp lung der nahegelegenen, in ihren Umfassungsmauern zu dem gro| Teil noch erhaltenen Scheune der Hofstelle Nr	schaffe®
lasse. Berner hat das Beschwerdegericht festgestellt, der! Bestand der Besitzung werde auch durch die städtebauliche^ Entwicklung nicht irgendwie gefährdet; denn nach der Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt DMHHHHi falle die Besitzung nicht in das Gebiet der geplanten Kläranla||f habe die Stadt vielmehr nur insoweit ein Interesse an de.|s Ankauf des Anwesens, als dieser ihr die Möglichkeit eines Austausches mit den für die Kläranlage benötigten Grund-'| stücken bieten würde. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtilf gung ist die Besitzung auch nicht durch die Anlage grössere Wohnsiedlungen gefährdet*
Unter diesen Umständen hat das Beschwerdegericht die*
ungeteilte Übertragung der Besitzung auf einen der Miterben für gerechtfertigt erachtet. Es hat erwogen, dass eine Zuweisung an einen der Antragsgegner, zu 2) und 3) nicht in Betracht komme, weil diese sich städtischen Berufen zugewandt hätten, und eine Übertragung auf die Antragsgegnerin zu 1) ausscheide, weil auch sie in der Stadt lebe. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es komme lediglich eine Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller in Betracht, für die sich die sämtlichen Miterben des Stammes ifM ausgesprochen hätten,, Hierzu hat •es ausgeführt; Der Antragsteller sei von Hause aus Landwirt, habe von jeher auf dem Isselhof Nr. §7 gearbeitet und ihn später selbständig bewirtschaftet. Seit dem Jahre 19^3 habe er den .Gesamtbesitz von der Hofstelle §6 aus bewirtschaftet. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass sich die Gebäude sowie das tote und lebende Inventar in gutem Zustand befänden und die Felder fleissig und sach-gemäss bearbeitet worden seien. Der Kreislandwirt und der Sachverständige FflHIHMi hätten sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers keine Bedenken beständen. Demgegenüber sei es unbeachtlich, dass ihn einer seiner Brüder als schlechten Landwirt bezeichnet haben solle. Der Umstand, dass der Antragsteller seit der Übernahme des Gesamtbesitzes den Miterben nicht Rechnung gelegt habe, lasse ihn noch nicht als ungeeignet für die Übernahme des Besitzes erscheinen, zu demal da sich ergeben habe, dass die finanziellen Beziehungen der verschiedenen Familienmitglieder zueinander durch die Unterlassung rechtzeitiger Erbauseinandersetzungen schon seit langer Zeit ungeklärt seien. Dem Antragsteller könne auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Hofstelle Nr f|7 nicht wieder aufgebaut habe, da eine solche
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Maßnahme volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen wäre,
 hie Rechtsbeschwerde meint, diese Ausführungenj landesgerichts seien von Rechtsirrtum beeinflusst. S. der Auffassung, das Beschwerdegericht sei davon ausg dass es, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben se Zuweisung der Besitzung vornehmen müsse, Der Ausgang des Beschwerdegerichts sei danach irrig. Wenn auch g lieh di« Übertragung der Besitzung auf einen der Mit erfolgen habe/ so könne doch hiervon aus besonderen abgesehen werden. Bas Beschwerüegericht hätte desh: müssen, ob der Zuweisungsantrag aus den von den An' angeführten Gründen abzuweisen sei. Barin, dass das Be degericht diese Prüfung unterlassen habe, liege ein Verletzungo Wenn das Oberlandesgericht dieser Präge ni gen wäre, hätte es zu einer Zurückweisung des Zuweisun^pS träges kommen müssen; denn ein Öffentliches Interesse a»||| Zuweisung bestehe nicht, weil die Erbengemeinschaft einer Verpachtung der Besitzung einverstanden sei. Da-:dl Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit dem äusgi geringen Anteil von 2/105 beteiligt sei, habe besonderjjl sorgfältig geprüft werden müssen, ob eine Übertragung I Anwesens auf ihn angebracht sei. Dabei hätte berücksicll werden müssen, dass sich dessen Verkehrswert auf etwa 115.000 DM belaufe und der Antragsteller die Besitzung^ 7/10 des längst überholten Einheitswertes erwerbe. Dasf|| wie das Beschwerdegericht selbst nicht verkannt habe billig und laufe praktisch auf eine Enteignung der hinaus, da sie für den Verlust ihres Miteigentums kelrtelB messene Entschädigung erhielten. Eür eine Ablehnung de; Weisung habe auch gesprochen, dass der Antragsteller
 erben trotz ständiger Aufforderung koine Abrechnung er-I 1 n i	\ qyi den ürtil ghxösj i d< r Besitzung
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‘i	i iu th	hie ist der Auffa. uiu U . würde mil	der
 Übertragung der 'Besitzung IflHNI Nr ||6 eine ausreichende. wirtshaf11 iche 'Grundlage erlangen: denn jedes der beiden Anwesen habe für sich allein jahrzehntelang die Existenz-grund läge für eine Bauernfamilie gebildet„ Die Besitzung Nr. £6 müsse zwar durch eine Scheune ergänzt werden; um deren Errichtung zu ermöglichen, habe es aber nicht Zuweisung auch des Anwesens Kr f|7 bedurft; denn der tragsteiler könne eine Scheune auch auf dem Gelände des erstgenannten Hofes errichten» Zu berücksichtigen sei ner, dass der Antragsteller die Vereinigung der beide Anwesen, im Jahre 1943 eigenmächtig und ohne Befragung der Miterben vorgenommen habe, was ebenfalls dafür Issel Kr. %7 von der Zuweisung auszunehmen.''Die Tg dass die Hofstelle dieser Besitzung zu dem Teil rechtfertige auch ihre Übertragung auf den noch nicht.'Sie habe einen realen Wert von etwa 50 Es sei eine unzu demutbare Bei wenn dem Antra

unzureichenden Einheitswertes zugeschlagen werde. VöflSB wirtschaftlich richtiger wäure es, diese Besitzung einem:,i^'.;'f Landwirt zur Verfügung zu stellen, der bei der Errichtung^, der geplanten Kläranlage von seinem jetzigen Anwesen
 müsse
Liesen Rügen war der Erfolg zu versagen«
dass sich daslSS
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Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, Oberlandesgericht mit der Frage, ob es die Zuweisung SBK nehmen müsse oder unter Umständen von ihr auch absehen’Jg dürfe, nicht ausdrücklich
 auseinandergesetzt hat. Lesse I
bedurfte es auch nicht« Der erkennende Senat hat in seih|l|’
Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, Rech'^jP
 1952. 69 /7j_7) ausgeführt, grundsätzlich sei, wenn einea
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 landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gef"™ höre, diese sich aber über die Auseinandersetzung nie einigen könne und ein zur Übernahme bereiter Miterbe w schaftsfähig sei , diesem auf Antrag die Besitzung zuzu-
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weisen. Der Senat hat dementsprechend dort die Auffass vertreten, die "Kannvorschrift" des Art VI Nr 17 BrMilff
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84 verpflichte also grundsätzlich das Gericht zu einer/jjfl entsprechenden Anordnung. Er ist damit der Rechtsprechung: des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3p, 290 ff) gefolgt, hat allerdings die Frage offen gelasseM^
ob in besonderen Ausnahmefällen von der Zuweisung abge-
sehen werden könne. In dem Beschluss vom 19. Februar WWM (V BLw 78/51, RechtdLandw 1952, 134) hat der erkennende^ Senat ferner ausgesprochen, das Gericht sei nicht schied« hin gezwungen, eine beantragte Zuweisung vorzunehmen, w'e* die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. dieser Rechtsprechung, die im wesentlichen mit der Aula

_________
fass urig von Lange-Wal ff (Höfeordnung .4.,- Auf ly • Anm 357) übereinstimmt, ist festzuiialten, Für die Frage, ob die Übertragung vorzunehmen oder abzulehnen ist, wird entscheidend sein müssen, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck erreicht' wird oder nicht«,- Das Zuweisungsverfahren soll', wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 8= Juli 1952 (y BLw 111/51, RechtdLandw 1952, 275 .= JZ 1953, 81 - NJW 1952., 1093) dargelegt hat, für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sicherstellen, dass durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintritt, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibt, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar istVon diesem Zweckgedanken aus, der dem des Höferechts weitgehend angepasst ist, hatte das Beschwer-degericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung, eine Abstandnahme von der Zuweisung ins Auge zu fassen - Die Rechtsbeschwerde »vermisst zu Unrecht ein öffentliches Interesse an der Übertragung der Besitzung, auf einen der Miterben- Sie übersieht, dass die Erbengemeinschaft bereits seit Jahrzehnten besteht und sich der Kreis der Miterben im Laufe der; Zeit durch mehrere Todes- ' fälle wesentlich erweitert hat, da eine Erbauseinandersetzung bisher unterblieben istDas hat aber, worauf das Beschwerdegericht mit'Rechthingewiesen hat, zu Unstiramig ketten in der Familie der Beteiligten und zu einer Unklarheit hinsichtlich ihrer finanzieilen Beziehurgcn zueinander de1 ährt Gleichwohl sind die Antragsgegne wj ihn Forbrii gen ergibt, auch jetzt noch nicht zu einer Aufhebung der
'Erbengemeinschaft bereit; sie wollen diese vielmehr for’
bestehen lassen und die Besitzung im Wege der Verpacht
 nutzen. Bas steht aber mit dem oben angeführten Zweck M3
Vorschrift des Art VI Nr 1-7 BrMilRegVO Nr 84 nicht
 Einklang. Dies ist umso mehr der Pall, als die Anteile;
der Besitzung beim Fortbestand der ungeteilten Erbenget
 meinschaft sich weiterhin nach den Vorschriften des ali||f;
gemeinen Rechts vererben würden, während die Besitzung!!
Hand eines der Miterben künftig'als Hof den Vorschriften
 der Höfeordnung unterliegen und damit ein RechtszustandMil
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eintreten würde, den dieses Gesetz bei Besitzungen mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 DM erstrebt. Eihp* öffentliches Interesse an der Übertragung der Besitzung! auf einen der Miterben ist danach vorhanden.
Der Zuweisung stehen auch nicht so gewichtige Intehff essen der Antragsgegner entgegen, dass sie ihre AblehnuKg|g rechtfertigen könnten. Die Zuweisung an den Antragstel'S wäre unzulässig, wenn er, wie die Rechtsbeschwerde annir wirtschaftsunfähig wäre. Das ist,indessen nach den Fes; Stellungen des Beschwerdegerichts nicht der Fall. Diesel hat sich bei der Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass; die Gebäude und das Inventar in gutem Zustand befinden;;;! die Felder sachgemäss bearbeitet worden sind. Auch ha|J| der Kreislandwirt und der Sachverständige FflBHBHl dal ausgesprochen, dass gegen die Wirtschafttsfähigkeit des tragstellers keine Bedenken beständen'. Das Beschwerdeg« hat damit die ihm als Tatrichter obliegende Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit hinreichend begründet. Die Antra|| gegner behaupten auch selbst nicht, dass der Antragstel||j®| zu einer orünungsmässigen Bearbeitung der Ländereien utj J einer sachgemässen Viehhaltung nicht in der Lage sei. S||H
leiten ihre gegenteilige Ansicht vielmehr daraus her. dass der Antragsteller mit ihnen seit langem über die Ertrag-, 'hisse der Anwesen, nicht abgerechnet habe. Wenn das auch der Pall sein dürfte, so folgt doch daraus noch nicht, dass der Antragsteller zu einer solchen Abrechnung nicht fähig isto Die Antragsgegner haben selbst hervorgehoben, dass die Anteile der einzelnen Miterben festständen und es daher nicht schwierig sei, die Überschüsse unter sie entsprechend ihrer Beteiligung zu verteilen. Dafür, dass der Antragsteller hierzu nicht in der Lage sei, haben die Antragsgegner nichts dargetan, sie haben im Gegenteil vorgetragen, der Antragsteller habe die Rechnungslegung böswillig unterlassen. Ob dies der Pall ist oder ob die Verweigerung der Abrechnung in den unter den Miterben bestehender.) Differenzen und vielleicht auch in der Auffassung des Antragstellers seinen Grund hat, es habe früher unter den fünf Miterben Einigkeit darüber bestanden, dass seinem Vater der von ihm früher bewirtschaftete Hof bei der Erbauseinandersetzung zugeteilt werden solle (in diesem Palle hätte freilich über die Erträgnisse der anderen Besitzung mit den Miterben abgerechnet werden müssen), konnte dahingestellt bleiben; denn aus der Tatsache der Verweigerung der Rechnungslegung lässt sich eine Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht herleiten, wie das Be-schwerdegericHt ohne Rechtsirrtum'angenommen hath
 Der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit 2/105 beteiligt ist. Dies ist schon insofern ungenau, als er auch an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligt ist, auf die 1/5 Anteil an dem Grundbesitz entfällt. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Größe der Anteile an dem zuzuweisenden Grundbesitz dann eine Mitberücksichtigung erheischen
 können, wenn mehrere Bewerber um die Übertragung Vorhände
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sind. Im vorliegenden Palle hat indessen keiner der Mit|^berfij ausser dem Antragsteller die Zuweisung der Besitzung ahv|||l begehrt. Unter diesen Umständen konnte der Tatsache. düsb| der Anteil des Antragstellers an der Erbengemeinschaft/ hältnismässig gering ist, keine ausschlaggebende Bedeutung! zugemessen werden. Das gilt . umso mehr, als eine besondere |/1 Verbundenheit des Antragstellers mit der Besitzung besi
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 weil er von jeher auf dem I|
diesen späterhin wie schliesslich auch den gesamten Besfipl
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selbständig bewirtschaftet hat. Es ist danach nicht zu anstanden,' dass das Beschwerdegericht sich mit der geririgäf
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Beteiligung des Antragstellers an dem Grundbesitz nichtg ausdrücklich befasst und ihr danach keine entscheidende'/^ Bedeutung beigemessen hat. Es kann nämlich nicht angenommen; werden, dass das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunktßfi™«,-,, auf den die Antragsgegner immer wieder hingewiesen habeh||$3|::H bei seiner Entscheidung übersehen hat6
Auch der Gesichtspunkt, dass die Zuweisung nach deüi^Äi1:-Regeln der Höfeordnung vorzunehmen und die Abfindungen der|j|pC Miterben daher grundsätzlich von 7/10 des Einheitswertes,JfcaF berechnen sind, konnte dem Beschwerdegericht keine Veräfil||l lassung geben, von der beantragten Zuweisung abzusehen, »
Die Rechtsbeschwerde sieht in dieser Bemessung der Abfi§^g dung eine Unbilligkeit und praktisch eine Enteignung. E|| trifft zu. dass die Zuweisung für die nicht zu dem Zuge komfe den Miterben eine gewisse Härte mit sich bringt. Dies liefl wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12.
1951 (V BLw 124/49, RechtdLandw 1951, 327) ausgeführt häli in der Natur der Sache und beruht auf der gesetzlichen Rjf|J| lung, die auf diese Weise die Erhaltung landwirtschaftlil
 Betriebe ohne eine za starke Schuldenlast erreichen will und damit Gedanken verfolgt, wie sie der Höfeordnung zugrunde liegen. Die in der Zuweisung für die Miterben liegende Härte hätte es daher nicht rechtfertigen können, von der Übertragung der Besitzung auf den Antragsteller abzusehen. Dies hätte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Enteignung geschehen dürfen. Schon der Oberste' Gerichtshof für die Britische Zone hat in der . angeführten Entscheidung vom fl . März 1950 (äaö Seite 0 292/293) den Standpunkt vertreten, dass Art VI MT 17 BrMUReg VO Mr 84 von den Vorschriften des Grundgesetzes nicht berührt werde. Dem hat sich<hr erkennende Senat in der soeben angeführten Entscheidung vom 12„, JuM 1951 (V BIw 124/49} angeschlossen und in dem ebenfalls schon angeführten Beschluß vom 8, Juli 1952 ..(V BIw 111/51), auf den im wesentlichen verwiesen werden kann), sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens, das durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667 ff) beibehalten worden ist, aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden können, da es sich hierbei nicht um eine Enteignung, sondern um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht handle, die vorzunehmen sei, weil die Miterben sich über die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen ver-möchtep. Der Senat hat dort hervorgehoben, das Opfer, das die wachenden Erben nach der Höfeordnung wie auch nach dem Zuweisungsverfahren dem vom Gesetzgeber erstrebten Ziel der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in der Hand eines Familienmitgliedes zu bringen hätten, finde darin seinen gerechten Ausgleich, dass der Übernehmer
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im Ealle einer Veräusserung die weichenden durch sie erzielten Gewinn zu beteiligen habe (§ 13 ra
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Fach alledem lagen im vorliegenden Ealle keine Gri vor, die es hätten rechtfertigen können, von der beant ten Zuweisung abzusehen. Diese konnte aber nur an den| tragsteiler erfolgen, da keiner der Miterben einen die züglichen 'Antrag gestellt hat und dieser auch nach sei Werdegang und seiner langjährigen Betätigung auf der B Sitzung zu ihrer Übernahme berufen ist, wie das Beschw gericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
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Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlande sgeric'h|®§| hätte die Zuweisung jedenfalls auf die Besitzung Fr. 1 beschränken sollen, ist ebenfalls unbegründet. Das Bescp? degericht hat diese Möglichkeit nicht etwa übersehen, m dem hat im Gegenteil sich dahin ausgesprochen, die ZuvftlB suing der ganzen Besitzung erfordere- eine besonders genau Prüfung, weil sie früher aus zwei selbständigen Betriebe|||j bestanden habe und die Vereinigung beider erst nach der.
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Fr ^7 vorgenomuen worden sei
 Ob die Darstellung der Antragsgegner zutrifft, jeder der^ den Betriebe habe früher die Existenzgrundlage für eine grössere Bauerniauilie gebildet, könnte dahingestellt blej.;^ benf denn die Entscheidung über die Zuweisung hat das schwerdegericht mit Recht auf die gegenwärtig bestehenden. Verhältnisse abgestellt. Es war infolgedessen auch une lieblich, ob' der Vereinigung beider Betriebe im Jahre 1 alle Miterben zugestimmt, haben. Entscheidend musste viel mehr'sein, ob eine Aufteilung in zwei Besitzungen, wie Antragsgegner sie in zweiter Linie erstreben, nach dem gewärtigen Stand der Dinge möglich ist und gerechtfertigt
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scheint. Das Beschwerdegericht hat beide Prägen verneint. Dabei hat es nicht, wie die ;; Rechtsbeschwerde es darstellt, , ' Er Hl in die Zuweisung einbezogen, um auf diese Meise den Wiederaufbau der dort früher vorhandenen Scheune-unter Verwendung der noch vorhandenen Umfassungsmauern zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht ist vielmehr davon aus-' gegangen, dass wir h-'neVw ;i WKR.' :'ATr-:	für einen	Hof
 von 70 Morgen ausreiche, wenn noch eine Scheune errichtet werdet In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, dass sich diese Ergänzung der Hofstelle durch den Wiederaufbau der zerstörten--Scheune unter Verwendung des noch Vorhandenen unschwer erreichen lasse. Das Beschwerdegericht
 hat festgestellt, dass ein Wiederaufbau der zerstörten Hof-
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stelle .volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei, weil die vorhandene Hofstelle - von der erforderlichen Ergänzung des'Scheunenraums abgesehen - für einen Betrieb von 70 Morgen ausreiche und es sich bei dem ganzen Betrieb ohnehin nur um einen Hof mittlerer Größe handle» Damit hat-es zu dem. Ausdruck gebracht, dass die von den Antragsgegnern erstrebte Aufteilung der Besitzung in zweierlei Hinsicht unrentabel sein würde, indem einmal zwei kleine. Weniger leistungsfähige Betriebe geschaffen' würden und ausserdem die Investierung von Mitteln für den Wiederaufbau der zerstörten Hofstelle fehl am Platze sein würde, weil die vorhandenen Gebäulichkeiten : im wesentlichen für'die Bewirtschaftung derb, ganzen Besitzung ausreichten. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts, gegen die die Rechtsbeschwerde auch nichts hat Vorbringen können und die ersichtlich ohne Rechtsirrtum getroffen worden und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind. Ist danach eine Aufteilung der Besitzung in zwei selbständige Betriebe nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angängig.
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Hinsicht gilt auch hier das oben zu dieser Präge Gesagt Es würde ferner nicht gerechtfertigt sein, einen leilf Ländereien von der Zuweisung auszunehmen, im sie einer Landwirt' zur'Verfügung stellen zu können, der bei Erric tung der geplanten Kläranlage Land einbüßt; denn es st3g*j| ;ganz dahin, wann■dieses Proje kt zur Ausführung gelangen wird und ob die Staat	gegebenenfalls	gerade	vf
 die hier strittige Besitzung oder feile von ihr angewiM ... .sein wird» Zudem würde die Zurückbehaltung eines leiles der Ländereien zwecks Veräusserung an die Stadt Düsseilig auf eine kapitalistische Ausnutzung dieses Landes hihailr laufen, die vorn landwirtschaftlichen Standpunkt aus ni'i gebilligt werden kann, während bei geschlossener Züwe'xH ein leistungsfähiger mittlerer Betrieb erhalten bleibt? Licht zu beanstanden ist endlich, dass das Be schwerdegl bei seinen Erwägungen das hinzugepachtete Land ausser $|p tracht gelassen hat; denn insoweit kann eine Zuweisung.® deshalb nicht erfolgen, weil diese Ländereien nicht imWl tum der Erbengemeinschaft stehen (vgl hierzu Beschlüsse® erkennenden Senats vom 20= Eebruar 1951, V BLw 80/49, RechtdLandw 1951, 138 Hr 17, und vom 20= November 1951^
V BLw 34/50 RechtdLandw 1952, 190)=
Hach alledem hat das Beschwerdegericht die übertrag^ , der ganzen Besitzung auf den Antragsteller ohne Rechtsiri
 tum gebilligt«
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 Bei,der Bemessung der Abfindungen ist das Beschwerde-gerieht:von § 12 HöfeO ausgegangen. Es hat angenommen, der Berechnung sei der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen, da keine Umstände vorhanden seien, die einen Zuschlag nach § 12 Abs 2 Buchst, a - c HöfeO erlauben würden. Er hat erwogen, dass die Festsetzung der Abfindungen nach dem • Einheits'./ert regelmässig zu einem wenig befriedigenden " und iXjjicht selten zu einem schlechthin unbilligen Ergebnis führe. Das Beschwerdegericht hat daher begrüsst, daß der Antragsteller auf die Anrechnung der Vorempfänge der Antragsgegner verzichtet habe, und dementsprechend von ihrer Berücksichtigung Abstand genommen. Von dem Einheitswert von 32.700 DM hat es zunächst' die im Grundbuch eingetragene Hypo-• thek von 2.500 GM mit einem Zehntel ~ 250 DM und die Hypo-thekengewinnabgabe mit 2.025 DM abgezogen. Von dem verbleibenden Betrage von 30.425 DM hat das Beschwerdegericht 3/10 als Voraus des Antragstellers mit 9« 127,50 DM in Rechnung gestellt und den Restbetrag von rund 21.000 DM unter die Miterben einschliesslich des Antragstellers nach ihrer Beteiligung an dem Grundbesitz aufgeteilt. Zwecks Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Hofes hat das Oberlandesgericht dera Antragsteller gestattet, die Abfindungen durch Ratenzahlungen bis zu dem 1. November 1959 abzutragen. Eine Verzin der noch ausstehenden Raten und ihre Sicherstellung h: Beschwerdegericht für entbehrlich erachtet. Es hat abe geordnet, dass im Falle einer Verärsserung der Besitz durch den Antragsteller § 13 HöfeO anzuwenden ist.
Die Rechtsbeschwerde greift aur'h die Bemessi Abf indungen al/sV rechtsiihrtümlich^"
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verkannt habe» dass in einem Zuweisungsverfahren der Ejflf heitswert keine starre obere Grenze darstelle,, Sie wei darauf hin, dass das Beschverdegericht selbst in einem solchen 'Verfahren eine freiere' Stellung des Gerichts . nommen habe, dass ferner der Einheitswert vor rund 15 J,ü ren festgestellt worden und man damals von der Preisgeb*! denheit der landwirtschaftlichen-Produkte ausgegangen beides aber durch die Preisentwicklung tatsächlich we gehend überholt sei. Pur ihre Ansicht-beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf die von dem Beschwerdegeric eingeholte Stellungnahme der landwirtschaftskammer und Übung der Steuerbehörde, die jetzt- 1/12 des Einheitswe? als Jahresertrag zugrunde lege und so praktisch von de h '1/2-fachen Einheitswert bei der Gewinnermittlung aus. Sie rügt, dass sich das Beschwerdegericht mit der Präge"
bei einer Zuweisung die starren Grenzen des § 12 HcfeO zuhalten seien, überhaupt nicht auseinandergesetzt hab .Weiter -macht die Reclitsbeschverde geltend, der Einheit sei nicht für den 21. Juni 1948 neu festgesetzt, vielm| sei damals nur der eingetretene Kriegsschaden berücksi worden, sc daß sich dieser Y/ert jetzt weder mit dem Ver, noch mit dem Ertragswert decke.
Pie Rechtsbeschwerde hält die Berechnung der Abfi auch aus dem Grunde für unzutreffend, weil das Beschw.e gericht nicht berücksichtigt habe, dass der Antragstell seit der einseiti en Übernahme der Besitzungen keine Äff nung erteilt und die Erträge' nicht'unter die Miterbenglli sprechend ' ihren Anteilen am Hachlass verteilt habe» fj entweder müsse der Y/ert der Besitzungen höher angesetzt dem Antragsteller zusätzlich' auf gegeben werden, für dif strittige, Zeit die Erträgnisse an die Miterben sbzufüJJ In diesem Zusammenhang bemängelt die Rechtsbeschwerde,; das Oberlandesgericht dem Anträge der Antragsgegner ni||

stattgegeben habe, das Verfahren bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Klage auf Rechnungslegung auszusetzen, was -hätte geschehen müssen, wenn das Be-schwerdegericht nicht selbst die Beträge habe ermitteln wollen, die auf Grund der bisherigen Bewirtschaftung der Besitzungen durch den Antragsteller an die Miterben noch zu zahlen seien.
Eine weitere Gesetzesverletzung findet die Hechtsbe-schwerde darin, dass das Oberlandesgericht die Vorernpfänge des Antragstellers bezw» seines Vaters und der Verfahrensbeteiligten zu a) bis g) nicht berücksichtigt habe, obwohl auch insoweit eine Ausgieicliüngspfiicht bestehe, diese Beteiligten tatsächlich erhebliche Yorernpfänge bekommen hätten, was von ihnen auch nicht bestritten -worden sei»
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde genügt es nicht, dass das Beschwerdegericht' .die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der Antragsgegner zu 1) bis 3) ausser Betracht gelassen habe, da sich bei Berücksichtigung der Vorempfänge aller Beteiligten eine ganz andere Berechnungsgrundlage ergebe..
Die Rechtsbesclr.verde hat ferner gerügt, dass das Besehe erdegericht den Lastena.usgleich nicht berücksichtigt habe, und hierzu ausgeführts Die Antragsgegner würden mit dem Vermögen zu dem Lastenausgleich' herangezogen, das sie am'21„ Juni 1948 besessen hätten. Dies könne dazu führen, dass die von ihnen zu entrichtenden Lastenausgleichszahlungen die ihnen zuko .enden Abfindungen überstiegen und der Antragsteller zwei Besitzungen erhalte, die - von seiner geringfügigen Erbbeteiligung abgesehen - nicht zu dem Lastenausgleich herangezogen würden. Das könne aber vom Gesetz nicht gewollt sein. Deshalb müsse man unter Berücksichtigung der
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Grundsätze von Treu und Glauben zu einem dem Interesse aif^§# Beteiligten entsprechenden Ausgleich kommen, der nur dar^r|| bestellen könne, dass der Antragsteller den Lastenausgleic^ffH zu tragen habe, da die Zuweisung nicht mit einem normale! Verkauf auf eine Stufe gestellt werden könne, bei dem il für den Verlust des Grundeigentums ein gleichwertiger Erg in Geld zufliessen würde, was bei ersterer nicht der Val sei,
 Schliesslich rügt die Rechtsteschverde. dass das Beschwerdegericht keine Verzinsung der nicht sofort fällige! Beträge angeordnet und ausserdem von einer Sicherung ihre! künftigen Forderungen abgesehen habe, obwohl der Antragsff ler sich, wie die Verweigerung der Rechnungslegung zeige; als unzuverlässig erwiesen habe und infolgedessen mit eint Gefährdung ihrer Ansprüche durch Belastung oder Veräusserl des Grundbesitzes gerechnet werden müsse».
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Biese Rügen sind zu dem Teil gerechtfertigt«
Zu Unrecht bemängelt die Rechtsbeschwerde allerdings! dass das Oberlandesgericht ihr Vorbringen nicht berücksie! tigt habe, der Antragsteller sei ihrem Verlangen nach Re< nungslegung nicht nachgekommen und habe auch an die If it er] nicht die auf sie entfallenden Anteile am Ertrage der Bef Sitzung abgeführt» Ihre Ansicht, wegen dieses Verhaltens hätte die Besitzung höher bewertet oder der .Antragsteller zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt werden g müssen, ist irrig» Bie Rechtsbeschwerde übersieht, dass. Art VI Er 17 BrMilRegVO Nr 84'.das Eigentum an der Besitz! erst mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses auf def . Erwerber übergeht„ Bis dahin steht die Besitzung im Eigei der Miterben, denen die Nutzungen zukommen und wache diel
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Lasten tragen müssen» Die etwaigen Ansprüche der Antragsgegner gegen den Antragsteller aus der Nutzung der Besitzung durch diesen betreffen daher nicht die Frage der Zuweisung und die den Miterben gebührenden Abfindungen, wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 9„ Oktober 1951 (V'BEw 30/50, RechtdLandw 1952, 16; in BC-HZ 3» 214 in dem hier interessierenden Beil nicht abgedruckt) und vom 8» Juli 1952 (V BLw 70/51? RechtdLandw 1953? 52) dargelegt hat. In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat hervorgehoben, dass der Anspruch auf die Nutzungen im Zuweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne und daher gegebenenfalls in einem besonderen Verfahren geltend gemacht werden müsse» Das Beschwerdegericht befand sich danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats?- indem es dem Verlangen der Antragsgegner nach Rechnungslegung in diesem Verfahren keine Bedeutung beigemessen und seine Aussetzung bis zur Entscheidung über die Klage auf Rechnungslegung ab-gelehnt hat (vgl auch Lange-Wulff, Höfeordnung 4. Aufl S 48
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Beschwerde-gerieht von dem jetzt geltenden Einheitswert ausgegangen i: (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12» Juni 1951?
V BLw 75/49? RechtdLandw 1952, 21? und vom 8» Juli 1952, aa In der letztgenannten Entscheidung ist gesagt? dass der heitswert und nicht der Verkehrswert oder irgendein scr Wert der'Besitzung den Ausgangspunkt für die Bemessung Abfindungen bilden müsse» Unter den Voraussetzungen des Abs 2 HöfeO kann aber zu dem Einheitswert ein angemessener Zuschlag■gemacht werden. Im vorliegenden Falle hat das schwerde ericht festgestellt, dass Umstände? die einen schlag zu dem Einheitswert rechtfertigen könnten? nicht seien» Insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge hoben» Liegt aber keiner der Gründe des § 12 Abs 2 Buchst

a •' c HöfeO für einen Zuschlag zu dem Einheitswert vor, so i
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 regelmassig keine Veranlassung bestehen, bei der Berechn^
der Abfindungen von dem geltenden Einheitswert abzuweic
 doch mehr der sogenannte Pächteranteil abgezogen werden>"h|||p
'wenn - wie-hier •- das Inventar Eigentum des Erwerbers is
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 Pas.Beschwerdegericht meint, die Festsetzung der Abfinduifflffl nach dem Einheitswert führe regelmässig angesichts der entwicklung zu wenig befriedigenden und nicht selten zu | schlechthin unbilligen Ergebnissen. Es hat deshalb begriii dass der Antragsteller für den Fall der Zuweisung auf d::s. Berücksichtigung, der Vorempfänge der Antragsgegner verzic] habe. Diese Ausführungen und die Berechnung der Abfindung
 gemäss den Vorschriften des § 12 Abs 3 HöfeO lassen erkenf
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dass das Beschwerdegericht sich streng an die Vorschrift^ des § 12 HöfeO gebunden erachtet hat. Damit ist es aber Art VI Nr 17 BrMilR.egVÖ Nr 84 nicht gerecht geworden. Eil
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Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertig’U es freilich nicht, den von dem Gesetz als massgebend vor£ schriebenen Einheitswert durch irgendeinen anderen Y/ert z| ersetzen;, denn das ist nicht Sache des Gerichts, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (vgl hierzu Beschluss des erkenni den Senats vom 8. Juli 1952, V BLw 111/51, Rechtdlandw 1(
 275 = JZ 1953, 81 = NJW 1952, 1093). Die Vorschrift des-J Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 ist aber nicht sc eng aufzt fassen, wie es seitens des Obersten Gerichtshofs für diel; Britische Zone in seiner En'Scheidung vom 1. März 1950 3, 290 ff /Ö97/29§7) geschehen ist. Das Landwirtschaft£ rieht wird zwar grundsätzlich von den Vorschriften des § HöfeO auszugehen haben, ist aber nicht gehindert, von ihnf in der einen oder der anderen Richtung abzuweichen, wenn" besondere Umstände das gerechtfertigt erscheinen lassen/ Wöhrmann hat mit Recht darauf hingewiesen, die Befugnis f des Gerichts aus Art VI ITr 17 sei nichts anderes als das!
was der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks tue.- wenn er seinen .Grundbesitz im Wege eines Übergabever-'träges Überträge*-das Gericht werde durch die Kr 17 in die Rolle des Eigentümers versetzt und solle das nachhblen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die Regelung der Nachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte’(RechtdLandw 195G? 150^ vgl auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12» Juni 1951 , V BLw 111/50)'= Nimmt das Gericht in den Bällen der Zuweisung eine Punktion wahr, die ah sich dein Erblasser zugekommen wäre, so muss es auch die Möglichkeiten haben, die diesem zur Verfügung gestanden hätten» Der Erblasser ist aber an die Bemessung der Abfindungen, wie sie § 12 HöfeO für die gesetzliche Hofnachfolge verschreibt, nicht gebunden, kann vielmehr durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen eine anderweitige Regelung treffen. Wie das Gericht im Zuweisungsverfahren nach jetzt wohl einhelliger oder doch weit überwiegender Meinung nicht an die Hoferbenordnüng der §§ 5, 6 HöfeO gebunden ist, muss ihm auch bei der Pestsetzung der Abfindungen für die weichenden Erben ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen, um den Besonderheiten des einzelnen Palles Rechnung tragen zu können, wie es der Erblasser selbst sicher auch getan hätte. Biese Auffassung hat der. erkennende Senat in der bereits angeführten Scheidung-vom 20. November 1951 (V Blw 31/50) schon ange-• deutet. Sie findet im Gesetz selbst eine Stütze, nach dem das Gericht die Übertragung nach den Regeln der HöfeOrdnung vornehmen und die Abfindungen der Miterben näher festsetzen soil# lange-Wulff (HöfeOrdnung 4« Aufl .S 476) weisen mit Recht darauf hin, dass eine "nähere Pestsetzung" nur für Beträge in Präge kommen könne, die nicht wie die des §
HöfeO rechnerisch bereits festständen. Zudem sieht § 12 HöfeO eine Abfindung der weichenden Erben in Geld vor, währ
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nach Art VI Nr 17 das Gericht auch die Art der Abfindi zu bestimmen hat, also für sie eine andere Form als dif Zahlung einer bestimmten Geldsumme wählen kann, wie es Erblasser selbst bei der Regelung der Hofnachfolge und Abfindungen auch hätte tun können. Hätte der Gesetzgeber auch im Zuweisungsverfahren eine strikte Bindung des rieht s' .an’.die Vorschriften des § 12 HöfeO beabsichtigt, würde' er dies sicher durch eine präzisere Ausdruckswei unmissverständlich kundgetan haben. Hiernach ist im Zuwfj| sungsverfahren dem Ermessen des Gerichts Raum gegeben. linie für die Ausübung dieses Ermessens und.für seine grenzung müssen die mit Art VI Nr 17 BrMüRegVO Nr 84 vei|j folgten Zwecke sein. Bei der Bemessung der Abfindungen also neben den berechtigten Interessen der weichenden Mi erben stets das öffentliche Interesse daran zu beachten! sein, dass die Besitzung nicht zu sehr belastet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht gefährdet wird das Gericht von diesem Ermessen Gebrauch machen oder sic streng an die Vorschriften des § 12 HöfeO halten will, v stets von den besonderen Umständen des einzelnen Falles' abhängen. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerde perich nach dem'oben Gesagten eine Bindung an die Vorschriften!! § 12 IlÖfeO angenommen und die Abfindungen dementsprechend, berechnet. Es hat andererseits erkennen'lassen, dass eS| diese Bindung bedauere. Daraus ist zu folgern, dass. da§J schwerdegericht die Abfindungen anders bemessen hätte, es nicht von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen wäre. Es muss also damit gerechnet werden, dass seine Eh Scheidung, soweit sie die Abfindungen zu dem Gegenstand ha.|||
durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist. Der angefochl Beschluss musste daher insoweit schon aus diesem Gründe;! gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheid an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
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Mit .Recht hat die Rechtsbeschwerde ferner gerügt , dass das . Beschwerdegericht auf das Vorbringen der Antragsgegner bezüglich ausgleichungspflichtiger Vorempfange des Antragstellers und seines Vaters nicht eingegangen sei» Eine gerechte Entscheidung über die Abfindungen wird regelmässig die Berücksichtigung der "Abfindungen aus dem Kofey welche die Miterben oder ein feil von ihnen empfangen haben! erfordern» Das hat das Beschwerdegericht offensichtlich auch nicht verkannt? denn es hat sich mit den -behaupteten ausgleichspflichtigen Vorempfängen der Antragsgegner befasst, ohne sie aber ihrer Höhe nach festzustellen. Hierzu bestand auch vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus keine Veranlassung, da es sie nicht in Rechnung gestellt hat» Die Antragsgegner sind hierdurch auch nicht beschwert, da die Berücksichtigung etwaiger ausgleichungspflichtiger Abfin-	(
 düngen aus der Besitzung zu einer Schmälerung der ihnen zuerkannten Beträge geführt haben würde. Nicht zu billigen ist aber, dass das Beschwerdegericht auf die Behauptung ,der Antragsgegner nicht eingegangen ist, der Antragsteller habe seinerseits erhebliche Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen» Palls diese Behauptung zutreffen sollte, hätten diese Vorempfänge in der Weise Berücksichtigung finden müssen, wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 78/50, BGHZ 4, 341 ff - : Rechtdlandw 1952, 100) dargelegt hat$ denn auch im Zuweisungsverfahren erfordert die gleichmässige und gerechte ä. Behandlung der Miterben, dass das berücksichtigt wird, was der eine oder der andere von ihnen an• ausgleichungspflich- . tigen Vorempfängen erhalten hat» Denkbar,, wäre., dass; das Oberlandesgericht etwaige Vorempfänge des Antragstellers oder seines Vaters ebenso ausser acht lassen wollte, wie es die behaupteten Vorempfänge der Antrrgsgegner ausser Betracht
 gelassen hat» Das hat es indessen in seiner Entscheidung#;!
nicht zu dem-Ausdruck gebracht» Es steht infolgedessen dahijsjl
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ob es sich der Ausgleichungspflicht auch des Antragste®8H überhaupt bewusst gewesen ist» Zudem liess sich die Frage®! ob von einer Berücksichtigung der Vor empfange der BeteiMg-i ten ganz oder zu dem Teil aus besonderen Gründen abzusehen^H zuverlässig nur beantworten, wenn die auszugleichenden Ätg§ findungen ihrer Höhe nach feststanden; denn nur dann v;a3 übersehen, wie sich ihre Berücksichtirung oder Nichtberüfp
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sichtigung auswirken werde. Blieben solche Vorempfange dgsi Antragstellers unberücksichtigt, so musste das notwendig#|i einer Schmälerung der Abfindungen der Miterben führen» Dj|| Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte ..dpi von den Antragsgegnern behaupteten Ausgleichungspflicht Antragstellers nachgehen müssen, ist danach gerechtfe rtig| Auch aus diesem Gesichtspunkt konnte die Entscheidung degl Beschwerdegerichts über die Hohe der Abfindun en keinen JE$ä ...Stand haben»
Nach alledem ist die Zuweisung der Besitzung an Geh Antragsteller nicht zu beanstanden, während es hinsichtlich der. den Antragsgegnern zu 1) bis 3) zustehenden AbJ findungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen sei tens d_es Tatrichters bedarf» Dies .mußte zur Aufhebung . | des angefochtenen Beschlusses auch insoweit führen, als in ihm über die Zuweisung entschieden worden ist, obwohl die hierge en erhobenen Rügen sich als ungerechtfertigtJ erwiesen» Die Entscheidung über die Übertragung einer .| Besitzung auf einen der Lliterben und die Festsetzung der
 Abfindungen der Miterben können stets nur gleichzeitig yorgenommen werden« Mas folgt, wie das öberiandesgericht Oldenburg in seinem Beschluß vom 27. Januar 1949 (Rechtd ianäw 1950, 149 ~ MDE 1950, 104) zutreffend ausgeführt hat, nicht nur aus dem Wortlaut des Art VI Nr' 17 BriüilRegVO Nr 845 sondern auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift Mit der rechtskräftigen Zuweisung geht das Eigentum an der Besitzung auf den Erwerber über, verlieren also die' Miterben ihr Miteigentum an dem -Grundbesitz» Es würde aber durch nichts gerechtfertigt sein, ihnen dieses zu nehmen, ohne zugleich die den Hiterben als Ersatz für' diesen.Rechtsverlust zusteilenden Abfindungen festzusetzen; denn das könnte zu einer Vereitelung oder doch erheblichen Gefährdung dieser Ansprüche durch Verfügungen seitens des Erwerbeis oder durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn fuhren» Dieser Gefahr kann auch nicht dadurch begegnet werden« daß, wie- Wöhrmann ,(Rechtd landw 1950,' 151) in einer Anmerkung zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vorgeschlagen hat, das Grundbuchamt den Erwerber erst dann als Eigentümer im Grundbuch einträgt, wenn der vollständige Zuweisungsbeschluß vorliegt; denn das Grundbuchamt kann, wenn die Entscheidung über die Zuweisung rechtskräftig geworden ist, genötigt sein, die Eintragung des Eigentumsüberge.ngs im Grundbuch einzutragen, ohne die Entscheidung über die Abfindungen abwarten zu können. Die gleichzeitige Entscheidung über die Übertragung und die Abfindungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, ist danach aus den von dem Oberlandesgericht Oldenburg angeführten Gründen, auf die im übrigen verwiesen werden kann, geboten» Für sie spricht auch, daß das Zuweisungsverfahren dazu bestimmt ist, eine Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Auseinandersetzung zu vermeiden» In einem solchen Verfahren
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werden aber die Mit erben entweder durch Auszahlung desflSjl!
ihrem Erbanteil' entsprechenden Betrages befriedigt o||S
bei Übertragung der Forderung gegen den Erstehen doch
 durch die Eintragung von Sicherungshypotheken gesicher^H|
(§§ 90, 117, 118, 128, 130 und 180 ZVG). Auch dies splfflB
dafür, daß die tliterben im Z uwe i s ungsve r f a hr en nicht sn’h^||
ter gestellt werden dürfen, als es im Falle der TeiltuHp;
Versteigerung der Fall sein würde, daß ihnen also ihr igf...V
elgentum .an der Besitzung nicht entzogen werden darf, obr: 1
.
daß ihre Abfindungsanspriiche festgesetzt werden und	Ja
..... - ^ g-ebenenfalls deren Sicherung angeordnet v;ird. Der. erkeJMra
 de Senat hat denn auch in seinen . Entscheidungen vom 2rj*■■
Juni 1951 (V BLw 75/4-9, RechtdLandw 1952, 21 und V Bin
89/4-9) bereits ausgesprochen, daß über die Zuweisung uMlljll
 die Abfindungen gleichzeitig zu entscheiden ist. Biese.
Auffassung teilen lange-Wulff (Höfeordnung, 4-c AÜfl,
 360, Seite 4-75) und Barnstedt-Meyer, (VerfahrensordnungM^
 für landwirtschaftssachen, § 1 EVO Anm 4-, C, f). Ber ah^S
fo'chtene Besch''.uß war danach in seinem vollen Umiang sixMvß,
 Bern Antrag auf Anberaumung einer mündlichen 7er--. handlung hat der Senat auf Grund des § 56 IwVG, § 20 1' nicht entsprochen, weil von.ihr für die im Rechtsbe-
schwerdeverfahren interessierenden Fragen eine weitere"
.
Aufklärung nicht zu erwarten warc
 Bei der erneuten Prüfung der Sache wird sich aas Beschwerdegericht mit der von den Antragsgegnern bereits in der Beschwerdeinstenz aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob und in welcher 17eise dem Bastenaus-gleich bei der Entscheidung über die Abfindungen Rech-
nung za tragen ist» Angesichts der•Aufhebung und Zurück-Verweisung der Sache hat das Beschwerdegericht auch über die Stundung, Verzinsung und Sicherung der Abfindungen der Antragsgegner erneut zu befinden,,
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war die Entscheidung dem Beschwerdegericht vorzu-behalten, da sich der endgültige Ausgang des ganzen Verfahrens noch nicht übersehen läßt«
Dr« Tasche	Dr<,	Huckinghaus Br« Piepenbrock-