Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsheschv/erdegegner, zu 1.) bis 70 vertreten durch Rechtsanwalt wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V. Juni 1952 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen, die den Antragsgegnern auch die ihnen außerhalb des Eechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat* Die Witwe des Erblassers Wilhelm hat bei dem Amtsgericht beantragt, ihr ein Hoffolgezeugnis als befreite Hofvorerbin, hilfsweise als Hofvorerbin, zu erteilen, und zur Begründung dieses Antrages angeführt, sie sei, da es sich um einen ungeregelten Nachlaß handle, nach § 6 HöfeO befreite Hofvorerbin geworden. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 21» April 1952 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beschlossen, daß die Antragstellerin vorläufiger Hoferbe (Hofvorerbe) nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei und daß nach ihrem Tode derjenige weiterer Hoferbe werde, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, mit der sie die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses desvInhalts erstrebt hat, daß sie befreite Hofvorerbin sei, jedoch über den Hof selbst nicht verfügen könne. Das Oberlandesgericht in Celle hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 16. Nach § 2 Abs 1 LVR findet die Rechtsbeschwerde, sofern nicht einer der hier nicht vorliegenden Fälle des § 2 Abs 3 LVR gegeben ist, nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstands 6 OOO,- DM übersteigt« Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Falle nicht zugeladsen. Nach § 2 Abs 4 LVR kommen für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands die Vorschriften des § 4.4 LVO zur Anwendung. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt daher gemäß § 24 Abs 2 KostO 3 000,- DM und bleibt damit hinter der im § 2 Abs 1 LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde festgesetzten-Summe zurück. 50 LVOV Da.das Rechtsmittel unzulässig war, erschien es angemessen, der Antragstellerin auch die den Antragsgegnern* außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen-
L ütiy. ,8?/52 2348 038 B^e s c h 1 u B In der Landwirtschaftssache I •I Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsheschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Io) gegen 2.) 30 40 50 60 } j « Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsheschv/erdegegner, zu 1.) bis 70 vertreten durch Rechtsanwalt wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16. Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche *s ”f * 4 't ~ u beschlossen: “Die Rechtsbaschwerde gegen den Beschluß des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Juni 1952 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen, die den Antragsgegnern auch die ihnen außerhalb des Eechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat* Gründe : Der am 2. Juni 1942 verstorbene Landwirt Dietrich in war Eigentümer des im Grundbuch von Band ^ Blatt 625 eingetragenen Grundbesitzes von 9f30,48 ha mit einem Einheitsv/ert von 12.200,- DM. Der Hof war Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der HÖfe-ordnurig* Bei dem Tode des Eigentümers ist die Besitzung auf seinen ältesten Sohn Wilhelm als Anerben übergegan-' ■gen» Außer diesem Sohn hatte Dietrich noch fünf Kinder, nämlich die Söhne Heinrich,- Christel und Hermann und die Töchter Adele und Lina. Wilhelm B^J|P war im letzten Kriege vermißt und ist durch Beschluß des Amtsgerichts in Bassum vom 22. Mai 1951 für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt seines Todes ist der 6. November 1943 festgestellt worden. Er war mit Dorothee geb. der jetzigen Ehefrau B^P verheiratet. Die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sind vor ihm gestorben. Die Witwe des Erblassers Wilhelm hat bei dem Amtsgericht beantragt, ihr ein Hoffolgezeugnis als befreite Hofvorerbin, hilfsweise als Hofvorerbin, zu erteilen, und zur Begründung dieses Antrages angeführt, sie sei, da es sich um einen ungeregelten Nachlaß handle, nach § 6 HöfeO befreite Hofvorerbin geworden. Die Geschwister des Erblassers, die Antragsgegner, haben um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 21» April 1952 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beschlossen, daß die Antragstellerin vorläufiger Hoferbe (Hofvorerbe) nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei und daß nach ihrem Tode derjenige weiterer Hoferbe werde, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, mit der sie die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses desvInhalts erstrebt hat, daß sie befreite Hofvorerbin sei, jedoch über den Hof selbst nicht verfügen könne. Das Oberlandesgericht in Celle hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 16. Juni 1952 als unbegründet zurückgewi e s en. Hiergegen hieltet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren bisherigen Antrag weiter verfolgt. Die Antragsgegner haben gebeten, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen oder doch als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. -4- Nach § 2 Abs 1 LVR findet die Rechtsbeschwerde, sofern nicht einer der hier nicht vorliegenden Fälle des § 2 Abs 3 LVR gegeben ist, nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstands 6 OOO,- DM übersteigt« Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Falle nicht zugeladsen. Sie könnte daher nur zulässig sein, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den angegebenen Betrag übersteigen würde. Das ist indessen nicht der Fall. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts hat allerdings einen Geschäftswert von 12 200,- DM angenommen und dabei offensichtlich den Einheitswert des Hofes zugrunde gelegt. Dieser Wertbemessung kann nicht beigetreten werden; sie ist auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht maßgebend. Nach § 2 Abs 4 LVR kommen für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands die Vorschriften des § 4.4 LVO zur Anwendung. Im vorliegenden Falle ist lediglich streitig, ob die Antragstellerin Hof-yorerbin oder befreite Hofvorerbin ist. Es handelt sich danach um einen Streit, der sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben hat, also um einen Fall des § 18 Abs 1 HöfeO. In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 44 Abs 3 Buchst g LVO nach § 24 KostO. Absatz 1 dieser Vorschrift kann hier nicht zur Anwendung kommen, da die Kostenordnung keine einschlägigen Vorschriften enthält und der Wert der Angelegenheit auch sonst nicht feststeht. Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes sind ebenfalls nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt daher gemäß § 24 Abs 2 KostO 3 000,- DM und bleibt damit hinter der im § 2 Abs 1 LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde festgesetzten-Summe zurück. Die Rechtsbeschwerde mußte daher als unzulässig verworfen werden.» % Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42* 43? 50 LVOV Da.das Rechtsmittel unzulässig war, erschien es angemessen, der Antragstellerin auch die den Antragsgegnern* außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen- Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche .1 •ii ••i i* f- ,r *