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BGH

Gericht: BGH

Die gegen den Beschluss des.Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde des.Antragsgegners hat,das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der in § 23 Abs.3 AVO vprgeschriebene wert des Beschwerde-gegenständes von mehr als 100»- DM nicht erreicht sei.: Die sofortige Beschv/erde soi daher ohne Rücksicht auf den V/ert des Beschwerdegegenstsndes gemäss § 23 Abs.3 Satz 4 AVO zulässig. § 23 Abs.3 Satz 4 LV0 nur anwendbar;.sei, wenn die Präge der Beendigung des Pachtverhältnisses den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens und nicht Öloß Die Rechtsbeschv/erde ist zulässig, da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat .(§2 Abs* 3 LVR). Sie ist aber unbegründet* Nach § 2.3 Abs* 3 Satz 4 LVO ist eine sofortige Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschv/erde-gegenstaxides zulässig, "wenn es sich um die Frage des Bestehens, .der. landesgericht ist davon auszugehen,, dass diese Gesetzes-beStimmung nur anwendbar ist, wenn den unmittelbaren • Gegenstand des Verfahrens und damit der Entscheidung " selbst die Präge des Bestehens, der Verlängerung oder Beendigung eines 'Pachtverhältnisses bildet, nicht auch dann, wenn bloß -in den Gründen der Entscheidung zu diesen Prägen als Vorfragen der eigentlichen Entscheidung Stellung zu nehmen ist.Bs fehlt an jedem einleuchtenden Gesichtspunkt und damit an jeder inneren Rechtfertigung, einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels dann besonders zu begünstigen, wenn er wie int. denselben Parteien diese Vorfragen ^anders zu entscheiden» Bilden dagegen die genannten Fragen den unmittelbaren Gegenstand, des Prozesses und damit der Entscheidung, .so werden diese Prägen durch die ergehende Entscheidung ein für allemal rechtskräftig zwischen den Parteien geklärt. bei der Bedeutung, die Pachtverträge auch bei niedrigem Pachtzins und damit kleinerer Pacht-, fläche vielfach für den Pächter, weil nicht selten an ^ seine Existenzgrundlage rührend, haben, häufig eine sehr einschneidende Wirkung. Das.Oberlandesgericht hat hiernach die Bestimmung des §’ 23-Abs.3 Satz 4 RVO.zutreffend ausgelegt und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners daher mit

Zitierte Normen: § 10 LVO
KostenAntragsgegnersOberlandesgerichtrechtskräftigAntragsgegnerunzulässigBeendigungBestehensofortig

Volltext der Entscheidung

2361 004
Besch JL ja s s
In der Landv/irtscliaftssache des Landwirts Daniel $	in
 iih. Li
 Antragsgegners, Beschwerdeführers und Rechtstes chwerdeführers.,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr«
ge g e n
den Landwirt Iiilko Sch	in
 Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtste-
schwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.i
wegen Zahlung von Veidegeld
'hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat ■ für Landv/irtschaftsoaclien in der Sitzung vom 50« Januar 1^51 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Prof* Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr.Hueckinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Brust beschlossene
. Die ilechtsbeschv/erde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9.August 1950 wird auf seine Kosten zurückgev/iesen. Ausserhalb des Sechtsbeschwerdevcrfahrens entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Das Amtsgericht (’Dandv/irtschaftsgericfet) hat.den Antragsgegner zur Zahlung von 70.- DLi restlichen \7ei-degeldes nebst 4 Zinsen verurteilt, indem es die Verteidigung des Antragsgegners, er habe Bnde Juli 1949 den Vfeidevertrag rechtsv/irksam zur^iüfhebung gebracht, nicht hat durchschlagen lassen»
Die gegen den Beschluss des.Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde des.Antragsgegners hat,das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der in § 23 Abs. 3 AVO vprgeschriebene wert des Beschwerde-gegenständes von mehr als 100»- DM nicht erreicht sei.:
• Der Antragsgegner hat formund.fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. .Br macht geltend: Das Ober-landesgericht habe zu Unrecht die sofortige Beschv/erde als unzulässig verworfen*.Denn im vorliegenden verfahren handle es sich um die Präge de.r Beendigung eines Pachtverhältnisses. Die sofortige Beschv/erde soi daher ohne Rücksicht auf den V/ert des Beschwerdegegenstsndes gemäss § 23 Abs. 3 Satz 4 AVO zulässig. Br beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers abzulehnen.oder das Oberlandesgericht anzuweisen, zur Sache materiellrechtlich ziientscheiden.
Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen und dem Antragsgegner die Kosten einschl. der aussergerichtlichen Kosten des Antragstellers a.iif- • zuerlegen. Br vertritt den Standpunkt, dass die.Bestimmung des. § 23 Abs. 3 Satz 4 LV0 nur anwendbar;.sei, wenn die Präge der Beendigung des Pachtverhältnisses den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens und nicht Öloß
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• • • eine Vorfrage für die Entscheidung bilde*
Die Rechtsbeschv/erde ist zulässig, da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat .(§2 Abs* 3 LVR). Sie ist aber unbegründet* Nach § 2.3 Abs* 3 Satz 4 LVO ist eine sofortige Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschv/erde-gegenstaxides zulässig, "wenn es sich um die Frage des Bestehens, .der. Verlängerung oder Beendigung des Pacht-<	• Verhältnisses handelt"In/Übereinstimniung mit dem Ober-,
landesgericht ist davon auszugehen,, dass diese Gesetzes-beStimmung nur anwendbar ist, wenn den unmittelbaren • Gegenstand des Verfahrens und damit der Entscheidung " selbst die Präge des Bestehens, der Verlängerung oder Beendigung eines 'Pachtverhältnisses bildet, nicht auch dann, wenn bloß -in den Gründen der Entscheidung zu diesen Prägen als Vorfragen der eigentlichen Entscheidung Stellung zu nehmen ist.Bs fehlt an jedem einleuchtenden Gesichtspunkt und damit an jeder inneren Rechtfertigung, einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels dann besonders zu begünstigen, wenn er wie int. vorliegenden Palle aus einem Pachtvertrag abgeleitet wird, nicht aber dann, wenn er auf einen anderen .Rechtsgrund gestützt wird* Denn mag durch die ergehende Entscheidung der eingeklagte Pachtzinsanspruch rechtskräftig als begründet oder unbegründet festgestellt warden, über die Präge des Be^-stehens, der Verlängerung oder Beendigung des Pachtvertrags selbst .wird damit keine rechtskräftige Entscheidung herbeigeführt* Die Präge des Bestehens , der
 Verlängerung oder Beendigung des Pachtvertrags wird
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nur als Vorfrage der Entscheidung geprüft, und es steht
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denselben Parteien diese Vorfragen ^anders zu entscheiden» Bilden dagegen die genannten Fragen den unmittelbaren Gegenstand, des Prozesses und damit der Entscheidung, .so werden diese Prägen durch die ergehende Entscheidung ein für allemal rechtskräftig zwischen den Parteien geklärt. Sine solche verbindliche Klarstellung hat. bei der Bedeutung, die Pachtverträge auch bei niedrigem Pachtzins und damit kleinerer Pacht-, fläche vielfach für den Pächter, weil nicht selten an ^ seine Existenzgrundlage rührend, haben, häufig eine sehr einschneidende Wirkung. Von ähnlich einschneidender ‘Wirkung kann eine solche rechtskräftige Klarstellung aber auch für den Verpächter sein. Die Auswirkungen für Pächter und Verpächter sind deshalb besonders. gross, weil bei Bestehen eines Pachtvertrages die Wahrscheinlichkeit einer jahrelangen Portsetzung demselben wegen dör Möglichkeit von.Pachtschutzanordnungen .besteht» Ss hat daher einen guten gesetzgeberischen Gi-und, für einen Rechtsstreit über das Bestehen pder die.Beendigung eines Randpachtverträges die gleichen Rechtsmittelvergünstigungen zu. gewähren, wie sie ^ bei Miet- und Pachtaufhebungsklagen über Räume aus sozialen Gründen seit langem bestehen (§§14, 36 ItöchG), nämlich ein Rechtsmittel ohne Rücksicht auf den Wert des • BeschwerdewegenStandes zu geben»
Das.Oberlandesgericht hat hiernach die Bestimmung des §’ 23-Abs. 3 Satz 4 RVO.zutreffend ausgelegt und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners daher mit
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,• Recht als' unzulässig verworfen»
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. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in ■Verbindung mit §§ 50, 51 LVO. 3in Anlass, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen bestand nicht.

gez. Dr.Rritsch gez.Dr*Hueckinghaus gez.Dr.'Tasche,
 Beglaubigt
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