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BGH

Gericht: BGH

Am 13* November 1952 hat der Antragsteller den Antragsgegner zu 1 aufgefordert, sich jeder Tätigkeit im Betrieb des Hofes, insbesondere des Verkaufs von Erzeugnissen und Vieh, zu enthalten. Es sei jedoch nicht zu dem Abschluß eines Pachtvertrages gekommen, weil der Antragsgegner zu 1 die zur Übernahme des lebenden und toten Inventars erforderlichen Geldmittel nicht habe aufbringen können. 2. den Antragsgegner zu 1 zu verurteilen, Uber die von ihm erzielten Erläse aus dem Verkauf der Erzeugnisse des Hofes dem Antragsteller Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Betrag an ihn abzufUhren; Hiergegen haben beides Parteien sofortige Beschwerde eingelegt, der Antragsteller mit dem Ziel, die Abrechnung auch auf die Wirtschaftsjahre 1951 und 1952 zu erstrecken und die sofortige Räumung zu erreichen, die Antragsgegner mit dem Anträge, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben, dem Antragsteller die Besitz— und Wirtschaftsstörung zu verbieten und das Pachtverhältnis auf angemessene Zeit zu verlängern. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anträge des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, die Kündigung für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis zwischen den Parteien bis zu dem 11« Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller beantragt, die Sache, soweit es sich um den Anspruch auf Rechnungslegung und Zahlung des sich ergebenden Betrages handelt, an das Landgericht in Bonn als Prozeßgericht zu verweisen. Mit Rücksicht auf das ungewisse Schicksal seines vermißten Sohnes habe der Antragsteller es abgelehnt, den Hof seiner Tochter zu übertragen oder für später die Übertragung zuzusagen. Diese Lösung habe sich ihm auch aufdrängen mih sen, weil seine andere Tochter mit ihrem Ehemann einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb fünre und auf seinem ifof eine jüngere männliche Arbeitskraft, die an der Bewirtschaftung des Hofes interessiert sei, gefehlt habe. Die vor der Heirat geführten Besprechungen und das spätere Verhalten des Antragstellers hätten den Antragsgegner zu 1 veranlaßt, in den Jahren 1950 und 1951 mit eigenen oder aus seiner Verwandtschaft stammenden Mitteln lebendes und totes Inventar, nämlich ein fettes Schwein, einen Eber, eine Kuh, landwirtschaftliche 'Gerate und Saatgut auf den Hof zu bringen. barung der Zurückzahlung oder Verrechnung gemachten Zahlungen und Lieferungen sprächen dafür, daß der Antragsgegner zu 1 ein eigenes Interesse am Betrieb gehabt habe und die , vor der Heirat vom Antragsteller gegebene j?achtzusage eingelöst worden sei. Nach der Aufteilung des Inventars sei das Milchkonto des Antragstellers bei der Molkerei auf die Antragsgegner umgemeldet worden. Die Nichtzahlung einer Barpacht hänge damit zusammen, daß der Antragsteller gewisse Betrlebsgelder ohne Abrechnung und Bäcksprache einseitig fär sich vereinnahmt habe« Die Antragsgegner hätten glaubhaft dargetan, daß nach ihrer Annahme diese einseitigen Entnahmen die Barpachtansprüche des Antragstellers mehr als ausgeglichen hätten« Baß der Antragsteller später sämtliche Einnahmen habe an sich ziehen wollen, besage nichts gegen den Abschluß eines Pachtvertrages. Bas Oberlandesgericht hat sodann "unter Berücksichtigung der gesamten, insbesondere der verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten11 die zu dem 11« November 1953 erfolgte Kündigung für unwirksam erklärt, eine Pachtverlängerung für geboten erachtet und gleichzeitig die Pachtbedingungen festgesetzt« Bazu führt es aus: Biese Pachtbedingungen seien den derzeitigen landwirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßt worden, um dem Antragsteller eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern. Im einzelnen macht sie geltend: Wenn ein Schwiegersohn auf dem Hof arbeite, mit dem kein Übergabevertrag und auch kein Arbeitsvertrag geschlossen sei, so mllsse daraus keineswegs notwendig das Bestehen eines Pachtvertrages gefolgert werden. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller mit dem Antragsgegner zu 1 keinen Arbeitsvertrag geschlossen habe, könne keine BoweisVermutung für das Zustandekommen eines Pachtvertrages hergeleitet werden. Bei der Feststellung, daß der Antragsgegner zu 1 insgesamt 4*550 DU in bar in den Betrieb gegeben habe, sei nicht berücksichtigt, daß in Höhe von 4*100 DU eine Rückzahlung dadurch erfolgt sei, daß dieser Betrag für den vom Antragsgegner zu 1 erworbenen Traktor durch Verkauf von Vieh des Antragstellers bezahlt worden sei. Gleichwohl habe das Oberlendesgericht die Pachtverlängerung damit begründet, daß der Antragsgegner zu 1 Neuerungen in den landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht habe und daß es bei Herausnahme dieser Geräte aus dem Betrieb zu einem Bewirtschaftungsrückgang kommen werde. Das Oberlandesgericht gehe einerseits davon aus, daß eine Aufteilung und käufliche Übernahme des Viehs gleichzeitig mit der Verpachtung stattgefunden habe, nehme aber andererseits auch Die Tatsache, daß ein Pachtzins wedör vereinbart noch gefordert und bezahlt worden sei, müsse als Argument gegen das Bestehen eines Pachtvertrages gewertet werden, zu demal da nach der Feststellung des Oberlandesgerichts der Antragsteller uie Betriebseinnahmen ohne irgendwelche Abrechnung und ohne Rücksprache mit den Antragsgegnern laufend für sich eingesogen habe. Wenn ein Pachtvertrag vorliegen sollte, hätte das Oberlandesgericht den Gesichtspunkt, daß in der Stellung des Antrages auf sofortige Räumung eine fristlose Kündigung zu erblicken wäre, nicht übersehen dürfen, zu demal da hinreichende Gründe für eine solche Kündigung vorgetragen seien. Juli 1952 in Kraft getretenen Landpachtgesetz festgelegt ist, deckt sich nicht mit dem entsprechenden Begriff der Reichspachtschutzordnung« Nach § 1 Abs 2 RPO waren Landpachtverträge solche Verträge, durch die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wurden« Auch alle anderen Vereinbarungen, durch die ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung oder der Genuß landwirtschaftlicher Erzeugnisse eines Grundstücks entgeltlich.oder unentgeltlich überlassen wurde, waren den Landpachtverträgen gleichgestellt. Wenn auch der Antragsteller nicht ausdrücklich auf die unterschiedliche Bedeutung des Landpachtvertrages nach der ReichspachtSchutzordnung, und dem Landpachtgesetz eingegangen ist, so ergibt sich doch aus dem Vor-bxingen der Parteien zweifelsfrei,daß den Gegenstand des ' Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit eines Gerichts ist der Sachvortrag des Antragstellers • Ob der Gegner den vorgetragenen Sachverhalt bestreitet und der Sachvortrag des Antragstellers sich als unrichtig erweist, ist ohne Bedeutung (vgl Beschluß des Senats vom 15» Januar 1952, Daraus ergibt sich, daß es sich bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Landpachtvertrages, auch wenn-der Antragsteller einen sogenannten negativen Peststellungsanspruch geltend macht, um eine Pachtrechtsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst f LVÜ handelt, für die zwar nach dem am 1. Der Antragsteller hat aber für den Pall, daß ein Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, sein Häu-mungsbegehren auf fristlose Kündigung gestützt. Da über den Räumungsanspruch endgültig erst entschieden werden kann, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pachtvertrages feststeht, muß einstweilen von der Zuständigkeit des Landwirtcchaftsgerichts aasgegangen werden. 4) Für die Entscheidung über den Pachtschutzantrag ist die bisher nach § 1 Buchst e LVO gegebene Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch nach § 1 Abs 1 Nr 1 und § 2 LVGr begründet. 2) a) Die Präge, ob ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien besteht oder bestanden hat, ist im wesentlichen von der Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme abhängig. schwerdegerichts sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist, i)as Oberlandesgericht folgert den Abschluß eines mündlichen Pachtvertrages aus dem Verhalten der Parteien. Pie Annahme, daß zwischen den Parteien ein Pachtvertrag zustande gekommen sei, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Wenn jedoch die Parteien vor Vertragsabschluß eine gerichtliche, notarielle oder privatschriftliche Beurkundung des Vertrages vereinbart haben, so ist nach § 154 Abs 2 BOB im Zweifel anzunehmen, daß trotz Willenseinigung der Vertrag erst zustande kommt, wenn die Beurkundung erfolgt. Per Antragsteller hat im bisherigen Verfahren nicht behauptet, daß die Parteien den schriftlichen Abschluß eines Pachtvertrages vereinbart hätten. Er will, wie Bein Vorbringen ergibt, eine solche Abrede lediglich daraus herleiten, daß die Parteien über den Abschluß eines Pachtvertrages verhandelt haben, daß der Antragsteller einen schriftlichen Entwurf eines Pachtvertrages angefertigt habe und weder dieser noch ein anderer Entwurf unterzeichnet worden sei. Aus dieser Tatsache allein kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Parteien eine schriftliche Festlegung des Vertrages vereinbart hätten. Auch soweit das Beschwerdegericht den Umstand, daß der Antragsgegner zu 1 nach d.er Heirat auf den Hof gezogen ist, daß er weder als Landarbeiter noch als Verwalter ge- führt wurde und auch über seine Entlohnung nichts vereinbart ist, in Verbindung mit anderen Tatsachen, insbesondere der Einbringung von Inventar, als Anzeichen für den Abschluß eines Pachtvertrages gewertet hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht keinerlei Feststellungen Uber die Pachtseit,' die Höhe der etwaigen PachtsinsansprUche des Antragstellers und die Höhe der von ihm vereinnahmten Beträge getroffen hat, widerspricht es auch jeder Lebenserfahrung, daß ein Pächter, der den Üblichen Pachtzins zu zahlen hat, sich damit einverstanden erklärt, wenn der Verpächter einseitig ohne irgendwelche Abrechnung und HUcksprache, also ohne jede Kontrolle des Pächters, Uber Betriebseinnahmen verfugt, dieser Umstand deutet .ebenso wie die Tatsache, daß beide Parteien Uber Betriebseinnahmen verfUgt und Betriebsausgaben bestritten haben, darauf hin, daß die Parteien keine bindenden Abmachungen im Sinne einer klaren rechtlichen Regelung Uber die Bewirtschaftung des Hofes getroffen haben. Schon aus diesen GrUnden mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden, da die Übrigen Feststellungen, abgesehen davon, daß sie zu dem Teil nicht frei von Rechtsirrtum sind, zur Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht 8usreichen. Bie Feststellung, der Antragsteller habe sich damit einverstanden erklärt, daß sein Schwiegersohn den Hof Mpachtweise" bewirtschafte, entbehrt im Hinblick auf die wesentlichen Begriffsmerkmale eines Pachtvertrages der näheren Begründung. Bei der Feststellung, daß der Antragsgegner zu 1 im Jahxe1950 in mehreren Teilbeträgen in bar 4-550 DU in den Betrieb gesteckt habe, hat das Oberlandesgericht die Behauptung des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 5- Juni und 30. Ebenso fehlt eine Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu der Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 5- Juni 1953, daß der Antragsgegner zu 1 die für den Rückkauf von drei Rühen auf gewandten 2.00ü DU zurückerhalten habe. Da das Oberlandesgericht hiernach rechtsirrtümlich verschiedene Umstände als Anzeichen für den Abschluß eines Pachtvertrages gewertet hat, läßt sich die angefoch-tene Entscheidung, soweit sie den Feststellungsantrag be-■ trifft, nicht aufrechterhalten. b) Soweit das Oberlandesgericht den Räumungsantrag abgewiesen und dem Pachtschutzantrag entsprochen hat, mußte die Entscheidung des Beschwerdegerichts gleichfalls aufgehoben werden; denn die Entscheidung über diese Anträge hängt vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Pachtverhältnisses ab. Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß kein Pachtvertrag zustande gekommen ist, "würde das Land-wirtschaftsgericht, wie bereits ausgeführt, zur Entscheidung über den RLlumungsantrag nicht zuständig sein. Es hat dabei Jedoch nicht beachtet, daß der Antrag auf Verurteilung zur sofortigen Räumung als fristlose Kündigung aufzufassen ist, die, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat. Wenn auch inzwischen der Zeitpunkt, zu dem die ordentliche gesetz-liehe Kündigung wirksam sein würde, verstrichen ist, kann doch die Frage, ob das Pachtverhältnis auf Grund ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung sein Ende gefunden hat, für die Parteien von Bedeutung sein. Zu einer Festsetzung der Fachtbedingungen war das Oberlandesgericht nicht befugt« Abgesehen davon, daß keine Partei eine derartige Festsetzung beantragt hat, kann das Gericht lediglich unter den Voraussetzungen des § 7 IiPG auf Antrag eines Vertragsteiles den Vertrags Inhalt, also die vereinbarten Pachtbedingungen, ändern.

Zitierte Normen: § 581 BGB § 3 LVO § 581 BGB
HofPachtvertragesPachtvertragOberlandesgerichtParteiAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

y BI* 81 /53
2368 037
B e s c h laß
 In der Landwirtschaftssache

des Landwirts Johann W Grat Ko'
I, Kreis
 Antragstellers, Beschwerdeführers, Beschwerdegegners and Rechtsbeschwerdeführers,
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- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
1)	den Landwirt Johann
2)	dessen Ehefrau Helene beide in
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Antragsgegner, Beschwerdeführer, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Pachtvertrages, Rechnungslegung, Räumung und Pachtschutz
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17» November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückingshaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Ernst und Buresch beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Küln vom 1. Juli 1953 und der Beschluß des Amtsgerichts in Euskirchen vom 28. Mai 1953.letzterer jedoch nur zu Nr 2 und 4» aufgehoben. Ber Antrag auf
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Rechnungslegung und Abführung des aus der Abrechnung sich ergebenden Betrages sowie die Entscheidung über je 1/7 der bisher in jedem Rechtszug entstandenen' gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden an das Landgericht in Bonn verwiesen. Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem in diesem Umfang auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Amtsgericht übertragen v/ird*
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Der 71jährige Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von OMHHHH Bd 7 Bl ^3 eingetragenen Rentengutes Ko^BHB Xn OVHHHHBl bei ZfHHP» Der Grundbesitz hat eine Größe von 13*4267 ha, 9 Morgen Ackerland sind hinzugepachtet. Bis Mitte Januar 1950 bewirtschaftete der Antragsteller den Betrieb allein mit seiner Tochter. Helene (Antragsgegnerin zu'2). Biese heiratete am 10. Januar 1950 den Antragsgegner zu 1, der mit auf den Hof zog. Bie Beteiligten führten einen gemeinsamen Haushalt. Ber Antragsteller hatte die Absicht, den Hof den Antragsgegnern zu verpachten. Er hat einen mit dem Batum des 5. Mai 1950 versehenen Pachtvertragsentwurf zu den Akten eingereicht, der jedoch nicht unterschrieben ist. Ba beide Parteien über Inventar und Erntevorräte verfügten, kam es zu Sti*eitigkeiten. Am 13* November 1952 hat der Antragsteller den Antragsgegner zu 1 aufgefordert, sich jeder Tätigkeit im Betrieb des Hofes, insbesondere des Verkaufs von Erzeugnissen und Vieh, zu enthalten. Bie Parteien streiten über das Bestehen eines Pachtverhältnisses.
Ber Antragsteller trägt vor, er sei mit den Antragsgegnern in Verhandlungen über die Verpachtung des Hofes cingetreten. Es sei jedoch nicht zu dem Abschluß eines Pachtvertrages gekommen, weil der Antragsgegner zu 1 die zur Übernahme des lebenden und toten Inventars erforderlichen Geldmittel nicht habe aufbringen können. Gleichwohl habe der Antragsgegner zu 1 fortgesetzt trotz Widerspruchs des Antragstellers Vorräte des Hofes für eigene Rechnung veräußert und die ganzen Milchgelder des Betriebes für sich verwandt. Bie Antragsgegner hätten sich auch geweigert, Abrechnung zu geben. Allerheiligen 1952 hätten sie in seiner Abwesenheit die sämtlichen den Hof betreffenden Papiere
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und Unterlagen aus seinem Schreibtisch entwendete Der Antragsteller hat am 24. November 1952 mit der Bejriindung, daß kein Pachtvertrag mit den Antragsgegnern zustande gekommen sei» beantragt:
1.	festzustellen» daß zwischen den Parteien kein Pachtverhältnis besteht;
2.	den Antragsgegner zu 1 zu verurteilen, Uber die von ihm erzielten Erläse aus dem Verkauf der Erzeugnisse des Hofes dem Antragsteller Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Betrag an ihn abzufUhren;
3.	die Antragsgegner zu verurteilen, das Anwesen sofort zu räumen. Dieser Antrag ist später dahin abgeändert worden, daß die Räumung zu dem 1. März 1955 zu erfolgen habe.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge des Antragstellers zurUckzuweisen und die Kündigung fUr unwirksam zu erklären.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Festst ellungsantrage des Antragstellers stattgegeben und die Antragsgegner zur Rechnungslegung für das Wirtschaftsjahr 1953 und zur Räumung zu dem 11. November 1953 verurteilt. Hiergegen haben beides Parteien sofortige Beschwerde eingelegt, der Antragsteller mit dem Ziel, die Abrechnung auch auf die Wirtschaftsjahre 1951 und 1952 zu erstrecken und die sofortige Räumung zu erreichen, die Antragsgegner mit dem Anträge, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben, dem Antragsteller die Besitz— und Wirtschaftsstörung zu verbieten und das Pachtverhältnis auf angemessene Zeit zu verlängern. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anträge des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, die Kündigung für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis zwischen den Parteien bis zu dem 11«
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November 1956 unter folgenden Bedingungen verlängert:
a)	der Pachtzins beträgt für das Pachtjahr 1950/51 50 DU, vom Pachtjahr 1951/52 ab 60 DU je 25 a^
b)	die Antragsgegner haben die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen mit Ausnahme der Soforthil-feabgabe und des Lastenausgleichs, die der Antragsteller zu tragen hat,
c)	vom Pacht jahr 1953/54 ab iBt der Pachtzins in zwei gleichen Baten am 1 * Februar und 11. November zu zahlen,
c) im übrigen gelten die Bedingungen des Normalpachtvertrages der Landwirtschaftskammer für Gutsbetriebe.
Mit der Bechtsbeshhwerde verfolgt der Antragsteller seine im ersten Bechtszuge gestellten Anträge weiter mit der Maßgabe, daß Rechnungslegung seit dem 1. August 1951 und sofortige Räumung verlangt werden. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller beantragt, die Sache, soweit es sich um den Anspruch auf Rechnungslegung und Zahlung des sich ergebenden Betrages handelt, an das Landgericht in Bonn als Prozeßgericht zu verweisen. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1) Das Oberlandesgericht hält den Abschluß eines Pachtvertrages für bewiesen. Es führt dazu aus: Der Antragsgegner zu 1 habe seit seiner Heirat dauernd in dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters gearbeitet, ohne daß über seine Entlohnung etwas vereinbart
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barung der Zurückzahlung oder Verrechnung gemachten Zahlungen und Lieferungen sprächen dafür, daß der Antragsgegner zu 1 ein eigenes Interesse am Betrieb gehabt habe und die , vor der Heirat vom Antragsteller gegebene j?achtzusage eingelöst worden sei. Wenn der Antragsgegner zu 1, wie der Antragsteller vortrage, nur mitarbeitendes Familienmitglied gewesen wäre, würden die Beteiligten Über Bewertung und Bezahlung dieser Leistungen irgendwelche Vereinbarungen getroffen haben.
Ilinzukomme, daß der Antragsteller das lebende und tote Inventar des Hofes unter seine beiden Ttichter aufgeteilt und der Antragsgegner zu 1 seinem Schwager drei Kühe, die dessen Ehefrau zugeteilt gewesnn seien, zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Hofes* für 2.000 DM abgekauft und bezahlt habe. Die Erklärung des Antragstellers, die Verteilung des Inventars habe mit der Verpachtung nichts zu tun, sei nicht überzeugend. Nach der Aufteilung des Inventars sei das Milchkonto des Antragstellers bei der Molkerei auf die Antragsgegner umgemeldet worden. Der Antragsteller habe auch geduldet, daß die Antragsgegner über weitere Betriebseinnahmen verfügten und Betriebsausgaben bestritten. Daß insoweit keine reinliche Trennung erfolgt sei und teilweise alle Beteiligten Über Einnahmen verfügt und Ausgaben erledigt hätten, liege an dem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis und dem gemeinsamen Zusammenleben der Beteiligten. Dieser Umstand mache es auch erklärlich, daß nach aussen gegenüber Behörden alles beim alten geblieben sei. In kleinen bäuerlichen Betrieben sei es vielfach üblich, den formellen Dingen in Familienangelegenheiten keinen entscheidenden Wert beizu demessen und sie aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit weiterlaufen zu lassen. Die Ausstellung einer ganzen Reihe von Rechnungen auf den Namen der An tragsgegner wäre sicherlich nicht geschehen, wenn der An-
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Bas Oberlandesgericht hat sodann "unter Berücksichtigung der gesamten, insbesondere der verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten11 die zu dem 11« November 1953 erfolgte Kündigung für unwirksam erklärt, eine Pachtverlängerung für geboten erachtet und gleichzeitig die Pachtbedingungen festgesetzt« Bazu führt es aus: Biese Pachtbedingungen seien den derzeitigen landwirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßt worden, um dem Antragsteller eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern. Bei dem Alter des Antragstellers und seinem Bestreben, sich auf Neuerungen in der Landwirtschaft nicht in dem erforderlichen Maße einzulassen, würde die Auflösung des Pachtverhältnisses zu einem Bewirtschaftungsrückgang führen, insbesondere wenn
 
die Antragsgegner das ihnen gehörende Inventar aas dem Betrieb herausziehen wurden. In der Hand der Antragsgegner sei jedenfalls eine bessere Bewirtschaftung gewährleistet. Die andere Tochter des Antragstellers komme für eine öber-nalime des Betriebes nicht in Präge. Bine Verpachtung an einen Fremden sei nicht, zu billigen, weil das Gut alsdann nach dem Rentengutsrezeß der Familie verloren gehen könnte. Durch die Pachtverlängerung und die Festsetzung der Fachtbedingungen seien die Abrechnungsanträge des Antragstellers und die Besitzstörungsanträge der Antragsgegner praktisch erledigt. Für die vom Antragsteller erbetene vorläufige Anordnung bestehe kein Anlaß.
2) Die Hechtsbeschwerde rUgt die Verletzung formellen und materiellen Hechts. Sie fährt dazu aus:
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a)	Das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Der von ihm zugrunde gelegte Tatbestand enthalte infolge der Bezugnahme auf den gesamten Inhalt der Akten wesentliche Unklarheiten und Widersprüche. Als unstreitig werde hingestellt, daß der Antragsgegner zu
1 vom Jahre 1950 ab die Betriebsführung übernommen habe, obwohl der Antragsteller das Gregenteil behauptet habe. Hach den eingereichten Unterlagen sei der Hof einwandfrei finanziell auf Hechnung des Antragstellers geführt worden. Bei der Feststellung, daß der Antragsteller die angebliche Äusserung, er habe den Hof den Antragsgegnern billig verpachtet, nunmehr zugegeben habe, handele es sich offensichtlich um> ein:'Mißverständnis, da der Antragsteller diese Äußerung eindeutig bestritten habe.
b)	Die Hechtsbeschwerde beanstandet ferner die vom Oberlandesgericht aus mehreren Tatsachen gezogene Schlußfolgerung, daß ein Pachtvertrag zustande*gekommen sei, und
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 erblickt darin einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsöätze und gesetzliche Vorschriften. Im einzelnen macht sie geltend: Wenn ein Schwiegersohn auf dem Hof arbeite, mit dem kein Übergabevertrag und auch kein Arbeitsvertrag geschlossen sei, so mllsse daraus keineswegs notwendig das Bestehen eines Pachtvertrages gefolgert werden. In kleinen landwirtschaftlichen Betrieben sei es vielfach.Üblich, daß Familienmitglieder auf dem Hof arbeiteten und als Entgelt freie Wohnung, Kleidung, Kost und ausreichendes Bargeld erhielten, ohne daß eine ziffernmäßige Vergütung für ihre Mitarbeit vereinbart werde. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller mit dem Antragsgegner zu 1 keinen Arbeitsvertrag geschlossen habe, könne keine BoweisVermutung für das Zustandekommen eines Pachtvertrages hergeleitet werden. Der Antragsteller sei nicht verpflichtet, nach dem Scheitern der Pachtverhandlungen seinen Schwiegersohn als Verwalter anzustellen. Bei der Feststellung, daß der Antragsgegner zu 1 insgesamt 4*550 DU in bar in den Betrieb gegeben habe, sei nicht berücksichtigt, daß in Höhe von 4*100 DU eine Rückzahlung dadurch erfolgt sei, daß dieser Betrag für den vom Antragsgegner zu 1 erworbenen Traktor durch Verkauf von Vieh des Antragstellers bezahlt worden sei. Den größten Teil der vom Antragsgegner zu 1 uaf den Hof gebrachten Geräte habe der Antragsteller als ausrangiertes Gerümpel bezeichnet. Es gebe keinen besseren Ausdruck, um die völlige Unbrauchbarkeit der Geräte zu kennzeichnen. Gleichwohl habe das Oberlendesgericht die Pachtverlängerung damit begründet, daß der Antragsgegner zu 1 Neuerungen in den landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht habe und daß es bei Herausnahme dieser Geräte aus dem Betrieb zu einem Bewirtschaftungsrückgang kommen werde. Das Oberlandesgericht gehe einerseits davon aus, daß eine Aufteilung und käufliche Übernahme des Viehs gleichzeitig mit der Verpachtung stattgefunden habe, nehme aber andererseits auch
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an, daß Vieh und Geräte mitverpachtet seien. Beides könne
 aber nicht vorliegen. Solange keine Einigung darüber er-
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zielt sei, welches Vieh käuflich übernommen und was an Vieh
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und Geräten verpachtet werden sollte, sei ein Pachtvertrag nicht zustande gekommen'. Bas Beschwerdegericht habe auch	')
nicht beachtet, daß mangels Einhaltung der Abrede, einen schriftlichen Pachtvertrag zu schließen, vor der Beurkundung ein Pachtvertrag nicht geschlossen sei. Wenn in der Überlassung des Hofes ohne Vereinbarung der Pachtbedingungen ein Pachtvertrag zu erblicken wäre, hätte besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob eine solche Blankovereinbarung gegenüber dem ins einzelne gehenden schriftlichen Entwurf noch als dem Willen der Parteien entsprechend angesehen werden könne. Die Tatsache, daß ein Pachtzins wedör vereinbart noch gefordert und bezahlt worden sei, müsse als Argument gegen das Bestehen eines Pachtvertrages gewertet werden, zu demal da nach der Feststellung des Oberlandesgerichts der Antragsteller uie Betriebseinnahmen ohne irgendwelche Abrechnung und ohne Rücksprache mit den Antragsgegnern laufend für sich eingesogen habe. Wenn ein Pachtvertrag vorliegen sollte, hätte das Oberlandesgericht den Gesichtspunkt, daß in der Stellung des Antrages auf sofortige Räumung eine fristlose Kündigung zu erblicken wäre, nicht übersehen dürfen, zu demal da hinreichende Gründe für eine solche Kündigung vorgetragen seien. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde auch, falls ein Pachtverhältnis anzunehmen wäre, die Begründung des Beschwerdegerichts für die Gewährung des Pachtschutzes für unrichtig und nicht ausreichend.
III.
A. Bie Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts* wagen zu prüfen
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and far jeden Antrag, der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, besonders zu beurteilen.
1) Soweit es sich um den Peststellungsantrag handelt, ist die von den Vorinstanzen angenommene Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht zu beanstanden. Der Antrag ist auf das Nichtbestehen eines Pachtverhältnisses gerichtet. Da die Parteien darüber streiten, ob ein Landpachtvertrag zustande gekommen ist, muß der Peststellungsantrag in diesem Sinne verstanden werden. Der Pachtvertrag soll nach der Darstellung der Antragsgegner im Oktober 1950, also unter der Geltung der Reichspachtschutzordnung abgeschlossen sein. Der Begriff des Landpachtvertrages, wie er in dem am 1. Juli 1952 in Kraft getretenen Landpachtgesetz festgelegt ist, deckt sich nicht mit dem entsprechenden Begriff der Reichspachtschutzordnung« Nach § 1 Abs 2 RPO waren Landpachtverträge solche Verträge, durch die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wurden« Auch alle anderen Vereinbarungen, durch die ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung oder der Genuß landwirtschaftlicher Erzeugnisse eines Grundstücks entgeltlich.oder unentgeltlich überlassen wurde, waren den Landpachtverträgen gleichgestellt. § 1 Abs 2 LPG hat den Begriff des LandPachtvertrages enger gefaßt.* Hiernach sind Landpachtverträge diejenigen Verträge, durch die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen Entgelt verpachtet werden. Diese Begriffsbestimmung entspricht der Vorschrift des § 581 BGB. Nur Landpachtverträge im Sinne des Landpachtgesetzes unterliegen den Pachtschutzvorschriften. Wenn auch der Antragsteller nicht ausdrücklich auf die unterschiedliche Bedeutung des Landpachtvertrages nach der ReichspachtSchutzordnung, und dem Landpachtgesetz eingegangen ist, so ergibt sich doch aus dem Vor-bxingen der Parteien zweifelsfrei,daß den Gegenstand des '
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Feststellungsantrages die Präge bildet, ob ein den Vorschriften des .Landpachtgesetzes unterliegendes Pachtverhältnis zustande gekommen ist. Es bestehen deshalb keine Bedenken, den vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemachten Anspruch in diesem Sinne aufzufassen.
Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit eines Gerichts ist der Sachvortrag des Antragstellers • Ob der Gegner den vorgetragenen Sachverhalt bestreitet und der Sachvortrag des Antragstellers sich als unrichtig erweist, ist ohne Bedeutung (vgl Beschluß des Senats vom 15» Januar 1952,
V BLw 5/51)» Der Antragsteller begründet seinen Peststellungsantrag mit der Behauptung, daß kein Pachtverhältnis mit den Antragsgegnern bestehe. Würde dieser Peststellungsantrag abgewiesen mit der Begründung, daß ein Pachtvertrag zustande gekommen sei, so würde damit rechtskräftig der Abschluß eines Pachtvertrages festgestellt sein (vgl BGHZ 7,
 1 *74 /T827; 0GB 1950, 502). Daraus ergibt sich, daß es sich bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Landpachtvertrages, auch wenn-der Antragsteller einen sogenannten negativen Peststellungsanspruch geltend macht, um eine Pachtrechtsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst f LVÜ handelt, für die zwar nach dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaft8Sachen vom 21. Juli 1953 (BGBl 1, 667) die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht mehr gegeben ist, die jedoch gemäß § 56 Satz 1 des Gesetzes nach den bisher*geltenden Vorschriften zu Ende geführt wird.

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2) Für den Antrag auf Rechnungslegung läßt sich dagegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht begründen. Der Anspruch wird gerade darauf gestützt, daß kein Pachtvertrag zustande gekommen sei. Die Frage, ob ein
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Pachtverhältnis besteht oder nicht, bildet lediglich eine Vorfrage ftir die Entscheidung über diesen Antrag. Es handelt sich danach nicht um eine Pachtrechtsaache im Sinne des § 1 Buchst f LVO, auch nicht um eine andere zur bisherigen Zuständigkeit des ^andwirtschaftsgerichts gehörende Angelegenheit, die nach den früheren Vorscnriften fortzuführen wäre. Hach § 12 LVG■ hat das Bericht, wenn es sich für unzuständig hält, die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Eines Antrages hierzu bedarf es nicht. Es genügt vielmehr die Anhörung der Beteiligten. Der Antragsteller hat in der HechtsbeschwerdeInstanz die Verweisung an das Prozeßgericht beantragt. Die Antragsgegner haben sich hierzu nicht geäußert. Die Verweisung kann auch noch in der Hechtsbeschwerdeinstanz erfolgen. Selbst wenn man die Vorschriften der VerfahrensOrdnung für LandwirtSchaftsSachen anwenden wollte, stände einer Verweisung an das Prozeßgericht nichts entgegen, nachdem der Antragsteller ausdrücklich die Verweisung beantragt hat. Der Antrag auf Rechnungslegung und Abführung des aus der Abrechnung sich ergebenden Betrages war somit unter Aufhebung der diesen Antrag betreffenden Vorentscheidungen einschließlich der dadurch entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die der Senat in jedem Hechtszug'mit 1/7 bemessen hat, an das Landgericht in Bonn zu verweisen. Dieser Teil der bisherigen Verfahrenskosten gilt als Teil der kosten vor dem Prozeßgericht (§3 Abs 5 LVO in Verbindung mit § 276 Abs 3 ZPO, § 12 Abs 3 LVG).
3) Für den Häumungaantrag würde bei Nichtbestehen eines Landpachtvertrages die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben sein. Der Antragsteller hat aber für den Pall, daß ein Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, sein Häu-mungsbegehren auf fristlose Kündigung gestützt. Insoweit handelt es sich um eine nach den bisherigen Vorschriften
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fortzuführende Pachfcrechtsstreitigkeit im Sinne des § 1 Buchst f LVO, für die das Landwirtsch..ftsgericht zuständig ist. Da über den Räumungsanspruch endgültig erst entschieden werden kann, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pachtvertrages feststeht, muß einstweilen von der Zuständigkeit des Landwirtcchaftsgerichts aasgegangen werden.
4) Für die Entscheidung über den Pachtschutzantrag ist die bisher nach § 1 Buchst e LVO gegebene Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch nach § 1 Abs 1 Nr 1 und § 2 LVGr begründet.
B. Die Rechtsbeschwerde muß, soweit das Oberlandesgericht über den Peststellungsantrag, den RHumungs- und Pachtschutzantrag entschieden hat, gleichfalls zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
1)	Eine Stellungnahme zu den Verfahrensrügen, die von der Rechtsbeschwerde gegen einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts erhoben werden, erübrigt sich, da die sachlichen Rügen, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, Erfolg haben und die etwaigen VerfahrensVerstöße im erneuten Beschwerdeverfahren behoben werden können.
2)	a) Die Präge, ob ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien besteht oder bestanden hat, ist im wesentlichen von der Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme abhängig. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Entscheidung, an die das Rechtsbeschwer degericht gebunden ist, es sei denn, daß die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dies ist insbesondere dann der Pall, wenn Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze vorliegen, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt sind oder die Entscheidung des Be-

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schwerdegerichts sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist, i)as Oberlandesgericht folgert den Abschluß eines mündlichen Pachtvertrages aus dem Verhalten der Parteien. Pie Annahme, daß zwischen den Parteien ein Pachtvertrag zustande gekommen sei, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Ein* Landpachtvertrag bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Er kann auch mündlich wirksam abgeschlossen werden und gilt dann nach §§ 581 Abs 2, 566 BOB als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wenn jedoch die Parteien vor Vertragsabschluß eine gerichtliche, notarielle oder privatschriftliche Beurkundung des Vertrages vereinbart haben, so ist nach § 154 Abs 2 BOB im Zweifel anzunehmen, daß trotz Willenseinigung der Vertrag erst zustande kommt, wenn die Beurkundung erfolgt. Pie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgerieht habe diese Vorschrift nicht beachtet, ist unbegründet. Per Antragsteller hat im bisherigen Verfahren nicht behauptet, daß die Parteien den schriftlichen Abschluß eines Pachtvertrages vereinbart hätten. Er will, wie Bein Vorbringen ergibt, eine solche Abrede lediglich daraus herleiten, daß die Parteien über den Abschluß eines Pachtvertrages verhandelt haben, daß der Antragsteller einen schriftlichen Entwurf eines Pachtvertrages angefertigt habe und weder dieser noch ein anderer Entwurf unterzeichnet worden sei. Aus dieser Tatsache allein kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Parteien eine schriftliche Festlegung des Vertrages vereinbart hätten. Ein Rechtsverstoß kann deshalb nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht nicht mangels Beurkundung das Zustandekommen eines Vertrages verneint hat.
Auch soweit das Beschwerdegericht den Umstand, daß der Antragsgegner zu 1 nach d.er Heirat auf den Hof gezogen ist, daß er weder als Landarbeiter noch als Verwalter ge-
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führt wurde und auch über seine Entlohnung nichts vereinbart ist, in Verbindung mit anderen Tatsachen, insbesondere der Einbringung von Inventar, als Anzeichen für den Abschluß eines Pachtvertrages gewertet hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Diese Würdigung des Sachverhalts ist zwar nicht zwingend, sie verstößt abet weder gegen die, Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze,

Die angefochtene Entscheidung läßt jedoch nicht klar erkennen, ob das Oberlandesgericht den Begriff des Pachtvertrages richtig verstanden hat. Hach § 581 Abs 1 Satz 1 BOB wird der Verpächter durch den Pachtvertrag verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des Pachtgegenstandes und den Genuß der Prüchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Daraus ergibt sich, daß der Beginn der Pachtzeit vertraglich festgelegt sein muß. Das Beschwerdegericht hat überhaupt nicht festgestellt, wann der Pachtver trag geschlossen sein und wann das Pachtverhältnis begonnen haben soll. Hach § 581 Abs 1 Satz 2 BGB ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten. Die Pachtzinsvereinbarung ist ein wesentlicher Be-?:* standteil des Pachtvertrages. Es ist zwar nicht erforderlich, daß ein genau bezifferter Geldbetrag festgelegt wird. Die Vereinbarung der Parteien kann auch den Inhalt haben, daß der angemessene oder ortsübliche Pachtzins zu zahlen ist. Eine solche Vereinbarung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden? sie kann euch in schlüssigen Handlungen, insbesondere dem Verhalten der Parteien gefunden werden. Die Tatsache, daß die Antrogsgegner bisher keine Pachtzahlung geleistet haben, braucht der Annahme eines Pachtvertrages nicht entgegenzustehen, sofern nur eine Pachtzinsvereinbarung getroffen ist. Das Oberlandesgericht will anscheinend die Vereinbarung der angemessenen oder Üblichen
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Pacht daraus herleiten, daß der Antragsteller Betriebsgel-der, die nach Annahme der Antragsgegner die Barpachtansprü-che des Antragstellers mehr als ausgeglichen hätten, für sich verwandt habe. Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht keinerlei Feststellungen Uber die Pachtseit,' die Höhe der etwaigen PachtsinsansprUche des Antragstellers und die Höhe der von ihm vereinnahmten Beträge getroffen hat, widerspricht es auch jeder Lebenserfahrung, daß ein Pächter, der den Üblichen Pachtzins zu zahlen hat, sich damit einverstanden erklärt, wenn der Verpächter einseitig ohne irgendwelche Abrechnung und HUcksprache, also ohne jede Kontrolle des Pächters, Uber Betriebseinnahmen verfugt, dieser Umstand deutet .ebenso wie die Tatsache, daß beide Parteien Uber Betriebseinnahmen verfUgt und Betriebsausgaben bestritten haben, darauf hin, daß die Parteien keine bindenden Abmachungen im Sinne einer klaren rechtlichen Regelung Uber die Bewirtschaftung des Hofes getroffen haben. Schon aus diesen GrUnden mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden, da die Übrigen Feststellungen, abgesehen davon, daß sie zu dem Teil nicht frei von Rechtsirrtum sind, zur Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht 8usreichen.
Baß der Antragsgegner zu 1 oder beide Antragsgegner, wie das Oberlandesgericht annimmt, sich als Pächter betrachtet haben, ist fUr sich allein unerheblich. Bie Feststellung, der Antragsteller habe sich damit einverstanden erklärt, daß sein Schwiegersohn den Hof Mpachtweise" bewirtschafte, entbehrt im Hinblick auf die wesentlichen Begriffsmerkmale eines Pachtvertrages der näheren Begründung. Bs fehlt auch eine Feststellung darüber, welchen Inhalt die vor der Heirat der Antragsgegner geführten Besprechungen Uber die Bewirtschaftung des Hofes, insbesondere
 die angebliche PachtZusage des Antragstellers, gehabt haben sollen, oder ob es sich nur um eine allgemein gehaltene unverbindliche Zusage gehandelt hat. Bei der Feststellung, daß der Antragsgegner zu 1 im Jahxe1950 in mehreren Teilbeträgen in bar 4-550 DU in den Betrieb gesteckt habe, hat das Oberlandesgericht die Behauptung des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 5- Juni und 30. Juni 1953 (Bl 34, 90 GA), er habe dem Antragsgegner zu 1 von dem Erlös aus dem Verkauf von Vieh und Erzeugnissen schon Ende 1950 bis Anfang 1951 mindestens 4-100 DM zur lickgezahlt, die der Antragsgegner zu 1 als Abzahlung auf den ihm gehörenden Traktor verwandt habe, anscheinend nicht berücksichtigt. Ebenso fehlt eine Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu der Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 5- Juni 1953, daß der Antragsgegner zu 1 die für den Rückkauf von drei Rühen auf gewandten 2.00ü DU zurückerhalten habe.
Da das Oberlandesgericht hiernach rechtsirrtümlich verschiedene Umstände als Anzeichen für den Abschluß eines Pachtvertrages gewertet hat, läßt sich die angefoch-tene Entscheidung, soweit sie den Feststellungsantrag be-■ trifft, nicht aufrechterhalten. Der Sachverhalt bedarf
 vielmehr einer weitern Aufklärung und erneuten Prüfung.
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b) Soweit das Oberlandesgericht den Räumungsantrag abgewiesen und dem Pachtschutzantrag entsprochen hat, mußte die Entscheidung des Beschwerdegerichts gleichfalls aufgehoben werden; denn die Entscheidung über diese Anträge hängt vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Pachtverhältnisses ab. Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß kein Pachtvertrag zustande gekommen ist, "würde das Land-wirtschaftsgericht, wie bereits ausgeführt, zur Entscheidung über den RLlumungsantrag nicht zuständig sein. Bei Nichtvorliegen eines Pachtvertrages käme auch die Gewäh-

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rang von xtechtschutz nicht in Frage .
3) FUr den Fall, daß ein Pachtvertrag besteht, mag folgendes bemerkt werden:
Das Oberlandesgericht ist davon aasgegangen, daß die Kündigung zura 11. November 1933 Erfolgt sei. Es hat dabei Jedoch nicht beachtet, daß der Antrag auf Verurteilung zur sofortigen Räumung als fristlose Kündigung aufzufassen ist, die, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat. Wenn auch inzwischen der Zeitpunkt, zu dem die ordentliche gesetz-liehe Kündigung wirksam sein würde, verstrichen ist, kann doch die Frage, ob das Pachtverhältnis auf Grund ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung sein Ende gefunden hat, für die Parteien von Bedeutung sein. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben sind. Hierzu mag auf den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 78, 385 /3827; 94, 234 2?357; 150, 193 /T997) entwickelten, vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (RechtdLandw 1949, 58 ß$J) und auch vom erkennenden Senat (Beschlüsse vom 8. April 1952,
 V BI»w 60/51 und 59/51) gebilligten Grundsatz verwiesen werden, wonach bei Vertragsverhältnissen, die ein engeres vertrauensvolles Zusammenarbeiten der Beteiligten bedingen, eine fristlose Kündigung dann zulässig ist, wenn einem Vertragsteil aus einem wichtigen Grunde ein Festhalten am Vertrage nicht mehr zugemutet werden kann.
Auch gegenüber einer fristlosen Kündigung ist ein Pachtschatzantrag zulässig. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen* Pachtschutz gewährt werden kann, ist auch im Falle einer fristlosen Kündigung nach § 8 LPG zu beurteilen, wonach eine Pachtverlängerung nur erfolgen darf, wenn die Verlängerung dringend geboten erscheint und bei'Abwä-
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gang der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen* Die Entscheidung hängt danach im wesentlichen von einer Abwägung der beiderseitigen Interessen ab, wobei zu beachten ist, daß die Gründe, die zu* einer fristlosen Kündigung des Vertrages geführt haben, bei der Interessenabwägung in der Hegel eine maßgebliche Holle spielen werden*
Zu einer Festsetzung der Fachtbedingungen war das Oberlandesgericht nicht befugt« Abgesehen davon, daß keine Partei eine derartige Festsetzung beantragt hat, kann das Gericht lediglich unter den Voraussetzungen des § 7 IiPG auf Antrag eines Vertragsteiles den Vertrags Inhalt, also die vereinbarten Pachtbedingungen, ändern.
G* Der angefochtene Beschluß war deshalb in vollem Umfang aufzuheben. Soweit nicht eine Verweisung an das Landgericht in Bonn erfolgt ist, mußte die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen werden, dem in diesem Umfang auch die Ent-
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Scheidung über die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der des ersten Rechtszuges zu übertragen war.
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