Rechtssatzs Zur Entscheidung über einen selbständigen Antrag auf Feststellung der früheren Erbho feige ns cliaf t einer landwirtschaftlichen Besitzung sind die Landwirt-schäftsgerichte nicht zuständig» Sie können über die frühere Erbhofeigenschaft nur dann entscheiden, wenn sie in einer Landwirtschaftssache eine Vorfrage für die begehrte Entscheidung bildet.* Diel Belastung des Grundbesitzes hat sich seit der Entschuldung nur unwesentlich verringert; sie beträgt heute noch 10 894,3|7 DM» Ein Hofvermei’k ist im Grundbuch nicht eingetragen Im April 1948 beantragte Georg D|H||B, ihm die in Woll-brandshausen Nr 28 gelegene landwirtschaftliche Besitzung seine) Eltern auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 zu übertragen und die Abfindungen für die Miterben festzusetzen» Die An- In der von dem Be-dchwerdegericht anlberaumten mündlichen Verhandlung in Wollbrands-pausen wies der Vertreter der vorläufigen Landwirtschaftskammer hin, daß der von den Eheleuten Andreas Diede-Grundbesitz ein Erbhof gewesen sein müsse« daraufhin setzte d|as Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß das Zuweisungsverfahren aus, bis das Amtsge-dem Antragsteller in Aussicht gestellten Antrag entschieden hlabe, daß die Besitzung seiner Eltern Erbhof- eigenschaft gehabt Entscheidung damit Antragsteller kein erbt haben würde« Über die Erbhofeig habe« Das Beschwerdegericht, begründete diese daß für eine Zuweisung des Anwesens an den Raum sei, wenn es sich bei der Besitzung um einen Erbhof gehandelt haben sollte, weil sie sich in diesem Flalle schon bei dem Tode des Vaters auf nur einen Anerben ver- s hat weiter erwogen, daß eine Entscheidung enschaft bisher nicht ergangen und die Aufnahme der Besitzung in das gerichtliche Verzeichnis der Erbhöfe einerzeit unterblieben sei, weil der Vorsitzende des Anerbenge-ichts den Grundbesitz nicht für einen Erbhof gehalten habe, daß aper das Anwesen gleichwohl Erbhofeigenschaft gehabt haben könne« Der Antragsteller hat daraufhin bei .dem Amtsgerichts in Du-dlerstadt beantragt / festzustellen, daß die Besitzung seiner Eltern in Nr 28 Erbhof geworden ist« Zur Begrün- dies sei man ange klein* Frage, worden s Ackernahr hof.gewo jedoch nach einem Aktenvermerk nicht geschehen, weil nommen habe, die Besitzung sei für einen Erbhof zu r Antragsteller hat darauf hingewiesen, daß damals öi eine Ackernahrung vorliege, überhaupt nicht geprüft ei, und den Standpunkt vertreten, das Anwesen habe eine ung gebildet und sei infolgedessen kraft Gesetzes Erb rden.o De ob Die Sitzung gemacht, die Erbh darauf 1944 bzw anderen Antragsgegner haben in Zweifel gezogen, daß die Be-eine Ackernahrung dargestellt habe, und ferner’geltend das Anwesen habe schon wegen der hohen Verschuldung ofeigenschaft nicht erlangen können* Sie haben ferner ngewiesen, daß ein Teil der Ländereien bereits seit 1946 nicht von dem Antragsteller, sondern von einige] Äiterben genutzt werde. Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortig Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung im wesentlichen Tox’gebra3ht, daß die Höhe der Schulden die Entstehung eines ErJ hofs nicht gehindert hätte, * gericht ist davon ausgegangen, daß eine 3Cheidung über die Erbhofeigenschaft des .An-i der Anlegung der Erbhöferolle im Einspruchs-einem Peststellungsverfahren nach '§ 10 REG m, nicht vorliege, so daß eine Feststellung a und auch geboten sei, sofern ein Rechts-srfür bestehe« Ein rechtliches Interesse des ler von ihm begehrten Feststellung hat das bejaht,, weil sich der Grundbesitz, falls er söllte, bereits bei dem Tode des Andreas sinen Anerben vererbt haben und infolgedessen auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVQ Ilr 84 e« Es hat weiter angenommen, daß der Antrag-11s als Anerbe in Betracht komme« . agericht hat die Ansicht des Amtsgerichts, die sn der hohen Schuldenlast'die-Erbhofeigenschaft en, als irrig angesehen, weil die Vorschrift on dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Lten habe« Es hat geprüft, ob das Anwesen be-:)ezember 1936 die Voraussetzungen für einen füllt habe, und diese Präge bejaht« Hierzu Der Grundbesitz#habe den Voraussetzungen ent- Hofstelle des Ehemanns ans einheitlich bewirtschaftet worden« hätten zwar die im § 34 EHVfO .erwähnte Mindest große von 7,5 ha nicht ganz erreicht; doch habe die Ertragsfähigkeit des Kulturlandes nach dem Gutachten des gehörten Sachverständigen erheblich über dem Durchschnitt gelegen« Die Besitzung habe angesicj|4$ ihrer überdurchschnittlichen Erträge eine Ackernahrung darge- ■ stellt, wofür auch der damalige Viehbestand und der Verhältnis-* mäßig hohe Einheitswert sprächen« Darauf, ob die von dem Sach- J verständigen als möglich bezeichneten Erträge tatsächlich nicht* erreicht worden seien, komme es nicht an« Wenn das nicht der Fait gewesen sein sollte, so deute das nur auf eine unzureichende Das Beschwerdegericht hat dementsprechend angenommen, daß die im § 5 der 2« DVO z« REG an das Entstehen eines Ehegattenhofes geknüpften Voraussetzungen Vorgelegen hätten und der Grui besitz daher am 21« Dezember 1933 Ehegattenerbhof'geworden sei) Es hat ferner als unerheblich angesehen, daß späterhin einzelnej Parzellen von verschiedenen Kindern der Erblasser selbständig bewirtschaftet worden seien, weil sie nur mit Genehmigung des erbengerichts aus dem Verband des Hofes hätten herausgelöst \ve2 den können, eine solche Genehmigung aber niemals erteilt wordes sei« Die Rechtsbeschwerde sieht eine Gesetzesverletzung zunächst darin, daß die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Antrag angenommen hätten« Sie meint, das sei zu Unrecht geschehen, und führt hierzu auss Im § 37 LVO sei ein besonderes Peststellungsverfahren für bestimmte Fälle- zugelassen worden. Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob Höferecht oder Erbhofrecht zur Anwendung zu kommen habe, und hält damit eine Verletzung des Art XII KRG Nr 45 und des § 58 Abs 2 Buchst a LVO für gegeben. Auch bei Anwendung des Reichserbhofrechts hält die Rechts-] beschwerde die angegriffene Entscheidung für unzutreffend« Sie rügt eine Verkennung des Begriffes der Ackernahrung, die sie darin erblickt, daß die große Schuldenlast keine Berücksichtigung erfahren habe, obwohl sich aus ihr ergebe, daß die Besitzung gerade nicht imstande gewesen sei, eine Familie unabhängig^; vom Mark~ und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und ]" zu bekleiden« Eie Rechtsbeschwerde will auch der Tatsache Be- H deutung beimessen, daß 4 l/2 Morgen von den drei verheirateten Töchtern der Eheleute Andreas El bewirtschaftet werden Auch wirft sie dem Oberlandesgericht vor, die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt zu haben, indem es nicht geprüft haj be, ob Andreas eine Nebentätigkeit ausgeübt habe, We diese Frage aufgeworfen worden wäre, würde vorgetragen worden sein, daß dieser einen Handel mit verschiedenen Produkten und ein Fuhrunternehmen betrieben habe, auch zeitweilig Bürgermeister in gewesen sei* Bie Rechtsbeschwerdeführer rügen in erster Linie, daß die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hättem Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich.mit der Frage der Zuständigkeit auseinandergesetzt« Beide Gerichte sind danach ohne weiteres von ihrer Zuständigkeit zur Entscliei-, dang über den gestellten Feststellungsantrag ausgegangen* Da der Antragsteller die Feststellung der Erbhofeigenschaft der Besitzung begehrt, lag die Frage nahe, ob hierfür die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gegeben ist und ob ein solcher Antrag jetzt überhaupt noch gestellt werden kann. Der Antragsteller will festgeetellt wissen, daß die Besitzung in Nr 28 in der Hand' seiner Eltern Ehegattenerbhof geworden ist«, Er wünscht danach eine Feststellung, die lediglich auf Grund der Vorschriften des außer Kraft gesetzten Erbhofrechts getroffen werden kann«, Das verkennen die Hechtsbeschwerdeführer, indem sie dem Oberlandesgericht vorwerfen, nicht geprüft zu haben, ob Eeichserbhofrecht oder Höferecht zur Anwendung zu kommen habe« ‘Sie wollen die Frage des anzuwendenden Hechts davon abhängig machen, ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung am 24o April 1947 geregelt oder nicht geregelt gewesen sei« Dabei übersehen sie, daß die Frage der Regelung des Erbfalls und damit die des anzuwendenden Hechts nur für die Hofnachfolge Bedeutung hat, d*h* nur für die Frage> auf Grund welchen Hechts bei einem vor dem 24« April 1947 eingetretenen Erbfalle der Hoftiachfolger zu bestimmen ist* Die Hofnachfolge ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens , das lediglich die Erbhofeigenschaft der Besitzung zu dem Gegenstand hat* Erst aus der in ihm ergehenden Entscheidung wollen die Beteiligten Schlüsse auf die Erbfolge hinsichtlich-der Besitzung - sei es nach dem Ehemann Andreas sei es nach seiner Ehefrau - ziehen* Die Frage der Regelung des Erbfalls interessiert daher hier nicht, so daß die Rüge der Hechtsbeschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe zur Frage des anzuwendenden Hechts nicht Stellung genoimnen, unbegründet ist* Das \ Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im übrigen ausdrücklich auf die einschlägigenBestiramungen des Heichserbhofrechts, die hierfür allein in Frage kommen konnten, gestützt* Irrig/ist nach dem Gesagten insbesondere auch die Ansicht der Hechtsbe- Ebensowenig ist einer der Fälle des § 37 LVO gegeben, durch den ein besonderes Feststeliungsverfah-| ren mit erweiterter Rechtskraftwirkung eingeführt worden ist, das sich aber auch nur auf höferechtliche Fragen bezieht. Aus dieser Vorschrift kann^ danach die Zuständigkeit des Landwix’tschaftsgerichts auch nicht] ohne, weiteres, hergeleitet werden«: Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 11. Derartige Pest Stellungsanträge setzen indessen, wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 20« November 1951 (V BLw 65/50 = RechtdLandw 1952, S 49) dargelegt hat, voraus, daß sie Ansprüche zu dem Gegenstand haben, für welche die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind« An einer solchen Zuständigkeitsregelung fehlt es hier aber gerade« Mit Recht machen die Rechtsbeschwerdeführer geltend, daß die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs 1 Buchst a LVO begründet werden können * Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift würde voraussetzen, daß die begehrte Feststellung übei'haupt noch selbständig getroffen werden kann« Das ist aber nicht der Fall, Dem Beschwerdegericht ist zwar darin beizutreten, daß über die Erbhofeigenschaft des Anwesens eine rechtskräftige und damit maßgebende Entscheidung noch nicht ergangen ist« Das Oberlandesgericht irrt indessen in der Annahme, daß infolgedessen die beantragte Feststellung in einem besonderen Verfahren noch möglich sei. Wie bereits oben gesagt wurde, sind mit dem gesamten Erbhofrecht auch diejenigen Vorschriften aufgehoben worden, die das Verfahren betreffend die Feststellung der Erbhofeigenschaft, d«h« einer rechtlich erheblichen Tatsache, nicht eines Rechtsverhältnisses regelten. Es fehlt daher jetzt an entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, da das neue Landwirtschaftsrecht solche nicht enthält« Es war auch nicht erforderlich, die früheren Bestimmungen über drie Feststellung der Erbhofeigenschaft durch andere Vorschriften zu ersetzen, denn seit der Außerkraftsetzung des Reichserbhofrechts- gibt es keine Erbhöfe mehr, womit die Feststellung dieser Eigenschaft für die Zukunft ihre Bedeutung verloren:hat und sich eine besondere Regelung, wie sie im Soweit es in einer Landwirt-schaftssache auf die Erbhofeigenschaft einer Besitzung als Vorfrage für die begehrte Entscheidung ankommt, sind die Landv/irt-schaftsgerichte danach zur Entscheidung dieser Frage zuständig und nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer Zusammensetzung auch in erster Linie berufen. Eine selbständige Feststellung der Erbhof- |r eigenschaft, wie sie nach dem früheren Recht zulässig war, ist hingegen ;'etzt nach der Aufhebung des Erbhof rechts nicht mehr möglich; dieses Recht kann heute nur noch insoweit zur Anwendung kommen, als es wegen seiner Geltung bis zu dem 24» April 1947 < für die Beurteilung heute zu entscheidender Streitfälle als Rechtsgrundlage vor dem Inkrafttreten, des neuen Landwirtschaftsrechts entstandener Rechte und Rechtsverhältnisse von Bedeutung und seine Anwendung durch das jetzt geltende Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist* Das Amtsgericht hat daher - wenn auch mit unzutreffender Begründung - den Antrag des Antragstellers mit Recht zurtickgewie sen* Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts von*.
'b Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2361 025 Gesetz LVO KRG 5 37 Abs 1 Buchet a; REG § 10; EHVfO § 36 ff; 8fr 45 Art I Rechtssatzs Zur Entscheidung über einen selbständigen Antrag auf Feststellung der früheren Erbho feige ns cliaf t einer landwirtschaftlichen Besitzung sind die Landwirt-schäftsgerichte nicht zuständig» Sie können über die frühere Erbhofeigenschaft nur dann entscheiden, wenn sie in einer Landwirtschaftssache eine Vorfrage für die begehrte Entscheidung bildet.* Aktenzeichens , V BLw 81/52 \ ' 4 • * Beschluß des * BGH«vomt/27*i Jsnua^ 1953 AG Luderstadt OLG Celle ¥JI,w 81/52 In < Be a'.c h-1-u £ «MMtHMmMT ^ «M«; *** «WipMAi der Landwirtschaftssaahe m 1 ) o der Ehefrau Malria 9 3)* der Ehefrau Franziska NI W( 3|). der Ehefrau Aukuste Kel )* des landwirtschaftlichen Arbeiters Wilhelm D^iH^p in WflflHPHHMP, vertreten durch seinen Pfleger Franz ebene 5l) * des Bautechniklers Wendelin B| Gö^IBP Straße PP, 61)« des Zimmermann3 August 7). der m m gebe 3)( m q) « der minderjährigen Kinder des verstorbenen Maurers Franz BpPpPHfe nämlich Rudolf und Franz BPHMP, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter« die Witwe Maria BPPPPBi geb« Kulpin WPIBHHHBHPf )o der Kinder der verstorbenen Antonie Hi nämlich Franz und Antonie N< 10)o der Kinder der Br« und Br den Landwirt Georg verstorbenen Magdalena Ki nämlich des Geprg und der Anna Kpp in G JÖitragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführep, Vertreten durch die Rechtsanwälte I/Justizrat Br« Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch dijs Rechtsanwältin Br« in wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft . i : 4 ! If; • Ti : t hat der V. Zivi Landwirt 3 c haft s s Mitwirkung des D'r. Hückinghaus wirtschaftsrich lsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für achen in der Sitzung vom 27. Januar 1953 unter Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter und Dr« Piepenbrock sowie der Obersten Land-ter Frintrop und Berger beschlossen* Auf d der Be geric Die s gen db vom 1 rückgje der E Landwi ie Rechtsbeschwerdender Antragsgegner wird Schluß des 7. Zivilsenats des Oberlandes-its in Celle vom 16. Juni 1952 aufgehoben. Dfortige Beschwerde des Antragstellers ge-n Beschluß des * Amtsgerichts in Duderstadt Dezember 1951 wird mit der Maßgabe zuwiesen, daß der Antrag auf Feststellung rbhofeigenschaft wegen Unzuständigkeit des Lrtschaftsgerichts abgewiesen wird« Die K verfah Die de- u ICosteh d 3 Der am 8 war E sen Band 16 Bla besitzes in Grö verstorbenen Eh im Grundbuch vo neten landWirts Diesen Grundbes einheitlichen B gehörenden Hofs betrug 11 500 eingetragen, we Mindestgröße ni Ri Daten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-rens werden dem Antragsteller auferlegt« n Antragsgegnern außerhalb des Beschwer-:id Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen sind nicht zu erstatten. iLJwlLlLjLiLji November 1945 verstorbene Landwirt Andreas* Lgentümer des im Grundbuch von tt 152 verzeichneten landwirtschaftlichen Grund-3e von 3,02,57 ha. Seiner am 25. September 1947 isfrau Maria DfllHMl geb« gehörten die Band 16 Blatt 151 verzeich-ohaftlichen Grundstücke im Umfang von 4,36,05 ha. Ltz bewirtschafteten die Eheleute DflHHP als 3trieb von der zu den Ländereien des Ehemanns belle aus. Der Einheitswert der ganzen Besitzung In die* Erbhöferolle.wurde das Anwesen nicht LI es die in § 34 der 1. DVO zu dem REG vorgesehene oht erreichte. Am 12« Oktober 1934 wurde über den Grundbesitz des Ehe- manns das Entschuldungsverfahren eröffnet, das am 18» Mai 1935 auf den Grundbesitz der Ehefrau ausgedehnt wurde«. Bei der Er-Öffnung des Verfahrens beliefen sich die auf beiden Grundstücken zur Gesamthaft dinglich gesicherten Forderungen auf 10 949 , 67 RM, zu denen noch eine ungesicherte Dari ehns ford erung von 376 RM.trat, so daß die Gesamtverschuldung der Eheleute DflHHlB 11 325?67 HM betrug» Nach dem rechtskräftigen Entschuldungsplan vom 30* Dezember 1935 verminderte sich die Schuldenlast nur auf 11 317,16 RM0 Aus willige gegangen fr au noc tragsge geworden ren AbkÖ che Erbe der Ehe der Eheleute Adreas DflHl^^, die keine letzt Verfügung hinterlassen haben, sind elf Kinder hervor-von denen bei dem Tode der zuletzt verstorbenen Ehe-h acht lebten, nämlich der Antragsteller und die An-er zu 1) bis 7)*, die gesetzliche Erben zu je 1/11 sind» An Stelle der drei verstorbenen Kinder sind de-mmlinge, die Antragsgegner zu 8) bis 10) als gesetzli-n zu je 1/22 getreten* Nac Antragst hatte, d anderen h dem Tode des Andreas bewirtschaftete der eller, der schon früher auf der Besitzung mitgearbeitet as Anwesen» Etwa 8 bis 9 Morgen wurden spätex’hin von Miterben landwirtschaftlich genutzt» Diel Belastung des Grundbesitzes hat sich seit der Entschuldung nur unwesentlich verringert; sie beträgt heute noch 10 894,3|7 DM» Ein Hofvermei’k ist im Grundbuch nicht eingetragen Im April 1948 beantragte Georg D|H||B, ihm die in Woll-brandshausen Nr 28 gelegene landwirtschaftliche Besitzung seine) Eltern auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 zu übertragen und die Abfindungen für die Miterben festzusetzen» Die An- :s *" 4 — cie Miterben nicht •Teilung vorgenomme der Antragsteller iin Hannover darauf ziieh hinterlassene vom 28« April 1951 rlicht über den von •;ragsgegner widersprachen diesem Anträge« Das Amtsgericht Landwirtschaftsgericht) in Duderstadt wies den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 10. Oktober 1950 zurück, weil c er Antragsteller im Palle der Zuweisung der Besitzung infolge <er hohen Schulderlast zur Zahlung angemessener Abfindungen an in der Lage sein würde und deshalb eine Real-n werden müsse.» Gegen diese Entscheidung legte sofortige Beschwerde ein. In der von dem Be-dchwerdegericht anlberaumten mündlichen Verhandlung in Wollbrands-pausen wies der Vertreter der vorläufigen Landwirtschaftskammer hin, daß der von den Eheleuten Andreas Diede-Grundbesitz ein Erbhof gewesen sein müsse« daraufhin setzte d|as Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß das Zuweisungsverfahren aus, bis das Amtsge-dem Antragsteller in Aussicht gestellten Antrag entschieden hlabe, daß die Besitzung seiner Eltern Erbhof- eigenschaft gehabt Entscheidung damit Antragsteller kein erbt haben würde« Über die Erbhofeig habe« Das Beschwerdegericht, begründete diese daß für eine Zuweisung des Anwesens an den Raum sei, wenn es sich bei der Besitzung um einen Erbhof gehandelt haben sollte, weil sie sich in diesem Flalle schon bei dem Tode des Vaters auf nur einen Anerben ver- s hat weiter erwogen, daß eine Entscheidung enschaft bisher nicht ergangen und die Aufnahme der Besitzung in das gerichtliche Verzeichnis der Erbhöfe einerzeit unterblieben sei, weil der Vorsitzende des Anerbenge-ichts den Grundbesitz nicht für einen Erbhof gehalten habe, daß aper das Anwesen gleichwohl Erbhofeigenschaft gehabt haben könne« Der Antragsteller hat daraufhin bei .dem Amtsgerichts in Du-dlerstadt beantragt / festzustellen, daß die Besitzung seiner Eltern in Nr 28 Erbhof geworden ist« Zur Begrün- dung dieses Antrages hat er vorgebracht, das Anwesen hätte seinerzeit in das Ver zeichnis der. Erbhöfe aufgenommen werden sollen; dies sei man ange klein* Frage, worden s Ackernahr hof.gewo jedoch nach einem Aktenvermerk nicht geschehen, weil nommen habe, die Besitzung sei für einen Erbhof zu r Antragsteller hat darauf hingewiesen, daß damals öi eine Ackernahrung vorliege, überhaupt nicht geprüft ei, und den Standpunkt vertreten, das Anwesen habe eine ung gebildet und sei infolgedessen kraft Gesetzes Erb rden.o De ob Die Sitzung gemacht, die Erbh darauf 1944 bzw anderen Antragsgegner haben in Zweifel gezogen, daß die Be-eine Ackernahrung dargestellt habe, und ferner’geltend das Anwesen habe schon wegen der hohen Verschuldung ofeigenschaft nicht erlangen können* Sie haben ferner ngewiesen, daß ein Teil der Ländereien bereits seit 1946 nicht von dem Antragsteller, sondern von einige] Äiterben genutzt werde. hi Das schaftsble Hannover 1951 den nommen, auch die jaht, Schulden liehen E di 3 1952 Das Juni daß die den ist ; Amtsgericht hat eine Stellungnahme der unteren Landwirt hörde und der vorläufigen Landwirtschaftskammer in eingeholt und sodann durch Beschluß vom 17« Dezember Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat ange-die Besitzung habe eine Ackernahrung dargestellt, und Bauernfähigkeit der Eheleute Andreas Diederich be-Erbhofeigenschaft aber verneint, weil die vorhandene! den Betrag von 70 # des zuletzt festgestellten steuer-Lnheitswertes überstiegen hätten. Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortig Beschwerde angegriffen und zu ihrer Begründung im wesentlichen Tox’gebra3ht, daß die Höhe der Schulden die Entstehung eines ErJ hofs nicht gehindert hätte, * Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluß vom 16, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und festgesbell Besitzung am 21, Dezember 1933 ein Ehegattenerbhof gewoj * Hiergegen ric Regner, mit denen s tellungsantrages Weisung erstreben Rechtsmittel als u kten sich die Rechtsbeschwerden der Antrags-sie in erster Linie die Verwerfung des Pestais unzulässig und hilfsweise seine Zurück-Der^Antragsteller bittet um*Verwerfung der nzulässig, gegebenenfalls um ihre Zurückweisung« Die Rechtsbeschwerden sind begründet Das Beschwerde rechtskräftige Ent esens, die nur be erfahren oder in h|ätte ergehen könn|e och jetzt möglic chutzbedürfnis hi Antragstellers an Oberlandesgericht Erbhof gewesen sei auf nur f|ür eine Zuweisung ein Raum sein wUrlä teller gegebenenfa Das Oberlands esitzung habe weg icht erlangen könjn es § 1 EHRV nur .v erordnung ab gego eits vor dem 23 E|hegattenerbhof er at es ausgeführt s|prochen, die § 5 ofes aufgesteilt ~ 6 gericht ist davon ausgegangen, daß eine 3Cheidung über die Erbhofeigenschaft des .An-i der Anlegung der Erbhöferolle im Einspruchs-einem Peststellungsverfahren nach '§ 10 REG m, nicht vorliege, so daß eine Feststellung a und auch geboten sei, sofern ein Rechts-srfür bestehe« Ein rechtliches Interesse des ler von ihm begehrten Feststellung hat das bejaht,, weil sich der Grundbesitz, falls er söllte, bereits bei dem Tode des Andreas sinen Anerben vererbt haben und infolgedessen auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVQ Ilr 84 e« Es hat weiter angenommen, daß der Antrag-11s als Anerbe in Betracht komme« . a agericht hat die Ansicht des Amtsgerichts, die sn der hohen Schuldenlast'die-Erbhofeigenschaft en, als irrig angesehen, weil die Vorschrift on dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Lten habe« Es hat geprüft, ob das Anwesen be-:)ezember 1936 die Voraussetzungen für einen füllt habe, und diese Präge bejaht« Hierzu Der Grundbesitz#habe den Voraussetzungen ent- äer 2« DVO z* REG für das Entstehen eines Erbbabe« Die gesamten Ländereien seien von der Hofstelle des Ehemanns ans einheitlich bewirtschaftet worden« hätten zwar die im § 34 EHVfO .erwähnte Mindest große von 7,5 ha nicht ganz erreicht; doch habe die Ertragsfähigkeit des Kulturlandes nach dem Gutachten des gehörten Sachverständigen erheblich über dem Durchschnitt gelegen« Die Besitzung habe angesicj|4$ ihrer überdurchschnittlichen Erträge eine Ackernahrung darge- ■ stellt, wofür auch der damalige Viehbestand und der Verhältnis-* mäßig hohe Einheitswert sprächen« Darauf, ob die von dem Sach- J verständigen als möglich bezeichneten Erträge tatsächlich nicht* erreicht worden seien, komme es nicht an« Wenn das nicht der Fait gewesen sein sollte, so deute das nur auf eine unzureichende 9. Bewirtschaftung des Landes hin, die möglicherweise in den Zwi-4*y: stigkeiten der Miterben ihren Grund habe« Die Eheleute Andreas i I seien auch bauernfähig gewesen« Das sei von keinem fl n Beteiligten angezweifelt worden« Der hohe Schuldenstand spreche^ . auch nicht gegen die Befähigung, der Eheleute Dfl^| die ^ Besitzung ordnungsmäßig zu bewirtschaften, denn in der damaligen Notzeit seien auch .sachgemäß bewirtschaftete Höfe in Schulden • geraten« Zudem habe der Kreisbauernführer dem Ehemann Andreas I in dem Entschuldungsverfahren bescheinigt, daß seinedv Wirtschaftsweise und seine Persönlichkeit die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des EntschuldungsVerfahrens böten« Das Beschwerdegericht hat dementsprechend angenommen, daß die im § 5 der 2« DVO z« REG an das Entstehen eines Ehegattenhofes geknüpften Voraussetzungen Vorgelegen hätten und der Grui besitz daher am 21« Dezember 1933 Ehegattenerbhof'geworden sei) Es hat ferner als unerheblich angesehen, daß späterhin einzelnej Parzellen von verschiedenen Kindern der Erblasser selbständig bewirtschaftet worden seien, weil sie nur mit Genehmigung des erbengerichts aus dem Verband des Hofes hätten herausgelöst \ve2 den können, eine solche Genehmigung aber niemals erteilt wordes sei« • •*- 8 ~ • c Die Rechtsbeschwerde sieht eine Gesetzesverletzung zunächst darin, daß die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Antrag angenommen hätten« Sie meint, das sei zu Unrecht geschehen, und führt hierzu auss Im § 37 LVO sei ein besonderes Peststellungsverfahren für bestimmte Fälle- zugelassen worden. Das sei eine Ausnahmevorschrift, die es ermöglichen solle, eine einzelne Rechtsfrage, aus der für die Beteiligten sich diese oder jene Rechte ergeben könnten, vorweg zu entscheiden. So könne nach dieser Vorschrift festgestellt werden, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliege« Es sei aber nirgends eine Feststellung dahin vorgesehen, daß eine landwirtschaftliche Besitzung zu irgendeinem früheren Zeitpunkt einmal ein Ehegattenerbhof geworden sei. Auf eine solche Feststellung könne auch die Vorschrift über die Feststellung der Hofeigenschaft nicht entsprechend angewendet werden. Richtig würde es gewesen sein, wenn das Oberlandesgericht in dem vorausgegangenen Zuweisungsverfahren den Antrag des Antragstellers abgelehnt hätte,, falls es der Auffassung gewesen sei, der Antragsteller sei alleiniger Anerbe der Besitzung geworden. Es hätte dann im Wege des Zivilprozesses festgestellt werden müssen, ob der Antragsteller v/irklich Anerbe geworden sei« Es gehe jedenfalls nicht an, die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte einfach zu erweitern und Feststellungen zu treffen, die im Gesetz nicht vorgesehen seien« Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob Höferecht oder Erbhofrecht zur Anwendung zu kommen habe, und hält damit eine Verletzung des Art XII KRG Nr 45 und des § 58 Abs 2 Buchst a LVO für gegeben. Sie meint, der Erbfall sei ungeregelt, weil die Frage der Erbhofeigenschaft zwar wiederholt geprüft, aber verschieden beantwortet worden sei? und glaufct, eine Regelung des Nachlasses könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß alle Beteiligten zunächst über- einstimmend angenommen hätten, die Besitzung sei kein Erbhof, Eie Rech-sbeschwerde will deshalb das Höferecht angewendet wis-J sen und folgert hieraus, daß die begehrte Feststellung nicht 3? getroffen werden könne, weil sie die Anwendbarkeit erbhofrecht-^. licher Bestimmungen voraussetze* Auch bei Anwendung des Reichserbhofrechts hält die Rechts-] beschwerde die angegriffene Entscheidung für unzutreffend« Sie rügt eine Verkennung des Begriffes der Ackernahrung, die sie darin erblickt, daß die große Schuldenlast keine Berücksichtigung erfahren habe, obwohl sich aus ihr ergebe, daß die Besitzung gerade nicht imstande gewesen sei, eine Familie unabhängig^; vom Mark~ und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und ]" zu bekleiden« Eie Rechtsbeschwerde will auch der Tatsache Be- H deutung beimessen, daß 4 l/2 Morgen von den drei verheirateten Töchtern der Eheleute Andreas El bewirtschaftet werden ;f und mein-, diese Fläche hätte bei der Prüfung der Frage, ob eine Ackernahrung vorliege, nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch wirft sie dem Oberlandesgericht vor, die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt zu haben, indem es nicht geprüft haj be, ob Andreas eine Nebentätigkeit ausgeübt habe, We diese Frage aufgeworfen worden wäre, würde vorgetragen worden sein, daß dieser einen Handel mit verschiedenen Produkten und ein Fuhrunternehmen betrieben habe, auch zeitweilig Bürgermeister in gewesen sei* Biesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen« Bie Rechtsbeschwerdeführer rügen in erster Linie, daß die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hättem Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich.mit der Frage der Zuständigkeit auseinandergesetzt« Beide Gerichte sind danach ohne weiteres von ihrer Zuständigkeit zur Entscliei-, fe- * dang über den gestellten Feststellungsantrag ausgegangen* Da der Antragsteller die Feststellung der Erbhofeigenschaft der Besitzung begehrt, lag die Frage nahe, ob hierfür die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gegeben ist und ob ein solcher Antrag jetzt überhaupt noch gestellt werden kann. Der Antragsteller will festgeetellt wissen, daß die Besitzung in Nr 28 in der Hand' seiner Eltern Ehegattenerbhof geworden ist«, Er wünscht danach eine Feststellung, die lediglich auf Grund der Vorschriften des außer Kraft gesetzten Erbhofrechts getroffen werden kann«, Das verkennen die Hechtsbeschwerdeführer, indem sie dem Oberlandesgericht vorwerfen, nicht geprüft zu haben, ob Eeichserbhofrecht oder Höferecht zur Anwendung zu kommen habe« ‘Sie wollen die Frage des anzuwendenden Hechts davon abhängig machen, ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung am 24o April 1947 geregelt oder nicht geregelt gewesen sei« Dabei übersehen sie, daß die Frage der Regelung des Erbfalls und damit die des anzuwendenden Hechts nur für die Hofnachfolge Bedeutung hat, d*h* nur für die Frage> auf Grund welchen Hechts bei einem vor dem 24« April 1947 eingetretenen Erbfalle der Hoftiachfolger zu bestimmen ist* Die Hofnachfolge ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens , das lediglich die Erbhofeigenschaft der Besitzung zu dem Gegenstand hat* Erst aus der in ihm ergehenden Entscheidung wollen die Beteiligten Schlüsse auf die Erbfolge hinsichtlich-der Besitzung - sei es nach dem Ehemann Andreas sei es nach seiner Ehefrau - ziehen* Die Frage der Regelung des Erbfalls interessiert daher hier nicht, so daß die Rüge der Hechtsbeschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe zur Frage des anzuwendenden Hechts nicht Stellung genoimnen, unbegründet ist* Das \ Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im übrigen ausdrücklich auf die einschlägigenBestiramungen des Heichserbhofrechts, die hierfür allein in Frage kommen konnten, gestützt* Irrig/ist nach dem Gesagten insbesondere auch die Ansicht der Hechtsbe- schwerdeführer, der Erbfall sei ungeregelt gewesen, unterlie- ^ ge daher der Höfeordnung und lasse infolgedessen die Anv/en- < dung des Erbhofrechts und damit die begehrte Feststellung ^ nicht zu* Unter der Geltung des Reichserbhofrechts hatte das Aner-bengericht bei der Anlegung der Erbhöferolle im Einspruchsver- ^ fahren (§§ 36 ff EHVfO) oder auf Grund eines nach § 10 REG gestellten Antrages über die Erbhofeigenschaft zu entscheiden. S Diese Vorschriften sind durch Art I KRG Nr 45 aufgehoben wor-den. Seit dieser Außerkraftsetzung des Reichserbhofrechts bester hen keine Anerbengerichte mehr. Die Vorinstanzen scheinen ange-H> -nommen zu haben, daß deren Punktionen auf die Landwirtschaftsge^-J richte übergegangen seien. Das ist indessen nicht der Pall. Die* Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte ist in der Verfahrens^. Ordnung für Landwirtschaftssachen, insbesondere in ihrem § 1, § geregelt. Unter die in ihm aufgefühl*ten Angelegenheiten läßt sich der gestellte Peststellungsantrag nicht einordnen. Um einf Angelegenheit der Höfeordnung (§ 1 Buchst c) handelt es sich hier:' nicht, denn es steht keine in der Höfeordnung geregelte Präge zur Erörterung, sondern ein Streitpunkt, der nur nach Erbhofrech# beurteilt werden kann. Ebensowenig ist einer der Fälle des § 37 LVO gegeben, durch den ein besonderes Feststeliungsverfah-| ren mit erweiterter Rechtskraftwirkung eingeführt worden ist, das sich aber auch nur auf höferechtliche Fragen bezieht. Dort ist in Abs 1 unter Buchst a die Feststellung vorgesehen, ob ein] Hof im Sinne des § 1 HöfeO vorliegt. Aus dieser Vorschrift kann^ danach die Zuständigkeit des Landwix’tschaftsgerichts auch nicht] ohne, weiteres, hergeleitet werden«: Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 11. März 1952 (V BLw 28/51) ausgesprochen, daß vor den Landwirtschaftsgerichten über den Rahmen des § 37 LVO hinaus auch sonstige Feststellungsanträge gestellt werden können, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen im Verfahren 6' der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 256 ZPO), beurteilt werden • müsse und die im Gegensatz zu den Feststellungen auf Grund des § 57 LVO nur zu einer Rechtskraft zwischen den Beteiligten führen könnten.« Derartige Pest Stellungsanträge setzen indessen, wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 20« November 1951 (V BLw 65/50 = RechtdLandw 1952, S 49) dargelegt hat, voraus, daß sie Ansprüche zu dem Gegenstand haben, für welche die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind« An einer solchen Zuständigkeitsregelung fehlt es hier aber gerade« Mit Recht machen die Rechtsbeschwerdeführer geltend, daß die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs 1 Buchst a LVO begründet werden können * Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift würde voraussetzen, daß die begehrte Feststellung übei'haupt noch selbständig getroffen werden kann« Das ist aber nicht der Fall, Dem Beschwerdegericht ist zwar darin beizutreten, daß über die Erbhofeigenschaft des Anwesens eine rechtskräftige und damit maßgebende Entscheidung noch nicht ergangen ist« Das Oberlandesgericht irrt indessen in der Annahme, daß infolgedessen die beantragte Feststellung in einem besonderen Verfahren noch möglich sei. Wie bereits oben gesagt wurde, sind mit dem gesamten Erbhofrecht auch diejenigen Vorschriften aufgehoben worden, die das Verfahren betreffend die Feststellung der Erbhofeigenschaft, d«h« einer rechtlich erheblichen Tatsache, nicht eines Rechtsverhältnisses regelten. Es fehlt daher jetzt an entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, da das neue Landwirtschaftsrecht solche nicht enthält« Es war auch nicht erforderlich, die früheren Bestimmungen über drie Feststellung der Erbhofeigenschaft durch andere Vorschriften zu ersetzen, denn seit der Außerkraftsetzung des Reichserbhofrechts- gibt es keine Erbhöfe mehr, womit die Feststellung dieser Eigenschaft für die Zukunft ihre Bedeutung verloren:hat und sich eine besondere Regelung, wie sie im Erbhofrecht am Platze war, erübrigte. Die frühere Erbhofeigen-schaft einer landwirtschaftlichen Besitzung ist allerdings auch~ it heute noch für zahlreiche Rechte und Rechtsverhältnisse von Be-jj deutung, da das Erbhofrecht nicht rückwirkend beseitigt worden,^ , sondern erst mit dem 24o April 1947 außer Kraft getreten und infolgedessen für die Zeit seiner Geltung noch heute maßgebend > -rv ist, sofern sich das neue Landwirtschaftsrecht nicht ausnahmswe^ se eine Rückwirkung beigelegt hat* wie es im § 58 Abs 2 LVO p| geschehen ist«, Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung : . früher Erbhof war oder nicht, kann indessen immer nur Bedeutung^, gewinnen, wenn Rechtsansprüche erhoben oder streitig gemacht j ; werden, die auf das Erbhof recht zurückgehen„ Die Erbhof eigen- * schaft kommt in diesen Fällen nur noch als Vorfrage für die Ent-^. . * t Scheidung über den eigentlichen Streitgegenstand in Betracht, * während sie unter dem Reichserbhofrecht für die ganze die Be- w; Sitzung berührende Rechtslage von einschneidender und damit sell^' , ständiger Bedeutung war, die ein besonderes Feststellungsverfah-5 ren ohne Bezug auf die Geltendmachung eines bestimmten Rechts rechtfertigte. Ober Vorfragen haben die Landwirtschaftsgerichte ^ regelmäßig selbst zu entscheiden. Soweit es in einer Landwirt-schaftssache auf die Erbhofeigenschaft einer Besitzung als Vorfrage für die begehrte Entscheidung ankommt, sind die Landv/irt-schaftsgerichte danach zur Entscheidung dieser Frage zuständig und nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer Zusammensetzung auch in erster Linie berufen. Eine selbständige Feststellung der Erbhof- |r eigenschaft, wie sie nach dem früheren Recht zulässig war, ist hingegen ;'etzt nach der Aufhebung des Erbhof rechts nicht mehr möglich; dieses Recht kann heute nur noch insoweit zur Anwendung kommen, als es wegen seiner Geltung bis zu dem 24» April 1947 < für die Beurteilung heute zu entscheidender Streitfälle als Rechtsgrundlage vor dem Inkrafttreten, des neuen Landwirtschaftsrechts entstandener Rechte und Rechtsverhältnisse von Bedeutung und seine Anwendung durch das jetzt geltende Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist* ►v Das Beschwerdegericht war nach alledem nicht genötigt; das Zuweisungsverfahren auszusetzen, sondern hätte in ihm -über die Erbhofeigenschaft der Besitzung als einer Vorfrage für die Entscheidung über die beantragte Übertragung des Anwesens befinden können* Wenn es so nicht verfahren wollte, weil dadurch eine endgültige Entscheidung über die Erbhofeigenschaft nicht herbeigeführt worden wäre> hätte es einen Feststellungsantrag des Antragstellers auf Grund des § 37 Abs 1 3uehst f LVO des Inhalts anregen können, daß er mit dem Tode seiner Mutter Hoferbe geworden sei, denn ein solcher Antrag würde über die Vererbung des Hofes Klarheit geschaffen haben* Ein selbständiges Verfahren zwecks Feststellung der Erbhofeigenschaft konnte cagegen die gewünschte Klärung der Eigentumsfrage nicht bringen und war nach dem zuvor Gesagten nicht einmal zulässig* Vor allen Dingen war auch entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts das Dandwirtschaftsgericht zur Entscheidung über der. in dem vorliegenden Verfahren gestellten Antrag des Antragstellers nicht zuständig* Das Amtsgericht hat daher - wenn auch mit unzutreffender Begründung - den Antrag des Antragstellers mit Recht zurtickgewie sen* Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts von*. 17* Dezember 1951 zurückzuweisen* Dabei war * zwecks Klarstellung zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Abweisung des Feststellungsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts erfolgt ist«, Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVO, 10 LVR* Su einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Er- stattung der den Antragsgegnern außerhalb des Rechtsbeschwer-, deverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß., Dr. Tasche Br, Hückinghaus Dr> Piepenbrock