Da in diesem Schriftstück die Erbeinsetzung aber noch oflen gelassen war, haben sich die Gerichte im Verfahren LwH 4/49 des Amtsgerichts Rüthen =10 \7Lw 370/49 des Oberlsndesgerichts in Hamm auf den Standpunkt gestellt, daß es als -.Testament un-wix'ksam sei und infolgedessen die Antragsgegnerin als Schwester und nächste Verwandte gesetzliche Erbin und damit auch Hoferbin sein würde. Gestutzt auf dieses angebliche Testament vom 15* 5* 1947 hat der Antragsteller beim Amtsgericht 'Landwirtschaftsgeriqht) die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses beantragt* Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat die Ausstellung • eines Hoffolgezeugnisses als gesetzliche Hoferbin erbeten. Das Amtsgericht ist nach eingehender Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser das vom Antragsteller behauptete Testament vom 15- 5- 1947 errichtet habe. Die nach § 18 Abs 2 EöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung des Ei'bscheins (HoffolgeZeugnis) geht ebenso wie jedes andere Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vor sich (vgl OLG Celle vom 10. Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die nach § 22 Buchst 1 LVO ohne Zuziehung der Landwirt schaftsrichter erlassen werden kann, hat nach § 21 LVO durch Beschluss zu ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein seinem Inhalt nach festgelegt wird, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs 1). Erst daraufhin kann also der Erbschein (das Hoffolgezeugnis) erteilt werden* Es bedarf hiernach nicht der Annahme des Beschwerdegerichts, die -gegen die Erteilung eines Erbscheins nicht zulässige -sofortige Beschwerde des Antragstellers enthalte den Antrag auf Einziehung des HoffolgeZeugnisses (§ 2361 BGB) und das Beschwerdegericht könne dai'liber entscheiden, weil das Amtsgericht mit dej. Letzteres will die Rechtsbeschwerde geltend machen, indem sie rügt, das Beschwerdegericht habe von einer Berücksichtigung der eidlichen Zeugenaussagen von und &PPP nur ab3eken dürfen, wenn durch ein Strafverfahren zuvor festgestellt würde, daß die Zeugen einen Meineid geleistet hätten, weil von der Würdigung ihrer Zeugenaussagen die Entscheidung des Rechtsstreits abhänge. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht jedoch nicht auf der Annahme, daß die genannten Zeugen einen Meineid geleistet hätten; nach Ansicht des Beschwerde-Berichts spricht sehr viel dafür,' daß der Antragsteller in betrügerischer, zielhewußter Absicht mit Hilfe der von ihm gewonnenen Zeugen versucht,die Existenz eines Testaments vom 15» 5. Da die Entscheidung des Beschwerdegerichts hiernach nicht von der Präge abhängt, oh die genannten Zeugen sich einer Eidesver-letzuug schuldig gemacht haben, würde der Ausgang eines Strafverfahrens gegen diese Zeugen v^egon Eidesverletzung auch ohne Bedeutung für die Entscheidung Abgesehen von der hier nicht interessierenden Vorschrift über das Armenrecht (§ 14- EGG), haben daher nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung aber den Zeugenbeweis (über den Beweis durch Sachverständige und Uber das Verfahren bei der Abnahme von Eiden), die entsprechende Anwendung finden (§ 15 Abs 1 Satz 1 EGG), für das Verfahren in Landwirt Schafts Sachen Bedeutung. Die formell auf § 286 Z~'0 gestützte Rüge, das Beschwerdegerioht habe nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme bei seiner WUrdigung des Sachverhalts*berücksichtigt, ist mithin auch für das Verfahren in LandwirtSchaftsSachen ^ erheblich; jedoch ist dabei der Unterschied zu beachten, daß nach den angeführten Gesetzesbestimmungen das Gericht im Verfahren in Landwirt., im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach der Zivilprozeßordnung, Bas hat Bedeutung bei der Büge, der Nichtbeeidigung des Zeugen Krämer, die nicht auf Verletzung des § 291 Z20, sondern nur darauf gestützt werden kann, das Beschwerdegericht habe von dem ihm durch §,15 Abs 1 Satz 3 FGG eingeräumt--n Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht oder die Grenzen seines Ermessens vei’kannt; fi*r die Annahme eines solchen Verstosses reicht die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht aus. Baß das Beschwerdegericht dieses Vorbringen des Antragstellers bei der Yrördigung des Sachverhalts übersehen und ebenso die Äußerungen über die Persönlichkeit der Zeugen lij^^und sowie sonstige vom Antragsteller einge^eichte Schriftstücke (GA Bl 92, 96, ICO bis 107) unberücksichtigt gelassen habe, dafür liegt keinerlei Anhalt vor. Baß dieses durch das Beschwerdegericht geschehen ist, läßt die eingehende und sorgfältig abwägende, alle als erheblich erkennbaren Umstände berücksichtigende Würdigung des Sachverhalts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Gewißheit erkennen. Bie eingehende Anhörung des Antragstellers und die Vernehmung der Zeugen MQP und durch das Beschwerdegericht selbst ergeben,* daß dieses auch von Amts wegen alles getan hat, um zu einer erschöpfenden Aufklärung und einer zutreffenden Würdigung des Sach- Bei dieser Behandlung der Sache und auch des Zeugen lag für das Bescnwerdegericht ein erkennbarer Anlaß nicht vor, aui den vom Antragsteller in der Eechtsbeschwerde-begründung behaupteten Hinweis, das Strafverfahren gegen diesen Zeugen sei von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen worden, noch weiter einzugehen. wenn er bei der ihm von dem Beschwerdegericht danach gewährten Akteneinsicht die genannten Vorgänge von Ende 1938 nicht eingesehen hat, so hat das offenbar darin seinen Grund, daß diese Vorgänge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens versehentlich nicht in Hülle Bl 50 der Gerichtsakten zurückgelegt, sondern in Hülle Bl 3 der Beiakten LwH 4/49 gekommen waren, wo sie im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgofunden Y/orden sind. c) Hit ihrer Rüge, das Beschwerdegericht; habe iait seiner Feststellung, der Erblasser habe ein längeres Schriftstück nicht anfertigen können, und es sei ausgeschlossen, daß der Urblasser mehrere Testamente gemacht haben solle, gpfren die allgemeinen Denkgesetze verstoßen, geht die Rechtsbeschwerde ebenfalls fehl. Bas Beschv/erdegericht hat mit seinen Feststellungen diese Möglichkeiten nicht schlechthin ausschließen wollen, sondern es ist unter eingehender Yrürdigung der Persönlichkeit des Erblassers, v;ie sie sich aus einer Fülle von Ausragen zuverlässiger Zeugen ergab, zu dem Ergebnis gekommen, daß unter den vom Zeugen bekundeten Verhältnisses aas Testament vom 15* 5.
2335 021 B e s_c^ h 1 u s s In der Landwirtschaftssache d^^andwirts und Müllers Pranz in (Kreis Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. in HBP - gegen die unverehelichte Maria B^^Bl in bei Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschweidegegnerin, ____ treten durch Rechtsanwalt in 'iV/tfPlBl (I wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Pezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter. Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen: ♦ Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Juli 1951 wird auf Kosten des Antragstellers zurlckgewiesen. Dieser hat auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin entstandenen Kosten zu erstatten. Gründe I Der ©m 19. 3. 1949 verstorbene Bauer Wilhelm war Eigentümer eines Hofes in in Größe von etwa 40 ha mit einem Einheitswert von 37 600 Der Hof wer früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. eigenhändig verfaßtes Schriftstück vom 7* 8. 1948, das am 14* 4* 1949 von Uachlaßgericht als Testament eröffnet worden ist. Da in diesem Schriftstück die Erbeinsetzung aber noch oflen gelassen war, haben sich die Gerichte im Verfahren LwH 4/49 des Amtsgerichts Rüthen =10 \7Lw 370/49 des Oberlsndesgerichts in Hamm auf den Standpunkt gestellt, daß es als -.Testament un-wix'ksam sei und infolgedessen die Antragsgegnerin als Schwester und nächste Verwandte gesetzliche Erbin und damit auch Hoferbin sein würde. Der Antragsteller behauptet jedoch, er sei vom Erblasser durch ein Testament vom 15* 5* 1947 zu dem Erben des Hofes eingesetzt worden. Der Erblasser habe dieses Testament in Gegenwart eines gewissen Fritz 15 • * 5. 1947 errichtet und es diesem ausgehöndigt mit der Y/eisung, nach seinem Tode die Urschrift an den Antragsteller und eine Abschrift dem Gericht zu übersenden. lu^^habe weisungsgemäss am 1. 6. 1949 gehandelt. Die Abschrift des Testaments sei auch beim Amtsgericht in Rüthen Im Nachlaß des B fand sich ein von ihm - —h.- am 2. 6. 1949 eingeg&ngen, die Urschrift sei aber bei ihm nicht angekommen? Nachforschungen bei der Post nach dem Brief mit dev Urschrift seien erfolglos ‘ geblieben* Gestutzt auf dieses angebliche Testament vom 15* 5* 1947 hat der Antragsteller beim Amtsgericht 'Landwirtschaftsgeriqht) die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses beantragt* Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat die Ausstellung • eines Hoffolgezeugnisses als gesetzliche Hoferbin erbeten. Das Amtsgericht ist nach eingehender Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser das vom Antragsteller behauptete Testament vom 15- 5- 1947 errichtet habe. Es hat deswegen den Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Erteilung des von der Antragsgegnerin erbetenen Hofxolgezeugnisses beschlossen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen ,• nachdem es in mündlicher Verhandlung aen Antragsteller' persönlich und zwei Zeugen und £(0||W) vernommen hatte* Mit der Eechtsbeschv;erde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag aus dem ersten Rechtezug weiter, hilfsweise bittet er um Aufhebung des Beschwerdebeschlussos und ZurUckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Antragsgegnerin ist der Begründung der Reehtsbeschwer de entgegengetreten* II. Die Hechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, das Amtsgericht habe der Antragsgegnerin bereits ein Hoffolgezeugnis erteilt. Das ist nicht richtig. Das Amtsgericht hat lediglich die Erteilung eines Hofiolgezeug-nisses, wie es ira entscheidenden Teil formuliert ist, beschlossen. Die weiteren Verfügungen des Amtsgerichts zur geschäftlichen Behandlung seines Beschlusses lassen erkennen, daß es erst nach Feststellung der Rechtskraft seines Beschlusses das Hofiolgezeugnis erteilen will. Dieses Verfahren entspricht der -Regelung in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Die nach § 18 Abs 2 EöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung des Ei'bscheins (HoffolgeZeugnis) geht ebenso wie jedes andere Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vor sich (vgl OLG Celle vom 10. 6. 1949, MsRpfl 1949, 180 ff /T81 linke Spalte oben7). Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die nach § 22 Buchst 1 LVO ohne Zuziehung der Landwirt schaftsrichter erlassen werden kann, hat nach § 21 LVO durch Beschluss zu ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein seinem Inhalt nach festgelegt wird, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs 1). Er ist wie jede andere Entscheidung der Landwirtschaftsgerichte nach § 21 Abs 5 den Beteiligten, den vor Erlaß des Beschlusses nach § 13 Abs 2 LVO 4\ 4 * « \ . kt - 5 ~ Gelegenheit zur /lusaerung zu gehen ist, mit Rechts-mifcelbelehrung (§21 Ahs 6) zuzustollen. Erst mit der Rechtskraft wird der Beschluß wirksam ( § 21 Abs 5 Satz 2). Erst daraufhin kann also der Erbschein (das Hoffolgezeugnis) erteilt werden* Es bedarf hiernach nicht der Annahme des Beschwerdegerichts, die -gegen die Erteilung eines Erbscheins nicht zulässige -sofortige Beschwerde des Antragstellers enthalte den Antrag auf Einziehung des HoffolgeZeugnisses (§ 2361 BGB) und das Beschwerdegericht könne dai'liber entscheiden, weil das Amtsgericht mit dej. Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht zu eikennen gegeben habe, daß es nicht gewillt sei, das erteilte HoffolgeZeugnis wieder einzuziehen. Vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 23 IVO. 2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Verletzung formellen Hechts, insbesondere der §§ 149» 286 ZPO sowie Verstoß gegen die Denkgesetze gestutzt. Diese Rügen sind jedoch unbegründet. a) Hach § 3 Abs 5 LVO finden im Verfahren für Landwirtschaftssachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Uber die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 bis 155) entsprechende Anwendung. Y»ie die Kechtsbeschwerde selbst nicht verkennt, handelt es sich bei der Bestimmung des § 149 ZPO Uber die Aussetzung des Verfahrens bei Verdacht einer strafbaren Handlung um eine sogenannte Kamivorschrift. Es unterliegt also dem pflichtmrseigen Ermessen des Gerichts, ob ihm nach Lage des Palles eine Aussetzung angezeigt erscheint. Die Ausübung seines Ermessens wäre mit der Rechtsbeschwerde nur nachprüfbar, wenn das Beschwerdegericht die Grenzen*seines Ermessens verkannt oder von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hätte. Letzteres will die Rechtsbeschwerde geltend machen, indem sie rügt, das Beschwerdegericht habe von einer Berücksichtigung der eidlichen Zeugenaussagen von und &PPP nur ab3eken dürfen, wenn durch ein Strafverfahren zuvor festgestellt würde, daß die Zeugen einen Meineid geleistet hätten, weil von der Würdigung ihrer Zeugenaussagen die Entscheidung des Rechtsstreits abhänge. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht jedoch nicht auf der Annahme, daß die genannten Zeugen einen Meineid geleistet hätten; nach Ansicht des Beschwerde-Berichts spricht sehr viel dafür,' daß der Antragsteller in betrügerischer, zielhewußter Absicht mit Hilfe der von ihm gewonnenen Zeugen versucht,die Existenz eines Testaments vom 15» 5. 1947 vorzutäuschen, das niemals errichtet worden sei; es stützt seine Entscheidung aber dann ausschlaggebend darauf, es könne jedenfalls keine Rede davon sein, daß ein Überzeugender Beweis für die Existenz eines solchen Testaments zugunsten des Antragstellers geführt worden wäre. Da die Entscheidung des Beschwerdegerichts hiernach nicht von der Präge abhängt, oh die genannten Zeugen sich einer Eidesver-letzuug schuldig gemacht haben, würde der Ausgang eines Strafverfahrens gegen diese Zeugen v^egon Eidesverletzung auch ohne Bedeutung für die Entscheidung i i •• * •»—wiir* des Beschwerdegerichts bleiben* Es kann daher keine Hede davon sein, des Beschwerdegerieht habe von der Aussetzungsbefugnis einen unrichtigen, nämlich zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht* b) Mit einer Berufung auf die Vorschrift des § 236 Z20 verkennt die Eechtsbescliwerde die formelle Gesetzeslage. Beim Vorfahren in Landwirtschaftssachen handelt es sich in allen Instanzen um eine Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 LVO und §10 LVR). Abgesehen von der hier nicht interessierenden Vorschrift über das Armenrecht (§ 14- EGG), haben daher nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung aber den Zeugenbeweis (über den Beweis durch Sachverständige und Uber das Verfahren bei der Abnahme von Eiden), die entsprechende Anwendung finden (§ 15 Abs 1 Satz 1 EGG), für das Verfahren in Landwirt Schafts Sachen Bedeutung. Dazu ist im § 15 Abs 1 Satz 2 EGG noch besonders bestimmt, daß über die Vereidigung eines Zeugen (oder Sachverständigen) das Ermessen des Gerichts entscheidet. Mit einer Berufung auf die Verletzung der Vorschrift des § 236 Z20 geht die Rechtsbeschwerde daher von einer falschen Gesetzesgrundlage aus. Massgebend sind die Vorschriften dex* §§ 13» 17 LVO, nach denen das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erfor-derlichen Ermittlungen von Amts weg§n anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben hat; über Art und Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Nach § 20 Afcs 4 Satz 3 LVO hat der Vorsitzende bei der, maudlichen Verhandlung dafür zu sorgen, daß die Sache, erschöpfend erörtert v.ird. Die formell auf § 286 Z~'0 gestützte Rüge, das Beschwerdegerioht habe nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme bei seiner WUrdigung des Sachverhalts*berücksichtigt, ist mithin auch für das Verfahren in LandwirtSchaftsSachen ^ erheblich; jedoch ist dabei der Unterschied zu beachten, daß nach den angeführten Gesetzesbestimmungen das Gericht im Verfahren in Landwirt., chaftssac'ien verschiedentlich freier gestellt ist als. im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach der Zivilprozeßordnung, Bas hat Bedeutung bei der Büge, der Nichtbeeidigung des Zeugen Krämer, die nicht auf Verletzung des § 291 Z20, sondern nur darauf gestützt werden kann, das Beschwerdegericht habe von dem ihm durch §,15 Abs 1 Satz 3 FGG eingeräumt--n Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht oder die Grenzen seines Ermessens vei’kannt; fi*r die Annahme eines solchen Verstosses reicht die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht aus. Bie Begründung der Rechtsbeschwerde reicht auch nicht aus, um eine Verletzung der §§ 13, 17 LVO zu bejahen. Wenn das Beschwer-^'%Äegericht';:r v/eiteren Beweist ntritten des Antragstellers (Schriftsatz vom 4* 12. 1950, GA 31 66) nicht nachge— gangen ist und auch zur Unerheblichkeit dieser Beweisanträge nicht ausdrücklich Stellung f^nommen hat, so lag dazu um so weniger Anlaß vor, als das Amtsgericht bereits dargelegt hatte, daß diese Beweisantrüge ohne i j Hir .1 i Bedeutung für die Entscheidung seien (GA Bl 85). Baß das Beschwerdegericht dieses Vorbringen des Antragstellers bei der Yrördigung des Sachverhalts übersehen und ebenso die Äußerungen über die Persönlichkeit der Zeugen lij^^und sowie sonstige vom Antragsteller einge^eichte Schriftstücke (GA Bl 92, 96, ICO bis 107) unberücksichtigt gelassen habe, dafür liegt keinerlei Anhalt vor. Nach der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts, der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem (zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten) Urteil vom 27. 9. 1951 ^IV. ZR 155/50) angeschlossen hat, bedarf es für eine einwandfreie Y/ürdigung der Sachund Rechtslage durch das Tatsachengericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen einer 'Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel uiicT einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit ihnen; es genügt, wenn sich ergibt, daß eine sachentsprecLeude Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Baß dieses durch das Beschwerdegericht geschehen ist, läßt die eingehende und sorgfältig abwägende, alle als erheblich erkennbaren Umstände berücksichtigende Würdigung des Sachverhalts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Gewißheit erkennen. Bie eingehende Anhörung des Antragstellers und die Vernehmung der Zeugen MQP und durch das Beschwerdegericht selbst ergeben,* daß dieses auch von Amts wegen alles getan hat, um zu einer erschöpfenden Aufklärung und einer zutreffenden Würdigung des Sach- SU' Verhalts zu gelangen, insbesondere sich auch ein persönliches Urteil über die Glaubwürdigkeit der genannten Personen zu verschaffen. Bei dieser Behandlung der Sache und auch des Zeugen lag für das Bescnwerdegericht ein erkennbarer Anlaß nicht vor, aui den vom Antragsteller in der Eechtsbeschwerde-begründung behaupteten Hinweis, das Strafverfahren gegen diesen Zeugen sei von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen worden, noch weiter einzugehen. In der Verwertung von Protokollen aus dem Jahre 1948, die ein Zeuge vorgelegt hat” (gemeint sind offenbar die vom Zeugen 7Cr^^ bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht vom 3. 11. 1950 - GA Bl 47 - überreichten Abschriften aus dem Strafverfahren gegen den Antragsteller aus dem Jahre 1938) kann die Rechtsbe-schwerde nicht einen Verfrhrensverstoß mit der Begründung herleiten, daß der Inhalt dieser Urkunden dem Hechtsanwalt des Antragstellers nicht bekannt sei| üer den Antragsteller in der Hechtsbeschwerdeinstenz vertretende Rechtsanwalt hat die Vertretung erst nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses übernommen! wenn er bei der ihm von dem Beschwerdegericht danach gewährten Akteneinsicht die genannten Vorgänge von Ende 1938 nicht eingesehen hat, so hat das offenbar darin seinen Grund, daß diese Vorgänge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens versehentlich nicht in Hülle Bl 50 der Gerichtsakten zurückgelegt, sondern in Hülle Bl 3 der Beiakten LwH 4/49 gekommen waren, wo sie im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgofunden Y/orden sind. i i i c) Hit ihrer Rüge, das Beschwerdegericht; habe iait seiner Feststellung, der Erblasser habe ein längeres Schriftstück nicht anfertigen können, und es sei ausgeschlossen, daß der Urblasser mehrere Testamente gemacht haben solle, gpfren die allgemeinen Denkgesetze verstoßen, geht die Rechtsbeschwerde ebenfalls fehl. Bas Beschv/erdegericht hat mit seinen Feststellungen diese Möglichkeiten nicht schlechthin ausschließen wollen, sondern es ist unter eingehender Yrürdigung der Persönlichkeit des Erblassers, v;ie sie sich aus einer Fülle von Ausragen zuverlässiger Zeugen ergab, zu dem Ergebnis gekommen, daß unter den vom Zeugen bekundeten Verhältnisses aas Testament vom 15* 5. 1947 vom Erblasser nicht angefex*tigt sein könne und daß in gleicher Yieiseauch die vom Antragsteller behauptete Anfertigung mehrerer Testamente (von fünf Testamenten vor dem Zusammenbruch) als ausgeschlossen angesehen werden müsse. Damit hat das Beschwerdegericht nicht gegen die allgemeinen Denkgesetze verstossen, « sondern hat dem Sachverhalt eine Würdigung angedeihen lassen, wie sic sich nach den eingehenden Gründen des angefochtenen Beschlusses für den vorliegenden Fall auf drängen mußte und daher folgerichtig, mithin den allgemeinen Denkgesetzen gemäß ist. 3» Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers war daher eis unbegründet zurückzuwoisen. Die Kostenentscheidung beruht auf.§ 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO. Hach der T/ür- digung des Sachverhalts durch das Be schv;erd ege rieht, die eilen Angriffen der Recht sbeschv/erde standhillt’, besteht begründeter Anlaß, den Antragsteller auch die Erstattung der der Antragsgegnerin im Rechtsbeschv/er-deverit hren entstandenen aussergerichtliehen Kosten aufzuerlegen. Br. Pritsch Br. Huckinghaus Br. Tasche