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BGH

Gericht: BGH

Der Bauer Johann L^|^^ hat durch Vertrag vom 23« Hai 1934 seinen Erbhof auf seinen Sohn Johannes Übertragen» In diesem Vertrage sind für die Geschwister des Übernehmers und die Kinder einer verstorbenen Schwester Abfindungen festgesetzt worden« Die Antragsteller in', zul) erhielt ein Grundstück von 6.83 ar und ein Wohnrecht in den übertragenen Hause» In einem Nachtragsvertrag vom 3o« Hai 1934 wurde ihr ferner ein xtecht auf lebenslängliche Verpflegung eingeräumt, an dessen Stelle sie ein Kostgeld von 0.60 D2I täglich verlangen kann« Dagegen braucht der Übernehmer für ihre Kleidung, für Arzt- und Apothekerkosten und den sonstigen Unterhalt nicht aufzukommen. 13 HöfeO als weichende Erben nach ihrem Bruder Johannes gegen den Antragsgegner geltend gemacht, sind jedoch mit ihrem Anträge von dem Amtsgericht abgewiesen worden» Die von ihnen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5o April 1949 zurückgewiesen, weil der Erbfall nach Reichserbhofrecht zu beurteilen sei und den'Antragstellerinnen daher keine Abfindungsansprüche nach Höferecht zuständen« Diese Entscheidung haben die Antrag3tellerinnen nicht angefochten« Präge kommen könne« das Beschwerdcgericht hat weiter die vertraglichen Ansprüche der Antragstollerin zu 1) in Betracht gezogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese hinter den rechten aus dem Heinatzufluchtsrecht zurückblieben, da sie der Antragstellerin zu 1) nicht den vollen Unterhalt , insbesondere keinen Anspruch auf Kleidung, Arzt-und Apothekerkosten und den sonstigen Unterhalt gewährten, sondern ihr nur einen Anspruch auf Verpflegung gäben* Das Beschwerdegericht hat daher auch der Antragstellerin zu 1) ein Heimat zufluchts-rccht zugebilligt, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen« Die Rechtsbeschwerde rügt, daß sich das Beschwerdegericht mit den Ansprüchen der Antragstellerin zu 1) aus dem Übergabevertrage vom 23* Mai 1934 nebst Nachtrag befaßt und sie umgewandelt habe, obwohl sie niemals bestritten worden und auch • ; ‘ | e ht 3 b e s chv;erde weist darauf hin, daß der Antragsgegner zur Erfüllung dieser Ansprüche bereit sei und sie, wenn sie zur Erörterung gestanden hätten, ohne weiteres anerkannt haben würde, zu demal da die Antragstellerin zu 1) das Wohnrecht stet3 ungeschmälert ausgeübt habe« Die Rechtsbe3eh\verde bittet ferner um Prüfung der Präge, ob die Antragstellerinnen, falls die gesetzlichen Voraussetzungen sonst gegeben seien, überhaupt ein HeimatZuflucht3recht hätten« Sie macht, geltend, ein solches Recht stehe nur den Abkömmlingen, nicht aber den Geschv/istern des HofeigentÜrners zu, und meint, zur Zeit des 2odes des Johannes seien keine Ansprüche der Antrags teil er ihnen vorhanden gewesen, die sich nunmehr gegen den Antragsgegner richten könnten, zu demal da er nicht Anerbe, sondern Hof erbe nach Höferecht geworden sei© Die Rechts- Daß das Beschwcrdegcrieht eine Umwandlung der vertraglichen Ansprüche der Antragstellerin zu 1) nicht hat vornehmen wollen und nicht vorgenommen hat« ergibt sich aus seiner Erwägung, das Heimatzufluchtsrecht gehe weiter als die hechte aus dem Übergabe-* vertrage, da in ihm ein Anspruch auf Kleidung. den Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers ein Heir-atzuflaclitsrceht« Als Schwestern ihres Bruders Johannes konnten die Antragstellerinnen daher bei dessen Tode kein Heimataufluchtsrecht erlangen, selbst wenn auf diesen Erbfall Erbhofrecht zur Anwendung zu kommen hat, wie das Oberlandcsgericht in seinem rechtskräftigen Beschluß von 5« April 1949 angenommen hat« Die Antragstollerinnen leiten denn auch ihre Ansprüche nicht aus diesem Erbfall her, sondern berufen sich» da sie auch mit.ihren Abfindungsansprü-chen aus §§ 12, 13 HöfeO abgewiesen worden sind, darauf, daß ihnen das Heimatsufluchtsrecht als Abkömmlingen ihres Vaters zustehe« Als solche waren sie ?.Iiterben imid-pflichtteilsberechtigt« Die Voraussetzungen für einen Versorgungsansprach aus § 30 Abs*3.! rechts 2« Äufl Seite 535t» Wöhrmann Das Ileichserbhof-• recht 3* Auf 1 § 30 Anm li,2; Vogels Heichserbhofgö--sets 4« Auf1v0 30 Ähm 5)• Schuldner der mit diesem Erbfall entstandenen und noch nicht erfüllten Ver±-\Y\V'-sorgungsansprüciie war Johannes als Anerbe des Hofes o Diese Ansprliehe sind nicht etwa dadurch erloschen , daß der Antragsgegrier Hbfnachfolger nach sei-* nein Brüder Johannes geworden ist, denn Träger dieser• ^ Versorgung ist der Hof« Infolgedessen v.ird, wenn im Augenblick dös Todes des versorgungspflichtigen An- . desgericht in seinen Beschluß von 5« April' 1949 an-, genommen hat* Anerbe nach ‘seinen Bruder Johannes geworden ist, die noch, bestehenden, durch den l'od seines Vaters begründeten Versorgungsansprüche zu erfüllen« Sollte der Antragsgegner hingegen, wie das Amtsgericht in seinen Beschluß vom 27« August 1948 festgestellt hat, Iloferbe nach Hüferecht geworden sein, so kann er hieraus nicht herleiten, den Antragstellerinnen gegenüber zur Gewährung der Keimatzufluehfcnicht verpflichtet zu sein, denn er konnte als Hechtsnachfolger seines Bruders den Hof'nur mit den Verbindlich-• • * ♦ ' * . keiten erwerben, die zu diesem Zeitpunkt auf ihm lasteten« Bas Keimatsufluchtsrecht der Antragstellerinnen ist danach durch den Erbfall vom 4« September 1945 in seinem Bestand auch dann nicht berührt worden, wenn der Antragsgegner Iloferbe nach Kbferecht geworden ist« Bie üechtsbeschwerde übersieht, daß das Heimatzu*?luchts recht bereits mit dem Erbfall entstanden und ledig- ./• lieh seine Geltendmachung von,dem Eintritt einer unverschuldeten Notlage abhängig ist (Bbelle aaO Seite 334)« Bie Antragstellerinnen haben ihre aus § 30 HEG hergeleiteten Ansprüche allerdings erst nach der Aufhebung des Heichserbhofgesetzes erhoben« Burch diese Aufhebung sind indessen die für sie schon.früher entstandenen Hechte nicht berührt Y/opden« Bas ergibt sich zweifelsfrei aus § 59 Abs 1 Satz .1 LVO, der die früher begründeten »Hechte aufrecht erhalten hat, und aus § II o Die Rechtsbeschwerde wirft den Beschv/erdegericht ferner vor, zu Unrecht eine ITotlage der Antragstellerinnen bejaht zu haben, indem es dem nicht hinreichend Rechnung getragen habe, daß der Antragstellerin zu 1) auf Grund des üborgabevertrages Versorgungsanspräche zuständen und daß die Antragstellerin-zu 2) Eigentü- , j Diese Rüge ist zu dem Teil gerechtfertigt* Die Ah-tragstellerinnen haben bis zu dem Tode ihres Bruders Johannes auf dem Hofe gelebt und sind dort völlig unterhalten worden« Hierin ist nach dem Erbfall ohne ihr Verschulden eine Änderung eingetreten, da der Antrags-"gegnei* als Hofnachfolgcr. Die Antragstollerin su 2) hat keine Versorgungsansprüche auf Grund des Übergabevertrages« Sie ist daher erst recht darauf angewiesen, auf das Heimatzufluchtsrecht zurückzugreifen, wenn ihr eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht mehr zu Verfügung stehen« Gegenüber der Annahme des Beschwerdegerichts, daß bei den Antragstellerinnen eine Notlage vorliege, hat die Rechtsbeschwerde mit Recht auf den Grundbesitz der beiden Schwestern hingewiosen« Das BeschwerdegericHt hat eine Notlage bejaht, weil den Antragstellerinnen ein Verkauf der Grundstücke nicht zuzu demuten sei« Diese Ansicht entbehrt einer hinreichenden Begründtmg« Eine Notlage des Berechtigten ist anzunehmen, wenn er vermögenslos ist und sich aus eigenen Kräften nicht unterhalten kann, ihm auch kein mit Erfolg durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegen imtcrlialtspflichtige Verwandte oder seinen Ehegatten zusteht (Wöhrmann aaÖ .§ 30 Arm 16; Doelle aaO Seite 327; Vogels aäO § 30 Ana 34)« Grundsätzlich wird man daher von dem Berechtigten verlangen müssen, daß er, ehe er auf das Recht, der Heimat Zuflucht zurückgreift, diejenigen Einnahmen aus seinem Vermögen zieht, die bei verständiger Verwaltung gezogen werden können, und daß er notfalls durch Verkauf oder eine andere Verwertung des Vermögens die zur Bestreitung des Unterhalts notwendigen Mittel gewinnt (BGB NGNK 8* Auf! keine näheren Ausführungen gemacht, insbesondere sich nicht über den Wert der Grundstücke ausgelassen« Das hätte aber geschehen müssen, denn von ihrer Beschaffenheit und Verwertbarkeit wird es in erster Linie ab-hängen, ob die Veräußerung der Grundstücke auf eine unwirtschaftliche Verwertung hinauslaufen würde oder ob den Antragstellerinnen'eine Veräußerung des Grundbesitzes und die Verwendung des Erlöses zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zuzu demuten ist, ehe sie den An-tragsge^ner auf Grund des Heimatzufluchtsrechts in Anspruch nehmen* Insoweit fehlt es an der nötigen Aufklärung des Sachverhalts und an einer hinreichenden Begründung*' Da hiernach noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, rechtförtigteschon dieser Mangel des Verfahrens die Aufhebung des ange- ; fochtenen Beschlusses« !Pür dieBeantwortung derauf-, geworfenen Frage könnenmöglichierweise die Richtlinien einen Anhaltspunkt bieten^ die"sich bei den Ptirsprge-; behörden bezüglich der Behandlung kleinerer Vermögens-; 4 III© Die Rechtsbeschwerde wendet sieh ferner gegen die Umwandlung der Haturalleistungen in eine Geldrente und macht geltend, hierfür fehle es an einem hinreichenden Grunde, denn den Antragstellerinnen könne auch auf dem verpachteten Hof Verpflegung gewährt werden, indem entsprechende Abmachungen mit dem Pächter getroffen wür- . Sie rügt, daß das Beschwerdegericht von einer Größe von 60 Morgen ausgegangen sei und seiner Berechnung einen Reinertrag von 21ÖO DM zugrunde gelegt habe, und meint, alles das müsse außer Ansatz bleiben, was der Antragsgegner durch eigene Tüchtigkeit bei einem Tausch oder durch eigene Mittel hinzuerworben habe* Dem Antragsgegner verbleibe, so führt die Rechtsbeschwerde weiter aus, bei einer R^nte von 1500 DM jährlich und Krankenhauskosten bis 300 DM unter Berücksichtigung der sonstigen ihm auferlegten Leistungen überhaupt kein Reinertrag« Sie wendet sich auch gegen die Regelung: des den Antragstellerinnen zü-gesprochenen Anspruchs auf ärztliche Versorgung, der ihrer Meinung nach auf den notwendigen Bedarf beschränkt und von dem Einsatz und der Erschöpfung der eigeneii gesehenen Weise gewähren könne, weil er den Hof nicht selbst bewirtschafte und nicht auf der Hofstelle lebe* Daß das Beschwerdegericht es unter diesen Umstanden für erforderlich gehalten hat, an die Stelle der sonst auf dem Hofe zu gewährenden Verpflegung eine Geldrente zu setzen, ist nicht zu beanstanden* Der Einweis der liechtsbeschwerde, der Unterhalt könne den Antragstellerinnen trotz der Verpachtung auf dem Hofe gewährt werden, verfängt nicht«Uie der Antragsgegrier selbst vorträgt, wäre das nur durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und dem Pächter zu erreichen« Öb dieser dazu bereit sein würde, steht dahin* Hiervon abgesehen kann den Antragstellerinnen nicht zugemutet werden, sich von dem Pächter, einem Familienfremden, versorgen zu lassen, denn dadurch würde ein Außenstehender in die hechtsbeZiehungen zwischen dem Verpflichteten und den Berechtigten eingeschaltet und so eine Quelle für Unzuträglichkeiten geschaffen werden, die bei einer Unterhaltsgewährung durch den Hoferben selbst mindestens nicht in demselben Maße zu befürchten wären »Es kommt hinzu, daß das Gesetz dem in Not befindlichen Berechtigten eine Zuflucht auf dem Hofe im Kreise der Familie des Anerben als dem Bewirtschaf- . ter des Anwesens gewähren will, daß eine solche Aufnahme auf dem Hofe im vorliegenden Falle aber gerade nicht möglich ist* Es würde danach eine grobe Unbilligkeit darstellen, .wenn man die Antrags tellerinnen auf eine Versorgung durch den Pächter verweisen wollte* Mit riecht hat das Beschwerdegericht daher die Voraussetzungen für eine Umwandlung des•Heimatzufluchtsrechts in eine Geldrente bejaht, da Naturalleistungen nach dem Gesagten ausscheiden und den Antragstellerinnen deshalb die nötigen Geldmittel zur Bestreitung ihrer Bedürfnis-se zur Verfügung gestellt werden müssen* 2« Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Weise die in § 59 Abs 1 LVO vorgesehene Abänderung oder Umwandlung geschehen soll« Es hat dies den Ermessen des Gerichts uberlassen, dem zugleich die Befxignis erteilt worden ist, die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten neu zu regeln« Das Beschwerdegericht war daher bei der teilweisen Umwandlung des HeimatZufluchts-rechts an keine besonderen Bestimmungen oder. Richtii--nien gebunden, sondern hattedie Leistungen nach pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen« Seine Entscheidung unterliegt daher einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht wiederum nur in dem oben gekennzeichneten Umfang« Bei der .Umwandlung mußte das Beschwerdegericht allerdings dem Charakter des umzuwah-delnden Rechts Rechnung tragen« Das Recht der Heimat-Zuflucht soll nach seinem Zweck und Sinn nur als letzte Reserve in Anspruch genommen werden,, wenn alle anderen Mittel und \7ege, den Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, keinen Erfolg mehr versprechen (Uöhrmann aaO § 50 Anm 16)« Der Zuflüchtsberechtigte kann daher nur bescheidene Ansprüche stellen;(Wöhrmanh aaö Anm 175. Vogels aaO § 30 Anm 36)« Bei der "Bemessung des Unterhalts ist insbesondere auch die Leistungsfähigkeit des Hofes zu berücksichtigen« Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht nicht.verkannt, denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, der Umfang des Rechts müsse sich nach der Art und Größe des Hofes richten und es könne nur das gefordert werden, was zu einer bescheidenen Lebenshaltung notwendig sei und die Kräfte des Hofes nicht übersteige« Gerade mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit’ des Hofes hat das Beschwerdegericht die von dem Amtsgericht festgesetzte Rente auf fast die Hälfte herabgesetzt« Die Rechtsbeschwerde hält eine Rente von 125 DM immer noch für zu hoch« Soweit sie dies damit begründet, das Beschwerdegericht hätte nur von einer Größe des Hofes von rund 37 borgen, wie sie zur Zeit des Todes des Vaters der Parteien bestanden habe, ausgehen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden, nichtig ist. Für die Leistungsfähigkeit des Hofes kann es aber nicht auf die Verhältnisse ankommen, die zur Zeit des Erbfalls bestanden haben, vielmehr ist auf den Zeitpunkt absustellen, zu dem von den Recht der IlcinatZuflucht Gebrauch gemacht wird. Hofe nicht mehr in der läge sind, denn das Gesetz gibt im § 30 Abs 5 HEG den Vorsorgungsanspruch unabhängig davon, ob der Berechtigte zu einer Mithilfe in der Hofesv/irtschaft imstande ist; es verpflichtet ihn nur zu angemessener Arbeitshilfe® Die Angemessenheit richtet sich nach der Größe des Hofes und'dem Alter .sowie der Leistungsfähigkeit des zur Mithilfe Verpflichteten« Infolgedessen entfällt die Verpflichtung zur Mitarbeit bei Arbeitsunfähigkeit des Zuflucht suchenden (TTdhrmann äaO § 30 Anm 17; Vogels aaO § 30 Anm 37)* \ {erhalten hatf^J) denn nur so läßt sich die Größe des Hofes, die der Berechnung des Reinertrages zugrunde zu legen ist, zuverlässig bestimmen;, An einer dementsprechenden Peststellung hat das Beschwerdegericht es fehlen lassen,, Es wird daher auch in dieser Hinsicht einer weiteren tatsächlichen Aufklärung bedarfen,v/enn sich ergeben sollte, daß eine Notlage der Ahtragstellerinnen besteht und sie Ansprüche auf Grund des Heimatzufluchts- Sollte sich bei der erneuten Prüfung ergeben, daß den Antragstellerinnen eine Veräußerung ihres Grundbesitzes niclit zuzunruten ist , so werden dessen Erträge bei der Bemessung der Geldrente zu berücksichtigen sein, denn wenn den Antragsteilerinnen die Grundstücke verbleiben, so muß ihr Ertrag nach dem oben Gesagten^zur Bestreitung des Unterhalts verwendet werden, da die.Antrags teile rinnen verpflichtet sind; zunächst ihr eige-nes Vermögen zur Deckung ihres Bedarfs; heranzuziebeh. 3o Zu Unrecht rügt dieHechtsbeschwerde die Regelung, die die ärztliche .Versorgung der Antragsteilerlhnein^l durch das Beschwerdegericht erfahren hat, indem sie sich, zwar nicht gegen die Höhe des festgesetzten Betrages wendet, den Antragstellerinnen aber erst nach Einsatz' und Erschöpfung ihrer eigenen Mittel einen Anspruch auf Zahlung gegen den Antragsgegner geben will» Eine derartige Einschränkung ist nicht angängig, denn, die Geldmittel der Antragstellerinnen sollen zur Bestreitung ihrer laufen-? ihre ärztliche Versorgung verwenden, 30 würden ihnen damit die Mittel für ihren Lebensunterhalt entzogen,« Ebensowenig erscheint eine Beschränkung auf den notwendigen Bedarf erforderlich, denn die Antragstellerinnen können ohnehin nur die Übernahme der kosten beanspruchen« die durch die Inanspruchnahme eines Arztes und durch ärztliche Verordnung entstehen« Y/as aber im Einzelfalle zur Heilung erforderlich ist, muß der Entscheidung des Arztes überlassen bleiben « Von einem Ermessensmißbrauch und einer Gesetzesverletzung kann daher in diesem Punkte keine Rede sein.« 4« Die Hechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, daß das Beschwerdegericht den Antragstellerinnen die Nutzung des Gartens in der S^Bstraße zugesprochen hat« Sie bemängelt aber, daß dem Antragsgegner nicht, wie es seitens des Amtsgerichts geschehen war, das Hecht Vorbehalten worden ist, diesen Garten gegen einen anderen Garten am auszutäuschen« Biese Rüge ist berechtigt, denn die Antragstellerinnen haben im Beschwerdeverfahren gegen das Recht zu dem Austausch der .Gärten keine Einwendungen erhoben« Warum das Beschwerdegericht dem Antragsgegner dieses Recht gleichwohl abgesprochen- hat, ist nicht ersichtlich, denn das Be^ schwerdegericht hat es insoweit' an jeglicher Begründung fehlen lassen« Seine Entscheidung entspricht daher in .

Zitierte Normen: § 59 LVO
HofMorgenRecht®AntragsgegnerAnspruchBeschwerdegerichtAntragstellerinnen

Volltext der Entscheidung

Y BLw 81 / 50
3b
2335 086
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Metzgermeisters Heinrich L D^^Hfc Str«
in Si
 Antragsgegners*, Beschwerdeführers und -gegners sowie Hechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br,
 in Hl
 gegen
1,) die ledige Anna Li 2») die ledige Auguste LI beide wohnhaft in S
Str,
 Antragstellerinnen, Beschwerdeführerinnen und -gegnerinnen sowie Rechtsbeschwerdegegnerinnen,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr«	in
t
wegen Umwandlung des HeimatZufluchtsrechts
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat . für Landwirtschaftssachen*in der Sitzung vom 11« Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr«, Pritsch, der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus. und Dr* Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:
Der Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26e Juli 1950 wird aufgehoben* Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch
4
die Entscheidung über die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird«
G ,r_ ü n d_ e i_
Der am 28« Dezember 1936 verstorbene Bauer Johann	war	Eigentümer	eines	in	SdHHfc
 gelegenen Erbhofes von 9 *33 >27 ha mit einem Einheitswert von 17100 HM« Johann	war	verhei-
ratet« Aus seiner Ehe sind mehrere Kinder hervorgegangen* darunter die Töchter Anna und Auguste, die Antragstellerinnen., und der Sohn Heinrich, der Antragsgegner«
Der Bauer Johann L^|^^ hat durch Vertrag vom 23« Hai 1934 seinen Erbhof auf seinen Sohn Johannes Übertragen» In diesem Vertrage sind für die Geschwister des Übernehmers und die Kinder einer verstorbenen Schwester Abfindungen festgesetzt worden« Die Antragsteller in', zul) erhielt ein Grundstück von 6.83 ar und ein Wohnrecht in den übertragenen Hause» In einem Nachtragsvertrag vom 3o« Hai 1934 wurde ihr ferner ein xtecht auf lebenslängliche Verpflegung eingeräumt, an dessen Stelle sie ein Kostgeld von 0.60 D2I täglich verlangen kann« Dagegen braucht der Übernehmer für ihre Kleidung, für Arzt- und Apothekerkosten und den sonstigen Unterhalt nicht aufzukommen. * Die Antragstellerin zu 2) erhielt ein Grundstück von 71>33 ar. Ihr war eine weitere Parzelle von 2 Horgeu zugedacht« An die Stelle dieses Grundstücks ist, einer Auflage des Landeserbhofgerichts anläßlich der Genehmigung des Übergabevertragee entsprechend, eine Barabfindung von 2500 IÜM getreten«
Der Übernehmer Johannes L^|^| ist am 4« September 1945 tödlich verunglückt« Er war unverhei-
%
ratet und hat keine Verfügung von Todes wegen hin- • terlassen» Nach seinen lode hat der Antragsgegner den Hof für sich in Anspruch genommen und im Jahre
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1948 beantragt5 festzustellenf daß er Hoferbe nach seinen Bruder Johannes geworden sei.. Seine Geschwister haben diesem Anträge widersprochen und ihrerseits beantragt, ihre Schwester Auguste als Hofer-bin festzv-ctollen*Das Amtsgericht hat durch Beschluß vorn 27o August 1948 festgestellt, daß Heinrich l| Koforbe geworden ist, und diese Entscheidung auf die §5 5 Ziff 5,6 Abs 1 Satz 3 und Abs 5 HöfeO gestützt, also einen Fall der Rückwirkung der Höfeordnung angenommen und den Hofnachfolger auf Grund ihrer Vorschriften bestimmt» Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden»
Die Antragstellerinnen haben daraufhin in einem neuen Verfahren Abfindungs ansprliehe aus den §§ 12,
13 HöfeO als weichende Erben nach ihrem Bruder Johannes gegen den Antragsgegner geltend gemacht, sind jedoch mit ihrem Anträge von dem Amtsgericht abgewiesen worden» Die von ihnen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 5o April 1949 zurückgewiesen, weil der Erbfall nach Reichserbhofrecht zu beurteilen sei und den'Antragstellerinnen daher keine Abfindungsansprüche nach Höferecht zuständen« Diese Entscheidung haben die Antrag3tellerinnen nicht angefochten«
Der Antragsgegner ist Inhaber einer Metzgerei in Steinheim und Eigentümer von weiteren 40 Morgen Weide und Land, die er im Rahmen seines Betriebes selbst bewirtschaftet« Er lebt in seinem.Geschäftshause in sflHfc« Von dem Hof hat er 17.1/2 Morgen nebst Hofstelle zu einem jährlichen Pachtzins von 990 DM verpachtet« Die übrigen Ländereien des Hofes nutzt er selbst« Etwa 12 Morgen des zu dem Hofe gehörigen Landes und weitere 2 Morgen seines bisherigen Eigenbesitzes hat er gegen 35 Morgen eingetauscht» Von einem auf dem Hofe wohnenden Mieter erhält der Antragsgegner einen Mietzins von 12 DM monatlich»

Die Antragstellerinnen haben seit ihrer Jugend auf dem Hof gelebt und dort nach Kräften gearbeitet. Einen anderen Beruf haben sie nicht erlernt« Sie stehen Jet25t im Alter von 57 und 52 Jahren? sind kränklich und nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen.
Die Antragstellerinnen? die mit ihrem verstorbenen Bruder Johannes in bestem Einvernehmen gelebt haben, nehmen für sich das Hecht der HeimatZuflucht aus § 50 Abs 5 HEG in Anspruch und haben mit dem Hinweis darauf? daß sie auf dem Hof stets unentgeltlich gearbeitet hätten? die Abänderung und Umwandlung des Heimatzufluchtsrechts sowie eine Heuregelung des üechtsverhältnisses und seine dingliche Sicherung begehrt. Sie haben dabei vorgeschlagen? der Antragsgegner solle monatlich 160 DM zah-len? ihnen ein freies Wohnrecht in dem Hause
 Str. £ in dem bisherigen Umfang einräumen und die Hutsung des Gartens in der Schulstraße in Größe ven 4-58 ar belassen? freie ärztliche Versorgung gewähren und bestimmte Naturalien liefern.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten und sich auf den Standpunkt gestellt? die Antragstcllerinnen seien in dem Überga-* bevertrage durch Sachwerte und Geld abgefunden worden und hätten wegen ihrer Tätigkeit auf dem Hofe aus der Zeit vor dem 4o September 1945 keine Ansprüche mehr? da sie von den Erträgnissen des Hofes gelebt hätten. Er hat weiter geltend gemacht? die Belastungen des Hofes seien so erheblich? daß die Forderungen der Antragstellerinnen für ihn nicht tragbar seien. Der Antragsgegner hat zur Beilegung des Streites die Gewährung eines freien Wohnrechts
 im Lause	Str«	44	?	ein lebenslängli-
ches Nutzungsrecht an dem Garten in der S^^-straße sowie die Zahlung von vierteljährlich 250 D2I angeboten mit dem Recht, den Garten in der S^^stroße gegen einen Garten von 10 ar am Judenborg aus zu tauschen* Hierauf sind die Antragsteller innen nicht cingegangen*
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 24. Februar 1950 dem Umv/andlungsantrage entsprochen, die von ihm im einzelnen festgesetzten Leistungen aber davon abhängig gemacht, da^ die Antragstel-lerinnon den ihnen gehörigen Grundbesitz unent-*v geltlich auf den Antragsgegncr übortragen*;^2spM^;: den Antragstollerinnen eine Rente von moriatYicnap' 240 DU, die ..’ohnung im Hause	Str»'
im bishex-igon Umfang, die Nutzung des Gartens in der S^^straße und im Krankheitsfälle ärztliche Versorgung einschließlich Arznei und Krankenhaus zugccprocI.cn,. hinjichilicli des Cartons hat es dom Antragsgegner das xtecht zu dem Austausch gegen den Garten am Judenberge Vorbehalten und fUr den Fall des Krankenhaus auf enthalts noch eine besondere Regelung gesoffen«
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerinnen haben .sich gegen die ihnen zugemutete Übereignung ihres Grundbesitzes- an den Antragsgegner gewandt und sich bereit erklärt, sich, falls diese Verpflichtung entfalle, mit einer monatlichen Rente von 200 Dl! begnügen zu wollen. Der Antragsgegner hat mit diesem Rechtsmittel die gänzliche Abweisung des Antrages der Antragsteilerinnen erstrebt«
 
Das Oberlandecgcricht hat die angefochtcne Entscheidung unter Zurückweisung der Beschwerden iia übrigen in einigen Punkten abgeündert* Es hat die monatliche teilte auf 125 DII herabgesetzt und die Antragstellerinr.cn von der Verpflichtung zur Übereignung ihrc3 Grundbesitzes entbunden® Hinsichtlich der Gartennutzung hat es dem Antrags-gegner kein Aus t aus c!;r echt zugestanden, dagegen die ärztliche Versorgung auf einen Ilöchstbetrag von 500 Di: jährlich beschränkt® Es hat der überlebenden nach den fode einer der beiden Antragstellerinnen üente und ärztliche Versorgung zu 2/3 r die übrigen Leistungen ganz zugesproc.icn® Es hat ferner angeordnet, daß diese Rechte auf Verlangen der Antragstellorinnen dinglich zu sichern sind®
Gegen diese Entscheidiuig richtet sich die -.echtsbcschwcrlo dos Antragsgegners® mit der er die Zurückweisung der Anträge der Antragstollerinnen erstrebt®
Diese bitten un Zurückweisung des dechtsmit-
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 Der iiechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen®
I® Dos Deschwerdegcricht ist davon ausgegangen® daß die deckte der AntragstcHerinnen sich nach dem xicichserbhofrocht richten und ihnen daher nach § 30 Abs 3 Ü2G ein Ileimatzufluchtsrecht zu3tehen kann® falls dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind® 2s hat erwogen, daß der Antragstellerin zu 2) keine vertraglichen Versorgungsansprüche /zustäÄ-
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den. für sic also nur ein Hcimatzufluchtsrecht inu
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Präge kommen könne« das Beschwerdcgericht hat weiter die vertraglichen Ansprüche der Antragstollerin zu 1) in Betracht gezogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese hinter den rechten aus dem Heinatzufluchtsrecht zurückblieben, da sie der
 Antragstellerin zu 1) nicht den vollen Unterhalt , insbesondere keinen Anspruch auf Kleidung, Arzt-und Apothekerkosten und den sonstigen Unterhalt gewährten, sondern ihr nur einen Anspruch auf Verpflegung gäben* Das Beschwerdegericht hat daher auch der Antragstellerin zu 1) ein Heimat zufluchts-rccht zugebilligt, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen«
Die Rechtsbeschwerde rügt, daß sich das Beschwerdegericht mit den Ansprüchen der Antragstellerin zu 1) aus dem Übergabevertrage vom 23* Mai 1934 nebst Nachtrag befaßt und sie umgewandelt habe, obwohl sie niemals bestritten worden und auch	•	;	‘	|
nicht Gegenstand der gestellten Anträge seien« Die .
e ht 3 b e s chv;erde weist darauf hin, daß der Antragsgegner zur Erfüllung dieser Ansprüche bereit sei und sie, wenn sie zur Erörterung gestanden hätten, ohne weiteres anerkannt haben würde, zu demal da die Antragstellerin zu 1) das Wohnrecht stet3 ungeschmälert ausgeübt habe«
Die Rechtsbe3eh\verde bittet ferner um Prüfung der Präge, ob die Antragstellerinnen, falls die gesetzlichen Voraussetzungen sonst gegeben seien, überhaupt ein HeimatZuflucht3recht hätten« Sie macht, geltend, ein solches Recht stehe nur den Abkömmlingen, nicht aber den Geschv/istern des HofeigentÜrners zu, und meint, zur Zeit des 2odes des Johannes seien keine Ansprüche der Antrags teil er ihnen vorhanden gewesen, die sich nunmehr gegen den Antragsgegner richten könnten, zu demal da er nicht Anerbe, sondern Hof erbe nach Höferecht geworden sei© Die Rechts-
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beschv;erde hält es auch für erheblich, daß die angebliche Notlage der Antragstellerinnen jedenfalls erst

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nach den Übergang des Hofes auf den Antragsgegner eingetreten sei^
Diese Hügen sind nicht berechtigt.
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Das Beschwerdegericht hat keine Umwandlung der der Antrags teil er in zu 1) aus dem ÜbeivrabewSräge zustellenden Ansprüche vorgcnommen. Es hat ‘ allei^^f | dings in der Begründung seiner Entscheidung Aus~5 führungen gemacht, die zu der Annahme führen könnten. das Beschwei-degericht habe diese Ansprüche abgeändert o Dazu wäre es nicht befugt gewesen« denn § 59 Abs 1 Satz 2 IVO findet auf vertraglich vereinbarte Vers or gungs rechte keine Anwendung (Lange-Vk’ulff Die HöfeOrdnung usw,.. 3.o Auf 1 Seite 381/333. u 37Q/371; Fischer in 'GesuE 1948 Keft 50 Seite 1591).
Daß das Beschwcrdegcrieht eine Umwandlung der vertraglichen Ansprüche der Antragstellerin zu 1) nicht hat vornehmen wollen und nicht vorgenommen hat« ergibt sich aus seiner Erwägung, das Heimatzufluchtsrecht gehe weiter als die hechte aus dem Übergabe-* vertrage, da in ihm ein Anspruch auf Kleidung. Arzt« und Apothekerkosten sowie auf sonstigen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen sei« Dies läßt erkennen, daß das Beschwerdegoricht das Heinatzufluchtsrecht zu dem Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. Zweifelsfrei ergibt sich dies daraus, daß das Beschwer-!-, öegericht weiter ausgeführt hat, die Entscheidung hänge davon ab, ob die Voraussetzungen der Heimatzuflucht gemäß § 30 Abs >3 EEG gegeben seien, und daß es dementsprechend sich anschließend mit diesen Voraussetzungen auseinandergesetzt hat.
Ein Heimat zufluchtsrecht der Antragstellerinnen entfällt nicht, wie die Hecht 3beseh\7crde meint, schon deshalb, weil sie Schwestern des verstorbenen Johannes	sind«	§	30 EEG gibt allerdings nur
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den Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers ein Heir-atzuflaclitsrceht« Als Schwestern ihres Bruders Johannes konnten die Antragstellerinnen daher bei dessen Tode kein Heimataufluchtsrecht erlangen, selbst wenn auf diesen Erbfall Erbhofrecht zur Anwendung zu kommen hat, wie das Oberlandcsgericht in seinem rechtskräftigen Beschluß von 5« April 1949 angenommen hat« Die Antragstollerinnen leiten denn auch ihre Ansprüche nicht aus diesem Erbfall her, sondern berufen sich» da sie auch mit.ihren Abfindungsansprü-chen aus §§ 12, 13 HöfeO abgewiesen worden sind, darauf, daß ihnen das Heimatsufluchtsrecht als Abkömmlingen ihres Vaters zustehe« Als solche waren sie ?.Iiterben imid-pflichtteilsberechtigt« Die Voraussetzungen für einen Versorgungsansprach aus § 30 Abs*3.!
11EG sind also insoweit gegeben« Das Hcimatzüfluclits-reciit der Anträgetelleririnen ist, wenn es nicht schon durch den übergabeverträg vom 23-/30« Mai 1934 be-,	'
gründet worden ist, spätestens mit dem Tode llireV ?• Vaters entstanden (Doelie Lehrbucii des deicliserbhöf-. rechts 2« Äufl Seite 535t» Wöhrmann Das Ileichserbhof-• recht 3* Auf 1 § 30 Anm li,2; Vogels Heichserbhofgö--sets 4« Auf1v0 30 Ähm 5)• Schuldner der mit diesem Erbfall entstandenen und noch nicht erfüllten Ver±-\Y\V'-sorgungsansprüciie war Johannes	als Anerbe des
 Hofes o Diese Ansprliehe sind nicht etwa dadurch erloschen , daß der Antragsgegrier Hbfnachfolger nach sei-* nein Brüder Johannes geworden ist, denn Träger dieser• ^ Versorgung ist der Hof« Infolgedessen v.ird, wenn im Augenblick dös Todes des versorgungspflichtigen An- . t erben die Erfüllung von Versorguhgsansprüchen^hoch aus stellt, der Anerbe des Anerben Schuldner dieser Ansprüche (Doeiie aaO Seite 332; Wöhrmann aaO § 30 Aiim 10; Vogels aaO § 30 Anm 9? Baumecker Handbuch des Groß deutschen Erbhof rechts 4* Äufl § 30 Anm 8)« Danach hat der Antragsgegner, wenn er, wie das Oberlan-
desgericht in seinen Beschluß von 5« April' 1949 an-, genommen hat* Anerbe nach ‘seinen Bruder Johannes geworden ist, die noch, bestehenden, durch den l'od seines Vaters begründeten Versorgungsansprüche zu erfüllen« Sollte der Antragsgegner hingegen, wie das Amtsgericht in seinen Beschluß vom 27« August 1948 festgestellt hat, Iloferbe nach Hüferecht geworden sein, so kann er hieraus nicht herleiten, den Antragstellerinnen gegenüber zur Gewährung der Keimatzufluehfcnicht verpflichtet zu sein, denn er konnte als Hechtsnachfolger seines Bruders den Hof'nur mit den Verbindlich-• • * ♦ ' * . . . . • • ,
keiten erwerben, die zu diesem Zeitpunkt auf ihm lasteten« Bas Keimatsufluchtsrecht der Antragstellerinnen ist danach durch den Erbfall vom 4« September 1945 in seinem Bestand auch dann nicht berührt worden, wenn der Antragsgegner Iloferbe nach Kbferecht geworden ist«
§ 30 Abs 3 HEG verlangt, daß. der Berechtigte unverschuldet in Kot geraten ist« Zu Unrecht nimmt die Hechtsbeschwerdc an, ein Heimatzufluchtsrecht der Antragstellerinnen sei schon deshalb nicht.gegeben, weil eine Notlage, falls sie überhaupt bestehen sollte, jedenfalls am 4p September 1945 nicht Vorgelegen habe«
Bie üechtsbeschwerde übersieht, daß das Heimatzu*?luchts recht bereits mit dem Erbfall entstanden und ledig- ./• lieh seine Geltendmachung von,dem Eintritt einer unverschuldeten Notlage abhängig ist (Bbelle aaO Seite 334)« Bie Antragstellerinnen haben ihre aus § 30 HEG hergeleiteten Ansprüche allerdings erst nach der Aufhebung des Heichserbhofgesetzes erhoben« Burch diese Aufhebung sind indessen die für sie schon.früher entstandenen Hechte nicht berührt Y/opden« Bas ergibt sich zweifelsfrei aus § 59 Abs 1 Satz .1 LVO, der die früher begründeten »Hechte aufrecht erhalten hat, und aus §
59 Abs 4 LVO, der noch jetzt die dingliche Sicherung
 dieser Ansprüche zuläßt«,
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II o Die Rechtsbeschwerde wirft den Beschv/erdegericht ferner vor, zu Unrecht eine ITotlage der Antragstellerinnen bejaht zu haben, indem es dem nicht hinreichend Rechnung getragen habe, daß der Antragstellerin zu 1) auf Grund des üborgabevertrages Versorgungsanspräche zuständen und daß die Antragstellerin-zu 2) Eigentü-	,	j
merin eines Grundbesitzes von rund;3 Morgen sei*
Diese Rüge ist zu dem Teil gerechtfertigt* Die Ah-tragstellerinnen haben bis zu dem Tode ihres Bruders Johannes auf dem Hofe gelebt und sind dort völlig unterhalten worden« Hierin ist nach dem Erbfall ohne ihr Verschulden eine Änderung eingetreten, da der Antrags-"gegnei* als Hofnachfolgcr. nicht auf den Hof gezogen ist« sondern ihn verpachtet hat* Dadurch wurden die Antragstellerinnen genötigt, ihre Bedürfnisse künftig außer- • halb der Hofwirtschaft zu befriedigen« Dazu sind sie	I
aber, wie das Beschv/erdegericht mit Recht festgestellt hat, angesichts ihres Alters und ihres 'Gesundheit«zxi-	-i
stands aus eigenen Kräften nicht in der Lage* Das r . zieht die P.echtsbeschwerde denn auch nicht in Zweifel«
Sie hält der Antragstellerin zu 1) aber entgegen, daß	^
ihr in dem übergabevertrage ein lebenslängliches Recbjfc	i;
auf Wohnung und Verpflegung eingeräumt und sie daW' f auf die Geltendmachung; des Heimat Zufluchtsrechts nicht	'v
angewiesen sei« Dieser ^tandpunkt ist nicht gerecht-:," fertigt* Die vertraglichen Rechte der Antragstellerin zu 1) bleiben, wie das .Beschv/erdegericht mit Recht iah?»	"1
genommen hat,hinterdem^wasdre Antrags teil er in auf^\	;j
Grund der Heimatzufiucht beansprucheh kann, erheblich ?;	|
. zurück, da sie ihr keinen: Anspruch auf Kleidung, ärzt% * j liehe Versorgung und den sonstigen Unterhalt gewähren«— v " H Durch die Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte könnte die Antragstellerin zu 1) also ihre Lebensbe-
 
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dürfnisse allein nicht bestreiten« Die vertraglichen hechte der Antragstellerin su 1) stehen daher der Annahme einer «Totlage nicht entgegen und schließen Ansprüche auf Grund des Heimatsufluchtsrcchts nicht aus«
Die Antragstollerin su 2) hat keine Versorgungsansprüche auf Grund des Übergabevertrages« Sie ist daher erst recht darauf angewiesen, auf das Heimatzufluchtsrecht zurückzugreifen, wenn ihr eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht mehr zu Verfügung stehen« Gegenüber der Annahme des Beschwerdegerichts, daß bei den Antragstellerinnen eine Notlage vorliege, hat die Rechtsbeschwerde mit Recht auf den Grundbesitz der beiden Schwestern hingewiosen« Das BeschwerdegericHt hat eine Notlage bejaht, weil den Antragstellerinnen ein Verkauf der Grundstücke nicht zuzu demuten sei« Diese Ansicht entbehrt einer hinreichenden Begründtmg«
Eine Notlage des Berechtigten ist anzunehmen, wenn er vermögenslos ist und sich aus eigenen Kräften nicht unterhalten kann, ihm auch kein mit Erfolg durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegen imtcrlialtspflichtige Verwandte oder seinen Ehegatten zusteht (Wöhrmann aaÖ .§	30 Arm 16; Doelle aaO Seite 327; Vogels aäO § 30
Ana 34)« Grundsätzlich wird man daher von dem Berechtigten verlangen müssen, daß er, ehe er auf das Recht, der Heimat Zuflucht zurückgreift, diejenigen Einnahmen aus seinem Vermögen zieht, die bei verständiger Verwaltung gezogen werden können, und daß er notfalls durch Verkauf oder eine andere Verwertung des Vermögens die zur Bestreitung des Unterhalts notwendigen Mittel gewinnt (BGB NGNK 8* Auf! §1602 Anm 1)« Danach müssten die. Antragstellerinnen den ihnen gehörigen Grundbesitz verwerten, ehe sie den Antragsgegner auf Grund des Heimat-sufluchtsrechts in Anspruch nehmen könnten, doch wäre ihnen eine gänzlich unwirtschaftliche Verwertung nicht zuzusn.it en (BGB RGRK aaÖ Anm 1; Palandt.Komm z BGB 9« Aufl
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§ 1602 Ann 2)« Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Auffassung lediglich ausgeführt, der Erlös der Grundstücke würde bei einem Verkauf den Unterhalt der Antragstellerinnen nur für kurze Zeit decken«, Worauf sich diese Ansicht stützt, ist nicht
 ersichtlich, denn das Beschwerdegericht hat hierzu
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keine näheren Ausführungen gemacht, insbesondere sich nicht über den Wert der Grundstücke ausgelassen« Das hätte aber geschehen müssen, denn von ihrer Beschaffenheit und Verwertbarkeit wird es in erster Linie ab-hängen, ob die Veräußerung der Grundstücke auf eine unwirtschaftliche Verwertung hinauslaufen würde oder ob den Antragstellerinnen'eine Veräußerung des Grundbesitzes und die Verwendung des Erlöses zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zuzu demuten ist, ehe sie den An-tragsge^ner auf Grund des Heimatzufluchtsrechts in Anspruch nehmen* Insoweit fehlt es an der nötigen Aufklärung des Sachverhalts und an einer hinreichenden Begründung*' Da hiernach noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, rechtförtigteschon dieser Mangel des Verfahrens die Aufhebung des ange- ; fochtenen Beschlusses« !Pür dieBeantwortung derauf-, geworfenen Frage könnenmöglichierweise die Richtlinien einen Anhaltspunkt bieten^ die"sich bei den Ptirsprge-; behörden bezüglich der Behandlung kleinerer Vermögens-;	4
werte herausgebildet haben.. Auch wird zu beachten sein, daß die Antragstellerin,zu 1) aus dem Verkaufserlöse nicht ihren geizen L'.^ä^bedarf zu bestreiten brauchte, sondern auf ihre, vertraglichen Hechte zurückgreifen könnte, während der Antragstellcrin zu 2) außer dem	•
Heimatzufluchtsrecht keine Versorgungsansprücho zuste-hen, sodaß sie aus dem Erlös alle ihre Bedürfnisse zu decken hätte, und dieser vielleicht schon in verhält« nismäßig kurzer Zeit verbraucht sein würde*
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III© Die Rechtsbeschwerde wendet sieh ferner gegen die Umwandlung der Haturalleistungen in eine Geldrente und macht geltend, hierfür fehle es an einem hinreichenden Grunde, denn den Antragstellerinnen könne auch auf dem verpachteten Hof Verpflegung gewährt werden, indem entsprechende Abmachungen mit dem Pächter getroffen wür- . den«, Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem, das Beschwerdegericht habe sich bei der Bemessung der Rente eines Mißbrauchs des billigen Ermessens schuldig gemacht* Sie weist darauf hin, daß die Antragsteilerin zu 2) eine Barabfindung von 2500 RM erhalten habe und daß es mit der Leistungsfähigkeit des Hofes unvereinbar sei, den Antragstellerinnen Leistungen von 1800 - 2000 DM jährlich zuzuerkennen0 Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, das Heimatzufluchtsrecht müsse nach der Leistungsfähigkeit des Hofes zur Zeit des Erbfalls bemessen werden, der damals nur 37 Morgen umfaßt und einen Nettoertrag von 1145 RM erbracht habe«. Sie rügt, daß das Beschwerdegericht von einer Größe von 60 Morgen ausgegangen sei und seiner Berechnung einen Reinertrag von 21ÖO DM zugrunde gelegt habe, und meint, alles das müsse außer Ansatz bleiben, was der Antragsgegner durch eigene Tüchtigkeit bei einem Tausch oder durch eigene Mittel hinzuerworben habe* Dem Antragsgegner verbleibe, so führt die Rechtsbeschwerde weiter aus, bei einer R^nte von 1500 DM jährlich und Krankenhauskosten bis 300 DM unter Berücksichtigung der sonstigen ihm auferlegten Leistungen überhaupt kein Reinertrag« Sie wendet sich auch gegen die Regelung: des den Antragstellerinnen zü-gesprochenen Anspruchs auf ärztliche Versorgung, der ihrer Meinung nach auf den notwendigen Bedarf beschränkt und von dem Einsatz und der Erschöpfung der eigeneii
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Mittel der Antragstellerinnen abhängig gemacht werden müsse, da diese andernfalls von diesem Recht stets bis
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zu dem Höchs tbetrage Gebrauch machen würden«. Hinsichtlich der Gartennutzung bemängelt die Hechtsbeschwerde, es sei unbillig, dem Antragsgegner das Hecht zu dem Austausch dieses Gartens gegen einen anderen zu verwehren, da er hierdurch gehindert werde, die Parzellen an der Schulstraße bei sich bietender Gelegenheit zu verwerten, bei denen es sich um bestes Bauland handle« Die Kechtsbeschuerde hält es schließlich für unzweckraäs-sig, den Antragstellerinnen ein Wohnrecht ohne nähere Kennzeichnung seines Umfangs zuzubilligen, da dies zu neuen Streitigkeiten führen könne«
Auch diese Rügen sind zu dem Teil begründet«
1*	§ 59 Abs 1 LVO läßt die;Abänderung oder Umwand-
lung von Hechten zu, die auf Grund des Reichserbhof-rechts und seiner. Durchführungs be Stimmungen entstanden sind. Dies setzt indessen einmal voraus, daß in der Höfeordnung gleiche oder ähnliche Hechte nicht vorgesehen sind« Ein den Eeinatzufluchtsrecht entsprechendes Hecht kennt die HöfoOrdnung nicht. Eine.Abänderung oder Umwandlung ist aber nur zulässig,wenn sie zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit, öffenbar"erforderlich erscheint.
Das Beschv/erdegericht ^hat; diese weitere Voraussetzung als gegeben erachtet. Hierbei handelt es sich umfeihe Ermessensentscheidung%;die in der. Rechtsbeschv/erdeln-stanz nur dahin nachgeprüft ,\verden kann, ob das Ben : . schwerdegericht vön! dem ihm obliegenden Ermessen;einen rechts irrtümlichen Gebrauch gemacht. hat oder: ob si;e ^' auf einem VerS;toß gegen VerfahrensVorschriften bein&tc: Beides ist nicht ersichtlich. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ;rügt die Hechtsbeschwerde selbst nicht. Das Beschwerdegericht hat aber auch von seinem ;; Ermessen keinen rechts irrtümlichen Gebrauch gemacht.
Es hat erwogen, daß der;; Antragsgegner den Antragstellerinnen die Heimat Zuflucht nicht in der im Gesetz vor-
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gesehenen Weise gewähren könne, weil er den Hof nicht selbst bewirtschafte und nicht auf der Hofstelle lebe* Daß das Beschwerdegericht es unter diesen Umstanden für erforderlich gehalten hat, an die Stelle der sonst auf dem Hofe zu gewährenden Verpflegung eine Geldrente zu setzen, ist nicht zu beanstanden* Der Einweis der liechtsbeschwerde, der Unterhalt könne den Antragstellerinnen trotz der Verpachtung auf dem Hofe gewährt werden, verfängt nicht«Uie der Antragsgegrier selbst vorträgt, wäre das nur durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und dem Pächter zu erreichen« Öb dieser dazu bereit sein würde, steht dahin* Hiervon abgesehen kann den Antragstellerinnen nicht zugemutet werden, sich von dem Pächter, einem Familienfremden, versorgen zu lassen, denn dadurch würde ein Außenstehender in die hechtsbeZiehungen zwischen dem Verpflichteten und den Berechtigten eingeschaltet und so eine Quelle für Unzuträglichkeiten geschaffen werden, die bei einer Unterhaltsgewährung durch den Hoferben selbst mindestens nicht in demselben Maße zu befürchten wären »Es kommt hinzu, daß das Gesetz dem in Not befindlichen Berechtigten eine Zuflucht auf dem Hofe im Kreise der Familie des Anerben als dem Bewirtschaf- . ter des Anwesens gewähren will, daß eine solche Aufnahme auf dem Hofe im vorliegenden Falle aber gerade nicht möglich ist* Es würde danach eine grobe Unbilligkeit darstellen, .wenn man die Antrags tellerinnen auf eine Versorgung durch den Pächter verweisen wollte* Mit riecht hat das Beschwerdegericht daher die Voraussetzungen für eine Umwandlung des•Heimatzufluchtsrechts in eine Geldrente bejaht, da Naturalleistungen nach dem Gesagten ausscheiden und den Antragstellerinnen deshalb die nötigen Geldmittel zur Bestreitung ihrer Bedürfnis-se zur Verfügung gestellt werden müssen*
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2« Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Weise die in § 59 Abs 1 LVO vorgesehene Abänderung oder Umwandlung geschehen soll« Es hat dies den Ermessen des Gerichts uberlassen, dem zugleich die Befxignis erteilt worden ist, die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten neu zu regeln« Das Beschwerdegericht war daher bei der teilweisen Umwandlung des HeimatZufluchts-rechts an keine besonderen Bestimmungen oder. Richtii--nien gebunden, sondern hattedie Leistungen nach pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen« Seine Entscheidung unterliegt daher einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht wiederum nur in dem oben gekennzeichneten Umfang« Bei der .Umwandlung mußte das Beschwerdegericht allerdings dem Charakter des umzuwah-delnden Rechts Rechnung tragen« Das Recht der Heimat-Zuflucht soll nach seinem Zweck und Sinn nur als letzte Reserve in Anspruch genommen werden,, wenn alle anderen Mittel und \7ege, den Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, keinen Erfolg mehr versprechen (Uöhrmann aaO § 50 Anm 16)« Der Zuflüchtsberechtigte kann daher nur bescheidene Ansprüche stellen;(Wöhrmanh aaö Anm 175. Vogels aaO § 30 Anm 36)« Bei der "Bemessung des Unterhalts ist insbesondere auch die Leistungsfähigkeit des Hofes zu berücksichtigen« Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht nicht.verkannt, denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, der Umfang des Rechts müsse sich nach der Art und Größe des Hofes richten und es könne nur das gefordert werden, was zu einer bescheidenen Lebenshaltung notwendig sei und die Kräfte des Hofes nicht übersteige« Gerade mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit’ des Hofes hat das Beschwerdegericht die von dem Amtsgericht festgesetzte Rente auf fast die Hälfte herabgesetzt« Die Rechtsbeschwerde hält eine Rente von 125 DM immer noch für zu hoch« Soweit sie dies
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damit begründet, das Beschwerdegericht hätte nur von einer Größe des Hofes von rund 37 borgen, wie sie zur Zeit des Todes des Vaters der Parteien bestanden habe, ausgehen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden, nichtig ist. allerdings, daß es nur auf die Leistungsfähigkeit des Hofes ankommt und daß daher der sonstige Besitz des Antragsgegnors außer Betracht zu bleiben hat® . Für die Leistungsfähigkeit des Hofes kann es aber nicht auf die Verhältnisse ankommen, die zur Zeit des Erbfalls bestanden haben, vielmehr ist auf den Zeitpunkt absustellen, zu dem von den Recht der IlcinatZuflucht Gebrauch gemacht wird. Für die Höhe des den Antragstellerinnen gegebenenfalls zu gewährenden Unterhalts ist es unerheblich, daß sie zu einer Arbeitshilfe auf dem. Hofe nicht mehr in der läge sind, denn das Gesetz gibt im § 30 Abs 5 HEG den Vorsorgungsanspruch unabhängig davon, ob der Berechtigte zu einer Mithilfe in der Hofesv/irtschaft imstande ist; es verpflichtet ihn nur zu angemessener Arbeitshilfe® Die Angemessenheit richtet sich nach der Größe des Hofes und'dem Alter .sowie der Leistungsfähigkeit des zur Mithilfe Verpflichteten« Infolgedessen entfällt die Verpflichtung zur Mitarbeit bei Arbeitsunfähigkeit des Zuflucht suchenden (TTdhrmann äaO § 30 Anm 17; Vogels aaO § 30 Anm 37)*	\
Bei der Bemessung der Geldrente ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß der Hof von ursprünglich . 37 1/2 Morgen infolge des Grundstückstausches nunmehr rund 6Ö Morgen umfasse® Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß der Berechnung des Reinertrages nicht lediglich die frühere Größe des Hofes zugrunde gelegt werden kann, daß vielmehr der Zuwachs, den der Hof durch' den Grunds tückstausch erfahren hat, berücksichtigt werden muß, da das eingetauschte Land an die Stelle der abgegebenen 12 Morgen getreten ist® Bä der Antragsgegner

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indessen von seinem früheren Eigenbesitz nach den Peststellungen des Bescliv/erdegerichts ebenfalls 2 Morgen (nach seiner Behauptung in dem Verfahren LwH 21/48 sogar 6 Morgen) eingetauscht hat, kommt es darauf an, wieviel Land, er für die eingetauschten 12 Morgen des Hofes . {erhalten hatf^J) denn nur so läßt sich die Größe des Hofes, die der Berechnung des Reinertrages zugrunde zu legen ist, zuverlässig bestimmen;, An einer dementsprechenden Peststellung hat das Beschwerdegericht es fehlen lassen,, Es wird daher auch in dieser Hinsicht einer weiteren tatsächlichen Aufklärung bedarfen,v/enn sich ergeben sollte, daß eine Notlage der Ahtragstellerinnen
 besteht und sie Ansprüche auf Grund des Heimatzufluchts-
• • . • • • ’ ♦ rechts stellen können*
Sollte sich bei der erneuten Prüfung ergeben, daß den Antragstellerinnen eine Veräußerung ihres Grundbesitzes niclit zuzunruten ist , so werden dessen Erträge bei der Bemessung der Geldrente zu berücksichtigen sein, denn wenn den Antragsteilerinnen die Grundstücke verbleiben, so muß ihr Ertrag nach dem oben Gesagten^zur Bestreitung des Unterhalts verwendet werden, da die.Antrags teile rinnen verpflichtet sind; zunächst ihr eige-nes Vermögen zur Deckung ihres Bedarfs; heranzuziebeh.
3o Zu Unrecht rügt dieHechtsbeschwerde die Regelung, die die ärztliche .Versorgung der Antragsteilerlhnein^l durch das Beschwerdegericht erfahren hat, indem sie sich, zwar nicht gegen die Höhe des festgesetzten Betrages wendet, den Antragstellerinnen aber erst nach Einsatz' und Erschöpfung ihrer eigenen Mittel einen Anspruch auf Zahlung gegen den Antragsgegner geben will» Eine derartige Einschränkung ist nicht angängig, denn, die Geldmittel der Antragstellerinnen sollen zur Bestreitung ihrer laufen-? den Bedürfnisse dienen» Wollte man verlangen, daß sie im Krankheitsfälle diese Mittel bis zur Erschöpfung für

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ihre ärztliche Versorgung verwenden, 30 würden ihnen damit die Mittel für ihren Lebensunterhalt entzogen,« Ebensowenig erscheint eine Beschränkung auf den notwendigen Bedarf erforderlich, denn die Antragstellerinnen können ohnehin nur die Übernahme der kosten beanspruchen« die durch die Inanspruchnahme eines Arztes und durch ärztliche Verordnung entstehen« Y/as aber im Einzelfalle zur Heilung erforderlich ist, muß der Entscheidung des Arztes überlassen bleiben « Von einem Ermessensmißbrauch und einer Gesetzesverletzung kann daher in diesem Punkte keine Rede sein.«
4« Die Hechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, daß das Beschwerdegericht den Antragstellerinnen die Nutzung des Gartens in der S^Bstraße zugesprochen hat« Sie bemängelt aber, daß dem Antragsgegner nicht, wie es seitens des Amtsgerichts geschehen war, das Hecht Vorbehalten worden ist, diesen Garten gegen einen anderen Garten am	auszutäuschen« Biese Rüge
 ist berechtigt, denn die Antragstellerinnen haben im Beschwerdeverfahren gegen das Recht zu dem Austausch der .Gärten keine Einwendungen erhoben« Warum das Beschwerdegericht dem Antragsgegner dieses Recht gleichwohl abgesprochen- hat, ist nicht ersichtlich, denn das Be^ schwerdegericht hat es insoweit' an jeglicher Begründung fehlen lassen« Seine Entscheidung entspricht daher in . diesem Punkte nicht dem Begründurigszwang des § 21 Abs 1 LVO, da sie nicht erkennen läßt, welche Erwägungen das Beschwerdegericht in dieser Einsicht geleitet haben.«
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Da der angefochtene Beschluß nach alledem in verschiedener Hinsicht zu beanstanden ist und der Sachverhalt noch einer weiteren Aufklärung bedarf, mußte die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Be-
schwerdegericht zurUckverwiesen werden*
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