BeSchluss In der Landwirtschaftssache des Landwirts Gerhard in Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt Br* 2) die Eheleute Margarethe und Heinrich in Anträgsteiler, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, zu 2) vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Br* wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V. . Scheidung an das Beschwerdegericht zurtlckverwie-sen, dem auch die Entscheidung übei* die Rosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird* Beschluss vom 5* Iiärz 1940 trotz schwerster Bedenken die Genehmigung versagt, weil die entstandenen Differenzen zu einem erheblichen Teil von dem Vater verschuldet seien, der so die Voraussetzungen für das Verhalten seines • . Sohnes seihst geschaffen habe und sich deshalb auf dieses nicht als Grund für die Übergehung seines Sohnes berufen köime. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung hat das Ländeserbhofgericht in Celle durch Beschluss vom 3* Juli 1940 zurückgewiesen* August 1940 mit ihrem Sohn Gerhard d.nen Pachtvertrag geschlossen, durch den sie ihm den Erbhof für die . November 1942 gestorben ist, als nunmehrige alleinige Eigentümerin des Erbhofs das Pachtverhältnis zu dem nächst zulässigen Ter- : min gekündigt und diese Kündigung am 10. Gerhard Schpppp^ hat demgegenüber Pachtschutz für sich in Anspruch genommen und erreicht, daß der Pachtvertrag durch.Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4» Februar 1948 bis zu dem 1. Dezember 1940 durch ein privatschriftllches Testament'zu seiner alleinigen Erbin und zur Anerbin*des Erbhofes eingesetzt. . durch den sich die Eheleute gegenseitig -*zu dem An erben einf.• setzten und ihre jüngste. Anerjbenfoige !aus, weil er .sich -seit dem Jahre .1932 so -gut wife nicht mehr ä um den .Hof gekümmert,. auch seitder übernähme der Pacht die ihnen gegenüber übernommenen Verpflichtungen eniif das •; * schwerste'-verletzt und; durch;, sein -Verhalten ihi\ weiteres Verbleiben, auf dem .Hofe. ihres erbhbffreien Vefiöögeiis ein und* erklärten, ihr Sohn “ Gerhard sei:durph die*Zuiyendurigendie sie ihm in früheren Jahren gemacht* hätten, für seine. mit dem Hinweis darauf widersprochen, «laß seine Schwester Margarethe und deren Ehemann nicht wirtsohaf tsfähig’und auch finanziell zur ‘Übernahme des Hofes nioht in der Lage seien* • * * Las Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22* Januar 1949 den Hofübergabevertrag vom 10«.April 194*7 mit der Massgabe genehmigt, daß die Hechte des Antragsgegners aus dem Pachtverhältnis unberührt bleiben« Lie gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Obei\Landesgericht in Düsseldorf durch Beschluss vom 7« September 1949 zurückgewi e s en« h&a Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Tiitwe entweder auf Grund des Erbver- * und die Übertragung, eine ungesunde Verteilung der Boden-. Wenn’ sie Aneinerbin des Hofes geworden sei, 4en\Hcferben frei bestimmte könne3 rügt abei\, daß das r Be'sphwerdegericht dieöe^hecivossteiiung der* Witwe Bch^PHHl r auch aus;dein.Erbvertrage vom*9• November 1942‘hergeleitet * hahe , » ohne £* ;berfdcksiöhti&en, daß" der; Antragsgegner Vor--£P tragen und;1 unter Beweis gestellt’habe/dieser Erbver- • ferner, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Y/irtschaftsfähiglceit der She fr an $mi\die Stellungnahme des Landwirtschaftsarats in B^P vom 4* Bezember , , 10 Jahren besitze, daß er von Beruf Landwirt und Geflügelzüchter sei und den Hof nunmehr schon 10 Jahre lang bewirtschafte. Bie "echtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Annahme des Beschy/erdegerichts, der / , Antragsgegner könne sich nach Ablauf der Pachtzeit als kaufmännischer Angestellter betätigen, und weist darauf April 1951 (BGHZ 1, 343 Hecht dLandw 19.51* .191) dargelegt hat,, sind-weichende Erben,* die an dem Abschluss des Übergabeverträges nicht teil-; , genommen haben, an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und auch nicht zur Einlegudg der Beschwerde ' . Der Senat hat dort ausgeführt, nur, die Beeintr?chtigung eines Hechts gebe ein Beschwerde-und Rechtsbeschwerderecht; der einzelne Abkömmling habe bei mehreren Abkömmlingen keine rechtlich ge_ schützte Aussicht, Hof erbe zu werden, da der Eigentümer unter seinen Abkömmlingen den Hof erben frei bestimmen könne, und eine rechtlich nicht geschützte Aussicht könne nicht als ein Recht angesehen, werden, so daß \ in der. Danach würde den Antragsgegner ein Beschwerderecht nicht zugestanden haben. Der Senat hat indessen in seinem zur Veröffentlichung- bestimmten Beschluss vom 9 •’Oktober 1951 (V BLw 67/50) unter grundsätzlicher *»' Aufrechterhaltung des in der eben wiedergegebeneh Entscheidung vertretenen Standpunkts demjenigen unter mehreren Abkömmlingen, der allein wirtschäftsfähig ist*, ein Beschwerderecht gegen.die Übertragung.des Hofes auf . Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, daß der Eigentümer seinen Hof nur auf eine wirtschaftsfähige Person übertragen und seinen allein wirtschaftsfähigen Ab-, kömmling nicht ausschalten kann, sofern nicht das Gericht auf Grund cdes § 7..*Abs.2. * zur ‘Übergebung^ des wirtschaftsfähigen, wie auch der wirtschaftsunfähigen Abkömnilingeerteilt, und hat weiter danach eine ausserordentlich weitgehende, gesicherte* Anwartschaft darauf ^hat-, Hof erbe., zu werden, die als. Sr wendet sich nit der Kechtsbeschv/erde u.a# dagegen, daß das Beschwerdcgericht ihre VJirtSchaftsfähigkeit bejaht hat,*und vertritt den Standpunkt, die frühere, fünfzehnjährige Tätigkeit ’Seliier Schwester Margarethe-auf dem elterlichen Hof befähige sie zwar* zur Ausführung landwirtschaftlicher'’Arbeiten, nicht aber* zur Rührung des Betriebes’und zu. Zu der Präge,* ob er auph seiner Schwester Alette die T/irtschaftsfähig keit abspricht, hat der Anträ^Sgegner nicht-ausdrücklich Stellung, genommen, üie sich aus dem Erbvertrage vom 9 *' November 1942 ergibt-, ist i'rau früher ebenfalls 15 Jahre lang in dem Haushalt und dem Betriebe ihrer Eltern tätig gewesen und als * Vorbrinjen des Antragsgegners hat auch sie einen Kann geheiratet, der von Bertif kein Landwirt ist. Bas lässt darauf schliessen, daß der Antragsgegner auch seine* Schwester4'Alette nicht für wirtschafts- ‘ fähig hält/ zu demal da er seine Behauptung, der Vater habe, ehe er .durch Alter und Ersnkheit anderen Sinnes geworden sei, ihn zu dem Hofnachfolger ausersehen, u.ä. heiratet, sondern darauf gedrungen haben, daß sie einen Landwirt heirateten und auf dem Hofe blieben. Pür die Entscheidung der Frage, ob dem Antragsgegner ein.Beschwerde- und Rechtsbeschwerderecht zusteht k9mmt es danach darauf an, ob er auch die Y/irtschafts-unfähigkeit.seiner Schwester Alette behaupten will und ob diese Behauptung bejahendenfalls zutrifft. Bas Be-schwerdegericht hat zwar in ‘Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Y/irtschaftsfähigkeit der Frau bejaht* trifft diese Feststellung zu, so ergibt sich daraus, daß der Antragsgegner kein Beschwerderecht hat, Y/ir t s chaf t sfähigke it d.er Prau richten sich jedoch gerade die Angriffe der Beschwerde; sie sind auch teilweise nicht unbegründet.« ‘Sie Bear teilung* der T/irtschaftsfähigkeit im Binzelfalle ist .Tatfrage und unterliegt'daher gruüd- /♦ sätzlieh nicht.der Nachprüfung .durch das Beschwerdegericht, das lediglich zu einer Nachprüfung in der Richtung berufen ist, ob das Beschwerdegericht den Begriff der TTirtschaftsfähigkeit» verkannt4 hat oder ob Yerstcsse gegen Beiikgesetze oder Verfahrensmängel vor liegen« Einer Nachprüfung in diesem Rahmen häLt die^angefochtene .Entscheidung nicht stand« , Zu unrecht rügt hie Bo eilt she sclnverde allerdings, das.Beschwerdegericht habe bei* der Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau ^tel- Dezember 1947 nicht berücksichtigt, denn das Beschv/e^de-gericht hat sie in seiner*Entscheidung im Zusammenhang mit dem; Hinweis auf seinen Beschluss vom 4.* Februar, 1948 erv/ähnt und sie als eine.^vorsichtige Stellung-» nähme" gewertet# Es hat also diese Meinungsäusserung nicht etwa übersehen und ist auch ihrem Inhalt gerecht' geworden, denn das Landwirtsehaftsamt hatte sich dahin ausgelassen, der Ehefrau könne, obwohl sie während vieler Jahre im elterlichen Betrieb gearbeitet Si Dieser Anregung ist im'vorliegenden-Verfahren Genüge geschehen, denn das Beschwerdegericht “hat’seine Ent-Scheidung über die TTirtschafthfähigkeit'der Ehefrau nicht zuletzt auf die Angaben “gestützt, die der • frühere ‘Amt sbür germeist er, der Ört'slandwirt und der Vertreter :der unteren Landwirt schaf-tsbehörde gemacht . Die Rechtsbeschv/erde hat indessen mit Recht darauf hingewiesen,; daß der Antragsgegner vorgetragen hat, er würde im Ralle, der übernehmendes..Hdf.es unter normalen Verhältnissen nichts in der Lage wäre, den Hof auch in finanzieller Hinsicht ‘ ordnungsmäßig . v Seite der \7irtSchaftsfähigkeit auch nicht etwa über-sehen, denn es hat ausgeführt, es könne zweifelhaft, erscheinen, oh Brau finanziell, zur übernähme des Hofes* in der Lage, sein werde. darauf bejaht, daß die Übernahme des Hofes, voraussichtlich erst zu dem Vi November 1954 in Betracht komme und infolgedessen ausgiebig Zeit vorhanden sei, sich finanziell auf die Übernahme dea Hofes einzustellen, und döß da's Inventar Eigentum der Verpächter geblieben, sei und daher bei Ablauf;der Pacht zur L*ckge geben 'werden müsse« Biese Gründe vermögen jedoch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu «tragen. »machen kann, aber auch davon ebhängen, ob es.Frau überhaupt möglich sein wird, sich finanziell , auf die Übernahme des Hofes einzurichten. Eichtungen hat.das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen« Baß der Antragsgegner vorhandene Schulden, getilgt hat, haben die Antragsteller nicht bestritten« schwerdegericht nicht ausgelassen, *Der Ehemann dürfte als Bergmann nur ein verhältnismässig, kleines Einkommen haben, aus dem* er den Unterhalt für sich, seine' Ehefrau und seine vier noch minderjährigen Kinder, von denen das älteste 12 Jahre alt ist, bestreiten muss, Nennenswerte Ersparnisse dürften die Ehe-, • ► * daß die Ehefrau ^PPfc den Hof mit. nicht* niüfr ..für -die**Entscheidung, in der .Sache..selbst , son-^
V BIw 80/50
2335 022
BeSchluss In der Landwirtschaftssache des Landwirts Gerhard
in
Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt Br*
gegen
1) die Litwe Kilheim S0//EK//} in mt
2) die Eheleute Margarethe und Heinrich in
Anträgsteiler, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
zu 2) vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Br* wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ..als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20* ffovember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hllckinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landv/irtschaftsrichter Bitges und-Piiter beschlossen?
Ber Beschluss* des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom ?. September * 1949 wird aufgehoben.
Bie Sache wird* zu neuer- Verhandltmg und Ent-.
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. Scheidung an das Beschwerdegericht zurtlckverwie-sen, dem auch die Entscheidung übei* die Rosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird*
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,-r . BervB,auerPJ/^^ s.einp Ehefrau Anna
gel?. r v/ar.eelMiJpig£ ati^e r i d e s ^in^y^jl^ gelegenen,
-im, Grundbuch,/ron.:viJipJ3d..Ar.B^^^ Bl 545
-ein^etra^enen:,Erbhofe^vqn r^nd,,25CLiQrgen^mit.einem •Einhei*t§wert- von;. 15,' 800- -»-Ri3U. 4us,, ihrpr. Ehe sind der
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Sohn Gerhard, - der.-Antr^g^gegner,, $owfetzgq:j, Töchter, . nämlich ,‘die .Ehefrau Afetta’H^Bifc4g§b:C8oh^MBfc sowie d: Ehefrau^Margarethe S^|^,tgeb^^§ph^pp^hervqrgegaiigen«
-t * * '^ y 5* • - a«*ft n«r;* /5 ^ * *
* Zwischen* dem 'Bauern' wilhelA SöhBpPB und seinem 66Hn karri es-zu Ünstiinmiglceitendie‘dazu führten, daß die Eheleute' SchÄBBräin' 5 - Oktober 195§rmit ihrer Tochter iüargsrethe S^^B einen: Übergabevertrag schlossen,
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durch den'sie ihr'den ’Erbhöf" übertrugen'xihd sie zugleich
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zuiyuierbin einsetzteni Biese Lirosüahuie* begr’indeten sie damit , *äaß" ihr’ Sohn sich' liiemaiii ern‘s‘t’i±cfixum. den elterlichen Betrieb' geklirümert'"habe,' ein SiulaÄenarbeiten mit ifiin. Vollkommen'’ aüsge sc hl o s senv Sei ufid lSie: ihn auch, nicht < filrt f«higTfiiel'tetf, * den raft' 9-*10 t)Ö0; £&; Mibfe'rmässig hoch ■ belasteten' Betrieb11 brdnmi£sm£ss'ig ‘m*bewirtschaften Oer-.hard ochfl^^B hat' damalV d‘er beantragt eh“ Genehmigung
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dieses Yerti’ages v/iderspro'chehV"^ als gesetzlich
berufener Anerbe' durch ’ihn' libergahgexf 'werde .und hierzu
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kein Anlass* bestehe*, 'denn die XJriötitnräigkeiten seien auf
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das yerhalten seines Yatei*s 'zu>‘ttck^'fühYeii'', dem er,nie-raals etwas habe recht raschen könneil,; Wöhärb er sioh in, . <
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den letzten JaHren riieht mehr^’ik‘dbra’Betriebe betätigt ** * * 1 habe. Bas Anerbengericht hat diesem Übergabevertrage' durch j
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Beschluss vom 5* Iiärz 1940 trotz schwerster Bedenken die
Genehmigung versagt, weil die entstandenen Differenzen
zu einem erheblichen Teil von dem Vater verschuldet seien,
der so die Voraussetzungen für das Verhalten seines • . „
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Sohnes seihst geschaffen habe und sich deshalb auf dieses nicht als Grund für die Übergehung seines Sohnes berufen köime. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung hat das Ländeserbhofgericht in Celle durch Beschluss vom 3* Juli 1940 zurückgewiesen*
Daraufhin haben die Eheleute'Wilhelm Sch) s® 21. August 1940 mit ihrem Sohn Gerhard d.nen Pachtvertrag geschlossen, durch den sie ihm den Erbhof für die . Seit vom 1* September 1940 bis zu dem 1. November 1943 verpachteten* Dieser Vertrag ist nach Ablauf der vorgesehenen Pachtzeit fortgesetzt worden. Am 20. April 1946 hat die Ehefrau Anna ochpppp, deren' Ehemann am 10. November 1942 gestorben ist, als nunmehrige alleinige Eigentümerin des Erbhofs das Pachtverhältnis zu dem nächst zulässigen Ter- : min gekündigt und diese Kündigung am 10. April 1947 wiederholt. Gerhard Schpppp^ hat demgegenüber Pachtschutz für sich in Anspruch genommen und erreicht, daß der Pachtvertrag durch.Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4» Februar 1948 bis zu dem 1. November 1954 verlängert worden ist.
Der Bauer Wilhelm ^ch^pHP hatte- säne Ehefrau*be-# reits am 16. Dezember 1940 durch ein privatschriftllches Testament'zu seiner alleinigen Erbin und zur Anerbin*des Erbhofes eingesetzt. Er hat ferner am 9. November 1942 mit
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.-.seiner’Ehefrau ei ne# notariellen. Vertrag geschlossen,
. durch den sich die Eheleute gegenseitig -*zu dem An erben einf.
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. Anerbin des Hofes nach de® Tode -des./überlebenden von ihnen bestimmteni* Ihren Scrhn: Gerhard-schlossen Idie Ehe-. leute 3öh^m^.in - die sen Vertrag vpn .der. Anerjbenfoige !aus, weil er .sich -seit dem Jahre .1932 so -gut wife nicht mehr ä um den .Hof gekümmert,. auch seitder übernähme der Pacht die ihnen gegenüber übernommenen Verpflichtungen eniif das •; * schwerste'-verletzt und; durch;, sein -Verhalten ihi\ weiteres Verbleiben, auf dem .Hofe. unmöglich gemacht-habe ,\ so daß.
• ' sie-bei ihi*er Jochte:? hätten ZufluphJ suchen müssen. Die * Eheleute Sch^P^Bk setzten ferner ihre beiden Töchter.zu
gleichen Teilen zu Erben des Letztversterbenden Hinsichtlich
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ihres erbhbffreien Vefiöögeiis ein und* erklärten, ihr Sohn “ Gerhard sei:durph die*Zuiyendurigendie sie ihm in früheren Jahren gemacht* hätten, für seine. Ansprüche -an ihren. Hach-'* Idss und ihren Hof abgefuhdehi " ^
Burch-’notarifllenvtibergäboyertrag vom;jO. April. 1947 .hat die 'Witwe, Anna Scb^flNfeden Hof. auf ihre Tochter : .^argar^the S^J^ übertragen. .In Ihm hat sieh die Über-k * nehmerin: zu: Al tent eilsleistuiigen aiuihre Hutter sowie • dazu verpflichtet* ihrer Schwester. Alet.te eih
halbes «Jahr häeh dem lode der Mutter, einen; Be trag von * 5000V-BM: frls Gegsdeistung für -ihre fünfzehnjährige Tätig-
* ilceit, im .elterlichen-Haushalt und Betrieb, zu zahlen;
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.. . Der yon den Vertragsparteien nachgesuchten Genehmir gung dieses Vertrages hat Gerhard Sch^NflHfe vor allem
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mit dem Hinweis darauf widersprochen, «laß seine Schwester Margarethe und deren Ehemann nicht wirtsohaf tsfähig’und auch finanziell zur ‘Übernahme des Hofes nioht in der Lage seien* • * *
Las Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22* Januar 1949 den Hofübergabevertrag vom 10«.April 194*7 mit der Massgabe genehmigt, daß die Hechte des Antragsgegners aus dem Pachtverhältnis unberührt bleiben«
Lie gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Obei\Landesgericht in Düsseldorf durch Beschluss vom 7« September 1949 zurückgewi e s en«
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde de» Antragsgegners», mit der er\ die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Yereagung der•Genehmigung erstrebt«
Lie Antragsteller zu 2) bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde«
Lie Rechtsbeschwerde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen«
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h&a Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Tiitwe entweder auf Grund des Erbver-
trages vom 9* ITovember 1942 oder auf Grund des pri-vatschriftlichen Testaments ihres verstorbenen Ehemanns vom 16« Dezember 1940 Alleinerbin und Anerbin des Hoies geworden und infolgedessen berechtigt.ist, * gemäss § 7 Abs 1 HöfeO den Hof erben durch Verfügung von Todes wegen oder durch übergabevertrag frei zu bestimmen«
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,:Pas- 'Beschwerdegericht; .hat weiter, -dargelegt,, eine Zustim-:mung;.nach-;§-7 Abs 2 Höfeö sei nicht erforderlich, da der tfoergabevei'trag mit einem« Abkömxaling geschlossen worden '..gßl, doch, bedürfe -derVertrag der-. .Genehmigung nach KRG-Hr. 45-Art IV und MilBgVO Nr*.84* Art Das,. Oberlandes- .
- gericht, hat sod^n untersuc.ht, q.h die Ehefi'au sf/f) ..wirtschaftsfähig .ist, .pb bpi- der 'Übernahmef durch sie .die-, .ordnungsmässige. Bewirtschaftung d.es Hofes, gefährdet
* und die Übertragung, eine ungesunde Verteilung der Boden-. nutzUhg ^ur. Holge haben, würdeEs. hat die w.irtschafts-
;• 'fähi glce.it der Ehe fr au* bejaht und angenommen, daß
* ihr Ehemann für den Hof sine .wertvolle Hilfskraft sein . könne. Bine Gefährdung der. ordnungsmässigen Bewirtschaftung des. Hofes .hat, das Be schwerdegeripht Verneint. Auch
. eine ungesunde Verteilung, d.er Bodennutzung hält es nicht für gegeben. Das Beschwerdegericht hat weiter * angenommen, 'es sei vclkawirtsohaftlieh nichtyungesuhdwenn eine
* Von dem Lande stammende BergmWisfrau den elterlichen
Kleinbetrieb übernehme, > .. - . ... .. . , ’
Die Rechtsbesehwerde räumt ein,, daß die Antragstelle-rin. zu.1), Wenn’ sie Aneinerbin des Hofes geworden sei, 4en\Hcferben frei bestimmte könne3 rügt abei\, daß das r Be'sphwerdegericht dieöe^hecivossteiiung der* Witwe Bch^PHHl r auch aus;dein.Erbvertrage vom*9• November 1942‘hergeleitet * hahe , » ohne £* ;berfdcksiöhti&en, daß" der; Antragsgegner Vor--£P tragen und;1 unter Beweis gestellt’habe/dieser Erbver- •
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•.- •trag .sei’ unwirksam* Weil der .Erblasser bei seinem Ab-
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, ^chlUss nicht mehr? testierfähig-.gewesen .sei,1. Sie bemängelt
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ferner, daß das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Y/irtschaftsfähiglceit der She fr an $mi\die Stellungnahme des Landwirtschaftsarats in B^P vom 4* Bezember ,
1947 nicht berücksichtigt habe'. Hinsichtlich der finanziellen Lasten, die die Ehefrau S^0P bei der Übernahme des Hofes zu tragen habe, weist die Hechtsbeschwerde darauf hin, daß die Übernehraerin nicht nur für das vorhandene Inventar rund 8000*-DM zu zahlen haben werde, sondern daß der von ihm in verwahrlostem Zustand übernommene Hof sich jet^t in einem tadellosen Zustand befinde und die Ehefrau ^utl ^aher such den Wert
der "vorgonommenen Verbesserungen und den Betrag“ der von ihm abgelöstcn Hypotheken von 10 000 werde erstatten müssen* Bi© Hechtsheschwerde wirft dem Ober-lendesgericht vor, insoweit die erforderlichen Ermittlungen nicht vorgenommen zu haben, und rügt ferner, das Be- < schwerdegericht sei bei der {Prüfung der Präge, ob die Übertragung des Hofes auf Prau S^JJ^'zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, den tatsächlichen Verhältnissen nicht, gerecht geworden* So habe es nicht berücksichtigt, daß er bereits 50 Jahre alt. sei und zwei minder jährige Kinder im Alter von 9 und . , 10 Jahren besitze, daß er von Beruf Landwirt und Geflügelzüchter sei und den Hof nunmehr schon 10 Jahre lang bewirtschafte. Bie "echtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Annahme des Beschy/erdegerichts, der / ,
Antragsgegner könne sich nach Ablauf der Pachtzeit als kaufmännischer Angestellter betätigen, und weist darauf
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nicht werde bekommen können-und ohne rdas: dazu. erf order- * H ~-v : * . . . - ** liehe Kapital auch keine «selbständige kaufmännische ^
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.schieden»* Die Berechtigungdes Antragsgegners zur Ein-
le gong-des Rechtsmittels. lag indessen keineswegs auf
der.'Hand». *Ber Oberate. Gerichtshof für die Britische
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'Zonec-hat»bei-uneingeschränkter Genehmigung eines über-. *:
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303---Recht dLendw 1950, 12. -und 0GHZ 2, 316 » Hechtdlandw *
* 169).* * lÄt;vprlie%ehden Pariagehörte.. der. Antragsgegner nlö -zti den Vertragschliessendena ^i/ist also* aii dem Ver- ’
reiV ihm'zustehendes. Recht-verletzen würde. Der Antrags- \ .• ; r" gegner glaubt, ä,aß djL^s. der Pallet, weil er der ge- .
sjetzliche Hoferhe. sein.vürde -und'er .es niqht für angängig-hülj^ ihn.zu 'Gunsten/^Lner nicht wirtsohaftsfähigen r ^ 1
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Schwester zu übergehen. Diese Ansicht des Antrags-
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gegners ist irrig. Wie äer erkennende Senat in seinem . Beschluss vorn 3. April 1951 (BGHZ 1, 343 Hecht
dLandw 19.51* .191) dargelegt hat,, sind-weichende Erben,* die an dem Abschluss des Übergabeverträges nicht teil-; , genommen haben, an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und auch nicht zur Einlegudg der Beschwerde ' . berechtigt. Der Senat hat dort ausgeführt, nur, die Beeintr?chtigung eines Hechts gebe ein Beschwerde-und Rechtsbeschwerderecht; der einzelne Abkömmling habe bei mehreren Abkömmlingen keine rechtlich ge_ schützte Aussicht, Hof erbe zu werden, da der Eigentümer unter seinen Abkömmlingen den Hof erben frei bestimmen könne, und eine rechtlich nicht geschützte Aussicht könne nicht als ein Recht angesehen, werden, so daß \ in der. Prillen der gedachten Art eine* zur Beschwerde- , einlegung berechtigende'Rechtsbeeinträchtigung nicht;** vorliege. Danach würde den Antragsgegner ein Beschwerderecht nicht zugestanden haben. Der Senat hat indessen in seinem zur Veröffentlichung- bestimmten Beschluss vom 9 •’Oktober 1951 (V BLw 67/50) unter grundsätzlicher *»' Aufrechterhaltung des in der eben wiedergegebeneh Entscheidung vertretenen Standpunkts demjenigen unter mehreren Abkömmlingen, der allein wirtschäftsfähig ist*, ein Beschwerderecht gegen.die Übertragung.des Hofes auf .
einen nicht wirtschaftsfähigen Abkömmling zugestanden.
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Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, daß der Eigentümer seinen Hof nur auf eine wirtschaftsfähige Person
übertragen und seinen allein wirtschaftsfähigen Ab-, kömmling nicht ausschalten kann, sofern nicht das Gericht auf Grund cdes § 7..*Abs. 2. HöfeO die Zustimmung
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* zur ‘Übergebung^ des wirtschaftsfähigen, wie auch der
wirtschaftsunfähigen Abkömnilingeerteilt, und hat weiter
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.erwogen,:daß der dnzige wirtschaftsfähige Abkömmling*
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danach eine ausserordentlich weitgehende, gesicherte* Anwartschaft darauf ^hat-, Hof erbe., zu werden, die als. • ein Recht-im Sinne der §§ 1.3. Abs 4>. 23. Abs 2 IVO .anr# gesehen werden kann* .
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, Der Antragsgegher würde “ danach" zur Einlegung der , -
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sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde nur berechtigt. gewesen sein, wenn seine' beiden Schwestern nicht.wirtschaftsfähig sinä.'Seiner Schwester Margarethe
S^H) .spricht der Antragsgegner die Wirtschaftsfähig- ,♦ keit ab. Sr wendet sich nit der Kechtsbeschv/erde u.a# dagegen, daß das Beschwerdcgericht ihre VJirtSchaftsfähigkeit bejaht hat,*und vertritt den Standpunkt, die frühere, fünfzehnjährige Tätigkeit ’Seliier Schwester Margarethe-auf dem elterlichen Hof befähige sie zwar* zur Ausführung landwirtschaftlicher'’Arbeiten, nicht aber* zur Rührung des Betriebes’und zu. der hierzu erforderlichen Planung, .. zu demal da sie niemals einen iandwirt’söhaftiichen Betrieb selbständig .geleitet habe und ahsserdem seit Jahren mit
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einem Menne verb, iratet sei, der als Bergmann einen .landwirtschaftsfreinden Beruf ausübe. Zu der Präge,* ob er auph seiner Schwester Alette die T/irtschaftsfähig
keit abspricht, hat der Anträ^Sgegner nicht-ausdrücklich
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Stellung, genommen, üie sich aus dem Erbvertrage
vom 9 *' November 1942 ergibt-, ist i'rau
früher ebenfalls 15 Jahre lang in dem Haushalt
und dem Betriebe ihrer Eltern tätig gewesen und als *
Entschädigung hierfür mit einer Zuwendung von 5000,- BU/
bedacht worden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen ,
Vorbrinjen des Antragsgegners hat auch sie einen
Kann geheiratet, der von Bertif kein Landwirt ist.
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Lie beiden Schwestern dürften sich .danach in etwa, gleichem Masse in der Landwirtschaft betätigt haben.
Bas lässt darauf schliessen, daß der Antragsgegner auch seine* Schwester4'Alette nicht für wirtschafts- ‘ fähig hält/ zu demal da er seine Behauptung, der Vater habe, ehe er .durch Alter und Ersnkheit anderen Sinnes geworden sei, ihn zu dem Hofnachfolger ausersehen, u.ä. damit begründet hat, der Erblasser würde sonst gewiss
r nicht ^seine beiden Töchter an berufsfremde Männer ver-
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heiratet, sondern darauf gedrungen haben, daß sie einen Landwirt heirateten und auf dem Hofe blieben.
Pür die Entscheidung der Frage, ob dem Antragsgegner ein.Beschwerde- und Rechtsbeschwerderecht zusteht k9mmt es danach darauf an, ob er auch die Y/irtschafts-unfähigkeit.seiner Schwester Alette behaupten will und ob diese Behauptung bejahendenfalls zutrifft. Bas Be-schwerdegericht hat zwar in ‘Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Y/irtschaftsfähigkeit der Frau bejaht* trifft diese Feststellung zu, so ergibt sich daraus, daß der Antragsgegner kein Beschwerderecht hat,
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Qhne dass es noch auf^ die• liTii'tscliaftsfähiglceit der Erau ankoinat>.. Gegen>die Feststellungder.
Y/ir t s chaf t sfähigke it d.er Prau richten sich
jedoch gerade die Angriffe der Beschwerde; sie sind auch teilweise nicht unbegründet.«
‘Sie Bear teilung* der T/irtschaftsfähigkeit im Binzelfalle ist .Tatfrage und unterliegt'daher gruüd- /♦ sätzlieh nicht.der Nachprüfung .durch das Beschwerdegericht, das lediglich zu einer Nachprüfung in der Richtung berufen ist, ob das Beschwerdegericht den Begriff der TTirtschaftsfähigkeit» verkannt4 hat oder ob Yerstcsse gegen Beiikgesetze oder Verfahrensmängel vor liegen« Einer Nachprüfung in diesem Rahmen häLt die^angefochtene .Entscheidung nicht stand« ,
Zu unrecht rügt hie Bo eilt she sclnverde allerdings, das.Beschwerdegericht habe bei* der Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau ^tel-
lungnahme des Landwirtschaftsamts vom 4«
Dezember 1947 nicht berücksichtigt, denn das Beschv/e^de-gericht hat sie in seiner*Entscheidung im Zusammenhang mit dem; Hinweis auf seinen Beschluss vom 4.* Februar,
1948 erv/ähnt und sie als eine.^vorsichtige Stellung-» nähme" gewertet# Es hat also diese Meinungsäusserung nicht etwa übersehen und ist auch ihrem Inhalt gerecht' geworden, denn das Landwirtsehaftsamt hatte sich dahin ausgelassen, der Ehefrau könne, obwohl sie
während vieler Jahre im elterlichen Betrieb gearbeitet
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habedie landv/irtschaft liehe Qualifikation nicht ohne .. weiteres Zügesprochen Wrderi* Es -hatte darüber hinaus Zweifel’an der Wirtschaftsfähigkei^*der1 Ehefrau ,
gCäussert -und, da es sich um'eine-Tatfrage handle, empfohlen, die örtlich- zuständigen *StOllen zü hören.
Dieser Anregung ist im'vorliegenden-Verfahren Genüge geschehen, denn das Beschwerdegericht “hat’seine Ent-Scheidung über die TTirtschafthfähigkeit'der Ehefrau
nicht zuletzt auf die Angaben “gestützt, die der • frühere ‘Amt sbür germeist er, der Ört'slandwirt und der Vertreter :der unteren Landwirt schaf-tsbehörde gemacht . liaben. Eine Gesetzesverietzuhg liegt mithin insoweit nicht vor* - ' ’ ♦ • ‘ • '
Die Rechtsbeschv/erde hat indessen mit Recht darauf hingewiesen,; daß der Antragsgegner vorgetragen hat, er würde im Ralle, der übernehmendes..Hdf.es ,durch i*rau
erhebliche /Forderungen gegen sie. haben ..vDie. Wirt-
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schaftsfähiöceit setzt neben den erforderlichen techr *nischei> Fähigkeiten-voraus, -daß -der* Betreffendein der £age ist, ;deh;Hof•finanziell' richtig zu'leiten, d. h; die Ausgaben mit den Eihnähmen- im Gleichgewicht zu halten^ -die laufenden Verbindlichkeiten> zu ’erfüllen • / * | und für; eine angemessene Abtragung einer 'etwa ,-äuf ge lau- ’
feilen Schuldenlast zu‘sorgen (»vbhraann -Landwirtschafts-r ^
recht Seite 115? Lange-VTulff Die Köfeordnuhg usw 3»
Aufl Seite 161; für das Reichsörbhbf recht‘Beschluss des R3H<? vom 12« Juli .1935 in TogelsfHopp Rechtsprechung in Erbhof Sachen. REG- §‘«15 Nr. 4?). Daß' die Ehefrau S
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unter normalen Verhältnissen nichts in der Lage wäre,
den Hof auch in finanzieller Hinsicht ‘ ordnungsmäßig .
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zu hey/irtschaften, hat di.e Eechtsheschwerde nicht gel-tend gemacht. Insoweit dürften ay.ch keine Bedenken heetehexu Bas Beschwerde^ericht hat die finanzielle . v Seite der \7irtSchaftsfähigkeit auch nicht etwa über-sehen, denn es hat ausgeführt, es könne zweifelhaft, erscheinen, oh Brau finanziell, zur übernähme
des Hofes* in der Lage, sein werde. Biese* Frage hat', däs .Beschwerdegericht mit dem Hinweis.1. darauf bejaht, daß die Übernahme des Hofes, voraussichtlich erst zu dem Vi November 1954 in Betracht komme und infolgedessen ausgiebig Zeit vorhanden sei, sich finanziell auf die Übernahme dea Hofes einzustellen, und döß da's Inventar Eigentum der Verpächter geblieben, sei und daher bei Ablauf;der Pacht zur L*ckge geben 'werden müsse« Biese Gründe vermögen jedoch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu «tragen. Ob Frau in' der Lage,
sein wird, ihren finanziellen Verpflichtungen liachzü-kommen,, v/ird einmal von der Höhe der Ansprüche, die der•Antragsgegner gegen sie als öbernehmerin geltend .. »machen kann, aber auch davon ebhängen, ob es.Frau
überhaupt möglich sein wird, sich finanziell , auf die Übernahme des Hofes einzurichten. In beiden. Eichtungen hat.das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen« Baß der Antragsgegner vorhandene Schulden, getilgt hat, haben die Antragsteller nicht bestritten«
Sie haben auch nicht ernstlich in Abrede gestellt,
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daß der Antragsgegner im* Betriebe Verbesserungen vor-, *
*’• *. : • genommen und das Inventar vermehrt,‘d.h, auf einen dem
Betriebe entsprechenden. Stand gebracht hat, Daiiach * ;
> können dem Antragsgegner möglicherweise nicht' un- . * * t
' erhebliche Forderungen gegen seine Schwester als *
übernehmerin des Höfes zustehen. Darüber, wie diese
Schulden abgedeckt werden können, hat sich das Be-
schwerdegericht nicht ausgelassen, *Der Ehemann
dürfte als Bergmann nur ein verhältnismässig, kleines
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Einkommen haben, aus dem* er den Unterhalt für sich,
seine' Ehefrau und seine vier noch minderjährigen Kinder, von denen das älteste 12 Jahre alt ist, bestreiten muss, Nennenswerte Ersparnisse dürften die Ehe-, • ► *
leute Spp)P unter diesen Umständen ‘bis zu dem Herbst.
: 1954 kaum erzielen können. Es dürfte allerdings die;
*. Möglichkeit bentshen, den zur Zeit nahezu schulden-. . . '
fröien Hof zu belasten;• Ob*, das in ausreichendem Masse '
geschehen kann, 'hängt nicht zuletzt von der Höhe d$r ‘ ^
.vorhandenen Schulden ab,"zu denen*noch der Betrag hin-. .>>.
^sulcommt>a.dendie Ehefrau auf Grund des über-.
fr ’ gabevertrages an ihre Schwester als Abfindung zu zahlen
* - . * . * . <
hat; Es .ist danach «keineswegs .von der Hand zu weisen, *
daß die Ehefrau ^PPfc den Hof mit. einer Schuldenlast
übernehmen müßte, der sie finanziell nicht gewachsen
* ist. Dann würde es aber*; an «ihrer finanziellen Wirt-. . \ %
Schaftsfähigkeit fehlen (v/öhrmänn aaO Seite 115)* ’
Das Beschwerdegericht hätte daher den Sachverhalt.
• auch in dieser Hichtung auf klären müssen.. ^ "
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Da die s" hie tit -ge s erhebe n ist und die 2*rage der
Y/i'rtsöhaft^ S^J^ nach dem Gesagten-
nicht* niüfr ..für -die**Entscheidung, in der .Sache..selbst , son-^
dern •’hchonv^ür die .Zulässigkeit der., Beschwerde von Be^ M . ' ’ '' • - * ■ -* ■” *• *: * * •’ * . * ’?
deütung. seih, kann*„ war.der*-ange-focht ene..Beschluss •- % / ^
aufzuhehen und die Sache zu neuer Verhandlung und^
Entscheidung an das’Beschwerdegericht zurUckzuyer-
weisendem auhirhie Entscheidung übe 2?-die kosten ■
des' Recht she schv/erdeverf'ahrens zu-übertragen war.
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