Lie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 8«Zivilsenats des Cberlandesgerichte in Btisseldorf vom 60 Juli 1949 wird auf ihre* Kesten zurückgewiesen« Ausserhalb des Recht sbescfc v/erdever-' fahrens entstandene Kosten werden nicht erstattet» Nach dem ‘Tode des Vaters wurde die Wirtschaft des Hofes von den Brüdern Heinrich und Peter geführt; die Schwestern Hcphie und Christine arbeiteten auf dem Hofe mit; der Bruder Willy war als fabrikweber tätig, wohnte aber auch, auf dem Kofe. • Als Heinrich im Oktober 1945 aus ;der Kriegsgefangenschaft aur iiekk ehrte und verlangte, dass ihm- .die- Wirt sch of tsfiüirung-auf dem Hofe überlassen werde, kam es zwischen ihm und den 3 Antragsgegnern zu Streit» Pie Antragsgegner fassten darauf den Beschluss«, ihn von der.Hofesbewirtschaftung sussuschlies- und zwar für Eechnung der 4 Mit erben bis zur Erbauseinondersetzungc Am- 27«Oktober 1347 wurde Bein'-rich durch eine Anordnung des Gberkretsdirektors auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung als Treuhänder mit der LirtSchaftsführung.-,vbeä4aftragt5 der Antragsteller als Ausgleich für die Übertragung des landwirtschaftlichen Besitzes ne Inventar, die zu dem 10November 1949 wirksam wer den sollen an die 3 Miterben üe .60954?66 DM zu zahlen habe« Unter IV bis VII des Beschlusses folgen dann noch Hegelungen über die i'älligkei't^ Verzinsung und Sicherstellung der Abfindungszahlungen an die 3 Miterbent Jn den Gründen des Beschlusses ist bemerkt, dass die Begelung sich nicht auf die 31 Morgen Pachtland beziehe* dass dem Zuwe%sun gs an trag ein Auseinand ersetzungsverfahren nach 5§ 36 ff EGG • hätte vcreufge’hen müssen« Das Beschwerdegericht hat hierzu ousgeführt: Dines der Zuweisung auf Grund von Art VI Br0 17 der MilBeg Vö-Ur« 84, voraufgehend Auseinandersetzungeverfahrefts bedürfe es dann nicht und ein Zuteilungsantrag könne sofort gestellt wer-.-, dass die Zuweisung des Hofes an den Antragsteller gegen das rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf vom 23oJuli 1947 verstosse0 Auch diese Büge, ist unbegründete. Lurch das genannte urteil wurde den Antragsgegnern die Bewirtschaftung des Hofes (einschliesslich des zugepachteten Landes) "bis zur Brbauseinanderset-zungtf übertrageno .Damit kann nicht gemeint sein rbis zur. angefochtene Beschluss rechtskräftig wird; denn damit geht das Eigentum an der Besitzung auf den Antragsteller allein über (Hr0 17 3atz 3 seO)? Juli 1947 geschaffen* .Dieses Urteil wird daher mit der Rechtskraft des Re ch t sbe sehvverdebeschlüsse-s also mit der Zurückweisung der vorliegenden Rechtsbeachwer^ in diesem Umfang.gegenstandslos, und es bleibt nur noch wirksam hinsichtlich cles Pachtlandes* auf das sich der Zuweisungsantrag und damit das vorliegende Zuweismigsverfahren nicht erstreckt„ . An* * trägsteller sprechenden umstände auseinandergesetzt und damit zutreffend zu erkennen gegeben, dass diesem Umstand für die zu erlassende Entscheidung Bedeutung zukommeo Die Auseinander**' setzung des • Ber;chwerdegerieh t s • mit den weiter zu beachtenden umstunden, nämlich, den Anteilsverhältnissen der Beteiligten an der Erbschaft und der auf beidentSeit.en in Betracht kommenden Borsonenzahl sowie des Verbleibens der Besitzung in der männlichen Linie, lassen ebenfelis fehlsame Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht ...erkennen* Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch zu dem Ausdruck gebracht hat, dass durch die Zuweisung des Hofes an den Antragsteller der Hof der Manneslinie des Stammvaters erhalten bleibe, so hat ec diesem umstand ersichtlich keine ausschlaggebende Be-dcutungv.beimessln wollen und beigemessen, sondern auf diesen Gesichtspunkt nur nebenbei hingerissen« v/emi daher die llechtsbesclr.vorde hervorhebt, dass der Hof nicht vom Vater, sondern von der Gutter, einer geborenen stamme und:in Volksmund deshalb auch !,3o®BBphofu heisse, so wird damit keine der tragenden Erwägungen des.Beschwerdegerichts erschüttert; im übrigen mag aber in diesem Zusammenhang . sein«, dass bei zahlreichen Erbengemeinschaften die Bewirtschaftung eines Hofes reibungslos gelingto dm vorliegenden Fall ist das aber«, wie das'Beschwerdegericht näher dargelegt hot« nicht möglich; denn zu der hier in Frage stehenden Erbengemeinschaft gehören eben nicht bloss die 3 Antragsgegner, sondern auch der Antragsteller o Vvlirde die Mit erbe: ')• gemeinschoft hinsichtlich des Hofes nicht auf dem V7ege der Vorschriften von Nr. 17 aaO zur Auflösung gebracht, so würde das auf dem weniger erwünschten v/ege der 5!eilungsversteige-rung ( 55 18o ff BVG) vom Antragsteller versucht werden müssen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt * Denn die 3e s ch w er d e en t sehei-tiung ist % darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit dem l.iTovember nieht nur dns :Eigentum an dem Hofe, sondern auch bereits die Bewirtschaftung erhalten und umgekehrt von diesem Zeitpunkt ab Abfin dungs zahlungen an die Aaltragsgegner leisten sollte; vor während mit der jetzt eintretenden Hecht s~» kraft des Beschlusses der Übergang der Wirtschaft in den Ablauf eines Wirtschaftsjahres und dazu noch in die für die Bewirtschaftung besonders wichtige Frühjahrsarbeit auf dem Hofe fällto Biese Fclgc-n sind jetzt jedoch unvermeidlich* Der Senat kann dazu nur der Erwartung Ausdruck geben? die zu dem Eigentum einer I&terhengemeinschafi gehören* Die Bewirtschaftung dieser Zupachtung verbleibt hiernach zunächst in der Hand der Antragsgegner gemäss dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25 * Juli 1947* Die Antragsgegner dürf ten jedoch zu einer .ordnungsgemässen Bewirtschaftung nach Übertragung der Hof st eile' mit- sämtlichem lebenden und toten Inventar auf den Antragsteller nicht mehr in der Lage sein* Auch wegen dieser Zupscktung werden die Beteiligten daher auf eine verständige Regelung bedacht sein müssen* Unter Umständen wird eine Fühlungnahme mit den Verpächtern erforderlich sein? recht zu dem Zwecke der Auflösung der bestehenden und des Vo-Schlusses neuer Pachtverträge Gebrauch machen können* Dio Beteiligten werden sielt vor Augen holten müssen, dass* ffeäj durch ihr Verhalten dio ordnungsmäßige Bewirtschaftung in
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2363 060
Be'schlus
Jn der han d wi rt scha ft s sache
Ic dor Londwirtin Sophie 2o der Landwirten Christine 3o des V/ebers und Landwirts Willy
sämtlich in Sch
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Äech t sh e s ch w erd e führer
vertreten durch die Hechtsanwälte
UoBr
gegen
den Landwirt Heinrich BchLw;
Antragsteller« Beschwerdeführer und Rech.tsbeschwerdegegner,
■vertreten durch Rechtsanwalt Br«
wegen Übertragung einer zu einer Erbengemeinschaft gehörigen landwirtschaftlichen Besitzung auf einen Miterben„
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Renew Irtschaftssochen in der Sitzung vom 2o»Februar 1951
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten LroPritsch? der Bundesrichter Br.Keck und Br<>lasche sowie der Obersten LandWirtschaft srichter Hesemann und Feldmann hesehlossen;
Lie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 8«Zivilsenats des Cberlandesgerichte in Btisseldorf vom 60 Juli 1949 wird auf ihre* Kesten zurückgewiesen« Ausserhalb des Recht sbescfc v/erdever-' fahrens entstandene Kosten werden nicht erstattet»
- 2 ~
Gr r ü n d e s
Per Antragsteller und die Antragsgegner sind Kinder des am 3°Oktober 1937' verstorbenen Landwirts Mathias' Pie-
qer wer Eigentümer des Hofes Hr»7 in KflBHHHB? zu dem 23 Morgen Land gehören» Ausserdem werden von diesem Hof aus
31 Morgen Poehtland bewirtschäftete Per Kater
hatte
Xc Kinder» von denen 3 bei seinen Ableben verheiratet -waren» Liese bedachte er in seinem {Testament mit Vermächtnissen, während er die 5 noch unverheirateten Kinder (die an diesem ‘verfahren beteiligten 2 Söhne und 2 Töchter und den am 2o»7» 1344 im Kriege gefallenen Sohn Peter) au Erben einseiste» Per-* Sohn fetor hat die 3 Antregsgegner au seinen Erben eirgesef^ sodass diese au je 4/15 undder Antragsteller nur au 3/15 am Machlass des Vaters beteiligt sind»
Nach dem ‘Tode des Vaters wurde die Wirtschaft des Hofes von den Brüdern Heinrich und Peter geführt; die Schwestern Hcphie und Christine arbeiteten auf dem Hofe mit; der Bruder Willy war als fabrikweber tätig, wohnte aber auch, auf dem Kofe. Meter und Willy wurden Anfang:194o und. Heinrich im Pezember 1343 zur Wehrmacht einberufen» Pie beiden Schwestern Sophie und Christine führten Sie Wirtschaft auf dem Hofe weiter»
Hach Beendigung des Krieges ist Willy nicht mehr als Weber, sondern nur mehr in der Hofeswirtschaft tätig» N
V
• Als Heinrich im Oktober 1945 aus ;der Kriegsgefangenschaft aur iiekk ehrte und verlangte, dass ihm- .die- Wirt sch of tsfiüirung-auf dem Hofe überlassen werde, kam es zwischen ihm und den 3 Antragsgegnern zu Streit» Pie Antragsgegner fassten darauf den Beschluss«, ihn von der.Hofesbewirtschaftung sussuschlies-
sen, und erlangten in einem gegen den Antragsteller im September 1946 eingeleitoten Prozess am 23oJuli 1947 ein Urteil des Ofcerlandesgerichts Düsseldorf dabin? dass den An-trngsgcgnern zu dem 1,November 1947 unter Ausschluss des Antragstellers die Wirtschaftsführung des Hofes nebst den als Eigentum oder als Pachtung dazu gehörenden Ländereien 1 libertrogen wurde? und zwar für Eechnung der 4 Mit erben bis zur Erbauseinondersetzungc Am- 27«Oktober 1347 wurde Bein'-rich durch eine Anordnung des Gberkretsdirektors auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung als Treuhänder mit der LirtSchaftsführung.-,vbeä4aftragt5 diese Anordnung wurde vom
Amtsgericht am 2o,-Bobruar 1948 aufgehoben0 Darauf brachte
/
•Heinrich mit Antrag vom 21„Bebruar 1948 heim Amtsgericht (Landwirtachaftsgerieht) das.vorliegende Verfahren in Gang, in dem er beantragte? den Hof gemäss der Vorschrift des Art : VI-vNr o 17 MilEegVÖ Nr,8.4 ihm ungeteilt unter ..Festsetzung der von ihm an die Antragsgegner vorzunehmenden Leistungen / zu Eigentum zu übertragen, Die Antragsgegner baten um Zu- > rückweisung dieses Antrages, Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Auf die sofortige Beschwerde, des Antragstellers entschied das Ob er1and fsgeri ch t dahin? dass
Io das Eigentum an der im Grundbuch von SchflMl^^
Bond 12 Blatt 355 und Band 4 Blatt 93 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung dem Antragsteller zugewiesen werde;
IX* das auf der Besitzung befindliche im gemeinsamen Eigentum .der Beteiligten stehende lebende und tote Inventar, ebenfalls in das 'Eigentum des. Antrags tel-»
lers übergehej
1x7.0 der Antragsteller als Ausgleich für die Übertragung des landwirtschaftlichen Besitzes ne Inventar, die zu dem 10November 1949 wirksam wer den sollen an die 3 Miterben üe .60954?66 DM zu zahlen habe«
Unter IV bis VII des Beschlusses folgen dann noch Hegelungen über die i'älligkei't^ Verzinsung und Sicherstellung der Abfindungszahlungen an die 3 Miterbent Jn den Gründen des Beschlusses ist bemerkt, dass die Begelung sich nicht auf die 31 Morgen Pachtland beziehe*
- Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Hechtsbeschvierde eingelegt, mit der sie ihren Abwei-
X:
sungssntrag weiter -/erfolgen* Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Bech t sb e s ch v; er d e 0
Die Hechtsbeschwerde 1st zulässig,aber nicht be gründet«
lo Die Hechtsbeschwerde rügt? dass dem Zuwe%sun gs an trag ein Auseinand ersetzungsverfahren nach 5§ 36 ff EGG • hätte vcreufge’hen müssen« Das Beschwerdegericht hat hierzu ousgeführt: Dines der Zuweisung auf Grund
von Art VI Br0 17 der MilBeg Vö-Ur« 84, voraufgehend Auseinandersetzungeverfahrefts bedürfe es dann nicht und ein Zuteilungsantrag könne sofort gestellt wer-.-, den?- wenn von vornherein, fest stehe? dass ein - Zeit in Anspruch nehmendes und Kosten verursachendes ..«*
Aus ein and er s e t zungsv erfahren ohne Erfolg bleiben müsseo Dass es im vorliegenden Fall angesichts der ständigen Streitigkeiten unter den Beteiligten? der
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Sf
bereits voxnauf gegangenen Prozesse und der Strafverfähren z'o. einer Einigung ausserhalb des ZuteilungsVerfahrens nicht kennen könner bedürfen zu demal auch die Einigungsversuche des Bg s ch *.;• er d eger i ch t s ohne Br folg goblieben seien? keiner weiteren Begründunge
Gegen diese Erwägungen des Beschwordegerichts bestehen* keine rechtlichen Bedenken«, Insbesondere kann gegen sie nicht-mit der Hechtsbeschwerde angeführt werden? dass für das Erbauseinandersetsungsverfahren nach §§86 ff EGG im. ln Eechtseug das Hacblassgericht und. im 20Fcechtszug das Land goricht? für das Zuteilungsverfahren dagegen im lokechtszug das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) und im 2*Hecbtszug das..- öberlandesgericht.- zuständig? für beide Verfahren also verschiedene Zuständigkeiten gegeben seien; denn nach' Art Yi Br, If Gatz 1 llilHeg VG Iüv 84 und § 1 Buchst b LVO ist sowohl für das Hrbauseinandersetzungsvorfehren wie für das Zu -■weisungsverfehren bei. einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung einheitlich die Zuständigkeit der Landwirtschafts-gerichte gegebene
Liekllechtsbeschwerde rügt weiter? dass die Zuweisung des Hofes an den Antragsteller gegen das rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf vom 23oJuli 1947 verstosse0 Auch diese Büge, ist unbegründete. Lurch das genannte urteil wurde den Antragsgegnern die Bewirtschaftung des Hofes (einschliesslich des zugepachteten Landes) "bis zur Brbauseinanderset-zungtf übertrageno .Damit kann nicht gemeint sein rbis zur. Erbauseinaiidersetzung über den gesamten Nachlass”? sondern die Anordnung kann sich auf die verschiedenen-Teile des in
Clio • Erbauseinandersetzung fallenden Vermögens nur so long© beziehen, wie hinsichtlich -ihrer die Hrbauseinandersetzung , noch nicht durchgeführt ist« Hinsichtlich des hier in Frage stehenden Hofes ist nun ober die Aus e i n a n d e r s e t zun g durchge-flihrto sobald der mit der Rechisbeschwerde ■. angefochtene Beschluss rechtskräftig wird; denn damit geht das Eigentum an der Besitzung auf den Antragsteller allein über (Hr0 17 3atz 3 seO)? und es wird damit eine neue Hechtslage gegenübe dem Urteil vom 23. Juli 1947 geschaffen* .Dieses Urteil wird daher mit der Rechtskraft des Re ch t sbe sehvverdebeschlüsse-s also mit der Zurückweisung der vorliegenden Rechtsbeachwer^ in diesem Umfang.gegenstandslos, und es bleibt nur noch wirksam hinsichtlich cles Pachtlandes* auf das sich der Zuweisungsantrag und damit das vorliegende Zuweismigsverfahren nicht erstreckt„ .
lue Rechtsbeschwerdeführer verkennen nicht* dass es sich bei der Zuweisung auf Grund von IIrc 17 aaO um eine Ermessens« entseheidung .handelt, die mit der Recht sbe schwerde nur an-greifbar ist* wenn .das'"Ermessen auf Grund falscher Voraussetzungen unrichtig ausgeübt istn0 Die II echt sbe sch werde bemüht sich aber vorgeblich * solche fehleamen Erwägungen des Bes ch w erd egeri ch t s aufsuzeigen0 • Der Hinweis der Antragsgegner* sie hätten daraus* dass das Beschwerdegericht über ) ihre Virtschaftsfähigkeit Beweis:erhoben habe,, den Schluss gezogen, eine Zuweisung an den Antragsteller komme nach der Auffassung des.Beschverdegerichts nicht in Frage, ist ohne rechtliche Bedeutung* Selbst wenn die Antragsgegner diesen Achluss aus der Beweisanordnung des Beschwerdegerichts hätten
si elien können, würde die But Scheidung den Beschwerdegerichts nicht auf fehlsemen Billigungen beruhen0 Jm übrigen hat das Beschwerdegericht sich aber auch in den Gründen seiner Entscheidung mit der Krage der Y/irtschaitsfÜhigkeit der Antragsgegner -im Kähmen der für und gegen eine Zuweisung an den. An* * trägsteller sprechenden umstände auseinandergesetzt und damit zutreffend zu erkennen gegeben, dass diesem Umstand für die zu erlassende Entscheidung Bedeutung zukommeo Die Auseinander**' setzung des • Ber;chwerdegerieh t s • mit den weiter zu beachtenden umstunden, nämlich, den Anteilsverhältnissen der Beteiligten an der Erbschaft und der auf beidentSeit.en in Betracht kommenden Borsonenzahl sowie des Verbleibens der Besitzung in der männlichen Linie, lassen ebenfelis fehlsame Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht ...erkennen* Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch zu dem Ausdruck gebracht hat, dass durch die Zuweisung des Hofes an den Antragsteller der Hof der Manneslinie des Stammvaters erhalten bleibe, so hat ec diesem umstand ersichtlich keine ausschlaggebende Be-dcutungv.beimessln wollen und beigemessen, sondern auf diesen Gesichtspunkt nur nebenbei hingerissen« v/emi daher die llechtsbesclr.vorde hervorhebt, dass der Hof nicht vom Vater, sondern von der Gutter, einer geborenen stamme
und:in Volksmund deshalb auch !,3o®BBphofu heisse, so wird damit keine der tragenden Erwägungen des.Beschwerdegerichts erschüttert; im übrigen mag aber in diesem Zusammenhang . •!
darauf hingerissen werden, dass ausweislich der Grundakten von Sch^HBP Band 4 Blatt 93 der in diesem Grundbuch ver -zeichnete ü?eil das Hofes vom Vater stammt (Blatt 49, 6o/l der j
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der tf rundakten)« Die Brwägungen des Beschwerdegericl:-ts, doss die hier in Frage stehende Erbengemeinschaft zur Auflösung gebracht werden müsse, lassen entgegen dem Standpunkt der kechtsbesehvverde ebenfalls eine Hechtsverletzung, eine Verletzung von Brfahrungssützen nicht erkennene. Bs iua? sein«, dass bei zahlreichen Erbengemeinschaften die Bewirtschaftung eines Hofes reibungslos gelingto dm vorliegenden Fall ist das aber«, wie das'Beschwerdegericht näher dargelegt hot« nicht möglich; denn zu der hier in Frage stehenden Erbengemeinschaft gehören eben nicht bloss die 3 Antragsgegner, sondern auch der Antragsteller o Vvlirde die Mit erbe: ')• gemeinschoft hinsichtlich des Hofes nicht auf dem V7ege der Vorschriften von Nr. 17 aaO zur Auflösung gebracht, so würde das auf dem weniger erwünschten v/ege der 5!eilungsversteige-rung ( 55 18o ff BVG) vom Antragsteller versucht werden müssen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt *
, Hach alldem erweisen sich die Angriffe der Kechtsbeschwerde als unbegründet o Sie war daher mit der Kostenfolge aus § lo IVB in Verbindung mit §§ 42, 45?' 5o? 51 DVQ zurückzu-
weisen«
Der Senat verkennt keineswegs ? dass die mit der 2urüc Weisung der Bcchtsbeschvier.de eintretende Hechtskraft des angefochtenen Beschlusses für die Beteiligten zu Schwierigkeiten und Weiterungen führt. Denn die 3e s ch w er d e en t sehei-tiung ist % darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit dem l.iTovember nieht nur dns :Eigentum an dem Hofe, sondern auch bereits die Bewirtschaftung erhalten und umgekehrt von diesem Zeitpunkt ab Abfin dungs zahlungen an die Aaltragsgegner leisten sollte; vor
3f
allem war der 1«Ho v ember als Ende und Anfang eines Hofes-vjirtschafts johres für den Bewirtsch aftungrnv ecboel besondere günstig gewählt? während mit der jetzt eintretenden Hecht s~» kraft des Beschlusses der Übergang der Wirtschaft in den Ablauf eines Wirtschaftsjahres und dazu noch in die für die Bewirtschaftung besonders wichtige Frühjahrsarbeit auf dem Hofe fällto Biese Fclgc-n sind jetzt jedoch unvermeidlich* Der Senat kann dazu nur der Erwartung Ausdruck geben? dass alle Beteiligten ihr feil dazu beitragen? die sich ergebenden Schwierigkeiten und Weiterungen mit Verständnis und Verani-wortungsbewusstsein zu üb er brücken* •. Dos muss nicht nur hinsichtlich des Hofes und der zu ihm gehörenden Bändereien? sondern vor ollem auch hinsichtlich der Zupachtüng von ' ~
31 Morgen gelten? die von dem Zuwe i sun gs v er f ab r en nicht betroffen sind und mit einimyaucS nicht erfasst werden - können? v/eil ein Suv/eisungeverfobren nach Hr* 1? aaO sich nur auf land- und forstvärtschaftliche Besitzungen bezieht? die zu dem Eigentum einer I&terhengemeinschafi gehören* Die Bewirtschaftung dieser Zupachtung verbleibt hiernach zunächst in der Hand der Antragsgegner gemäss dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25 * Juli 1947* Die Antragsgegner dürf ten jedoch zu einer .ordnungsgemässen Bewirtschaftung nach Übertragung der Hof st eile' mit- sämtlichem lebenden und toten Inventar auf den Antragsteller nicht mehr in der Lage sein* Auch wegen dieser Zupscktung werden die Beteiligten daher auf eine verständige Regelung bedacht sein müssen* Unter Umständen wird eine Fühlungnahme mit den Verpächtern erforderlich sein? die notfalls von einem ihnen zustehenden vertraglichen Kündigungs-
t-
:y <#>-V :
recht zu dem Zwecke der Auflösung der bestehenden und des Vo-Schlusses neuer Pachtverträge Gebrauch machen können* Dio Beteiligten werden sielt vor Augen holten müssen, dass* ffeäj
durch ihr Verhalten dio ordnungsmäßige Bewirtschaftung in
- .gestellt wird? sie mit Anordnungen auf Grund der Irani-
• sch aftungve Ordnung zu rechnen haben» frev/ri *>*- ° ?
geSoPro Pritsch gezoPr0Heek
ges»Pr*lasche