Pas Pandwirtschaftsamt in Heidenheim hat auf Rückfrage des Bauerngerichts die Genehmigung des Vertrages nicht befürwortet, weil der Antragsteller nicht als Berufslandwirt angesehen werden könne, da er den Hachweis umfassender landwirtschaftlicher Befähigung, die den Berufslandwirt kennzeichne und zur Übernahme des Schlossgutes Bflm^ gefordert werden müsse, nicht eibraeht habe. Gut ViVHHHHpmit Hilfe eines Verwalters ordnungsmäßig bewirtschaftet habe« Es hat daher angenommen, der Antragsteller werde auch in der Lage sein, das Schloßgut B0B mit einem Verwalter sachgemäß zu bewirtschaften, und als nicht nachgewiesen erachtet, daß der Antragsteller mit dem Erwerb dieses Gutes spekulative Zwecke verfolge, auch seinen Angaben Glauben geschenkt, daß er sich in der Hauptsache der Züchtung des Simmentaler Rindviehs widmen nebenher Pferdezucht betreiben wolle. Wenn er Rennpferde züchte, so mache ihn dies noch nicht zu dem Landwirt, Für den Erwerb des Gutes B|000 könnte nur solche Bewerber in Frage kommen, die die Landwirtschaft als Hauptberuf ausübten. den Rest seines Lebens der Züchtung hochwertiger Pferde, Rinder und Schweine zu widmen, wofür B^m^ sich ganz besonders eigne» Das Regierungspräsidium spreche ihm bei dieser Sachlage zu Unrecht die Eigenschaft eines Landwirts im Hauptberuf und die Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Gutes ab. 14^ Juli 1948 die Genehmigung versagt werden könne, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegenstehe, was insbesondere der Pall sein könne, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemandem überlassen werde, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in erheblichem Maße im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung seiner Pamilien-mitglieder ausübe. Das Beschwerdegericht hat weiter auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, nach welcher der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 nach Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung auch dann gegeben sei, wenn der Erwerber die Grundstücke nicht selbst, sondern durch Verwalter bewirtschafte. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller indessen die Eigenschaft eines Berufslandwirts abgesprochen* Es hat ihm zugute gehalten, daß er sich in seiner Jugend viel auf dem Gut eines Onkels aufgehalten habe, als Pferdezüchter und Arzt über landwirtschaftlich verwertbare, nützliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Tierzucht und der Tierpflege verfüge, er auch seit 1953 als Besitzer der Güter wflHHHl und Gelegenheit zu dem Sammeln mancher praktischen Erfahrungen gehabt und sich möglicherweise durch das Studium landwirtschaftlicher Literatur gewisse theoretische Kenntnisse angeeignet habe* Nach der Ansicht des Oberländesge-richts reicht dies alles indessen für die Qualifikation als Berufslandwirt nicht aus, an die gerade bei dem Erwerb eines so großen Gutes ein strenger Maßstab anzulegen sei* In dieser Häufung von Schwierigkeiten hat das Oberlandesgericht einen Hinweis darauf erblickt, daß es sich bei allen diesen Maßnahmen nicht um die Planung und Wirtschaftsweise eines Landwirts gehandelt habe* Es hat ferner hervorgehoben, daß das Gut WflHHHIB nach den Bekundungen des Zeugen HoMH| zu der Zeit, als der Verwalter noch auf dem Hofe gewesen sei, wohlbestellte Beider, eine gutstehende Ernte und volle Ställe gehabt, aber nach dem Portzug des Verwalters wegen fehlenden Viehs und Personals einen, schlechten Eindruck gemacht habe« führung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens unter Ausschüttung einer Quote von nur 40 # gekommen sei» Aus den Erklärungen, die der Antragsteller in Bezug auf dieses Unternehmen abgegeben hat, hat das Oberlandesgericht geschlossen, daß dieser es mit seinen Angaben nicht so genau nehme» Die Frage, ob die Zucht von Rennpferden eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, hat das Beschwerdegericht dahingestellt gelassen, weil ein Züchter, der seine Pferde auf fremden Gestüten halte, wie es der Antragsteller bis zu dem Erwerb des getan habe, noch nicht als Land- Das Beschwerdegericht hat sich ferner gefragt, ob aus der Finanzierung des Erwerbs des Gutes BflBl^^und aus der allgemeinen Vermögenslage des Antragstellers Rückschlüsse auf seine Eigenschaft als Landwirt gezogen werden könnten. Es hat dabei die starke Umsatztätigkeit beim Grundvermögen des Antragstellers in Betracht gezogen, die zu dem Teil mit Verlusten verbunden gewesen sei, andererseits aber berücksichtigt, daß der Antragsteller den Vergleich über sein persönliches Vermögen erfüllt habe und die Bezahlung des Aufgeldes von 255 000 DM gesichert erscheine, auch angenommen, daß das tels auf § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG, der dieses Rechtsmittel gibl wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegi dung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Br Scheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht« Ber Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte abgewichen und so zur Versagung der Genehmigung gelangt, die ihm anderenfalls hätte erteilt werden müssen«. Er bemängelt, daß das Oberlandesgericht ihm die Eigenschaft eines Landwirts im Hauptberuf abgesprochen habe und landwirtschaftliche Teilkenntnisse sowie eine bereits kurz dauernde praktische Führung des erworbenen Hofes nicht genügen lassen wolle, sondern eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung in der Landwirtschaft verlange, nach seiner Auffassung auch von einem Landwirt im Hauptberuf noch nicht gesprochen werden könne solange der Erwerber bei der Wirtschaftsführung noch einen Verwalter zu Rate ziehe« Der Antragsteller ist der Ansicht, das Beschwerdegericht habe einen zu strengen Maßstab an den Begriff des Landwirts im Hauptberuf angelegt« Er beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5* Juni 1953 (RechtdLandw 1953, 307), durch die dieses Gericht den Erwerb eines Hofes von 22 ha seitens eines Industriellen genehmigt habe, der niemäls in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und keinerlei landwirtschaftliche Kenntnisse besessen habe« Ferner führt der Antragsteller den Beschluß desselben Oberlandesgerichts vom 11« Juni 1954 (RechtdLand 1954, 254) an« Er macht geltend, in diesem Falle seien 0,3344 ha -an einen Nichtlandwirt verkauft worden, der das Grundstück nicht selbst habe bewirtschaften können, weil es verpachtet gewesen sei; das Oberlandesgericht habe hier die Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks in der Person des Pächters gefunden« Ebenso habe das Oberlandesgericht in Düsseldorf (Beschluß vom 11« Mai 1949, RechtdLandw 1950, 61, Nr 2) die Veräußerung von 0,4969 ha an eine nicht wirtschaftsfähige Kirchengemeinde genehmigt, weil diese das Grundstück ihrerseits verpachten wolle und es daher der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht verloren gehe. Nr 28) an, in dem ausgeführt sei, daß die Absicht der Kapitalanlage* und die bisherige Kaufmannseigenschaft der Annahme einer echten Selbstbewirtschaftung nicht im Wege ständen, wenn sich der Erwerber hauptberuflich der Landwirtschaft zuwende; Kenntnisse und Fähigkeiten zu diesem Beruf besitze und den auf eigene Rechnung geführten Betrieb maßgebend leite« Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG sieht der Antragsteller ferner von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. September 1953 (RechtdLandw 1953, 306) als g geben sin, weil dieses dort bei dem Erwerb von 0,7625 ha seitens eines Viehhändlers ausgeführt habe, es sei nicht Sache der Genehmigungsbehörden und der Gerichte, den Grundstücksverkauf über die Verbote der Genehmigungsgesetze hin zu lenken, während das Beschwerdegericht hier gerade eine solche Lenkung vorgenommen habe, indem es dem Sohne Priedri der Verkäuferin einen Teil des Hofes erhalten wolle« Er f‘ weiter den Pall an, daß einem Brauereidirektor, der Obstbau aus Liebhaberei betreibe und bereits 4 ha besessen habe, der Erwerb von weiteren 2,92 ha durch das Oberlandesgericht in Nürnberg genehmigt worden sei (Beschluß vom 26, Mai 1954* Bayer, JMB1 Seite 212 Nr 5), und bezieht sich endlich auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 18, Januar 1954* durch den der Verkauf von 3*27,01 ha an einen Ledergroßhändler genehmigt worden sei, der nicht einmal behauptet habe* eigene landwirtschaftliche Kenntnisse zu besitzen, Der Antragsteller weist darauf hin, daß diese Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt worden sei* obwohl die einschlägigen bayerischen Vorschriften an die Bewirtschaftung durch einen Berufslandwirt noch etwas strengere Anforderungen stellten, als dies in Württemberg-Baden der Pall sei. cie'zti enge Auffassung des Beschwerdegerichts von dem Begriff des Landwirts im Hauptberuf, Der Antragsteller hebt hervor, daß das Beschwerdegericht selbst zahlreiche Momente angeführt habe* die für seine Eigenschaft als hauptberuflicher Landwirt sprächen, und meint, vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus würde es einem Nichtlandwirt unmöglich gemacht, jemals in die Landwirtschaft zurückzukehren oder in den landwirtschaftlichen Beruf hinüberzuwechseln, Er hält es für überspannt, daß jemand, der bisher einem landwirtschaftsfremden Beruf nachgegangen sei, vor* dem Übertritt zur Landwirtschaft erst noch eine mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung durchmachen solle, um als hauptberuflicher Landwirt gelten zu könnent Irrig ist seiner Meinung nach auch die Ansicht des Beschwerdegerichts* es müsse hier wegen der Größe des Schloßgutes BHBP ein besonders strenger Maßstab an die Landwirtseigenschaft angelegt werden. Ber Antragsteller betont noch einmal, daß er jetzt keinem landwirtschaftsfremden Beruf mehr nachgehe, und meint, kleinere Lücken in seinen Kenntnissen bezüglich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen seien für die Frage de Landwirtseigenschaft unerheblich, da er durch die Bewirtsch tung des Gutes Gelegenheit habe, diese Lücken alsbald zu schließen. Er unterstreicht ferner, daß es sich bei dem Kauf des Gutes BflHBHl nicht etwa um einen zusätzlichen Lander-werb handle, da er den Wielandshof inzwischen wieder veräus-sert.habe, und vertritt die Ansicht, daß er bei Abschluß des Tauschvertrages Landwirt im Hauptberuf gewesen sei, folge schon daraus, daß er zu dieser Zeit bereits den WflHHl bewirtschaftet habe. selbst dann die Genehmigung zu dem Erwerb erteilt werden müßte, wenn er völlig berufsfremd wäre, da ein Landwirt im üblichen Sinne, der nur auf den Ertrag des zu erwerbenden Besitzes sehe, zur Übernahme kaum bereit sein dürfte«, Schließlich hebt der Antragsteller noch hervor, daß er bereits in aufgezogen sei und schon große Summen für diesen Betrieb aufgewendet habe, woraus bei Versagung der Genehmigung Schwierigkeiten entstehen würden, durch die der Wiederaufbau der Wirtschaftsgebäude auf Jahre verzögert werden würde, so daß die Erteilung der Genehmigung auch im öffentlichen Interesse liege«, Pie vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde ist unzulässigo Die Ansicht des Antragstellers, das Beschwerdegericht sei von den von ihm angeführten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen, trifft.nicht zu, Pie Hechtsbeschwerde kann nach § 27 Abs 1 LwVG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht« Eine Abweichung im Sinne des §*24 Abs 2 Nr 1 LwVG kann daher immer nur auf einer anderen Beurteilung einer Hechtsfrage beruhen; ihre Geltendmachung charakterisiert sich danach als die Hüge einer Gesetzesverletzung (Beschluß des erkennenden Senats vom 5* Oktober 1954, V BLw 45/54, BGHZ 15, schon auf einer anderen Rechtsgrundlage als der hier ange-fochtene Beschluß» Das Oberlandesgericht Koblenz hat seine in § 5 vorschreibt, daß die Genehmigung zur Verfügung nur versagt werden darf, wenn die Voraussetzungen des Art IV ft*. Nach § 5 »v Abs 1 Buchst a) dieser Verordnung gilt die ordnungsmäßige Bewirtschaftung eines Grundstücks insbesondere als gefährde®;-wenn der Erwerber das Grundstück nicht selbst oder durch Familienangehörige zu bewirtschaften vermag. Nach der hier ai wendenden VO Nr 166 darf gemäß § 11 Abs 1 die Genehmigung nach Art IV und VI KRG außer in den Fällen des Art IV Abi Buchst a) und b) nur versagt werden, wenn der Ausführung Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches L esse entgegensteht, was nach § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 1i insbesondere der Fall sein kann, wenn das zu dem Betrieb de: Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wi: der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in erheb: ehern Maße im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung s ner Familienmitglieder ausübt» Während die rheinisch-pfä sehe Landesverordnung es bei den Versagungsgründen des K trollratsgesetzes Nr 45 belassen hat, hat die VO Nr 166 so,wie es durch die Ausführungsverordnungen zu dem KRG Nr 4 den übrigen Ländern der früheren Amerikanisehen Besätzungs?ghC/. verkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11» Dezember 1948 (Rhld-Pf GVB1 Seite 447) getroffen, die hebliche öffentliche Interesse” eingeführt, das insbesondere der Genehmigung entgegenstehen kann, wenn der Erwerber die Landwirtschaft nicht im Hauptberuf ausübt0 Es kann danach schon zweifelhaft sein, ob nicht ein Abweichen des Beschwerdegerichts von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz bereits deshalb zu verneinen ist, weil beide Entscheidungen nicht auf derselben Gesetzesgrundlage oder der gleichen Rechts-* grundlage (d.h. Rechtsfrage; vgl BGHZ 7, 339 2^41/3427; 9, 179 £781J) beruhen* Diese Präge kann indessen dahingestellt bleiben. keineswegs den Standpunkt vertreten, daß bei Verneinung dieser 1 Präge die Genehmigung auf Grund des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO * | Nr 166 versagt werden müsse« Es hat sich vielmehr die Präge ‘ 1 Pür die hier zur Erörterung stehende Präge der Abweichung ist allein von Bedeutung, daß das Beschwerdegericht, wenn Gründe dafür vorhanden sind, die Erteilung der Genehmigung auch bei einer Veräußerung an einen Nichtlandwirt für möglich hält« Es hat damit rechtlich keinen anderen Standpunkt eingenommen, als er von dem Oberlandesgericht Koblenz in der angeführten Entscheidung eingenommen worden ist. landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch einen Nichtlandwirt zu dem Gegenstand hat (RechtdLandw 1954, 254) und durch welche die Genehmigung wegen der besonderen Lage des Palles erteilt worden ist, obwohl der Erwerber nicht in der Lage war, die Grundstücke selbst oder durch Familienangehörige zu bewirtschaften* einer Kapitalanlage und die bisherige Kaufmanns eigenschaft der Annahme einer echten Selbstbewirtschaftung nicht im Wege, ständen, wenn sich der Erwerber hauptberuflich der Landwirtschaft zuwende, Kenntnisse und Fähigkeiten zu diesem Beruf besitze und den auf eigene Rechnung geführten Betrieb maßgebend leite« Bas Oberlandesgericht hat hier also wirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Erwerbers und einen maßgebenden Einfluß auf die Leitung des Betriebes verlangt und damit Voraussetzungen für die Genehmigung erfordert, wie sie das Beschwerdegericht in einem solchen Falle offensichtlich nicht für nötig hält; denn es hat dem Antragsteller die Befähigung zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Schloßgutes Burgberg abgesprochen und gleichwohl die Frage aufgeworfen, ob Gründe vorhanden seien, die trotz dieser Sachlage die Erteilung der nachgesuchten Genehmigung rechtfertigen könnten« Es hat damit den an sich strengeren württembergisch-badisehen Bestimmungen eine weitherzigere Auslegung gegeben, als es seitens des Oberlandesgerichts Freiburg hinsichtlich der milderen badischen Vorschriften geschehen ist« Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht dem § 11 Abs 1 Ifr 1 der VO Nr 166 eine der Auffassung des Oberlandesgerichts Freiburg widersprechende und den Antragsteller benachteiligende Auslegung gegeben hat« Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle beruhen auf anderen gesetzlichen Vorschriften als die hier angefochtene Entscheidung« Dem Recht der früheren Britischen Zone ist der oben erwähnte Versagungsgrund des entgegenstehenden öffentlichen Interesses fremd« Die Britische Militärregierung hat aber von der in Art XI Abs 1 KRG 45 gegebenen Ermächtigung durch Erlaß der Verordnung Nr 84 Gebrauch gemacht, die in Art III Nr 5 weitere Versagungsgründe aufstellt, von denen das Er- Erwerb durch Nichtlandwirte nicht aus, sofern hierfür beson-; dere Gründe vorhanden sind« Solche Gründe hat das Oberlandes^ gericht Düsseldorf in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung vom 11« Mai 1949 (RechtdLandw 1950, 61) für ge-| geben erachtet und deshalb einer lCirchengemeinde die Genehmigung zu dem Erwerb einiger Parzellen erteilt, wobei es dahingestellt gelassen hat, ob diese als wirtschaftsfähig angesehen werden könne, da ihr auch verneinendenfalls wegen der besonderen Lage des Palles die Genehmigung nicht versagt werden dürfe« Ob diese Entscheidung zu billigen ist, bedarf hier keiner Erörterung; denn für die Präge der Abweichung ist lediglich von Interesse, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf einer möglicherweise nicht wirtschaftsfähigen Kirchengemeindi die Genehmigung zu dem Erwerb zweier Parzellen erteilt hat* Es stellt keine Abweichung von dieser Entscheidung, sondern im könne aus besonderen - hier allerdings nicht ersichtlichen dann erteilt werden, wenn er nicht Landwirt im Hauptberuf sei«. Von diesem Standpunkt aus mußte das Oberlandesgericht Celle die Genehmigung erteilen« Das Beschwerdegericht Gegenteil eine Angleichung an sie dar, wenn das Beschwerdege-] rieht der Auffassung Ausdruck gegeben hat, dem Antragsteller Gründen die Genehmigung zu dem Erwerb des Gutes auch Im übrigen hat der Antragsteller niemals behauptet, das Gut durch einen Verwalter bewirtschaften lassen zu wollen, vielmehr stets betont, daß er die Bewirtschaftung selbst in die Hand nehmen wolle und schon in die Hand genommen habe« Das Beschwerdegericht hat auch keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, der Antragsteller könne solange nicht als Landwirt im Hauptberuf angesehen werden, als er sich bei der Bewirtschaftung des Gutes der Mithilfe eines Verwalters bediene. Der tragsteiler sieht in diesem Palle die Abweichung darin, d&6 das Beschwerdegericht eine nach der Kölner Entscheidung um lässige Lenkung vorgenommen habe, indem es durch Versagung der Genehmigung dem Sohn Friedrich der Verkäuferin einen fei des Gutes habe erhalten wollen. Er sieht auch in diesen Fällen die Abweichung darin, daß Nichtlandwirte die Genehmigung zu dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke erhalten haben, während ihm die Genehmigung des Tauschvertrages versagt worden sei, obwohl er im Gegensatz zu jenen Grundstüekskäufern seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben, sondern sich hinfort nur noch der Landwirtschaft widmen wolle. Nach ihrem § 9 Abs 1 Nr 1 kann ein erhebliches öffentliches Interesse insbesondere entgegenstehen» wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der nicht als Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist» Wenn danach auch die gesetzlichen Vorschriften beider Länder zwar nicht wörtlich und in allen Einzelheiten übereinstimmen, so laufen sie doch im wesentlichen auf eine gleiche gesetzliche Regelung hinaus. daß eine Abweichung in der Auslegung des Gesetzes vorliegen muß, wenn die Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte genehmigt haben und das Beschwerdegericht im vorliegenden Palle die Genehmigung des Tauschvertrages abgelehn hat. Es spricht daher noch nicht für eine rechtsirrtümliche Gesetzesauslegung, wenn die nachgesuchte Genehmigung in dem einen Falle erteilt und in dem anderen versagt worden ist. man sich im allgemeinen werde halten können, oder ob es geglaubt habe, einen Hechtssatz gefunden zu haben, d.h» einen abstrakten Normengehalt, der Anwendung auf alle konkreten Tatbestände schlechthin finden solle und müsse, die bestimmte Merkmale erfüllten« Nur im letzteren Falle kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, der beizutreten ist, von einem Abweichen im Sinne des Gesetzes (dort § 72 Abs 1 Satz 3 AGG, hier; § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG) gesprochen werden» Bei der Prüfung, wie. gekauften Fläche nicht verletzt werde* Aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, der mit Hecht auf den damals zu entscheidenden Sonderfall abgestellt ist, kann danach eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht hergeleitet. Letzteres hat au geführt, wenn auch grundsätzlich der verfügbare landwirtsc liehe Grund und Boden dem Berufslandwirt zukomme, so stehe doch § 9 Abs 1 Nr 1 DVO 127 nicht entgegen, einem Nichtberufslandwirt aus besonderen Gründen die Genehmigung zu dem Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks zu erteilen, wobei die Verhältnisse des Einzelfalles entscheidend sein müßten.. Das Oberste Landesgericht hat damals unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles den Schluß als gerechtfertigt angesehen, daß dem Erwerb der Grundstücke durch den Antragsteller, auch wenn er nicht Landwirt im Hauptberuf sei, öffentliche Interessen agrarpoli tischer Art nicht entgegenständen und daß deshalb auch unter Ebensowenig hat aber im vorliegenden Falle das Beschwerdegericht die Vorschrift des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 als eine bindende Norm angesehen, von der nicht abr-gewichen werden könne; denn anderenfalls hätte es nicht die Frage aufwerfen und prüfen können, ob besondere Gründe es rechtsfertigen könnten, den Tauschvertrag zu genehmigen, obwohl der Antragsteller kein Landwirt sei.
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? LwYG § 24 Abs 2 Nr 1 .
Hechtssatz: Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist dann gege-
ben, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Hechtsfrage abweichend beantwortet hat, nicht aber schon dann, wenn gleiche oder ähnliche Tat-. bestände eine unterschiedliche rechtliche Beur-
teilung Erfahren haben*
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Aktenzeichen? Y B$w 79/54
Beschluß des BGH vdm*5« Juli 1055
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L.BLW 72/Si
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Beschluß
In der Landwirtschaftssache
des Dr* Rudolf FflHHHB in Kreis HI
Antragstellers, Beschwerdegegners, und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr« ■■■■■I in
gegen
das Regierungspräsidium Nordwürttemberg in Stuttgart,
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
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- vertreten durch die Rechtsanwälte in
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wegen Genehmigung eines Tauschvertrages
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5« Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche, der Bundesrichter Dr« Hückinghaus und Dr„ Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Dr0 Toepsch '
beschlossen:
Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25« November 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er-* statten hat«,
II, Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 425 000 DM festgesetzt«
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Gründe
Der inzwischen verstorbene Landwirt Friedrich und seine Ehefrau Pauline geb, die diesen allein
beerbt hat, waren Eigentümer des Schloßgutes Ge-
markung BBHMI und SmHB in Größe von 115,62 ha mit einem Einheitswert von 127 800 DM, dessen Wirtschaftsgebäude im April 1953 abgebrannt und noch nicht wieder aufgebaut sind« Aus der Ehe der Eheleute WBIB sind zwei Töchter und zwei Söhne hervorgegangen« Der eine von ihnen,
Pr« Ludwig war im diplomatischen Dienst tätig,
während Friedrich Landwirt von Beruf ist, das Gut
von 1936 bis 1945 bewirtschaftet hat und jetzt zwei Güter des Grafen verwaltet«
Der Antragsteller, der jetzt 47 Jahre alt ist, hat Medizin studiert und in MBB als Arzt praktiziert. Er war ausserdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Maschinenfabrik MBBB GmbH, die nach Durchführung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens unter Ausschüttung einer Quote von 40 # liquidiert und verkauft worden ist« Ein auch über das Vermögen des Antragstellers durchgeführtes Vergleichsverfahren sah Quotenzahlungen in Höhe von 70 # und eine Besserungs quote von 30 # vor, Dieser Vergleich wurde bis zu dem Oktober 1953 erfüllt. Der Antragsteller befaßt sich schon seit langem mit der Zucht von Vollblutpferden und ist Eigentümer des Gestüts OBHH^» Durch notarielle*! Vertrag vom 21« November 1953 erwarb er das Gut WBHHHP in KBP BHUin Mittelfranken, das etwa 60 ha umfaßt, sowie ein im Ort gelegenes Villengrundstück«
Der Antragsteller hat am 29« April 1954 mit den Eheleu-ten USBHB einen notariellen Vertrag geschlossen, durch den
das Schloßgut B
gegen die dem Antragsteller ge
hörenden Mi etwohngr und stücke in
Straße 103 und 109, und ein bar zu zahlendes Aufgeld von 255 000 X>M vertauscht werden soll* In diesem Vertrage, der durch einen Nachtragsvertrag vom 24. Juni 1954 in einigen Punkten abgeändert worden ist, ist für die Übereignung des Gutes Burgberg ein Preis von 395 000 DM vereinbart worden, von dem 193 800 DM auf Feld und Wald, 106 650 DM auf die Betriebsgebäude, 20 000 DM auf das Schloß und die restlichen 7.4 550 DM auf das lebende und tote Inventar entfallen. Für die NiHHB31* Grundstücke ist ein Betrag von 140 000 angesetzt worden. Der Antragsteller hat sich außerdem verpflichtet, das zerstörte Wohngebäude auf dem Grundstück
rung dieser Verpflichtung die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zu dem Höchstbetrage von 100 000 DM auf sämtliche:
Der Antragsteller hat die Genehmigung des Vertrages vom 29, April 1954/24«. Juni 1954 bei dem Bauerngericht in Heidenheim nachgesucht• Zur Begründung des VertragsSchlusses hat er vorgetragen: Er entstamme einem alten oberpfälzisch-fränkischen Bauerngeschlecht und sei bis zu dem Eintritt in die Mittelschule auf dem Gutshof eines Onkels auf gewachsen, auf dem er sich auch später in den Ferien stets aufgehalten habe* Dem Studium der Medizin habe er sich auf Wunsch seiner Eltern gewidmete Dabei habe er vorwiegend naturwissenschaftliche und erbbiologische Studien getrieben, Seine Kenntnis auf dem Gebiet der Tierzucht, Tierhaltung und Aufzucht hätten es ihm ermöglicht, das ihm gehörig Gestüt O^HH zu hoher Blüte und Entwicklung zu bringen« In den Jahren 1949 bis 1951 habe er das wertvolle Zuohtma-
Straße 109 wieder aufzubauen, und zur Sich!
Grundstücken der Gemarkung bewilligt« Die Übergabe
des Schloßgutes B^Ü^ ist am 1« Mai 1954 erfolgt«
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teriaf seines Gestüts, das teils in der Ostzone und teils an westdeutschen Plätzen untergebracht gewesen sei, auf einem von ihm gepachteten Gut zusammengefaßt. Im Jahre 1953 habe er dann das Gut in erworben, das
aber hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeit und insbesondere in der Anbaufläche viel zu klein sei. Pas Gut dagegen für die notwendige Ernährungslage als Idealzuchtstätte anzusehen. Pieses sei allerdings heruntergewirtschaftet und könne nur mit erheblichen Aufwendungen wieder in Ordnung gebracht werden. Pie Binder litten durchweg an Tuberkulose} er habe sie deshalb zu dem Teil schlachten müssen und werde sie durch seinen Herdbuchrinderstamm ersetzen. An Stelle des minderwertigen Bullen habe er einen wertvollen Altbullen angeschafft •> Auch sei der Schweinebestand auf etwa 300 Stück erweitert worden. Vorwiegend werde er sich der Zucht des Simmentaler Rindviehs und nebenher der Vollblutzucht widmen, die für Baden-Württemberg wegen der Exportmöglichkeit von Interesse sei.
Pas Pandwirtschaftsamt in Heidenheim hat auf Rückfrage des Bauerngerichts die Genehmigung des Vertrages nicht befürwortet, weil der Antragsteller nicht als Berufslandwirt angesehen werden könne, da er den Hachweis umfassender landwirtschaftlicher Befähigung, die den Berufslandwirt kennzeichne und zur Übernahme des Schlossgutes Bflm^ gefordert werden müsse, nicht eibraeht habe. Per Bürgermeister der Gemeinde bat sich dagegen für die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen«
Pas Bauerngericht hat den Tauschvertrag bezüglich der im Amtsgerichtsbezirk Heidenheim gelegenen Grundstücke genehmigt. Es ist davon ausgegangen, daß der Antragsteller nach einer Auskunft des Bauerngerichts in Eichstädt das
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Gut ViVHHHHpmit Hilfe eines Verwalters ordnungsmäßig bewirtschaftet habe« Es hat daher angenommen, der Antragsteller werde auch in der Lage sein, das Schloßgut B0B mit einem Verwalter sachgemäß zu bewirtschaften, und als nicht nachgewiesen erachtet, daß der Antragsteller mit dem Erwerb dieses Gutes spekulative Zwecke verfolge, auch seinen Angaben Glauben geschenkt, daß er sich in der Hauptsache der Züchtung des Simmentaler Rindviehs widmen nebenher Pferdezucht betreiben wolle.
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Bas Regierungspräsidium Nordwürttemberg hat zur Beg] dung seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung vorgebracht; Ber Antragsteller sei Arzt, nicht aber Landwii von Beruf. Ber Betrieb W0BHHI werde praktisch durch einen von ihm angesteilten Verwalter geleitet. Ber Antragsteller habe selbst keine landwirtschaftliche Ausbildung ge nossen. Wenn er Rennpferde züchte, so mache ihn dies noch nicht zu dem Landwirt, Für den Erwerb des Gutes B|000 könnte nur solche Bewerber in Frage kommen, die die Landwirtschaft als Hauptberuf ausübten. Solche Interessenten seien vorhanden, Unter anderen sei die württembergische Landsiedlungsgesellschaft zu dem Ankauf des Gutes bereit, die dieses auf teil und dabei auch Friedrich W000?inen Teilbetrieb zukommen lassen wolle. In diesem Falle wolle Br. Ludwig W0|B seine Erbanteil auf dem Hofe stehen lassen. Ber Erwerb der Güter WiBHÜB und sei zu spekulativen Zwecken er-
folgt und müsse als Kapitalanlage eines Nichtlandwirts angesehen werden. Burch die geplante Pferdezucht werde im übrigen die Volksernährung gefährdet, da sofort 50 - 60 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche der bisherigen Erzeug* menschlicher Nahrungsmittel entzogen würden. Außerdem habe der Antragsteller nach den Feststellungen des Friedrich 0P den Wielandshof stark vernachlässigt. Baß die Gemeinde BflHB die Genehmigung des Vertrages befürworte, erkläre
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sich daraus, daß sie eine günstige Einnahmequelle ausden von dem Antragsteller verfolgten Nebenzwecken - etwa der Einrichtung eines Sanatoriums - erhoffe* Daraus, daß dieser seine Zulassung als Kassenarzt vorübergehend ruhen lasse, folge noch nicht die Aufgabe seines ärztlichen Berufs; denn das hindere ihn nicht, Privatpatienten zu behandeln und an anderer Stelle um seine Neuzulassung nachzusuchen«
Im übrigen spreche es nicht für die landwirtschaftlichen Fähigkeiten des Antragstellers, wenn er, wie er selbst vorgetragen habe, den WflBHIHIB übereilt gekauft und schon nach wenigen Wochen erkannt habe, daß dieser Hof für die Unterbringung seines Tierbestandes und für die ihm gestell-ten Aufgaben gar nicht in Frage komme» Aus dieser Äußerung sei zudem zu schließen, daß der Antragsteller in erster . !•.
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Linie Bennpferde halten und züchten wolle« {
Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat * vorgetragen, er habe seine Villa in liflHHfc? in der er die ärztliche Praxis bis zu dem 30» Juni 1.954 ausgeübt habe, verkauft ind inzwischen:auch*1 den WiflHIJIB veräußert. Außerdem habe er schon 50 000 DM in investiert. Von einem
Erwerb aus spekulativen Gründen könne danach nicht die Rede sein, seine Absicht sei es vielmehr, sich für. den Rest seines Lebens der Züchtung hochwertiger Pferde, Rinder und Schweine zu widmen, wofür B^m^ sich ganz besonders eigne» Das Regierungspräsidium spreche ihm bei dieser Sachlage zu Unrecht die Eigenschaft eines Landwirts im Hauptberuf und die Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Gutes ab. Es verkenne auch, daß die Zucht von Vollblutpferden im Interesse der deutschen Pferdezucht unerläßlich und erforderlich sei.
Das Beschwerdegericht hat nach einer Beweisaufnahme den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und dem Tauschver-
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach §11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 vom. 14^ Juli 1948 die Genehmigung versagt werden könne, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegenstehe, was insbesondere der Pall sein könne, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemandem überlassen werde, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in erheblichem Maße im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung seiner Pamilien-mitglieder ausübe. Es hat ausgeführt, die Berücksichtigung der nebenberuflichen Landwirte beruhe auf der in Württemberg* weitverbreiteten Bewirtschaftung kleiner Plächen durch hauptberuflich nicht in der Landwirtschaft tätige Personen, und daraus abgeleitet, daß diese Bestimmung nicht dazu dienen könne, den Erwerb eines 115 ha großen Gutes durch eine nur nebenberuflich in der Landwirtschaft tätige Person zu begründen. Das Beschwerdegericht hat weiter auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, nach welcher der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 nach Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung auch dann gegeben sei, wenn der Erwerber die Grundstücke nicht selbst, sondern durch Verwalter bewirtschafte. Als entscheidend hat das Beschwerdegericfc
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deshalb angesehen, ob der Antragsteller die Landwirtschaft im Hauptberuf selbst ausübt, ob er also hauptberuflicher, selbständiger Landwirt ist*
Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller geglaubt, daß er ernstlich die Absicht habe, den erlernten Arztberuf aufzugeben und sich in Zukunft der Landwirtschaft hauptberuflich zu widmen* Es hat dies daraus geschlossen, daß der Antragsteller das Huhen seiner ärztlichen Kassenzulassung vom 1* Juni 1954 bis zu dem März 1955 beantragt, sein Haus in MflHHB} in dem er die ärztliche Praxis ausgeübt habe, veräußert und seine Einrichtung Ende Oktober 1954 nach Bf^mi verbracht habe, auch durch einen namhaften Architekten großzügige Pläne für den Wiederaufbau der abgebrannten Wirtschaftsgebäude von B^m^habe entwerfen lassen.
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Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller indessen die Eigenschaft eines Berufslandwirts abgesprochen* Es hat ihm zugute gehalten, daß er sich in seiner Jugend viel auf dem Gut eines Onkels aufgehalten habe, als Pferdezüchter und Arzt über landwirtschaftlich verwertbare, nützliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Tierzucht und der Tierpflege verfüge, er auch seit 1953 als Besitzer der Güter wflHHHl und Gelegenheit zu dem Sammeln mancher praktischen Erfahrungen gehabt und sich möglicherweise durch das Studium landwirtschaftlicher Literatur gewisse theoretische Kenntnisse angeeignet habe* Nach der Ansicht des Oberländesge-richts reicht dies alles indessen für die Qualifikation als Berufslandwirt nicht aus, an die gerade bei dem Erwerb eines so großen Gutes ein strenger Maßstab anzulegen sei*
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, als selbstwirtschaftender Berufslandwirt könne nur derjenige
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angesprochen werden, der eine mehrjährige landwirtschaftliche Ausbildung und Praxis besitze, und geglaubt, einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Güter'
nichts für die Landwirtseigenschaft des Antragstellers entnehmen zu können, weil auf beiden Gütern neben ihm Verwalter tätig gewesen seien. Bas Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, daß im übrigen nach den eigenen Angaben des Antragstellers sowie der Einlassung der Witwe WflflU und der Aussage des Zeugen Zweifel
an der Ordnungsmäßigkeit der Bewirtschaftung aufgekommen seien, da der tüchtige Verwalter des Gutes WMHHHi diesen mit zwei Verwandten am 1~ August 1953 verlassen habe, dieses Gut fast von allem Vieh entblößt worden sei und sich bei der Einbringung der Ernte Schwierigkeiten ergeben hätten, zudem auch in Burgberg zur Erntezeit Leutemangel bestanden habe«, Bas Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß der Antragsteller mit ganz besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, die sich aus dem gleichzeitigen Besitz zweier so großer Güter* der langen Ungewißheit über die Gültigkeit des TauschVertrages, der Ungunst der Witterung und dem Pehlen von Wirtschaftsgebäuden in ergeben
hätten,. In dieser Häufung von Schwierigkeiten hat das Oberlandesgericht einen Hinweis darauf erblickt, daß es sich bei allen diesen Maßnahmen nicht um die Planung und Wirtschaftsweise eines Landwirts gehandelt habe* Es hat ferner hervorgehoben, daß das Gut WflHHHIB nach den Bekundungen des Zeugen HoMH| zu der Zeit, als der Verwalter noch auf dem Hofe gewesen sei, wohlbestellte Beider, eine gutstehende Ernte und volle Ställe gehabt, aber nach dem Portzug des Verwalters wegen fehlenden Viehs und Personals einen, schlechten Eindruck gemacht habe«
Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, oh etwa die frühere Tätigkeit des Antragstellers als alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Maschinen- j
fabrik MHPHI wegen der dazu erforderlichen Unternehmereigenschaften ihn als so geeignet für die Führung eines Gutsbetriebes erscheinen lassen könnte, daß über den Mangel der speziell landwirtschaftlichen Erfahrung hinweggesehen wer- *
den könne. Es hat diese Frage verneint, weil es zur Durch- :
führung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens unter Ausschüttung einer Quote von nur 40 # gekommen sei» Aus den Erklärungen, die der Antragsteller in Bezug auf dieses Unternehmen abgegeben hat, hat das Oberlandesgericht geschlossen, daß dieser es mit seinen Angaben nicht so genau nehme»
Die Frage, ob die Zucht von Rennpferden eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, hat das Beschwerdegericht dahingestellt gelassen, weil ein Züchter, der seine Pferde auf fremden Gestüten halte, wie es der Antragsteller bis zu dem Erwerb des getan habe, noch nicht als Land-
wirt angesehen werden könne, ein Züchter vielmehr erst dann Landwirt sei, wenn er auch Erfahrung auf dem Gebiet >a.er Erzeugung von Futter besitze»
Das Beschwerdegericht hat sich ferner gefragt, ob aus der Finanzierung des Erwerbs des Gutes BflBl^^und aus der allgemeinen Vermögenslage des Antragstellers Rückschlüsse auf seine Eigenschaft als Landwirt gezogen werden könnten. Es hat dabei die starke Umsatztätigkeit beim Grundvermögen des Antragstellers in Betracht gezogen, die zu dem Teil mit Verlusten verbunden gewesen sei, andererseits aber berücksichtigt, daß der Antragsteller den Vergleich über sein persönliches Vermögen erfüllt habe und die Bezahlung des Aufgeldes von 255 000 DM gesichert erscheine, auch angenommen, daß das
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Vermögen des Antragstellers zuf Verwirklichung seiner R&. ne ausreiche,, Das Beschwerdegericht hat sich gleichwohl dahin ausgesprochen, daß seine Finanzgebarung mehr die eine Geschäftsmannes als eines Landwirts zu sein scheine. In die sem Zusammenhang hat es auf den übereilten Ankauf des Wielandshofes hingewiesen» der für die Zwecke des Antragstellers" angeblich gar nicht geeignet sei«
Bas Beschwerdegericht hat sich bei Würdigung aller dit ser Gesichtspunkte nicht in der Lage gesehen» dem Antragste] ler die zu dem Erwerb des Schloßgutes Bfl||HBer^orderliche Eigenschaft eines hauptberuflichen Landwirts zuzuerkennen. Es hat Gründe vermißt» die einen Verkauf an einen Nichtland Wirt rechtfertigen konnten, zu demal da andere ernsthafte Inter] essenten, wie die Landsiedlung GmbH» vorhanden seien. Es ha] deshalb die Genehmigung des Tauschvertrages versagt.
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Ber Antragsteller*hält die Rechtsbeschwerde für zuläs-j sig. Er verkennt nicht, daß das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat und auch keiner der Fälle] gegeben ist» in denen § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG die Rechtsbeschwd de - wenn auch nur in beschränktem Umfang - zuläßt. Ber An-] tragsteiler beruft sich für die Zulässigkeit des Rechtsmit-.] tels auf § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG, der dieses Rechtsmittel gibl wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegi dung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Br Scheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht« Ber Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte abgewichen und so zur Versagung der Genehmigung gelangt, die ihm anderenfalls
hätte erteilt werden müssen«. Er bemängelt, daß das Oberlandesgericht ihm die Eigenschaft eines Landwirts im Hauptberuf abgesprochen habe und landwirtschaftliche Teilkenntnisse sowie eine bereits kurz dauernde praktische Führung des erworbenen Hofes nicht genügen lassen wolle, sondern eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung in der Landwirtschaft verlange, nach seiner Auffassung auch von einem Landwirt im Hauptberuf noch nicht gesprochen werden könne solange der Erwerber bei der Wirtschaftsführung noch einen Verwalter zu Rate ziehe« Der Antragsteller ist der Ansicht, das Beschwerdegericht habe einen zu strengen Maßstab an den Begriff des Landwirts im Hauptberuf angelegt« Er beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5* Juni 1953 (RechtdLandw 1953, 307), durch die dieses Gericht den Erwerb eines Hofes von 22 ha seitens eines Industriellen genehmigt habe, der niemäls in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und keinerlei landwirtschaftliche Kenntnisse besessen habe« Ferner führt der Antragsteller den Beschluß desselben Oberlandesgerichts vom 11« Juni 1954 (RechtdLand 1954, 254) an« Er macht geltend, in diesem Falle seien 0,3344 ha -an einen Nichtlandwirt verkauft worden, der das Grundstück nicht selbst habe bewirtschaften können, weil es verpachtet gewesen sei; das Oberlandesgericht habe hier die Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks in der Person des Pächters gefunden« Ebenso habe das Oberlandesgericht in Düsseldorf (Beschluß vom 11« Mai 1949, RechtdLandw 1950, 61, Nr 2) die Veräußerung von 0,4969 ha an eine nicht wirtschaftsfähige Kirchengemeinde genehmigt, weil diese das Grundstück ihrerseits verpachten wolle und es daher der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht verloren gehe. Der Antragsteller glaubt sich ferner auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. März 1950 (Rechtd< Landw 1*950 , 207) berufen zu können, weil in diesem Falle ein
Hof für 75000 DU an eine Stadtgemeinde veräußert worden sei, die nur die Waldflächen habe selbst bewirtschaften, die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle dagegen habe verpachten wollen. Er trägt vor, in diesem Palle habe das Oberlandesgericht nach den gegebenen Verhältnissen in der Veräußerung des ganzen Hofes an die Stadt keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, sondern gerade die richtige Lösung gesehen. Der Antragsteller weist ferner auf die Erteilung der Genehmigung zur Veräußerung von 0,44 an einen höheren Beamten hin, der nur die vorhandenen 47 Ob bäume habe nutzen, im übrigen aber die Nutzung einem Pächte habe überlassen wollen (Beschluß des Oberlandesgerichts in Preiburg vom 12. Februar 1951, RechtdLandw 195*1, 194)« Der Antragsteller führt auch den Beschluß desselben Oberlandesgerichts vom selben Tage (RechtdLandw 1951, 195. Nr 28) an, in dem ausgeführt sei, daß die Absicht der Kapitalanlage* und die bisherige Kaufmannseigenschaft der Annahme einer echten Selbstbewirtschaftung nicht im Wege ständen, wenn sich der Erwerber hauptberuflich der Landwirtschaft zuwende; Kenntnisse und Fähigkeiten zu diesem Beruf besitze und den auf eigene Rechnung geführten Betrieb maßgebend leite« Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG sieht der Antragsteller ferner von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. September 1953 (RechtdLandw 1953, 306) als g geben sin, weil dieses dort bei dem Erwerb von 0,7625 ha seitens eines Viehhändlers ausgeführt habe, es sei nicht Sache der Genehmigungsbehörden und der Gerichte, den Grundstücksverkauf über die Verbote der Genehmigungsgesetze hin zu lenken, während das Beschwerdegericht hier gerade eine solche Lenkung vorgenommen habe, indem es dem Sohne Priedri der Verkäuferin einen Teil des Hofes erhalten wolle« Er f‘ weiter den Pall an, daß einem Brauereidirektor, der Obstbau aus Liebhaberei betreibe und bereits 4 ha besessen habe, der
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Erwerb von weiteren 2,92 ha durch das Oberlandesgericht in Nürnberg genehmigt worden sei (Beschluß vom 26, Mai 1954* Bayer, JMB1 Seite 212 Nr 5), und bezieht sich endlich auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 18, Januar 1954* durch den der Verkauf von 3*27,01 ha an einen Ledergroßhändler genehmigt worden sei, der nicht einmal behauptet habe* eigene landwirtschaftliche Kenntnisse zu besitzen, Der Antragsteller weist darauf hin, daß diese Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt worden sei* obwohl die einschlägigen bayerischen Vorschriften an die Bewirtschaftung durch einen Berufslandwirt noch etwas strengere Anforderungen stellten, als dies in Württemberg-Baden der Pall sei.
In der Sache seihst lügt e? cie'zti enge Auffassung des Beschwerdegerichts von dem Begriff des Landwirts im Hauptberuf, Der Antragsteller hebt hervor, daß das Beschwerdegericht selbst zahlreiche Momente angeführt habe* die für seine Eigenschaft als hauptberuflicher Landwirt sprächen, und meint, vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus würde es einem Nichtlandwirt unmöglich gemacht, jemals in die Landwirtschaft zurückzukehren oder in den landwirtschaftlichen Beruf hinüberzuwechseln, Er hält es für überspannt, daß jemand, der bisher einem landwirtschaftsfremden Beruf nachgegangen sei, vor* dem Übertritt zur Landwirtschaft erst noch eine mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung durchmachen solle, um als hauptberuflicher Landwirt gelten zu könnent Irrig ist seiner Meinung nach auch die Ansicht des Beschwerdegerichts* es müsse hier wegen der Größe des Schloßgutes BHBP ein besonders strenger Maßstab an die Landwirtseigenschaft angelegt werden. Er weist darauf hin, daß sich alte und erfahrene Berufslandwirte, die Besitzungen von 100 und mehr Hektar hätten, regelmäßig sogenannter Baumeister oder Verwalter bedienten, um für die eigentlichen Verwal-
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tungsaufgaben frei zu sein. Seiner Auffassung nach spricht daher die Beschäftigung des schon früher auf dem Gute tätig gewesenen Verwalters nicht gegen seine Landwirtseigenschaft. Biese leitet er u.a. daraus her, daß er den WflHHHHI scho 1953 übernommen und dort seitdem Gelegenheit zur Vervollko nung seiner landwirtschaftlichen Kenntnisse gehabt habe, er auch das Gut bereits seit 3/4 Jahren bewirtschafte«
Ber Antragsteller betont noch einmal, daß er jetzt keinem landwirtschaftsfremden Beruf mehr nachgehe, und meint, kleinere Lücken in seinen Kenntnissen bezüglich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen seien für die Frage de Landwirtseigenschaft unerheblich, da er durch die Bewirtsch tung des Gutes Gelegenheit habe, diese Lücken alsbald zu schließen. Er unterstreicht ferner, daß es sich bei dem Kauf des Gutes BflHBHl nicht etwa um einen zusätzlichen Lander-werb handle, da er den Wielandshof inzwischen wieder veräus-sert.habe, und vertritt die Ansicht, daß er bei Abschluß des Tauschvertrages Landwirt im Hauptberuf gewesen sei, folge schon daraus, daß er zu dieser Zeit bereits den WflHHl bewirtschaftet habe. Ber Antragsteller bemängelt, daß dem Br, Ludwig WHHfeviel Glauben geschenkt worden sei, wäh rend man seinen Angaben mit Mißtrauen begegnet sei und manche überflüssigen Rückfragen gehalten habe«, Er vermißt eine Feststellung darüber, ob andere Landwirte im Hauptberuf als Interessenten für vorhanden sind, und meint, auf di
Württembergische Landsiedlung GmbH als Reflektant komme es nicht an, da dieser ohnehin ein gesetzliches Vorkaufsrecht stehe. Seiner Ansicht nach ist es schwer, einen Käufer für Burgberg zu finden, weil das unter Benkmalsschütz stehende Schloß angesichts seines Ausmaßes und seines derzeitigen Zustandes eine schwere finanzielle Belastung für den Eigentümer darstelle. Baraus folgert der Antragsteller, daß ihm
selbst dann die Genehmigung zu dem Erwerb erteilt werden müßte, wenn er völlig berufsfremd wäre, da ein Landwirt im üblichen Sinne, der nur auf den Ertrag des zu erwerbenden Besitzes sehe, zur Übernahme kaum bereit sein dürfte«, Schließlich hebt der Antragsteller noch hervor, daß er bereits in aufgezogen sei und schon große Summen
für diesen Betrieb aufgewendet habe, woraus bei Versagung der Genehmigung Schwierigkeiten entstehen würden, durch die der Wiederaufbau der Wirtschaftsgebäude auf Jahre verzögert werden würde, so daß die Erteilung der Genehmigung auch im öffentlichen Interesse liege«,
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Pie vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde ist unzulässigo
Die Ansicht des Antragstellers, das Beschwerdegericht sei von den von ihm angeführten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen, trifft.nicht zu, Pie Hechtsbeschwerde kann nach § 27 Abs 1 LwVG nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht« Eine Abweichung im Sinne des §*24 Abs 2 Nr 1 LwVG kann daher immer nur auf einer anderen Beurteilung einer Hechtsfrage beruhen; ihre Geltendmachung charakterisiert sich danach als die Hüge einer Gesetzesverletzung (Beschluß des erkennenden Senats vom 5* Oktober 1954, V BLw 45/54, BGHZ 15,
5 Z$/I07)o Pas verkennt der Antragsteller nicht; denn er rügt gerade, daß das Beschwerdegericht den § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 rechtsirrig angewendet habe und dadurch von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen sei« Ihm kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von den von ihm angeführten Ent-
Richtig ist, daß das Oberlandesgericht Koblenz in s ner Entscheidung vom 5, Juni 1953 den Erwerb eines Hofes
Scheidungen anderer Oberlandesgerichte abgewichen ist
etv/a 22 ha durch einen Industriellen genehmigt hat, der nie]
schon auf einer anderen Rechtsgrundlage als der hier ange-fochtene Beschluß» Das Oberlandesgericht Koblenz hat seine
in § 5 vorschreibt, daß die Genehmigung zur Verfügung nur versagt werden darf, wenn die Voraussetzungen des Art IV ft*. Abs 4 Buchst a) oder b) des KRG Nr 45 vorliegen. Nach § 5 »v Abs 1 Buchst a) dieser Verordnung gilt die ordnungsmäßige Bewirtschaftung eines Grundstücks insbesondere als gefährde®;-wenn der Erwerber das Grundstück nicht selbst oder durch Familienangehörige zu bewirtschaften vermag. Nach der hier ai wendenden VO Nr 166 darf gemäß § 11 Abs 1 die Genehmigung nach Art IV und VI KRG außer in den Fällen des Art IV Abi Buchst a) und b) nur versagt werden, wenn der Ausführung Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches L esse entgegensteht, was nach § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 1i insbesondere der Fall sein kann, wenn das zu dem Betrieb de: Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wi: der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in erheb: ehern Maße im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung s ner Familienmitglieder ausübt» Während die rheinisch-pfä sehe Landesverordnung es bei den Versagungsgründen des K trollratsgesetzes Nr 45 belassen hat, hat die VO Nr 166 so,wie es durch die Ausführungsverordnungen zu dem KRG Nr 4 den übrigen Ländern der früheren Amerikanisehen Besätzungs?ghC/. geschehen ist, als weiteren Versagungsgrund das «sonstige ej
gelernter Landwirt ist. Daraus folgt noch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG, Jene Entscheidung beruht
Entscheidung auf Grund der Land es Verordnung über Grundstück! verkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11» Dezember 1948 (Rhld-Pf GVB1 Seite 447) getroffen, die
hebliche öffentliche Interesse” eingeführt, das insbesondere der Genehmigung entgegenstehen kann, wenn der Erwerber die Landwirtschaft nicht im Hauptberuf ausübt0 Es kann danach schon zweifelhaft sein, ob nicht ein Abweichen des Beschwerdegerichts von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz bereits deshalb zu verneinen ist, weil beide Entscheidungen nicht auf derselben Gesetzesgrundlage oder der gleichen Rechts-* grundlage (d.h. Rechtsfrage; vgl BGHZ 7, 339 2^41/3427; 9, 179 £781J) beruhen* Diese Präge kann indessen dahingestellt bleiben. \
Der Antragsteller sieht nämlich die Abweichung darin, daß das •
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Oberlandesgericht Koblenz den Erwerb des Hofes durch einen j
Nichtlandwirt genehmigt hat, während hier das Beschwerdege- < rieht die Genehmigung davon abhängig mache, daß der Erwerber
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gelernter Landwirt ist. Damit wird der Antragsteller der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gerecht. Dieses hat zwar .1
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in erster Linie geprüft, ob der Antragsteller als hauptberufli- J eher, selbstwirtschaftender Landwirt anzusehen ist, hat aber |
keineswegs den Standpunkt vertreten, daß bei Verneinung dieser 1 Präge die Genehmigung auf Grund des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO * | Nr 166 versagt werden müsse« Es hat sich vielmehr die Präge ‘ 1
vorgelegt, ob etwa Gründe vorhanden seien, die einen Verkauf 1 an einen Nichtlandwirt rechtfertigen könnten. Ob das Beschwer- i degericht mit Recht solche Gründe, nicht zu erkennen vermocht hat, könnte nur geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Pür die hier zur Erörterung stehende Präge der Abweichung ist allein von Bedeutung, daß das Beschwerdegericht, wenn Gründe dafür vorhanden sind, die Erteilung der Genehmigung auch bei einer Veräußerung an einen Nichtlandwirt für möglich hält« Es hat damit rechtlich keinen anderen Standpunkt eingenommen, als er von dem Oberlandesgericht Koblenz in der angeführten Entscheidung eingenommen worden ist. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Entscheidung desselben Ober-^.desgerichts vom 11. Juni 1954, die ebenfalls den Erwerb
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landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch einen Nichtlandwirt zu dem Gegenstand hat (RechtdLandw 1954, 254) und durch welche die Genehmigung wegen der besonderen Lage des Palles erteilt worden ist, obwohl der Erwerber nicht in der Lage war, die Grundstücke selbst oder durch Familienangehörige zu bewirtschaften*
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Las Beschwerdegericht ist auch nicht von den beiden En Scheidungen des Oberlandesgerichts Freiburg vom 12* Februar 1951 (RechtdLandw 1951, '194 und 195 unter Nr 28) abgewichen;
Lie Badische Land es Verordnung über Grundstücks verkehr, Landl wirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11 * Dezember 1 (Bad GVB1 Seite 217 ff) entspricht in den hier in Frage kon-j menden Bestimmungen wörtlich den oben angeführten, im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften* Die gesetzliche G: läge der zu vergleichenden Entscheidungen ist danach die gl che wie in den oben erörterten Fällen des Oberlandesgerichts! Koblenz* In der erstgenannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Freiburg, obwohl es sich bei dem Erwerber um einen heren Beamten handelte, angenommen, daß er die Fähigkeit zur; Selbstbewirtschaftung des Grundstücks besitze, und im übrig ausgeführt, entscheidend sei nicht, ob der Erwerber gelernt Landwirt sei oder nicht, vielmehr komme es darauf an, ob er die Gewähr dafür biete, daß das Grundstück seinen Beitrag zu/ Volksernährung leiste* Das Oberlandesgericht Freiburg hat alfl^ in dieser Entscheidung den Erwerb landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch einen Nichtlandwirt unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig gehalten* Da das Beschwerdegericht denselben Standpunkt vertreten hat, liegt eine Abweichung von der .angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Freiburgj nicht vor* Das gilt erst recht von der weiteren Entscheiduni dieses Gerichts vom selben Tage; denn dort hat das Oberland gericht Freiburg den Standpunkt vertreten, daß die Absicht
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einer Kapitalanlage und die bisherige Kaufmanns eigenschaft der Annahme einer echten Selbstbewirtschaftung nicht im Wege, ständen, wenn sich der Erwerber hauptberuflich der Landwirtschaft zuwende, Kenntnisse und Fähigkeiten zu diesem Beruf besitze und den auf eigene Rechnung geführten Betrieb maßgebend leite« Bas Oberlandesgericht hat hier also wirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Erwerbers und einen maßgebenden Einfluß auf die Leitung des Betriebes verlangt und damit Voraussetzungen für die Genehmigung erfordert, wie sie
das Beschwerdegericht in einem solchen Falle offensichtlich
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nicht für nötig hält; denn es hat dem Antragsteller die Befähigung zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Schloßgutes Burgberg abgesprochen und gleichwohl die Frage aufgeworfen, ob Gründe vorhanden seien, die trotz dieser Sachlage die Erteilung der nachgesuchten Genehmigung rechtfertigen könnten«
Es hat damit den an sich strengeren württembergisch-badisehen Bestimmungen eine weitherzigere Auslegung gegeben, als es seitens des Oberlandesgerichts Freiburg hinsichtlich der milderen badischen Vorschriften geschehen ist« Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht dem § 11 Abs 1 Ifr 1 der VO Nr 166 eine der Auffassung des Oberlandesgerichts Freiburg widersprechende und den Antragsteller benachteiligende Auslegung gegeben hat«
Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle beruhen auf anderen gesetzlichen Vorschriften als die hier angefochtene Entscheidung« Dem Recht der früheren Britischen Zone ist der oben erwähnte Versagungsgrund des entgegenstehenden öffentlichen Interesses fremd« Die Britische Militärregierung hat aber von der in Art XI Abs 1 KRG 45 gegebenen Ermächtigung durch Erlaß der Verordnung Nr 84 Gebrauch gemacht, die in Art III Nr 5 weitere Versagungsgründe aufstellt, von denen das Er-
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fordernis der Wirtschaftsfähigkeit und der Gesichtspunkt j der Verhütung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung ] dazu dienen sollen, landwirtschaftliche Grundstücke den Land wirten vorzubehalten« Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum schließen diese Versagungsgründe einen ! Erwerb durch Nichtlandwirte nicht aus, sofern hierfür beson-; dere Gründe vorhanden sind« Solche Gründe hat das Oberlandes^ gericht Düsseldorf in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung vom 11« Mai 1949 (RechtdLandw 1950, 61) für ge-| geben erachtet und deshalb einer lCirchengemeinde die Genehmigung zu dem Erwerb einiger Parzellen erteilt, wobei es dahingestellt gelassen hat, ob diese als wirtschaftsfähig angesehen werden könne, da ihr auch verneinendenfalls wegen der besonderen Lage des Palles die Genehmigung nicht versagt werden dürfe« Ob diese Entscheidung zu billigen ist, bedarf hier keiner Erörterung; denn für die Präge der Abweichung ist lediglich von Interesse, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf einer möglicherweise nicht wirtschaftsfähigen Kirchengemeindi die Genehmigung zu dem Erwerb zweier Parzellen erteilt hat* Es stellt keine Abweichung von dieser Entscheidung, sondern im
könne aus besonderen - hier allerdings nicht ersichtlichen
dann erteilt werden, wenn er nicht Landwirt im Hauptberuf sei«. Erst recht liegt keine Abweichung von der Entscheidung
des Oberlandesgerichts Celle vom 3« März 1950 (RechtdLandw 1950, 207 Nr 3) vor. Dieses hat dort die Wirtschaftsfähig-
keit einer Stadt bejaht und nach der besonderen Lage des Palles eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung verneint* Es hat keinen der gesetzlichen Versagungsgründe für gegeben erachtet. Von diesem Standpunkt aus mußte das Oberlandesgericht Celle die Genehmigung erteilen« Das Beschwerdegericht
Gegenteil eine Angleichung an sie dar, wenn das Beschwerdege-] rieht der Auffassung Ausdruck gegeben hat, dem Antragsteller
Gründen die Genehmigung zu dem Erwerb des Gutes auch
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hat hingegen hier angenommen, daß ein Versagungsgrund vorliege?* und würde gleichwohl die Genehmigung erteilt haben, wenn besondere Gründe ersichtlich gewesen wären, die das ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten. Der Antragsteller kann auch eine Abweichung nicht daraus herleiten, daß die Stadtgemeinde lediglich die forstwirtschaftlichen Grundstücke selbst bewirtschaften, die landwirtschaftlichen nebst Hofstelle dagegen verpachten wollte. Das Beschwerdegericht hat allerdings in seiner von ihm angeführten Entscheidung vom 14. November 1952 (BechtdBandw 1955» 79) ausgeführt, Ausnahmen von der Hegel, daß Nichtlandwirte keinen landwirtschaft liehen Boden erhalten sollen, seien auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Grundstückserwerber eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung durch einen Verwalter oder sonstige Hilfspersonen erwarten lasse, da das Gesetz nicht allein auf die Wirt-schaftsfähigkeit, sondern ausdrücklich auch darauf abstelle, ob der Erwerber selbst bzw. seine Familienangehörigen die Landwirtschaft ausüben. Eine dem § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 entsprechende Vorschrift enthält das Landwirtschaftsrecht der früheren Britischen Zone nicht. Das Oberlandesgericht Celle war daher nicht gehindert, den Erwerb des Hofes zu genehmigen, obwohl es sich bewußt war, daß die Stadtgemeinde das Anwesen nur zu dem Teil in Eigenbewirtschaftung nehmen werde. Im übrigen hat der Antragsteller niemals behauptet, das Gut durch einen Verwalter bewirtschaften lassen zu wollen, vielmehr stets betont, daß er die Bewirtschaftung selbst in die Hand nehmen wolle und schon in die Hand genommen habe« Das Beschwerdegericht hat auch keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, der Antragsteller könne solange nicht als Landwirt im Hauptberuf angesehen werden, als er sich bei der Bewirtschaftung des Gutes der Mithilfe eines Verwalters bediene. Es ist danach nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 1950 abgewichen.
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Nicht ersichtlich ist ferner, daß das BeschwerdegericbtÄ'* von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Sep-tember 1953 (RechtdLandw 1953> 306) abgewichen ist. In dies Beschluß ist allerdings gesagt, es sei nicht Sache der Gene] migungsbehörden oder Gerichte, den Grundstücksverkauf Uber die Verbote der Genehmigungsgesetze hinaus zu lenken. Der tragsteiler sieht in diesem Palle die Abweichung darin, d&6 das Beschwerdegericht eine nach der Kölner Entscheidung um lässige Lenkung vorgenommen habe, indem es durch Versagung der Genehmigung dem Sohn Friedrich der Verkäuferin einen fei des Gutes habe erhalten wollen. Bas ist indessen eine gänzlich ungerechtfertigte Unterstellung. Das Beschwerdegericht hat zunächst der Vorschrift des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 1 entsprechend geprüft, ob der Antragsteller hauptberuflicher, selbständiger Landwirt ist. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß der Antragsteller seinen früheren Beruf äu'fgegeben hat und sich hinfort nur der Landwirtschaft widmen will. Es hat ihm aber dife fachlichen Fähigkeiten abgesprochen, die das Wesen eines Landwirts ausraachen und ohne die von einem “Land wirt“ nicht die Rede sein kann. So ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Versagungsgrund des § 11 1 Nr 1 der VO Nr 166 gegeben sei. Im Anschluß daran hat das Beschwerdegericht zu der Frage Stellung genommen, ob etwa Gründe vorhanden seien, dem Antragsteller* die nachgesuchte Genehmigung zu erteilen, obwohl er kein Landwirt sei. Bad daß es auch diese Frage verneint hat, ist das Beschwerdegericht zu der Ablehnung der Genehmigung des Tauschvertrages gelangt, läit keinem Wort ist in dieser Begründung davon die Rede, daß die Genehmigung versagt werden müsse, um Friedric! Wemmer einen Teil des Elterlichen Gutes zu erhalten, was auf diesem Wege auch nicht einmal mit einiger Sicherheit h&fefafr erreicht werden können. Die gerügte Abweichung besteht dana nicht.
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Schließlich nimmt der Antragsteller auch zu Unrecht an, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1954 (BayerJMBl S 212) und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Januar 1954? dessen Beschluß im Ergebnis von dem Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigt worden ist (vgl RechtdLandw 1954» 337)» abgewichen. Er sieht auch in diesen Fällen die Abweichung darin, daß Nichtlandwirte die Genehmigung zu dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke erhalten haben, während ihm die Genehmigung des Tauschvertrages versagt worden sei, obwohl er im Gegensatz zu jenen Grundstüekskäufern seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben, sondern sich hinfort nur noch der Landwirtschaft widmen wolle. Mit Recht weist der Antragsteller auf die weitgehende Übereinstimmung hin, die zwischen dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 und der für den Freistaat Bayern maßgebenden Verordnung Nr 127 zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 vom 20. Februar 1947 über Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 22, Mai 1947 besteht; denn § 9 der VO Nr 127 läßt neben den Gründen der Art IV und VI KRG Nr 45 die Versagung der Genehmigung auch zu, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Die VO Nr 127 hat also ebenso wie die VO Nr 166 die Generalklausel des entgegenstehenden öffentlichen Interesses als Versagungsgrund eingeführt. Nach ihrem § 9 Abs 1 Nr 1 kann ein erhebliches öffentliches Interesse insbesondere entgegenstehen» wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der nicht als Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist» Wenn danach auch die gesetzlichen Vorschriften beider Länder zwar nicht wörtlich und in allen Einzelheiten übereinstimmen, so laufen sie doch im wesentlichen auf eine gleiche gesetzliche Regelung hinaus. Das besagt indessen nichts
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daß eine Abweichung in der Auslegung des Gesetzes vorliegen muß, wenn die Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte genehmigt haben und das Beschwerdegericht im vorliegenden Palle die Genehmigung des Tauschvertrages abgelehn hat. Beide Verordnungen haben in den Absätzen 1) des die Ver sagung der Genehmigung regelnden Paragraphen (§ 11 der VO Br 166 und § 9 der VO Nr 127) unter den Nummern 1 bis 3 Fälle angeführt, in denen ein erhebliches Öffentliches Interesse der Genehmigung entgegenstehen kann und die, von einer hier nicht interessierenden Abweichung abgesehen, wörtlich übereinstimmen, Dabei handelt es sich aber nur um Beispiele, die besonders prägnante Fälle anführen, in denen regelmäßig die Genehmigung zu versagen sein wird, wobei aber die Möglichkeit offengeblieben ist, daß im Einzelfall das öffentliche Intere se nicht entgegensteht, obwohl der Beispielsfall gegeben ist (vgl Baur, Der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken S 47 unter Nr 62 und S 48 unter Nr 65 und 66; Riedel in RechtdLandw 1951, 201 Z?027)* Die Generalklausel des entgegenstehenden öffentlichen Interesses gewährt damit den mit der Genehmigung befaßten Stellen einen weiten Ermessensspielraum; denn"die Frage, ob ein erhebliches Öffentliches Interesse der Genehmigung entgegensteht, kann'nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Es spricht daher noch nicht für eine rechtsirrtümliche Gesetzesauslegung, wenn die nachgesuchte Genehmigung in dem einen Falle erteilt und in dem anderen versagt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem in seinem Beschluß vom 9- Oktober 1954 (NJW 1954, 1784) zutreffend ausgeführt, für die Frage, ob bei Anwendung einer sogenannten Generalklausel durch verschiedene Gerichte eine Divergenz vorliege, sei zu prüfen, ob jeweils dem Gericht nur eine Verallgemeinerung vorgeschwebt habe, dJ
ob es eine Richtlinie oder Wertung habe geben wollen, an die
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man sich im allgemeinen werde halten können, oder ob es geglaubt habe, einen Hechtssatz gefunden zu haben, d.h» einen abstrakten Normengehalt, der Anwendung auf alle konkreten Tatbestände schlechthin finden solle und müsse, die bestimmte Merkmale erfüllten« Nur im letzteren Falle kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, der beizutreten ist, von einem Abweichen im Sinne des Gesetzes (dort § 72 Abs 1 Satz 3 AGG, hier; § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG) gesprochen werden» Bei der Prüfung, wie. die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, zu werten ist, .. darf auch, worauf das Bundesarbeitsgericht mit Hecht hinweist, nicht nur von dem Wortlaut der Entscheidungsgründe ausgegangen werden, sondern sind Sinn und Zusammenhang der jeweiligen Urteilsgründe in Betracht zu ziehen» Biese Prüfung ergibt im vorliegenden. Falle, daß die Oberlandesgerichte Nürnberg und '• Bamberg in den angeführten Entscheidungen keine besonderen Hechtssätze von allgemeiner Gültigkeit aufgestellt haben, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein könnte»
In dem von dem Oberlandesgericht Nürnberg am 26» Mai 1954 entschiedenen Falle handelte es sich bei dem Erwerber um einen Brauereidirektor, der den Obstbau neben seinem
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Hauptberuf nur aus Liebhaberei betreibt und seinen schon vor-
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handenen Betrieb durch den Erwerb mehrerer Parzellen erweitern wollte. Bas Oberlandesgericht Nürnberg hat in diesem Falle? die Befähigung des Käufers zur mustergültigen Ausgestaltung des Obstbaubetriebs bejaht, da diese von keiner der gehörten Stellen in Zweifel gezogen worden war» Es hat darüber hinaus ein öffentliches Interesse an der Förderung des Obstbaues - jedenfalls in jener Gegend - als gegeben erachtet, da es sich um einen landwirtschaftlichen Zweig handle, der in diesem Gebiet sonst vernachlässigt werde, und sich ferner dahin ausgesprochen, daß ein erhebliches Interesse der allgemeinen Landwirtschaft schon wegen der Geringfügigkeit der
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gekauften Fläche nicht verletzt werde* Aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, der mit Hecht auf den damals zu entscheidenden Sonderfall abgestellt ist, kann danach eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht hergeleitet. werden0
Ebenso verhält es sich mit der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigten Entscheidung des Oberlandesg richts Bamberg« In jenem Falle hatte der Käufer dem Voreige tümer eines Anwesens, der überwiegend Pferde-, und Viehhandel betrieb und eine kleine landwirtschaftliche Besitzung durch Errichtung einer Reithalle mit Tribüne und einer Gaststätte mit Hotelaribauerweitert hatte, Kredit gewährt und das ganze Anwesen, nachdem ihm die Genehmigung zur Abgabe von Geboten erteilt worden war, im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, In der Folgezeit hatte der Ersteigerer erhebliche Mittel aufgewendetr um den Hof in die Höhe zu bringen und rent zu gestalten« Er hatte weitere Parzellen hinzugekauft, weil die landwirtschaftliche Nutzfläche unzureichend war« Das Obe landesgericht Bamberg und das Bayerische Oberste Lande.sgeric haben diesen Grunds tückserwerb gutgeheißen*. Letzteres hat au geführt, wenn auch grundsätzlich der verfügbare landwirtsc liehe Grund und Boden dem Berufslandwirt zukomme, so stehe doch § 9 Abs 1 Nr 1 DVO 127 nicht entgegen, einem Nichtberufslandwirt aus besonderen Gründen die Genehmigung zu dem Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks zu erteilen, wobei die Verhältnisse des Einzelfalles entscheidend sein müßten.. Das Oberste Landesgericht hat damals unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles den Schluß als gerechtfertigt angesehen, daß dem Erwerb der Grundstücke durch den Antragsteller, auch wenn er nicht Landwirt im Hauptberuf sei, öffentliche Interessen agrarpoli tischer Art nicht entgegenständen und daß deshalb auch unter
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dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 1 Hr 1 DVD 127 die Genehmigung nicht versagt werden könne. Das Oberste Landesgericht hat danach diese Vorschrift nicht als zwingend angesehen und dies in seiner Entscheidung auch ausdrücklich hervorge- ‘ hoben. Ebensowenig hat aber im vorliegenden Falle das Beschwerdegericht die Vorschrift des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 als eine bindende Norm angesehen, von der nicht abr-gewichen werden könne; denn anderenfalls hätte es nicht die Frage aufwerfen und prüfen können, ob besondere Gründe es rechtsfertigen könnten, den Tauschvertrag zu genehmigen, obwohl der Antragsteller kein Landwirt sei. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist danach ebenfalls nicht gegeben.
Nach alledem hat der Antragsteller die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu Unrecht mit Abweichungen von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu rechtfertigen gesucht. Da infolgedessen die Voraussetzungen des § 24 LwVG für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht gegeben sind,' mußte die Rechtsbeschwerde gemäß § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a ZPO ais unzulässig verworfen werden. Damit entfiel die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45
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