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BGH

Gericht: BGH

März 1952, der allein vom Amtsrichter gefaßt ist, hat es den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses abgelehnt; üb$r den Antrag auf Ausstellung eines neuen Hoffolgezeugnisses hat es nicht weiter entschieden.* Mai 1952 haben die Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und nach ihren beiden im ersten Hechtszug gestellten Anträgen zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat diese,Beschwerde als sofortige nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§23 daselbst) angesehen und sie unter Ablehnung eines von den Antragstellern vorsorg- Mit der Hechtsbeschwerde vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß es sich bei ihrem Hechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts nicht um eine sofortige, sondern um eine einfache, an keine Prist Bas Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts über den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 15- Juli .1944 sachlich um eine vom Amtsgericht nicht als Nachlaßgericht, sondern als Landwirtschaftsgericht erlassene Entscheidung handelt und daß dies auch durch das vom Amtsgericht verwandte Aktenzeichen, durch die formelle Zustellung des Beschlusses und die diesem beigefügte Hechtsmittelbelehrung zu dem Ausdruck gekommen ist (§ 21 Abs 5 u 6 LVO) • Dadurch ? zu 1 nach § 22 Buchst 1 LVO allein hätte entscheiden können, so konnte er das auch über den Antrag auf Einziehung des früher erteilten Hoffolgezeugnisses. gestellt worden ist, nunmehr die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind und für das Verfahren die Vorschriften der Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen gelten, hat das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29® April" 1952 (V BLw 33/51) zutreffend ausgeführt* ■? Auf Grund einer Rückfrage beim Amtsgericht'hat das Besehwerdegericht sich Gewißheit.darüber verschafft, daß mit der von den Antragsteller# selbst zugegebenen formellen Zustellung auch die vorgeschüiebene Hechtsmittelbelehrung (§21 Abs 6 LVO) erteilt worden ist. Hechtsmittelbelehrung, also auch nicht außerhalb des Beschlusses bei der Zustellung desselben erhalten hätten, obwohl in der Zustellungsverfügung des Amtsgerichts Hechtsmittelbeiehrung ausdrücklich' angeordnet war, so würde diese verfahrensrechtliche Rüge, well nicht in der Frist des § 3 Abs 2 LVR erhoben (die Hechtsbeschwerde ist am 24» Juli 1952 beim Bundesgerichtshof eingegangen), nicht mehr be-.rücksichtigt werden können. Die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Beschwerdegericht ist hiernach ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Die Vorinstanzen haben sich, nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen, ob mit der Ablehnung des Antrages auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 15« Juli 1944 auch der Antrag auf Ausstellung eines neuen Hoffolge.zeugnisses für die Antragstellerin zu 1 als abgelehnt anzusehen ist.

Zitierte Normen: § 21 LVO
AmtsgerichtAmtsgerichtsAntragsgegnerBeschlußLVOHoffolgezeugnisses

Volltext der Entscheidung

V raw 7S/J2
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
1« der Frau Elise N^^P geh« KJPP in 2. des Kaufmanns Wilhelm K^Bin Tl
3« des Rechtsanwalts Dr. Fritz KpB in H( itraße §,
Antragsteller, Beschwerde- und Bechtsbeschwerdef ührer,
 vertreten durch Hechtsanwalt
 in
gege.n
den Bauern Ludwig KdHin K
Antragsgegner, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Hechtsanwalt Br.	in	H
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wegen Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 26. November 1952 unter Wirwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche * sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Buresch
 beschlossens
Bie Hechtsbeschwerden gegen den Beschluß deB 3« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juni 1952 werden auf Kosten der Antragsteller zu-.rückgewiesen. Sie haben dem Antragsgegner auch die diesem außerhalb des Hechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
- 2

Gründet
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I.
Der am 4» Juli 1943 verstorbene Bauer August Bpp in K^PUfe war Eigentümer des im Grundbuch von K^HBmBdfBl eingetragenen Erbhofes, der jetzt Hof im Sinne der'Höfeordnung'ist: Auf Grund eines Hoffol-gezeugnisses vom 15- Juli 1944 (VI 35/43 des Amtsgerichts. Tönning) ist der Antragsgegner als Anerbe am 16« Juli 1944
als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden»
«
Die Antragsteller sind der Auffassung, das Hoffolge-' Zeugnis sei unrichtig. Sie haben daher im Juni 1951 beim Amtsgericht beantragt, dieses Hoffolgezeugnis einzuziehen und ein neues dahin auszustellen, daß die Antragstellerin zu 1 Anerbin nach dem Bauern August IppBP geworden sei. Das Amtsgericht hat diese Anträge als Landwirt-schaftssache (LwH 153/51) in den Geschäftsgang genommen. Durch Beschluß vom 12. März 1952, der allein vom Amtsrichter gefaßt ist, hat es den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses abgelehnt; üb$r den Antrag auf Ausstellung eines neuen Hoffolgezeugnisses hat es nicht weiter entschieden.*	.	”	i	.
Der Beschluß des.Amtsgerichts ist dem Hechtsanwalt der Antragsteller am 18. M$rz 1952 formell’zugestellt worden. Durch einen am 9». Mai'1952 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Mai 1952 haben die Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und nach ihren beiden im ersten Hechtszug gestellten Anträgen zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat diese,Beschwerde als sofortige nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§23 daselbst) angesehen und sie unter Ablehnung eines von den Antragstellern vorsorg-
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♦ ♦ • ♦
lieh gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Mit der Hechtsbeschwerde vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß es sich bei ihrem Hechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts nicht um
 eine sofortige, sondern um eine einfache, an keine Prist
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gebundene Beschwerde gehandelt habe und das Oberlandesgericht daher sachlich über ihr Rechtsmittel habe befinden müssen. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde•
II.
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Die Hechtsbeschwerde, mit der die'Antragsteller eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen wollen, konnte keinen Erfolg haben.
Bas Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts über den Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 15- Juli .1944 sachlich um eine vom Amtsgericht nicht als Nachlaßgericht, sondern als Landwirtschaftsgericht erlassene Entscheidung handelt und daß dies auch durch das vom Amtsgericht verwandte Aktenzeichen, durch die formelle Zustellung des Beschlusses und die diesem beigefügte Hechtsmittelbelehrung zu dem Ausdruck gekommen ist (§ 21 Abs 5 u 6 LVO) • Dadurch ? daß der Amtsrichter ohne Zuziehung von Landwirtschaftsrichtern entschieden hat, wird die Hechtsnatur und auch die Hechtswirksamkeit der Entscheidung nicht beeinflußt; wie der Amtsrichter über die Erteilung des beantragten neuen Hoffolgezeugnisses für die Antragstellerin
i
zu 1 nach § 22 Buchst 1 LVO allein hätte entscheiden können, so konnte er das auch über den Antrag auf Einziehung des früher erteilten Hoffolgezeugnisses. Daß für die Ein-
Ziehung eines -Hoffolgezeugnisses, das vor Inkrafttreten der Höfeordnurife (24» April *1 ’947) vom Nachlaßgericht aus- . gestellt worden ist, nunmehr die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind und für das Verfahren die Vorschriften der Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen gelten, hat das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29® April" 1952 (V BLw 33/51) zutreffend ausgeführt* ■?
Aus dieser Hechtslage ergibt sich,^daß das von den Antragstellern gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte Hechtsmittel verspätet war (§ 22 Abs 1 S$tz 2 LVO). Auf Grund einer Rückfrage beim Amtsgericht'hat das Besehwerdegericht sich Gewißheit.darüber verschafft, daß mit der von den Antragsteller# selbst zugegebenen formellen Zustellung auch die vorgeschüiebene Hechtsmittelbelehrung (§21 Abs 6 LVO) erteilt worden ist. Diese Feststellungen des Beschwerdegerichts greifen .die Rechtsbeschwerdeführer denn auch nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich und zweifelsfrei, an. Falls ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 5. September 1952, daß "in dem Beschluß" des Amtsgerichts eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten gewesensei,
 dahin zu verstehen sein sollte, daß sie überhaupt keine
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Hechtsmittelbelehrung, also auch nicht außerhalb des Beschlusses bei der Zustellung desselben erhalten hätten, obwohl in der Zustellungsverfügung des Amtsgerichts Hechtsmittelbeiehrung ausdrücklich' angeordnet war, so würde diese verfahrensrechtliche Rüge, well nicht in der Frist des § 3 Abs 2 LVR erhoben (die Hechtsbeschwerde ist am 24» Juli 1952 beim Bundesgerichtshof eingegangen), nicht mehr be-.rücksichtigt werden können. Es bleibt mithin die Feststellung des Beschwerdegerichts bestehen, daß die Antragstel-
ler bei Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erhalten haben.
Dann können Sie aber nicht mit Erfolg den Standpunkt vertreten/’an der iiicht rechtzeitigen Einlegung der so-.fortigen Beschwerde seien sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen (§ 22 Abs 2 EGG). Die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Beschwerdegericht ist hiernach ebenfalls frei von Rechtsirrtum. •
Die Vorinstanzen haben sich, nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen, ob mit der Ablehnung des Antrages auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 15« Juli 1944 auch der Antrag auf Ausstellung eines neuen Hoffolge.zeugnisses für die Antragstellerin zu 1 als abgelehnt anzusehen ist. Das ist aber der Fall. Denn Grundlage für die Ausstellung eines neuen Hoffolgezeugnisses für die Antragstellerin zu 1 wäre die Einziehung des für den Antragsgegner früher ausgestellten Hoffolgezeugnisses. Mit der im entscheidenden Teil vom Amtsgericht ausgesprochenen Ablehnung des Antrages auf Einziehung des früher, ausgestellten Hoffolgezeugnisses. muß daher auch der hierauf fußende weitere Antrag auf Ausstellung eines neuen Hoffolgezeugnisses als abgelehnt angesehen werden.
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller waren hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Es erschien angezeigt, ihnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die dem Antragsgegner außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 10 LVR in
 Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO).
Er* Pritsch	Er«	Hückinghaus	•	Er.	Tasche

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