Kinder sind aus der Ehe der Eheleute St( nicht hervorgegangen« Aus diesem Grunde nahmen sie durch Vertrag vom-4« Januar 1946 die damals noch ledige Antragsaegnerin, die Tochter einer Schwester des Ehemanns, an Kindesstatt ar_, die seit ihrer frühesten Kindheit auf dem Hof gelebt hat und dort ausgewachsen ist« Diese «erließ den Kof im Februar 1948%und heiratete im nächsten Jahre den Schlosser &it dem sie jetzt in Dfl^B^^^ebt« gung des Hofes auf die Antragsgegnerin komme nicht in Frage,'da diese sie nach den Tode ihres'Ehemanns in Stich gelassen, den Hof verlassen und gegen ihren Villen den Schlosser geheiratet habe« Hie .An- Das Amtsgericht in V/arendorf hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewieseno Es hat angenommen, die Antragstellerin sei bei dem Tode ihres Ehemanns Voranerbin gemäß § 25 Abs 2 EHFV geworden und habe dementsprechend nach §.59 Abs 2 LVO die rechtliche Steilung des überlebenden Ehegatten gemäß § 6 Abs 5» §. Beschluß insoweit aufgehoben, als-er den Antrag auf Feststellung; daß dis Antrags'tollerin alleinige Erbin ihres Ehemanns geworden sei, zurückgewiesen hat, und seinerseits festgestellt', daß die Antragstellerin Anerbin des Erbhofs geworden ist* ■dem Amtsgericht angenommen, der Erbfall sei bei den Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen und unterliege daher den Vorschriften des Erbhofrechts, nauh denen die Besitzung am 1« Oktober 1935 Ehegattenerb'hof geworden 3ei? Es hat aus ’§ 62 Abs 2 der 10 BVO zu dem Reichserbhofgesetz und §20 Abs 1 EHRV hergeleitet, daß die Eheleute sich gegenseitig zu dem Anerben hätten einsetzen können, wie es in.dem Erbvertrag vom 26* gestellt, die Erbhoffortbildungsverordnung von 30* September 1943 habe an der Zulässigkeit und ‘.Virksam- • keit deB Erbvertrages nichts geändert« Hierzu hat das Beschv/erdegericht ausgeführts Bie Antrags tellerin sei nicht Anerbin im Sinne der §§ 24, 25 EHFV geworden« Biese .Vorschriften hätten für bereits bestehende Ehegattenerbhöfe nach § 31 EHFV erst vom 1« April 1944 Gesetzgebers hätten sicher auch diejenigen letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben sollen, die in der Zeit vom 1« Oktober 1933 bi3 zu dem Inkrafttreten der Erb-hofreclitsverordiiung am 25« Dezember 1956 errichtet worden seien. § 51 Abs .1 Satz 2 ILTV müsse nach seinem Sinn und Zweck daher so verstanden werden, daß die §§ 19-22 ZKliV für diejenigen Verfügungen ven Todes wegen angewenlet werden sollten, die nach diesen Vorschriften als rechtswirlcsam errichtet anzuselien seien*. c des geworden, Die Antragsgegnerin kcnL?.e nicht als Hof er-bin nach ihrem Adoptivvater in Ercge, Insoweit sei die Beschwerde der Antragstellerin daher begründe».. 62 Abs 2 der 1Durchführungsverordnung sum Reichserb-hofgesetz und des § 20 ETIRV nichts geändert, da die durch diese Vorschriften gegebenen lioglichkeiten erst von ihrem Inkrafttreten ab bestanden hätten und der Erblasser von den neuen Bestimmungen keinen Gebrauch gemacht habe, ein Wiederaufleben der unwirksam* gewordenen Erbeinsetzung auch nicht angenommen werden könne r. weil es sn einer entsprechenden Bestimmung im Gesetz fehle« Die Hechtsbescliwerde glaubt,dem § 62 Abs 5 der 1, DVO zu HEG entnehmen zu können, daß ein Wiederaufleben früherer letztwilliger Verfügungen gerade#ha-be ausgeschlossen werden und es daher bei der eingetretenen Unwirksamkeit habe verbleiben sollen. Abs 1 Satz 2 EHFV, weil dort ausdrücklich vorgescbrie-ben sei, daß die §§ 19-22 EERY auf die nach ihnen errichteten Verfügungen von Todes wegen weiterhin anzu-wenden seien, womit den She gatten die Köglichkoit an die Hand gegeben worden sei, durch das Reichserbhofge-sets unwirksam gewordene Vertrüge und letztwillige Verfügungen neu zu gestalten, wovon im vorliegenden Falle kein Gebrauch gemacht worden sei * Die Rechtebes ehr. erde will danach die Rechtslage nach § 24 EHFV beurteilt wissen, nach dem dor Hof der Antragbtellerin nur vorläufig äLs Anerbin zugefallen sei, da der Hof von ihrem Ehemann stamme« Sie verkennt nicht, daß die Antragsgegnerin nicht schon kraft Gesetzes Anerbin des Erblassers geworden sei, meint aber, dieser hätte’ sie nach § 47 Abs 2 EHRV zur Anerbin bestimmen Icönnen und habe davon nur abgesehen, weil er ihre Rechtsnachfolge in len Hof als selbstverständlich betrachtet habe. dor Erbvertrag sei nicht bei dem Inkrafttreten de3 Reichserbhofgesetzes hinsichtlich des Erbhofes unwirksam geworden, sei die Antragstellerin nur Vorerbin, da nach § 25 Abs 2 Satz 5 EKFV nur die Antragsgegnerin zur Anerbin* bestimmt werden könne, sofern die Antragstellerin eine solche Bestimmung überhaupt treffen wolle«. 25 EHFV eingenommen hat und daher nunmehr nach §.59 Abs 2 LVO als Hofvorerbin anzüsehen ist* Selbst wenn die Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend wäre, . einen Vorerben, sondern um einen Vollerben, der lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, •• durch Verfügungen von.Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlag, die sich aus seiner Stellung als Platzhalter für den sip-peangehörigen weiteren Anerben ergaben. 25 EHFV geworden ist, hat die Antragsgegnerin selbst nicht in Zweifel ge zogen «.Danach stand nicht nur bei objektiver Betrachtung der Sachund Rechtslage fest, daß die Antragstellerin zunächst Anerbin des Hofes geworden war, sondern es herrschte insoweit auch nicht einmal Streit unter den Beteiligten«, Bin Ball des § 53 Abs 2 Buchst a LVO ist daher ebenfalls nicht gegeben* Der Rechtsbeschwerde kann zunächst darin nicht • beigetreten werden, daß der Erbvertrag vom 26, April 1919 mit dem Inkrafttreten des Roichserbhofgesetzes ohne weiteres insoweit unv/irlcsam geworden sei, als er •. Eie Hechtsbeschwerde irrt nach dem-oben Gesagten, wenn sie glaubt, die gegenseitige' Einsetzung der Ehegatten zu dem Anerben sei nur gültig gewesen, wenn die Verfügung von Todes wegen unter der Geltung der genannten Vorschriften .errichtet worden wäre,’denn für die Wirksamkeit ihres Inhalts kam es auf das zur Zeit des Erbfalls geltende Hecht an. denn diese Vorschrift regelt lediglich die Hof-nächfolge für den Pall, daß eine Einsetzung oder Bestimmung des Anerben nach Abs 2 nichtvorgenommen worden ist,- besagt aber nichts darüber., in welcher weise eine solche Maßnahme wirksam vorgeno:.;men werden konnte. Ea es für die Zulässigkeit des Inhalts einer Verfügung von Todes wegen auf das zur Zeit des Erbfalls, geltende Hecht ankömmt, waren die Eheleute Steinbrock nach dem Inkrafttreten des Seichserbhof geset.zes, seiner Eurchfüh- Eheleute von den neuen ..Bestimmungen Reinen Gebrauch gemacht hätten, und es bedurfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keiner gesetzlichen Regelung Uber das Wiederaufleben unwirksam gewordener Erbeinsetzungen, denn sie waren, soweit sie zu dem nuniiehr geltenden iteclit im Widerspruch standen, ungültig, soweit sie ihm aber eilt sprachen, ohne weiteres wirksam»; logen und es sei d'disr zur Aufrechtorhaltung der in •ihm getroffenen Regelung nötig gewesen, von den Möglichkeiten, die die 19-22 EKEY gaben, durch einen neuen Gestaltungsakt Gebrauch zu machen, denn das war nach dem zuvor Gesagten nicht erforderlich, da der Erbver-. • Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht beigetreten werden, daß die Rechtslage nach § 24 EIIFV beurteilt werden müsse, weil hier keine Verfügung vpn Todes wegen vorliege, die während der Geltung der 19 bis 2.2 EHRV errichtet worden sei. Oktober 1943 geltenden Recht entsprächen und nach ihm die Erbfolge in den Hof rechtsgültig geregelt hätten* I>em Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß diese rechtspolitischen Gesichtspunkte auf die vor dem 23- lezember 1936 errichteten Verfügungen von Tcdec wegen ebenfalls zutrafen. mevorschrift auf die seit dem genannten Zeitpunkt er-’ richteten Verfügungen von Todes wegen beschränken und sie für die früher errichteten nicht gelten lassen wollte, denn für eine solche Unterscheidung würde es an einer inneren Rechtfertigung fehlen. Bas gilt umsomehr, als.der Gesetzgeber es sogar zugelässen hat, daß bis zu dem 31 * März 1944 Verfügungen von Todes v/egen nach den bisherigen Bestimmungen neu errichtet werden .konnten, wobei allerdings, falls*der Erbhof durch sie der angestammten Sippe verloren gegangen wäre, die .Zustimmung des Anerbeiige'richts erforderlich war» Ist aber eine wörtliche Auslegung des § 51 Abs 1 Satz 2 EHPV abzulehnen, so muß seine Anwendung auch suf die vor dem 23* Dezember.1936 errichteten Verfügungen von Todes „egen erstreckt werden* Schultze (aaO) hat denn auch für die weitere Anwendung der §§ 19-22 EHRV keine zeitliche Einschränkung gemacht, sondern äusgeführt, die bis zu dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung errichteten Testamente und abgeschlossenen Erbver-. Mit Recht hat des Beschwerdegericht daher angenommen; daß die Antragstellerin mit dem Tode ihres Ehemanns Anerbin und . rückzuv/eisen* Ob die Antragstellerin etwa durch § 3 des Erbvertrages hinsichtlich der weiteren Erbfolge in den Hof gebunden ist, ob insbesondere die Antragsgegnerin als gemeinschaftliches Kind im Sinne dieser Vertrags-bestimmung anzusehen ist, war in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da hier nur zur Erörterung stand, ob' die Antragsteilerin Hofvollerbin oder nur Kof-vorerbin ist und die Präge der weiteren Hofnachfolge nicht mehr Gegenstand des Hechtsbeschwerdeverfahrens geworden ist*
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: EHRV §§ 19-22; EHFV LVO § 59 Abs 2; Höfe 25, 51 Abs 1 Satz 2; Rechtssatz: Verfügungen von Todes wegen, die vor dem Inkraft- 1936) formgerecht errichtet worden sind und den Vorschriften der §5 19-22 IERV entsprachen, haben ihre Wirksamkeit behalten und sind weiterhin nach diesen Vorschriften zu beurteilen, wenn der Erbfall dem Reichserbhofrecht unterliegt« treten der Erbhofrechtsverordnung (25« Dezember Aktenzeichen: V BLw 79/51 * Beschluß vom 20* Mai 1952 OLG Hamm Y_BIiW 79/5* Beschluß In der Landwirtschaftssache der Ehefrau Käthe KflHfcstraße B, Anträgsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Re c hi s b e s c hwe r d e führ erin, ve r t r e tendurch die Rechtsanwälte und Br. IHIHP in •• ge g's n die Witwe Katharina S BoflBHBBBP Br» i geh. Antra gs tellerin/ Besc hv/er d e fU hr er in ' und Rechtsbeschr/erdegegnerin, % vertreten und Br. durch die Rechtsanwälte Br, wegen Feststellung des Iloforhen hat der V.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 20« Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Eückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landv/irtschaftsricliter Mohr und Berger beschlossen* 5)ie Rechtsbeschwerde* gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Juli 1951 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die der Antragstellerin außerhalb des Hechtsbeschv/erdevorfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten« Gründe : Die Antragstellerin und ihr am 29» November 1946 verstorbener Ehemann, d?r. Isndv/irt Fran* schlossen am 260 April 1919 einen Ehe- und Erbvertrag, durch den nie die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig su:n Alloinerben eirsetaten. Frans Si war Eigentümer des in Hc( 1, Do( jr, B, gelegenen Hofes ven rund 64 Ilcrgen, der einen Einheitswert von 19 300 ZZ1 hato ITach der Eheschließung wurden die Eheleute StB^I^^ als ’üteigen-t timer des Hofes auf Grund der vereinbarten Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen» Im Jahre 1936 wurde die Besitzung in die Erbhöferolle eingetragen« Kinder sind aus der Ehe der Eheleute St( nicht hervorgegangen« Aus diesem Grunde nahmen sie durch Vertrag vom-4« Januar 1946 die damals noch ledige Antragsaegnerin, die Tochter einer Schwester des Ehemanns, an Kindesstatt ar_, die seit ihrer frühesten Kindheit auf dem Hof gelebt hat und dort ausgewachsen ist« Diese «erließ den Kof im Februar 1948%und heiratete im nächsten Jahre den Schlosser &it dem sie jetzt in Dfl^B^^^ebt« Die Antragstellerin hat behauptet, die Antragsgegnerin vertrete den Standpunkt, daß der Hof ihr gehöre, und trete fortgesetzt mit Forderungen an sie heran Sie hat geltend gemacht« der Antragsgegnerin ständen keine Anrechte auf den Hof zu, da sie weder nach ihr noch nach ihren Ehemann zur Hoferbin berufen sei« Angesichts der Haltung der Antragsgegnerin sehe sie 3ich genötigt, die weitere Erbfolge zu regeln» Eine Übertra- gung des Hofes auf die Antragsgegnerin komme nicht in Frage,'da diese sie nach den Tode ihres'Ehemanns in Stich gelassen, den Hof verlassen und gegen ihren Villen den Schlosser geheiratet habe« Hie .An- tragsteilerin ist der Ansicht, daß sie Yollanerbin des Hofes geworden sei, und hat dementsprechend beantragt, festzustellen, daß sie die alleinige Erbin ihres Ehe- ■ manns geworden sei und daß die Antragsgegnerin weder nach ihr. noch nach ihrem Ehemann als Hoferbin in Frage komme«, ■ • ... Hie Antragsgegnerin hat gebeten, diesen Antrag insoweit zurückzuweisen, als er ihre Kofnachfolge betref-• • • fe. Sie hat geltend gemacht, stets ihre Pflicht auf:, i ' deiii Hofe getan, ihn schließlich aber verlassen zu haben, weil die Antragstellerin ihre Verheiratung mit einem anderen Mahne habe' erzwingen wollen* Das Amtsgericht in V/arendorf hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewieseno Es hat angenommen, die Antragstellerin sei bei dem Tode ihres Ehemanns Voranerbin gemäß § 25 Abs 2 EHFV geworden und habe dementsprechend nach §.59 Abs 2 LVO die rechtliche Steilung des überlebenden Ehegatten gemäß § 6 Abs 5» §. 8 Abs 3 HöfeO, sei also nur Hofvorerbin und die Antragsgegnerin sei als Adoptivkind nach § 5 HöfeO zur Hofnachfolge berufen* Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den amtsgerichtlichen Beschluß insoweit aufgehoben, als-er den Antrag auf Feststellung; daß dis Antrags'tollerin alleinige Erbin ihres Ehemanns geworden sei, zurückgewiesen hat, und seinerseits festgestellt', daß die Antragstellerin Anerbin des Erbhofs geworden ist* ' , ’ ■ ' ■ , • \ 4j Slit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung dieser Entscheidung insoweit, als. sie feststellt, daß die Antrarstellerin Anerbin. « i w des Hofes geworden ist. Die Antragstellerin bittet um" Zurückweisung dies'es Rechtsmittels. * ' * • * * ' * I * * Eie Rechtsbesohwerde ist nicht begründet« Bas Beschwerdegoricht hat in Übereinstimmung mit t • ‘ r ♦ ■dem Amtsgericht angenommen, der Erbfall sei bei den Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen und unterliege daher den Vorschriften des Erbhofrechts, nauh denen die Besitzung am 1« Oktober 1935 Ehegattenerb'hof geworden 3ei? Es hat aus ’§ 62 Abs 2 der 10 BVO zu dem Reichserbhofgesetz und §20 Abs 1 EHRV hergeleitet, daß die Eheleute sich gegenseitig zu dem Anerben hätten einsetzen können, wie es in.dem Erbvertrag vom 26* April 1.919 geschehen sei, 'und sich auf den Standpunkt • • . * « gestellt, die Erbhoffortbildungsverordnung von 30* September 1943 habe an der Zulässigkeit und ‘.Virksam- • keit deB Erbvertrages nichts geändert« Hierzu hat das Beschv/erdegericht ausgeführts Bie Antrags tellerin sei nicht Anerbin im Sinne der §§ 24, 25 EHFV geworden« Biese .Vorschriften hätten für bereits bestehende Ehegattenerbhöfe nach § 31 EHFV erst vom 1« April 1944 ab gegolteno In übriger, «eien für selche Ekegattenerb-höfe die ubergengw-orschriftev dos g ;-1 Zr.VY ^.aßgsher.d* •Danach sei er. die 35 ' 9-22 ZZZY ir. it Ablauf des 31 * harz 1944 außer-Kraft getreten, doch seien sie nach 5 ::: « Abs 1 Satz 2 EII3V für dis nach ihnen errichteten Verfügungen von Todes wegen weiterhin anzuwenden. Dieso Ausnahme sei gemacht worden, um das Vertrauen der bäuerlichen Bevölkerung in die Zeelvfcssicherheio nicht zu erschüttern und letztwillige Verfügungen nicht unv/irk- . ssr. werden zu. lassen, die dem vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung geltenden Zecht entsprochen •und' die Erbfolge in den Hof rechtsgültig geregelt hit-ten« Vieser Grund treffe auf alle früheren let^twilligen Verfügungen zuj also auch für solche, die Schon ver der Geltung der 55 19-22 31.11V errichtet werden seien, 5 51 Abs 1 Satz 2 EKPY dürfe daher niclrs etwa wörtlich genommen und dahin r.usgeiegt ..erden, daß nur die unter der Grltvv.g der gg 19-22 Z33V orrlehtotcn Verfügungen von Todes wegen von den neuen Vorschriften unberührt bleiben sollten, denn nach der Absicht des . Gesetzgebers hätten sicher auch diejenigen letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben sollen, die in der Zeit vom 1« Oktober 1933 bi3 zu dem Inkrafttreten der Erb-hofreclitsverordiiung am 25« Dezember 1956 errichtet worden seien. § 51 Abs .1 Satz 2 ILTV müsse nach seinem Sinn und Zweck daher so verstanden werden, daß die §§ 19-22 ZKliV für diejenigen Verfügungen ven Todes wegen angewenlet werden sollten, die nach diesen Vorschriften als rechtswirlcsam errichtet anzuselien seien*. Zu ihnen gehöre auch der Erbvertrag vom 26. April 1919« Die Antragstellerin sei danach bei dem To..e ihres Ehemanns An— Ur orbin und damit unbeschränkte '£igent'Ai.\ei*:l. c des geworden, Die Antragsgegnerin kcnL?.e nicht als Hof er-bin nach ihrem Adoptivvater in Ercge, Insoweit sei die Beschwerde der Antragstellerin daher begründe».. Xsge^en lasse sich %etzz no cli nicht feststellen * wer nach ihren Tode Hoferbe werden werde, so daß die Beschwerde in diesem Bunkte keinen Erfolg hätte haben können Die Hechtsbeschwerds meint, die Antrag3tellerin habe nicht Anerbin im Sinne ues § 20 HEG y/erden können, weil sich der Erbvertrag vom 26, April 1919 nur noch hinsichtlich des erbheffreien Vermögens zu ihren Gunsten habe auswirken, können, während er insoweit unwirksam geworden sei, als or zu den Vorschriften des leichs-erbhofreclits in Eiders^rueh gestanden habe» Hach der Ansicht der Heclitsbesohv.-erde hat sich an der Unwirksamkeit dep Erbvertr ,'s.r?r'o pnoV' jv.roh ^ i c g de,e ^ 62 Abs 2 der 1Durchführungsverordnung sum Reichserb-hofgesetz und des § 20 ETIRV nichts geändert, da die durch diese Vorschriften gegebenen lioglichkeiten erst von ihrem Inkrafttreten ab bestanden hätten und der Erblasser von den neuen Bestimmungen keinen Gebrauch gemacht habe, ein Wiederaufleben der unwirksam* gewordenen Erbeinsetzung auch nicht angenommen werden könne r. weil es sn einer entsprechenden Bestimmung im Gesetz fehle« Die Hechtsbescliwerde glaubt,dem § 62 Abs 5 der 1, DVO zu HEG entnehmen zu können, daß ein Wiederaufleben früherer letztwilliger Verfügungen gerade#ha-be ausgeschlossen werden und es daher bei der eingetretenen Unwirksamkeit habe verbleiben sollen. Eine Stütze für diese Auffassung sieht d3e Hechtsbeschwerde in § 51 7 - * «i Abs 1 Satz 2 EHFV, weil dort ausdrücklich vorgescbrie-ben sei, daß die §§ 19-22 EERY auf die nach ihnen errichteten Verfügungen von Todes wegen weiterhin anzu-wenden seien, womit den She gatten die Köglichkoit an die Hand gegeben worden sei, durch das Reichserbhofge-sets unwirksam gewordene Vertrüge und letztwillige Verfügungen neu zu gestalten, wovon im vorliegenden Falle kein Gebrauch gemacht worden sei * Die Rechtebes ehr. erde will danach die Rechtslage nach § 24 EHFV beurteilt wissen, nach dem dor Hof der Antragbtellerin nur vorläufig äLs Anerbin zugefallen sei, da der Hof von ihrem Ehemann stamme« Sie verkennt nicht, daß die Antragsgegnerin nicht schon kraft Gesetzes Anerbin des Erblassers geworden sei, meint aber, dieser hätte’ sie nach § 47 Abs 2 EHRV zur Anerbin bestimmen Icönnen und habe davon nur abgesehen, weil er ihre Rechtsnachfolge in len Hof als selbstverständlich betrachtet habe. Selbst wenn man also anr.e-rre; dor Erbvertrag sei nicht bei dem Inkrafttreten de3 Reichserbhofgesetzes hinsichtlich des Erbhofes unwirksam geworden, sei die Antragstellerin nur Vorerbin, da nach § 25 Abs 2 Satz 5 EKFV nur die Antragsgegnerin zur Anerbin* bestimmt werden könne, sofern die Antragstellerin eine solche Bestimmung überhaupt treffen wolle«. / f_‘v. . Die Rügen der Reclitsbeschweräe sind nicht gerecht- £ ., . . .fertigt.’ • !i» : ' # * **• • ' t € V’ Amtsgericht und Oberlandesgericht sind übereinstim- mend davon ausgegangen, daß auf den unter der Geltung * des Reichserbhofrechts eingetretenen Erbfall das frühere. t i 1c — 8 — Hecht anzuv/enden sei, weil einer der Fälle des 5 58 Abs 2 LVO nicht Vorliebe. Ihnen iat zuzugeben, daß die Tatbestände des § 53 Abs 2 Buchst b u.c 170 keinesfalls voriiegen. Zweifelhaft könnte immerhin sein, ob nicht ein Fall des Abs 2 Buchst a gegeben ist.Lie Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteilerin' unbeschränkte Anerbin des Hofes geworden ist oder ob sie lediglich die Stellung eines Anerben nach §§ 24, 25 EHFV eingenommen hat und daher nunmehr nach §.59 Abs 2 LVO als Hofvorerbin anzüsehen ist* Selbst wenn die Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend wäre, . würde der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung featgestanden haben, wie der. erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 dargelegt hat (V LLw 53/50, KeehtdLandw 1952, S 53 Hr 6 ) , handelte es sich bei dem sippegebundenen Anerben gemäß * § 12 EHFV nicht um. einen Vorerben, sondern um einen Vollerben, der lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, •• durch Verfügungen von.Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlag, die sich aus seiner Stellung als Platzhalter für den sip-peangehörigen weiteren Anerben ergaben. Bas-, was dort für den sippegebuhdenen Anerben des Aileineigentümers gesagt v/orden ist, gilt in gleicher tfeise für den sippegebundenen Anerben bei einem Ehegattenhof. Pie Antrags teller in würde danach bis zu dem 1. Januar 1948,. dem Ihkrafttreten der Verfahrensordnung für LandwirtSchafts Sachen, sippegebundene Vcllerbin gewesen sein und erst von diesem Zeitpunkt ab, die Stellung einer. Vorerbiii.gehabt haben, (vgl hierzu.den Be3chlu« des Senats vom 15. Januar 1952, V LLw 1/51). La3 aber die Antragstellerin jedenfalls Anerbin nach den §§ 24,. 25 EHFV geworden ist, hat die Antragsgegnerin selbst nicht in Zweifel ge zogen «.Danach stand nicht nur bei objektiver Betrachtung der Sachund Rechtslage fest, daß die Antragstellerin zunächst Anerbin des Hofes geworden war, sondern es herrschte insoweit auch nicht einmal Streit unter den Beteiligten«, Bin Ball des § 53 Abs 2 Buchst a LVO ist daher ebenfalls nicht gegeben* Der Rechtsbeschwerde kann zunächst darin nicht • beigetreten werden, daß der Erbvertrag vom 26, April 1919 mit dem Inkrafttreten des Roichserbhofgesetzes ohne weiteres insoweit unv/irlcsam geworden sei, als er •. den- Kof zu dem Gegenstand gehabt habe. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß sich die Präge nach-der Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen und die nach der Testierfähigkeit des Erblassers nach dem zur Zeit der Errichtung des Testaments oder Erbvertrages geltenden Recht richtet; daß hingegen die andere Frage, ob die in gelidriger Form errichteten Verfügungen von Todes wegen V/irksamkeit besitzen, nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl Beschluß des Obersten Gerichtshofs für. die Britische Zone vom 30- ITovember 1949, II BLw 69/49 = RechtdLandw 1950., S 81 /Sfe/| lange-\7ulff Höfeordnung 3* Aufl S 363/364), Sie scheint außerdem anzunelmen, daß die 1 • Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz erst nach diesem in Kraft getreten sei;. Das trifft nicht zu. Sie ist vielmehr nach § 69 mit wirkung vom 1. Oktober 1935 in. Kraft getreten. Die Besitzung der Eheleute Steinbrock ist nach § 62 Abs 1 der 1• DVO z REG von diesem Zeitpunkt ab Ehegattenerbhof gewesen, Hr.ch Abs 2 aaO konn- ■ *. Ur — '! 0 — *6en sich die Ehegatten seitdem auch in einem Erbvertrage oder in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig. zu Anerben des Erbhofs einsetzen. Hieran •hat § 20 33HRV nichts geändert. Eie Hechtsbeschwerde irrt nach dem-oben Gesagten, wenn sie glaubt, die gegenseitige' Einsetzung der Ehegatten zu dem Anerben sei nur gültig gewesen, wenn die Verfügung von Todes wegen unter der Geltung der genannten Vorschriften .errichtet worden wäre,’denn für die Wirksamkeit ihres Inhalts kam es auf das zur Zeit des Erbfalls geltende Hecht an. tfäre dieser beispielsweise, vor dem 1. Oktober 1943, dem Tage des Inkraftti'etens der Erbhoffort-bildungsverordnung, eingetreten, so würde *die in dem Erbvertrag vom 26. April 1919 vorgenommene gegenseitige Einsetzung zu dem Alleinerben, in der zugleich die Einsetzung zu dem Anerben enthalten war,, zulässig und damit gültig gewesen sein. .Eas Gegenteil läßt sich auch nicht etwa aus § 62 Abs .3 der 1. EVO z EEG ableiten,. denn diese Vorschrift regelt lediglich die Hof-nächfolge für den Pall, daß eine Einsetzung oder Bestimmung des Anerben nach Abs 2 nichtvorgenommen worden ist,- besagt aber nichts darüber., in welcher weise eine solche Maßnahme wirksam vorgeno:.;men werden konnte. Aus der angeführten Vorschrift kann daher nichts für den Standpunkt -der Hechtsbeschwerde hergeleitet werden. Ea es für die Zulässigkeit des Inhalts einer Verfügung von Todes wegen auf das zur Zeit des Erbfalls, geltende Hecht ankömmt, waren die Eheleute Steinbrock nach dem Inkrafttreten des Seichserbhof geset.zes, seiner Eurchfüh- r kimgsverordnungen und der Erbhöfrechtsverordnung, die ah. deren Stelle getreten ist, nicht genötigt, die dem 11 nunmehr geltenden Hecht entsprechenden Bestimmungen des Erbvertrages durch einen neuen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament zu ersetzen» Die Rechts-• beschwerde macht daher zu Unrecht geltend, daß di.e Eheleute von den neuen ..Bestimmungen Reinen Gebrauch gemacht hätten, und es bedurfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keiner gesetzlichen Regelung Uber das Wiederaufleben unwirksam gewordener Erbeinsetzungen, denn sie waren, soweit sie zu dem nuniiehr geltenden iteclit im Widerspruch standen, ungültig, soweit sie ihm aber eilt sprachen, ohne weiteres wirksam»; Zu Unrecht glaubt diel Hechtsbeschwerde, die Richtigkeit ihrer Auffassung auch aus § 51 Abs -1 Satz 2 SHLV herleiteh zu können.- Irrig ist schon der Ausgangspunkt ihrer Erwägungen, indem sie annimmt, es habe im vorliegenden Palle ein unwirksamer Erbvertrag vorge- * logen und es sei d'disr zur Aufrechtorhaltung der in •ihm getroffenen Regelung nötig gewesen, von den Möglichkeiten, die die 19-22 EKEY gaben, durch einen neuen Gestaltungsakt Gebrauch zu machen, denn das war nach dem zuvor Gesagten nicht erforderlich, da der Erbver-. trag nach wie vor wirksam war* • Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht beigetreten werden, daß die Rechtslage nach § 24 EIIFV beurteilt werden müsse, weil hier keine Verfügung vpn Todes wegen vorliege, die während der Geltung der 19 bis 2.2 EHRV errichtet worden sei. Das Beschwerdegericht hat bereits eingehend dargelegt,. daß § 51 Abs 1 Satz 2 EHFV - nicht lediglich für diejenigen. Verfügungen vo'n Todes ' wegen gelte, die in der Zeit vom 23» Dezember 1936, dem Tage des Inkrafttretens der Lrbhofrechtsverordnung, bis zu dem 1’. Oktober 1943, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens . • der Erbhoffortbildungsverordnung, errichtet worden seien« Mit diesen Ausführungen hat 3ich die Rechtsbeschwer-de nicht näher auseinandergesetzt« Mit Recht hat das * Oberlandesgerieht unter Bezugnahme auf Schwitze (BJ 1944 S 11) als Grund für die Äusnahmevorschrift des § 51 Abs 1 Satz 2 EHPV angeführt, der Gesetzgeber habe das Vertrauen der. bäuerlichen Bevölkerung in die Rechtssicherheit nicht erschüttern und deshalb letzt- • willigen Verfügungen ihre Wirksamkeit nicht nehmen wol-‘len, die dem vor dem 1. Oktober 1943 geltenden Recht entsprächen und nach ihm die Erbfolge in den Hof rechtsgültig geregelt hätten* I>em Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß diese rechtspolitischen Gesichtspunkte auf die vor dem 23- lezember 1936 errichteten Verfügungen von Tcdec wegen ebenfalls zutrafen. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Ausnah-• * mevorschrift auf die seit dem genannten Zeitpunkt er-’ richteten Verfügungen von Todes wegen beschränken und sie für die früher errichteten nicht gelten lassen wollte, denn für eine solche Unterscheidung würde es an einer inneren Rechtfertigung fehlen. Eine wörtliche Aus-' • legung des §51 Abs 1 Satz 2 EHFV würde daher, wie das . Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, dem Sinh und Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechen. Bas gilt umsomehr, als.der Gesetzgeber es sogar zugelässen hat, daß bis zu dem 31 * März 1944 Verfügungen von Todes v/egen nach den bisherigen Bestimmungen neu errichtet werden .konnten, wobei allerdings, falls*der Erbhof durch sie der angestammten Sippe verloren gegangen wäre, die .Zustimmung des Anerbeiige'richts erforderlich war» Ist aber eine wörtliche Auslegung des § 51 Abs 1 Satz 2 EHPV abzulehnen, so muß seine Anwendung auch suf die vor dem 23* Dezember.1936 errichteten Verfügungen von Todes „egen erstreckt werden* Schultze (aaO) hat denn auch für die weitere Anwendung der §§ 19-22 EHRV keine zeitliche Einschränkung gemacht, sondern äusgeführt, die bis zu dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung errichteten Testamente und abgeschlossenen Erbver-. träge hätten uneingeschränkt ihre Wirksamkeit behalten und seien auch weiterhin nach den alten Bestimmungen zu beurteilen* Schultze vertritt danach in öbereinstim- ; mung mit dem Beschwerdegericht die Ansicht, dnß die. §§ 19-22 EEPtV ohne 'Rücksicht darauf zur Anwendung zu kommen haben ,. ob die Verfügung von Todes wegen nacl* dem 23«. Dezember. 1936 oder vor diesem Zeitpunkt errichtet;.worden ist, Dieser dem Sinn und Zweck des J 5i Abs i Satz 2 EHPV entsprechenden Auslegung ist beizutreten. Mit Recht hat des Beschwerdegericht daher angenommen; daß die Antragstellerin mit dem Tode ihres Ehemanns Anerbin und . uneingeschränkte Eigentümerin des Erbhofs geworden ist, Ba die §§ 24, 25* EHPV im vorliegenden Palle nicht Platz greifen, hat die Antragstellerin nicht lediglich die rechtliche Stellung des, überlebenden Ehegatten gemäß § .6 Abs'3? § 8 Abs 3 HöfeO* Soweit das Oberlandesgericht der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben hat, entspricht seine Entscheidung daher den gesetzlichen Vorschriften* Die Rechtsbeschwerda war mithin als unbegründet zu- rückzuv/eisen* Ob die Antragstellerin etwa durch § 3 des Erbvertrages hinsichtlich der weiteren Erbfolge in den Hof gebunden ist, ob insbesondere die Antragsgegnerin als gemeinschaftliches Kind im Sinne dieser Vertrags-bestimmung anzusehen ist, war in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da hier nur zur Erörterung stand, ob' die Antragsteilerin Hofvollerbin oder nur Kof-vorerbin ist und die Präge der weiteren Hofnachfolge nicht mehr Gegenstand des Hechtsbeschwerdeverfahrens geworden ist* Die'Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO* Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über-, die Erstattung der der Antrags teller in außerhalb des Eechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß« * Dr« Pritsch Dr„ Hückiifgheus . . Dr» Tasche V-r/ * * ; • 5