Art Hr 105 verzeichneten Grundbesitzes in Grösse von 1,7151 ha, auf dem sich eine Gärtnerei mit einem Wbhnhaus befindet» Er hatte diesen Grundbesitz aus dem Nachlass der verstorbenen Witwe Anna Ha®^ erworben und wurde am 1* September 1938 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Gleichzeitig wurde für die Antragstellerin, seine damalige Verlobte, ein Hiessbrauchsrecht eingetragen» Die EheSchliessung fand am 5c August 1939 statt» Der Ehemann der Antragstellerin wurde im Jahre 194-1 zur Wehrmacht einberufen» Er ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Oldenburg vom 10» Oktober 1950 für tot erklärt worden» Als Zeitpunkt des Todes wurde der 8- Mai 1945 festgestellt» Gesetzliche Erben sind seine Ehefrau (Antragstellerin) zu 1/4 und der am 4* Mai 1941 geborene Sohn Ewald (Anti'agsgegner)^zu 3/4* Die Antragstellerin hat seit dem Jahre 1941 den Gärtnereibetrieb weiter- Auch der Erblasser habe ihr die Besitzung übertragen wollen, sein Vorhaben jedoch infolge der Kriegsverhältnisse nicht mehr ausführen können«> Sie selbst habe in den Jahren nach 1941 noch während des Krieges aus den Überschüssen, die sie aus dem Betrieb der Gärtnerei erzielt habe, und mit ererbten Mitteln die vom Vater beschafften Barlehensbeträge zurückgezahlt. 1« Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob es sich bei dem Gärtnereibetrieb um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Zuweisungsvorschriften handelt, dahingestellt gelassen. Das Gericht sei, wenn ein zur Übernahme* der Besitzung geeigneter Miterbe- den Zuweisungsantrag stelle, nicht schlechthin gezwungen, die beantragte Zuweisung vorzunehmene Der vom Gesetz mit der Zuweisung erstrebte Zweck, die Besitzung vor der Gefahr der Zerschlagung und Überschuldung zu bewahren und in der Hand eines Miterben der bisher darauf ansässigen Familie zu erhalten, würde bei einer Zuweisung an die Antragstellerin nicht erreicht werden,, Der Antragsgegner sei erst 15 Jahre alt, so dass seine Entwicklung noch nicht vorauszusehen sei. stellerin dem einzigen Sohn des Erblassers endgültig entzogen werde und dann der Familie zufalle, welche die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen möglicherweise noch zu gründen beabsichtige,, Eie Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung sei auch bei einer Ablehnung der Zuweisung an die Antragstellerin nicht gegeben« Selbst wenn der Erblasser während der Kriegsjahre die Absicht gehabt haben sollte, der Antragstellerin das Eigentum an dem Grundbesitz zu übertragen, so stehe einer Zuweisung an die Antragstellerin doch der in einem der letzten Briefe zu dem Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers entgegen, dass dei* Betrieb dem Sohn erhalten bleiben solle« § 24 Abs 2 Nr 1 LwYG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des.Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, wenn sie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht zugelassen ist (§24 Abs 1} und soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs 2 Nr 2), nur statt, wenn das Oberlandes-gericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichnet en Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss auf dieser Abweichung beruht» Biese Voraussetzungen liegen hier nicht vor» Die Präge, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann über- ] haupt erst geprüft werden, wenn feststeht, dass die Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG statthaft ist, wenn also im Palle ; des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung , Bie Antragstellerin hat imvzweiten Absatz der Rechtsbeschwerdebegründung wahllos eine Anzahl von Entscheidungen ’ des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Oldenburg angeführt, von denen das Beschwerdegericht angeblich abgewichen ist» Bie Entscheidung, von der abgewichen sein soll, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit dem Datum ; Darüber hinaus ist aber, wie sich aus dem Begründungs zwang für die Rechtsbeschwerde (§26 Abs 2 LwVG) ergibt, weiter erforderlich, dass auch die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Frage bezeichnet und dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 5^ Oktober 1954 V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 /9/107 =-- Rechtdlandw 1954, 351 = RJW 1954, 1888). Im übrigen kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde überhaupt nicht auf frühere abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts- Oldenburg gestützt werden5 denn nach § 24 Abs 2 Rr 1 LwYG ist erforderlich, dass das Beschwerdegericht von einer. Es genügt deshalb nicht, dass das Beschwerdegericht in einer früheren Entscheidung zu der streitigen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten hat (vgl Beschluss des erkennenden Senat vom 7« Dezember 1954 V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75/76), Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24o April 1951 (V BLw 97/49 DRspr II (282) Bl 56 = Has Beschwerdegericht hat die Frage, ob der Gärtnereibetrieb, der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, als eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne'des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 anzusehen ist, offengelassen, weil es unabhängig von der Beantwortung dieser Frage zu einer Ablehnung der Zuweisung kommt. ser Entscheidungen abgewichen ist» Eine unbedingte Verpflich- ; t tung des Gerichts, die Bewitzung einem der Miterben zu über-tragen, besteht auch dann nicht, wenn nur einer der Miterben einen Zuweisungsantrag gestellt hat» Nach dem Beschluss des ? y II (284) BI 51 = RechtdLandw 1952, 69) hat das Gericht grundsätzlich, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht'einigen kann und ein zur Übernahme bereiter wirtschaftsfähiger Miterbe vorhanden ist, diesem auf Antrag die Besitzung zuzuweisen« Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Frage, ob in besonderen Ausnahmefällen von der Zuweisung abgesehen werden kann, offengelassen, jedoch in einem weiteren Beschluss vom 19c Februar 1952 (V BLw 78/51 RechtdLandw 1952, 134) ausgesprochen, das Gericht sei nicht schlechthin gezwungen, eine beantragte Zuweisung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen"gegeben seien, und an dieser Auffassung auch im Beschluss vom 27» April 1954 (V BLw 82/53 BGHZ 13, 154 = RechtdLandw 1954, 225 = NJW 1954, 1240) festgehalten, in dem ausgeführt wird, für die Frage, ob die Übertragung vorzunebmen oder abzulehnen sei, werde entscheidend sein müssen, ob mit dieser Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Erfolg, die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle ansässigen Familie zu erhalten, erreicht werde oder nicht« Der von der Rechtsbeschwerde erwähnte Beschluss des ^berlandesgerichts Oldenburg vom 22o Januar 1953 (NdsRpfl 1953, 123) muss, da es sich um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts handelt, aus den oben angeführten Gründen, für die Beurteilung ausscheiden, ganz abgesehen davon, dass das Öberlandesgericht/^dieser Entscheidung nicht abgewichen ist« In Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27o- April 1954 hat das Beschwerdegericht dem Unstand, dass der Erbanteil der Antragstellerin erheblich geringer ist als der Anteil des Dass die Mittel für den Erwerb der Besitzung vom Vater der Antragstellerin stammen, hat das Oberlandesgericht unterstellt« Bei der untel* diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdegericht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts handelt es sich nicht um die Entscheidung einer Rechtsfrage, sondern im wesentlichen um eine Ermessensentscheidung, so dass schon aus diesem Grunde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht in Era-ge kommt. Mit diesen Entscheidungen steht die Auffassung des Beschwerdegerichts, es sei als ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als einziger Sohn nach der Höfeordnung der nächstberufene Erbe des Erblassers sein würde und nur beim Vorliegen triftiger Gründe übergangen werden könne, nicht im ¥*iderspruch, da die vorerwähnten Entscheidungen sich mit der Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes nicht befassen, Im übrigen hat das Oberlandesgericht das Fehlen triftiger Gründe für die Übergehung des Antragsgegners lediglich als einen besonderen Grund für die Ablehnung der Zuweisung gewertet. Gegenüber der Auffassung der Antragstellerin, dass im Falle der Zuweisung die Besitzung dem Antragsgegner nicht verloren gehe, weil er als Sohn erster Ehe den Vorrang vor etwaigen Kindern zweiter Ehe habe, mag darauf hingew'ieöen werden, dass § 6 Abs 2 HöfeO nur die gesetzliche Hoferbfolge betrifft, die Antragstellerin dagegen, wenn ihr die Besitzung zugewiesen wird, nicht gehindert sein würde, zugunsten eines Kindes zweiter Ehe über den Grundbesitz zu verfügen* Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit das Beschwerdegericht von einer in der Hechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG angeführten Gerichte abgewichen sein soll« Soweit das Oberlandesgericht die Ablehnung der Zuweisung an die Antragstellerin mit dem entgegenstehenden Y/illen des Erblassers begründet, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl die oben.erwähnten Beschlüsse vom 20» Februar und 12» Juni 1951), wonach das Gericht zwar bei der Auswahl des Erwerbers nicht an die gesetzliche Hoferbfolge gebunden ist, aber doch die Höfeordnung zu dem Ausgang nehmen und nur dann von ihr abweichen wird, wenn die Abweichung dem festgesteilten und nicht ..unvexuiünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde, Bas Beschwerdegericht hat einen der letzten Briefe des Erblassers dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner nach dem Willen seines Vaters später einmal den Betrieb übernehmen solle. Ob diese Auslegung des Briefes rechtlich zu beanstanden sein würde, kann dahingestellt bleiben, weil das Beschwerdegericht bei der Berücksichtigung des nach seiner Auffassung zu dem Ausdruck gebrachten Willens des Erblassers nicht von einer der vorerwähnten Entscheidungen abgewichen ist.
V_BIw 78/54 Beschluss mrmmtrn'm ^ ^ •* ** ** mm m «h*>nmi In der Landwirtschaftssache 2509 027 der Witwe Erna ScJ strasse 0» Antragstellerin, Beschwerde- und Recht^Beschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Br, in und gegen den minderjährigen Ewald Sch000p|9 vertreten durch seinen Pfleger, den Baumschulenbesitzer Walter Sc] m Strasse, Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte v/egen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der-fa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche, der Bundesrichter Br«Hückinghaus und Br.Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Reitter beschlossen* Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober 1954 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsgegner auch die ausser-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 600 BM festgesetzt. r. a - 10 G r ii n d e s rnm-m* !■ m err* 1» #p> — i I * Der Ehemann der Antragstellerin, der Gärtner Werner SchflHBI, war Eigentümer des im Grundbuch der Stadtgemeinde Odm, Katasterbezirk OhflHH^? Art Hr 105 verzeichneten Grundbesitzes in Grösse von 1,7151 ha, auf dem sich eine Gärtnerei mit einem Wbhnhaus befindet» Er hatte diesen Grundbesitz aus dem Nachlass der verstorbenen Witwe Anna Ha®^ erworben und wurde am 1* September 1938 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen» Gleichzeitig wurde für die Antragstellerin, seine damalige Verlobte, ein Hiessbrauchsrecht eingetragen» Die EheSchliessung fand am 5c August 1939 statt» Der Ehemann der Antragstellerin wurde im Jahre 194-1 zur Wehrmacht einberufen» Er ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Oldenburg vom 10» Oktober 1950 für tot erklärt worden» Als Zeitpunkt des Todes wurde der 8- Mai 1945 festgestellt» Gesetzliche Erben sind seine Ehefrau (Antragstellerin) zu 1/4 und der am 4* Mai 1941 geborene Sohn Ewald (Anti'agsgegner)^zu 3/4* Die Antragstellerin hat seit dem Jahre 1941 den Gärtnereibetrieb weiter- s , geführt» Sie wirtschaftet zur Zeit mit einem Gärtner und fünf weiteren Hilfskräften. Auf dem Grundbesitz befinden sich auch Gewächshäuser, deren Grösse nach Angaben der Antragstellerin 193 qm beträgt, sowie Mistbeetkästen in Grösse von 229 qm. Der Einheitswert der Besitzung, der mit Wirkung vom 1» Januar 1935 auf 6 300 EM festgesetzt war, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1946 auf 6 900 RM erhöht und beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 1953 10 600 DM* » , Die Antragstellerin hat beantragt, die Besitzung ihr zuzuweisen und die Abfindung des Antragsgegners zu regeln» Zur Begründung hat sie vorgetragen, del* Grundbesitz sei allein mit Mitteln erworben worden, die ihr Vater zur 7er- - 3 fügung gestellt habe. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, den Grundbesitz auf ihren Namen umzuschreiben. Auch der Erblasser habe ihr die Besitzung übertragen wollen, sein Vorhaben jedoch infolge der Kriegsverhältnisse nicht mehr ausführen können«> Sie selbst habe in den Jahren nach 1941 noch während des Krieges aus den Überschüssen, die sie aus dem Betrieb der Gärtnerei erzielt habe, und mit ererbten Mitteln die vom Vater beschafften Barlehensbeträge zurückgezahlt. Sie habe auch später mit eigenen Mitteln die Kriegsschaden an Wohn- und Gewächshäusern beseitigt. ** Ber Antragsgegner hat dem Zuweisungsantrag widersprochen. Er meint, eine Zuweisung könne, wenn sie bei der ge-ringen Grösse des Betriebes überhaupt möglich sei, jedenfalls nicht an die Antragstellerin erfolgen, deren Interessen durch das bestehende Niessbrauchsrecht vollauf gesichert seien. Er habe die Absicht, Gärtner zu werden. Nach den Regeln der Höfeordnung sei er der nächstberufene Ei’be. Sein Anteil an der Besitzung übersteige auch die Beteiligung der Antragstellerin ganz erheblich. Im Palle der Widerverheiratung der Mutter sei, wenn dem Zuweisungsantrag stattgegeben werde, zu befürchten, dass die Besitzung später der Familie des künftigen. Ehemannes der /ntrag-stellerin zufallen werde. Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat eine Zuweisung an die Antragstellerin abgelehnt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin den Zuweisungsantrag weiter. Ber Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. * * t + *■' 4 ~ im II. 1« Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob es sich bei dem Gärtnereibetrieb um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Zuweisungsvorschriften handelt, dahingestellt gelassen. Es ist der Auffassung, dass auch dann, wenn diese Frage zu bejahen wäre, eine Zuweisung an die Antragstellerin nicht erfolgen könne. Es führt dazu aus* Das Gericht sei, wenn ein zur Übernahme* der Besitzung geeigneter Miterbe- den Zuweisungsantrag stelle, nicht schlechthin gezwungen, die beantragte Zuweisung vorzunehmene Der vom Gesetz mit der Zuweisung erstrebte Zweck, die Besitzung vor der Gefahr der Zerschlagung und Überschuldung zu bewahren und in der Hand eines Miterben der bisher darauf ansässigen Familie zu erhalten, würde bei einer Zuweisung an die Antragstellerin nicht erreicht werden,, Der Antragsgegner sei erst 15 Jahre alt, so dass seine Entwicklung noch nicht vorauszusehen sei. Es erscheine deshalb verständlich, dass der Pfleger für ihn noch keinen Zuweisungsantrag stelle«» Ebenso wie bei der Hoferbfolge könne auch im Zuweisungsverfahren der einzige Sohn des Erblassers nur beim Vorliegen triftiger Gründe übergangen werden, die hier nicht gegeben seien. Auch wenn der Vater der Antragstellerin durch die Bereitstellung der erforderlichen Mittel den Erwerb der Besitzung erst ermöglicht und später die Antragstellerin selbst eigene Mittel zur Instandhaltung und Verbesserung der Besitzung aufgewandt habe, so sei doch die Antragstellerin durch ihr Niessbrauchsrecht weitgehend gesichert. Sie habe möglicherweise auch Ansprüche aut Ersatz bestimmter Aufwendungen« Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin sich wieder verheirate und gerade deshalb das Zuweisungsverfahren betreibe, so dass es nicht gerechtfertigt sei, gegen den Willen des Antragsgegners der Antragstellerin die Besitzung zu übertragen, die im Falle der Wiederverheiratung der Antrag- , stellerin dem einzigen Sohn des Erblassers endgültig entzogen werde und dann der Familie zufalle, welche die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen möglicherweise noch zu gründen beabsichtige,, Eie Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung sei auch bei einer Ablehnung der Zuweisung an die Antragstellerin nicht gegeben« Selbst wenn der Erblasser während der Kriegsjahre die Absicht gehabt haben sollte, der Antragstellerin das Eigentum an dem Grundbesitz zu übertragen, so stehe einer Zuweisung an die Antragstellerin doch der in einem der letzten Briefe zu dem Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers entgegen, dass dei* Betrieb dem Sohn erhalten bleiben solle« 20 Eie Rechtsbeschwerde führt eine inzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Oldenburg an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen ' ¥ sein soll» Sie meint, das Oberlandesgericht habe die besonderen Umstände ausser acht gelassen, die eine Abweichung von der gesetzlichen Hoferbenordnung rechtfertigten« Eer Grundbesitz stamme wirtschaftlich’von der Seite des Vaters der Antragstellerin, der das Grundstück weder für sich noch für seine fochter habe erwerben können. Er habe deshalb den einzig möglichen Weg gewählt, die Besitzung für seinen künftigen Schwiegersohn zu kaufen, während zur Sicherung der Antragstellerin vorläufig ein Niessbrauch eingetragen sei0 Eabei sei von vornherein vereinbart, dass das Grundstück alsbald auf die Antragstellerin umgeschrieben werde* Es liege somit ein triftiger Grund für die Zuweisung an die Antragstellerin vor« Eie Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt, soweit es sich um den Erwerb der Besitzung und die dabei getroffene Vereinbarung handele, nicht vollständig aufgeklärt, insbesondere wesentliche Beweisanträge übergangene Vor allem habe das Beschwerdegericht neben dem wirtschaftlichen Eigentum auch das wirt- ~ 6 - schaftliche Übergewicht der Antragstellerin nicht gewürdigt. Die werterhöhenden Anlagen und die Aufwendungen der Antragsteller n zur Beseitigung der Kriegsschäden erreichten mindestens den Betrag, zu dem das Grundstück mit Mitteln des Vaters gekauft worden sei.. Daraus ergebe sich auch die Verbundenheit der Antragstellerin mit dem Grundbesitz, Demgegenüber könne der auf der Mitarbeit des Erblassers beruhende Anteilswert nur sehr gering sein. A.uf die Grösse der Erbanteile der Parteien komme es niehb an.Eine Realteilung würde zu einer untragbaren Aufsplitterung des einheitlich genutzten Grundbesitzes führen» Ausserdem würde der Antragsgegner zur Zahlung oder Verzinsung der erheblichen Ausgleichsleistungen nicht in der Lage sein» Die Rechtsbeschwerde legt auch den bei den Akten befindlichen Briefen des Erblassers eine entscheidende Bedeutung bei, ist jedoch entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts der Auffassung, dass der Erblasser darin seinen Willen, die Besitzung der Antragstellerin zu übertragen, klar zu dem Ausdruck gebracht habe. Die Einräumung des Niessbrauchs, die nur als vorläufige Sicherung der Antragstellerin gedacht gewesen sei, stehe einer Zuweisung nicht entgegen« Bei einer Ablehnung der Zuweisung werde die Antragstellerin nicht nur ihres väterlichen Erbes, sondern auch ihres zusätzlich erarbeiteten Vermögens enteignetB 3» Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig» Die Auffassung der Antragstellerin, die Rechtsbeschwerde sei bei der Höhe des Geschäftswertes ohne weiteres zulässig, widerspricht der Regelung,, die die Rechtsbeschwerde im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21» Juli 1953 (BGBl I, 66) gefunden hat« Danach kommt es für die Frage der Zulässigkeit'der Rechtsbeschwerde auf die Höhe des Geschäftswerts überhaupt nicht an. Nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwYG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des.Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, wenn sie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts nicht zugelassen ist (§24 Abs 1} und soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs 2 Nr 2), nur statt, wenn das Oberlandes-gericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichnet en Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss auf dieser Abweichung beruht» Biese Voraussetzungen liegen hier nicht vor» Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestüzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 LwVG)c Die Gesetzesverletzung vermag jedoch allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch nicht zu begründen» ! Die Präge, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann über- ] haupt erst geprüft werden, wenn feststeht, dass die Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG statthaft ist, wenn also im Palle ; des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung , bezeichneten Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht» % 3 V , ' ' >«. Bie Antragstellerin hat imvzweiten Absatz der Rechtsbeschwerdebegründung wahllos eine Anzahl von Entscheidungen ’ des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Oldenburg angeführt, von denen das Beschwerdegericht angeblich abgewichen ist» Bie Entscheidung, von der abgewichen sein soll, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit dem Datum ; und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet werden (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 7„ Juli 1954 - V -BLw 35/54 RechtdLandw 1954, 246). Darüber hinaus ist aber, wie sich aus dem Begründungs zwang für die Rechtsbeschwerde (§26 Abs 2 LwVG) ergibt, weiter erforderlich, dass auch die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Frage bezeichnet und dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 5^ Oktober 1954 V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 /9/107 =-- Rechtdlandw 1954, 351 = RJW 1954, 1888). Die angeführten Entscheidungen behandeln zu dem Teil Fragen, die nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahren sind« Das gilt zunächst von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5» Februar 1948 (NdsRpfl 1948, 230), der die Aufhebung eines auf Grund von § 7 EHFV entstandenen Ver-waltungs- und Nutzniessungsrechts der überlebenden Ehefrau des Bauern betrifft, und von dem Beschluss desselben Gerichts vom 21o Dezember 1950 (NdsRpfl 1951, 98), der sich, mit dem Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung befasst. Im übrigen kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde überhaupt nicht auf frühere abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts- Oldenburg gestützt werden5 denn nach § 24 Abs 2 Rr 1 LwYG ist erforderlich, dass das Beschwerdegericht von einer. Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist. Es genügt deshalb nicht, dass das Beschwerdegericht in einer früheren Entscheidung zu der streitigen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertreten hat (vgl Beschluss des erkennenden Senat vom 7« Dezember 1954 V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75/76), Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24o April 1951 (V BLw 97/49 DRspr II (282) Bl 56 = h • iS •c I’ i i i / i i: r ' a- RechtdLandw 1951, 247) stellt im Hinblick auf § 5 Höfeü Richtlinien auf, nach welchen Gesichtspunkten die Frage ; zu beurteilen ist, von wem der Hof stammt» Hie Entscheidung vom 20o November 1951 (V BIw 54/50 HRspr 11.(282) Bl 61 = ! RechtdLandw 1952, 72) behandelt die Genehmigung eines Über-gabevertrages, der Beschluss vom 8» Juli 1952 (V BLw 111/51 i* RechtdLandw 1952, 275) die Frage, ob die Zuweisung eine Enteignung darstellt« Her Beschluss vom 15- ^anuar 1952 (V BLw 1^* 7/51 RechtdLandw 1952, 110) stellt klar, dass ein Zuv/eisungs- ^ verfahren den Vorrang vor der Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft hat. Hie vorstehenden Entscheidungen kommen danadi für die Frage der Abweichung überhaupt nicht in Betracht» ; i Has Beschwerdegericht hat die Frage, ob der Gärtnereibetrieb, der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, als eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne'des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 anzusehen ist, offengelassen, weil es unabhängig von der Beantwortung dieser Frage zu einer Ablehnung der Zuweisung kommt. Es ist deshalb im Rechtsbe- V- schwerdeverfahren davon auszugehen, dass es sich bei dem ~ Gärtnereibetrieb um eine dem Zuweisungsverfahren unterlie-genc|,e landwirtschaftliche Besitzung handelt» *7 Bei den weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten ^ Entscheidungen ist, abgesehen davon, dass es zu dem feil an ^ einer näheren Harlegung der Abweichung fehlt, im übrigen 5\ nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht von einer die- k:, ser Entscheidungen abgewichen ist» Eine unbedingte Verpflich- ; t tung des Gerichts, die Bewitzung einem der Miterben zu über-tragen, besteht auch dann nicht, wenn nur einer der Miterben einen Zuweisungsantrag gestellt hat» Nach dem Beschluss des ? erkennenden Senats vom 20» November 1951 (V BLw 54/50 HRspr t * t> y II (284) BI 51 = RechtdLandw 1952, 69) hat das Gericht grundsätzlich, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht'einigen kann und ein zur Übernahme bereiter wirtschaftsfähiger Miterbe vorhanden ist, diesem auf Antrag die Besitzung zuzuweisen« Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Frage, ob in besonderen Ausnahmefällen von der Zuweisung abgesehen werden kann, offengelassen, jedoch in einem weiteren Beschluss vom 19c Februar 1952 (V BLw 78/51 RechtdLandw 1952, 134) ausgesprochen, das Gericht sei nicht schlechthin gezwungen, eine beantragte Zuweisung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen"gegeben seien, und an dieser Auffassung auch im Beschluss vom 27» April 1954 (V BLw 82/53 BGHZ 13, 154 = RechtdLandw 1954, 225 = NJW 1954, 1240) festgehalten, in dem ausgeführt wird, für die Frage, ob die Übertragung vorzunebmen oder abzulehnen sei, werde entscheidend sein müssen, ob mit dieser Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Erfolg, die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle ansässigen Familie zu erhalten, erreicht werde oder nicht« Der von der Rechtsbeschwerde erwähnte Beschluss des ^berlandesgerichts Oldenburg vom 22o Januar 1953 (NdsRpfl 1953, 123) muss, da es sich um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts handelt, aus den oben angeführten Gründen, für die Beurteilung ausscheiden, ganz abgesehen davon, dass das Öberlandesgericht/^dieser Entscheidung nicht abgewichen ist« In Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27o- April 1954 hat das Beschwerdegericht dem Unstand, dass der Erbanteil der Antragstellerin erheblich geringer ist als der Anteil des w - ' - \, Antragsgegners, keine' entscheidende Bedeutung beigelegt« : Dass die Mittel für den Erwerb der Besitzung vom Vater der Antragstellerin stammen, hat das Oberlandesgericht unterstellt« Ebenso hat es auch die Tatsache berücksichtigt, dass die An- i f i'i c % i* & '•t • \ 1 f ' 1> i i . i ' b > \ *■ \ tragstellerin zur Instandhaltung und Verbesserung des Betriebes eigene Mittel aufgewandt hat. Bei der untel* diesem Gesichtspunkt vom Beschwerdegericht vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts handelt es sich nicht um die Entscheidung einer Rechtsfrage, sondern im wesentlichen um eine Ermessensentscheidung, so dass schon aus diesem Grunde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht in Era-ge kommt. Bas Gericht ist im Zuweisungsverfahren bei der Auswahl des Miterben nicht an die aus der gesetzlichen Hoferbenordnung sich ergebende Reihenfolge gebunden (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 V BLw 134/49 BRspr * ^ II (284) Bl 49 = RechtdLandw 1951, 138 Nr 16 = Lindenmaier-Möhring BrMilRegVO Nr 84 Art VI (l) und vom 12. Juni’1951 V BLw 75/49 RechtdLandw 1952, 21). Mit diesen Entscheidungen steht die Auffassung des Beschwerdegerichts, es sei als ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als einziger Sohn nach der Höfeordnung der nächstberufene Erbe des Erblassers sein würde und nur beim Vorliegen triftiger Gründe übergangen werden könne, nicht im ¥*iderspruch, da die vorerwähnten Entscheidungen sich mit der Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes nicht befassen, Im übrigen hat das Oberlandesgericht das Fehlen triftiger Gründe für die Übergehung des Antragsgegners lediglich als einen besonderen Grund für die Ablehnung der Zuweisung gewertet. Soweit das Beschwerdegericht als entscheidend angesehen hat, dass bei einer Wiederverheiratung der Antragsteller! n die Besitzung dem Antragsgegner endgültig entzogen v/erde, handelt es sich um eine Würdigung des Sachverhalts im Rahmen der für eine Ablehnung der Zuweisung in Betracht kommenden besonderen Gründe. Gegenüber der Auffassung der Antragstellerin, dass im Falle der Zuweisung die Besitzung dem Antragsgegner nicht verloren gehe, weil er als Sohn erster Ehe den Vorrang vor etwaigen Kindern zweiter Ehe habe, mag darauf hingew'ieöen werden, dass § 6 Abs 2 HöfeO nur die gesetzliche Hoferbfolge betrifft, die Antragstellerin dagegen, wenn ihr die Besitzung zugewiesen wird, nicht gehindert sein würde, zugunsten eines Kindes zweiter Ehe über den Grundbesitz zu verfügen* Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit das Beschwerdegericht von einer in der Hechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG angeführten Gerichte abgewichen sein soll« Soweit das Oberlandesgericht die Ablehnung der Zuweisung an die Antragstellerin mit dem entgegenstehenden Y/illen des Erblassers begründet, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl die oben.erwähnten Beschlüsse vom 20» Februar und 12» Juni 1951), wonach das Gericht zwar bei der Auswahl des Erwerbers nicht an die gesetzliche Hoferbfolge gebunden ist, aber doch die Höfeordnung zu dem Ausgang nehmen und nur dann von ihr abweichen wird, wenn die Abweichung dem festgesteilten und nicht ..unvexuiünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde, Bas Beschwerdegericht hat einen der letzten Briefe des Erblassers dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner nach dem Willen seines Vaters später einmal den Betrieb übernehmen solle. Ob diese Auslegung des Briefes rechtlich zu beanstanden sein würde, kann dahingestellt bleiben, weil das Beschwerdegericht bei der Berücksichtigung des nach seiner Auffassung zu dem Ausdruck gebrachten Willens des Erblassers nicht von einer der vorerwähnten Entscheidungen abgewichen ist. Die Rüge nicht vollständiger Aufklärung des Sachverhalts stellt sich als Rüge einer Gesetzesverletzung dar, die erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnte. - 15 Die Rechtsbeschwerde musste somit, da die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVGr nicht gegeben sind, als unzulässig verworfen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 IwVG. Dr» Tasche Dr o Hückinghaus Dr„P i ep enbr ocK