Der Antragsteller hat Abweisung der Widerklage beantragt und geltend gemacht, der Antragsgegner habe zwar die Gsistwirt Schaft betrieben, sei aber von seinem Vater und auch von ihm selbst in der Gastwirtschaft nur geduldet worden. Wenn die Gastwirtschaft dem Antragsgegner schon vom Vater übertragen worden wäre, wären die Verhandlungen über den Abschluß eines {Überlas-sungsvertrages unnötig gewesen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach Beweisaufnahme den Räumungsantrag zurückgewiesen und felstgestellt, daß dem Antragsgegner die Gastwirtschaft nebst den von ihm bewohnten Räumen als Ausstattung mit der Haßgr.te zustehe, daß er für seine Lebenszeit Nießbraucher sei. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Erbfall dem Erbhofrecht unterliege und deshalb auch die Ver- • sorgungsansprüche des Antragsgegners nach Erbhofrecht zu beurteilen seien. Es ist der Auffassung, daß der Antragsteller nicht nur verpflichtet sei, dem Antragsgegner den Nießbrauch an der Gastwirtschaft zu verschaffen, sondern daß bereits zwischen dem Vater der Parteien und dem Antragsgegner ein Versorgungsvertrag zustande gekommen sei, auf Grund dessen dem Antrcgsgegner die Gastwirtschaft als hall) ge geb Es fuhrt dazu aus8 Der Vater e dem Antragsgegner die Gastwirtschaft mit den dazu työrenden Räumen bereits zu Lebzeiten als Versorgung über, enEr habe schon längere Jahre vor seinem Tode seinen len dahin zu dem Ausdruck gebracht, daß der Antragsgegner Gastwirtschaft bekommen solle. Ein solcher Vertrag habe keiner besonderen Form be--dürft, obwohl die Gastwirtschaft und die vom Antragsgegner benutzten Räume Teile des Hofes seien; denn d^e Gastwirt- Lie Tatsache, daß der Vai;er in seinem Antrag auf Übertragung der Konzession vom 15« Lezember 1941 erklärt habe, er wolle die Gastwirtschaft 11 nach seinem Tode“ auf den Antragsgegner übertragen, spreche nicht unbedingt dagegen, daß der Vater die Gastwirtschaft dann tatsächlich doch auf seinen Sohn übertragen habe« Lie Zurücknahme des Antrages sei nur deshalb erfolg", weil der Antragsgegner damals zu dem Wehrdienst ein-berufen und eine persönliche Führung der Gastwirtschaft durch :.hn nicht-möglich gewesen sei« Lie Gastwirtschaft sei dann auch in der Folgezeit ohne Umschreibung der Konzession vom Antragsgegner weitergeführt worden. Ob die Gastwirtschaft bis zu dem Tode des Vaters auf dessen Rechnung und in seinem Namen betrieben worden sei, könne dahinge* stellt bleiben, da dieser Umstand nur für das Außenverhältnis von Bedeutung sei. La die Nutzung der Gastwirt-und der dazu gehörenden Räume dem Antragsgegner £uf Grund des Versorgungsvertrages zwischen ihm und Vater zugestanden habe, habe es einer besonderen ntarisehen Anordnung nicht mehr bedurft. Larüber habe aber der Antragsteller durch sein eigenes Verden Abschluß eines gleichen Versorgungsvertrages mit fcregegebner zu dem Ausdruck gebracht, indem er den vor e des Vaters bestehenden Zustand hinsichtlich der tschaft mindestens bis Anfang 1951 habe bestehen und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er als Schon vor dem Abschluß dieses Vertrages habe der Antragsteller erklärt, daß noch ein Vertrag Uber die Überlassung der Gastwirtschaft mit den Antragsgegner abgeschlossen werden solle, da dieser kriegsbeschädigt sei und nach dem Wunsch der Eltern die Gastwirtschaft mit den entsprechenden Nebenräumen erhalten soMe. In den sämtlichen auf Veranlassung des Antragstellers von dem Zeugen Schleyer angefertigten Vertragsentwürfen sei die unentgeltliche lebenslängliche Überlassung dor Gastwirtschaft an den Antragsgegner vorgesehen gewesen. Wenn es zu dem endgültigen Abschluß eines schriftlichen Vertrages nicht gekommen sei, so beruhe das lediglich darauf > daß der Antragsteller immei? Auch nach diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller vom Antragsgegner nicht etwa die Herausgabe der Gastwirtschaft verlangt, sondern den bestehenden Zustand weiter geduldet und am 12«, Mai 1950 vom Antragsgegner eine. YTenn dies liehen durch das Verschulden des Antragstellers worden sei, so würden dadurch die dem Antrags-Grrund der Vereinbarung mit dem Vater zustehen-e nicht berührt» Slie meint, das Oberlandesgericht habe dem § 30 REGr eine Aushebung gegeben, die mit seinem Sinn und Inhalt nicht vereinbar sei. Die Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrau3hsrechts für den Antragsgegner an der einen Teil des Hofes bildenden Gastwirtschaft sei, auch wenn es sich nicit um die Einräumung eines dinglichen Rechts handele, als Unzulässig za erachten, weil sie mit den Bestimmungen und Bestrebungen des Reichserbhofgesetzes in Widerspruch stehs« Selbst wenn i.ian diese Art der Ausstattung für zulässig halten wollte, wäre zur Wirksamkeit die Genehmigung des Anerbengerichts erforderlich gewesen, die niemals hätte erteilt werden können, weil der Hof auch durch einen schuld-rechtlichen Nießbrauch des Antragsgegners übermäßig belaste worden wäre« Bas Oberlandesgericht habe nicht berücksichtig daß beim Tode des Taters Schulden in Höhe von über 25 000 Hi vorhanden gewesen seien« Ber Hof habe sich damals in einem Zustand stärkster Verwahrlosung befunden« Insbesondere sei dfer Viehbestand vollkommen unzulänglich gewesen« Nur dadurd daß lie Ehefrau des Antragstellers erhebliche Mittel mit in die :She gebracht habe, sei eine Abtragung eines Teiles der Schulden möglich gewesen« Bie weichenden Erben hätten danach über Bev/epL Denk lichfe es fe der aaupt keine Ausstattung vom Hof bekommen können, Bie voi Antragsteller übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Abfind de3 ange angen in Höhe von 8000 DM habe die Leistungsfähigkeit Hofes beträchtlich überstiegen« Eine Genehmigung des blich dem Antragsgegner eingeräumten lebenslänglichen Nießbrauchsrechts wäre ausgeschlossen gewesen« Bie starke Bevorzugung des Antrr.gsgegners gegenüber den anderen Geschwistern verstoße auch gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der weichenden Erben« der Gastwirtschaft eingeräumt habe, abgeschlossen worden sei® Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts stehe im Widerspruch mit der vom Antragsgegner im Termin vom 15» Juli 1952 zugestandenen Tatsache, daß er mit dem Vater niemals eine Abrede Uber seine Versorgung getroffen habe. Der Annahme des Oberlandesgerichts, ein Versorgungsvertrag sei dadurch zustande gekommen, daß der Vater dem Antragsgegner die Führung der Gastwirtschaft überlassen und der Antragsgegner tatsächlich die Gastwirtschaft geführt habe, stohe schon die Tatsache entgegen, daß aus den Äußerungen des Vaters im günstigsten Falle nur gefolgert werden konnte, er habe dem Antragsgegner die Gastwirtschaft übertragen wollen. Aber auch wenn der Antragsgegner zu Lebzeiten des Vaters die Gastwirtschaft geführt habe und der Vater diesen Zustand nach seinem Tode fortgesetzt wissen wollte, könne daraus immer noch nicht gefolgert werden, daß der Antrag3gegner das Hecht haben solle, die Gastv/irtSchaft in eigenem Namen und auch für eigene Rechnung weiterzu-ftihren. der |Antragsgeg*ner habe die Gastwirtschaft betrieben, sei ebensowenig möglich, wie man dies bei einem Kellner oder Geschäftsführer sagen könne* Eine Nachprüfung der schon in erster Instanz aufgestellten Behauptungen des Antragstellers werde ergeben, daß die steuerliche Abrechnung über die Gastwirtschaft nicht etwa vom Antragsgegner, sondern vom Vater und nach seinem Tode vom Antragsteller vorgenommen worden sei, der auch nach dem Ableben des Yaters bis [zu dem Jahre 1930 das lüTareneingangsbuch geführt habe« Ber auf das Eigentum gestützte Herausgabeansoruch des Antragstellers ist nicht begründet, wenn dem Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber ein Recht zu dem Besitz zusteht (§ 936 BGB)* Bie Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob der Antragsgegner auf Grund eines Vertrages mit dem Vater der Parteien oder dem Antragsteller zur Nutzung der Gast** Wirtschaft und der dazu gehörenden Räume berechtigt ist« a) Bie Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Ver-sorghngsansprüche des Antragsgegners nach dem Reichserb-hofgosetz zu beurteilen seien, ist nicht zu beanstanden« Auf den Erbfall, der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung sich ereignet hat. b) Es fragt sich zunächst, ob eine Vereinbarung des Inhalts, daß dem Antragsgegner als Ausstattung vom Hof die Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden Räume zusteben solle, nach dem Erbhofrecht zulässig und wirksam war* lie Versorgung der Abkömmlinge des Erblassers ist im § 30 REG geregelt* Hiernach werden die Abkömmlinge des Erblassers, soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, bis zu ihrer Volljährigkeit auf dem Hof angemessen unterhalten und erzogen (§30 Abs 1). Biese gesetzliche Versorgung der Hiterben kann durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag oder auch durch Vertrag zwischen dem Anerben und seinen Geschwistern näher festgelegt werden (vgl Vogels REG 4® Aufl § 30 Anm 13 Wöhrmann, Bas Reichserbhof recht, 3* Aufl R’ilG § 30 Anm 21)* Ber Erblasser hatte auch das Recht, unmittelbar mit den zu versorgenden Familienangehörigen eine Vereinbarung über die Versorgung zu treffen* Bie Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 36 Abs 2 EHRV, wonach das Anerbengericht unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen, die auf einer vom Bauern mit seinen Familienangehörigen getroffenen Vereinbarung beruhen und gegen den Anerben des Bauern geltend gemacht werden, auf den der Hof nicht durch Übergabevertrag, sondern von Todes wegen übergegangen ist, anderwei* tig iestsetzen konnte (vgl Vogels EHRV § 36 Anm 6$ Wöhrmann EHRV § 36 Anm 10). Die Auffausung der Rechtsbeschwerde, daß die Ausstattung des Abkömmlings - abgesehen von den Pällen des § 30 REG - nicht zu einem weiteren Pall des Verbleibens auf dem Hof führen könne, ist nicht zutreffend. (§32 Abs 1 Nr 1 EHRV)» Auch die Ausstattung eines Abkömmlings durch Zuwendung des Nießbrauchs an einem Teil des Erbhofs kann entgegen der Auffassung der Hechtsbeschwerde nicht schlechthin als unzulässig erachtet werden» Eie Einräumung eines Nießbrauchs am Erbhof oder an Teilen des Erbhofs bedurfte als Belastung gemäß § 37 Abs 2 REG der Genehmigung des Anerbengerichts» Auch für die Eingehung eine war nach erforderl ist aller Hecht zu § 37 Abs als einer vorv/eggenommenen Erbfolge unvereinbar sei (REHG 2, 245 Auch der Nießbrauch an einzelnen Erbhofgrindstücken wurde als unerwünscht bezeichnet, konnte aber genehmigt werden, wenn die Gesamtheit der aus dem Übergabevertrag sich ergebenden Belastungen für den Erbhof tragbar war (REHG 1, 2; Vogels REG § 37 Anm 139)o Eie Präge, ob ein übergabevertrag mit einer Ausstattungsvereinbarung der hier vorliegenden Art hätte genehmigt werden können, bedarf im gegenwärtigen Verfahren keiner Entscheidung, da die streitige Vereinbarung nicht im Rahmen eines Übergabevertrages getroffen ist, so daß insoweit auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde nicht eingegangen zu daß ein rein schuldrechtliches Nutzungsrecht .iche Wirkung hat«, Unzutreffend ist die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Befugnis des Vaters der Parteien zur Einräumung eines Nutzungsrechts für den Antragsgegner sei nur auf die Lebenszeit des Vaters beschränkt d?r Vater habe den Anerben über seinen Tod hinaus nicht bindon können«, Die Vereinbarung bezweckte die Ausstattung des Antragsgegners, also dessen Versorgung nach dem Tode dos Vaters, und war für den Antragsteller bindend* Pür die Erfüllung der vom Erblasser begründeten Verpflichtungen hat der Anerbe nach § 34 REG, § 14 EHRV einzustehen, da es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit handelt, für die der Anerbe haftet (Vogels EHRV § 36 Anm 6)* der dazu gehörenden Räume war eine Genehmigung gemäß § 37jAbs 2 REG nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Belastung im Sinne dieser Vorschrift handelt«, Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob die Nutzungsvereinbar ung etwja, auf Grund der Vorschrift des § 30 Abs 1 EHRV der Genehmigung des Anerbengerichts bedurft hätte, wonach für einen Vertrag, durch den der Erbhof oder ein Teil des Erbhofs für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit verpachtet wurde, die anerbengericht-liche Genehmigung erforderlich war. Die Vereinbarung war* wenn eine Genehmigung erforderlich gewesen sein sollte, bis zur Erteilung oder Versajgung der Genehmigung schwebend unwirksam; sie ist mit der Aufhebung des Erbhofrechts endgültig wirksam geworden, da dije nach Art IV und VI KEG Nr 45 an sich ftir die Bestei-lung bines Nießbrauchs an einem landwirtschaftlichen Grund-stückj oder die Verpachtung eines solchen Grundstücks erforderliche Genehmigung gemäß Art III Nr 4 Buchst d .BrMil^egVO Nr 84 zwischen nahen Verwandten, zu denen die Parteien und ihr Vater gehören, als erteilt gilt. die Ausstattung des Antragsgegners mit diesem in der Wbise vereinbart hat, daß der Antragsgegner lebenslänglich zur Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden Räume berechtigt sein sollte oder ob nach dem Tode ies Vaters zwischen den Parteien eine entsprechende " Vereinbarung zustande gekommen ist, handelt es sich um eine n&rdigung tatsächlicher Vorgänge. Einseitige mündliche Erklärungen des Vaters, der Antragsgegner solle nach seinem Tode die Gastwirtschaft als Lebensgrujcidlage bekommen, würden nicht rechtswirksam sein, weil sie nicht in rechtsverbindlicher Form abgegeben wären. Bas Beschvrerdegericht folgert den Abschluß eines Vertrages aus Äußerungen, die der Vater Britten gegenüber gemacht hat, und aus einem entsprechenden Verhalten des Antragsgegners und seines Vaters. Bie Feststellung, der Vater der Parteien habe die Absicht gehabt, dem Antragsgegner die Gastwirtschaft zu übertragen,, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn das Verhalten der Beteiligten, aus dem der Abschluß eines Vertrages gefolgert wird, sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, muß festgestellt werden können, wann spätestens der Vertrag zustande gekommen ist. Die Feststellung, die Ehefrau des Antragsgegners, die nach der Heirat im Jahre 1942 auf den Hof gezogen ist, habe während der Abwesenheit ihres Mannes die Gastwirtschaft geführt, braucht mit ihrer Zeugenaussage, daß damals ihr Schwiegervater d|Le Gastwirtschaft geführt habe, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn mit dieser Pührung der Gastwirtschaft nur die tatsächliche Leitung 'des Betriebes gemeint war« Mit Becht beanstandet die Bechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, auf wessen Bechnung die Gastwirtschaft |}is zu dem Sode des Vaters der Parteien betrieben worden ist, Di^se Frage hat, wie das Beschwerdegericht meint, nicht nur Bedeutung für das Außenverhältnis; sie kann gerade für die Beurteilung des Innenverhältnisses zwischen dem Antragsgegner |md seinem Vater von entscheidender Bedeutung sein, da die Feststellung, wer die Waren bestellt und bezahlt, wer die Steuern und sonstigen Ddoosbsn für den Betrieb der Gast- Die Tatsache, daß der Vater der Parteien in dem Antrag auf Umschreibung der Konzession auf den Antragsgegner vom 15- Dezember 1941 erklärt halt, er beabsichtige, den Antragsgegner zu dem Nachfolger für jseine Gastwirtschaft nach seinem Tode zu bestimmen, deutet zjvar darauf hin, daß damals eine Übertragung der Gastwirtschaft noch nicht erfolgt war* Das schließt aber ebenso w|le die Zurücknahme des Antrages eine etwaige spätere Übertragung nicht aus. auf jede' einzelne Behauptung oder Zeugenaussage nicht bedarf, so muß doch ersichtlich sein, daß eine sachentspre-chende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 175; 6, 63)» In dieser Hinsicht werden strengere Anforderungen zu stellen sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, in nicht beden-kenfreiefr Weise die Beweisaufnahme und Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in anderer Zusammensetzung des Senats stattgefunden hat, als dieser hernach ohne erneute Verhandlung die Entscheidung erlassen hat (beide Oberlande'. habe« EiLne Stellungnahme wäre auch zu der erneuten Aussage der Zeugin v# erforderlich gewesen, die im Gegensatz zu der früher von ihr bekundeten Äußerung des Vaters, dem Antragsgegner gehöre die Gastwirtschaft, bei ihrer Vernehmung vor dem Beschwerdegericht lediglich erklärt hat, der Vater halbe in den letzten Tagen vor seinem Tode gesagt, er In diesem Zusammenhang mag auch auf die Aussage der Zeugin hingewiesen werden, jder Vater habe in der letzten Zeit vor seinem Tode erklärt, wie das mit Berthold (Antragsgegner) werden solle, wisse ei\ noch nicht; der Vater sei in seinen Meinungen und Äußerungen schwankend gewesen. Eine Vernehmung des Notars könnte möglicherweise weitere Klarheit darüber bringen, ob und wann der Vater dem Antragsgegner die Gastwirtschaft übertragen hat oder ob er lediglich die Absicht gehabt hat, die Zuwendung für den Fall des Todes anzuordnen, ohne sein Vorhaben auszuführen,ztt-malda die Behauptung des Antragsgegners, der Vater habe ihm schon -vor der Testamentserriehtung die Gastwirtschaft übertragen, so daß es einer testamentarischen Regelung nicht bedurft habe, im Tfiderspruch steht mit der Behauptung des Antragsgegners, daß die Übertragung erst später erfolgt sei* Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen nipht aus für die Annahme, daß zwischen dem Antrags* seinem Vater ein Versorgungsvertrag des Inhalts zustande gekommen sei, daß dem Antragsgegner 1ebenelänglich die unentgeltliche Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden Räume zustehen solle* Der Sachverhalt bedarf vielmehr nach Kaßgabe der obigen Ausführungen einer weiteren Aufklärung und Prüfung* Die Fl Vater ein rage, ob zwischen dem Antragsgegner und seinem Versorgungsvertrag im Sinne der Entscheidung des Beschwjcrdegerichts zustande gekommen ist, könnte allerdings dahingestellt bleiben, wenn die Parteien selbst nach dem Tode des Vaters sich über eine lebenslängliche unentgeltliche Nutzung der Gastwirtschaft durch den Antragsgegner geeinigt haben. genübe^.den Abschluß eines Versorgungsvertrages zu dem Ausdruck giebracht, stützt sich im wesentlichen auf die Feststellung; daß ein solcher Vertrag bereits zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater abge;. chlossen sei und der Antragsteller den vor dem Tode des Vaters bestehenden Zustand hinsichtlich der Gastwirtschaft mindestens bis Anfang 1951 habe bestehen lassen. Nenn aus dem Verhalten der Parteien nach dem Tode des Vaters der Abschluß eines Vertrages gefolgert werden soll, bedarf es auch in diesem Zu- | srmmenhang einer einwandfreien Feststellung des bisherigen Zustandes, insbesondere auch einer Prüfung der Frage, auf wessen Rechnung vor und nach dem Tode des Vaters die Gastwirtschaft betrieben worden ist. Auch bei der Würdigung des Auseinc.ndersetzungsvertrages vom 14« Oktober 1947 geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater ein Versorgungsvertrag zustande gekommeln sei. eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vater nicht getroffen sein sollte, zu demal da auch der Schwester der Parteien bis zu ihref Verheiratung ein Wohnrecht auf dem Hof eingeräumj; wurde und es immerhin auffallend erscheint, daß der Antra^sgegner, wenn er durch die Nutzung der Gastwirtschaft bereits eine Lebensgrundlage erhalten hatte, daneben noch ebenso wie die anderen Geschwister 2000 RM als Abfindung bekommen sollte® Die späteren Verhandlungen der Parteien über den Abschluß eines Vertrages, in dem die Bedingungen! für die Überlassung der Gastwirtschaft näher festgelegt werden sollten, können nur im Zusammenhang mit dem noch fe.;tzustel‘ienden bisherigen Zustand gewertet werden® Dies gilt auch von der Tatsache, daß der Antragsteller' nach dem !3cheitern der Vertragsverhandlungen im Juni 1948 * erst Anfang 1951 die Herausgabe der Gastwirtschaft und der Nebenrilume verlangt hat, nachdem er am 12® Mai 1950 eine Erklärung des Antragsgegners Uber die Tragung eines Teiles der Steuern hatte unterzeichnen lassen® Ob aus den Vertragsvsrhandlungen, insbesondere auch aus dem Inhalt und der Behandlung der verschiedenen von dem Zeugen Schangefertigten Vertragsentwürfe der Wille des Antragstellers, dem Antragsgegner die Gastwirtschaft lebenslänglich und unentgeltlich zu überlassen, und daraus in Verbindung mit dem Verhalten des Antragsgegners der stillschweigende Abschluß eines Vertrages gefolgert werden kann, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen®
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Ältliche Sammlung
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2655 018
Gesetz:
REG
BGB
|30
1624 Abs
Rechtssatz: Untier der Geltung des Reichserbhofrechts konnte durch Vertrag einem Abkömmling im Wege der Ausstattung ein r.ejjn schuldrechtliches Nutzungsrecht an einem Grundstock (an Räumen und einem Gewerbebetrieb) unentgeltlich und lebenslänglich eingeräumt werden. Rin solcher Vertrag bedurfte keiner besonderen Form (etwa der Schriftform nach § 566 BGB*).
Aktenzeichen: Beschluß des BG
Bliw 78/53
B vom 7* Juli 1954
AG Osten
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0£G Celle
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Y Bliw 78/55 !
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Beschluß
tn der Landwirtschaftssache
des Landwirts Hinrich K
in Ml
Antragstellers, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeftthrers,
vertreten!durch die Rechtsanwälte Br. Br. und in
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gegen
den Gastwirt Berthold
Antragsgegner, Beschwerde- und Eechtsbeschwerdegegner,
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- vertreten;durch Hechtsanwalt Prof. Br. -
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirijschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichte|r Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Pilter und Hachenberg
beschlossen:!
Auf die Hechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Juni 1953 aufgehoben*.. Bie Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an: das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Hechtsbeschwer
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deverfahrens übertragen wird..
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- 2 ~
Gründe *
Der am 26. September 1944 verstorbene Landwirt
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war Eigentümer des im Grundbuch von
Johann
Bd V|Bl 131 verzeichneten Grundbesitzes, auf dem neben der|Landwirtschaft eine Gastwirtschaft und eine Brennereijbetrieben werden. Die Besitzung, die 33*9578 ha groß ist, war als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen und ist jetzt ein Hof im.Sinne der Höfeordnung« Etwa 30 Morgen werden als Acker und 60 Morgen als Grünland bewirtschaftet, während der Best der Grundstücke auf Wald, Moor und Heide entfällt. Der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb beträgt 21 800 DM, für den Gewerbebetrieb 6600 DM.
Johann war verheiratet mit Margarete geb.
die im Jahre 1941 verstorben 1st. Aus der Ehe sind folgende :?ünf Kinder hervorgegangen:
a) Johann, der am 13. November 1939 gestorben ist und
zwei am 9« 1934 geborene Söhne hinterlassen
hat,
b) Hinhich (Antragsteller), geboren am 1. 1903.
Er hat eine landwirtschaftliche Ausbildung erhalten und, abgesehen von einer einjährigen Tätigkeit in einsm anderen landwirtschaftlichen Betrieb, ständig
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dem elterlichen Hof gelebt und gearbeitet. Seit 6. Juni 1951 ist er verheiratet. Kinder sind
seiner Ehe nicht hervorgegangen, c) Klahs, Sparkassenangestellter in
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Berthold (Antragsgegner), geboren am 9« 1907.
Er wollte ursprünglich Bäcker werden, konnte aber diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht aus« üben. Er ist dann zu Hause geblieben und dauernd in der Gastwirtschaft tätig gewesen. Im Jahre 1937 hat er eine Gastwirteschale besucht. Von 1939 bis 1945 war er Soldat. 1943 wurde er verwundet und war dann zwei Jahre lang im Lazarett. Er ist 50 # kriegsbeschädigt. Seit dem 26. Juli 1942 ist er verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die am 1943 geboren ist.
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Maria, jetzige Ehefrau v#
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21
7. stell zembe Am Erbe vertir Ausg je von außelr Wohnr angejfo die Senu|t und ein
Der Vater der Parteien hat durch Testament vom nuar 1939 seinen Zweitältesten Sohn Hinrich (Antrag-er) zu dem Anerben seines Hofes bestimmt, der am 6, De-r 1944 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
Oktober 1947 schlossen die Parteien und die übrigen n einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsag, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, zu dem Leich für die Übernahme des Hofes an seine Geschwister 00 BM zu zahlen und ihnen je 1 fm Holz zur Anfertigung Äöbeln zu liefern. Die Schwester der Parteien sollte dem bis zu ihrer Verheiratung ein unentgeltliches echt auf dem Hof und für ihre Arbeitsleistung eine
nessene Vergütung erhalten. Der Antragsgegner betreib^ lastwirtschaft auf dem Hof. Er hat foigeaaljtai jtme in
zung: die Gaststube, das Klubzimmer, eimF»o;tküche sin Wohnzimmer im Erdgeschoß sowie ein Schlafzimmer uni Fremdenzimmer im Obergeschoß.
Der Antragsteller hat auf Grund seines Eigentums zu-
nächst beim Amtsgericht als Prozeßgericht gegen den An-tragsgegner Klage auf Herausgabe der von ihm benutzten Räume erhoben«,
Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage abzuweisen unql widerklagend festzustellen, daß er alleinberechtigtes Inhabe^ der zur Gastwirtschaft gehörenden und ihm zur Wohnung dienenden Räume sei« Er hat vorgetragen, der Vater habe ö^ter zu dem Ausdruck gebrecht, daß er die Gestwirt-schaft|und der Antragsteller die Landwirtschaft bekommen solle» Der Vater habe ihm auch schon zu Lebzeiten die Gastwirtschaft übertragen. Ein besonderes Entgelt sei nicht gezahlt worden, es habe in der Mitarbeit seiner Ehefrau bestanden. Der Antragsteller habe diesen Zustand bis zuu Jahre 1951 ohne T/iderspruch geduldet. In dem Vertrag vom 14« Oktober 1947 sei die Gastwirtschaft nicht erwähnt worden, weil sie ihm schon vom Vater Übertragen worden sei. Er habe auch auf seine Kosten das KL ubzimmer ausbaufen lassen und Tresen und Buffet angeschafft. Der Antragi3tol er habe noch im Jahre 1950 erklärt, mit der Gastwirtschaft wolle er nichts zu tun haben, er (Antrags-gegner) könne mit der Gastwirtschaft machen-, was er wolle. Nach dsm Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages sei zw;?.r noöh längere Zeit zwischen den Parteien über den Abschluß eines Vertrages wegen der Überlassung der Gastwirtschaft .verhandelt worden. Die Verhandlungen hätten jedod nicht aum Abschluß eines schriftlichen Vertrages geführt.
Auf Grund einer Vereinbarung vom 12. Hai 1950 zahle er an den Antragsteller die gesamte Umsatzsteuer für das Grundstück, 50 °/o der Gewerbesteuer und 35 1/3 cß> der Einkommensteuer. Bis 1951 habe er auch die Lichtrechnungen für den ganzen Betrieb bezahlt.
Der Antragsteller hat Abweisung der Widerklage beantragt und geltend gemacht, der Antragsgegner habe zwar die Gsistwirt Schaft betrieben, sei aber von seinem Vater und auch von ihm selbst in der Gastwirtschaft nur geduldet worden. Eine Übertragung der Gastwirtschaft durch den Vater oder clurch ihn habe nicht stattgefunden. Es bestehe weder ein Uiet- noch ein Pachtverhältnis. Wenn die Gastwirtschaft dem Antragsgegner schon vom Vater übertragen worden wäre, wären die Verhandlungen über den Abschluß eines {Überlas-sungsvertrages unnötig gewesen. Im übrigen sei durch den Vertrag vom 14. Oktober 1947 die Abfindung des Antrags-gegners endgültig geregelt worden. Die Konzession für die Gastwirtschaft sei stets auf den Namen des Vaters gelaufen.-Einen im Jahre 1941 gestellten Antrag, die Konzession auf ., den Artragsgegner umzuschreiben, habe der Vater wieder zurück genommen.
las Amtsgericht (Prozeßgericht) hat dem Räumungsan-trrg des Antragstellers stattgegeben. Auf die Berufung des Ar.tragsgegners hat das Landgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht verwiesen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach Beweisaufnahme den Räumungsantrag zurückgewiesen und felstgestellt, daß dem Antragsgegner die Gastwirtschaft nebst den von ihm bewohnten Räumen als Ausstattung mit der Haßgr.te zustehe, daß er für seine Lebenszeit Nießbraucher sei. lie sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlsndesgericht zurückgewiesen. Hit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Vorentscheidungen und eine Entscheidung gemäß seinen Anträgen in den Vorinstonzen. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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A. Gc stellen kei
II,
gen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bene Bedenken? da nach § 58 LwVG die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, der angefochtene Beschluß vor dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts erlassen ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6000 übersteigt (§ 2 Abs 1 LVR).
Die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsge-richts, d:.e in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen is-;, bedarf in dem gegenwärtigen Verfahren keiner Erörterung, da das Prozeßgericht die Sache an das Land-v/irtschaf isgericht verwiesen hat und diese Verweisung für das L8ndw:Lrtsclu ftsgericht bindend ist (vgl BGH Urteil vom 15« Hai 1953 V ZR 111/52 RechtdLandw 1953, 225 = ISBR 1953, 544; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Okto-
7 BLw 50/53 und vom 17. November 1953 V BLw 44/53
ber 1953 RechtdLenlw 1954, 42).
Bo Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Erbfall dem Erbhofrecht unterliege und deshalb auch die Ver- • sorgungsansprüche des Antragsgegners nach Erbhofrecht zu beurteilen seien. Es ist der Auffassung, daß der Antragsteller nicht nur verpflichtet sei, dem Antragsgegner den Nießbrauch an der Gastwirtschaft zu verschaffen, sondern daß bereits zwischen dem Vater der Parteien und dem Antragsgegner ein Versorgungsvertrag zustande gekommen sei, auf Grund dessen dem Antrcgsgegner die Gastwirtschaft als
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Versorgung vom Hof zustehe. Es fuhrt dazu aus8 Der Vater e dem Antragsgegner die Gastwirtschaft mit den dazu työrenden Räumen bereits zu Lebzeiten als Versorgung über, enEr habe schon längere Jahre vor seinem Tode seinen len dahin zu dem Ausdruck gebracht, daß der Antragsgegner Gastwirtschaft bekommen solle. Schon vor 1938 habe sich dahin geäußert, daß seine beiden Söhne (die Par-len) an seinem Besitz beteiligt sein sollten, indem er klärt habe, der Antragsgegner solle die Gastwirtschaft, Antragsteller die Landwirtschaft bekommen. Diese Ab-cfht habe der Vater hinsichtlich der Übertragung der Erwirtschaft schon zu seinen Lebzeiten in die Tat umge-tzt. Der Antragsgegner habe mit Ausnahme der Zeit, in er Soldat gewesen sei, im wesentlichen in der Gastwirt-sft gearbeitet und diese mit Zustimmung des Vaters ge-rt. Auch der Besuch der Gastwirteschule deute darauf daß der Antragsgegner vom Vater für die Gastwirt-rft vorgesehen gewesen sei. Nach der Heirat im Jahre 194 e die Ehefrau des Antragsgegners während dessen Abwe-4heit die Gastwirtschaft geführt. Dadurch, daß der Vater Antragsgegner unter den gegebenen Umständen die Rührung Gastwirtschaft überlassen und der Antragsgegner auch . sächlich die Gastwirtschaft geführt habe und während ; Iner Abwesenheit durch seine Ehefrau habe führen lassen*.
zwischen dem Vater und dem Antragsgegner ein Versor- ^ rjtgsvertrag dahin zustande gekommen, daß der Antrr.gsgeg-^ die Gastwirtschaft.und die Nutzung der dazu gehörenden
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dme als Lebensgrundlage erhalten sollte. \
Ein solcher Vertrag habe keiner besonderen Form be--dürft, obwohl die Gastwirtschaft und die vom Antragsgegner benutzten Räume Teile des Hofes seien; denn d^e Gastwirt-
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schaft habe nicht eigentumsmäßig vom Hof getrennt werden, sondern beim Hof vei&eiben sollen. Lediglich die Nutzung habe dem Antragsgegner Überlassen werden sollen. Es handele sich dabei nicht um ein dingliches Hieß brauche recht,, das zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch bedürfe sondern um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das denselben Inhalt habe wie ein Nießbrauch. Lie Tatsache, daß der Vai;er in seinem Antrag auf Übertragung der Konzession vom 15« Lezember 1941 erklärt habe, er wolle die Gastwirtschaft 11 nach seinem Tode“ auf den Antragsgegner übertragen, spreche nicht unbedingt dagegen, daß der Vater die Gastwirtschaft dann tatsächlich doch auf seinen Sohn übertragen habe« Lie Zurücknahme des Antrages sei nur deshalb erfolg", weil der Antragsgegner damals zu dem Wehrdienst ein-berufen und eine persönliche Führung der Gastwirtschaft durch :.hn nicht-möglich gewesen sei« Lie Gastwirtschaft sei dann auch in der Folgezeit ohne Umschreibung der Konzession vom Antragsgegner weitergeführt worden. Ob die Gastwirtschaft bis zu dem Tode des Vaters auf dessen Rechnung und in seinem Namen betrieben worden sei, könne dahinge* stellt bleiben, da dieser Umstand nur für das Außenverhältnis von Bedeutung sei. La die Nutzung der Gastwirt-und der dazu gehörenden Räume dem Antragsgegner £uf Grund des Versorgungsvertrages zwischen ihm und Vater zugestanden habe, habe es einer besonderen ntarisehen Anordnung nicht mehr bedurft. Larüber habe aber der Antragsteller durch sein eigenes Verden Abschluß eines gleichen Versorgungsvertrages mit fcregegebner zu dem Ausdruck gebracht, indem er den vor e des Vaters bestehenden Zustand hinsichtlich der tschaft mindestens bis Anfang 1951 habe bestehen und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß er als
Hoferbo seinem Bruder die Nutzung der Gastwirtschaft als Te:.l seiner Abfindung zuwenden wollte*
Dor Versorgungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und se:.nem Vater werde durch den Auseinandersetzungsver-trag vom 14* Oktober 1947 nicht berührt. Schon vor dem Abschluß dieses Vertrages habe der Antragsteller erklärt, daß noch ein Vertrag Uber die Überlassung der Gastwirtschaft mit den Antragsgegner abgeschlossen werden solle, da dieser kriegsbeschädigt sei und nach dem Wunsch der Eltern die Gastwirtschaft mit den entsprechenden Nebenräumen erhalten soMe. In den sämtlichen auf Veranlassung des Antragstellers von dem Zeugen Schleyer angefertigten Vertragsentwürfen sei die unentgeltliche lebenslängliche Überlassung dor Gastwirtschaft an den Antragsgegner vorgesehen gewesen. Wenn es zu dem endgültigen Abschluß eines schriftlichen Vertrages nicht gekommen sei, so beruhe das lediglich darauf > daß der Antragsteller immei? wieder Änderungen - mehr nebensächlicher Art - verlangt habe, so daß nach Juni 1948 keine weiteren Entwürfe mehr angefertigt worden seien. Auch nach diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller vom Antragsgegner nicht etwa die Herausgabe der Gastwirtschaft verlangt, sondern den bestehenden Zustand weiter geduldet und am 12«, Mai 1950 vom Antragsgegner eine. J3r~ kltlrun,5 unterschreiben lassen, daß dieser einen Teil, der Steueri bezahle. Noch im Dezember 1950 habe der Antragstel-ler si)h dahin geäußert,' er wolle mit der Gastwirtschaft nichts zu tun haben; der Antragsgegner könne damit machen, was er wolle. Erst im März 1951 habe der Antragsteller die Räumung verlangt. Ob dies damit Zusammenhänge, daß sich die beiden ErCvUen nicht verstanden hätten, könne dahingestellt bleiben. Aus dem ganzen Verhalten des Antragstellers gehe
hervor, die Verse wirtscha rls eige4 Vertrage bestehenc. chen Ver im wesen vereitel gegner den Rech
qaß er die vom Vater getroffene. Vereinbarung über rgung des Antragsgegners durch Nutzung der Grast-t sowie der dazu gehörenden Räume gebilligt und e gewollt habe. Rer beabsichtigte Abschluß eines könne nur die Bedeutung gehabt haben, daß die en Rechte des Antragsgeguers in einem schriftli-rag hätten niedergelegt werden sollen. YTenn dies liehen durch das Verschulden des Antragstellers worden sei, so würden dadurch die dem Antrags-Grrund der Vereinbarung mit dem Vater zustehen-e nicht berührt»
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2. Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst die unrichtige Auslegung und Nichtbeachtung der Vorschriften des Erbhofrechts. Slie meint, das Oberlandesgericht habe dem § 30 REGr eine Aushebung gegeben, die mit seinem Sinn und Inhalt nicht vereinbar sei. Die Ausstattung eines Kindes habe nur zur Begründung einer Existenz außerhalb des Hofes dienen sollen. Ras Reichssrbhofgesetz habe den Zweck verfolgt, die uneingeschränkte Bewirtschaftung des Hofes durch den Anerben sicherzustellen und jede Aufteilung des Hofes, auch wenn sie nur für die Lebenszeit eines Abkömmlings beabsichtigt gewesen sei, zu verhindern. Ein Recht, auf dem Hof -su bleiben, hätten die übrigen Abkömmlinge nur bis zu ihrer Volljährigkeit oder im Palle unverschuldeter Not gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe gehabt. Ein weiterer Pell des Verbleibens auf dem Hof sei im Gtesetz nicht vorgesehen. Die Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrau3hsrechts für den Antragsgegner an der einen Teil des Hofes bildenden Gastwirtschaft sei, auch wenn es sich nicit um die Einräumung eines dinglichen Rechts handele,
als Unzulässig za erachten, weil sie mit den Bestimmungen und Bestrebungen des Reichserbhofgesetzes in Widerspruch stehs« Selbst wenn i.ian diese Art der Ausstattung für zulässig halten wollte, wäre zur Wirksamkeit die Genehmigung des Anerbengerichts erforderlich gewesen, die niemals hätte erteilt werden können, weil der Hof auch durch einen schuld-rechtlichen Nießbrauch des Antragsgegners übermäßig belaste worden wäre« Bas Oberlandesgericht habe nicht berücksichtig daß beim Tode des Taters Schulden in Höhe von über 25 000 Hi vorhanden gewesen seien« Ber Hof habe sich damals in einem Zustand stärkster Verwahrlosung befunden« Insbesondere sei dfer Viehbestand vollkommen unzulänglich gewesen« Nur dadurd daß lie Ehefrau des Antragstellers erhebliche Mittel mit in die :She gebracht habe, sei eine Abtragung eines Teiles der Schulden möglich gewesen« Bie weichenden Erben hätten danach über
Bev/epL Denk lichfe es fe der
aaupt keine Ausstattung vom Hof bekommen können, Bie voi Antragsteller übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Abfind de3 ange
angen in Höhe von 8000 DM habe die Leistungsfähigkeit Hofes beträchtlich überstiegen« Eine Genehmigung des blich dem Antragsgegner eingeräumten lebenslänglichen Nießbrauchsrechts wäre ausgeschlossen gewesen« Bie starke Bevorzugung des Antrr.gsgegners gegenüber den anderen Geschwistern verstoße auch gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der weichenden Erben«
Bie Hechtsbeschwerde wendet sich sodann gegen die iswürdigung des Oberlandesgerichts, die nicht frei von Fehlern sei und zu einem Teil auf die Versagung recht-n Gehörs hina.uslaufe« Sie macht vor allem geltend, hie jede Angabe darüber, wann der Vertrag, durch den Vater angeblich dem Antragsgegner den Nießbrauch an
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der Gastwirtschaft eingeräumt habe, abgeschlossen worden sei® Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts stehe im Widerspruch mit der vom Antragsgegner im Termin vom 15» Juli 1952 zugestandenen Tatsache, daß er mit dem Vater niemals eine Abrede Uber seine Versorgung getroffen habe. Das Beschwerdegericht habe den sich hierauf beziehenden Beweisantritt im Schriftsatz vom 4« April 1953 nicht Ubergehen dürfen. Der Annahme des Oberlandesgerichts, ein Versorgungsvertrag sei dadurch zustande gekommen, daß der Vater dem Antragsgegner die Führung der Gastwirtschaft überlassen und der Antragsgegner tatsächlich die Gastwirtschaft geführt habe, stohe schon die Tatsache entgegen, daß aus den Äußerungen des Vaters im günstigsten Falle nur gefolgert werden konnte, er habe dem Antragsgegner die Gastwirtschaft übertragen wollen. Keinesfalls könne aus den Aussagen cler Zeugen entnommen werden, daß der Vater die angeblich beabsichtigte Übertragung bereits vorgenommen habe. Aber auch wenn der Antragsgegner zu Lebzeiten des Vaters die Gastwirtschaft geführt habe und der Vater diesen Zustand nach seinem Tode fortgesetzt wissen wollte, könne daraus immer noch nicht gefolgert werden, daß der Antrag3gegner das Hecht haben solle, die Gastv/irtSchaft in eigenem Namen und auch für eigene Rechnung weiterzu-ftihren. Das Oberlandesgericht habe bei der ganzen Beurteilung die tatsächliche Entwicklung übersehen, daß nämlich der Antragsgegner, der aus gesundheitlichen Gründen die Bäckerlchre abgebrochen und auch wenig Neigung zur Landwirtschaft gehabt habe, nur deshalb in der Gastwirtschaft tätig gewesen sei, weil er nichts gelernt habe und nicht beschäftigungslos auf der Stelle habe herumsitzen können. Aus der Tätigkeit in der Gastwirtschaft folgern zu wollen,
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der |Antragsgeg*ner habe die Gastwirtschaft betrieben, sei ebensowenig möglich, wie man dies bei einem Kellner oder Geschäftsführer sagen könne* Eine Nachprüfung der schon in erster Instanz aufgestellten Behauptungen des Antragstellers werde ergeben, daß die steuerliche Abrechnung über die Gastwirtschaft nicht etwa vom Antragsgegner, sondern vom Vater und nach seinem Tode vom Antragsteller vorgenommen worden sei, der auch nach dem Ableben des Yaters bis [zu dem Jahre 1930 das lüTareneingangsbuch geführt habe«
3* Ben Bügen der Rechtsbeschwerde kann im'Ergebnis der JBrfolg nicht versagt werden«
Ber auf das Eigentum gestützte Herausgabeansoruch des Antragstellers ist nicht begründet, wenn dem Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber ein Recht zu dem Besitz zusteht (§ 936 BGB)* Bie Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob der Antragsgegner auf Grund eines Vertrages mit dem Vater der Parteien oder dem Antragsteller zur Nutzung der Gast** Wirtschaft und der dazu gehörenden Räume berechtigt ist«
a) Bie Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Ver-sorghngsansprüche des Antragsgegners nach dem Reichserb-hofgosetz zu beurteilen seien, ist nicht zu beanstanden« Auf den Erbfall, der vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung sich ereignet hat. finden nach § 58 Abs 1 IVO die bisher geltenden Bestimmungen Anwendung, weil einer der Ausnahme-fällig des § 58 Abs 2 IVO, in denen rückwirkend die Höfe-Ordnung anzuwenden ist, nicht vorliegt« Infolgedessen richiot sich die Versorgung des Antragsgegners nach dem Reichserbhofrecht«
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b) Es fragt sich zunächst, ob eine Vereinbarung des Inhalts, daß dem Antragsgegner als Ausstattung vom Hof die Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden Räume zusteben solle, nach dem Erbhofrecht zulässig und wirksam war* lie Versorgung der Abkömmlinge des Erblassers ist im § 30 REG geregelt* Hiernach werden die Abkömmlinge des Erblassers, soweit sie Miterben oder pflichtteilsberechtigt sind, bis zu ihrer Volljährigkeit auf dem Hof angemessen unterhalten und erzogen (§30 Abs 1). Sie sollen auch für einen dem Stande des Hofes entsprechenden Beruf aus-gebilc.et und bei ihrer Verselbständigung ausgestattet werden, soweit die Mittel des Hofes dies gestatten (§30 Abs 2)* Geraten sie unverschuldet in Not, so können sie nach § .30 Abs 3 REG auch noch später gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe auf dem Hofe Zuflucht suchen (Heimatzu-fluch;). Biese gesetzliche Versorgung der Hiterben kann durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag oder auch durch Vertrag zwischen dem Anerben und seinen Geschwistern näher festgelegt werden (vgl Vogels REG 4® Aufl § 30 Anm 13 Wöhrmann, Bas Reichserbhof recht, 3* Aufl R’ilG § 30 Anm 21)* Ber Erblasser hatte auch das Recht, unmittelbar mit den zu versorgenden Familienangehörigen eine Vereinbarung über die Versorgung zu treffen* Bie Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 36 Abs 2 EHRV, wonach das Anerbengericht unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen, die auf einer vom Bauern mit seinen Familienangehörigen getroffenen Vereinbarung beruhen und gegen den Anerben des Bauern geltend gemacht werden, auf den der Hof nicht durch Übergabevertrag, sondern von Todes wegen übergegangen ist, anderwei* tig iestsetzen konnte (vgl Vogels EHRV § 36 Anm 6$ Wöhrmann EHRV § 36 Anm 10). Bie Art der Ausstattung war weitgehend
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der Vereinbarung der Beteiligten Vorbehalten. Die Versorgung der Abkömmlinge konnte in der Zahlung eines Geldbetrages, dei Begründung eines Wohn- und Untorhaltsrechts, der Bestellung eines Nießbrauchs und ausnahmsweise auch in der Zuwendung eines Grundstücks bestehen. Der. Erblasser mußte sich allerdings bei der Regelung der Versorgungsleistungen innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen halten (REHG 3, 135 /T397)«
Er konnte insbesondere die Erbfolge kraft Anerbenrechts nicht ausschliessen oder beschränken (§24 Abs 1 REG). Eine hiergegen verstoßende Vereinbarung wäre nichtig. Ob und inwieweit zu einer Vereinbarung über die Ausstattung der Kinder die Genehmigung des Anerbengerichts erforderlich wer* hing von der Regelung im einzelnen Palle ab.
Die Rüge der*Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe die Vorschrift des § 30 REG unrichtig ausgelegt oder unbeachtet gelassen, ist nicht begründet. § 30 REG regelt nur die gesetzliche Versorgung der Abkömmlinge, findet also nur dann Anwendung, wenn die Versorgungsleistungen nicht anderweitig festgelegt sind. Daß den Abkömmlingen ein Wohnrecht auf dem Hof kraft Gesetzes nur bis zu ihrer Volljährigkeit oder im Palle der HeimatZuflucht zusteht, hindert nicht eine abweichende Vereinbarung, durch die zu dem Zwecke der Ausstattung ein Wohnrecht auf dem Hof begründet wird. Die Auffausung der Rechtsbeschwerde, daß die Ausstattung des Abkömmlings - abgesehen von den Pällen des § 30 REG - nicht zu einem weiteren Pall des Verbleibens auf dem Hof führen könne, ist nicht zutreffend. Nach dem Erbhofrecht war sogar die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts, da es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt, ohne Genehmigung des Anerbengerichts
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zulässig
(§32 Abs 1 Nr 1 EHRV)» Auch die Ausstattung eines
Abkömmlings durch Zuwendung des Nießbrauchs an einem Teil des Erbhofs kann entgegen der Auffassung der Hechtsbeschwerde nicht schlechthin als unzulässig erachtet werden» Eie Einräumung eines Nießbrauchs am Erbhof oder an Teilen des Erbhofs bedurfte als Belastung gemäß § 37 Abs 2 REG der Genehmigung des Anerbengerichts» Auch für die Eingehung eine war nach erforderl ist aller Hecht zu § 37 Abs
r Verpflichtung zur Bestellung eines Nießbrauchs § 33 EHRV die anerbengerichtliche Genehmigung • ich«. Unter Belastung im Sinne des § 37 Abs 2 REG dings nur die Belastung wit einem dinglichen verstehen, während die Belastung im Sinne des 3 EEG. wonach ein Übergabevertrag nur genehmigt werden sdllte, wenn er den Erbhof nicht Uber seine Kräfte belastete, im wirtschaftlichen Sinne aufzufassen ist (vgl REHG EERspr HEG § 37 c Nr 645 Wöhrmann REG § 37 Anm 154)* Eas Reichserbhofgericht hat zwar den Vorbehalt des Nieß-Ur den Übergeber an dem zu übergebenden Hof miß-weil er mit dem Charakter des Übergabevertrages
bre uchs billigt.
als einer vorv/eggenommenen Erbfolge unvereinbar sei (REHG 2, 245 Auch der Nießbrauch an einzelnen
Erbhofgrindstücken wurde als unerwünscht bezeichnet, konnte aber genehmigt werden, wenn die Gesamtheit der aus dem Übergabevertrag sich ergebenden Belastungen für den Erbhof tragbar war (REHG 1, 2; Vogels REG § 37 Anm 139)o Eie Präge, ob ein übergabevertrag mit einer Ausstattungsvereinbarung der hier vorliegenden Art hätte genehmigt werden können, bedarf im gegenwärtigen Verfahren keiner Entscheidung, da die streitige Vereinbarung nicht im Rahmen eines Übergabevertrages getroffen ist, so daß insoweit auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde nicht eingegangen zu
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werden braucht• Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Präge, ob und inwieweit etwa die Zuwendung eines lebenslänglichen Nießbrauchs an die übrigen Kinder am restlichen Erbhof zulässig gewesen wäre oder ob darin nicht eine Ausschließung oder unzulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts im Sinne des § 24 REG zu erblicken ge wesen vräre< kann ebenfalls dahingestellt bleiben? da sie nicht
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genstand des gegenwärtigen 'Verfahrens ist*
Mit dem von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Be* • griff cles "Yersorgungsvertrages" hat das Oberlandesgerichfc lediglich allgemein die streitige Ausstattungsvereinbarung kennzeichnen wollen. Ein solcher Versorgungsvertrag muß allerdings in der Porm abgeschlossen werden, die für das vereinbarte Rechtsverhältnis maßgebend ist. Pür die streitige Vereinbarung kommt jedoch eine besondere Pormvorschril nicht in Präge» Es handelt sich dabei nicht um ein Mietoder Rechtverhältnis, sondern um die im Rahmen einer Ausstattung erfolgte Begründung eines rein schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einem Grundstück, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl RGZ 121, 11 /T27) und die auch einer besonderen Porm nicht bedarf (vgl BGB RGRK 9* Aufl § 1624 Anin 3? Palandt BGB 12. Aufl § 1624 Anm 5)»Soweit
die Ausstattungsvereinbarung eine Schenkung enthalten soll-
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te, würde der Mangel der für ein Schenkungsversprechen vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkunddung duirch die Bewirkung der Leistung, die Begründung des Nutzungsrechts, geheilt sein (§§ 1624 Abs 1, 518 BGB).
Die Zulassung der formlosen Vereinbarung eines schuldrecht-liehen Nutzungsrechts an einem Grundstück führt;aüch nicht, wie dile Rechtsbeschwerde meint, zu einer Umgehung des Gesetzes,! dessen Pormvorschriften sich lediglich auf das
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dingliche Nutzungsrecht beziehen«, Die Rechtsbeschwerde
libersieht, keine ding!
daß ein rein schuldrechtliches Nutzungsrecht .iche Wirkung hat«, Unzutreffend ist die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Befugnis des Vaters der Parteien zur Einräumung eines Nutzungsrechts für den Antragsgegner sei nur auf die Lebenszeit des Vaters beschränkt d?r Vater habe den Anerben über seinen Tod hinaus
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nicht bindon können«, Die Vereinbarung bezweckte die Ausstattung des Antragsgegners, also dessen Versorgung nach dem Tode dos Vaters, und war für den Antragsteller bindend* Pür die Erfüllung der vom Erblasser begründeten Verpflichtungen hat der Anerbe nach § 34 REG, § 14 EHRV einzustehen, da es sich um eine Nachlaßverbindlichkeit handelt, für die der Anerbe haftet (Vogels EHRV § 36 Anm 6)*
PÜr eine Vereinbarung über die Nutzung der Gastwirtschaft und! der dazu gehörenden Räume war eine Genehmigung gemäß § 37jAbs 2 REG nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Belastung im Sinne dieser Vorschrift handelt«, Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob die Nutzungsvereinbar ung etwja, auf Grund der Vorschrift des § 30 Abs 1 EHRV der Genehmigung des Anerbengerichts bedurft hätte, wonach für einen Vertrag, durch den der Erbhof oder ein Teil des Erbhofs für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit verpachtet wurde, die anerbengericht-liche Genehmigung erforderlich war. Die Rechtsbeschwerde hält es für widersinnig, daß die Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchs- oder Nutzungsrechts, also eines viel weiter gehenden Rechts, ohne Genehmigung zulässig gewesen sein sollte. Das Reichserbhofgericht hat die Genehmigung gemäß § 30 EHRV auch für pachtähnliche Verträge für erforderlich gehalten (REIIG 8, 227; ebenso Wöhrmann
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EHRV §* 30 Anm 3) and die Entscheidung hauptsächlich auf die wirtschaftliche Wirkung des Vertrages und weniger auf seinej Rechtsform abgestellt. Die Präge, ob auch die streitige Vereinbarung als ein genehmigungsbedürftiger Vertrag
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im Sijnne des § 30 EHRV anzusehen sei, kann dahingestellt bleibfen. Die Vereinbarung war* wenn eine Genehmigung erforderlich gewesen sein sollte, bis zur Erteilung oder Versajgung der Genehmigung schwebend unwirksam; sie ist mit der Aufhebung des Erbhofrechts endgültig wirksam geworden, da dije nach Art IV und VI KEG Nr 45 an sich ftir die Bestei-lung bines Nießbrauchs an einem landwirtschaftlichen Grund-stückj oder die Verpachtung eines solchen Grundstücks erforderliche Genehmigung gemäß Art III Nr 4 Buchst d .BrMil^egVO Nr 84 zwischen nahen Verwandten, zu denen die Parteien und ihr Vater gehören, als erteilt gilt.
tegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, daß dem Antragsgegner lebenslänglich die unentgeltlich e Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden RäumeI zustehen solle, bestehen danach keine Bedenken.
i) Bei der Prüfung der Präge, ob der Vater der Parteien! die Ausstattung des Antragsgegners mit diesem in der Wbise vereinbart hat, daß der Antragsgegner lebenslänglich zur Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden Räume berechtigt sein sollte oder ob nach dem Tode ies Vaters zwischen den Parteien eine entsprechende " Vereinbarung zustande gekommen ist, handelt es sich um eine n&rdigung tatsächlicher Vorgänge. Die Peststellungen des Ol!>erlandesgerichts sind grundsätzlich für das Rechts-beschvferdegericht bindend, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die insbesondere dann vorliegt,
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wenn das fend erört irrtum be€
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Ifeschwerdegericht den Sachverhalt nicht erschöp-ert hat oder die Feststellungen sonst von Hechts-infl'usst sind.
Einseitige mündliche Erklärungen des Vaters, der Antragsgegner solle nach seinem Tode die Gastwirtschaft als Lebensgrujcidlage bekommen, würden nicht rechtswirksam sein, weil sie nicht in rechtsverbindlicher Form abgegeben wären. Bas Beschvrerdegericht folgert den Abschluß eines Vertrages aus Äußerungen, die der Vater Britten gegenüber gemacht hat, und aus einem entsprechenden Verhalten des Antragsgegners und seines Vaters. Zum Abschluß eines Vertrages bedarf es zwar keiner ausdrücklichen Erklärungen. Wenn aber das Zustandekommen eines Vertrages aus schlüssigen Handlungen der Beteiligten her^Leitet wird, sind einwandfreie Feststellungen erforderlich, die den Abschluß eines Vertrages zu rechtfertigen vermögen. Bie Feststellung, der Vater der Parteien habe die Absicht gehabt, dem Antragsgegner die Gastwirtschaft zu übertragen,, ist nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Hechtsbeschwerde nicht angegriffen» Bedenken bestehen jedoch gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Vater habe diese Absicht auch in die Tat umgeäetzt»
Es fehlt zunächst jede Feststellung darüber, wann und in welcher Wsise die Obertragung der Gastwirtschaft an den Antragsgegner stattgefunden haben soll. Auch wenn das Verhalten der Beteiligten, aus dem der Abschluß eines Vertrages gefolgert wird, sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, muß festgestellt werden können, wann spätestens der Vertrag zustande gekommen ist.
Ber Antragsgegner ist sich anscheinend selbst nicht darüber klar, welche Vereinbarungen getroffen sind. An
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eine unentgeltliche Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden Bäume hat er offensichtlich zunächst selbst nicht gedacht, wie sein eigenes Vorbringen ergibt, daß wegen d|er Überlassung der Bäume ein Miet- oder Pachtvertrag zustande gekommen sei, wobei das Entgelt in der Verpflegung des Vaters und der Mitarbeit der Ehefrau auf dem Hof bestanden habe* Nicht schlüssig ist die Annahme des Beschwerdegerichts, ein Vertrag des Inhalts, daß der Antragsgegner die Gastwirtschaft und die Nutzung der dazu gehörenden Bäulme als Lebensgrundlage erhalten sollte, sei dadurch zustande gekommen, daß der Vater dem Antragsgegner die Pührung der Gastwirtschaft überlassen und der Antragsgegner auch tatsächlich die Gastwirtschaft geführt habe oder durch seine Ehefrau habe führen lassen. In Wirklichkeit konnte der Antragsgegner während des Krieges die Gastwirtschaft nicht führen, da er von 1939 bis 1945 Soldat war. Die Feststellung, die Ehefrau des Antragsgegners, die nach der Heirat im Jahre 1942 auf den Hof gezogen ist, habe während der Abwesenheit ihres Mannes die Gastwirtschaft geführt, braucht mit ihrer Zeugenaussage, daß damals ihr Schwiegervater d|Le Gastwirtschaft geführt habe, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn mit dieser Pührung der Gastwirtschaft nur die tatsächliche Leitung 'des Betriebes gemeint war« Mit Becht beanstandet die Bechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, auf wessen Bechnung die Gastwirtschaft |}is zu dem Sode des Vaters der Parteien betrieben worden ist, Di^se Frage hat, wie das Beschwerdegericht meint, nicht nur Bedeutung für das Außenverhältnis; sie kann gerade für die Beurteilung des Innenverhältnisses zwischen dem Antragsgegner |md seinem Vater von entscheidender Bedeutung sein, da die Feststellung, wer die Waren bestellt und bezahlt, wer die Steuern und sonstigen Ddoosbsn für den Betrieb der Gast-
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Wirtschaft getragen hat, ob und von wann ab eine Jpfcderung
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in dieset Hinsicht eingetreten ist, einen Schluß darauf zuläßt, jver der Inhaber des Betriebes gewesen ist. Dieser Punkt duJrfte deshalb nicht ungeklärt bleiben.
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Daß: das Oberlandesgericht die Konzessionsangelegenheit nicjit zuungunsten des Antragsgfegners gewertet hat, stellt keinen Rechtsverstoß dar. Die Tatsache, daß der Vater der Parteien in dem Antrag auf Umschreibung der Konzession auf den Antragsgegner vom 15- Dezember 1941 erklärt halt, er beabsichtige, den Antragsgegner zu dem Nachfolger für jseine Gastwirtschaft nach seinem Tode zu bestimmen, deutet zjvar darauf hin, daß damals eine Übertragung der Gastwirtschaft noch nicht erfolgt war* Das schließt aber ebenso w|le die Zurücknahme des Antrages eine etwaige spätere Übertragung nicht aus.
Die: einwandfreie Beurteilung der Sachund Hechts-
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läge erfordert auch eine erschöpfende Würdigung der Beweisaufnahme . Wenn es auch eines ausdrücklichen Eingehens
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auf jede' einzelne Behauptung oder Zeugenaussage nicht bedarf, so muß doch ersichtlich sein, daß eine sachentspre-chende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 175; 6, 63)» In dieser Hinsicht werden strengere Anforderungen zu stellen sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, in nicht beden-kenfreiefr Weise die Beweisaufnahme und Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in anderer Zusammensetzung des Senats stattgefunden hat, als dieser hernach ohne erneute Verhandlung die Entscheidung erlassen hat (beide Oberlande'. •• wirtschajftsrichter waren in den beiden Sitzungen verschieden) » Obj bei der Niederschrift der. Aussage des Zeugen Stockfisjch, der Vater habe öfter gesagt, der Antragsgegner solle diie Gastwirtschaft, der Antragsteller die Landwirtschaft "Ibehalten", ein Schreib- oder Hörfehler unterlaufen
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ist, kanp. dahingestellt bleiben, da das Oberlandesgericht diese Aussage nur im Sinne der ersten Aussage des Zeugen, der Antrjagsgegner solle die Gastwirtschaft haben, aufgefaßt hato Die angeblichen Äußerungen des Taters, der Antragsgegner, seine Ehefrau und Tochter sollten da bleiben, wo sie sleien, der Anträgsgegner solle die Gastwirtschaft erhalten oder dem Antragsgegner gehöre die Gastwirtschaft, können zjwar ohne Eechtsverstoß dahin yerstanden werden,
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daß die Gastwirtschaft dem Antragsgegner bereits vom Vater übertragen sei. Keiner der Zeugen hat jedoch entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts bekundet, daß der Vater eine| solche Äußerung schon jahrelang vor seinem Tode gemacht
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habe« EiLne Stellungnahme wäre auch zu der erneuten Aussage der Zeugin v# erforderlich gewesen, die im Gegensatz
zu der früher von ihr bekundeten Äußerung des Vaters, dem Antragsgegner gehöre die Gastwirtschaft, bei ihrer Vernehmung vor dem Beschwerdegericht lediglich erklärt hat, der Vater halbe in den letzten Tagen vor seinem Tode gesagt, er
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wolle no|ch schriftlich niederlegen, daß der Antragsgegner die Gastwirtschaft bekommen solle. In diesem Zusammenhang mag auch auf die Aussage der Zeugin hingewiesen
werden, jder Vater habe in der letzten Zeit vor seinem Tode erklärt, wie das mit Berthold (Antragsgegner) werden solle, wisse ei\ noch nicht; der Vater sei in seinen Meinungen und Äußerungen schwankend gewesen.
Daä notarielle Testament des Vaters enthält lediglich
die Erbeinsetzung des Antragstellers. Es wäre zu prüfen, weshalb!der Vater in diesem Testament nicht ein Vermächtnis des'Inhalts angeordnet hat, daß dem Antragsgegner
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lebenslänglich die Nutzung der Gastwirtschaft zustehen
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solle, wenn er schon damals die Absicht gehabt haben soll-
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te, dem Antragsgegner die Gastwirtschaft als lebensgrund-lege zuzuwenden. Ebenso müßte der Behauptung nachgegangen werden, daß der Vater häufig den Wunsch geäußert habe, sein Testament im Sinne der Übertragung der Gastwirtschaft
auf den Ant jedoch zufo
;ragsgegner zu ändern, daß er diese Abänderung >Lge einem Rat des Notars im Hinblick
auf die Vorschriften des Erbhofrechts unterlassen habe*
Eine Vernehmung des Notars könnte möglicherweise weitere Klarheit darüber bringen, ob und wann der Vater dem Antragsgegner die Gastwirtschaft übertragen hat oder ob er lediglich die Absicht gehabt hat, die Zuwendung für den Fall des Todes anzuordnen, ohne sein Vorhaben auszuführen,ztt-malda die Behauptung des Antragsgegners, der Vater habe ihm schon -vor der Testamentserriehtung die Gastwirtschaft übertragen, so daß es einer testamentarischen Regelung nicht bedurft habe, im Tfiderspruch steht mit der Behauptung des Antragsgegners, daß die Übertragung erst später erfolgt sei*
Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen nipht aus für die Annahme, daß zwischen dem Antrags* seinem Vater ein Versorgungsvertrag des Inhalts zustande gekommen sei, daß dem Antragsgegner 1ebenelänglich die unentgeltliche Nutzung der Gastwirtschaft und der dazu gehörenden Räume zustehen solle* Der Sachverhalt bedarf vielmehr nach Kaßgabe der obigen Ausführungen einer weiteren Aufklärung und Prüfung*
Die Fl Vater ein
rage, ob zwischen dem Antragsgegner und seinem Versorgungsvertrag im Sinne der Entscheidung des Beschwjcrdegerichts zustande gekommen ist, könnte allerdings dahingestellt bleiben, wenn die Parteien selbst nach
dem Tode des Vaters sich über eine lebenslängliche unentgeltliche Nutzung der Gastwirtschaft durch den Antragsgegner geeinigt haben. Ohne Rechtsirrtum stellt das Oberlandesgericht fest, der Antragsteller habe dem Nunsch des V8ters ;r;emäß dem Antragsgegner die Gastwirtschaft überlassen wollen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller.habe durch sein Verhalten dem Antragsgegner ge-
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genübe^.den Abschluß eines Versorgungsvertrages zu dem Ausdruck giebracht, stützt sich im wesentlichen auf die Feststellung; daß ein solcher Vertrag bereits zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater abge;. chlossen sei und der Antragsteller den vor dem Tode des Vaters bestehenden Zustand hinsichtlich der Gastwirtschaft mindestens bis Anfang 1951 habe bestehen lassen. Nenn aus dem Verhalten der Parteien nach dem Tode des Vaters der Abschluß eines Vertrages gefolgert werden soll, bedarf es auch in diesem Zu- | srmmenhang einer einwandfreien Feststellung des bisherigen Zustandes, insbesondere auch einer Prüfung der Frage, auf wessen Rechnung vor und nach dem Tode des Vaters die Gastwirtschaft betrieben worden ist. Auch bei der Würdigung des Auseinc.ndersetzungsvertrages vom 14« Oktober 1947 geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater ein Versorgungsvertrag zustande gekommeln sei. Die Annahme, daß eine solche Vereinbarung c.urch dien Vertrag vom 14« Oktober 1947 unberührt geblieben
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sei, idt zwar nicht zu beanstanden, obwohl es nahegelegen hätte, !dcß die Beteiligten im Interesse der Klarstellung die angeblich vom Vater geregelte Versorgung des Antrags-gegnersl in dem Vertrag erwähnt hätten. Eine vertragliche Re**elui}g wäre jedenfclls denn erforderlich gewesen, wenn
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eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vater nicht getroffen sein sollte, zu demal da auch der Schwester der Parteien bis zu ihref Verheiratung ein Wohnrecht auf dem Hof eingeräumj; wurde und es immerhin auffallend erscheint, daß der Antra^sgegner, wenn er durch die Nutzung der Gastwirtschaft bereits eine Lebensgrundlage erhalten hatte, daneben noch ebenso wie die anderen Geschwister 2000 RM als Abfindung bekommen sollte® Die späteren Verhandlungen der Parteien über den Abschluß eines Vertrages, in dem die Bedingungen! für die Überlassung der Gastwirtschaft näher festgelegt werden sollten, können nur im Zusammenhang mit dem noch fe.;tzustel‘ienden bisherigen Zustand gewertet werden® Dies gilt auch von der Tatsache, daß der Antragsteller' nach dem !3cheitern der Vertragsverhandlungen im Juni 1948 * erst Anfang 1951 die Herausgabe der Gastwirtschaft und der Nebenrilume verlangt hat, nachdem er am 12® Mai 1950 eine Erklärung des Antragsgegners Uber die Tragung eines Teiles der Steuern hatte unterzeichnen lassen® Ob aus den Vertragsvsrhandlungen, insbesondere auch aus dem Inhalt und der Behandlung der verschiedenen von dem Zeugen Schangefertigten Vertragsentwürfe der Wille des Antragstellers, dem Antragsgegner die Gastwirtschaft lebenslänglich und unentgeltlich zu überlassen, und daraus in Verbindung mit dem Verhalten des Antragsgegners der stillschweigende Abschluß eines Vertrages gefolgert werden kann, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen®
4® Die Sache mußte deshalb zwecks weiterer Aufklärung zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdege* •
risht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung übsr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
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