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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller ist Eigentümer des HpPP-Hofes in Hdessen Einheitswert 166 870,- DU beträgt und den er im August 1941 zu einem Preise Ton 350 000,- RM erworben bat» Der Antragsgegner war früher in Ostdeutschland als Landwirt ansässig und hat sich nach dem Zusammenbruch zunächst in West-Berlin aufgehalten. Da er sich in Westdeutschland wieder als Landwirt-betätigen wollte, hat er dem Antragsteller in einer notariellen-Verhandlung vom 6, Mai 1948 ein Kaufangebot bezüglich des H^^-Hofes und des dazu gehörigen lebenden und toten Inventars gemachte In diesem Kaufangebot ist u*a. mäßig alles das, was dieser für Anschaffung und Verbesserung des Hofes mit Inventar bis zu dem Tage der Annahme dieses Kaufangebots aufgewendet hat, in der alsdann gültigen Währung« Die Summe wird mangels -einer Einigung über ihre Höhe durch ein Schiedsgericht festgestellt» Das Schiedsgericht wird gebil-det durch zwei Sachverständige, von denen jede Partei einen zu benehnen hat« In dem Kaufangebot ist ferner unter Nr 2 gesagt, daß der Besitz und die Nutzungen schon jetzt auf den Käufer übergehen« Unter Ziffer 4 heißt ess Der Antragsgegner hat in dieser Urkunde ferner erklärt, daß er sich an dieses Kaufangebot bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der in Aussicht stehenden Währungsreform gebunden halte und die Annahme des Angebots innerhalb dieser Frist zu Protokoll des Notars erklärt werden müsse. Bach diesem Vertrage sollte sich das Pachtverhältnis nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht regeln, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen seien. Der Antragsgegner hat sich in.diesem Vertrage ferner verpflichtet, die öffentlichen Lasten zu tragen und alle festen Baulichkeiten zugunsten des Verpäehters gegen Peuersgefahr zu versichern. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner außerdem für die Dauer des Pachtvertrages ein Vorkaufsrecht eingeräumt und dessen Eintragung im Grundbuch bewilligt• Juli 1948 hat der Antragsteller zu Protokoll des Notars erklärt, daß er das Kaufangebot des Antragsgegners vom 6. Der Antragsteller ha-c sich nach der Erstattung des Schiedsgutachtens auf den Standpunkt gestellt, daß der Kaufpreis unter Berücksichtigung einer nach dem Vertragsabschluß vorgenommenen Belastung des Hofes in Höhe von 20 OÖO,- DM 386 289>- DM betrage, und die Zahlung dieses Betrages in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 23* September 1950 bis zu dem 10« Oktober 1950 zu Händen des Notars begehrt. Der Antragsgegner hat seinen Antrag auf Abweisung dieser Anträge im wesentlichen damit begründet, daß der Pachtvertrag durch die Annahme des Kaufangebots hinfällig geworden sei und er auf Grund des Kaufvertrages ein Recht zu dem Besitz des Hofes habe. Gegenüber der Kaufpreis-forderung des Antragstellers hat der Antragsgegner geltend gemacht, daß diese viel zu hoch sei, da die Aufwendungen des Antragstellers für die Anschaffung und Verbesserung des Hofes nur wertmäßig in Ansatz zu bringen seien und sich hiernach ein Kaufpreis von etwa 230 000,-DNE ergebe. Es hat den Pachtvertrag vom 31* Mai 1948 nicht als Scheinvertrag, wie der Antragsgegner geltend gemacht hatte, angesehen, sondern ihn als eine ernstlich gewollte Übergangsregelung angesprochen, die ihre Bedeutung, nur verloren haben würde, wenn die Annahme des Kaufangebots zu einem wirksamen Vertrage geführt hätte, Bas hat das Beschwerdegericht indessen verneint, weil die Parteien sich in dem Vertrage, den sie als geschlossen angesehen hätten, über den Kaufpreis in Wirklichkeit nicht * geeinigt hätten und der beabsichtigte Erwerb des Gutes' durch den Antragsgegner nicht zustande gekommen sei, womit der Pachtvertrag sein Ende gefunden habe. Baraus hat der Antragsgegner hergeleitet, daß der Antragsteller seinen Räumungsanspruch nicht auf die Beendigung des Pachtvertrages stützen könne, Er ist der Auf fas Gut sung des Antragsgegners, bei dem Pachtverträge habe es sich um einen Scheinvertrag gehandelt, entgegengetreten, hat den Pachtrückstand auf nunmehr 21 100,- DM beziffert und sein Juni 1952 die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zurückgewiesen, als er verurteilt worden ist, das Gut H^B)-Hof an den Antragsteller herauszugeben. Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antrags gegners, mit der er die Aufhebung der Entscheidungen der Vor instanzen, soweit sie den Räumungsanspruch zu dem Gegenstand ha ben, und die Abweisung dieses Anspruchs begehrt. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet Das Beschwerdegericht hat, ausgehend von dem'Kaufange bot vom 6. Mai 1948 um einen ernst gemein ten Pachtvertrag und nicht um einen Scheinvertrag gehandelt habe, und angenommen, angesichts der sich aus den Handakten des Notars ergebenden Tatsachen könne es auf die Behauptung des Antragsgegners nicht ankommen, der Antragsteller habe den Pachtvertrag in einem Schreiben an ihn als Scheinver trag bezeichnet, so daß sich die Erhebung der hierfür ange tretenen Beweise erübrigt habe. Das Beschwerdegericht hat ferner einen Eigenbesitz des Antragsgegners auf Grund des Leser habe den Kaufangebots verneint und dargelegt, dieser Hof nur als Pächter in Besitz nehmen sollen und in Besitz genommen und besitze ihn auch jetzt noch als solcher. nis unter allen Umständen gelöst wissen wolle und dement sprechend die Herausgabe des Ho verlange t In diesem Verhal ten liege eine Kündigung zu dem nächstmöglichen Termin, was auch für den Antragsg'egner erkennbar gewesen sei ..Diese Kündigung sei nach der Sache zu dem 15« Mai 1952 erfolgt, so daß der Antragsgegner jetzt zur Herausgabe des Hofes verpflichtet sei daß der Antragsteller selbst in einem an ihn gerichteten Briefe den Pachtvertrag als Scheinvertrag bezeichnet habe nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Handakten des No daß der Antragsgegner mangels Genehmigung des Pachtvertrages ohne Hecht auf dem Hof gesessen haben würde und deshalb die Genehmigung der unteren LandwirtSchaftsbehörde hätte eingeholt wer den müssen, ergebe sich noch nichts für die Präge, ob das Ab kommen vom 31. weiter für unerheblich, daß der Vertreter des Antragsgeg-ners Bedenken gehabt haben soll, den Hof vor der Genehmigung des Pachtvertrages zu übernehmen,- da diese Bedenken auch bei einem Scheinvertrag bestanden hätten, da jo. Einen Verfahrensmangel sieht die Rechtsbeschwerde auch darin, daß das Beschwerdegericht der Behauptung des Antragsgegners nicht nacbgegangen sei, der Hof sei von seinem Vertreter schon vor Abschluß des Pachtvertrages übernommen worden, denn sie meint, wenn das zptreffe, sei darin ein wesentliches Argument für die Scheinnatur des Pachtvertrages zu finden, sodaß es nötig gewesen sei, die für diese Behauptung benannten Zeugen zu vernehmen. Es trifft zwar zu, daß das Beschwerdegerieht der Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe selbst den Pachtvertrag in einem Briefe als Scheinvertrag bezeichnet, nicht nachgegangen ist. Sie verkennt, daß es sich hier um eine Pachtrechts Streitigkeit handelt und das Verfahren sich daher nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, sondern nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Landwirt Schafts Sachen und des Reichsgesetzes über die Angele- Das Beschwerdegericht hat danach dadurch, daß es die für den Inhalt des Briefes benannten Zeugen nicht vernommen hat, nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen* Es hat zutreffend erwogen, dem Antragsgegner nach dem Kaufangebot Besitz und Nutzung daß des Hofes überlassen werden sollten, diese über lassung aber der Genehmigung der unteren Landwirt Schafts behörde bedurfte, da die Überlassung des Gutes anderenfalls nicht wirksam gewesen wäre und der A.n tragsgegner infolgedes sen den Besitz des Hofes ohne ein Hecht hierauf innegehabt hätte. de den Antragsgegner bei einem Scheinvertrage nicht gesichert haben würde, da eine solche Genehmigung.nur besagt, daß gegen den Vertrag aus Gründen des öffentlichen Interesses nichts einzuwenden sei. Hie Genehmigung konnte also nichts daran ändern, daß der Antragsgegner bei einem Scheingeschäft den Besitz des Gutes ohne jeden Rechtsgrund erlangt hätte; Has Beschwerdegericht hat nämlich mit zutreffender Begründung dargelegt, daß dem Antragsgegner der Besitz des Hofes auf Grund des vereinbarten Pachtverhältnisses eingeräumt worden 1st. des Besitzes ist danach, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, zwecks Bewirtschaftung des Gutes -gegen ein entsprechendes Entgelt, also auf Grund eines Es ist auch nicht anzunehmen, daß der Antragsgegner die Bewirtschaftung des Hofes ohne gesicherte rechtliche Grundlage übernehmen wollte. zur Zeit des -Angebots aber noch nicht zu übersehen war, wann diese durchgeführt werden würde- Es ist.danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht aus der Einholung der Genehmigung in Verbindung mit den übrigen von ihm angeführten Tatsachen auf ein ernst gemeintes Rechtsge- Die Rechtsbeschwerde glaubt, das Oberlandesgericht habe ein Argument für die von ihm vertretene Auffassung darin gefunden, daß der Vertreter des Antragsgegneis Bedenken gehabt habe, den Hof vor der Erteilung der nachgesuchten Genehmigung zu übernehmen« Sie geht hierbei irrigerweise von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Beschwerdegericht festgestellt hat, denn die Bedenken haben nicht auf Seiten des Vertreters des Antrags- gegners, sondern auf Seiten des Antragstellers bestanden, wie sich aus dem Brief des Notars an den Antragsgegner vom 24- Mai 1948 ergibt» Auf Grund dieses Schreibens hat das Beschwerdegericht gerade festgestellt, daß auch der Antragsteller den Pachtvertrag nicht als Scheinvertrag angesehen hat» Das ist nicht zu beanstanden, denn dieses Verhalten des Antragstellers spricht dafür*- daß er den Hof nicht bereits auf Grund eines mangels Genehmigung noch schwebend unwirksamen Vertrages übergeben wollte, also den Pachtvertrag als ein ernstlich gemeintes Abkommen angesehen hat» Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist zu dem Ende des Pachtjahres kündigen können. Die Hechtsbeschwerde meint, damit habe der erkennende Senat bereits festgelegt, daß für den Hall des Eigentumserwerbs der Pachtvertrag bis dahin dauern sollte und führt ferner für ihre Auffassung die Bestimmung des Pachtvertrages an, nach der der Verpächter dem Pächter, falls er das Pachtgut nicht zu Eigentum erwirbt und das Pachtverhältnis aus irgendeinem Grunde beendigt ist daß die wesentlichen Elemente des Pachtvertrages bereits in dem Kaufangebot fchalten gewesen seien und sein Abschluß der Auffas sung des Beschwerdegerichts nur dazu habe dienen sollen, die behördliche Genehmigung der Besitzüberlassung zu ermöglichen Der Pachtvertrag soll danach nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde nur den Sinn gehabt haben, dem Antragsgegner bis zur Erfüllung des Kaufvertrages oder bis zu dessen endgültigem Scheitern den Besitz .des Hofes zu sichern. ser Präge spricht die Rechtsbeschwerde dem Antragsteller ei nen Anspruch auf Herausgabe des Gutes ab, weil dann der Pach vertrag nicht wirksam habe gekündigt werden können und infol Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Pachtvertrag habe mit dem Eigentumserwerb seitens des Antragsgegners sein Ende finden sollen, sei im übrigen aber auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und den gesetzlichen Bestimmungen über die Pacht unterworfen worden, sodaß auch die gesetzlichen Xündigungsvorschriften zur An- Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde aus der Bestimmung des Pachtvertrages, der Antrags-gegher werde das Gut als Pächter bewirtschaften, solange er nicht durch einen beabsichtigten Kauf desselben Eigentümer geworden sei, herleiten zu können, daß der Pachtvertrag mindestens solange unkündbar sei, als der Kaufvertrag noch verwirklicht werden könne, denn diese besagt lediglich, daß der .Antragsgegner den Hof bis zu dem von beiden Parteien damals erwarteten künftigen Eigentumsübergang als Achter bewirtschaften solle, und bringt damit den Charakter des Vertrages als einer Zwischenregelung zu dem Ausdruck, Nur in diesem Sinne hat der erkennende Senat diese Vertragsbestimmung in seiner Entscheidung vom 19* Februar 1952. mit dem Hinweis darauf erwähnt, daß der Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalte, wann das Pachtverhältnis enden solle, wenn es nicht zu einem Eigentumserwetb des Antragsgegners komme. Hierbei hat es sich auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um eine "Festlegung” gehandelt, denn die von der Rechtsbeschwerde angeführten Sätze sind in den Ausführungen enthalten, die für die Auffassung des Oberlandesgerichts, denn sie läßt durch die Wendung”aus irgendeinem Grunde beendigt” erkennen, daß der Pachtvertrag nach dem Willen der Parteien nicht lediglich durch Eigentumsei'werb oder dadurch sein Ende finden sollte, daß es nicht zu dem vorgesehenen Vertrags Schluss. vertrag nicht verwirklicht werde, denn hier wurde nur die Erstattungspflicht des Verpächters für den Pall festgelegt, daß der Antragsgegner nicht Eigentümer des Hofes und damit der er— keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch Hauer und Kündigungsmöglichkeit der gesetzlichen Regelung unterstellt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat« Hie Annahme der Hechtsbeschwerde, die Parteien hätten eine Kündigung des Pachtvertrages solange ausgeschlossen, bis feststehe? daß der Kaufvertrag nicht mehr verwirklicht wer-den könne, trifft danach nicht zu, vielmehr entscheiden, worin dem Oberlandesgericht beizutreten ist, über die Möglich-keit einer Beendigung des Pachtverhältnisses allein die gesetzlichen Vorschriften über die Pacht. kann« Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der von dem Antragsgegner erhobenen Klage auf Peststbllung der Rechts Wirksamkeit dieses Vertrages, wie sie die Rechtsbeschwerde beantragt hat, kam danach nicht in Betracht; es war allein zu prüfen, ob der Pachtvertrag nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19..Pebruar 1952 angedeutet hat, war in dieser Hinsicht zunächst zu fragen, ob der Pachtvertrag auf bestimmte Zeit ein gegangen ist und daher vorzeitig nur aus wichtigem Grunde ge- degericht hat den Pachtvertrag dahin ausgelegt, daß er auf unbestimmte Zeit lief» Biese Auslegung ist möglich und von der Hechtsbeschwerde auch nicht bemängelt worden. Mit Hecht hat das Oberlandesgericht von diesem Standpunkt aus die Mög lichkeit einer Kündigung mit halbjähriger Frist zu dem Ende des Pachtjahres auf Grund des § 595 BGB bejaht. Seine Ausführungen über die von dem Antragsteller ausgesprochene Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden ist?- Bern hiernach bestehenden Herausgabeanspruch des Antragstellers kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg durch den Hinweis begegnen, daß das Herausgabeverlangen arglistig sei und sich als eine unzulässige Hechtsausübung darstelle. Februar 1952, auf den insoweit verwiesen werden kann, dargelegt hat, steht dem Pächter eines Grundstücks nach § 556 Abs 2 BGB wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht selbst dann nicht zu, wenn der rechtliche Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung dem Antragsteller auch dann nicht .zur Seite stehen würde, wenn er sich dem Antragsgegner gegenüber einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldig gemacht hätte. Sie meint lediglich, es sei arglistig, wenn der -Antragsteller die Herausgabe des Hofes verlange, obwohl er dem «Antragsgegner den Besitz des Gutes auf Grund des Kaufvertrages alsbald wieder einräumen müsse. Ob letzteres der Rail ist, steht dahin, kann aber auch auf sich beruhen, denn das von dem Gesetz ausgeschlossene Zurückbehaltungsrecht darf nicht unter dem Gesichtspunkt der Arglist doch wieder eingeführt werden. Da das Oberlandesgericht nach alledem die sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe des Hager-Hofes richtende Beschwerde des Antragsgegners mit Recht zurückgewiesen hat,

Zitierte Normen: § 157 ZK § 286 ZPO § 13 LVO § 556 BGB
HofPachtvertragesPachtvertragGrundAntragsgegnerBeschwerdegerichtAntragsgegnersBesitzRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Y Bin» 78/52
2349 048
B e s c hl u B
ln der Landwirtschafts sache des Landwirts Kurt D^IHfc in Hi
 Antragsgegners, Beschwerde- und Re cht sb e s chwer de führ er s,
- vertreten durch Rechtsanwalt 3>r.
gegen
 den Dipl.Ing. Martin
 in Hl
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Dr. Kl
 wegen Herausgabe des
-Hofes
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17 o Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. fasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Feldmann
 beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Obe^landesgerichts in Köln vom 18. Juni 1952 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewieseno Die dem Antragsteller außerhalb des- Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten«
 
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Gründe :
Der Antragsteller ist Eigentümer des HpPP-Hofes in Hdessen Einheitswert 166 870,- DU beträgt und den er im August 1941 zu einem Preise Ton 350 000,- RM erworben bat» Der Antragsgegner war früher in Ostdeutschland als Landwirt ansässig und hat sich nach dem Zusammenbruch zunächst in West-Berlin aufgehalten. Da er sich in Westdeutschland wieder als Landwirt-betätigen wollte, hat er dem Antragsteller in einer notariellen-Verhandlung vom 6, Mai 1948 ein Kaufangebot bezüglich des H^^-Hofes und des dazu gehörigen lebenden und toten Inventars gemachte In diesem Kaufangebot ist u*a. gesagt.*	-
"Ais Kaufpreis zahlt der Käufer dem Verkäufer wert-
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mäßig alles das, was dieser für Anschaffung und Verbesserung des Hofes mit Inventar bis zu dem Tage der Annahme dieses Kaufangebots aufgewendet hat, in der alsdann gültigen Währung« Die Summe wird mangels -einer Einigung über ihre Höhe durch ein Schiedsgericht festgestellt» Das Schiedsgericht wird gebil-det durch zwei Sachverständige, von denen jede Partei einen zu benehnen hat«
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Der Kaufpreis ist fällig sofort nach Annahme dieses Kaufangebots und zu Händen des.amtierenden Notars zu zahlen.	"	^ V	i	'	•
Mit der Annahme des Angebots geht das dem Käufer jetzt bereits übergebene Inventar in das Eigentum
 desselben über*
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Erfolgt die Annahme des Angebots nicht, so bestimmen sich die Hechte des Verkäufers nach den Hegeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Über Rückgabe eines Pachtgutes nach beendigter Pachtzeit«
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In dem Kaufangebot ist ferner unter Nr 2 gesagt, daß der Besitz und die Nutzungen schon jetzt auf den Käufer übergehen« Unter Ziffer 4 heißt ess
"Bis zur Annahme des Angebots hat der Käufer für die Überlassung des Besitzes und der Nutzungen dem Verkäufer fünf Prozent der noch festzusetzenden Kauf summe als Entschädigung zu zahlen, fällig gleichzeitig mit der Fälligkeit der Kaufsumme« In Anrechnung auf diese Summe und, soweit dieselbe überschießt, auf die Kauf summe selbst, zahlt der Käufer sofort 250 000,- BM an den Verkäufer. Biese Summe wird nicht verzinst."
Der Antragsgegner hat in dieser Urkunde ferner erklärt, daß er sich an dieses Kaufangebot bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der in Aussicht stehenden Währungsreform gebunden halte und die Annahme des Angebots innerhalb dieser Frist zu Protokoll des Notars erklärt werden müsse.
Der Antragsteller ist bei der notariellen Verhandlung . vom 6« Mai 1948 zugegen gewesen, hat von dem Kaufangebot Kenntnis genommen und für den Käufer die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung bewilligt« Die Beteiligten haben ferner in dieser Verhandlung vereinbart, daß der Antragsteller dem Antragsgegner außer den jetzt gezahlten 250 000,- BM, soweit sie nicht als Entschädigung für die Besitz- und Nutzungsüberlassung verbraucht seien, auch alle Auf Wendungen, die der Antragsgegner im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrages gemacht habe, ohne Rücksicht darauf zurückzuerstatten habe, ob sie wertverbessemd gewesen seien oder nicht.
Unter dem Datum des 31. Mai 1948 haben die Beteiligten ausserdem einen Pachtvertrag geschlossen. In ihm ist eingangs
 
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gesagt, der Antragsteller habe dem Antragsgegner auf Grund einer vertraglichen Bindung seinen Gutsbesitz Hj^[^-Hof mit allem dazu gehörigen lebenden und toten Inventar zur Bewirtschaftung übergeben. Anschließend heißt es, der Antragsgegner werde das Gut als .Pächter bewirtschaften, solange er nicht durch einen beabsichtigten Kauf desselben Eigentümer geworden sei. Bach diesem Vertrage sollte sich das Pachtverhältnis nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht regeln, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen seien. Die Beteiligten haben den Beginn der Pachtzeit auf den 15* Mai 1948 festgesetzt und als Pachtzins eine am ersten eines jeden Monats im voraus zu entrichtende Summe von 1000,- BM vereinbart. Der Antragsgegner hat sich in.diesem Vertrage ferner verpflichtet, die öffentlichen Lasten zu tragen und alle festen Baulichkeiten zugunsten des Verpäehters gegen Peuersgefahr zu versichern. Für den Pall, daß der Antragsgegner das Pachtgut nicht zu Eigentum erwe?he und das- Pachtverhältnis aus irgendeinem Grunde beendigt sei, wurde vereinbart, daß der Antragsteller ihm den noch vorhandenen Wert der von ihm errichteten Uta- und Neubauten zu vergüten habe. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner außerdem für die Dauer des Pachtvertrages ein Vorkaufsrecht eingeräumt und dessen Eintragung im Grundbuch bewilligt•
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Dieser Pachtvertrag ist behördlich genehmigt worden.
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Am 3. Juli 1948 hat der Antragsteller zu Protokoll des Notars erklärt, daß er das Kaufangebot des Antragsgegners
 vom 6. Mai 1948 ahnehme.
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Da sich die Vertragsparteien nach der Annahme des Kaufangebots über die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises nicht einigen konnten, benannte jede von ihnen einen Sach-

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verständigen; diese erstatteten gemäß der Vereinbarung in dem Kaufverträge ein Gutachten und gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß der Verkäufer für die Anschaffung und Verbesserung des Hofes mit Inventar bis zu dem 3. Juli 1948 RM 406 289»- aufgewandt habe.
Der Antragsteller ha-c sich nach der Erstattung des Schiedsgutachtens auf den Standpunkt gestellt, daß der Kaufpreis unter Berücksichtigung einer nach dem Vertragsabschluß vorgenommenen Belastung des Hofes in Höhe von 20 OÖO,- DM 386 289>- DM betrage, und die Zahlung dieses Betrages in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 23* September 1950 bis zu dem 10« Oktober 1950 zu Händen des Notars begehrt. Er hat zugleich darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner mit der monatlich zu zahlenden Pacht einige Monate im Rückstand sei. Unter Bezugnahme auf dieses Mahnschreiben hat der Antragsteller in einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 1950 eine Nachfrist bis zu dem 15. November 1950 gesetzt, weil der geschuldete Betrag noch nicht gezahlt sei, und zugleich erklärt, daß er nach Ablauf dieser weiteren Prist die Annahme der Leistung verweigern und • vom Vertrage zurücktreten werde. Durch Schreiben vom 30. Januar 1951 ist der Antragsteller sodann von dem Kaufverträge zurückgetreten.
Inzwischen hatte der Antragsteller das vorliegende Verfahren bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Königswinter anhängig gemacht, in dem er die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung rückständigen Pachtzinses, für ihn verauslagter Peuerver sicherungs -Prämien und Grundsteuern und zur Räumung des Gutes H^B~
Hof am 1. Dezember 1950 begehrt hat. Hinsichtlich des Räumungsverlangens hat sich der Antragsteller auf eine
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yon ihm am 26. Oktober 1950 ausgesprochene fristlose Kindi-gung des Pachtvertrages gestutzt.
Der Antragsgegner hat seinen Antrag auf Abweisung dieser Anträge im wesentlichen damit begründet, daß der Pachtvertrag durch die Annahme des Kaufangebots hinfällig geworden sei und er auf Grund des Kaufvertrages ein Recht zu dem Besitz des Hofes habe. Gegenüber der Kaufpreis-forderung des Antragstellers hat der Antragsgegner geltend gemacht, daß diese viel zu hoch sei, da die Aufwendungen des Antragstellers für die Anschaffung und Verbesserung des Hofes nur wertmäßig in Ansatz zu bringen seien und sich hiernach ein Kaufpreis von etwa 230 000,-DNE ergebe.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluß vom 19. März 1951 zur Zahlung von 10 168,80 DM sowie zur sofortigen Herausgabe des Hi^^-Hofes verurteilt.
Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hat der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch nicht mehr aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht in Köln hat daraufhin durch Beschluß., vom 27. Juni 1951 die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zurückgewiesen, als er verurteilt worden, ist, das .
Gut H^^-Hof an den Antragsteller sofort herauszugeben,, und die Bewilligung einer Räumungsfrist abgelehnt worden ist. im übrigen hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben. Es hat den Pachtvertrag vom 31* Mai 1948 nicht als Scheinvertrag, wie der Antragsgegner geltend gemacht hatte, angesehen, sondern ihn als eine ernstlich gewollte Übergangsregelung angesprochen, die
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ihre Bedeutung, nur verloren haben würde, wenn die Annahme des Kaufangebots zu einem wirksamen Vertrage geführt hätte, Bas hat das Beschwerdegericht indessen verneint, weil die Parteien sich in dem Vertrage, den sie als geschlossen angesehen hätten, über den Kaufpreis in Wirklichkeit nicht * geeinigt hätten und der beabsichtigte Erwerb des Gutes' durch den Antragsgegner nicht zustande gekommen sei, womit der Pachtvertrag sein Ende gefunden habe.
Biese Entscheidung hat der erkennende Senat äuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegnerä aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Ber Senat hat in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht den Pachtvertrag vom 31. Mai 1948 als ein ernst gemeintes Abkommen angesprochen, dagegen die Präge des versteckten Bissenses als noch -nicht hinreichend aufgeklärt und als entscheidend angese-heii, ob der Antragsteller die Rückgabe des Hofes wegen Beendigung des Pachtverhältnisses verlangen könne. Biese Präge hat der Senat als einer weiteren Aufklärung bedürftig erachtet.-
Rach der Zuruckverweisung hat der Antragsgegner beantragt, unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag des Antragstellers abzuweisen und ihm im Palle seiner Verurteilung eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Er hat weiterhin den Standpunkt vertreten, es habe sich bei dem Pachtverträge vom 31. Mai 1948 um einen Scheinvertrag gehandelt, der lediglich den Zweck gehabt habe, eine behördliche Genehmigung der Übernahme des Gutes zu ermöglichen. Baraus hat der Antragsgegner hergeleitet, daß der Antragsteller seinen Räumungsanspruch nicht auf die Beendigung des Pachtvertrages stützen könne,

*
vielmehr das Kaufangebot vom 6. Mai 1948 für die Bechtsbe-ziehungen zwischen den Beteiligten allein maßgebend sei«
Der Antragsgegner hat erklärt, er nehme gegenüber dem Bäu-
mungsverlangen des Antragstellers kein Zurückbehaltungs-
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recht für sich in Anspruch, sondern berufe sich auf den
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Besitz des Hofes, der ihm mit der Kauf Offerte eingeräumt
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worden sei, wovon fer schon vor dem 30. Mai 1948 Gebrauch
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gemacht habe. Er hat geltend gemacht, dem Herausgab everlan-'
gen des Antragstellers stehe die Einrede der Arglist entge-
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gen, weil dieser auf Grund des Kaufvertrages gehalten sei,
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ihm den Besitz des Hofes zu verschaffen, und die Ansicht vertreten, der Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen,
 weil die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über
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den Kaufpreis einig gewesen seien und Differenzen lediglich
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später hinsichtlich der Umstellung der Anzahlung von 250 000,-
HM entstanden seien, die im Verhältnis 1
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 den müsse. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für den
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daß es auf den Pachtvertrag ankommen sollte, ein Beeil s
zur Kündigung wegen eines Pachtzinsrückstandes abgesprochen,
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solcher bei einer Umstellung der Anzahlung in dem
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angegebenen Verhältnis nicht vorhanden sei und ihm außer dem erhebliche Gegenforderungen zuständen, da er den Zustand des bei der Übernahme verwahrlosten Hofes inzwischen wesent
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Der Antragsteller hat gebeten, die sofortige Beschwerde
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mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antragsgegner das
 sofort herauszugeben habe. Er ist der Auf fas
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sung des Antragsgegners, bei dem Pachtverträge habe es sich
 um einen Scheinvertrag gehandelt, entgegengetreten, hat den
 Pachtrückstand auf nunmehr 21 100,- DM beziffert und sein
* *
Becht zur fristlosen Kündigung des Vertrages auch daraus
 hergeleitet, daß der Antragsgegner, dessen Mittellosig
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keit sich inzwischen herausgestellt habe, auch sonstige
 wesentliche Vertiagspflichten nicht erfüllt habe.
*
Das Oberlandesgericht in Köln hat durch Beschluß vom 18. Juni 1952 die Beschwerde des Antragsgegners insoweit zurückgewiesen, als er verurteilt worden ist, das Gut H^B)-Hof an den Antragsteller herauszugeben. Es hat die Bewilligung einer Bäumungsfrist abgelehnt und im übrigen den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben«
%
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antrags gegners, mit der er die Aufhebung der Entscheidungen der Vor instanzen, soweit sie den Räumungsanspruch zu dem Gegenstand ha ben, und die Abweisung dieses Anspruchs begehrt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet
 Das Beschwerdegericht hat, ausgehend von dem'Kaufange bot vom 6. Mai 1948, auf Grund des Schriftwechsels der Be-
teiligten mit dem Notar
 festgestellt, daß es
 sich bei dem Abkommen vom 31. Mai 1948 um einen ernst gemein ten Pachtvertrag und nicht um einen Scheinvertrag gehandelt habe, und angenommen, angesichts der sich aus den Handakten des Notars ergebenden Tatsachen könne es auf die Behauptung des Antragsgegners nicht ankommen, der Antragsteller habe den Pachtvertrag in einem Schreiben an ihn als Scheinver trag bezeichnet, so daß sich die Erhebung der hierfür ange
 tretenen Beweise erübrigt habe. Das Beschwerdegericht hat ferner einen Eigenbesitz des Antragsgegners auf Grund des
 Leser habe den
 Kaufangebots verneint und dargelegt, dieser
 Hof nur als Pächter in Besitz nehmen sollen und in Besitz
 genommen und besitze ihn auch jetzt noch als solcher. Hin

sichtlich der Dauer des Pachtverhäl
 hat das Oberlan
 desgericht ausgeführt: Der Vertrag besage darüber nichts
 Daß er mit der Erfüllung des von den Par
 beabsichtig
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ten Kaufvertrags habe enden sollen, ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufangebot* Eine Ausdeh
 nung des Vertrages auf eine bestimmte, längereZeit
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von keiner der Parteien bei üb
 Schluß des Vertrages zur Sprache gebracht worden .• Der Ver trag laufe danach nach dem Willen der Parteien auf unbe stimmte Zeit und unterliege, da er über die Kündigung kei ne Vorschriften enthalte und in ihm auf die gesetzlichen
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Bestimmungen Bezug genommen sei, den KÜndigungsvorschrif
 ten des § 595 BGB, nach denen eine Kündigung zu dem Schluß des
 Pachtjahres unter Einhaltung einer Prist von einem halben
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Jahre möglich sei. Der Antragsteller habe den Pachtvertrag be
 reits am 26. Oktober 1950 fristlos gekündigt. Ob er damals hierzu berechtigt gewesen sei, brauche nicht mehr geprüft zu
 werden, denn der Antragsteller habe in dem vorliegenden,
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Novemoer 1950 eingeleiteten Verfahren zur Genüge und unmiß
 verständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß
 das Pachtverhäl*t
nis unter allen Umständen gelöst wissen wolle und dement
 sprechend die Herausgabe des Ho
 verlange t In diesem Verhal
 ten liege eine Kündigung zu dem nächstmöglichen Termin, was auch für den Antragsg'egner erkennbar gewesen sei ..Diese Kündigung
 sei nach
 der Sache zu dem 15« Mai 1952 erfolgt, so daß der
 Antragsgegner jetzt zur Herausgabe des Hofes verpflichtet sei
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Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen
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ritts des Antragstellers noch wirksam sein sollte, kein Zurück
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hat daher die von dem Amtsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Bäumung für gerechtfertigt erachtet und die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Die Bewilligung einer
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der- Antragsgegirer die von dem Kaufverträge vorgesehene
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Barzahlung des ganzen Kaufpreises nicht alsbald werde be-
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wirken können, wie die Vergleichsverhandlungen gezeigt hat-
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ten, und dem Antragsteller unter diesen Umständen nicht zu. gemutet werden könne, mit der Verwirklichung seines Herausgabeanspruchs noch länger zu warten.
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Die He chtsbe schwer de greift diese Entscheidung in vollem
#
Umfange an und rügt insbesondere Verletzung der §§ 157» 242, 556, 823 BGB, 156, 286 ZK) sowie von Denkgesetzen.
Hinsichtlich der Beststellung, der Pachtvertrag vom 31 Mai 1948 sei kein Scheingeschäft, sondern ernst gemeint ge-
wesen
9
wirft sie dem Oberlandesgericht einen verfahrensrecht
 liehen Verstoß vor. Sie meint, das Beschwerdegericht hätte
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die Vernehmung der von
 dem Antragsgegner da
b enann
 Ze
gen
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daß der Antragsteller selbst in einem an ihn gerichteten
 Briefe den Pachtvertrag als Scheinvertrag bezeichnet habe nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Handakten des No
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tars
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ablehnen dürfen, da dies auf eine unzuläs
 sige vorweggehommene Beweiswürdigung hinauslaufe. In diesem
 Zusammenhang rügt die Be chtsbe schwer de ferner einen Denkfeh
 ler des Oberlandesgerichts. Sie ist der Ansicht, daraus
9
daß
 der Antragsgegner mangels Genehmigung des Pachtvertrages ohne Hecht auf dem Hof gesessen haben würde und deshalb die Genehmigung der unteren LandwirtSchaftsbehörde hätte eingeholt wer
 den müssen, ergebe sich noch nichts für die Präge, ob das Ab kommen vom 31. Mai 1948 ernst gemeint oder nur ein Scheinver trag gewesen sei. Die Hechtsbeschwerde hält es diesbezüglich
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weiter für unerheblich, daß der Vertreter des Antragsgeg-ners Bedenken gehabt haben soll, den Hof vor der Genehmigung des Pachtvertrages zu übernehmen,- da diese Bedenken auch bei einem Scheinvertrag bestanden hätten, da jo. die Scheinnatur des Abkommens nicht habe hervortreten können. Einen Verfahrensmangel sieht die Rechtsbeschwerde auch darin, daß das Beschwerdegericht der Behauptung des Antragsgegners nicht nacbgegangen sei, der Hof sei von seinem Vertreter schon vor Abschluß des Pachtvertrages übernommen worden, denn sie meint, wenn das zptreffe, sei darin ein wesentliches Argument für die Scheinnatur des Pachtvertrages zu finden, sodaß es nötig gewesen sei, die für diese Behauptung benannten Zeugen zu vernehmen.
Biese Rügen konnten keinen Erfolg haben.
Es trifft zwar zu, daß das Beschwerdegerieht der Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe
 selbst den Pachtvertrag in einem Briefe als Scheinvertrag bezeichnet, nicht nachgegangen ist. Barin sieht die Rechtsbeschwerde indessen zu Unrecht eine Verletzung des § 286 ZPO. Sie verkennt, daß es sich hier um eine Pachtrechts Streitigkeit handelt und das Verfahren sich daher
 nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, sondern nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Landwirt Schafts Sachen und des Reichsgesetzes über die Angele-
# *
genheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet. .Nach § 13 Abs 2 LVO hat das Gericht von Amts wegen die zur .Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustel-
• *
len und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben; dabei hat es gemäß § 17 Abs 1 LVO über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu entscheiden. Bie nach diesen Vorschriften anzustellenden Ermittlungen sind soweit aus
#
zudehnen ,v als die Sachlage es erfordert. Darüber entscheidet das pflichtgemäße Eimessen des Gerichts. Die Ermittlungen sind abzuschließen» wenn das Sachverhältnis so vollstän
%
dig geklärt ist, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein
 sachdienliches, die Entscheidung beeinflußendes Ergebnis
#
nicht mehr erwartet werden kann. Im vorliegenden Falle hat
 das Beschwerdegericht von dem ihm hiernach obliegenden Er
#
messen keinen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht. Es ist
 nicht zu beanstanden, daß es in dem hier zur Erörterung
 stehenden Streitpunkte dem Inhalt der Handakten des Notars
%
efolgt ist, die eine weit sicherere Erkennt nisquelle bildeten, als eine Zeugenvernehmung sie darge stellt hätte. Diesem urkundlichen Nachweis gegenüber konn
 te es nicht von entscheidender Bedeutung sein, wenn der
 Antragsteller den Pachtvertrag wirklich in einem Briefe
%
als Scheinvertrag bezeichnet haben sollte. Das war umsomehr der Fall, als das Beschwerdegericht an Hand der Korrespondenz mit zutreffender Begründung nachgewiesen hat, daß der An tragsgegner selbst den Pachtvertrag als ernst gemeinte Zwischen
 regelung aufgefaßt hat. Das Beschwerdegericht hat danach dadurch, daß es die für den Inhalt des Briefes benannten Zeugen nicht vernommen hat, nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen*
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Ebensowenig hat das Oberlandesgericht in diesem Zusam menhang Denkgesetze verletzt. Es hat zutreffend erwogen, dem Antragsgegner nach dem Kaufangebot Besitz und Nutzung
 daß
des
 Hofes überlassen werden sollten, diese über
 lassung aber der Genehmigung der unteren Landwirt Schafts behörde bedurfte, da die Überlassung des Gutes anderenfalls
 nicht wirksam gewesen wäre und der A.n tragsgegner infolgedes sen den Besitz des Hofes ohne ein Hecht hierauf innegehabt
 hätte. Aus der Vorlage des Pachtvertrages bei der unteren
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Landwirtschaftsbehärde zu dem Zwecke der Genehmigung folgt
 allerdings allein noch nicht, daß es sich bei ihm um ein
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ernst gemeintes Hechts geschäft gehandelt hat, denn die behördliche Genehmigung kann auch für einen Scheinvertrag
 nachgesucht werden, und dies kann möglicherweise gerade ge-
* *
schehen, um die Scheinnatur des Geschäfts zu verdecken.
Hie Rechtsbeschwerde verkennt aber offenbar, daß die Er-
teilung der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehör-
* *
de den Antragsgegner bei einem Scheinvertrage nicht gesichert haben würde, da eine solche Genehmigung.nur besagt, daß gegen den Vertrag aus Gründen des öffentlichen Interesses nichts einzuwenden sei. Hie Genehmigung konnte also nichts daran ändern, daß der Antragsgegner bei einem
 Scheingeschäft den Besitz des Gutes ohne jeden Rechtsgrund erlangt hätte; Has Beschwerdegericht hat nämlich mit zutreffender Begründung dargelegt, daß dem Antragsgegner der Besitz des Hofes auf Grund des vereinbarten Pachtverhältnisses eingeräumt worden 1st. In dem Kaufangebot vom 6, Mai 1948 ist nicht etwa lediglich von der Einräumung des Besitzes, sondern darüber hinaus von der Nutzung und dem
 dafür zu entrichtenden Entgelt die Rede, Hie Übertragung
*
des Besitzes ist danach, wie das Beschwerdegericht mit
 Recht angenommen hat, zwecks Bewirtschaftung des Gutes -gegen ein entsprechendes Entgelt, also auf Grund eines
9
Pachtvertrages oder eines pachtähnlichen Verhältnisses
 vorgenommen worden. Gegen diese Peststellung des Beschv/er-
%
degerichts hat die Rechtsbeschwerde keine Rüge erhoben.
Es ist auch nicht anzunehmen, daß der Antragsgegner die Bewirtschaftung des Hofes ohne gesicherte rechtliche Grundlage übernehmen wollte. Has ist umsom?£r der Pall, als er sich durch das Kaufangebot für eine unbestimmte
 Zeit gebunden hatte, da seine Offerte innerhalb eines
 Jahres nach der Währungsreform angenommen werden konnte,
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zur Zeit des -Angebots aber noch nicht zu übersehen war, wann diese durchgeführt werden würde- Es ist.danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht aus der
 Einholung der Genehmigung in Verbindung mit den übrigen von
 ihm angeführten Tatsachen auf ein ernst gemeintes Rechtsge-
«
schüft geschlossen hat, wie es bereits in seinem Beschluß vom 27. Juni 1951 geschehen ist, ohne daß der .Antragsgegner diese Feststellung in seiner ersten Rechtsbeschwerde
 angegriffen hat«
Die Rechtsbeschwerde glaubt, das Oberlandesgericht habe ein Argument für die von ihm vertretene Auffassung darin gefunden, daß der Vertreter des Antragsgegneis Bedenken gehabt habe, den Hof vor der Erteilung der nachgesuchten Genehmigung zu übernehmen« Sie geht hierbei irrigerweise von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Beschwerdegericht festgestellt hat, denn die Bedenken haben nicht auf Seiten des Vertreters des Antrags-
%
»
gegners, sondern auf Seiten des Antragstellers bestanden, wie sich aus dem Brief des Notars an den Antragsgegner vom 24- Mai 1948 ergibt» Auf Grund dieses Schreibens hat das Beschwerdegericht gerade festgestellt, daß auch der Antragsteller den Pachtvertrag nicht als Scheinvertrag angesehen hat» Das ist nicht zu beanstanden, denn
 dieses Verhalten des Antragstellers spricht dafür*- daß er den Hof nicht bereits auf Grund eines mangels Genehmigung noch schwebend unwirksamen Vertrages übergeben wollte, also den Pachtvertrag als ein ernstlich gemeintes Abkommen angesehen hat»
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Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte die dafür angebotenen Beweise erheben müssen, daß der Vertreter des An-
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tragsgegners den Hof schon vor Abschluß des Pachtvertrages übernommen habe. Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, in einer Übernahme des Gutes vor Abschluß des Pachtvertrages ein wesentliches Argument für die Scheinnatur des Pachtvertrag ges zu finden wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Antragsgegner hat nämlich lediglich behauptet, sein Vertreter habe den Hof bereits vor dem 30. Kai 1948 für ihn in Besitz genommen, ohne den genauen Zeitpunkt anzugeben, zu dem das
* »
geschehen sein soll. Bas Beschwerdegericht hat nun aber an
 Hand der Korrespondenz der Beteiligten mit dem Notar rechts-
*
irrtumsfrei festgestellt, daß der Pachtvertrag schon vor dem 31. Mai 1948 geschlossen und das Datum erst später eingefügt worden ist. Angesichts dieser Feststellung war das Beschwerdegericht nicht genötigt, auf die zeitlich gänzlich unbestimmte Behauptung des Antragsgegners durch Vernehmung
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der benannten Zeugen einzugehen. Eine Verletzung seiner
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Aufklärungspflicht fällt dem Beschwerdegericht danach auch in diesem Punkte nicht zur Last.
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Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist zu dem Ende des Pachtjahres kündigen
 können. Sie tritt dem Oberlandssgericht darin bei, daß der
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Pachtvertrag mit der Erfüllung des von den .Parteien beabsichtigten Kaufvertrages sein End.e finden sollte, meint aber, das Pachtverhältnis sei mindestens solange unkündbar, als der Kaufvertrag noch verwirklicht werden könne. Dies schließt sie aus der. Bestimmung des Pachtvertrages, die besagt, daß
 der Antragsgegner das Gut als Achter bewirtschaften werde,
%
solange er nicht durch einen beabsichtigten Kauf desselben
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Eigentümer geworden sei. Sie beruft sich für ihre Ansicht
 ferner auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, in dem ebenfalls auf diese Bestimmung hingewiesen
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und weiter aus ge führt worden sei, in dem Vertrage sei nicht ausdrücklich gesagt, wann er sein Ende finden sol le, wenn es nicht zu einem Eigentumserwerb des Antrags gegners komme. Die Hechtsbeschwerde meint, damit habe der erkennende Senat bereits festgelegt, daß für den Hall des Eigentumserwerbs der Pachtvertrag bis dahin dauern
 sollte
9
und führt ferner für ihre Auffassung die Bestimmung
 des Pachtvertrages an, nach der der Verpächter dem Pächter, falls er das Pachtgut nicht zu Eigentum erwirbt und das
 Pachtverhältnis aus irgendeinem Grunde beendigt ist
*
den
 noch vorhandenen T7ert der von ihm errichteten Ui
 und Neu
 bauten zu vergüten hat. Die Rechtsbeschwerde folgert aus
 alledem

daß nach dem Willen der Parteien ohne endgültiges
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Scheitern des Eigentumserwerbs eine Beendigung der Pacht nur durch den Eigentumsübergang eintreten könne. Sie weist
 in diesem Zusammenhang darauf

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daß die wesentlichen
 Elemente des Pachtvertrages bereits in dem Kaufangebot
 fchalten gewesen seien und sein Abschluß
 der Auffas
 sung des Beschwerdegerichts nur dazu habe dienen sollen, die behördliche Genehmigung der Besitzüberlassung zu ermöglichen Der Pachtvertrag soll danach nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde nur den Sinn gehabt haben, dem Antragsgegner bis zur Erfüllung des Kaufvertrages oder bis zu dessen endgültigem Scheitern den Besitz .des Hofes zu sichern. Die Rechts-
beschwerde sieht deshalb als entscheidend an, ob der Kauf
 vertrag zustande gekommen und der Antragsteller-zur Eigen
 tumsübertragung verpflichtet ist. Im Palle der Bejahung die
%
ser Präge spricht die Rechtsbeschwerde dem Antragsteller ei nen Anspruch auf Herausgabe des Gutes ab, weil dann der Pach
 vertrag nicht wirksam habe gekündigt werden können und infol
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gedessen noch nicht beendet sei. Die Rechtsbeschwerde stellt
m erster Linie
 ab, ob der Kaufvertrag verwirklicht
 werden kann oder endgültig gescheitert ist
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und
 meint
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das
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Beschv/erdegericht habe, da es diese Präge offen gelassen habe, nicht abschließend beurteilen können, ob eine Kündigung zulässig gewesen sei oder nicht. Sie beantragt die Aussetzung des Verfahrens, weil der Äntragsgegner inzwischen Klage auf Feststellung der Hechtswirksamkeit des Kaufvertrages und auf5
Verurteilung zur Auflassung erhoben habe.
%
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Die Hechtsbeschwerde vertritt endlich die Auffassung, daß es auf die Frage eines Zurückbehaltungsrechts- des Antragsgegners nicht ankomme, wendet sich aber doch gegen die Verneinung dieses Rechts seitens des Beschwerdegerichts, indem sie geltend macht, der Antragsteller würde sich, wenn er sich rechtswidrig der Wirksamkeit der Annahme des Kaufangebots widersetze, eines rechtswidrigen Angriffs gegen den Besitz und den Gewerbebetrieb des Antragsgegners schuldig machen, also eine unerlaubte Handlung begehen, die seine Berufung auf § 556 Abs 2 BGB als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen würde.
Sie meint, gleiches müsse bei einem arglistigen Verhalten des AntragsTexters gelten, das schon dann anzunehmen sei, wenn er eine Leistung fordere, die er albald surückerstatten müs-
Auch diese Rügen der Rechtsbeschwerde konnten nicht
 zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
*
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Sie wendet sich mit diesen Ausführungen im wessentli-chen gegen die Auslegung, die die Vereinbarungen der Par-teien hinsichtlich der Bauer und Kündbarkeit des Pachtverhältnisses seitens des Beschwerdegerichts gefunden haben. Die Auslegung der getroffenen Abmachungen ist aber Sache der tatrichterlichen Würdigung; sie kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht wider-

spricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt,
 Ge set zesverlet zungen, die hiernach von Bedeutung sein könnten, sind nicht festzustellen. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Pachtvertrag habe mit dem Eigentumserwerb seitens des Antragsgegners sein Ende finden sollen, sei im übrigen aber auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und den gesetzlichen Bestimmungen über die Pacht unterworfen worden, sodaß auch die gesetzlichen Xündigungsvorschriften zur An-
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Wendung zu kommen hätten, ist möglich und läßt eine Gesetzesverletzung nicht erkennen. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde aus der Bestimmung des Pachtvertrages, der Antrags-gegher werde das Gut als Pächter bewirtschaften, solange er
 nicht durch einen beabsichtigten Kauf desselben Eigentümer
• *
geworden sei, herleiten zu können, daß der Pachtvertrag mindestens solange unkündbar sei, als der Kaufvertrag noch verwirklicht werden könne, denn diese besagt lediglich, daß der .Antragsgegner den Hof bis zu dem von beiden Parteien damals erwarteten künftigen Eigentumsübergang als Achter bewirtschaften solle, und bringt damit den Charakter des Vertrages als einer Zwischenregelung zu dem Ausdruck, Nur in diesem Sinne hat der erkennende Senat diese Vertragsbestimmung in seiner Entscheidung vom 19* Februar 1952. mit dem Hinweis darauf erwähnt, daß der Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalte, wann das Pachtverhältnis enden solle, wenn es nicht zu einem Eigentumserwetb des Antragsgegners komme. Hierbei hat es sich auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um eine "Festlegung” gehandelt, denn die von der Rechtsbeschwerde angeführten Sätze sind in den Ausführungen enthalten, die
% %
dem Beschwerdegericht Richtlinien für die weitere Behandlung der Sache geben sollten; der erkennende Senat wollte also nicht etwa die Abmachungen der Parteien selbst auslegen, wozu damals keine Veranlassung bestand und er auch nicht berufen war,, sondern dem Beschwerdegericht lediglich Hinweise auf möglicherwei-
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se beachtliche Punkte ohne bindende Wirkung igeben. Die Tatsache, daß das Beschwerdegericht die fragliche Bestim-
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mung nicht besonders erwähnt hat, deutet darauf hin, daß es ihr keinen anderen §inn beigemessen hat, als es oben
 geschehen ist« Das ist aber nicht zu beanstanden, da es ersichtlich nicht ihr Zweck war, Dauer und Kündbarkeit des Vertrages zu regeln. Ebensowenig brauchte das Beschwerdegericht auf. die VertragsbeStimmung einzugehen, welche die Erstattungspflicht des Verpächters hinsichtlich des Wertes errichteter Uta- und Neubauten für den Pall festsetzt, daß
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der Pächter das Pachtgut nicht zu dem Eigentum erwirbt und das
 Pachtverhältnis aus irgendeinem Grunde beendigt ist« Diese
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Bestimmung hat die Erstattungspflicht des Verpächters zu dem
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Gegenstand und legt lediglich den Zeitpunkt festj zu dem sie
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ein^britt, nämlich das Ende des Pachtverhältnisses j falls der
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Antragsgegner den Hof nicht zu Eigentum erwerben sollte« Diese Vertragsbestimmung befaßt sich also auch nicht mit der
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Dauer und Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses, sodaß das Beschwerdegericht auf sie nicht einzugehen brauchte. Im übrigen
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spricht gerade sie gegen die Ansicht der Rechtsbeschwerde und
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für die Auffassung des Oberlandesgerichts, denn sie läßt durch die Wendung”aus irgendeinem Grunde beendigt” erkennen, daß der Pachtvertrag nach dem Willen der Parteien nicht lediglich durch
 Eigentumsei'werb oder dadurch sein Ende finden sollte, daß es
 nicht zu dem vorgesehenen Vertrags Schluss. kam, sondern daß er auch aus anderen Gründen beendet werden konnte. Der Rechtsbe-
*
schwerde kann daher nicht darin gefolgt werden, daß mit dieser Vorschrift ein Ausschluß der Kündigung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart worden sei, zu dem feststehe, daß der vorgesehene Kauf-
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vertrag nicht verwirklicht werde, denn hier wurde nur die Erstattungspflicht des Verpächters für den Pall festgelegt, daß
 der Antragsgegner nicht Eigentümer des Hofes und damit der er—
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richteten Bauten werden und das Pachtverhältnis, das auch in
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diesem Falle hätte fortgesetzt werden können, sein Ende
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finden sollte, aber nichts über die Kündbarkeit des Pacht Vertrages gesagt« Pur diese Präge ergeben danach die von der Hechtsbeschwerde angezogenen Vertragsbestimmungen
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Über die Hauer des Vertrages haben die Parteien danach
*
- von der Beendigung durch Eigentumsübergang abgesehen - in
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dem Vertrage selbst keine ausdrückliche Bestimmung getrof-
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fen, wie das Beschwerdegericht ohne Hechtsirrtum angenommen hat« Sie haben aber das Vertragsverhältnis, soweit sie
%
keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch Hauer und Kündigungsmöglichkeit der gesetzlichen Regelung unterstellt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat« Hie Annahme der Hechtsbeschwerde, die Parteien hätten eine Kündigung des Pachtvertrages solange ausgeschlossen, bis feststehe? daß der Kaufvertrag nicht mehr verwirklicht wer-den könne, trifft danach nicht zu, vielmehr entscheiden, worin dem Oberlandesgericht beizutreten ist, über die Möglich-keit einer Beendigung des Pachtverhältnisses allein die gesetzlichen Vorschriften über die Pacht. Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob der Kaufvertrag wirksam geworden ist
• •
und der Antragsgegner noch heute seine Erfüllung verlangen
9
kann« Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der von dem Antragsgegner erhobenen Klage auf Peststbllung der Rechts Wirksamkeit dieses Vertrages, wie sie die Rechtsbeschwerde beantragt hat, kam danach nicht in Betracht; es war allein zu prüfen, ob der
 Pachtvertrag nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
%
buches über die Pacht sein Ende gefunden hat.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19..Pebruar 1952 angedeutet hat, war in dieser Hinsicht zunächst zu fragen, ob der Pachtvertrag auf bestimmte Zeit ein gegangen ist und daher vorzeitig nur aus wichtigem Grunde ge-
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kiindigt werden konnte oder ob er auf unbestimmte Zeit ge
 schlossen ist und infolgedessen nach § 595 BGB eine Kündi
 gung mit sechsmonatiger Frist zulässig war» Bas Beschwer
*
degericht hat den Pachtvertrag dahin ausgelegt, daß er auf unbestimmte Zeit lief» Biese Auslegung ist möglich und von der Hechtsbeschwerde auch nicht bemängelt worden. Mit Hecht hat das Oberlandesgericht von diesem Standpunkt aus die Mög lichkeit einer Kündigung mit halbjähriger Frist zu dem Ende
 des Pachtjahres auf Grund des § 595 BGB bejaht. Seine Ausführungen über die von dem Antragsteller ausgesprochene Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam geworden ist?- sind frei von Hechtsirrtum und von der Rechtsbeschwer
 de.nicht angegriffen worden, Bas Beschwerdegericht hat nach
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alledem mit Hecht angenommen, das Pachtverhältnis habe am 15. Mai 1952 sein Ende gefunden, sodaß der Antragsgegner zur Herausgabe des Gutes verpflichtet sei.
Bern hiernach bestehenden Herausgabeanspruch des Antragstellers kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg durch den Hinweis begegnen, daß das Herausgabeverlangen arglistig
 sei und sich als eine unzulässige Hechtsausübung darstelle.
*
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Februar 1952, auf den insoweit verwiesen werden kann, dargelegt hat, steht dem Pächter eines Grundstücks nach § 556 Abs 2 BGB wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht selbst dann nicht zu, wenn der rechtliche
*
Zusammenhang nicht unmittelbar auf dem Pachtverträge beruht. Bie das Zurückbehaltungsrecht ausschließende Vorschrift des
§ 556 Abs 2 BGB ist ohne jede Einschränkung gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung dem Antragsteller auch dann nicht .zur Seite stehen würde, wenn er sich dem Antragsgegner gegenüber einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldig gemacht hätte.
Daß dies geschehen sei, behauptet die Rechtsbeschwerde selbst
%
nicht. Sie meint lediglich, es sei arglistig, wenn der -Antragsteller die Herausgabe des Hofes verlange, obwohl er dem «Antragsgegner den Besitz des Gutes auf Grund des Kaufvertrages alsbald wieder einräumen müsse. Ob letzteres der Rail ist, steht dahin, kann aber auch auf sich beruhen, denn das von dem Gesetz ausgeschlossene Zurückbehaltungsrecht darf nicht unter dem Gesichtspunkt der Arglist doch wieder eingeführt werden. Selbst wenn der Antragsgegner einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes haben und ihm aus der verlangten Räumung ein Schadensersatzanspruch erwachsen sollte, könnte er sich nicht auf ein arglistiges Verhalten des Antragstellers berufen und damit das Herausgäbeverlangen des Antragstellers zu Pall bringen (vgl RGRK BGB 9. Aufl, § 556 Anm 2- RG in WarnRspr 1936, Seite 70, Hr 55).
Da das Oberlandesgericht nach alledem die sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe des Hager-Hofes richtende
 Beschwerde des Antragsgegners mit Recht zurückgewiesen hat,
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war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen*
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 IVR, 42,
%
43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 IVO über die Erstattung der dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbe-
24
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*
schwer deverfahrens entstandenen Kosten bestand kein
 Anlaß,
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Br. Pritsch	Br.	Hückinghaus	])r.	Tasche
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