den Hof erben und die weichenden Erben eine . indem die Vorempfänge dem nach .Abzug der .Nachlaßver-hindliöiikeiten und des Voraus verbleibenden Hofeswert hinzugerechnet v/erdeho ? stand die Witwe als.Erbin auf Grund eines von den-Eheleuten am 8? ,da unsere Kinder zur Zeit noch zu jung sind, als daß'wir jetzt schon derartige.Bestimmungen treffen könnten» Werden solche besonderen Vorschriften von dem Überlebenden aber nicht getroffen? d.er 1903 geborene Johann Friedrich (Anträgsgegner zu 1) der 1907 geborene Meno Steffen (Antragsgegner zu 2) und der 1913 geborene Gerhard Wilhelm (im Jahre 1939 unter Hinterlassung einer im Jahre 1938 geborenen Tochter Ida verstorben-)- und drei Töchter -Frau Annchen U'gflHBh Frau Der Hof, der eine Größe von 2 Erbhof waiy ist-.während der Eigentumszeit der 'Witwe : im Jahre =; 1935 durch'innerbetriebliche Teilung mit Genehmigung’des An erb engericht s in'zwei Höf e aufgeteilt worden^ Der neugebildete Hof (Platz,Nr 5 von • eine Größe von -i i 5 2208 ha und einen. di ©''Antrags tellerin aus dem' Hofe eine ' Aussteuer und ein Pferd im Wert von zusammen 800 PJI erhalten hato Sie beansprucht im. .Bas gemeinschaftliche Testament der Eltern sei dahin auszulegen«, daß • sämtliche Geschwister in gleicher Weise am Hofe beteiligt sein sollten if daß also bei Bemessung der Ab-findu.ngen die Vorschriften des § 12 Höf eÖ keine .Anwendung finden dürften,, Zu den Einheitswerten der beiden Höfe von 20 800 15 500 = 36 300 DM seien noch die sum Ausgleich zu bringenden unstreitigen Vorempfänge der einzelnen Geschwister mit je 4000 DM für Frau und Frau 4-500 DM für den verstorbenen raid von seiner-Tochter Ida- beerbten Bruder Gerhard Wilhelm sowie 800 DM für'sie selbst hinzuzurdehnen? so daß sich: für die Berechnung der Abfindungen ein Betrag von 49.600 DM ergebet Davon entfalle auf sie 1/6 = 8266?67 DM«, so daß sie mindestens noch die - geforderten ?200 DM beanspruchen könnec Außer den 49 600 DM seien auch nochiäi;e Vorempfange iah der 'Intragsgegner zu dem Ausgleich zu bringen und dem: Betrag von 49 600 DM' . die bei der 'Errichtung, neuer Gebäude auf dem neugebildeten Hof.ein Höhe -1 von 14 000 DM aufgewandt und den Antragsgegnern in Gestalt von Inventar des-Hof es zugewandt worden sei ehe Daß sie selbst außer den' Werte von 800 RM noch eine weitere Abfindung in Höhe von 3000 F.M in den Jahren 1936 bis 1938 in Form von Barzahlungen erhalten habe, wie die .Antragsgegner "behaupten., bestreitet die .Antrags teile rin«, wobei sie in erster Linie um Aufhebung des angefechtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bitteto "Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der . daß die Antragsgegner als Hoferben der beiden Höfe für die ganze Abfindung gemeinschaftlich (gesamtschuldnerisch., und nicht etwa nach dem Verhältnis der Einheit werte der beiden Höfe haften (§ 15 Abs 5 Satz 2 dieses Wertverhältnis ist nur für das Innenverhält der beiden Antragsgegner hinsichtlich der Höhe ihren die darin entha ; ' Al wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und scheidet damit ohne weiteres aus« Ebenso wird ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht geltend gemacht, erliegt auch nicht vor?, denn die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht ist möglich« Was die Rechts-.beschwerde an Rügen gegen die ■Auslegung'des’-Testaments ■ durch das Beschwerdegericht vorbringt? dem Testament durch eine-von der des Beschwer-d ege nichts äbwei eilende 'Würdigung der in Betracht kommenden Umstände eine andere•Auslegung zu geben? liegt damit auf tatsächlichem Gebiet und ergibt vor allem nicht einen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze,;, Hinsichtlich der Auslegung des Testaments erweist sich die Rechtsbeschwerde demnach als unbegründet« punkt % Nur an dem Wert, der nach 'Abzug (von äii’er nicht in Betracht kommenden Kachlaßrercindlichk eitlen und) der dem. denn eine Auseinandersetzung im Sinne dtlr für die Miterbengemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelt enden Vorschrif ten (§ § 2 05 0 , 2055 B GB) f ipde nicht statt o Etwaige Vorempfänge seien nach § 12 Abjs 4 Höf eO nur durch Anrechnung auf den Anteil des einzelnen Mit-erben zu berücksichtigend der den Vorempfang [erhalten habe» Demgemäß hat das Beschwerdegericht nach'Abzug der drei Zehntel Voraus vom Einheitswert der t^eiden. Höfe (36 300 - 3/10 x 36 300) von dem verbleibenden Betrage von 25 410 DM der .Antrags teile rin ein .sechstel ir.it 4235 DM und nach Abzug des unstreitigen V<j>rempfangs der .Antragst ellerin von 800 DM noch 3435 HM zu gebilligt, ' agegen macht sich die Rechtsbeschwerde die abweichende Auffassung von Dange-Wulff (Höfeordnung 2o Auf Bl, 172 ff Ann 96 ff und 3t Aufi, 222/23 torn,162)zu eigenL die eine Ausgleichuhgspflicht unter den Miterben bejahen ein Nachlaß vor9 -.von':-'den der -Hof als 'Teil der Erbschaft dem: Höf erben.' das hoff reie Vermögen der Erbengemeinschaft;zufällt0 An die Stelle des’i Hofes tritt im Verhältnis der Mit erben untereinander der Hcfeswert (§ 4 HöfeO)0 Die Einheitlichkeit des Nachlasses'; und die. Beteiligung; der Erben an ihm bei der -Auseinandersetzung finden ihre' weitere Regelung/ in der Vorschrift des § 15 Abs 4 HöfeO? werb 1 bi b end er Überschuß des hoffreien Vermögens auf , ■die Eilt erben nach den Vorschriften des allgemeinen ■Rechtis zu verteilen ist und der Hof erbe eineBeteili- , gung kn dem Überschuß verlangen' kann» wenn und soweit der auf ihn entfallende Anteil größer ist als der Einheit spent des Hofes (dein als der ihm zugefallene Hofeswert'nach Abzug der Schulden, und der Abfindungsan-sprüche? so liegt' ohne weiteres der Gedanke nahe, :daß für die ?er-- schiedehäh Teile 'dieses einen Nachlasses' auch einheitlichst Grundsätze gelten müssen,-soweit nicht die besonderer.: Vorschriften der Höfeordnung oder die Natur des Höf er oeilt s Äbv/ei cluux^en erf ordernd Lehnt man mm ientsprechend dem Standpunkt des Beschwerdegerichts) für einen Teil der Erbschaft (den Hof) den Grundsatz der Aüsgl'eichühgspflicht ab und wendet man ihn für den anderen Teil (das hofffeie Vermögen) 'an, so müs-; sen sich einer befriedigenden Lösung für den'gesamteil Nachlaß auf Grund.-von wie nicht näher ansgeführt zu werden brauchte Labei liegt kein aus der Natur-des Höferechts oder aus der ausdrücklichen Regelung der Höfeordnung sich ergebender Grund vor, für die Beteiligung der Mit erben an dem nach1 Abzug der' Schulden und des "voraus für den Hoferben verbleibenden Wert andere Grundsätze anzuwenden als für die Beteiligung an einer Miterbengemeinschaft, bei der eine Aus-gleichungspflicht, nicht bloß eine Anrechnungspflicht für Vorenpfänge gesetzlich f estge’L'egt ist (§§ 2050, 2055 BGB)© Lie Ausgleiclnmgspflicht soll, entsprechend dem vermuteten Willen des Erblassers, eine gleichmäßige Erbbeteiiigimg für die Abkömmlinge sichersteilen? warum ein solcher Grundsatz nicht auch für die Beteiligung des Hoferben und der weichenden Erben an dem unter sie nnach dem allgemeinen Recht0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuteilenden Hofeswert (§12 Abs 2 Satz; 3 HöfeO) gelten soll;, ist nicht • erkennbaro •; lAbgesehen von di esen : allgemeinen Erwägungen;■ spricht aber die Vorschrift des § 12 Abs 8 HöfeO entscheidend dafür, daß die Höfeordmmg als selbstverständlich den Grundsatz der Ausgleichungspflicht, nicht bloß den einer Anrechnungspf-licht• vbrausse%zt0 Nach dieser Bestimmung ist der Hoferbe, wenn er durch eine Zuwendung, die jedesmal den Abschluß der vorhergehenden allgemeinen Ausgleichungsregelurgy die durch entsprechende Bezugnahme oder durch besondere Bestimmungen dem Ausgleichungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Geltung verschafft? daß für die Beerbung des Hof eigen tümers durch • mehrere Personen das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend seiP L'als nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt istf: (Hannover § 8 Abs 1) , das Ausgleichungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen..des Höfegesetzes ebenfalls die Grundlage,. Liesen früheren landesgesetzlichen Bestimmungen kommt bei der Auslegung der Hefeordnung erhebliches oder sogar entscheidendes Gewicht zu, weil die Höfeordnung nichts anderes als eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren ländesrecht11» oken Höfegesetze darstellt? Wenn es sich bei der Abfindung der Miterben aus dem nach Abzug der Schulden und der drei Zehntel Voraus übrig bleibenden Werte auch nicht um die Verteilung einer ‘vorhandenen Hachlaßmasse und um eine ' Auseinandersetzung unter den Miterben hinsichtlich dei ihnen gesamthänderisch gehörenden Erbschaft handelt,, so besteht doch eine Wertverrechnungsgemeinschaft zwischen--den Mit erben«, und es liegt entgegen- der Auffassung des Beschwerdegerichts kein Grund vor,, auf .eine solche Verrechnungsgemeinschaft nicht dieselben Grundsätze anzuv-/enden, wie sie ftir eine Miterbengemein schaxt im eigentlichen Sinne im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sind«, Denn der die Ausgleichungsrege-lung des Bürgerlichen Gesetzbuchs tragende Gedanke einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der mehreren Miterben gilt für;eine solche Verrechnungsgemeinschaft ’nicht weniger als für eine- echte..Miterbengemeinschaft, Der rechtliche Unterschied zwischen einer bloßen Verrechnungsgemeinschaf t u.r,d einer' Mi t erb engemein schaf t mit einer gesamthänderischen Nächlaßmasse kann in dieser Einsicht keine Bedeutung haben, da die von der Au gleichungspflicht erfaßten-'Werte auch bei einer. Im übrigen kann auch bei einer soj dien Verrechnungsgemeinschaft nur mit Hilfe einer Ausgleichungspflicht eine gleichmäßige und damit gerechte Behandlung der daran’ beteiligten Miterben sichergest’elJ werden«? Das gilt ohne weiteres, wenn nur weichende Erber Vorempfänge erhalten haben5 würde man in solchen Bälden nur eine Mnrechnungspflicht annehmen, so würden sich Vo empfange lediglich zu dem Vorteil des Hoferben auswirken, des Hofes hiriztizurechhen' waren., kann allein nicht zu einer anderen Auslegung fuhren5 denn in den 'anderen, ölen zu dem Vergleich heran gezogenen früheren 1andesrecht liehen Höfegesetzen'ist'eine solche Bestimmung ■ nicht enthalten;, und im - §..12' Als 3 ' Höf eO fehlt' es ebenfalls an einer, solchen. daß von dem Hofe sv; ein die Hach-laßverlindlichkeiten. daß von dem übrigbleilenden Betrag;, drei Zehntel dem Hof-erben ..als -Voraus gebühren (Satz 2) 'und daß die restlichen sielen Zehntel -den Erlen einschließlich des Hof erben 1”*. mit .auch dem Hof erben zugute gekommen wares denn "dieser Gesichtspunkt 'triff11 ;nur 'zuj/wenn der Erblasser Schulden gemacht 'hat , urn. so würden die Werte der Vorempfänge beim Erbfall als freies Vermögen vorhanden sein und als solches in aller Regel nur den weichenden Erben, nicht aber auch dem Hoferben Zufällen (§ 15 Abs 4 HöfeO)u sung vertritt, daß als....Abfindung aus, dem Hofe- wohl Geldbeträge, die durch Hypothekenaufnahme auf den Hof beschafft worden seien, oder,die Hingabe.-von Tieren aus dem Beschlag des.Hofes anzusehen seien, nicht aber die Verwendung von Reinerträgen des.Hofes. diesem entnommene Gelder handle, so kann ihr und auch lange-'Viülffdie ebenfalls diese Auffassung vertreten (aaO S 220), darin nicht gefolgt werden« Der von: der Rechtsbeschwerde unter-Hinweis auf Lange-Wulff . -bei solchen Spargeldern nicht um Hofzubehör handily-, ist dabei ohne Bedeutungo Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage ist folgendess Es entspricht bäuerlicher Auffassung, aus den Erträgen des Hofes beizeiten Rücklagen zu■sammeln, um sie zu gegebener Zeit den weichenden Erben als Aussteuer oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur. pflegt für dies ein Zweck verwandt zu werden« Die Ansammlung der Rücklagen geschieht in der verschiedensten Weise und ist vor allem dem Wandel der Zeiten unterworfen., wobei die Vorstellung von der Sicherheit'der..Währung eine Rolle spielt«, In Gegenden mit bäuerlichem Wald bildete vielfach das auf-, wachsende .Holz die Sparkasse des Bauern«, aus der er sich bei Eintritt größeren Geldbedarfs die erforderlichen Mittel" verschaffte; damit eine über das normale wirtschaftliche Haß hihausgehende Anfüllung einer solchen ,:HolzSparkasse'1 nicht der abtretenden Generation verloren ginge, war mitunter gesetzlich, bestimmt. daß für die Berechnung der Abfindungen der weichenden- Br-ben dem Ertragswert des Hofes nder Wert des nach fors wirtschaftliehen Grundsätzen überständigen Holzes hin ::Zuzurechnen,: sei ' (Westfalen § 125 Abs 5 $ Lippe § 23: * lebendes und totes«, aufdem Hofe gehalten ;damit es den Mindern bei ihrer Verheiratung oder Selbst Lin'd i gmachung mit gegeben-werden kann«, In normalen Zeiten- ist es aber- das Gegebene«,; daß 'der Hauptteil der Wirtschaftsüberschüsse einstweilen auf Sparkonto gelegt oder auch ausgeliehen wird, damit sie für die- ge* nannten Zwecke eintretendenfalls verfügbar sind oder auch beim Übetgabevertrag in Rahenn der alsdann festzusetzenden Abfindungsbeträge für die weichenden Erben Nicht als Abfindung aus dem Hofe und damit als ausgleichimgs- und anrechnungspflichtige Vorempfänge''' kann man aber - entgegen dem -Standpunkt der Rechtsbeschwerde- die Werte snsehen, die zun Zwecke der Schaffung eines zweiten Hofes auf dem 'Wege einer innerbetrieblichen Teilung aufgewandt worden sind, mag es sich dabei nun um die Mittel zur Errichtung der für den neuen Hof erforderlichen Gebäude oder Inventarstücke oder um die Mitgäbe'-von Inventar vom Stammhof auf den -v neuen Hof 'handeln«. Bleiben die beiden Höfe wie im vorliegenden Falle weiterhin ..im Eigentum, des bisherigen Eigentümers, so fallen die in ihnen investierten Werte erst mit dem Erbfall den Hof.erben zu.5 die in den Gebäuden und im Inventar steckenden Werte werden vom Einheit sw er t miterfaßt (§ 29 des Reichsbewertvngsgesetzes vom 16o 10o' 1934,4 RGBl I, -1035)? und von ihnen erhalten daher die weichenden Erben.im Wege der Abfindungsansprüche das ihnen'gesetzlich Zukommendeo Werden die Höfe dagegen bereits zu.Lebzeiten vom bisherigen Ei- ..kk gentllmer auf einen Abkömmling übertragen, so gilt der Erbfall hinsichtlich der Höre damit als eingetreten •'.§ 17 Abs 2 HöfeO), und es. pflichtige Vor empfange der Antragsgegner nicht in Frage,, In ihren Schriftsatz von 6„2»1950 hat die Antragsteilerin aber uniter noch vorgetragen, es solle zv/ar nicht verkannt worden, daß auch die /Arbeitskraft der beiden •Antragsgegner in den durch Schaffung der beiden Höfe . ihnen durch die aus den Höfen herauszuwirtschaftenden., ihnen verbleibenden Erträge die Mittel für eine selbständige Lebensstellung zu verschaffen» Zu dieser Frage weiter Stellung zu nehmen, gibt der Vortrag der Beteiligten und vor allem die Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Anlaß„ Davon ab'3/10 Voraus für di-e beiden Antragsgegner Zu ’ di es em Be trage von sind hinzuzurechnen die unstreitigen Vorempfärige voninsgesamt sodaß sich als auf die sechs Mit-:erben zu verteilender Wert ein Betrag "von :• Da die A,..Iragsgcghcr aber behaupten, die Antragstellerin habe weitere 3000 EM als Abfindung erhalten, und das Beschwerdegericht diese1Frage dahingestellt gelassen hat, muß die Sache wegen dieser 3000 BM angeblicher Vorempfänge der Antragstellerin in der Tatsacheninstanz . nach weiter aufgeklärt werden©‘Führt diese Aufklärung dahin, daß die .Antragstellerin sich Vorempfänge von weiteren 3000 DM anrechnen lassen muß, so.erhöht sich damit der Anseinandersetzungswert von 38.
§§ür das Nachschlagewerk! ras*.:Jfur die Amt1 iche Sammlimg! Gesetz V ' ", '.Re cht s sätze% HöfeO § 12o Io) Bei Vorempfangen aus dem Hofe Bestellt für- i den Hof erben und die weichenden Erben eine . Aus gl ei chimgs pfliqht nicht i/blosä?. ei tu ‘Au- ; ; ; -/ ■ Vi re'chnungspflicht0 Ä- 2o) Die Ausgleichung geschieht? indem die Vorempfänge dem nach .Abzug der .Nachlaßver-hindliöiikeiten und des Voraus verbleibenden Hofeswert hinzugerechnet v/erdeho 3o) Nicht nur Zuwendungen unmittelbar aus der Substanz des Hofes, sondern auch Zuwendungen aus dem Wirtschafts ertrag einer Hofesgeneration stellen Vorempfänge aus dem ■ Hofe darb Aktenzeichen: V BIw 78 /.50 •■Beschluß vom 29o Januar 1952 AG Wittmund OLG Oldenburg mm In der Landwirtschaft ss ache der Ehefrau Christine E ■Antragst.ellerin, Beschwerde- und Es oil t st o 2 chv/ e rd sführerin, • Tertreten 'durch di e Eecht sanwälte und in den Bauern Johann Friedrich Gi 2„ den Bn v-' ■iämmmmmt. || Er eis Antragsgegnert Beschwerde- und Recht sbe s chw erd egegner , vertreten durch Rechtsanwalt Ir b f indu-hgsahs p tue h s hat der Y1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der/Sitzung ’vom 29o Januar 1952 t unter Mitwizicung des Senatspräsidenten ProfD Dr, Pritscht der Bund es rieht er Lin Hückinghaus und Lin Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop Auf die Rechtsbeschwerde der ./Intra ellerin wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg .vom ijt Juli 1950y soweit darin zu dem Nachteil der Antragstellerin erkannt ist; aufgehoben* In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerde-■ gericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsteschwerdeverfahrens über- • tragen wirdo ’ ... (■mb 1 *: r~m-\ cm ■ 'MWm §1 I • - v Id) - • - 2 •- ■ ■ Gründ s % Io Hach dem Tode ihres am 60301915 verstorbenen Ehemannes, des Bauern. ? stand die Witwe als.Erbin auf Grund eines von den-Eheleuten am 8? Id 914' erri elite tön gemeinschaftlichen' Testaments als Eigentü-.. me rin des von den Ehemann hint erlassenen -teofes- im Grundbuch -eingetragen,» In den gemeinschaftlichen Testament ist Uo o.o bestimmt % hat r:wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein«,»»». Der Überlebende soll frei über den Nachlaß verfügen und namentlich auch hinsichtlich der Erbfolge Bestimmungen treffen? zu dem Beispiel einen Haupterben- ernennen können? ,da unsere Kinder zur Zeit noch zu jung sind, als daß'wir jetzt schon derartige.Bestimmungen treffen könnten» Werden solche besonderen Vorschriften von dem Überlebenden aber nicht getroffen? dann sollen die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen zu dem gesamten Nachlaß des überlebenden Elternteils berufen sein0 ooooo Die Witwe dMBMMMte ist am 7°3°1947 verstorben? ohne eine weitere Verfügung von Todes wegen getroffen zu haben» . t hus der Ehe sind vier Söhne - der 1918 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbene Friedrich? d.er 1903 geborene Johann Friedrich (Anträgsgegner zu 1) der 1907 geborene Meno Steffen (Antragsgegner zu 2) und der 1913 geborene Gerhard Wilhelm (im Jahre 1939 unter Hinterlassung einer im Jahre 1938 geborenen Tochter Ida verstorben-)- und drei Töchter -Frau Annchen U'gflHBh Frau Der Hof, der eine Größe von 2 Erbhof waiy ist-.während der Eigentumszeit der 'Witwe : im Jahre =; 1935 durch'innerbetriebliche Teilung mit Genehmigung’des An erb engericht s in'zwei Höf e aufgeteilt worden^ Der neugebildete Hof (Platz,Nr 5 von • eine Größe von -i i 5 2208 ha und einen. Einheitswert von 15 500 DMo Der Resthof . (Platz Nr 3/ von G zun buch von Bd 4P Bl':4flP) hat eine Größe von 15y 6098 ha und einen Einheitswert von 20 800 IM» Die Beteiligten.; sind darüber einig, : daß auf Grund : der T;, am 16o12o1948 abgegebenen Wahlerklärungen (§ 9 HöfeO) der Antragsgegner zu 1 Erbe des Stammhofes und der Antragsgegner zu 2 Erbe des. neugebildeteil Hofes geworden sindo ■ . : .• Die drei Schwestern haben beim Amtsgericht (Landwirtschaf'tsgericht) die Festsetzung'der ihnen aus den beiden Höfen zustehenden .Abfindungen gegenüber den beiden Hoferben beantragto Gegenüber den bei d en S c hw es tern E rau tJpJpP ■ u. P^HMP hat das Amtsgericht rechtskräftig festgestellt, daß diese kei H9j Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegner habenQ In ersten Hechts zu g ist Einigkeit darüber-erzielt wo r den, '.daß- di ©''Antrags tellerin aus dem' Hofe eine ' Aussteuer und ein Pferd im Wert von zusammen 800 PJI erhalten hato Sie beansprucht im. gegenwärtigen Ter fahre] ■ von den Antrag,sgegnern eher noch eine weitere. Abfindung von 7200 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem io1Ooi949° / ; / t i V **u' Zur Begründung macht sie geltend? .Bas gemeinschaftliche Testament der Eltern sei dahin auszulegen«, daß • sämtliche Geschwister in gleicher Weise am Hofe beteiligt sein sollten if daß also bei Bemessung der Ab-findu.ngen die Vorschriften des § 12 Höf eÖ keine .Anwendung finden dürften,, Zu den Einheitswerten der beiden Höfe von 20 800 15 500 = 36 300 DM seien noch die sum Ausgleich zu bringenden unstreitigen Vorempfänge der einzelnen Geschwister mit je 4000 DM für Frau und Frau 4-500 DM für den verstorbenen raid von seiner-Tochter Ida- beerbten Bruder Gerhard Wilhelm sowie 800 DM für'sie selbst hinzuzurdehnen? so daß sich: für die Berechnung der Abfindungen ein Betrag von 49.600 DM ergebet Davon entfalle auf sie 1/6 = 8266?67 DM«, so daß sie mindestens noch die - geforderten ?200 DM beanspruchen könnec Außer den 49 600 DM seien auch nochiäi;e Vorempfange iah der 'Intragsgegner zu dem Ausgleich zu bringen und dem: Betrag von 49 600 DM' . hinzuzurechnen? die bei der 'Errichtung, neuer Gebäude auf dem neugebildeten Hof.ein Höhe -1 von 14 000 DM aufgewandt und den Antragsgegnern in Gestalt von Inventar des-Hof es zugewandt worden sei ehe Daß sie selbst außer den' Werte von 800 RM noch eine weitere Abfindung in Höhe von 3000 F.M in den Jahren 1936 bis 1938 in Form von Barzahlungen erhalten habe, wie die .Antragsgegner "behaupten., bestreitet die .Antrags teile rin«, Das Amtsgericht hat der Antragstellerin« entsprechend dem. Anerkenntnis der Antragsgegner? einen Abfin-dungsanspruch von 3200 DM nebst;4 ^Zinsen seit dem 1010,1949 zuerkanntDas Oberlandesgericht hat die sof orl:ige 'Besclav/erde der An:tragst e 1 1erin1mlt der. gäbe ■zurückgewi esen?gdaß es den/Abfindungsb et rag aur 75435 BM nebst .4 . ^ Zinsen vom u 10«1 SR 9 ab erhöht hat 'nachdem nach Aufklärung eines dem Amtsgericht unte lauf enen RecKenf ehlers die .Antragsgegner diesen B0 trag im Beschwerdeverfahren anerkannt hatteno Mit (vor. Oberland esgeri cht zugelassenenf Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren weitergehenden An-s'oruch aus den ersten Rechtszug weiter? wobei sie in erster Linie um Aufhebung des angefechtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bitteto "Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der . 1 echtsbeschwerdeo 1 Li0 Rechtsbeschwerde mußte Erfolg haben< 1 Der Ausgangspunkt des B esohwerdegerichts ? daß auf men. am ?;. 3 ri 947 ? also noch während der Geltung des Eeichserbiiofsreclits eingetrstenen Erbfall nach § 58 Ac3 4 Buchst a HO die Höfeordnung Anv;endung zu finden haben weil, in Zeitpunkt des' Inkraltmtens der Höfe-ordnrrg ; 24, ni 917 ; das Wahlrecht au.a § 27 REG noch nicht ausgeübt gewesen sei? ..trifft zu und wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch von keiner Seite bekämpft Ebenso trifft auch der Standpunkt der Vorinstanzen zu? daß die Antragsgegner als Hoferben der beiden Höfe für die ganze Abfindung gemeinschaftlich (gesamtschuldnerisch., und nicht etwa nach dem Verhältnis der Einheit werte der beiden Höfe haften (§ 15 Abs 5 Satz 2 dieses Wertverhältnis ist nur für das Innenverhält der beiden Antragsgegner hinsichtlich der Höhe ihren die darin entha g der Kinder :zii gleichen Teilen mit d< i Void iten des Reichserbhofgesetz( m uch dei Höfe' ng in 'Ridersi i t , ic ' , e 1 ' 2085i'B'GB') I i < P i‘n n M'd n es, ou a c Ge 1 i m ; eicht in en Auslegung in dem von der -Im.-. ' C'tcn eineo en\reclvc erb alten v,rer-ähint das d G i 1 c i /ar niph a'ber an seinem T/ci I m gleichen in sollten und damit Lediglich > i idej Vo brüten 0 ? gizutfinden hättenr Es ist dabei i eht igang ,d es ' - Inhal t ehendeh iß bei .der großen - Zahl er dentErbl t ellimf etroxf en :vierden : konn nnthi timmun über:eine und. daher ■ die eStimmung auch legung nicht auf rechterhai Len wer der. :>raent auszulegen nun d a mil amen die in . einem '-bestimmt en Sinne. nicht ausg werden könne, .war Aufgabe'des Tatrichters« Eine tat-richterliche Würdigung auf ihre Richtigkeit nach zu- ■ ; prüf eng ist dein; Beschwerdegericht. grundsätzlich versagte Seine Aufgabe ist eine Nachprüfung-der Beschwer- i deentscheidung nach der Richtung? ob sie auf einer Yer- | 1 etsung des Gesetzes beruht (§ 4 Abs 1 LYR)° Eine solche würde hier nur dann gegeben sein können? wenn die Ausl.egi.ing des Besch';; erd ege rieht s denkgesetzlich nicht möglich wäre oder wenn das Beschwerdegericht' gegen Ausiegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften, verstoßen hätte« Ein Verstoß gegen Yerfahrensvohschriften • • . . • / I V,' ;■ v _ f; •.. ; ' Al wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und scheidet damit ohne weiteres aus« Ebenso wird ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht geltend gemacht, erliegt auch nicht vor?, denn die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht ist möglich« Was die Rechts-.beschwerde an Rügen gegen die ■Auslegung'des’-Testaments ■ durch das Beschwerdegericht vorbringt? stellt den Versuch dar? dem Testament durch eine-von der des Beschwer-d ege nichts äbwei eilende 'Würdigung der in Betracht kommenden Umstände eine andere•Auslegung zu geben? liegt damit auf tatsächlichem Gebiet und ergibt vor allem nicht einen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze,;, Hinsichtlich der Auslegung des Testaments erweist sich die Rechtsbeschwerde demnach als unbegründet« ... :3 o Begründet dagegen ist die Rüge der Rechtsbeschverde? das Beschwerdegericht habe den §12 HöyeO unrichtig, ausgelegt« Das Beschwerdegericht vertritt' hierzu in Übereinstimmung mit einem von ihm bereits früher erlassenen? dieselbe Rechtsfrage behandelnden . : ■ npfl 1 Pl ■ kl m : ■ 111 -4V- W I RpI m y fllllV- m ui faÄrf'li i.1 ' % mm |jf 1 B esc Muß (Recht&Landw 1950« 261) folgenden 3 fand- £ punkt % Nur an dem Wert, der nach 'Abzug (von äii’er nicht in Betracht kommenden Kachlaßrercindlichk eitlen und) der dem. Hof erben 'zu st eil enden" drei Zehntel Voraus vom. Einheit sv/ert; des Hofesverbleibe, seien nach d.er Re-gelang im § 12 Abs 3 HofeO die Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben entsprechend ihrem gesetzlichen Anteil beteiligt••• Zu diesem Wert seie:\i etwaige' » Vorempfange der einzelnen Miterben nicht- hin:j;uzureeh-nen? denn eine Auseinandersetzung im Sinne dtlr für die Miterbengemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelt enden Vorschrif ten (§ § 2 05 0 , 2055 B GB) f ipde nicht statt o Etwaige Vorempfänge seien nach § 12 Abjs 4 Höf eO nur durch Anrechnung auf den Anteil des einzelnen Mit-erben zu berücksichtigend der den Vorempfang [erhalten habe» Demgemäß hat das Beschwerdegericht nach'Abzug der drei Zehntel Voraus vom Einheitswert der t^eiden. Höfe (36 300 - 3/10 x 36 300) von dem verbleibenden Betrage von 25 410 DM der .Antrags teile rin ein .sechstel ir.it 4235 DM und nach Abzug des unstreitigen V<j>rempfangs der .Antragst ellerin von 800 DM noch 3435 HM zu gebilligt, ' echts— Heft 42 Den vom Beschwerdegericht eingenommenen -B Standpunkt vertreten auch Fischer (G-esuR 1948 1342. Aura 8 zu § 12 LVO) und Wöhrmann (iHandwirn:scbaftsreeht 70 unten)„ I agegen macht sich die Rechtsbeschwerde die abweichende Auffassung von Dange-Wulff (Höfeordnung 2o Auf Bl, 172 ff Ann 96 ff und 3t Aufi, 222/23 torn,162)zu eigenL die eine Ausgleichuhgspflicht unter den Miterben bejahen I ter ihn^n zu ver- erforderlich halteno Dieser Auffassung ist zuzustimmen o Stirbt ein Hofeigenturner9 der von'mehreren Personen beerbt wird* so bestehen nicht - wie z0B0 bei fideikoraniß-.oder lehnsrephtlicher Nachfolge (EG in JT7 1937?. 2201 ' - zwei selbständige Nachlässe (Hoiver-/,. mögen und' hoffreies Vermögen) nebeneinander» sondern es liegt. ein Nachlaß vor9 -.von':-'den der -Hof als 'Teil der Erbschaft dem: Höf erben.' allein und. das hoff reie Vermögen der Erbengemeinschaft;zufällt0 An die Stelle des’i Hofes tritt im Verhältnis der Mit erben untereinander der Hcfeswert (§ 4 HöfeO)0 Die Einheitlichkeit des Nachlasses'; und die. Beteiligung; der Erben an ihm bei der -Auseinandersetzung finden ihre' weitere Regelung/ in der Vorschrift des § 15 Abs 4 HöfeO? wonach ein nr/oh Berichtigung der Nachlaßverbi'ndlichkeiten . werb 1 bi b end er Überschuß des hoffreien Vermögens auf , ■die Eilt erben nach den Vorschriften des allgemeinen ■Rechtis zu verteilen ist und der Hof erbe eineBeteili- , gung kn dem Überschuß verlangen' kann» wenn und soweit der auf ihn entfallende Anteil größer ist als der Einheit spent des Hofes (dein als der ihm zugefallene Hofeswert'nach Abzug der Schulden, und der Abfindungsan-sprüche? Lange-Vtulff'? Höfeordnung, 3° Aufl, 253/54‘ Ivöhrmb.nn aaOy 205/6)o Handelt es sich hiernach beim Tode eines' Hofeigentümers um nur-einen Nachlaß ? so liegt' ohne weiteres der Gedanke nahe, :daß für die ?er-- schiedehäh Teile 'dieses einen Nachlasses' auch einheitlichst Grundsätze gelten müssen,-soweit nicht die besonderer.: Vorschriften der Höfeordnung oder die Natur des Höf er oeilt s Äbv/ei cluux^en erf ordernd Lehnt man mm ientsprechend dem Standpunkt des Beschwerdegerichts) für einen Teil der Erbschaft (den Hof) den Grundsatz der Aüsgl'eichühgspflicht ab und wendet man ihn für den anderen Teil (das hofffeie Vermögen) 'an, so müs-; sen sich einer befriedigenden Lösung für den'gesamteil Nachlaß auf Grund.-von § 15 Abs 4 HöfeO ohne weiteres Schwierigkeiten entgegenstellen? wie nicht näher ansgeführt zu werden brauchte Labei liegt kein aus der Natur-des Höferechts oder aus der ausdrücklichen Regelung der Höfeordnung sich ergebender Grund vor, für die Beteiligung der Mit erben an dem nach1 Abzug der' Schulden und des "voraus für den Hoferben verbleibenden Wert andere Grundsätze anzuwenden als für die Beteiligung an einer Miterbengemeinschaft, bei der eine Aus-gleichungspflicht, nicht bloß eine Anrechnungspflicht für Vorenpfänge gesetzlich f estge’L'egt ist (§§ 2050, 2055 BGB)© Lie Ausgleiclnmgspflicht soll, entsprechend dem vermuteten Willen des Erblassers, eine gleichmäßige Erbbeteiiigimg für die Abkömmlinge sichersteilen? warum ein solcher Grundsatz nicht auch für die Beteiligung des Hoferben und der weichenden Erben an dem unter sie nnach dem allgemeinen Recht0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuteilenden Hofeswert (§12 Abs 2 Satz; 3 HöfeO) gelten soll;, ist nicht • erkennbaro •; lAbgesehen von di esen : allgemeinen Erwägungen;■ spricht aber die Vorschrift des § 12 Abs 8 HöfeO entscheidend dafür, daß die Höfeordmmg als selbstverständlich den Grundsatz der Ausgleichungspflicht, nicht bloß den einer Anrechnungspf-licht• vbrausse%zt0 Nach dieser Bestimmung ist der Hoferbe, wenn er durch eine Zuwendung, die ,~UvV" K: ' er -JO. O P hl § 2. 050-BGB m 0 V) j» a x S B i eben Zei y 0 rb in dl i c keiten ■■ ©30 j- eg en d er Yorsei lung ' d P C3 M e' hrb etra rxo ch u be r ■jd: i e Aus gl Ge C< A O «O U -0.- bu ch A o hinaus YO n ■■ Yo re mp ijiG o*pn fO'-A Au Q P in an ß (pi r c? P “h »71171 O'* ^ 1-/ 7* le Ixn 1 ■ Ü C5 ■■u ii d kehrt d- (ii Ko 11 X -U a, d io p spflieh bu ch d P Q OB ii rgerli c! (in-dia, u. y& : urbleiberd ca ,,'crbes erhoJ ter tab. ir iff d e s § 1205 6 B GB zv r H e r au s z a h -jes verpflichtete. Diese Regelung geh ,7c-'nn a i j a i . [i abil;erben bei der zvin i_jf n a i i eh i ( ' 1 i i da«1 '«j- i r £ la,/ « h>«< pf li cht -ich l( ) rlil > r c ( Kipp Ir lucht: 1 , B arbeitung 1930 § 8c Staudirger, 9- Au.fl 1 2050 Bei I"1)0zurück<u3 kann nicht anger on ion u eix 1 « Höf cord mag di 5 Ür1" "inert bcconrh i 1 ten Pall ein in n i<! r d 1 ' "lr " h, oirgrrxj « i ’ i/bucko Ah otico/linn <• / csgx eicdiungcpi hi oh 1 ' a«g h n( h ! , i n i i n di a jig1- «ail gehend , rg rdi'Jlzc u < Bürge ’lichen G •setzbuchs 'niedh acci lie n i i cn v chiehr zuio •SIX 0 3 nr ei Lchlüß "dais;'axe: More ore mzngdie Grundsätze des; Ausgleichungsreclits» wie es im h ■ ix1, d°x Btxngcx i h c-'1 oi l ( i ' « i , • , •','(« ist; •als" selbstverstüncili 1 euch > Lhi iol ungsb reich -chat"; anerkennen', wolleno;•Etwaige Zv/eif el in dieser ,£P’-: 1 -:0. .nun c m , i - i n» i 1 m h & i c. tung werden' -ansgeräumt . daß .die Yors.clirif c des 12 AI «r feO ö. i- in , -< kng verschiedener, frühere i i mh r r,, i , n , ii ege eh" on - nrh.hr C , & der- Höf cg . n h, mine sect rer vom. r 909 PrGS y >63 i 2! Abs 2 u 5 1 n 1 « "".nee fccLr doc« /-r erb eure chl 1 5 Landgutes Ln der Pro- pxiiz Westfalen«, , , r % 1 ■ GS 139 } 28 /’be * • cIog läppischen Gesetzes über 'die Änerbengüter Vom. 26o3»1924, läppische LundesVerordnungen Ed 28, 557 ff» § 40 des schatunburg-lippisehen Gesetzes betr die geschlossenen Bauernhöfe und das Anerbenrecht vom 27 o 5 o 1 $09 ? Schaumburg-Bippisehe LandesverOrdnungen S 571)0 In den Gesetzen für Westfalen, Lippe und Schaumburg-Lippe bilden die betreffenden Bestimmungeng. jedesmal den Abschluß der vorhergehenden allgemeinen Ausgleichungsregelurgy die durch entsprechende Bezugnahme oder durch besondere Bestimmungen dem Ausgleichungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Geltung verschafft? für Hannover bildet durch, einen allgemeinen Hin-,"eis ? daß für die Beerbung des Hof eigen tümers durch • mehrere Personen das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend seiP L'als nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt istf: (Hannover § 8 Abs 1) , das Ausgleichungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen..des Höfegesetzes ebenfalls die Grundlage,. Liesen früheren landesgesetzlichen Bestimmungen kommt bei der Auslegung der Hefeordnung erhebliches oder sogar entscheidendes Gewicht zu, weil die Höfeordnung nichts anderes als eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren ländesrecht11» oken Höfegesetze darstellt? jede einzelne Bestimmung der Höfeordnung läßt sich auf eine ähnliche ’oder gleichartige Bestimmung eines oder mehrere Höfegesetze zurück-fähren (vgl Besohl des erkennenden Senats vom 3 <? 4 ° 1 $ 5Tr ’BGHZ 1, 348 = RechtdLandw.1951, 192 = DHotZ 1951« 353/ 54 und Wöhrmann aaO« 36/37)» Lie früheren Landesrecht- . liehen Höfegesetze haben daher für die Auslegung der HöfeOrdnung-mehr als rein geschichtlichen Wert« Wenn es sich bei der Abfindung der Miterben aus dem nach Abzug der Schulden und der drei Zehntel Voraus übrig bleibenden Werte auch nicht um die Verteilung einer ‘vorhandenen Hachlaßmasse und um eine ' Auseinandersetzung unter den Miterben hinsichtlich dei ihnen gesamthänderisch gehörenden Erbschaft handelt,, so besteht doch eine Wertverrechnungsgemeinschaft zwischen--den Mit erben«, und es liegt entgegen- der Auffassung des Beschwerdegerichts kein Grund vor,, auf .eine solche Verrechnungsgemeinschaft nicht dieselben Grundsätze anzuv-/enden, wie sie ftir eine Miterbengemein schaxt im eigentlichen Sinne im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sind«, Denn der die Ausgleichungsrege-lung des Bürgerlichen Gesetzbuchs tragende Gedanke einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der mehreren Miterben gilt für;eine solche Verrechnungsgemeinschaft ’nicht weniger als für eine- echte..Miterbengemeinschaft, Der rechtliche Unterschied zwischen einer bloßen Verrechnungsgemeinschaf t u.r,d einer' Mi t erb engemein schaf t mit einer gesamthänderischen Nächlaßmasse kann in dieser Einsicht keine Bedeutung haben, da die von der Au gleichungspflicht erfaßten-'Werte auch bei einer. Mite bengemeinschaft mit gesamthänderischer Hachlaßmasse außerhalb dieser Masse stehen und ihr nur rechnerisch hinzugesetzt werden«. Im übrigen kann auch bei einer soj dien Verrechnungsgemeinschaft nur mit Hilfe einer Ausgleichungspflicht eine gleichmäßige und damit gerechte Behandlung der daran’ beteiligten Miterben sichergest’elJ werden«? Das gilt ohne weiteres, wenn nur weichende Erber Vorempfänge erhalten haben5 würde man in solchen Bälden nur eine Mnrechnungspflicht annehmen, so würden sich Vo empfange lediglich zu dem Vorteil des Hoferben auswirken, f:rwenh: 2d er;'1H o £ erb e J (alle in oder einen 'v orcmrfing erhalten hat.,;,! vom: Beschv/erdegericht n.cph hervorgehobene Um-2 cf 1 e L. di eee ^ keine für die Äbkö milinge dm ■s beklebende vlusglci cunigs i «' pnrer hu äuge wegen Pelllens einen "-risprechenden Regelung lict'^r C n > mn fü Ti ohd r o keim, Rin ge nie nt für diese i eine An» f lins i pfiicdr' bc iw M 4 E'31'fO) reel If er bigt Jeeine ändert Beum i n die "Bälle;. I Jenen i blinden^ I - ti g-abfeivf j. ]g einen enreehnnngnrflichtigen Vor. ve rhaltni srnäßi timnmng n dt , der in § 12 U2 di^ in.. Im aus chunk e r t es. uns e r. tu e -Mi. t e r o en. n a gen ' 'V oremp' dem Hoi er- aus drück! ichei ab#ei eilend e des Hofes hiriztizurechhen' waren., kann allein nicht zu einer anderen Auslegung fuhren5 denn in den 'anderen, ölen zu dem Vergleich heran gezogenen früheren 1andesrecht liehen Höfegesetzen'ist'eine solche Bestimmung ■ nicht enthalten;, und im - §..12' Als 3 ' Höf eO fehlt' es ebenfalls an einer, solchen. Vorschrift<= Im .§ 12 Als 3 Höf eO ist bestimmt.,, daß von dem Hofe sv; ein die Hach-laßverlindlichkeiten. abzuzielien. sind (Satz .1) ? daß von dem übrigbleilenden Betrag;, drei Zehntel dem Hof-erben ..als -Voraus gebühren (Satz 2) 'und daß die restlichen sielen Zehntel -den Erlen einschließlich des Hof erben 1”*. entsprechend' ihrem .gesetzlichen. Erbteil , Bete i 1 i gun g' ■ m eh r e-:'Und3lAiis gl ei dhüng. , seihst gel roC~pr U p Hi n p.n r-p Vnu nac: 11 d ■’e; m a Hg em eine n Recht m CT 0 ebühren di e s ein let s t © n Bert kommt al' s 0 e mO,t i'-ri Per son p’ n und da mit ' Q *| Y] Q gl/ p .TP 0 c lixrii ng i n Era CT Go's Ang (is'6, i eilt q f» j "p'q p r - il G- 0 op; n en ■ T? p TT Ö Ö XXL ng j.1 8, nn' 'd j Y ;g 1: rn • '■ hi—' U an - daß d e ' . Vo r emp f an ge ■" ZXXTfl EHof.esv/ ©X* t vö i" A für 6 e ix "■'Ho f er be n . gli I i. O 0 1 h* .1 ä,f e"j" koti men ,'d eii"'■■. Vo r an q ' *tr p. ■ Ö V E/ rgrößer t e und .di ,1 en den A’b'f ind un gGll insgesamt Y. 0 2 iipin ans SC.Il agg ©U 6 nd efBe deutung II ' iir leine bei st em 6 n u ein so Ichor Ctö S i:g ilicli' d ■1 hin r j e /; Qi Le it 1 imInteresse des: Hol.erben gegen jede Ausgieionungs- • i r' i c 1 . x <i<‘C C_ 1 1 1 t 1 I teil dann aider Vorteil aus Vcremnfängen allein dem 10 horten zugute kommen third er 0 .euch kann ln diesem Zi on; rnmnrng die- Erv/ägung nicht vielter fülnren. daß. mr Wert noch vorhanden und heim Erbfall dem »Hof e 'und-da- . mit .auch dem Hof erben zugute gekommen wares denn "dieser Gesichtspunkt 'triff11 ;nur 'zuj/wenn der Erblasser Schulden gemacht 'hat , urn. die Vor empfange gewähren zu können, und. diese Schulden noch beim Erbfall bestanden haben; haben dagegen. dielVorempfänge nicht zu einer beim Erbfall noch bestehenden Verschuldung geführt? so würden die Werte der Vorempfänge beim Erbfall als freies Vermögen vorhanden sein und als solches in aller Regel nur den weichenden Erben, nicht aber auch dem Hoferben Zufällen (§ 15 Abs 4 HöfeO)u 4 o W enn die Recht sbes.c hwe rd e w eit er ."die Äuff äs - sung vertritt, daß als....Abfindung aus, dem Hofe- wohl Geldbeträge, die durch Hypothekenaufnahme auf den Hof beschafft worden seien, oder,die Hingabe.-von Tieren aus dem Beschlag des.Hofes anzusehen seien, nicht aber die Verwendung von Reinerträgen des.Hofes. zu diesem -Zv/eqKjl-,insbesondere 'nichtwenn es sich dabei um in •korin eines - Sparguthabens angesammelte und dann von. diesem entnommene Gelder handle, so kann ihr und auch lange-'Viülffdie ebenfalls diese Auffassung vertreten (aaO S 220), darin nicht gefolgt werden« Der von: der Rechtsbeschwerde unter-Hinweis auf Lange-Wulff . (aaO S '151) hervörgehob ene Gesichtspunkt» daß es sich. -bei solchen Spargeldern nicht um Hofzubehör handily-, ist dabei ohne Bedeutungo Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage ist folgendess Es entspricht bäuerlicher Auffassung, aus den Erträgen des Hofes beizeiten Rücklagen zu■sammeln, um sie zu gegebener Zeit den weichenden Erben als Aussteuer oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur. Verfügung stellen zu können* Was eine Generation in dieser Weise aus dem Hofe' herauswirtschaft et, •. pflegt für dies ein Zweck verwandt zu werden« Die Ansammlung der Rücklagen geschieht in der verschiedensten Weise und ist vor allem dem Wandel der Zeiten unterworfen., wobei die Vorstellung von der Sicherheit'der..Währung eine Rolle spielt«, In Gegenden mit bäuerlichem Wald bildete vielfach das auf-, wachsende .Holz die Sparkasse des Bauern«, aus der er sich bei Eintritt größeren Geldbedarfs die erforderlichen Mittel" verschaffte; damit eine über das normale wirtschaftliche Haß hihausgehende Anfüllung einer solchen ,:HolzSparkasse'1 nicht der abtretenden Generation verloren ginge, war mitunter gesetzlich, bestimmt. daß für die Berechnung der Abfindungen der weichenden- Br-ben dem Ertragswert des Hofes nder Wert des nach fors wirtschaftliehen Grundsätzen überständigen Holzes hin ::Zuzurechnen,: sei ' (Westfalen § 125 Abs 5 $ Lippe § 23: * Abs 2s Schaumburg-Lippe §35 Abs 2)« Vielfach wird au Üb er i nventar ? lebendes und totes«, aufdem Hofe gehalten ;damit es den Mindern bei ihrer Verheiratung oder Selbst Lin'd i gmachung mit gegeben-werden kann«, In normalen Zeiten- ist es aber- das Gegebene«,; daß 'der Hauptteil der Wirtschaftsüberschüsse einstweilen auf Sparkonto gelegt oder auch ausgeliehen wird, damit sie für die- ge* nannten Zwecke eintretendenfalls verfügbar sind oder auch beim Übetgabevertrag in Rahenn der alsdann festzusetzenden Abfindungsbeträge für die weichenden Erben y verwandt werden können« Alles was einem Abkömmling nicht nur unmittelbar ausdem Hofe, sondern auch mittelbar über eine zwischenzeitliche Belegung auf Sparkonto oder dergleichen zu Ausstattungszwecken mitgegeben yrird mm iiii« m..: : kk. ist daher als eine Abfindung aus den Hofe anzuseheho hie Frage-, oh es sich bei einer Zuwendung um eine Abfindung aus den Hofe handelt, ist hiernach mehr nach wirtschaftlichen als nach Gesichtspunkten juristischer Konstruktion zu beantwortend Hiebt nur der Substanz des Hofes entnommene Y/erte (Zubehörteile, Bestand-teile, ‘Gegenwerte dinglicher Belastungen) fallen darunter, sondern grundsätzlich der ganze Wirtschafts- . ertrag einer Hofesgeneration» Nicht als Abfindung aus dem Hofe und damit als ausgleichimgs- und anrechnungspflichtige Vorempfänge''' kann man aber - entgegen dem -Standpunkt der Rechtsbeschwerde- die Werte snsehen, die zun Zwecke der Schaffung eines zweiten Hofes auf dem 'Wege einer innerbetrieblichen Teilung aufgewandt worden sind, mag es sich dabei nun um die Mittel zur Errichtung der für den neuen Hof erforderlichen Gebäude oder Inventarstücke oder um die Mitgäbe'-von Inventar vom Stammhof auf den -v neuen Hof 'handeln«. Bleiben die beiden Höfe wie im vorliegenden Falle weiterhin ..im Eigentum, des bisherigen Eigentümers, so fallen die in ihnen investierten Werte erst mit dem Erbfall den Hof.erben zu.5 die in den Gebäuden und im Inventar steckenden Werte werden vom Einheit sw er t miterfaßt (§ 29 des Reichsbewertvngsgesetzes vom 16o 10o' 1934,4 RGBl I, -1035)? und von ihnen erhalten daher die weichenden Erben.im Wege der Abfindungsansprüche das ihnen'gesetzlich Zukommendeo Werden die Höfe dagegen bereits zu.Lebzeiten vom bisherigen Ei- ..kk gentllmer auf einen Abkömmling übertragen, so gilt der Erbfall hinsichtlich der Höre damit als eingetreten •'.§ 17 Abs 2 HöfeO), und es. werden die Abf indungsansprü- kk.-k W ::«! ;S -44.'kk ■ u-.4-k ■ 4 .k :i eil3 cler \veieilenden ■ Erben ans § 12 HöfeO damit fällige, Insoweit hornigen daher aus gl ei chungs- und anreohnungs- . pflichtige Vor empfange der Antragsgegner nicht in Frage,, In ihren Schriftsatz von 6„2»1950 hat die Antragsteilerin aber uniter noch vorgetragen, es solle zv/ar nicht verkannt worden, daß auch die /Arbeitskraft der beiden •Antragsgegner in den durch Schaffung der beiden Höfe . gewonnenen Herten stecke, sie hätten aber die. ganzen Nützungen für sich behalten, obwohl sie der Mütter zugestanden hätten; diese sei infolgedessen nicht in der Lage gewesen, sie in gleicher T/eise-wie die beiden älteren Schwestern auszusteuern<> Dieser Vortrag reicht ebenfalls nicht aus, um. ausgleichungspflichtige Vor-empfange der Antragsgegner dar zu tun 0 Das könnte dann., der Fall sein, wenn den Antragsgegnern die beiden Höfe von der Ifutter unentgeltlich überlassen worden wären,, um. ihnen durch die aus den Höfen herauszuwirtschaftenden., ihnen verbleibenden Erträge die Mittel für eine selbständige Lebensstellung zu verschaffen» Zu dieser Frage weiter Stellung zu nehmen, gibt der Vortrag der Beteiligten und vor allem die Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Anlaß„ So Hiernach ergibt sich bisher folgende Berech- nung i •20 - Einheitswert der beiden Höfe zusammen - . - Davon ab'3/10 Voraus für di-e beiden Antragsgegner Zu ’ di es em Be trage von sind hinzuzurechnen die unstreitigen Vorempfärige voninsgesamt sodaß sich als auf die sechs Mit-:erben zu verteilender Wert ein Betrag "von :• ergibto Davon würden der Antrag-steile rin 1/6 .== zusteheho hach Abzug der Vorempfänge der Antragstellerin und der ihr bereits vom Beschwerdegericht zuerkannten würden ihr noch zug e s pro chen w e rd en' k öhnen 36 300DM 10 890°—. !L 25 41 Oo— DM 13 300»- 33 710.,— DM 6„ 451o66 DM 800 o— DM 3 o 435 c--_DM-2 2l6o66 DM 0 Da die A,..Iragsgcghcr aber behaupten, die Antragstellerin habe weitere 3000 EM als Abfindung erhalten, und das Beschwerdegericht diese1Frage dahingestellt gelassen hat, muß die Sache wegen dieser 3000 BM angeblicher Vorempfänge der Antragstellerin in der Tatsacheninstanz . nach weiter aufgeklärt werden©‘Führt diese Aufklärung dahin, daß die .Antragstellerin sich Vorempfänge von weiteren 3000 DM anrechnen lassen muß, so.erhöht sich damit der Anseinandersetzungswert von 38. 710 DM um. diesen Betrag, von dem dann der Art rags teller in l/6 500 DM zukommen würdet- Hiernach kann der Antragsteilerin nlrn P WO"! t, PT'P /.ivPlrl nwinrr ivH nlrf- a ■m'o’hr» rPM (VDQn“'»n r>Vi ovn -v ^ rri on V'O'hl könnten aber 3000 - , aberkannt v;erden0 'Es erschien o r> a r" r c 1g I D 9 0 O 1 500 Zä) 2rV,f edonli i l mäßig, niäj Eeclienwer]c dem’ Beschv;erdegerichtl zu uberlasse:n :und <3 ; er den angefochtenen Beschluß darin i rag der /.ntrags t eile rin; ni cht 1 stattgege'b en wo rd en j anf zuheben' und in diesem Umf ange Id.i;e...Sache : zu neuer.. 'Verhandlung- und' Entscheidung an das Beschwerdegericl zurtickzuvemeisbn i§ 11 kbs 3 L7R), dem euch'-die Eni Scheidung -über.die Kosten’’ de; 5 c li t s b -esc hvi e r d e v e r f i r e: zu über ar, Ir ■ED ?ri t s ch Er o >.. Hü'ckihgh cu s. Dm