I Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für ,die Britische Zone, dass bei der Veräusserung eines Hofes im Sinne der Hö-feordnung unter lebenden.an einen Familienfremden der nächstberüfene hoferbenberechtigte Abkömmling nicht beschwerdebereoh-tigt ist (OGHZ 39 265), wird beigetreten«, Kinder* den Antragsgegner und eine jetzt in als Ehefrau lebende Tochter, fallen solle* Nach dem Tode ihres Ehemannes erwirkte die Antragstellerin auf Grund dieses Testaments einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ihres Ehemanns auswies. ’j ragen war, jetzt aber ein rief, im Sinne der Höfe Ordnung Die Antragstellerin hat den Seehof durch Vertrag vom 27* Mai 195o (Urk* -Rolle 13/59 des Notars in an den Antragsteller zu 2) zu dem Preise von 93ooo*-DU verkauft und aufgelassen* Dieser Kaufvertrag ist durch einen notariellen Vertrag vom 13« April 1951 (Urk- Rolle I03/5I des Notars in dahin ab ge ändert wor- * Be#r Antragsgegner hat der Genehmigung des Vertrages widersprochen und zur Begründung dieses TiderSpruchs vor-getragens Der Seehof sei, obwohl er auf Betreiben seines Vaters nicht in die Erbhöferolle eingetragen worden sei, ein Erbhof gewesen und ihm bei dem lode seines Vaters im Jahre 1939 als Anerben zügefallen, da die gesetzliche Erbfolge durch das Testament seiner Eltern nicht habe be-, schränkt werden können» Er sei danach Eigentümer des Hofes und habe bereits gegen seine flutter, die fälschlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und zu einer Verfügung Uber den Hof nicht befugt sei, Klage auf Feststellung reines Eigentums und sn.f Bas Amtsgericht hat den Kaufvertrag vom 13» April 1951’durch Beschluss vom 11* 2äai 1951 genehmigt, weil keiner der au beachtenden gesetzlichen Versagungsgründe vorliege und es für die Entscheidung über die Genehmigung unerheblich sei’, ob der Verkäuferin das Eigentum an dem Hofe zustehe» . Bie gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 24» Juli 1951 als unzulässig zurückgewiesen» Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerdeberechti-gung des Antragsgegners verneint, weil es selbst dann an einer Rechtsbeeinträchtigung fehlen würde, wenn er Eigentümer des Seehofes sein sollte, da der Vertrag nur auf die gesetzlichen Versagungsgründe hin zu prüfen sei* und-die Genehmigung lediglich besage, dass gegen den Vertrag keine 3edenken aus öffentlichen Gesichtspunkten beständen« Die Präge, ob die Vertragsparteien das genehmigte Rechtsgeschüft durchführen können, hat das Beschwerdegericht für das Genehmigungsverfahren für unerheblich angesehen, da es Sache der Antragstellerin sei, wie sie ihre vertragliche Verpflichtung erfüllen wolle, falls sie nicht Eigentümerin des Hofes sein sollte« Das Beschwerde-gericht hat ausgeführt, die Feststellung des Amtsgerichts, dass öffentliche Bedenken gegen den Kaufvertrag nicht vorlägen, greife nicht in ein etwaiges Eigentum'des Antragsgegners ein, denn dieses bleibe unanbhängig davon bestehen, ob der Vertrag genehmigt werde oder nicht, und könne höchstens durch den Vollzug des Rechtsgeschäfts beeinträchtigt werden; insoweit handle.es sich um reih privatrechtliche Streitfragen, die im Ziviiprozess auszutragen seien« Das 3eschwerdegericht hat dem Antragsgegner auch als nächstberufenen Hoferben das Beschwerderecht abgesprochen, weil die Antragstellerin, wenn sie Eigentümerin des Hofes sei, über ihn unter. falls seine Gutter bei ihrem Tode noch Eigentümerin des Hofes sei« Dementsprechend hat das Oberiandesgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verneint und eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als nicht angängig angesehen« Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung der für das Höferecht geltenden RechtsheStimmungen, insbesondere der §§ 12, 15, 23 LVO, und raeint, .die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners ergebe sich schon allein daraus,'dass das Amtsgericht ihn durch Beschluss vom 11« Mai „1951 zu dem Verfahren zugelassen, die Gegenseite hiergegen Iceine Be;-, sehwerde eingelegt, sondern in seinem Beisein zur Sache verhandelt habe« Die Rechtsbeschwerde folgert hieraus, der- Antragsgegner müsse die im ersten Reclitszuge ergangene Entscheidung gegen sich gelten lassen und sei durch sie in seinem Recht auf Versagung der Genehmigung beeinträchtigt, falls der angefoehtene Beschluss zu unrecht ergangen sei. Sie hält ausserdem den Zulassungsbeschluss des Amtsgerichts, da er nicht angefochten worden sei, auch für das Beschwerdegericht für-verbindlich und leitet daraus weiter die Legitimation des .Antragsgegners zur Beschwerdeeinlegung her, hält also die Ztirückweisung des Rechtsmittels als unzulässig schon aus diesem Grunde für verfehlt« Es hat aber nicht ohne weiteres jede Person, die von dem Gericht als beteiligt e.nge sehen worden ist, auch ein Beschwerderecht. Der Antragsgegner kann daher aus seiner Zulassung als Beteiligter und daraus, dass diese Entscheidung von denTtAntragstel- Die Rechtsheschwerde vermisst ferner eine hinreichende Prüfung der Präge, oh die Entscheidung des Amtsgerichts ein Recht des Antragsgegners verletzt, und' meint, eine solche RechtsheeintrSchtigung würde schon vorliegen, wenn die nachgesuchte Genehmigung aus irgendeinem Grunde hätte versagt werden müssen Sie sieht daher eine Verletzung des § 25 LVO schon darin, dass das Beschwerdegericht auf die Sache seihst nicht eingegangen ist* Darüber hinaus hält die Rechtsheschwerde die Ausführungen, die das Oher-landesgericht zur Präge der Rechtsbeeinträchtigung gemacht hat, für rechtsirrig. Sie weist darauf hin, das3 der An-tragsgegner, wenn man einmal von dem Hofeigentum der Antragstellerin ausgehe, jedenfalls der nächstberufene Hoferbe sei, und glaubt hieraus ein Beschwerderecht- des Antragsgegners auf Grund des § 38 Abs 4 LVO herleiten zu können, indem sie ausführt, das von dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone auf Grund dieser Vorschrift angenommene Beschwerderecht bei einer Teilveräusserung eines Hofes müsse bei einer Veräusserung der ganzen Besitzung erst recht gegeben sein. In einem solchen Palle hält die Rechtsbeschwerde für erforderlich, dass der Hoferbe, wenn ihm sein Anwartschaftsrecht durch Veräusserung des Hofes genommen werden soll, wenigstens als Beteiligter Einfluss auf die Tfahrung der öffentlich-rechtlichen Belange nehmen: kann. An dieser Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, hat der Senat seither fest-' gehalten (vgl z.B. Beschluss vom ll.Bezember 1951, V BLw 87/5o)o Palls die Erteilung der Genehmigung durch das Amtsgericht sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte, würde also, dieses allein eine Beschwerdebefugnis des Antrags- Ber Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat allerdings in einem Pall®, in dem durch die Veräusserung von Hofgrund-stücken der Einheitswert, des Hofes unter 10Ö00,-'B21 sank, dem ältesten Sohn des Hofeigentümers als nächstberufenem Abkömmling ein Antragsrecht nach.§ 29 Abs 3 LVO und auch : ein Beschwerde- und Hechtsbeschwerderecht nach den §§ 23 die lediglich die Erbfolge in'Hofe regele und keine Bestimmungen über die Veräusserung von Höfen unter Lebenden enthalte, sofern sich diese nicht als vorweggenoramene Erbfolge darstelle...Der Oberste.Gerichtshof hat zu einer iausdehnenden Auslegung der Vorschrift des .§ 38 Abs 4 LVO "auf solche Yeräusserungen um so weniger Veranlassung gesehen, als sie auch wirtschaftlich von einer HofÜbergabe wesentlich verschieden seien. Dieser Rechtsgestaltung würde in den hier zur Erörterung stehenden Fällen ein Beschwerderecht des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings oder des durch Erbvertrag zu dem Hoferben eingesetzten Abkömmlings nicht entsprechen, w'öhrmann und Lange-Y.’ulff übersehen offenbar, dass für ein solches Beschwerderecht auch kein Bedürfnis besteht. In diesem Zusammenhang hat der Senat dcrauf hingev;iesenr dass die obere Landwirtschafts-beliörde durch das ihr eingeräumte Beschwerde- und Rechts-beschwerderecht auch in der Lage ist, ihre Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, sodas s kein praktisches Bedürfnis dafür besteht, den an der Angelegenheit Beteiligten selbst dann ein Beschwerderecht su geben, wenn keines ihrer.Rechte beeinträchtigt ist. Die Reohtsbeschwerde rügt ferner, dass das Oberlandes gerieht es an der nötigen Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen, und macht in dieser Hinsicht geltend, der .Antragsgegner habe sich nicht nur auf sein Hofnachfolgerecht berufen, sondern vor allem behauptet und unter 3ev:eis gestellt, dass er Eigentümer des Hofes sei. Sie meint, das Beschwerdegericht hätte, wenn es nicht den Ausgang des zwischen dem Antragsgegner und seiner Mutter schwebenden Rechtsstreits über das Eigentum am Hofe abwarten wollte, die für das Eigentum des Anträgsgegners angetretenen Beweise selbst erheben müssen, denn der Verkauf eines Hofes könne .unmöglich volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein, wenn durch ihn tatsächlich die Besitzung eines anderen veräussert werde. und weist daraiif hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung im Hinblick auf den Hofeigentümer nicht geprüft werden können, wenn - vri.e Das ‘Oberlandesgericht war daher nicht genötigt, sich mit der Veräusserungsbefugnis der Antragstellerin zu befassen und hierüber eigene Ermittlungen anzustellen oder den Ausgang des Rechtsstreits zwischen dem Antragsgegner und seiner Ifiutte'r ab zuwar ten .Zu prüfen war danach lediglich, ob durch die Genehmigung des Vertrages ein Recht des .Antrags^egrers verletzt worden ist. Das hat das Beschwerdegericht mit Recht selbst für den Pall verneint, dass er Hofeigentümer sein sollte, denn dem Oberlandesgericht .ist darin beizutreten, dass die Geneh- ' migung des Vertrages lediglich besagt, gegen die Veräusse-rung seien aus öffentlichen Gesichtspunkten keine Bedenken zu erheben. nicht gerechtfertigt sein, wenn ein Nichteigentümer den Hof eines anderen veräussere, denn dieser Versagungsgrund ist ebenso wie die übrigen im öffentlichen Interesse gegeben; seine Nichtbeachtung könnte daher der oberen Landwirt Schaftsbehörde einen Anlass zur Beschwerdeeinlegung geben, kann aber nach dem oben Gesagten ein Beschwerderecht des Antragsgegners nicht begründen.» Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht ferner vor, es an der Prüfung habe fohlen zu lassen, ob die Antragstellerin überhaupt antragsberechtigt gewesen sei« Diese ist nicht nur als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, sondern an dem zur Genehmigung vorgelegten Vertrage als Verkäuferin des Hofes beteiligt. Danach kann das Antragsrecbt der Antragstellerin nicht zweifelhaft sein, wenn sie Eigentümerin des Hofes ist.Selbst wenn das nicht der Pall sein sollte, würde die Antragstellerin nicht gehindert sein, den Hof zu veräussern und für diesen Vertrag die erforderliche Genehmigung nachzüsuchen, denn schuldrechtlich kann sich.der Verkäufer auch zur Übereignung einer ihm nicht gehörenden Sache verpflichten, und es bleibt, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat, ihm überlassen, wie er die übernommene Verpflichtung erfüllen will. Das Bo3chv;erdegericht brauchte daher auch unter diesem Gesichtswinkel auf die Präge des Hofeigentums nicht einzugehen« Im übrigen würde, wenn das Verfahren durch einen unzulässigen Antrag eingeleitet worden wäre, hierdurch ein Recht des Antragsgegners ebensowenig verletzt sein wie durch die Genehmigung selbst« Schliesslich kann der Rechtsbeschwerde auch darin nicht beige treten werden, dass die Eigentumsfrage hätte geklärt werden müssen, weil anderenfalls nicht geprüft werden könne, ob im Hinblick auf die Person des Eigentümers die Genehmigung zü erteilen oder zu versagen sei, denn auch in dieser Hinsicht kann es nur darauf ankommen, ob gegen den Vertrag so, wie er geschlossen ist, öffentliche Bedenken bestehen, sodass es unerheblich ist, ob die Verkäuferin bereits Eigentümerin des Hofes ist oder ob sie sich das Eigentum zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten erst verschaffen will« Zur Ent echo idling über die Gotig h’ui g’ ’ n g bedurfte es dawach einer Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht« Insbesondere ist dadurch, dass diese unterblieben ist, wgder das angebliche Eigentumsrecht noch ein sonstiges Recht des Antragsgegners beeinträchtigt worden und infolgedessen daraus für ihn kein Beschwerderecht erwachsen« Mit Recht hat das Oberlandesgericht nach aliedem die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig angesehen und sie deshalb zurückgewiesen«
Für das Nachschlagewerk! Berichterstatter BR Br«, Hückinghaus 2m 022 Gesetz % L70 § 38 Abs 4 Rechtssatz: 4 ( I Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für ,die Britische Zone, dass bei der Veräusserung eines Hofes im Sinne der Hö-feordnung unter lebenden.an einen Familienfremden der nächstberüfene hoferbenberechtigte Abkömmling nicht beschwerdebereoh-tigt ist (OGHZ 39 265), wird beigetreten«, Aktenzeichens Y'BLw 77/51 • Beschluss des BGH vom 29» April 1952 . OLG Schleswig /I Ltjrt Oil'. 12/51 B e s c h 1 us s In der Landwirtschaftssache des Landwirts Arthur I<Sc Strasse? Antragsgegners, Beschwerde- und 4 Rechtsbeschv/erdef ihrers, vertreten durch die Hechtsanwälte Br« und in gegen lo) die Y/itwe 311a ge Do Schefllfc in H 2.) den Bauer '.Yilhelm KrfHB in 2£l 3.0) den Landwirt Karl in leflHM Kreis lüli Antragsteller, Beschwerdegegner und zu .1) auch Rechtsbeschwerdegegnerin, zu 1) vertreten durch Rechtsanwalt in wegen'GenehaiAun^ eines Kaufverträge& hat der 7« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsscchen in der Sitzung vom 29« April 1952 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Prof0 Br.Pritsch, der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Br 0 Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Printrop beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des l.Perienzivilsenats (Senat für Landwirt-schcftssachen) des Schleswig-Horsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24oJuli 1951 wird auf-Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Bine Erstattung der der Antragstellerin zu 1) entstandenen aussergerichtliehen Kosten findet nicht statt.. Gründe s Der im Jahre 1939 verstorbene Ehemann der Antrag-stellerin, der Kaufmann Ludwig Kflife erwarb in. den Jahren 1931 und 1932 den im Grundbuch von Blatt 21o6, 2c-92 und 2123 eingetragenen* in gelegenen Seehof in Grösse von 45*08,32 ha* im Jahre 1935 setzten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig mit der Bestimmung zu Erben ein, dass ihr Nachlass bei dem Tode des Letztversterbenden an ihre beiden. Kinder* den Antragsgegner und eine jetzt in als Ehefrau lebende Tochter, fallen solle* Nach dem Tode ihres Ehemannes erwirkte die Antragstellerin auf Grund dieses Testaments einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ihres Ehemanns auswies. Die Antragsteller in wurde daraufhin als AlleineigentUmerin des Seehofs im Grundbuch eingetragen, der nicht in der Erbhöferolle einge- ’j ragen war, jetzt aber ein rief, im Sinne der Höfe Ordnung Die Antragstellerin hat den Seehof durch Vertrag vom 27* Mai 195o (Urk* -Rolle 13/59 des Notars in an den Antragsteller zu 2) zu dem Preise von 93ooo*-DU verkauft und aufgelassen* Dieser Kaufvertrag ist durch einen notariellen Vertrag vom 13« April 1951 (Urk- Rolle I03/5I des Notars in dahin ab ge ändert wor- den, dass an den Antragsteller zu 2) lediglich eine Parzelle von 1,38>46 ha zu einem Preise von 3ooo*t DM verkauft vairde und die Antragstellerin .den übrigen in dem Vertrage vom 27*!iai 195o auf gef Uhrten Grundbesitz an den Antragsteller zu 3) veräuiserte. . Die untere Landwirtschaftsbehörde hat Uber die bei 'll * • - -3 - ihr nachgesuchte Genehmigung dieser Verträge nicht entschieden, sondern die Sache nach Ablauf von drei llonaten an das. Amtsgericht in Uölln abgegeben, das den Antragsgegner als Beteiligten an diesem Genehmigungsverfahren zugelassen hat* * Be#r Antragsgegner hat der Genehmigung des Vertrages widersprochen und zur Begründung dieses TiderSpruchs vor-getragens Der Seehof sei, obwohl er auf Betreiben seines Vaters nicht in die Erbhöferolle eingetragen worden sei, ein Erbhof gewesen und ihm bei dem lode seines Vaters im Jahre 1939 als Anerben zügefallen, da die gesetzliche Erbfolge durch das Testament seiner Eltern nicht habe be-, schränkt werden können» Er sei danach Eigentümer des Hofes und habe bereits gegen seine flutter, die fälschlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und zu einer Verfügung Uber den Hof nicht befugt sei, Klage auf Feststellung reines Eigentums und sn.f Herausgabe des Hofes erhoben» • Bas Amtsgericht hat den Kaufvertrag vom 13» April 1951’durch Beschluss vom 11* 2äai 1951 genehmigt, weil keiner der au beachtenden gesetzlichen Versagungsgründe vorliege und es für die Entscheidung über die Genehmigung unerheblich sei’, ob der Verkäuferin das Eigentum an dem Hofe zustehe» . Bie gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 24» Juli 1951 als unzulässig zurückgewiesen» Hiergegen richtet sich die Hechtsheschwerde des.Antragsgegners, die auf die Versagung der Genehmigung und hilfsweise auf eine Zurickverweisung an das Beschvverde-gericht abzielt. Die Antragstellerin bittet um Verwerfung oder Zurückweisung dieses Rechtsmittels« Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet« Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerdeberechti-gung des Antragsgegners verneint, weil es selbst dann an einer Rechtsbeeinträchtigung fehlen würde, wenn er Eigentümer des Seehofes sein sollte, da der Vertrag nur auf die gesetzlichen Versagungsgründe hin zu prüfen sei* und-die Genehmigung lediglich besage, dass gegen den Vertrag keine 3edenken aus öffentlichen Gesichtspunkten beständen« Die Präge, ob die Vertragsparteien das genehmigte Rechtsgeschüft durchführen können, hat das Beschwerdegericht für das Genehmigungsverfahren für unerheblich angesehen, da es Sache der Antragstellerin sei, wie sie ihre vertragliche Verpflichtung erfüllen wolle, falls sie nicht Eigentümerin des Hofes sein sollte« Das Beschwerde-gericht hat ausgeführt, die Feststellung des Amtsgerichts, dass öffentliche Bedenken gegen den Kaufvertrag nicht vorlägen, greife nicht in ein etwaiges Eigentum'des Antragsgegners ein, denn dieses bleibe unanbhängig davon bestehen, ob der Vertrag genehmigt werde oder nicht, und könne höchstens durch den Vollzug des Rechtsgeschäfts beeinträchtigt werden; insoweit handle.es sich um reih privatrechtliche Streitfragen, die im Ziviiprozess auszutragen seien« Das 3eschwerdegericht hat dem Antragsgegner auch als nächstberufenen Hoferben das Beschwerderecht abgesprochen, weil die Antragstellerin, wenn sie Eigentümerin des Hofes sei, über ihn unter. lebenden frei'verfügen könne und er ein Recht auf die Hofnachfolge nur habe, 'll falls seine Gutter bei ihrem Tode noch Eigentümerin des Hofes sei« Dementsprechend hat das Oberiandesgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verneint und eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als nicht angängig angesehen« Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung der für das Höferecht geltenden RechtsheStimmungen, insbesondere der §§ 12, 15, 23 LVO, und raeint, .die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners ergebe sich schon allein daraus,'dass das Amtsgericht ihn durch Beschluss vom 11« Mai „1951 zu dem Verfahren zugelassen, die Gegenseite hiergegen Iceine Be;-, sehwerde eingelegt, sondern in seinem Beisein zur Sache verhandelt habe« Die Rechtsbeschwerde folgert hieraus, der- Antragsgegner müsse die im ersten Reclitszuge ergangene Entscheidung gegen sich gelten lassen und sei durch sie in seinem Recht auf Versagung der Genehmigung beeinträchtigt, falls der angefoehtene Beschluss zu unrecht ergangen sei. Sie hält ausserdem den Zulassungsbeschluss des Amtsgerichts, da er nicht angefochten worden sei, auch für das Beschwerdegericht für-verbindlich und leitet daraus weiter die Legitimation des .Antragsgegners zur Beschwerdeeinlegung her, hält also die Ztirückweisung des Rechtsmittels als unzulässig schon aus diesem Grunde für verfehlt« Diesen Rügen war der Erfolg zu. versagen«, •• ' Die Schlüsse, die die Rechtsbeschwerde aus,der Zu- • • . 7 •• • • ....... - •» •. .**• "W lassung des Antragsgegners als Beteiligter zieht, sind irrig. Das-Amtsgericht hat diesen! allerdings "in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 1951 ausdrücklich als. Be- . teiligten zugelassen, obwohl die Antragsteller dem widersprochen -.I V \ # -a * * ■■■■■ r^A hatten. Aus dieser Zulassung und der Zustellung der erlassenen Entscheidung auch an den Antragsgegner folgt indessen seine Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht. Die Kreise der Beteiligten und der Beschwer deherechtigten decken sich nicht. Nach § 13 Ahs 4 LVO kommen als Beteiligte an einem Verfahren alle Personen in Betrachts deren Rechte oder Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können; im Zweifel bestimmt das Bericht, wer als Beteiligter anzusehen ist. Vie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15.Januar 1952 ( V BLw 31/51 ) ausgeführt hat, ist es in der Regel •/..■.erwünscht', ‘dass der Kreis der ♦ • Beteiligten weit gesogen wird, damit eine möglichst umfassende Regelung erreicht und nicht durch Nichtberücksichtigung eines wirklich Beteiligten die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gegenüber nichtberücksichtigten Beteiligten in Präge gestellt wird. Es hat aber nicht ohne weiteres jede Person, die von dem Gericht als beteiligt e.nge sehen worden ist, auch ein Beschwerderecht. i)ie sofortige Beschwerde 3teht nach § 23 Abs 2 LVO jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung*beeinträchtigt ist. Während es also zur Annähme der Beteiligung einer Person genügt, dass ihre Rechte oder Pflichten unmittelbar betroffen werden können, setzt die Beschwerdeberechtigung eine Rechtsbeeinträchtigung voraus.' Daraus folgt, dass eine tatsächliche Beteiligung am Verfahren erster Instanz •' ebensowenig wie.eine ausdrückliche Zulassung durch das. Gericht eine Beschwerdebefugnis begründen können. Der Antragsgegner kann daher aus seiner Zulassung als Beteiligter und daraus, dass diese Entscheidung von denTtAntragstel- lern nicht angegriffen worden ist, ein Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht herleiten. Die Rechtsheschwerde vermisst ferner eine hinreichende Prüfung der Präge, oh die Entscheidung des Amtsgerichts ein Recht des Antragsgegners verletzt, und' meint, eine solche RechtsheeintrSchtigung würde schon vorliegen, wenn die nachgesuchte Genehmigung aus irgendeinem Grunde hätte versagt werden müssen Sie sieht daher eine Verletzung des § 25 LVO schon darin, dass das Beschwerdegericht auf die Sache seihst nicht eingegangen ist* Darüber hinaus hält die Rechtsheschwerde die Ausführungen, die das Oher-landesgericht zur Präge der Rechtsbeeinträchtigung gemacht hat, für rechtsirrig. Sie weist darauf hin, das3 der An-tragsgegner, wenn man einmal von dem Hofeigentum der Antragstellerin ausgehe, jedenfalls der nächstberufene Hoferbe sei, und glaubt hieraus ein Beschwerderecht- des Antragsgegners auf Grund des § 38 Abs 4 LVO herleiten zu können, indem sie ausführt, das von dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone auf Grund dieser Vorschrift angenommene Beschwerderecht bei einer Teilveräusserung eines Hofes müsse bei einer Veräusserung der ganzen Besitzung erst recht gegeben sein. In einem solchen Palle hält die Rechtsbeschwerde für erforderlich, dass der Hoferbe, wenn ihm sein Anwartschaftsrecht durch Veräusserung des Hofes genommen werden soll, wenigstens als Beteiligter Einfluss auf die Tfahrung der öffentlich-rechtlichen Belange nehmen: kann. Diese Rügen der Rechtsbeschwerde sind ebenfalls nicht gerechtfertigt« ■ * Pie .Ansicht der fie chtsbe schwer de, dem Antragsgegner würde schon dann ein . .Beschwerderecht zustehen, wenn die EntScheidung de3 Amtsgerichts aus irgendeinem Grunde sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte, ist irrig. Y/ie der erkennende »Senat.bereits in seiner Entscheidung vom 13«März 1951 (BGHZ 1, 267 ff) ausgeführt hat, begründet eine unrichtige Entscheidung als solche noch kein Beschwerderecht; erforderlich ist vielmehr, dass die ergangene Entscheidung ein Hecht gerade des beschwerdeführenden Be- * • teiligten verletzt. An dieser Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, hat der Senat seither fest-' gehalten (vgl z.B. Beschluss vom ll.Bezember 1951, V BLw 87/5o)o Palls die Erteilung der Genehmigung durch das Amtsgericht sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte, würde also, dieses allein eine Beschwerdebefugnis des Antrags- • t gegners noch nicht begründen. Bas Oberlahdesgericht war daher nicht genötigt, zur Prüfung der Beschv/erdeberech— tigung des Äntragsgegners auf die Sache selbst einzugehen. Eine Beschwerdebefugnis des Antragsgegners ergibt sich ferner nicht aus § 38 Abs 4 LVO. Biese Vorschrift ist für das Zustimmungsverfahren gegeben und hat'Verfügungen von Todes wegen und 3bergabeverträge zu dem Gegenstand. Sie trifft daher den hier zur Erörterung stehenden Pall einer Ver-äusserung unter Lebenden nicht unmittelbar. Ber Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat allerdings in einem Pall®, in dem durch die Veräusserung von Hofgrund-stücken der Einheitswert, des Hofes unter 10Ö00,-'B21 sank, dem ältesten Sohn des Hofeigentümers als nächstberufenem Abkömmling ein Antragsrecht nach.§ 29 Abs 3 LVO und auch : ein Beschwerde- und Hechtsbeschwerderecht nach den §§ 23 «# 1 \ Abs 2 LY Oy § 1 Abs 2 LVR zugesprochen. Auch Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite.248) und Lange-Wulff (Höfeordnung 3•Auf1.Seite 611/612) vertreten die Ansicht? dass § 38 Abs 4 LVO bei der Yeräusserung einzelner Hof-grundstücke durch Rechtsgeschäft unter Lebenden sinnge- i mäss angewendet werden misse. Sie halten es darüber hinaus für gerechtfertigt? bei der Yeräusserung des ganzen Hofes ebenso zu- verfahren. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 195o (OGHZ 3?265 ff) bei der Yeräusserung eines Hofes? die keine vorweggenommene Erbfolge darste3.1te, ein Recht des nächstberufenen hoferbenberechtigten Ab- . kömmlings? auf gerichtliche Entscheidung anzutragen (und damit auch ein Beschwerderecht)? verneint. Er hat dort die sinngemässe Anwendung des § 38 Abs 4 IVO für den Ball als geboten erachtet? dass der Hofeigentümer unter Lebenden soviele Hofgrundstücke veräussert? dass der Einheitswert des Restbesitzes dadurch unter 10000?- BLI sinkt? dagegen eine entsprechende Anwendung dies^rYorschrift dann abgelehnt, wenn durch die Yeräusserung unter Lebenden die Hofeigenschaft als solche nicht berührt wird? da in diesen Pallen Vorschriften der Höfeordnung nicht berührt würden? die lediglich die Erbfolge in'Hofe regele und keine Bestimmungen über die Veräusserung von Höfen unter Lebenden enthalte, sofern sich diese nicht als vorweggenoramene Erbfolge darstelle... Der Oberste.Gerichtshof hat zu einer iausdehnenden Auslegung der Vorschrift des .§ 38 Abs 4 LVO "auf solche Yeräusserungen um so weniger Veranlassung gesehen, als sie auch wirtschaftlich von einer HofÜbergabe wesentlich verschieden seien. Dieser Auffassung des Ober- -lo- sten Gerichtshofs tritt der erkennende Senat bei* Mit Recht hat jener darauf hingewiesen, dass der Hofeigentü- mer nach Art III Nr 1 KRG 45 in der Verfügung über den •* Hof grundsätzlich frei und nur hinsichtlich letztwilliger Verfügungen und der Hofübergabe im 7:ege der vorweg-genommenen Hoferbenfolge durch die Vorschriften der Höfeordnung und hinsichtlich sonstiger Veräusserungen nur im Rahmen der für jeden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz in Art IV KRG 45 und Art III MilRegVO 84 getroffenen Vorschriften beschränkt ist. Dieser Rechtsgestaltung würde in den hier zur Erörterung stehenden Fällen ein Beschwerderecht des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings oder des durch Erbvertrag zu dem Hoferben eingesetzten Abkömmlings nicht entsprechen, w'öhrmann und Lange-Y.’ulff übersehen offenbar, dass für ein solches Beschwerderecht auch kein Bedürfnis besteht. Bei der Genehmigung .2* ■ ■» ‘r * ,.y n • **r r, - * + --i $ * r* +1 i aVi.o rto c* ■? ^ WVw U V ,1. . ^ — U _ Uq W -* w/ . . - * • ; .. *•„ .• «. ^ .i. .. J * . . .T. „ ^UV. J punkte überhaupt nicht in Betracht gezogen werden, viel- * * mehr ist lediglich zu prüfen, ob etwa die nachgesuchte Genehmigung im öffentlichen Interesse aus einem der in Art IV K RG 45 und Art III MilRegVO Nr 84 angeführten Gründen zu versagen ist. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dem Hoferben, dem seih Anwartschaftsrecht durch di^ Ver- . äusserung des Hofes genommen werden solle, müsse wenigstens die Möglichkeit einer Einflussnahme darauf gegeben werden, dass die öffentlichen Belange gewahrt.werden, kann nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner oben angeführten Entscheidung vom 13» März 1951 . dargelegt, dass in erster Linie die Landwirtschaftsbehörden zur wahrung der öffentlichen Interessen berufen sind, dass sie die Pflicht haben, den Sachverhalt von Amts wegen "57 ■ aufzuklären, dass die Beteiligten ihre Bedenken den Land-' Wirtschaftsbehörden unterbreiten können, die diese dann zu prüfen und die gegebenenfalls die erforderlichen Schri te zu unternehmen haben. In diesem Zusammenhang hat der Senat dcrauf hingev;iesenr dass die obere Landwirtschafts-beliörde durch das ihr eingeräumte Beschwerde- und Rechts-beschwerderecht auch in der Lage ist, ihre Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, sodas s kein praktisches Bedürfnis dafür besteht, den an der Angelegenheit Beteiligten selbst dann ein Beschwerderecht su geben, wenn keines ihrer.Rechte beeinträchtigt ist. Als näohstberufenem Hoferben steht dem Antragsgegner danach ein Beschwerderecht nicht zu. Die Reohtsbeschwerde rügt ferner, dass das Oberlandes gerieht es an der nötigen Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen, und macht in dieser Hinsicht geltend, der .Antragsgegner habe sich nicht nur auf sein Hofnachfolgerecht berufen, sondern vor allem behauptet und unter 3ev:eis gestellt, dass er Eigentümer des Hofes sei. Sie meint, das Beschwerdegericht hätte, wenn es nicht den Ausgang des zwischen dem Antragsgegner und seiner Mutter schwebenden Rechtsstreits über das Eigentum am Hofe abwarten wollte, die für das Eigentum des Anträgsgegners angetretenen Beweise selbst erheben müssen, denn der Verkauf eines Hofes könne .unmöglich volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein, wenn durch ihn tatsächlich die Besitzung eines anderen veräussert werde. Die Rechtsbeschwerde vermisst auch die Prüfung der Frage, oh die Antragsteller! n als Nichteigentümerin überhaupt zu den Be- e+ teiligten im Sinne des § 31 Abs 3 LVO gehörte und einen Antrag auf Genehmigung stellen konnte? und weist daraiif hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung im Hinblick auf den Hofeigentümer nicht geprüft werden können, wenn - vri.e hier - ein Nichteigentümer für sich die Genehmigung zu dem Verkauf des Hofes eines anderen beantrage. Die Rechtsbeschwerde wendet . sich weiter gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts? dass das etwaige Eigentum des Antragsgegners durch die Genehmigung des Vertrages nicht beeinträchtigt werde, indem sie darauf hinweist, dass man zwischen*dem Abschluss und dem Vollzug des Vertrages keinen Unterschied machen ' dürfe und dieser im vorliegenden Palle zu einem gutgläubigen Erwerb seitens des Antragstellers zu 2) und damit zu einem endgültigen Verlust des Eigentums? mindestens aber zu einem weiteren Rechtsstreit mit dem Käufer auf Rückübereignung des Hofes führen könne, dass also eine Rechtsbeeinträchtigung gegeben sei. Schliesslich rügt die Re cht sbe schwer de, dass der Nachweis der \7irtschafts-fähigkeit des Antragstellers zu 3) nicht geführt worden sei, und meint, die Genehmigung des Vertrages dürfte erschlichen sein. Diesen Rügen war der Erfolg ebenfalls zu versagen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht der Präge, wer Eigentümer des Hofes ist, keine Bedeutung beigemessen. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Bri-tische Zone wiederholt"ausgesproqhen, dass im Genehmi- ■«£/ ... U • gungsverfahren die privatrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht zu prüfen und die Genehmigung lediglich - 13 bei offensichtlicher Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zu versagen ist (BGHZ 1. 121 /T24/ sowie Beschlüsse vom 20o Februar 1951? V BLw 66/49.5 3o. Oktober 1951, V BLw 63/5o9 80 April 1952, V BLw 63/51 und 11, Dezember 1951, 7 BLw 87/5o)« Eine offensichtliche Nichtigkeit des Kaufvertrages hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht; sie ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere würde? wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, eine Unwirksamkeit des Vertrages nicht*schon dann vorliegen, wenn die Antragstellerin nicht Eigentümerin des Hofes sein sollte. Das ‘Oberlandesgericht war daher nicht genötigt, sich mit der Veräusserungsbefugnis der Antragstellerin zu befassen und hierüber eigene Ermittlungen anzustellen oder den Ausgang des Rechtsstreits zwischen dem Antragsgegner und seiner Ifiutte'r ab zuwar ten .Zu prüfen war danach lediglich, ob durch die Genehmigung des Vertrages ein Recht des .Antrags^egrers verletzt worden ist. Das hat das Beschwerdegericht mit Recht selbst für den Pall verneint, dass er Hofeigentümer sein sollte, denn dem Oberlandesgericht .ist darin beizutreten, dass die Geneh- ' migung des Vertrages lediglich besagt, gegen die Veräusse-rung seien aus öffentlichen Gesichtspunkten keine Bedenken zu erheben. Durch diese Feststellung wird das etwaige Eigentum des Antragsgegners nicht berührt. Richtig ist allerdings, dass das Rechtsgeschäft nach seiner Genehmigung durchgeführt werden und dies möglicherweise zu Weiterungen führen kann. Das sind indessen rein privatrechtliche Folgen des VertragsSchlusses, die in dem dem öffentlichen Interesse dienenden Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden können und die in gleicher Weise eintreten würden, wenn der Vertrag keiner Genehmi- . : . > •'**v.s 's’ * * • •»J»* yVw. ** iS gung bedürfte. Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht, mit Erfolg darauf berufen, es könne volkswirtschaftlich . nicht gerechtfertigt sein, wenn ein Nichteigentümer den Hof eines anderen veräussere, denn dieser Versagungsgrund ist ebenso wie die übrigen im öffentlichen Interesse gegeben; seine Nichtbeachtung könnte daher der oberen Landwirt Schaftsbehörde einen Anlass zur Beschwerdeeinlegung geben, kann aber nach dem oben Gesagten ein Beschwerderecht des Antragsgegners nicht begründen.» Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht ferner vor, es an der Prüfung habe fohlen zu lassen, ob die Antragstellerin überhaupt antragsberechtigt gewesen sei« Diese ist nicht nur als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, sondern an dem zur Genehmigung vorgelegten Vertrage als Verkäuferin des Hofes beteiligt. Nach § 31 Abs 1 LVO sind im Genehmigungsverfahren die Vertragsparteien antragsberechtigt. Danach kann das Antragsrecbt der Antragstellerin nicht zweifelhaft sein, wenn sie Eigentümerin des Hofes ist.Selbst wenn das nicht der Pall sein sollte, würde die Antragstellerin nicht gehindert sein, den Hof zu veräussern und für diesen Vertrag die erforderliche Genehmigung nachzüsuchen, denn schuldrechtlich kann sich.der Verkäufer auch zur Übereignung einer ihm nicht gehörenden Sache verpflichten, und es bleibt, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat, ihm überlassen, wie er die übernommene Verpflichtung erfüllen will. Diese Präge ist im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen, in dem lediglich zu fragen ist, ob gegen den Vertrag aus öffentlichen Gesichts punkten Bedenken bestehen, wenn er zur Durchführung kommt -15- Das Bo3chv;erdegericht brauchte daher auch unter diesem Gesichtswinkel auf die Präge des Hofeigentums nicht einzugehen« Im übrigen würde, wenn das Verfahren durch einen unzulässigen Antrag eingeleitet worden wäre, hierdurch ein Recht des Antragsgegners ebensowenig verletzt sein wie durch die Genehmigung selbst« Schliesslich kann der Rechtsbeschwerde auch darin nicht beige treten werden, b dass die Eigentumsfrage hätte geklärt werden müssen, weil anderenfalls nicht geprüft werden könne, ob im Hinblick auf die Person des Eigentümers die Genehmigung zü erteilen oder zu versagen sei, denn auch in dieser Hinsicht kann es nur darauf ankommen, ob gegen den Vertrag so, wie er geschlossen ist, öffentliche Bedenken bestehen, sodass es unerheblich ist, ob die Verkäuferin bereits Eigentümerin des Hofes ist oder ob sie sich das Eigentum zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten erst verschaffen will« Zur Ent echo idling über die Gotig h’ui g’ ’ n g bedurfte es dawach einer Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht« Insbesondere ist dadurch, dass diese unterblieben ist, wgder das angebliche Eigentumsrecht noch ein sonstiges Recht des Antragsgegners beeinträchtigt worden und infolgedessen daraus für ihn kein Beschwerderecht erwachsen« Mit Recht hat das Oberlandesgericht nach aliedem die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig angesehen und sie deshalb zurückgewiesen« % Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ lo LYE* 42o 45t 5o IVO« Zu einer Anordnung auf Grund cbs § 51 IVO über die Erstattung der auscergerichtlichen PCosten bestand kein Anlass» Uro HUckinghaus Dr» Pritsch Dr» Tasche