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BGH · V Blw 76/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Blw 76/54

Sie ist in solchem Palle jedoch verpflichtet, die Kinder,* solange sie solches bedürfensauf und von der Stelle standesgemäss zu unterhalten und zu erziehen, bei deren Verheiratung für eine angemessene Aussteuer zu sorgen, die ihnen auf ihre demnächst ige Abfindung angerechnet werden kann, und zu dem Anerben der Stelle nur ein Kind aus dieser Ehe auszuwählen, welchem die Stelle nebst Zubehör spätestens mit dessen vollendetem 25-sten Lebensjahre zu übertragen ist, wobei die Bestimmungen des Hannoverschen Höfegesetzes vom 28«, Juli 1909 zu berücksichtigen sind.» In § 4 dieses Vertrages wurde für den Pall, dass die Ehefrau vor dem Manne mit Hinterlassung von Abkömmlingen versterben sollte, bestimmt, dass der hinterbliebene Ehemann den Kindern seiner Prau gegenüber dieselben Verpflichtungen zu erfüllen habe, wie sie beim Vorversterben des Mannes in § 3 für die hinterbliebene Prau massgebend gemacht seien, dass auch er namentlich zu dem Anerben der Stelle nur ein Kind dieser Ehe bestimmen könne und in einem solchen Palle diesem die Stelle nebst Zubehör mit dessen vollendetem 25-sten Lebensjahre zu übertragen verpflichtet sei. Die Antragsgegnerin zu 1) wünsche die Hofnachfolge der Antragstellerin nicht, weil diese sie schlecht behandle und ihren Altenteilsverpflichtungen nicht nachkomme, Zudem sei die Antragstell er in auch nicht wirtschaftsfähig, wie die schlechte Bewirtschaftung des Hofes zeige, Ihr fehle nicht zuletzt die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit., Im übrigen stehe der Antragsgegnerin zu 1) das Recht zur Bestimmung des Hofnachfolgers naeh wie vor zuj denn zu den Abkömmlingen zählten auch deren Enkelkinder, so dass sie auch eines von ihnen zu dem weiteren Hoferben bestimmen könne. PestStellungs-antrag auf Grund des § 37 Abs 3 LVQ nicht gestellt und auch keine Tatsachen angeführt, die in dem früheren Verfahren nicht vorgebracht worden seien und damals nicht hätten geltend gemacht gwerden können« Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob etwa der Ausnabmefall des § 6 A_bs 5 Satz 2 HöfeO vorliege, der die Hofnachfolge des nächstberufenen Anwärters dann zulasse, wenn keiner der Abkömmlinge des Erblassers wirtschaftsfähig sei« Es hat diese Präge verneint, weil die Antragstelierin zur Zeit des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei und im Palle ihrer Wirtschaftsunfähigkeit ihr nächstberechtigtes Kind an ihre Stelle getreten sein würde, da gegen dessen Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken beständen und solche auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht würden« Daraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass der üntragsgegner zu 2) keinesfalls Hoferbe habe werden können« Bei der Prüfung der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat sich das Beschwerdegericht der Auslegung angeschlossen, die der Erbvertrag vom 14» März 1919 durch das Landwirt schaftsgericht erfahren hat« Es hat die Witwe des Erblassers dementsprechend lediglich als Hofvorerbin angesprochen und angenommen, diese habe zwar das Recht gehabt, den späteren Hofnachfolger aus der Zahl der der Ehe entsprossenen Kinder zu bestimmen, doch habe die Witwe nicht über die Vollendung des 25« Lebensjahres des Bestimmten hinaus in dem Genüsse des Hofes bleiben sollen« Diese Anordnung des Erbvertrages bedeutet nach der Auffassung des Beschwer-degerichts, dass spätestens mit der Vollendung des 25« Lebensjahres des Hofnachfolgers der Nacherbfall eintreten sollte« Diese Bestimmung des Vertrages hat das *Beschwerdegericht als praktisch gegenstandslos angesehen, weil die beiden Kinder den der schon lange von den Eheleuten Schfll bewirtschaftete Hof bei der Besichtigung gemacht habe, und auch aus dem Kulturzustand des Bodens, der eine richtige und gute Bearbeitung während vieler Jahre habe erkennen lassen« Das Be- ■* schwerdegericht hat sich für seine Ansicht ferner darauf i ^ berufen, dass die Besichtigung des Hofes auch im übrigen . persönlichen Eindruck übereinstimme, den der Senat in der eingehenden mündlichen Verhandlung von der Antragstel3.erin gewonnen habe* Das Beschwerdegericht hat deshalb gebilligt, dass das Amtsgericht die Antragstellerin als Erbin des Höffes bezeichnet hat, jedoch der Beschlussformel zur Vermeidung von Missverständnissen eine andere Fassung gegeben, weil in ihr noch von Vor- und Nacherbsohaft die Rede und nicht angegeben sei, wann die letztere eingetreten sei, obwohl die von dem Erblasser angeordnete Vorerbschaft gar nicht praktisch geworden sei* Sie meint, es sei zu beachten, dass der strittige Hof aus der Familie der Antragsgegnerin zu 1) stamme, dem Erblasser von ihr geschenkt worden sei und diese sich ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Vorbehalten habe, so dass sie gegenbenenfalls wieder in den Besitz des Hofes habe gelangen können» Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde muss unterschieden werden, welche Verfügungen des Vertrages vom 14«* März 1919 mit der Schenkung in Zusammenhang stehen und welche Willenserklärungen die Beteiligten als Erblasser ab- gegeben haben« Die Antragsgegner halten die Passung des § 3 des Vertrages, in dem von der Antragsgegnerin zu 1) als der alleinigen und völligen Eigentümerin die Rede sei, für so klar, dass sie einer richterlichen Auslegung nicht zugänglich sei« Die Rechtsbeschwerde will im Hinblick auf § 2 des Vertrages in dem § 3 noch einen Teil des Schenkurgs-Vertrages sehen und in seinen Erklärungen nicht solche des Erblassers, sondern des Beschenkten finden* Sie hält eine Schenkung unter Auflage für gegeben, deren Vollziehung die Antragsgegnerin zu 1) mit dem Eintritt des Erbfalls habe verlangen können, und meint, das Beschwerdegericht sei dieser klaren Auslegung nicht gefolgt, weil der V/ert der Schenkung, gleich dem Vert der Auflage sei* Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei nicht erforderlich, dass der Wert der Auflage hinter dem des Geschenks zurückbleibe» Sie beruft sich auf eine weitere Entscheidung des'Reichsgerichts dafür, dass die Auflage bei einer Schenkung dem Vorteil des Gebers dienen könne, und will den ersten Satz des § 3 des Schenkungsvertrages dahin verstanden wissen, dass ein Rechtszustand habe geschaffen werden sollen, wie er nach späterem Recht bei einem Ehegattenerbhof bestanden habe. Gegen die Auslegung des Schenkungs- und Erbvertrages durch das Oberlandesgericht spricht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ferner, dass der Erblasser selbst eine Übergabe des Hofes zu dem 25« Lebensjahr seiner Kinder unterlassen hat« Sie folgert hieraus, dass er das Bestimmungsrecht seiner Ehefrau, von welcher der Hof stamme, habe überlassen wollen, und meint, Sinn und Zweck des Vertrages sei die Sicherung des überlebenden Ehegatten gewesen« Nach ihrer Auffassung sollte die Antragsgegnerin als Volleigen-tUrnerin des Hofes in die Lage versetzt werden, mit dem übernehmenden Anerben einen ordnungBmässigen Altenteilsvertrag zu schliessen, was das Beschwerdegericht ebenfalls nicht in vollem Umfang erkannt habe, was aber gerade angesichts dessen wesentlich sei, dass die Antragstellerin ihre Altenteilsverpflichtungen in unglaublicher Weise vernachlässigt und ihrer Mutter nicht das geringste Entgegenkommen gezeigt habe, so dass diese, wenn sie mit ihren Rechten nicht durchdringe, genötigt sein werde, den Hof zu verlassen und bei Verwandten ein Unterkommen zu suchen« Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner vor, den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt zu haben, indem es den Gesichtspunkt der Ehrbarkeit nicht berücksichtigt habe« Sie meint, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) dem Erblasser den Hof seinerzeit geschenkt habe, müsste ein Verhalten ihr gegenüber, das sie zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde, als ein Verstoss *. gegen die bäuerliche Standesehre angesehen werden« Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, das Beschwerdegericht hätte prüfen müssen, ob nicht die Ehrbarkeit der Antragstellerin und damit ihre Wirtschaftsfähigkeit dadurch in Präge gestellt sei- dass sie ständige Bedrohungen und seelische Quälereien seitens ihres Ehemanns gegenüber ihrer Mutter fortlaufend geduldet habe« Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) in der Beschwerdeinst anz keine Beachtung gefunden habe, und sieht hierin ein Versagen des richterlichen Gehörs und ein Übergehen gestellter Beweisanträge, wodurch die §§ 14 und 15 Abs 4 und 5 LwVG verletzt seien. Sie hält dieses Vorbringen für erheblich, weil durch schuldhaftes Hervorrufen von Unfrieden in der Pamilie wirtschaftliche Polgen hervorgerufen würden, wie sie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9« Juni 1953 (V BLw 68/52, RechtdLandw 1953, 222) gekennzeichnet habe, Die Rechtsbeschwerde findet in alledem nicht nur eine Verletzung materiellen und formellen Rechts, sondern auch ein Abweichen von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20, Pebruar 1951 (V BDw 121/49, RechtdLandw 1951, 216) und vom 22, Mai 1951 (V BLw 117/49)• Die Antragsgegner verkennen nicht, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerden nicht zugelassen hat und auch ein Pall des § 24 Abs 2 Kr 2 LwVG nicht vorliegt« Sie sind dementsprechend zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihnen eingelegten Rechtsmittel nur zulässig sein können, wenn ein Pall der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Br 1 LwVG gegeben ist. Oktober 1954 (V BLwA 4/54, Recht dLandw 1955, 20) dargelegt, dass die Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht/begrün-den vermag, und dies daraus hergeleitet, dass das Reichsgericht in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht angeführt worden ist und die Rechtsbeschwerde vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des nach dem Zusammenbruch geschaffenen neuen Bandwirtschaftsrechts dienen soll, also eine Rechtsmaterie zu dem Gegenstand hat, mit der das Reichsgericht sich jedenfalls insoweit nicht befassen konnte, als es sich um Rechtsnormen handelt, die erst nach seiner Schliessung erlassen wofden sind (vgl auch Pritsch, Bas gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen, § 24 Anm III c J3 1$ Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen, § 24 Anm 12)a Für-die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden ist es danach ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht bei der Auslegung des Ehe-, Erb- und Schenkungsvertrages von den in diesem Zusammenhang * angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts abgewichen ist« Soweit die Auslegung dieses Vertrages einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegeripht überhaupt zugänglich ist, könnte sie jedenfalls nur im Falle der Zulässigkeit der. Die Antragsgegner können die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel auch nicht aus einem Abweichen im Sinne des § 24 Abs 2 Kr 1 LwVG von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9c Oktober 1951 (V BLw 25/50, NJW 1952, 423) herleiten. Sie gehen davon aus, dass der Hof mit dem Eintritt des Erbfalls unbeschränktes Eigentum (Volleigentum) der Antragsgegnerin zu 1) geworden sei, und wollen die Abweichung darin finden, dass das Oberlandesgericht dieses Volleigentum im Gegensatz zu der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats der Nacherbin zugesprochen habe« Hierin kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Entscheidung vom 9* Oktober 1951 lag ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier gegeben ist, in ' jenem Palle war der Erbhof zunächst dem Vorerben angefallen, der seinerseits mehrere Parzellen während der Dauer der Vorerbschaft käuflich erworben hatte* Diese Parzellen waren durch den entgeltlichen Erwerb seitens des Vorerben dessen alleiniges Eigentum geworden, gehörten also nicht zu der der Nacherbschaft unterliegenden Eihaasse; sie wurden jedoch auf Grund einer Anordnung des Anerbengerichts in die Erbhöferolle zu dem der Nacherbschaft unterliegenden Erbhof eingetragen, weil sie von ihm aus bewirtschaftet wurden. Der Sachverhalt des vorliegenden Palles untei^scheidet sich danach wesentlich von dem, der dem Beschluss des erkennenden Senats zugrunde lag» Das Beschwerdegericht hatte hier keine Veranlassung, zu der Präge der Vererbung eines aus Vorerben-und Volleigentum zusammengesetzten Hofes Stellung zu nehmen, und hat das auch nicht getane es hat lediglich dem Ehe-, Erb-und Schenkungsvertrag eine andere Auslegung gegeben, als es nach Auffassung der Antragsgegner hätte geschehen sollen» Ein Abweichen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9» Oktober 1951 liegt danach insoweit jedenfalls nicht; vor, als die Antragsgegner dies darin finden wollen, dass das Oberlandesgericht Volleigentum der Vorerbin der Nacherbin zugesprochen habe» Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Anordnung über die Bestimmung des Nacherben durch den Vorerben richtet und die Nichtanwendung des § 2084 BGB durch das Beschwerdegericht rügt, beruft sie sich auch auf Entscheidungen des Reichsgerichts, die das Oberlandesgericht nicht beachtet haben soll» Palls mit diesem Vorbringen ebenfalls ein Abweichen im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG dargetan werden soll, vermag es nach dem oben Gesagten die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden nicht zu begründen, da die Entscheidungen des Reichsgerichts nicht unter die angeführte Bestimmung fallen. sehwerde weiter eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bayer.ObLG Band III, 510 ff) an* die u«a„ die Anwendung des § 2084 BGB behandelt« Die Präge der Abweichung bedurfte auch im Hinblick auf diese Entscheidung keiner Prüfung« Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 10o März 1955 (V BLw 14/55) die Präge offen gelassen? dass auch ein Abweichen von Entscheidungen dieses Gerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag« Das ergibt sich aus dem Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Obersten Landesgerichts? Aus dieser Gleichsetzung mit dem Bundesgerichtshof einerseits und den Oberlandesgerichten andererseits fo3gt zwingend, dass die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Bandesgerichts für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs 2 Np 1 LwVG nicht anders gewertet werden können als die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts. Oktober 1954 (V BIwA 4/54) hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass in Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend eine Vorlagepflicht gemäss § 28 Abs 2 PGG auch dann angenommen wird, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abweichen will. seinem Beschluss vom 20« Oktober 1954 schon ausgesprochen hat, kann aus der Angleichung des Verfahrens in Landwirtschaft ssachen an das der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geschlossen werden, dass im Falle einer Abweichung die Rechtsbeschwerde in demselben Umfang zulässig ist, in dem nach § 28 Abs 2 FGG eine Vorlagepflicht besteht * Hinsichtlich der Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann die aufgeworfene Frage nicht anders beantwortet v/erden als für die Oberlandesgerichte« Wenn dieses auch den Oberlandesgerichten in bestimmten Angelegenheiten im Instanzenzug übergeordnet war und ist, so gilt doch auch ■ Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdegericht, wie die Rechtsheschwerde meint, von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 10- Oktober 1951 (V BLw 25/50) auch im Hinblick auf § 8 HöfeO abgewichen sein soll« In dieser Entscheidung handelt es sich nicht um einen Ehegattenhof und es fragte sich u»a. Die Antragsgegner wollen offenbar die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel auch aus einem Abweichen des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9o Juni 1953 (V BIw 68/52, RechtdLandw 1953, 222), die in dem Verfahren betreffend die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2) ergangen ist, herleiten, indem sie annehmen, zur Wirtschaftsfähigkeit gehöre ebenso wie früher nach dem Reichserbhofrecht die Ehrbarkeit, und der Antragstellerin diese absprechen, weil sie die Bedrohungen und seelischen Quälereien, die sich ihr Ehemann ihrer Mutter gegenüber fortlaufend habe zuschulden kommen lassen, geduldet und damit zur Störung des Familienfriedens beigetragen habe« Auch dieses Vorbringen vermag indessen die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht darzutun« Irrig ist schon der Ausgangspunkt der von den Antragsgegnem angestellt en Verlegungen« Entgegen ihrer Ansicht erfordert die Wirtschaftsfähigkeit nach dem Höferecht nicht die Ehr barkeit schlechthin« Ein unehrenhaftes Verhalten kann imm Der erkennende Senat hat denn auch in der Entscheidung vom 9* Juni 1955 nicht ausgesprochen, dass die Wirtschaftsfähigkeit nach Höferecht Ehrbarkeit voraussetze, sondern hat lediglich dargelegt, dass ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes gefährden und damit der Anerkennung der Wirt-schaft3fähigkeit entgegenstehen könne. Das Beschwerdegericht ist danach nicht von der Entscheidung des Senats abgewichen, indem es zur Frage der Ehrbarkeit der Antragstellerin nicht besonders Stellung genommen hat, und es stand jetzt auch nicht zur Erörterung, ob vor dem Erbfall begangene Straftaten auf die Wirtschaftsfähigkeit des Hof-nachfolgers Einfluss haben können, so dass es auch insoweit an einer Abweichung von der angeführten Entscheidung fehlt o Zu Unrecht suchen die Antragsgegner die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel schliesslich aus einem Abweichen von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20« Februar 1951 (V Bliw 121/49, RechtdLandw 1951, 216) und vom 22, Mai 1951 (V BLw 117/49, Rechtdl»andw 1951, 502) herzuleiten« Soweit die Antragsgegner das materielle Recht durch Verkennung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit mangels Berücksichtigung der Frage der Ehrbarkeit als verletzt ansehen, liegt eine Abweichung schon deshalb nicht vor, weil nach dem Gesagten dieses. Auch mit diesem Vorbringen können die Antragsgegner nicht durchdringen» Sie setzen auch in diesem Zusammenhang irrigerweise voraus, dass die Wirtschaftsfähigkeit Ehrbarkeit erfordere« Abgesehen hiervon verkennen sie, dass es für diese Fähigkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankoramt, sie aber der Antragstell er in ein Verhalten zu dem Vorwurf machen, das zeitlich nach diesem Zeitpunkt liegt und infolgedessen für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin am 10. Die Entscheidung des Oberiändesge-riehts bietet im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht nach Vorschrift des Gesetzes verfahren wäre, wenn es auf den Vortrag der Antragsgegner über die mangelnde Ehrbarkeit der Antragstellerin angekommen wäre«, Es lässt sich daher nicht fesi^stellen, dass das Beschwerdegericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht von den beiden angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen ist; zu demal da die Antragsgegner nicht einmal im einzelnen dargelegt haben, welche Rechtsfragen von der angezogenen Entscheidung anders beantwortet sein sollen als von dem angefochtenen Beschluss, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfragen abweichend beantworten und wieso die an-gefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, wie es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hätte geschehen müssen (vgl Beschluss vom 5« Oktober 1954, V Blw 45/54, BGHZ 15, 5 und vom 7♦ Dezember 1954,

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 2065 BGB § 14 LwVG § 2084 BGB § 24 LwVG § 546 ZPO § 24 LwVG § 8 HoefeO § 27 LwVG
HofAntragsgegnerErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

J*ür das Nachschlagewerk!
Mr die Amtliche Sammlung!
Gesetz? LwVGr § 24 Abs 2 Nr 1
Rechtssatz § Die Abweichungsrechtsbeschwerde kann nur auf
 solche Entscheidungen eines anderen Oberlandes gerichts und des Bayerischen Obersten Landesgerichts gestützt werden, die nach dem 8* Mai 1945 ergangen sindo
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2509 o:o
Aktenzeichens V Blw 76/54 Beschluss des BGH vom 3. Mai 1955
AG lilienthal OLG Celle
OÄ J6/54
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In der LandwirtschaftsSache
L der Witwe Maüwine HB|^B geb« HaBH9 in HuBI^ Nr |c 2- des Johann Heinrich	tn	BBHB?	BoBB^P Str« Bh
 Antragsgegner, Beschwerde— und Rechtsbeschwerdeführer, - beide vertreten durch Rechtsanwalt	in
 gegen
die Ehefrau Marga Schl
 geb
in Hi
 Nr Bl,
 Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreter^urch die Rechtsanwälte und Br« flfljjM in
 wegen Erteilung eines HoffolgeZeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 3e Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«Tasche, der Eundesrichter Br*Hüekinghaus und Br^Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Pilter und Reitter
 beschlossen!
Io Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 7c Zivilsenats des ^berlandesgerichts in Celle vom 5» Juli 1954 werften auf Kosten der Antrags-
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gegner als unzulässig verworfen, die der Antragstellerin die aussergerichtlachen Kosten des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben«,
11 * Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 10 000 BM festgesetzt«
Per in	Nr	■	gelegene, im Grundbuch von Hufl^^
Band III Blatt 65 eingetragene Hof von 10,51,42 ha mit einem Einheitswert von 10 000 PM gehörte früher dem Kötner Heinrich HaflH^, der ihn durch Üb ergab evert rag vom 14« März 1919 auf seine Tochter Malwine, die Antragsgegnerin zu 1), übertrug o Biese war damals bereits mit dem Landwirt Heinrich H^^	Aus	ihrer	Ehe sind zwei Kinder, nämlich
 die am 13«, März 1914 geborene Tochter Margarete- die Antragstellerin, und der am 9« Juli 1916 geborene Sohn Johann Heinrich, der Antragsgegner zu 2), hervorgegangen0
Pie Ehefrau Malwine Hfl^^ geh.	schloss	anläß-
lich der Übertragung des väterlichen Hofes auf sie, und zwar ebenfalls am 14« März 1919, mit ihrem Ehemann einen Ehe-v Erb- und Schenkungsvertrag, durch den sie ihr ganzes Vermögen und insbesondere die Stelle Haus Nr 10 in Hu^HP auf ihren Ehemann zu dessen vollständigem und unbeschränkten Eigentum übertrug. In § 3 dieses Vertrages wurde felgendes vereinbarts
!lStirbt der Mann vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Abkömmlingen aus der Ehe und hat der Mann die Stelle einem seiner Nachkommen aus dieser Ehe weder übertragen noch zugesichert, so tritt die Prau in alle ihrem verstorbenen Hanne an der Stelle nebst Zubehör eingeräumten Rechte als nunmehrige alleinige und völlige Eigentümerin wieder ein. Sie ist in solchem Palle jedoch verpflichtet, die Kinder,* solange sie solches bedürfensauf und von der Stelle standesgemäss zu unterhalten und zu erziehen, bei deren Verheiratung für eine angemessene Aussteuer zu sorgen, die ihnen auf ihre demnächst ige Abfindung angerechnet werden kann, und zu dem
 Anerben der Stelle nur ein Kind aus dieser Ehe auszuwählen, welchem die Stelle nebst Zubehör spätestens mit dessen vollendetem 25-sten Lebensjahre zu übertragen ist, wobei die Bestimmungen des Hannoverschen Höfegesetzes vom 28«, Juli 1909 zu berücksichtigen sind.»
In § 4 dieses Vertrages wurde für den Pall, dass die Ehefrau vor dem Manne mit Hinterlassung von Abkömmlingen versterben sollte, bestimmt, dass der hinterbliebene Ehemann den Kindern seiner Prau gegenüber dieselben Verpflichtungen zu erfüllen habe, wie sie beim Vorversterben des Mannes in § 3 für die hinterbliebene Prau massgebend gemacht seien, dass auch er namentlich zu dem Anerben der Stelle nur ein Kind dieser Ehe bestimmen könne und in einem solchen Palle diesem die Stelle nebst Zubehör mit dessen vollendetem 25-sten Lebensjahre zu übertragen verpflichtet sei. Beim kinderlosen Todesfall sollte nach § 5 des Vertrages die Regel "Längst Leib, längst Gut" Anwendung finden, also der überlebende Ehegatte den anderen Teil allein beerben»
Der Bauer Heinrich	wurde	auf	Grund dieses Ver-
trages und der zugleich erklärten Auflassung als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen» Im ^ahre 1935 wurde die landwirtschaftliche Besitzung in die Erbhöferolle eingetragen.-
Heinrich H£H^ ist am 10. Pebruar 1949 verstorben» Seine Witwe vertrat die Ansicht, sie sei nach dem Tode ihres Ehemannes auf Grund des Ehe- und Erbvertrages vom 14« März 1919 Hoferbin geworden, und beantragte die Zustimmung zu dieser Erbeinsetzung gemäss § 7 HöfeO. Bas Landwirtschaftsgericht erteilte durch Beschluss vom 24« August 1949 die erbetene Zustimmung zu dem Erbvertrage, insbesondere zu der Bestimmung.!-,
des § 3 über/Hoferbfolge der überleb enden Ehefrau. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, nachdem der Antragsgegner zu 2), dem der Beschluss erst am 27* Februar 1954 zugestellt worden ist, keine Beschwerde eingelegt, sondern erklärt hatte, er stimme der ergangenen Entscheidung zu.
Nachdem der Antragsgegner zu 2) im Jahre 1951 zunächst die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt hatte, dass er Hcferbe nach seinem Vater geworden sei, und die Antragsteilerin diesem Anträge widersprochen hatte, weil ihr Bruder nicht wirtscha'ftsfähig sei, leitete dieser ein Verfahren zwecks Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit ein, In diesem Verfahren stellte das LandwirtSchaftsgericht fest, dass der Antragsgegner zu 2) nicht wirtschaftsfähig sei. Es sprach ihm nicht die technischen Fähigkeiten zur Führung der Hofeswirtschaft ab, hielt ihn aber wegen begangener Straftaten und einer gewissen geistigen Schwäche nicht für fähig, eine stete, ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes zu gewährleisten. Die Beschwerde de3 Antragsgegners zu 2) gegen diese Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit der Massgabe zurück, dass es feststeilte, der Antragsgegner zu 2) sei im Zeitpunkt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig gewesen. Seine Rechtsbeschwerde wurde von dem erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Landwirtschafts gericht die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, dass ihre Mutter Hofvorerbin, sie Hofnacherbin geworden und die Hofnacherbschaft bereits eingetreten sei. Sie hat den § 3 des Ehe- und Erbvertrages vom 14» März 1919 dahin ausgelegt, dass ihre Mutter zur Hofvorerbin eingesetzt worden sei. Das dieser eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich der weiteren Hofnachfolge hat sie als entfallen angesehen,
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weil eine Wahl bisher nicht stattgefunden habe und sie und ihr Bruder zur Zeit des Erbfalles das 25« Lebensjahr bereits überschritten gehabt hätten«, Sie hat weiter die Ansicht vertreten, die Wahl des Hofnachfolgers erübrige sich schon deshalb, weil ihr Bruder nicht wirtschaftsfähig sei, so dass sie allein als Hofnacherbe in Frage komme. Die Antragstellerin hat für sich in Anspruch genommen, wirtschaftsfähig zu sein, da sie auf dem Hof aufgewachsen sei und ihn seit dem Erbfall mit ihrem Ehemann als Pächter bewirtschafte. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass aus ihrer Ehe mit dem Landwirt Sch0| fünf noch lebende Kinder hervorgegangen seien, und zwar .zwei Söhne und drei Töchter«
Nach Anhörung der Kreislandwirtschaftsbehörde hat das Amtsgericht die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts in Aussicht gestellt, dass die Witwe des Erblassers Hofvorerbin und die Antragstellerin Hofnacherbin geworden und der Pall der Nacherbfolge eingetreten sei«
Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner vorgebrachts Das Amtsgericht hätte sie zu dem Anträge der Antragstellerin hören
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müssen. Abgesehen hiervon sei die Auslegung, die der Vorderrichter dem Erbvertrage vom 14. März 1919 gegeben habe, unzutreffend. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Hof aus der Familie der Antragsgegnerin zu 1) stamme und diese den Hof ihrem Ehemann geschenkt habe. Nach richtiger Auslegung des Erbvertrages sei keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, sondern die Witwe des Erblassers zur alleinigen Erbin des Hofes eingesetzt worden. Sie sei also mit dem Erbfall AJ-leineigentümerin geworden. Dieser Auffassung sei auch das Landwirt Schaftsgericht bei der Erteilung der Zustimmung zu dem Erbvertrage gewesen. Die Richtigkeit dieser An-
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sicht sei seitens der Antragstellerin damals dadurch anerkannt worden, dass sie den Hof zusammen mit 3hrem Ehemann von der Antragsgegnerin zu 1) gepachtet habe» Die Bestimmung des weiteren Hoferben sei infolge des Todes des Erblassers unterblieben, der seinen Sohn zu dem Hofnachfolger habe einsetzen wollen. Die Antragsgegnerin zu 1) wünsche die Hofnachfolge der Antragstellerin nicht, weil diese sie schlecht behandle und ihren Altenteilsverpflichtungen nicht nachkomme, Zudem sei die Antragstell er in auch nicht wirtschaftsfähig, wie die schlechte Bewirtschaftung des Hofes zeige, Ihr fehle nicht zuletzt die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit., Im übrigen stehe der Antragsgegnerin zu 1) das Recht zur Bestimmung des Hofnachfolgers naeh wie vor zuj denn zu den Abkömmlingen zählten auch deren Enkelkinder, so dass sie auch eines von ihnen zu dem weiteren Hoferben bestimmen könne. Zudem könne auch der Antragsgegner zu 2) wieder wirtschaftsfähig und von seiner Mutter zu dem Hoferben bestimmt werden^
Die Antragsteilerin hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden in erster linie damit begründet, dass es an einer Beschwerdeberechtigung der Antragsgegner fehle* Sie ist deren Behauptung, dass sie nicht wirtschaftsfähig sei, entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, .dass im Falle ihrer Wirtschaftsunfähigkeit eines ihrer fünf Kinder an ihre Stelle treten würde* Die Antragstellerin hat weiterhin die Auffassung vertreten, durch § 3 des Erbvertrages sei eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet worden und der Nacherbfall sei längst eingetreten* Sie hat ferner die Ansicht aufrecht erhalten, dass wegen der festgestellten Wirtschaftsunfähigkeit ihres Bruders nur sie als Nacherbin in Frage komme* Den Zustimmungsbeschluss des handwirtschaftsgerichts vom 24« August 1949 hat sie als unbeachtlich angesprochen und das Bestimmungsrecht

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ihrer Mutter nach den §§ 21, 23 Hanne Höfegesetz, § 14 Ahs 3 HöfeO als erloschen angesehen* Die Antragstellerin hat schliesslich auch die Wirtschaftsfähigkeit ihrer Mutter in Zweifel gezogen.
Das Beschwerdegericht hat nach einer Hofhesichtigung die sofortigen Beschwerden mit der Massgabe zurückgewiesen, dass mit dem Tode des Erblassers die j&nt ragst eil er in Hcf-erbin geworden sei.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie ihre Anträge auf Abweisung des Antrages auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses weiter verfolgenc Sie bitten, die Rechtsbesehwerden zuzulassen, und beantragen hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen oder das Verfahren auszusetzen und dem Antragsgegner zu 2) anheimzugeben, seine Wirtschaftsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Fleckfiebererkrankungen nunmehr nachzuweisen* Die Antragstellerin bittet um Verwerfung der Rechtsmittel.
II.
Das Beschwerdegericht bat die sofortigen Beschwerden •für zulässig, aber für imbegründet erachtet.
Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners zu 2) ist es von der Erwägung ausgegangen, dass grundsätzlich nur ein Wirtschaftsfähiger Hoferbe werden könne und es auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankomme. Das Beschwerdegericht hat eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung angenommen; nach welcher der Antragsgegner zu 2) am 10. Februar 1949 nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Es hat weiter ausgeführt,
 der Antragsgegner zu 2) habe bisher einen reueta. PestStellungs-antrag auf Grund des § 37 Abs 3 LVQ nicht gestellt und auch keine Tatsachen angeführt, die in dem früheren Verfahren nicht vorgebracht worden seien und damals nicht hätten geltend gemacht gwerden können« Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob etwa der Ausnabmefall des § 6 A_bs 5 Satz 2 HöfeO vorliege, der die Hofnachfolge des nächstberufenen Anwärters dann zulasse, wenn keiner der Abkömmlinge des Erblassers wirtschaftsfähig sei« Es hat diese Präge verneint, weil die Antragstelierin zur Zeit des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei und im Palle ihrer Wirtschaftsunfähigkeit ihr nächstberechtigtes Kind an ihre Stelle getreten sein würde, da gegen dessen Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken beständen und solche auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht würden« Daraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, dass der üntragsgegner zu 2) keinesfalls Hoferbe habe werden können«
Bei der Prüfung der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat sich das Beschwerdegericht der Auslegung angeschlossen, die der Erbvertrag vom 14» März 1919 durch das Landwirt schaftsgericht erfahren hat« Es hat die Witwe des Erblassers dementsprechend lediglich als Hofvorerbin angesprochen und angenommen, diese habe zwar das Recht gehabt, den späteren Hofnachfolger aus der Zahl der der Ehe entsprossenen Kinder zu bestimmen, doch habe die Witwe nicht über die Vollendung des 25« Lebensjahres des Bestimmten hinaus in dem Genüsse des Hofes bleiben sollen« Diese Anordnung des Erbvertrages bedeutet nach der Auffassung des Beschwer-degerichts, dass spätestens mit der Vollendung des 25« Lebensjahres des Hofnachfolgers der Nacherbfall eintreten sollte« Diese Bestimmung des Vertrages hat das *Beschwerdegericht als praktisch gegenstandslos angesehen, weil die beiden Kinder
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des Erblassers schon vor seinem Tode 25 Jahre alt geworden seien, so dass die Bedingung, die den Nacherbfall habe aus-lösen sollen, schon vor dem Erbfall eingetreten seio Daraus hat das Be schwer degericht abgeleitet, die Y/itwe des Erblassers habe die Auswahl des weiteren Hoferben nicht mehr vornehmen und auch selbst nicht mehr Hof vor erb in werden kennen, so dass der Hof mit dem Tode des Erblassers unmittelbar auf den nächstberechtigten gesetzlichen Hoferben übergegangen sei« Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, das Wesen der Vor- tmd Nacherbfolge schliesse eine nur schuldrechtliche Verpflichtung der Witwe zur Übertragung des Hofes aus; und ist der Ansicht, nach der in dem Erbvertrage getroffenen Anordnung habe der Hof unmittelbar dem Kinde als Nacherben zufallen sollen, da sonst nicht gewährleistet sein wür.de, dass wirklich ein Kind aus der gemeinsamen Ehe den Hof erhalte«1 Da der Antragsgegner zu 2) nach der Feststellung in dem Verfahren auf Grund des § 37 Abs 1 Buchst c IVO zur Zeit des Erbfalls wirtschaftsunfähig war und er auch keine Abkömmlinge besitzt, hat das Beschwerdegericht die Antragstellerin als Hoferbin angesprochen, die es als wirtschaftsfähig erachtet hatc Dies hat es aus dem tadellosen Eindruck geschlossen;
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den der schon lange von den Eheleuten Schfll bewirtschaftete Hof bei der Besichtigung gemacht habe, und auch aus dem Kulturzustand des Bodens, der eine richtige und gute Bearbeitung während vieler Jahre habe erkennen lassen« Das Be- ■* schwerdegericht hat sich für seine Ansicht ferner darauf i ^ berufen, dass die Besichtigung des Hofes auch im übrigen	.	^
keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Wirt Schaftsfähigkeit d» der Antragstellerin im Zeitpunkt des Erbfalls ergeben habe, und sich weiter darauf gestützt, dass auch die gehörten son- dfc stigen Personen keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschafts- *;fc fähigkeit der Antrag3tellerin geäussert hätten, was mit dem
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persönlichen Eindruck übereinstimme, den der Senat in der eingehenden mündlichen Verhandlung von der Antragstel3.erin gewonnen habe* Das Beschwerdegericht hat deshalb gebilligt, dass das Amtsgericht die Antragstellerin als Erbin des Höffes bezeichnet hat, jedoch der Beschlussformel zur Vermeidung von Missverständnissen eine andere Fassung gegeben, weil in ihr noch von Vor- und Nacherbsohaft die Rede und nicht angegeben sei, wann die letztere eingetreten sei, obwohl die von dem Erblasser angeordnete Vorerbschaft gar nicht praktisch geworden sei*
Die Antragsgegner halten die von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerdenfür zulässig, weil in dem angefochtenen Beschluss Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts in gleichgelagerten Fällen keine Berücksih-tigung gefunden hätten und infolgedessen durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine erhebliche Rechtsunsicherheit in das Höferecht, insbesondere hinsichtlich der Auslegung von ubergabeverträgen in Verbindung mit Erbverträgen, hineingetragen werden könne*
Die Rechtsbeschwerde wendet sich in erster Binie gegen die Auslegung, die der Ehe-, Erb- und Schenkungsvertrag vom 14o März 1919 durch das Beschwerdegericht erfahren hat«. Sie meint, es sei zu beachten, dass der strittige Hof aus der Familie der Antragsgegnerin zu 1) stamme, dem Erblasser von ihr geschenkt worden sei und diese sich ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Vorbehalten habe, so dass sie gegenbenenfalls wieder in den Besitz des Hofes habe gelangen können» Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde muss unterschieden werden, welche Verfügungen des Vertrages vom 14«* März 1919 mit der Schenkung in Zusammenhang stehen und welche Willenserklärungen die Beteiligten als Erblasser ab-
 
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gegeben haben« Die Antragsgegner halten die Passung des § 3 des Vertrages, in dem von der Antragsgegnerin zu 1) als der alleinigen und völligen Eigentümerin die Rede sei, für so klar, dass sie einer richterlichen Auslegung nicht zugänglich sei« Die Rechtsbeschwerde will im Hinblick auf § 2 des Vertrages in dem § 3 noch einen Teil des Schenkurgs-Vertrages sehen und in seinen Erklärungen nicht solche des Erblassers, sondern des Beschenkten finden* Sie hält eine Schenkung unter Auflage für gegeben, deren Vollziehung die Antragsgegnerin zu 1) mit dem Eintritt des Erbfalls habe verlangen können, und meint, das Beschwerdegericht sei dieser klaren Auslegung nicht gefolgt, weil der V/ert der Schenkung, gleich dem Vert der Auflage sei* Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei nicht erforderlich, dass der Wert der Auflage hinter dem des Geschenks zurückbleibe» Sie beruft sich auf eine weitere Entscheidung des'Reichsgerichts dafür, dass die Auflage bei einer Schenkung dem Vorteil des Gebers dienen könne, und will den ersten Satz des § 3 des Schenkungsvertrages dahin verstanden wissen, dass ein Rechtszustand habe geschaffen werden sollen, wie er nach späterem Recht bei einem Ehegattenerbhof bestanden habe. Die Rechtsbeschwerde sieht als ausgeschlossen an, dass sich der amtierende Richter bei Abschluss des Vertrages der gewählten Ausdrucksweise bedient haben würde, wenn tatsächlich die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gewollt gewesen wäre, und folgert daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich des Hofes Volleigentümerin und lediglich in Bezug auf das sonstige Vermögen des Erblassers Vorerbin geworden sei«
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Die Rechtsbeschwerde rügt ferner eine Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9» Oktober 1951
(V BXw 25/50, NJW 1952, 425), nach der bei einem Erbhof, der sich aus Vorerben- und Volleigentum zusammensetze, unter der Geltung der Höfeordnung nur das Vorerbeneigentum an den Nach-erben fallei denn das Beschwerdegericht habe hier das Volleigentum der Witwe des Erblassers der Nacherbin zugesprochen. Sie wirft dem Beschwerdegericht vor, die Rechtslage verkannt zu haben, indem es die Antragsgegnerin zu 1) als Vorerbin mit lern Recht zur Bestimmung des späteren Hoferben angesprochen habe, und weist darauf hin, dass dem Hofvorerben überhaupt kein Anerbenbestiromungsrecht zustehe, ihm vielmehr nur von dem Erblasser die Befugnis eingeräumt werden könne, aus einem eng begrenzten Personenkreis und nur nach sachlichen Gesichtspunkten die Auswahl zu treffen, der Anerbe also näher bestimmt sein müsse, so dass der Vorerbe keine eigene Willenserklärung abgebe und nicht aus eigener Y'illensbeStimmung entscheide»-Unter Anführung mehrerer Entscheidungen des Reichsgerichts hält die Rechtsbeschwerde den Schenkungs- und Erbvertrag daher, wenn man der Auslegung des Beschwerdegerichts folgen wolle, hinsichtlich der Bestimmung des Nacberben wegen Verstosses gegen § 2065 BGB für nichtig, sie glaubt aber, der damals amtierende erfahrene Nachlassrichter könne das nicht verkannt haben, und rügt, dass das Oberlandesgericht nicht § 2084 BGB zur Anwendung gebracht und die strittige Anordnung als gültige Schenkungsauflage behandelt habef -Auch hierin .sieht die Rechtsbeschwerde ein Abweichen von Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bayerischen Obersten Landesgericht s» Sie weist noch darauf hin, dass die in dem Schenkungs und Erbvertrage getroffene Regelung der Rechtsstellung entspreche, die jetzt nach § 8 Abs 5 HöfeO der überlebenden Witwe zukomme, die, wenn der Hoftvon ihr stamme, voller und endgültiger Hoferbe werde und ein eigenes Bestiramungsrecht habe« Die Rechts beschwerde findet daher auch insoweit in der Entscheidung des
 Beschwerdegerichts einen Verstoss gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 9* Oktober 1951 (V BLw 25/50)«
Gegen die Auslegung des Schenkungs- und Erbvertrages durch das Oberlandesgericht spricht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ferner, dass der Erblasser selbst eine Übergabe des Hofes zu dem 25« Lebensjahr seiner Kinder unterlassen hat« Sie folgert hieraus, dass er das Bestimmungsrecht seiner Ehefrau, von welcher der Hof stamme, habe überlassen wollen, und meint, Sinn und Zweck des Vertrages sei die Sicherung des überlebenden Ehegatten gewesen« Nach ihrer Auffassung sollte die Antragsgegnerin als Volleigen-tUrnerin des Hofes in die Lage versetzt werden, mit dem übernehmenden Anerben einen ordnungBmässigen Altenteilsvertrag zu schliessen, was das Beschwerdegericht ebenfalls nicht in vollem Umfang erkannt habe, was aber gerade angesichts dessen wesentlich sei, dass die Antragstellerin ihre Altenteilsverpflichtungen in unglaublicher Weise vernachlässigt und ihrer Mutter nicht das geringste Entgegenkommen gezeigt habe, so dass diese, wenn sie mit ihren Rechten nicht durchdringe, genötigt sein werde, den Hof zu verlassen und bei Verwandten ein Unterkommen zu suchen«
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner vor, den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt zu haben, indem es den Gesichtspunkt der Ehrbarkeit nicht berücksichtigt habe« Sie meint, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) dem Erblasser den Hof seinerzeit geschenkt habe, müsste ein Verhalten ihr gegenüber, das sie zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde, als ein Verstoss *. gegen die bäuerliche Standesehre angesehen werden« Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, das Beschwerdegericht hätte prüfen müssen, ob nicht die Ehrbarkeit der Antragstellerin und
 damit ihre Wirtschaftsfähigkeit dadurch in Präge gestellt sei- dass sie ständige Bedrohungen und seelische Quälereien seitens ihres Ehemanns gegenüber ihrer Mutter fortlaufend geduldet habe« Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) in der Beschwerdeinst anz keine Beachtung gefunden habe, und sieht hierin ein Versagen des richterlichen Gehörs und ein Übergehen gestellter Beweisanträge, wodurch die §§ 14 und 15 Abs 4 und 5 LwVG verletzt seien. Sie hält dieses Vorbringen für erheblich, weil durch schuldhaftes Hervorrufen von Unfrieden in der Pamilie wirtschaftliche Polgen hervorgerufen würden, wie sie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9« Juni 1953 (V BLw 68/52, RechtdLandw 1953, 222) gekennzeichnet habe, Die Rechtsbeschwerde findet in alledem nicht nur eine Verletzung materiellen und formellen Rechts, sondern auch ein Abweichen von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20, Pebruar 1951 (V BDw 121/49, RechtdLandw 1951, 216) und vom 22, Mai 1951 (V BLw 117/49)•
Die Rechtsbeschwerde hält auch den Antragegner zu 2) durch die angefochtene Entscheidung für beschwert. Sie greift die Ansicht des Beschv/erdegerichts, dass es auf die Wirtschafte»* fähigkeit des Antragsgegners zu 2) zur Zeit des Erbfalls an- -komme, als rechtsirrig an und meint, massgebend sei die Wirtschaft sfähigkeit zur Zeit der Übergabe des Hofes an den Anerben seitens der Antragsgegnerin zu 1)c Die frühere Straffälligkeit des Antragsgegners zu 2) führt die Rechtsbeschwer- • de auf eine fleckfieberartige Erkrankung zurück. Daraus fol-gert sie, dass es sehr fraglich erscheinen müsse, ob der Ah-
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tragsgegner zu 2) bei der Übergabe des Hofes noch wirtschafte-.^
unfähig sein werde, da er sich seit seiner Verurteilung im .?
Jahre 1949 straffrei geführt habe und auch die Nachbarn ihm
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nichts mehr nachtrügen, sondern ihm vergeben hätten und bereit ..
seien, ihn als Bauer in HufliHl wieder aufzunehmen«. Die Rechts-heschwerde sieht eine Beschwer des Antragsgegners zu 2) auch in der Gefahr, dass die Antragsgegnerin zu 1) an ihn mit Unterhalt sansprüchen herantreten werde, wenn es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts bleiben würde. Sie meint, dem Antragsgegner zu 2) müsse ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt werden, damit er sich der Beschwerde anschlies-sen könnec
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Die Rechtsbeschwerdoisind unzulässig«
Die Antragsgegner verkennen nicht, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerden nicht zugelassen hat und auch ein Pall des § 24 Abs 2 Kr 2 LwVG nicht vorliegt« Sie sind dementsprechend zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihnen eingelegten Rechtsmittel nur zulässig sein können, wenn ein Pall der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Br 1 LwVG gegeben ist. Soweit sich die Ausführungen der Rechtsbeschwerde auf den Antragsgegner zu 2) beziehen, beruft sie sich nicht auf ein Abweichen von einer der nach § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG in Präge kommenden Entscheidungen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist indessen dahin zu verstehen, dass sich der Antragsgegner zu 2) auch den Vortrag zu eigen macht, der die Auslegung des ^he-, Erb- und Schenkungsvertrages und die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin betrifft. Es kommt daher darauf an, ob insoweit die behauptete Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Kr 1 LwVG gegeben istj denn der Bitte um Zulassung der Rechtsmittel durch den erkennenden Senat konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Gesetz in § 24 Abs 1 LwVG die Entscheidung über die Zulassung
 
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der Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht übertragen hat und der Bundesgerichtshof danach nicht befugt ist, seinerseits über die Zulassung dieses Rechtsmittels zu befinden«
Soweit die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Rechtsmittel aus Abweichungen von Entscheidungen des Reichsgerichts herleiten zu können glaubt, kann.ihr nicht gefolgt werden«
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1954 (V BLwA 4/54, Recht dLandw 1955, 20) dargelegt, dass die Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht/begrün-den vermag, und dies daraus hergeleitet, dass das Reichsgericht in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht angeführt worden ist und die Rechtsbeschwerde vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des nach dem Zusammenbruch geschaffenen neuen Bandwirtschaftsrechts dienen soll, also eine Rechtsmaterie zu dem Gegenstand hat, mit der das Reichsgericht sich jedenfalls insoweit nicht befassen konnte, als es sich um Rechtsnormen handelt, die erst nach seiner Schliessung erlassen wofden sind (vgl auch Pritsch, Bas gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen, § 24 Anm III c J3 1$ Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen, § 24 Anm 12)a Für-die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden ist es danach ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht bei der Auslegung des Ehe-, Erb- und Schenkungsvertrages von den in diesem Zusammenhang * angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts abgewichen ist« Soweit die Auslegung dieses Vertrages einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegeripht überhaupt zugänglich ist, könnte sie jedenfalls nur im Falle der Zulässigkeit der. Rechtsbeschwerden vorgenommen werden, da nur dann die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung des angefochtenen Be-#
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Schlusses bestehen würde*
Die Antragsgegner können die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel auch nicht aus einem Abweichen im Sinne des § 24 Abs 2 Kr 1 LwVG von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9c Oktober 1951 (V BLw 25/50, NJW 1952, 423) herleiten. Sie gehen davon aus, dass der Hof mit dem Eintritt des Erbfalls unbeschränktes Eigentum (Volleigentum) der Antragsgegnerin zu 1) geworden sei, und wollen die Abweichung darin finden, dass das Oberlandesgericht dieses Volleigentum im Gegensatz zu der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats der Nacherbin zugesprochen habe« Hierin kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Entscheidung vom 9* Oktober 1951 lag ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier gegeben ist, in ' jenem Palle war der Erbhof zunächst dem Vorerben angefallen, der seinerseits mehrere Parzellen während der Dauer der Vorerbschaft käuflich erworben hatte* Diese Parzellen waren durch den entgeltlichen Erwerb seitens des Vorerben dessen alleiniges Eigentum geworden, gehörten also nicht zu der der Nacherbschaft unterliegenden Eihaasse; sie wurden jedoch auf Grund einer Anordnung des Anerbengerichts in die Erbhöferolle zu dem der Nacherbschaft unterliegenden Erbhof eingetragen, weil sie von ihm aus bewirtschaftet wurden. Zu dem Erbhof wie er in der Erbhöferolle eingetragen war, gehörten also Grundstücke, die der Nacherbschaft unterstanden, und solche, die nicht unter diese Erbmasse fielen, sondern unbeschränktes Eigentum des Vorerben waren. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 9* Oktober 1951 ausgesprochen, dass sich bei einem solchen aus Vorerben-und Volleigentum zusammengesetzten Erbhof bei einer Vererbung unter der Geltung der Höfeordnung das Vorerbeneigentum an den Nacherben und das Volleigentum an den Erben des Volleigentümers vererbt« Ein derartiger Sachverhalt liegt indessen hier nicht vor« Die
 Antragsgegnerin zu 1) hat im Jahre 1919 den ganzen von ihrem Vater übernommenen Hof dem Erblasser übereignet, der dementsprechend auch als Alleineigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden ist* Palls, wie die Vorinstanzen angenommen haben, in dem Vertrage vom 14o März 1919 eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, unterlag danach der ganze Hof und nicht.wie in jenem früher entschiedenen Palle nur ein Teil der Grundstücke der Nacherbschaft *
Der Sachverhalt des vorliegenden Palles untei^scheidet sich danach wesentlich von dem, der dem Beschluss des erkennenden Senats zugrunde lag» Das Beschwerdegericht hatte hier keine Veranlassung, zu der Präge der Vererbung eines aus Vorerben-und Volleigentum zusammengesetzten Hofes Stellung zu nehmen, und hat das auch nicht getane es hat lediglich dem Ehe-, Erb-und Schenkungsvertrag eine andere Auslegung gegeben, als es nach Auffassung der Antragsgegner hätte geschehen sollen»
Ein Abweichen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9» Oktober 1951 liegt danach insoweit jedenfalls nicht; vor, als die Antragsgegner dies darin finden wollen, dass das Oberlandesgericht Volleigentum der Vorerbin der Nacherbin zugesprochen habe»
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Anordnung über die Bestimmung des Nacherben durch den Vorerben richtet und die Nichtanwendung des § 2084 BGB durch das Beschwerdegericht rügt, beruft sie sich auch auf Entscheidungen des Reichsgerichts, die das Oberlandesgericht nicht beachtet haben soll» Palls mit diesem Vorbringen ebenfalls ein Abweichen im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG dargetan werden soll, vermag es nach dem oben Gesagten die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden nicht zu begründen, da die Entscheidungen des Reichsgerichts nicht unter die angeführte Bestimmung fallen. In diesem Zusammenhang führt die Rechtsbe-
 
sehwerde weiter eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bayer.ObLG Band III, 510 ff) an* die u«a„ die Anwendung des § 2084 BGB behandelt« Die Präge der Abweichung bedurfte auch im Hinblick auf diese Entscheidung keiner Prüfung« Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 10o März 1955 (V BLw 14/55) die Präge offen gelassen? ob die Rechtsbeschwerde etwa» deshalb als unzulässig angesehen werden müsse? weil das Bayerische Oberste Landesgericht im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht genannt ist und daher nicht zu den Gerichten gehören würde? deren Entscheidungen für eine Abweichung in Betracht kommen« Es kann indessen keinem Zweifel unterliegen? dass auch ein Abweichen von Entscheidungen dieses Gerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag« Das ergibt sich aus dem Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Obersten Landesgerichts? das durch das Gesetz Nr 124 über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11c Mai 1948 (Bayer« GVB1 83) wieder errichtet worden ist und dessen Aufgabenkreis sich nach mehreren Änderungen und Ergänzungen nunmehr nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr 124 über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten ^andesgerichts vom 13« November 1953 (Bayer« : GVB1 188) in der Passung der Bekanntmachung vom 23« November 1953 (aaO Seite 191) richtet. Nach § 3 dieses Gesetzes , ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Verhandlung v und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichts- ^ , hofs gehörenden Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitig- J keiteii nach Massgabe des § 8 EGGVG zugewiesen * In Straf- 'm-Sachen sind ihm in § .4 bestimmte Aufgaben übertragen wor-den? die nach Bundesrecht den Oberlandesgerichten oblie-
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gen« Pemer sind ihm durch* § 5 zugewiesen worden die Ent- j§ Scheidungen*über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde i*. in Grundbuchsachen und in allen anderen Angelegenheiten äfc
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der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschliesslich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, sowie die Entscheidving der Hecht sbe schwer den nach Massgabe des § 52 LwVG. Es hat ausserdem nach § 6 in gewissen Fällen die Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzunehmen. Die Besetzung seiner .Senate bestimmt sich gemäss § 12 in Strafsachen, in Grundbuchsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften über die Oberlandesgerichte, im übrigen nach den Vorschriften über den Bundesgerichtshof. Bas Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet danach einmal als Oberlandesgericht anstelle des sonst örtlich zur Entscheidung berufen gewesenen Oberlandesgerichts, während es in anderen Angelegenheiten an die Stelle des Bundesgerichtshofs tritt* Soweit ihm Aufgaben übertragen sind, die zur Zuständigkeit der Ofcerlandesgerichte gehören, wird es als Oberlandesgericht und in der für dieses vorgesehriebenen Besetzung tätig! soweit es hingegen anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, ist es den Oberlandesgerichten übergeordnet, da es in diesen Sachen die Funktionen des Bundesgerichtshofs wahrzunebmen hat und auch in der gleichen Besetzung entscheidet wie dieser. Insoweit muss den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie denen des Bundesgerichtshofs. Aus dieser Gleichsetzung mit dem Bundesgerichtshof einerseits und den Oberlandesgerichten andererseits fo3gt zwingend, dass die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Bandesgerichts für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs 2 Np 1 LwVG nicht anders gewertet werden können als die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts. Ein Abweichen von seinen Entscheidungen muss danach die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen, obwohl das Bayerische Oberste Landesgericht in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG (wie übrigens auch in
 
 § 546 Abs 2 Satz 2 ZPO) nicht angeführt ist*
Das gilt allerdings nicht für die Zeit vor der Wiedererrichtung dieses Gerichts durch das Gesetz Nr 124*
Die Rechtsheschwerde hat im vorliegenden Palle einen Beschluss dieses Gerichts angeführt, der vom 12. Juni 1902 datiert (Entscheidungen des Bayer.Ohersten Uaades-gerichts in Zivilsachen, Neue Folge, Band III, Seite 510 ff). In der bereits angeführten Entscheidung vom 20. Oktober 1954 (V BIwA 4/54) hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass in Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend eine Vorlagepflicht gemäss § 28 Abs 2 PGG auch dann angenommen wird, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Reichsgerichts oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone abweichen will. * Hinsichtlich des Abweichens von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts wird in den Pallen des § 28 Abs 2 PGG angenommen, dass eine zeitliche Grenze nicht besteht (Schlegelberger, PGG, 6. Aufl § 23 Anm 6} Keidel, PGG § 28 Anm 3 zu d a; BGH Beschluss vom 7« April 1952,
IV ZB 9/52, MDR 1952, 419$ Bötticher, Deutsche Richterzeitung 1950, 251 /2557). Wenn dem auch zuzustiramen sein dürfte, so können doch für ein Abweichen im Sinne des .	§	24	Abs 2 Nr 1 I»wVG die Entscheidungen der Oberlandes-
gerichte nicht zeitlich unbeschränkt in Betracht kommen. Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einem Abweichen von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte sollte nach der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt schafts~ Sachen das Verfahren demjenigen der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeglichen werden (vgl Nr 4 der amtlichen Begründung zu § 24 des Entwurfs). Wie der erkennende Senat in
 
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seinem Beschluss vom 20« Oktober 1954 schon ausgesprochen hat, kann aus der Angleichung des Verfahrens in Landwirtschaft ssachen an das der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geschlossen werden, dass im Falle einer Abweichung die Rechtsbeschwerde in demselben Umfang zulässig ist, in dem nach § 28 Abs 2 FGG eine Vorlagepflicht besteht *
Es wurde bereits gesagt, dass die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des nach dem Zusammenbruch geschaffenen neuen Landwirtschaftsrechts dienen soll« Dieses Recht war aber ebensowenig Gegenstand der älteren Entscheidungen der Oberlandesgerichte wie derjenigen des Reichsgerichts. Wenn aber die Entscheidungen dieses Gerichts aus den angeführten Gründen nicht unter § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG fallen, so kann für die Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus der Zeit vom dem Zusammenbruch nichts anderes gelten. Ihre Entscheidungen sind danach im Rahmen des § 24 LwVG nur zu berücksichtigen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 ergangen sind. Hinsichtlich der Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann die aufgeworfene Frage nicht anders beantwortet v/erden als für die Oberlandesgerichte« Wenn dieses auch den Oberlandesgerichten in bestimmten Angelegenheiten im Instanzenzug übergeordnet war und ist, so gilt doch auch	■
für dieses Gericht das, was der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1954 hinsichtlich der Ent-	!
Scheidungen des Reichsgerichts in Bezug auf § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ausgeführt hat. Nach alledem lässt sich aus einem Abweichen von dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juni*1902 die Zulässigkeit der Rechts- j beschwerde nicht herleiten.
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Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdegericht, wie die Rechtsheschwerde meint, von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 10- Oktober 1951 (V BLw 25/50) auch im Hinblick auf § 8 HöfeO abgewichen sein soll« In dieser Entscheidung handelt es sich nicht um einen Ehegattenhof und es fragte sich u»a. nur, wer von mehreren eingesetzten Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls Hofnacherbe geworden ist« Dementsprechend hat der Senat damals nicht zu der Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten beim Ehegattenhof und dessen Recht zur Bestimmung des weiteren Hoferben Stellung genommen«
Von einem Abweichen des Beschwerdegerichts von dieser Entscheidung des Senats in den gekennzeichneten Fragen kann danach keine Rede sein«
Die Antragsgegner wollen offenbar die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel auch aus einem Abweichen des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9o Juni 1953 (V BIw 68/52, RechtdLandw 1953, 222), die in dem Verfahren betreffend die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2) ergangen ist, herleiten, indem sie annehmen, zur Wirtschaftsfähigkeit gehöre ebenso wie früher nach dem Reichserbhofrecht die Ehrbarkeit, und der
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Antragstellerin diese absprechen, weil sie die Bedrohungen und seelischen Quälereien, die sich ihr Ehemann ihrer Mutter gegenüber fortlaufend habe zuschulden kommen lassen, geduldet und damit zur Störung des Familienfriedens beigetragen habe« Auch dieses Vorbringen vermag indessen die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht darzutun« Irrig ist schon der Ausgangspunkt der von den Antragsgegnem angestellt en Verlegungen« Entgegen ihrer Ansicht erfordert die Wirtschaftsfähigkeit nach dem Höferecht nicht die Ehr barkeit schlechthin« Ein unehrenhaftes Verhalten kann imm

nur dann für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit von Bedeutung sein, wenn es zur Gefährdung der ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes zu führen geeignet ist. Der erkennende Senat hat denn auch in der Entscheidung vom 9* Juni 1955 nicht ausgesprochen, dass die Wirtschaftsfähigkeit nach Höferecht Ehrbarkeit voraussetze, sondern hat lediglich dargelegt, dass ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes gefährden und damit der Anerkennung der Wirt-schaft3fähigkeit entgegenstehen könne. Das Beschwerdegericht ist danach nicht von der Entscheidung des Senats abgewichen, indem es zur Frage der Ehrbarkeit der Antragstellerin nicht besonders Stellung genommen hat, und es stand jetzt auch nicht zur Erörterung, ob vor dem Erbfall begangene Straftaten auf die Wirtschaftsfähigkeit des Hof-nachfolgers Einfluss haben können, so dass es auch insoweit an einer Abweichung von der angeführten Entscheidung fehlt o
Zu Unrecht suchen die Antragsgegner die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel schliesslich aus einem Abweichen von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20« Februar 1951 (V Bliw 121/49, RechtdLandw 1951, 216) und vom 22, Mai 1951 (V BLw 117/49, Rechtdl»andw 1951, 502) herzuleiten« Soweit die Antragsgegner das materielle Recht durch Verkennung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit mangels Berücksichtigung der Frage der Ehrbarkeit als verletzt ansehen, liegt eine Abweichung schon deshalb nicht vor, weil nach dem Gesagten dieses. Merkmal nicht Voraussetzung für die Wirtschaft sfähigkeit ist und die angeführten Entscheidungen sich auch gar nicht mit diesem Begriff befassen. Nach der Auffassung der Antragsgegner soll das .Beschwerdegericht aber auch in formeller Hinsicht gegen die beiden Entscheid
 düngen des Senats verstossen haben, indem es ihnen das rechtliche Gehör versagt, ihr Vorbringen und ihre Beweisantritte bezüglich der Ehrbarkeit der Antragstellerin übergangen und nicht über das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme mündlich verhandelt habe. Auch mit diesem Vorbringen können die Antragsgegner nicht durchdringen» Sie setzen auch in diesem Zusammenhang irrigerweise voraus, dass die Wirtschaftsfähigkeit Ehrbarkeit erfordere« Abgesehen hiervon verkennen sie, dass es für diese Fähigkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankoramt, sie aber der Antragstell er in ein Verhalten zu dem Vorwurf machen, das zeitlich nach diesem Zeitpunkt liegt und infolgedessen für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin am 10. Februar 1949 keine Bedeutung haben kann, so dass das Beschwerdegericht auf dieses Vorbringen nicht einzugehen brauchte. Die Entscheidung des Oberiändesge-riehts bietet im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht nach Vorschrift des Gesetzes verfahren wäre, wenn es auf den Vortrag der Antragsgegner über die mangelnde Ehrbarkeit der Antragstellerin angekommen wäre«, Es lässt sich daher nicht fesi^stellen, dass das Beschwerdegericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht von den beiden angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats abgewichen ist; zu demal da die Antragsgegner nicht einmal im einzelnen dargelegt haben, welche Rechtsfragen von der angezogenen Entscheidung anders beantwortet sein sollen als von dem angefochtenen Beschluss, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfragen abweichend beantworten und wieso die an-gefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht, wie es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hätte geschehen müssen (vgl Beschluss vom 5« Oktober 1954, V Blw 45/54, BGHZ 15, 5 und vom 7♦ Dezember 1954,
V Blw 53/54).
Nach alledem liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVGr nicht vor. Da infolgedessen gegen die angegriffene Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, war eine sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheid ■ dung nicht möglich. Dem Hilfsantrage auf Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückverweisung der Fache an das Beschwerdegericht konnte daher nicht entsprochen werden; denn diese Massnahme wäre nur nach sachlicher Prüfung der Beschwerde ent Scheidung und auch nur dann in Präge gekommen, wenn sich dabei die Notwendigkeit zu weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht ergeben hätte. Die Rechtsbeschwerden mussten nach alledem gemäss § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden. Angesichts dieser Rechtslage kam auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Präge.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54, 44,
45 BwVGo
 Dr.Tasche	Dr.Hückinghaus	Dr.Piepenbrock