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BGH · V BIw 76/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 76/52

wegen Feststellung der Hofeigenschaft hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13* Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Hückinghaus, Br.Tasche und Br» Piepenbrock beschlossen? Innerhalb eines Monats nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ist eine weitere Begründung nicht eingegangen. Nach Hinweis hierauf und auf die Bestimmung des § 5 Abs 2 LVR durch Verfügung des Beschwerdegerichts vom 7. Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Prist (§ 5 Abs 2 LVR) begründet worden ist. Die in der Rechtsbeschwerdeschrift enthaltene Redewendung genügt auch bei weitherziger Auslegung nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer RechtsBeschwerde zu stellen sind; denn sie ist inhaltlos und bringt in keiner Weise zu dem Ausdruck, welche

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Volltext der Entscheidung

V BIw 76/52
1/4 LLj*
2361 oro
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§‘:
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 der Witwe Emma El Straße IB?
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 Antragstellerin, Beschwerde-und Hechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 in
gegen
 den Landwirt und Fuhrunternehmer Heinrich in HflBHP-HsflHB? EBÜPPstraße ■ »
Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 weitere Verfahrensbeteilißte:
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a)	der kaufmännische Angestellte Gustav
 in	EhBHBÜ^weg
b)
c)
der Autoschlosser Helmuth El in	GfHB	Straße
 der Architekt Hermann St^^ in
 EeiM|Mstraße (als Testamentsvollstrecker)
wegen Feststellung der Hofeigenschaft
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13* Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Hückinghaus, Br.Tasche und Br» Piepenbrock
 beschlossen?
' ' * 9
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1 * Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20* Mai 1952 wird auf Ko-
sten der Antragstellerin als unzulässig verworfen* Die Antragstellerin hat dem Antrags-gegner auch die außerhalb des Hechtsbeschwer-deverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten*
Q r 11 n_ d_ e_2.
In der Rechtsbeschwerdeschrift vom 19* Juli 1952 heißt es: «Zur Begründung der vorstehenden Rechtsbeschwei*-de wird zunächst das gesamte Vorbringen der beiden voraufgegangenen Rechtsstreite wiederholt. Eine weitere Begründung wird umgehend nachgereicht.w Innerhalb eines Monats nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ist eine weitere Begründung nicht eingegangen. Nach Hinweis hierauf und auf die Bestimmung des § 5 Abs 2 LVR durch Verfügung des Beschwerdegerichts vom 7. November 1952.hat die-Rechtsbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. November 1952 Ausführungen nach der Richtung gemacht, daß die Entscheidung des Beschv/erdegerichts hinsichtlich des Einheitswertes rechtsirrtümlich sei*
Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Prist (§ 5 Abs 2 LVR) begründet worden ist. Die in der Rechtsbeschwerdeschrift enthaltene Redewendung genügt auch bei weitherziger Auslegung nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer RechtsBeschwerde zu stellen sind; denn sie ist
 inhaltlos und bringt in keiner Weise zu dem Ausdruck, welche
/
Rechtsrügengegen die Beschwerdeentscheidung erhoben werden * sollen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 .LVO*
Dr. Hückinghaus	Dr.	Tasche	Dr.	Piepenbrock
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