Die Verpächterin hat nach Einlegung' der Rechtsbeschwerde durch, den Pächter beim Beschwerdegericht den Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung nach § 19 LVO gestellt und ihrer Auffassung dahin Ausdruck gegeben, daß das Beschwerde-gerieht als letzte Tatsacheninstanz hierfür zuständig sei; für den Pall, daß nach Ansicht des Beschwerdegerichts jedoch das Rechtsbeschwerdegericht zuständig sei, hat sie um Abgabe des Antrages-an den Bundesgerichtshof gebeten. Das Beschwerdegericht hat demgemäß den Antrag zur Entscheidung vorgelegt, Rach § 19 Abs 1 LVO kann das Gericht, soweit es ihm nach den Umständen geboten erscheint, auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache sichernde Maßnahmen oder vorläufige Anordnungen treffen. Diese Vorschrift gilt als allgemeine YerfahrensbeStimmung nach ihrer Steilung in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen unmittelbar für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht wie auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht« In dez* Verordnung über die Rechtsbeschwerde in LandwirtSchaftsSachen fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu. Es erhebt sich damit die Präge, ob eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Erlaß von sichernden Maßnahmen und vorläufigen Anordnungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Betracht kommt« Diese Rrage ist - zu verneinen. Mit dem Augenblick, in welchem dem Gedanken des Erlasses einer vorläufigen Anordnung im Kechtsbeschweifeverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen Raum gegeben würde? Tor allem könnten sich dabei auch unlösbare Konflikte ergeben, indem das Hechtsbeschwerdegericht an den vom Beschv/erdegericht festgestellten Sachverhalt einerseits in der Hauptsache gebunden wäre, andererseits aber aus eigener Verantwortung und Sachprüfung eine vorläufige Regelung treffen sollte, bei der es den von ihm für richtig gehaltenen und damit unter Umständen einen andern Sachverhalt als den vom B eschwere e ge rieht, festgestellten su Grunde legen müßte; mit Hilfe/des : § 11 Abs 2 DTK? Tielfa.cn nur nach persönlicher Anhörung der Beteiligten ergehen kann, daß häufig sogar eine klare« sachgemäße Regelung nur auf Grund einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse möglich ist und daß damit für den Zweck .des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Klarstellung von Umständen.und tatsächlichen Verhältnissen erforderlich wird, die für die Rechtsfindung in der Hauptsache ohne Bedeutung sind, die daher im bisherigen Verfahren keine Rolle gespielt haben und somit erst im Recht beschwerdeverfahren neu hervortreten. schwerdegericht müßte sich also nicht nur mit dem bisherigen Tatsachenstoff, sondern sogar noehjmii neuen Tatsachen befassen, und vor allem würde ihm eine Aufgabe sugemutet, zu deren sachgemäßer Erfüllung es bei der räumlichen Entfernung von den beteiligten Personen und den Örtlichen Verhältnissen von vornherein als wenig geeignet, erscheinen müßte. Diese Erwägungen zeigen, daß eine entsprechende Anwendung der Vorschriften Über den Erlaß vorläufiger Anordnungen im Rechtsbeschv;erdeverfahren nicht in Präge kommen kann.. Sie lautete: "Das Gericht kann, soweit es ihm nach den Umständen geboten erscheint, auf Antrag oder von Amts wegen sichernde Maßnahmen oder’einstweilige Anordnungen treffen". Das letztere konnte nach dem Reichserbhofrecht mit der weiteren sofortigen Beschwerde angegangen werden, wenn in-der Entscheidung des Srbhofgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten war {§ 49 BUG) und auch sonst noch in Ausnähmefällen '(,§• 24 Abs 2 EHVfO). Eine dritte Instanz konnte aus demselben Grunde auch bei Schaffung- der Verfahrens-Ordnung für das Landwirtschaftsrecht vom 3*12.1947 noch nicht 'berücksichtigt werden. auch für das Landwirtschaftsrecht- zu schaffen, wie sie dann durch die Verordnung über die Hechtsbesehwerde in Landwirtschaftssachen vom ■15.10«1948 eingeführt worden ist. Rer umstand, daß im Bereich der Zivilprozeßordnung der Erlaß vorläufiger Anordnungen ausdrücklich dem Revisionsgericht ferngehalten worden ist, daß aber der Regelung des Rechtsbeschwere.e-verfahrens das Revisionsverfahrender Zivilprozeßordnung als Vorbild gedient hat, unterstützt noch entscheidend die obigen Erwägungen, daß eine entsprechende Anwerbung der Vorschriften über den Erlaß vorläufiger Anordnungen für das Rechtsbeschwerde- verfahren nicht möglich ist, fer von der Verpächtorin beantragte Erlaß einer vcrldullgen Anordnung mußte daher abgelehnt werden* Auch mit einer in den Vorinstanzen erlassenen vorläufigen Anordnung würde das Hechtsbeschwerdegericht. aut eine sur-Hauptsache eingelegte Kechtsbeschwerde auf Grund, von § 19 Abs 2 Satz 1 L70 sich'nicht befassen könneno Kenn auch für ein solches Verfahren müssen dieselben grundsätzlichen Erwägungen gelten, wie sie oben bereits zur Krage des Erlasses einer vorläufigen Anordnung durch das Recht sbeschv/erde-gericht selbst angestellt worden sind. Zu der Frage, ob während eines Eechtsbeschwer-deverfahrens etwa das Amtsgericht entsprechend den Regelungen.in der Zivilprozeßordnung (§§ 627 Abs 5-Satz 4, 945 Abs l) für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung zuständig ist, kann hier nicht Stellung genommen werden. Die Entscheidung darüber muß dem Amtsgericht, wenn bei ihm ein solcher Antrag gestellt wird, oder auch auf etwaige Beschwerde dem Beschv/erdeg-erich;c überlassen bleiben* Sollten diese die Zuständigkeit des Amtsgerichts während eines Hechtsbe schwerdeverf g&rens verneinen (seine eigene Zuständigkeit hat das Beschwerdegericht bereits im Übersendungsschreiben an den Bundesgerichtshof verneint ■}. Ebenso kann sich für sie aber auch die .Frage erheben, ob sie bei der Landwirt-Schaftsbehörde vorläufige Anordnungen^ auf Grund von § 40 L70 anregen soll, um eine sachgemäße Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke sicherzustellen.
Mir das ZTachschi a gewerkt Hür die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: Hechtssatz:
§ 10 ira? § 19 Abs 1 IiTO.
Eine vorläufige Anordnung kann vom ^ Rechtsbeschwerdegericht nicht erblassen werden« ■ vi*. <
/ Aktenzeichen: V BLw 76/51 ■ Beschl. v. 26.September 1951
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B es c h I u ß
In der Landwirtschaftssache
des Landwirts Wilhelm KeBHHBbtraße 0.
in
Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers (Pächters), vertreten durch Rechtsanwalti000 in
gegen
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die Witwe Adolf Ru00 Martha geh. H(
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin (Verpächterin), vertreten durch Rechtsanwalt in
wegen Pachtschutzes und Leistung von Schadensersatz
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. September 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr» Pritsch sowie der Bundesrichter Dr.Hückinghaus und Br. Tasche beschlossen:
Der Antrag der Verpachterin vom 19. September 1951 auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung wird abgelehnt«
Die Verpächterin hat die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung au tragen«
gründe:
Im Re eilt sbeschwerdeverf ähren sind der Antrag des Pächters; die Kündigung der Verpächterin sum 1. Oktober 1951 für unwirksam au erklären und das Pachtverhältnis su verlängern, und der Anspruch des Pächters auf Leistung von Schadensersatz wegen 'Nichterfüllung der Verpächterpflichten anhängig. Die Verpächterin hat nach Einlegung' der Rechtsbeschwerde durch, den Pächter beim Beschwerdegericht den Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung nach § 19 LVO gestellt und ihrer Auffassung dahin Ausdruck gegeben, daß das Beschwerde-gerieht als letzte Tatsacheninstanz hierfür zuständig sei; für den Pall, daß nach Ansicht des Beschwerdegerichts jedoch das Rechtsbeschwerdegericht zuständig sei, hat sie um Abgabe des Antrages-an den Bundesgerichtshof gebeten. Das Beschwerdegericht hat demgemäß den Antrag zur Entscheidung vorgelegt,
Rach § 19 Abs 1 LVO kann das Gericht, soweit es ihm nach den Umständen geboten erscheint, auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen für die Zeit bis
zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache sichernde Maßnahmen oder vorläufige Anordnungen treffen. Diese Vorschrift gilt als allgemeine YerfahrensbeStimmung nach ihrer Steilung in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen unmittelbar für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht wie auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht« In dez* Verordnung über die Rechtsbeschwerde in LandwirtSchaftsSachen fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu. Nach. § 10 LVR sind aber auf das Rechtsbeschwerdeverfahren ’’die für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltenden Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden”. Es erhebt sich damit die Präge, ob eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Erlaß von sichernden Maßnahmen und vorläufigen Anordnungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Betracht kommt« Diese Rrage ist - zu verneinen.
Sinn und Zweck der Hechtsbeschwerde ist es, den
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Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine Be-; schv/eraeentscheidung einer Nachprüfung durch das Kechtsbeschv/erdegericht' nach der Richtung unterziehen zu lassen, ob die Be schwerde ent Scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 4 LVR). Bei der Rechtsbeschwerde handelt es sich also um eine Weiterführung des Verfahrens, die sich auf die rechtliche Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung beschränkt. Sine tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Reststellung von Tatsachen, die
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neben der Reehtsanvrendung Aufgabe der Tatö&cheh-instansen, des erstinstanzlichen und des Besehwer-deverfahrens ist, ist dem Rechtsbeschvverdeverfähren wesensfremd. Die vom Bescliv/erdegericht vor genommene Feststellung von Tatsachen ist für das Rechtsbeschv/erdegericht bindend (§11 Abs 1 LVR): nur wenn die besonderen Umstände eines Falles eine Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen erforderlich machen, Rann das Rechtsbeschwerdegericht die von ihm für erforderlich' gehaltene Feststellung selbst vornehmen (§ 11 Abs 2 LVR)., Der freie Spielraum richterlichen Ermessens, der den Tatsacheninstanzen in. weitem Maße ziikommt, ist dem Eechtsbe-schwerdegericht verschlossen; es kann nur prüfen, ob der Tatsachenrichter bei der Ausübung seines Ermessens den Rahmen des ihm gewährten Spielraums überschritten hat, weil dann ein Rechtsverstoß vorliegt. Bei den sichernden Maßnahmen und den vorläufigen Anordnungen handelt es sich dagegen in besonders ausgeprägtem Maße, wie auch die gesetzliche Vorschrift,im § 19 LVO ergibt, um Regelungen, bei denen dem richterlichen Ermessen, einer summarischen Würdigung des Sachverhalts und vor allem demhGe-sichtspunkt einer im Interesse der Sache und der Beteiligten zweckmäßigen vorübergehenden Gestaltung der-Rechtsbesiehungen ein besonders weiter und freier Spielraum sukommt. Sine solche Ausgestaltung
'ergäbst dahex*' in sv/eckeht spr eehender* V/eise das Verfahren in den iatsaeheninstanzen. Für aas Hecfets-be s c3r*ve r de verfahr an würde sie dagegen im gleichen Maße einen Fremdkörper darstellen: Die Beteiligten und das Gericht sollen sich im Re ehtsbe aclrwerdever-• fahren mit dem Hechtsfall nur im Hinblick darauf befassen? ob die BeschwerdeentScheidung auf einer £ e s ets e sverIe tsung beruht? alles? was nicht im Hinblick auf diese Aufgabe der rechtlichen Nachprüfung vcn Bedeutung ist? soll und muß dem Rechtsbeschv/er-deverfahreii ferngehalten werden. Mit dem Augenblick, in welchem dem Gedanken des Erlasses einer vorläufigen Anordnung im Kechtsbeschweifeverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen Raum gegeben würde? würde das Rechtsbe schwerd everfahren seinem Uesen entfremdet. Tor allem könnten sich dabei auch unlösbare Konflikte ergeben, indem das Hechtsbeschwerdegericht an den vom Beschv/erdegericht festgestellten Sachverhalt einerseits in der Hauptsache gebunden wäre, andererseits aber aus eigener Verantwortung und Sachprüfung eine vorläufige Regelung treffen sollte, bei der es den von ihm für richtig gehaltenen und damit unter Umständen einen andern Sachverhalt als den vom B eschwere e ge rieht, festgestellten su Grunde legen müßte; mit Hilfe/des : § 11 Abs 2 DTK? der dem Beschwerdegericht unter, besonderen Umständen eine Nachprüfung tatsächlicher He st Stellungen erlaubt, würde dieser.’Konflikt nicht sachgemäß su lösen sein. Hinzu kommt, daß eine vor-
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läufige Anordnung, wenn sie. eine den Besonderheiten des einzelnen Palles Rechnung tragende zv/eekmässi-gs Regelung der Reehtsb e s iehungen herbeiführen soll. Tielfa.cn nur nach persönlicher Anhörung der Beteiligten ergehen kann, daß häufig sogar eine klare« sachgemäße Regelung nur auf Grund einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse möglich ist und daß damit für den Zweck .des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Klarstellung von Umständen.und tatsächlichen Verhältnissen erforderlich wird, die für die Rechtsfindung in der Hauptsache ohne Bedeutung sind, die daher im bisherigen Verfahren keine Rolle gespielt haben und somit erst im Recht beschwerdeverfahren neu hervortreten. Das Rechtsbe-. schwerdegericht müßte sich also nicht nur mit dem bisherigen Tatsachenstoff, sondern sogar noehjmii neuen Tatsachen befassen, und vor allem würde ihm eine Aufgabe sugemutet, zu deren sachgemäßer Erfüllung es bei der räumlichen Entfernung von den beteiligten Personen und den Örtlichen Verhältnissen von vornherein als wenig geeignet, erscheinen müßte. Diese Erwägungen zeigen, daß eine entsprechende Anwendung der Vorschriften Über den Erlaß vorläufiger Anordnungen im Rechtsbeschv;erdeverfahren nicht in Präge kommen kann..
Die Bestimmung des § 19 Abs 1 E70 geht auf die Vorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 der ersten Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz vom 19.10.1933 {RG-31 1, 749) zurück, die sodann als § 12
Abs 3 Satz 1 In die Erbhofrerfahrensordnung vom 21.12.1936 (P.C31 I, 1082) übernommen worden ist.
Sie lautete: "Das Gericht kann, soweit es ihm nach den Umständen geboten erscheint, auf Antrag oder von Amts wegen sichernde Maßnahmen oder’einstweilige Anordnungen treffen". Sowohl in der'ersten Durchführimgsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz wie in der 3id>hofverfahrensordnung stand diese Bestimmung unter den für alle Anerbenbehörden geltenden Torschriften. Sie galt daher unterschiedslos-für das-Verfahren vor den Anerbengerichten,, den Erb-hcfgerichten und dem Reichserbhofgericht. Das letztere konnte nach dem Reichserbhofrecht mit der weiteren sofortigen Beschwerde angegangen werden, wenn in-der Entscheidung des Srbhofgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten war {§ 49 BUG) und auch sonst noch in Ausnähmefällen '(,§• 24 Abs 2 EHVfO). Es war also nicht Rechtsbe-schwerdegericht, sondern Tatsacheninstanz wie die beiden Vorinstanzen (Vogels Reichserbhofgesetz 4« 'Auf1 1937 Anm 19 su § 49 REG: Lange-Wulff, Höfeordnung 3* Aufl Arm 636). Der Erlaß vorläufiger Anordnungen im Verfahren vor dem Reichserbhofgericht v/ar daher dem Verfahren vor diesem Gericht nicht wesensfremd. Bei Schaffung des neuen Landwirtschaf tsr edits für die Britische Zone wurde zunächst für das zugehörige Verfahren das Verfahrensrecht der Beichspachtschutzordnung allgemein eingeführt (Ihr 16 . BrMilRegVO Ilr 84) und damit für den Erlaß einstweiliger Anordnungen die Bestimmung des § 27.RP0,
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die nach $ '50 EPO auf das_ Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung fand* Eine drifte Instanz, auf weitere Beschwerde oder Hechtsbeschwerde, gab es nach der Pe ichspachts chutsOrdnung- nicht. Eine solche konnte auch bei Schaffung der BrälilltegVO Er 84 nicht in Erwägung gesogen werden, da es an einem über den Oberlandesgerichten stehenden Gericht Anfang 1947 fehlte. Eine dritte Instanz konnte aus demselben Grunde auch bei Schaffung- der Verfahrens-Ordnung für das Landwirtschaftsrecht vom 3*12.1947 noch nicht 'berücksichtigt werden. Erst mit der Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die Sri-■ tisclie Zone durch Verordnung vom 17.11.1947 (V0B1BZ, 149) eröffnet© sich die Möglichkeit, eine dritte Instan?: auch für das Landwirtschaftsrecht- zu schaffen, wie sie dann durch die Verordnung über die Hechtsbesehwerde in Landwirtschaftssachen vom ■15.10«1948 eingeführt worden ist. Statt bei Schaffung dieser Verordnung im einzelnen festzulegen, welche Verfahrensvorschriften für das Rechtsbe-schwerdeverfahreh gelten sollten, hat der. Gesetzgeber sieh darauf beschränkt, die besonderen Vorschriften für das Rechtsbeschwerdeverfähren in An-
lehnung an die e vilp.ro z e 3or dnung in der Verordnen § 10} die für da rieht geltenden
ntsprechenden Bestimmungen der Zi-über die Revision (§§ 545 ff ZPO) g aufzuführen und im übrigen (im s Verfahren vor dem Oberlandesge-Vcrschriften der Verfahrensordnung
für Landwirt schaf'tssachen für entsprechend .anwendbar
zu erklären. Auchmit einer solchen Verweisung folgte die Verordnung vom 15.10.1948 der Hegelung .der Revision in der Zivilprozeßordnung, wonach (§ 557) auf das weitere Verfahren der Revision «die im ersten Hechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden" sind. Bür das Gebiet einstweiliger Anord- ' nungen konnte damit im Bereich der Zivilprozeßordnung überhaupt nicht der Gedanke-auf1tauchen, ob sie auch im Revisionsverfahren zulässig seiend denn in der Zivilprozeßordnung ist für die vergleichbaren einstweiligen Anordnungen in Ehesachen (§§627 '
Abs ;i Satz 4, 627 b ZPO), die durch die Vorschrift des § 19 der Hausratsverordnung vom 21.10.1944 (RGBl I, 256) noch eine 'Erweiterung'erfahren haben, und für die vergleichbaren einstweiligen Verfügungen (§§ 957, 945 Abs 1 ZPO) bestimmt, daß das Gericht des ersten Rechtszuges .und, wenn der Rechtsstreit (die Hauptsache) in der Berufungsinstanz schwebt (anhängig ist}, das Berufungsgericht zuständig ist. Rer umstand, daß im Bereich der Zivilprozeßordnung der Erlaß vorläufiger Anordnungen ausdrücklich dem Revisionsgericht ferngehalten worden ist, daß aber der Regelung des Rechtsbeschwere.e-verfahrens das Revisionsverfahrender Zivilprozeßordnung als Vorbild gedient hat, unterstützt noch entscheidend die obigen Erwägungen, daß eine entsprechende Anwerbung der Vorschriften über den Erlaß vorläufiger Anordnungen für das Rechtsbeschwerde-
verfahren nicht möglich ist,
fer von der Verpächtorin beantragte Erlaß einer vcrldullgen Anordnung mußte daher abgelehnt werden* Auch mit einer in den Vorinstanzen erlassenen vorläufigen Anordnung würde das Hechtsbeschwerdegericht. aut eine sur-Hauptsache eingelegte Kechtsbeschwerde auf Grund, von § 19 Abs 2 Satz 1 L70 sich'nicht befassen könneno Kenn auch für ein solches Verfahren müssen dieselben grundsätzlichen Erwägungen gelten, wie sie oben bereits zur Krage des Erlasses einer vorläufigen Anordnung durch das Recht sbeschv/erde-gericht selbst angestellt worden sind. Außerdem wird das auch durch die entsprechende Regelung in der Zivilprozeßordnung bestätigt; einstweilige Anordnungen in Ehesachen, die durch Beschluß.ergehen , müssen, können nur mit der Beschwerde angefochten werden, gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist aber (außer im Falle des § 519 b ZPO) eine Beschwerde nicht zulässig (§. 56? Abs 2 ZPO)} und ;ge- ... ... gen ein Urteil in einer einstweiligen Verfügungp:;;g-;:'>' ist die"Revision ausdrücklich für unzulässig erklärt (§ 545 Abs 2 ZPO).
Zu der Frage, ob während eines Eechtsbeschwer-deverfahrens etwa das Amtsgericht entsprechend den Regelungen.in der Zivilprozeßordnung (§§ 627 Abs 5-Satz 4, 945 Abs l) für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung zuständig ist, kann hier nicht Stellung genommen werden. Die Entscheidung darüber muß dem
Amtsgericht, wenn bei ihm ein solcher Antrag gestellt wird, oder auch auf etwaige Beschwerde dem Beschv/erdeg-erich;c überlassen bleiben* Sollten diese die Zuständigkeit des Amtsgerichts während eines Hechtsbe schwerdeverf g&rens verneinen (seine eigene Zuständigkeit hat das Beschwerdegericht bereits im Übersendungsschreiben an den Bundesgerichtshof verneint ■}. so wird für die Verpächterin die Prager.auf-;
tauchen, ob. sie sich auf Grund der vom Beschwerde-;;
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gericht abgelehnten Pachtveriängerung (über den ;: i . I.IO.195I hinaus) bereits zu einem neuen Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht auf Herausgabe des Pachtobjekts entschließen und in diesem neuen Verfahren einen Antrag auf vorläufige Anordnung stel-len soll auf die Gefahr hin, daß das gegenwärtige Verfahren im Ergebnis noch zu einer .Pachtverlange-rung führen kann. Ebenso kann sich für sie aber auch die .Frage erheben, ob sie bei der Landwirt-Schaftsbehörde vorläufige Anordnungen^ auf Grund von § 40 L70 anregen soll, um eine sachgemäße Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke sicherzustellen.
Die Ablehnung des Antrages der Verpächterin hat zur Folge, daß sie mit den Kosten des Verfahrens
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auf Trlaf einer vorläufigen Anordnung
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