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BGH · Y BIiW 76/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BIiW 76/50

Der Landwirt Johannes ein entfernter Verwandter des Erblassers, hat im Zärz 1948 bei dem Amtsgericht beantragt, die durch die Entscheidung des Reichsbauernführers herbeigeführte Erbfolge aufzuheben und die gesetzliche Erbfolge nach Da seine Geschwister zu seinen Gunsten verzichtet hätten, würde er alleiniger Erbe des Erblassers geworden sein, wenn dem nicht die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes entgegengestanden hätten, nach denen der Anerbe von dem Reichsbauernführer zu bestimmen gewesen sei. Die Entscheidung des Reichsbauernführers beruhe also auf politischen Gründen und stelle ihm gegenüber alB dem Nächstberufenen eine grobe Unbilligkeit dar, denn er sei damals wegen seiner religiösen und politischen Einstellung benachteiligt worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der nunmehr beantragt, den angefoch* tenen Beschluß sowie die Entscheidung des Reichsbau« ernfulirero aufzuheben und die Erbfolge anderweitig zu ordnen, insbesondere dahin, daß er an Stelle des Antragsgegners zu dem Ilofnachfolger erklärt werde, hilfsweise die Nachlaßregelung anderweitig nach billigem Ermessen zu ordnen. troffene Entscheidung unter Beachtung der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften ergangen ist und der Antragsgegner durch diese Bestimmung die Stellung eines Anerben erlangt hat und damit Eigentümer des Erbhofes geworden ist. Bas Beschwerdegericht hat weiter angenommen, § 59 LVO gebe nicht die Möglichkeit, die Entscheidung des Reichsbauernführers aufzuheben oder umzuwandeln, denn wenn § 59 LVO in Abs 1 von den Rechten spreche, die auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Burchführungsbestiicmungen entstanden seien, so kön-. Infolgedessen finde, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, § 59 I»VO keine An- • Wendung auf Rechte*, die durch Rechtsgeschäft oder eine rechtskräftige Entscheidung der nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Stelle begründet worden seien, so daß die Aufhebung der durch die Entscheidung des Reichsbauernführers herbeigeführten Erbfolge nicht möglich sei. zu einer Nachprüfung der von dem Reichs bauernführ er aus politischen Erwägungen getroffenen Entscheidung keinen Raum gebe, und weist auf den Beweisantritt dafür hin, daß der Antragsteller der nächste und - für die Übernahme des Hofes geeignetste. Eine Erweiterung des früheren Antrages ist indessen in dem nunmehr gestellten Anträge nicht zu finden, denn der Antragsteller verfolgt mit ihm dasselbe Ziel, das er bereits in den Vorinstanzen zu er- Kr hat von Anfang an die Aufhebung der AnerbenbeStimmung des Reichsbauernführers erstrebt, um auf diese Y/eise eine Vererbung des Hofes nach allgemeinem Hecht zu erreichen und selbst Hofnachfolger zu werden. § 59 LVO bezieht sich, wie das Bescnv/erdegericht mit Recht angerommen hat, nur auf die kraft Gesetzes unmittelbar entstandenen Rechte -mit Ausnahme des Anerbenrechts- und kann daher auf solche Rechte keine Anwendung finden, die auf Rechtsgeschäften oder rechtskräftigen Entscheidungen der zuständigen Stellen beruhen und nach Art XII Abs 2 Satz 2 KRG Nr 45» Art VII Nr 21 g HilRegVO Hr 84 und § 19 Abs 6 Satz 2 EöfeO ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind. Für sie ist die Übergangsregelung in § 53 LVO enthalten, der in Abs 1 grundsätzlich bestimmt, daß auf Erbfälle, die vor den Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, die bisher geltenden Bestimmungen Anwendung finden. § 58 Abs 2 LVO schreibt dort vor, daß Höferecht zur Anwendung kommt, wenn bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe auf Grund des § 25 Abs 5 REG noch nicht bestimmt war. Daraus ergibt sich, daß, wenn sie bereits getroffen war, der Erbfall als geregelt ahzusehen ist, es also bei dieser Bestimmung sein Bewenden hat (Lange-Culff aaO Seite 523; OGHZ in RechtdLandw 1949 Seite 150/151). Daß § 58 LVO den Vorrang vor 5 59 Abs 1 LVO hat, ist dort dadurch deutlich zu dem Ausdruck gekommen, daß dessen Vorschriften nur "unbeschadet der Vorschriften des § 58" gelten, der, wie nunmehr wohl in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig angenommen wird, die Kernfrage der Vererbung von Höfen, nämlich das Anerbenrecht selbst, für die Übergangszeit abschließend regelt. § 59 Abo 1 LVO kann sich danach nur auf sonstige Rechte beziehen, die bei einem geregelten Erbfall auf Grund des Reichserbhofgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen entstanden sind. § 59 Abs 1 LVO kann zudem keine Handhabe für eine Aufhebung, der von dem Reichsbauernführer getroffenen AnerbenbeStimmung bieten, denn in ihm ist von einer Aufhebung der auf Grund des Reichserbhofgesetzes \?nd seiner Durchführungsbestimmungen entstandenen Rechte keine Rede; § 59 Abs 1 LVO gestattet vielmehr nur eine Abänderung oder Umwandlung solcher Rechte (Lange-Uulff aaO Seite 575). Sie will offenbar rügen, daß das Beschwerdegericht auf die sich hierauf beziehenden Beweisantritte des Antragstellers nicht eingegangen ist. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß es sich bei der Bestimmung des Anerben um einen Verwaltungsakt einer mit staatlichen Hoheitsbefugnissen ausge-statteten Stelle gehandelt hat, der in der vorgeschriebenen Porm ergangen ist. Sollte sich, wie der Antragsteller behauptet, der Reichsbauernführer bei seiner Entscheidung von unsachlichen und politischen Gesichtspunkten haben leiten lassen, so würde daraus also die Unwirksamkeit der getroffenen Bestimmung noch nicht folgen. Das Beschwerdegericht war daher nicht genötigt, den Beweisantritten des Antragstellers nachsugehen, und hat sich dadurch, daß es dies unterließ,keines Verstoßes in verfahrensrechtlicher Hinsicht schuldig gemacht. chungsrecht 195*1 Heft 3/9 Seite 241) ausgeführt hat, zur Eolge, daß alles, v/as gemäß dem Seichs-erbhofgesets ordnungsmäßig unternonmien und geregelt worden ist,* nicht mit der Begründung als nichtig behandelt werden kann, daß das (resets wegen seines weltanschaulichen Inhalts ungültig sei. Der Board of Review hat sich in dieser Entscheidung weiter dahin ausgesprochen, eine auf Grund des Reichserbhofgesetses bereits geregelte Erbfolge könne nur mit der Begründung gemäß Gesetz Br 59 angefoehten werden, daß die Vorschriften des Reichserbhofgesetses mißbraucht worden seien oder daß be-? stimmte Vorschriften in sich selbst aus rassischen* religiösen oder politischen Gründen diskriminierend gewesen seien und daß dem Berechtigten dadurch das Erbrecht entzogen worden sei, welches ihm sonst rechtmäßig zugestanden hätte. TTenn er auf Grund dieser Vorschrift einen Anspruch geltend gemacht hätte, so würde das gemäß Art 62 eine Benachrichtigung des \7iedergutmaehungsants nötig gemacht haben, die bisher nicht erfolgt ist. Der Antragsteller hat sich indessen auf Art 2 Abs 1 Ges Hr 59 nicht bezögen, sondern im vorliegenden Verfahren nur einen Anspruch aus § 59 LVO geltend gemacht, dessen Verletzung er mit der Rechtsbeschwerde gerügt hat. Das Oberlandesge-.rieht in Hamm hat in einen Falle, in asm ebenfalls die Anerbenbestiiamung durch den Reichsbauernführ er angegriffen wurde, ausgeführt, innerhalb des Kreises der bauernfähigen Verwandten und Verschwägerten habe ein Angehöriger des Erblassers gegenüber anderen kein Anwartschaftsrecht auf seine Bestimmung zu dem Anerben durch den Reichsbauernführer' gehabt, da sie alle vor dem Gesetz gleiche Rechte gehabt hätten und eine tatsächliche bessere Chance des einen noch kein Anwar'tschaftsrecht im Sinne des Art 2 Abs 1 Ges Ilr 59 dargestelit habe (OLG Hamm Beschluß vom 2. Hach dieser Rechtsprechung dürfte es keinen Erfolg versprechen, wenn der Antragsteller sich auf das Gesetz Kr 59 berufen wollte, was er, wie gesagt, im vorliegenden Verfahren nicht getan hat und vielleicht gerade mit Rücksicht auf die angeführte Rechtsprechung des Board of Review auch nicht tun wollte.

Zitierte Normen: § 59 LVO
VorschriftRechtGrundBestimmungErblasserAnerbeLVORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Y BIiW 76/50
M
2335 026
Bes c h i u ß
In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Johannes S
in H
über
 Antragstellers, Beschwerde— und Rechtsbeschwerdeführers
 Dr.
vertreten durch die Rechtsanwä
 und
in U
gegen
 den Bauern Heinz
 in
Kreis A
Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung vom 11. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter !$ohr und Ernst
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Juli 1950 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Eine Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschv/erdeVerfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
. *
Gründe:
eines in
 Der ledige Bauer Ant
 Kreis A
gelegenen Erbho
 war Eigentümer
 fes yon rund 450 borgen mit einem Einheitswert von 65 000 H. Als er am 30. September 1941 verstarb, lebte von seinen Geschwistern nur noch eine Schwester, die Ordensfrau Haria Elisabeth, die nicht bauemfähig war und auch auf ihre etwaigen Anerbenrechte verzichtet hat. Neffen und Nichten des Erblassers waren zur Zeit des Erbfalls auch nicht vorhanden.
Auf Antrag des Kreisbauernführers hat das Nachlaßgericht am 5. Januar 1942 gemäß § 16 EHRV festgestellt, daß ein Anerbe des Erblassers für seinen Erbhof in E^|^ nicht vorhanden sei. Der Reichsbauernführer hat daraufhin den Jungbauern Heinz R	den Antrags ge gner, am 10. lüai 1945 zu dem
 Anerben des Erbhofes bestimmt, der auf Grund dieser Bestimmung am 8. Juli 1945 als. Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden ist.
Der Landwirt Johannes	ein	entfernter
 Verwandter des Erblassers, hat im Zärz 1948 bei dem Amtsgericht beantragt, die durch die Entscheidung des Reichsbauernführers herbeigeführte Erbfolge aufzuheben und die gesetzliche Erbfolge nach
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dem Zustand, der ohne Geltung des Reichserbhofge-setzes bestanden hätte, eintreten zu lassen. Er hat diesen Antrag auf die §§ 59, 58 Abs 2 b LVO gestützt und zu seiner Begründung ausgeführt:
Der Reichsbauernführer habe seinerzeit 28 entferntere Verwandte des Erblassers ermittelt, von denen er und seine Geschwister nach der Nähe der Blutsverwandtschaft und nach allgemeinem Erbrecht als Erben des Erblassers in Trage gekommen seien. Da seine Geschwister zu seinen Gunsten verzichtet hätten, würde er alleiniger Erbe des Erblassers geworden sein, wenn dem nicht die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes entgegengestanden hätten, nach denen der Anerbe von dem Reichsbauernführer zu bestimmen gewesen sei. Dieser habe ihm damals zugesagt, daß er ziw Anerben bestimmt werden werde. Gleichwohl habe der Reichsbauernführer den Antragsgegner als Anerben aiiserwählt. Das sei geschehen, weil dieser politisch zuverlässig erschienen sei, während er Katholik sei und der NSDAP oder einer ihrer Organisationen nicht angehört habe. Die Entscheidung des Reichsbauernführers beruhe also auf politischen Gründen und stelle ihm gegenüber alB dem Nächstberufenen eine grobe Unbilligkeit dar, denn er sei damals wegen seiner religiösen und politischen Einstellung benachteiligt worden. Die Entscheidung des Reichsbauernführers sei danach pflichtwidrig und müsse aufgehoben werden.
 
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 13* Dezember 1949 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung hat der Antragsteller unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, um deren Zurückweisung der Antragsgegner gebeten hat.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß von 26. Juli 1950 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der nunmehr beantragt, den angefoch* tenen Beschluß sowie die Entscheidung des Reichsbau« ernfulirero aufzuheben und die Erbfolge anderweitig zu ordnen, insbesondere dahin, daß er an Stelle des Antragsgegners zu dem Ilofnachfolger erklärt werde, hilfsweise die Nachlaßregelung anderweitig nach billigem Ermessen zu ordnen.
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Der Antragsgegner bittet um Zurlic2*weisung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde isx unbegründet.
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Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, daß die von dem Reichsbauernführer ge-
 
troffene Entscheidung unter Beachtung der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften ergangen ist und der Antragsgegner durch diese Bestimmung die Stellung eines Anerben erlangt hat und damit Eigentümer des Erbhofes geworden ist. Bas Beschwerdegericht hat weiter angenommen, § 59 LVO gebe nicht die Möglichkeit, die Entscheidung des Reichsbauernführers aufzuheben oder umzuwandeln, denn wenn § 59 LVO in Abs 1 von den Rechten spreche, die auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Burchführungsbestiicmungen entstanden seien, so kön-. ne es sich dabei nur um diejenigen Rechte handeln, die kraft Gesetzes entstanden seien, die also unmittelbar und allein in dem Reichserbhofrecht ihre Grundlage hätten. Infolgedessen finde, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, § 59 I»VO keine An- • Wendung auf Rechte*, die durch Rechtsgeschäft oder eine rechtskräftige Entscheidung der nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Stelle begründet worden seien, so daß die Aufhebung der durch die Entscheidung des Reichsbauernführers herbeigeführten Erbfolge nicht möglich sei.
Bie Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 59 LVO und meint, die Höfeordnung und die Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen sollten dazu dienen, in der nationalsozialistischen Seit entstandenes grobes unrecht auszugleichen. Sie folgert de.r-
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' aus, es könne nicht rechtens sein, 'daß das Gesetz
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zu einer Nachprüfung der von dem Reichs bauernführ er aus politischen Erwägungen getroffenen Entscheidung keinen Raum gebe, und weist auf den Beweisantritt dafür hin, daß der Antragsteller der nächste und - für die Übernahme des Hofes geeignetste. Anverwandte des Erblassers gewesen sei, daß man ihm die Anerben-folge auch bereits zugesagt gehabt habe und daß die Entscheidung d.es P.eichsbauernführers aus rein poll-. tischen Erwägungen gegen ihn ausgefallen sei.
Dieses Vorbringen der Rechtsbeschwerde konnte nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
Der Antragsteller hat seinem Anträge in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine andere Passung gegeben, als es im ersten und zweiten Rechtszuge geschehen ist. Sofern damit etwa eine Erweiterung des früher gestellten Antrages beabsichtigt sein sollte, wäre sein 3egehren unzulässig, denn Gegenstand des Rechts beschwerdeVerfahrens können nur solche Anträge sein, die bereits in der Beschwerdeinstanz rechtshängig waren und von dem Beschwerdegericht beschieden worden sind (OGHZ 2, 310; Lange-Wulff Die Höfeordnung usw Seite 626; Schlegelberger FGG 5. Aufl § 27 Anm VI). Eine Erweiterung des früheren Antrages ist indessen in dem nunmehr gestellten Anträge nicht zu
 finden, denn der Antragsteller verfolgt mit ihm dasselbe Ziel, das er bereits in den Vorinstanzen zu er-
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reichen suchte. Kr hat von Anfang an die Aufhebung der AnerbenbeStimmung des Reichsbauernführers erstrebt, um auf diese Y/eise eine Vererbung des Hofes nach allgemeinem Hecht zu erreichen und selbst Hofnachfolger zu werden. Seine Zielsetzung hat sich danach in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht geändert, sondern nur in dem jetzt gestellten Anträge eine genauere Formulierung gefunden. Dieser war daher nicht als unzulässig anzusehen.
Der Antragsteller glaubt, sein Begehren auf §
59 LVO stützen zu können. Diese Ansicht ist irrig. Die Rechtsbeschwerde verkennt die Bedeutung dieser Vorschrift. Sie nimmt an, § 59 IVO gebe die Möglichkeit zu einer Abänderung oder Umwandlung der Erbfolge in einen Erbhof. Das ist nicht der Fall. § 59 LVO bezieht sich, wie das Bescnv/erdegericht mit Recht angerommen hat, nur auf die kraft Gesetzes unmittelbar entstandenen Rechte -mit Ausnahme des Anerbenrechts- und kann daher auf solche Rechte keine Anwendung finden, die auf Rechtsgeschäften oder rechtskräftigen Entscheidungen der zuständigen Stellen beruhen und nach Art XII Abs 2 Satz 2 KRG Nr 45» Art VII Nr 21 g HilRegVO Hr 84 und § 19 Abs 6 Satz 2 EöfeO ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind.
Vor allem erstreckt sich § 59 Abs 1 LVO nicht auf
 
die Erbfolge selbst. Für sie ist die Übergangsregelung in § 53 LVO enthalten, der in Abs 1 grundsätzlich bestimmt, daß auf Erbfälle, die vor den Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, die bisher geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Von dieser Regel macht § 58 Abs 2LVO Ausnahmen. Bort ist unter Buchstabe a gerade der Fall des § 25 Abs 5 REG geregelt, doh. die Bestimmung des Anerben durch den Reichsbauernfülirer, sofern -wie hier- Personen der in § 20 REG bezeichneten Ordnungen nicht vorhanden sind. § 58 Abs 2 LVO schreibt dort vor, daß Höferecht zur Anwendung kommt, wenn bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe auf Grund des § 25 Abs 5 REG noch nicht bestimmt war. Danach liegt ein ungeregelter Nachlaß in diesen Fällen nur vor, wenn am 24» April 1947 diese Bestimmung noch ausstand. Daraus ergibt sich, daß, wenn sie bereits getroffen war, der Erbfall als geregelt ahzusehen ist, es also bei dieser Bestimmung sein Bewenden hat (Lange-Culff aaO Seite 523; OGHZ in RechtdLandw 1949 Seite 150/151). Daß § 58 LVO den Vorrang vor 5 59 Abs 1 LVO hat, ist dort dadurch deutlich zu dem Ausdruck gekommen, daß dessen Vorschriften nur "unbeschadet der Vorschriften des § 58" gelten, der, wie nunmehr wohl in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig angenommen wird, die Kernfrage der Vererbung von Höfen, nämlich das Anerbenrecht selbst, für die Übergangszeit abschließend regelt. Hach § 58 LVO richtet es sich also, ob ein
 
Erbfall dem Reichserbhofrecht oder dem Höferecht unterliegt. § 59 Abo 1 LVO kann sich danach nur auf sonstige Rechte beziehen, die bei einem geregelten Erbfall auf Grund des Reichserbhofgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen entstanden
 sind. Er gibt also keine Möglichkeit zu einer A.bände-
rung
 oder Umwandlung des Anerbenrechts. Diese Ansicht hat bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinen LntScheidungen vom 50. Juni und 24. August 1949 (OGHZ 2, 259 /”246_/und 292 Z~298J) vertreten, denen aus den angeführten Gründen beizutreten ist. § 59 Abs 1 LVO kann zudem keine Handhabe für eine Aufhebung, der von dem Reichsbauernführer getroffenen AnerbenbeStimmung bieten, denn in ihm ist von einer Aufhebung der auf Grund des Reichserbhofgesetzes \?nd seiner Durchführungsbestimmungen entstandenen Rechte keine Rede; § 59 Abs 1 LVO gestattet vielmehr nur eine Abänderung oder Umwandlung solcher Rechte (Lange-Uulff aaO Seite 575). Es könnte aber einer Aufhebung des Anerben-' rechts des Antrags ge gners gleichkommen, v/enn man die Anerbenbestimmung des Reichsbauernführers ausschalten und den Hofnachfolger nunmehr unter Ausschluß
 des Reichs erbhofreclits nach anderen gesetzlichen
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Vorschriften bestimmen wollte#
Die Rechtsbeschwerde macht nun allerdings geltend, die Anerbenbestimmung sei seinerzeit nach rein
 politischen Gesichtspunkten erfolgt und grob unbillig gewesen. Sie will offenbar rügen, daß das Beschwerdegericht auf die sich hierauf beziehenden Beweisantritte des Antragstellers nicht eingegangen ist. Dieser Beweiserhebung bedurfte es indessen nicht. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß es sich bei der Bestimmung des Anerben um einen Verwaltungsakt einer mit staatlichen Hoheitsbefugnissen ausge-statteten Stelle gehandelt hat, der in der vorgeschriebenen Porm ergangen ist. Ein solcher von der zuständigen Stelle erlassener Verwaltungsakt ist. wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1949 (EechtdLandw aaO) zutreffend ausgeführt hat, selbst wenn er fehlerhaft ist, nur dann unwirksam, wenn unter keinen denkbaren Gesichtspunkten sich eine Ermächtigung zu dem Erlaß des Aktes im Gesetz findet. Davon kann im vorliegenden Palle keine Rede sein. Sollte sich, wie der Antragsteller behauptet, der Reichsbauernführer bei seiner Entscheidung von unsachlichen und politischen Gesichtspunkten haben leiten lassen, so würde daraus also die Unwirksamkeit der getroffenen Bestimmung noch nicht folgen. Das Beschwerdegericht war daher nicht genötigt, den Beweisantritten des Antragstellers nachsugehen, und hat sich dadurch, daß es dies unterließ,keines Verstoßes in verfahrensrechtlicher Hinsicht schuldig gemacht. Das gilt umsomehr, als das neue Landwirtschaftsrecht keine Vor-
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Schriften enthält, die eine Nachprüfung der Ert-Scheidungen des Reichsbauernführers gestatten (Lange-Y/ul ff aaO Seite 525;* Hit Hecht weisen Lange-Y;ulff darauf hin, daß es bei aus politischen Gründen ergangenen Entscheidungen dem Wiedergutmachungsrecht Vorbehalten sei, für Abhilfe zu sorgen.
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Es war dementsprechend zu prüfen, ob das Vorbringen des Antragstellers etwa auf Grimd des Gesetzes I«r 59 der Militärregierung Uber Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen TJnterdrückungsmaßnah-men zu dem Erfolg führen könnte. Liese Präge war zu verneinen. Ein Pall der Erbverdrängung nach Art 65 Ges Hr 59t über die nach Art 69 die ordentlichen Gerichte zu befinden haben, liegt nicht vor. Als * gesetzliche Maßnahme" käme hier das Reichserbhof-gesetz mit seinen lurchf ührungsbesximmungeh in Präge. Art XII KRG Nr.45 hat ausdrücklich Nachlässe unberührt gelassen, die vor seinem Inkrafttreten nach dem Heichserbhofrecht geregelt worden sind.
Daraus folgt allerdings nicht, daß eine vor dem	*	|
Inkrafttreten des KRG Nr 45 nach Zrbhcfrecht geregelte Erbfolge nach KilRegGes Nr 59 nicht mehr an-gefochten werden kann. Diese Regelung hat jedoch,
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wie der Board of Review in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1951 (NJW Rechtsprechung zu dem V»*iedergutma-
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chungsrecht 195*1 Heft 3/9 Seite 241) ausgeführt hat, zur Eolge, daß alles, v/as gemäß dem Seichs-erbhofgesets ordnungsmäßig unternonmien und geregelt worden ist,* nicht mit der Begründung als nichtig behandelt werden kann, daß das (resets wegen seines weltanschaulichen Inhalts ungültig sei. Der Board of Review hat sich in dieser Entscheidung weiter dahin ausgesprochen, eine auf Grund des Reichserbhofgesetses bereits geregelte Erbfolge könne nur mit der Begründung gemäß Gesetz Br 59 angefoehten werden, daß die Vorschriften des Reichserbhofgesetses mißbraucht worden seien oder daß be-? stimmte Vorschriften in sich selbst aus rassischen* religiösen oder politischen Gründen diskriminierend gewesen seien und daß dem Berechtigten dadurch das Erbrecht entzogen worden sei, welches ihm sonst rechtmäßig zugestanden hätte. Su den Vorschriften, die in sich selbst diskriminierend waren, gehörte § 25 Abs 5 REG nicht, denn er gab dem Reichsbauern- . führer nur in Ermangelung eines Anerben und einer . gültigen Anerbenbestimmung durch den Bauer das Recht, seinerseits den Anerben su bestimmen, und schrieb ausdrücklich vor, daß bauernfähige Verwandte oder Verschwägerte des Erblassers bevorzugt su berücksichtigen seien. § 25 Abs 5 REG enthielt danach keine diskriminierenden Bestimmungen. Von einer Erbverdrängung kann daher hier nicht die Rede sein.
Der Antragsteller greift denn auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen, sondern die Anerbenbest imraung durch den Reichscauernfiihrer, also einen obrigkeitlichen Akt,an. Sein Vorbringen könnte dahin verstanden werden, ihm sei durch die unsachliche Entscheidung des Reichsbauernführers ein Anwartschafttsrecht im Sinne des Art 2 Abs 1 Ges Nr 59’ verloren gegangen. TTenn er auf Grund dieser Vorschrift einen Anspruch geltend gemacht hätte, so würde das gemäß Art 62 eine Benachrichtigung des \7iedergutmaehungsants nötig gemacht haben, die bisher nicht erfolgt ist. Der Antragsteller hat sich indessen auf Art 2 Abs 1 Ges Hr 59 nicht bezögen, sondern im vorliegenden Verfahren nur einen Anspruch aus § 59 LVO geltend gemacht, dessen Verletzung er mit der Rechtsbeschwerde gerügt hat. Sr ■ würde auch mit einem Vorgehen aus Art 2 A.bs Ges 'Nr 5.9 kaum Erfolg haben können. Das Oberlandesge-.rieht in Hamm hat in einen Falle, in asm ebenfalls die Anerbenbestiiamung durch den Reichsbauernführ er angegriffen wurde, ausgeführt, innerhalb des Kreises der bauernfähigen Verwandten und Verschwägerten habe ein Angehöriger des Erblassers gegenüber anderen kein Anwartschaftsrecht auf seine Bestimmung zu dem Anerben durch den Reichsbauernführer' gehabt, da sie alle vor dem Gesetz gleiche Rechte gehabt hätten und eine tatsächliche bessere Chance
 des einen noch kein Anwar'tschaftsrecht im Sinne des Art 2 Abs 1 Ges Ilr 59 dargestelit habe (OLG Hamm Beschluß vom 2. Dezember 1950 HJ\7 Rechtsprechung zu dem Eie de rgutmachungs recht 195' Seite 43)* Dieser Entscheidung des Oberlandes ge richts Hamm ist der Board of Review in seiner oben angeführten Entscheidung ausdrücklich beigetreten.
Er hat dort ausgeführt, selbst bei weitgehender Auslegung könne Art 2 Abs 1 unmöglich so weit ausgedehnt werden, daß er eine bloße spes . . isuccessionis umfasse, und infolgedessen könne die Möglichkeit der Erbfolge noch kein Anwartschaftsrecht im Sinne dieser Vorschrift darstellen. In Übereinstimmung hiermit hat der Board of Review in seiner Entscheidung von 7. üai 1951 (NJW Rechtsprechung zu dem wie de rgutmachungsrecht 1951 Seite 202) ausgesprochen, bei dem Anwartschaftsrecht müsse es sich um ein Recht handeln, sodaß die bloße Aussicht auf einen Erwerb diesen Begriff nicht erfülle. Hach dieser Rechtsprechung dürfte es keinen Erfolg versprechen, wenn der Antragsteller sich auf das Gesetz Kr 59 berufen wollte, was er, wie gesagt, im vorliegenden Verfahren nicht getan hat und vielleicht gerade mit Rücksicht auf die angeführte Rechtsprechung des Board of Review auch nicht tun wollte. Su einer Benachrichtigung des Wiedergutmachungsamts bestand danach keine Veranlassung.
Da nach den oben Gesagten eine Verletzung des § 59 BVO nicht vorliegt, sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts vielmehr als richtig erwies, war die Hechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 5 10 LVH,
§§ 42, 43, 50 LVO. Su einer Anordnung auf Grund des § 5"« LVO bestand keine Veranlassung.
Dr. Pritsch
 Dr. Hückinghaus
 Dr. Tasche