Im Gebiet des früheren Landes Preußen bedarf der Zrbschaftserwerb einer leatholischen Kir-chengemeinde der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde jedenfalls dann, wenn die Er-f'illung einer mit dem Zrwerb verbundenen Auflage .Über den Rahmen der Aufgaben der Kirche ngemeinde hinausgeht. Sie hat darin die Antragstellerin zur Alleinerbin ihres gesamten Verübgens** insbesondere des Hofes* eingesetzt mit der "ausdr*:etlichen Auflage’1, ihren gesamten Nachlass für die Errichtung eines katholischen Hrankenhauses in iflUP zu Verwender.; Sie sieht den Erbfall als im Seitpunkt des Inkrafttretens der Höfeorcnung (24* A£ril 1947) nicht geregelt an (§ 53 Abs 2 Buchst a L70) und vertritt die Auffassung, daäsie auf Grund der damit anwendbaren Höfe Ordnung durch das Testament von 29. August 1933 rechtswirksam zur Erbin des Hofes eingesetzt worden und der endgültige Anfell des Hofes en sie nur noch von den dafür erforderlichen Genehmigungen abhängig seiSie hat wegen beantragt festzustellen, dass das Testament vom 29. Hof es geworden sei, wenn sie nachweise, dass zu dieser Zuwendung die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und der kirchlichen Aufsichtsbehörde erteilt sei* Von den zu diesem Feststsllungsantrag genäi3 5 37 Abs 2 LVO gehörten Personen haben in ersten Hechtszug nur die Antragsgegner zu 1 u 2 sich den Verfahren angeschlossen und um Zurückweisung des Peststellungsantrages gebeten,. mit der die letzteren nicht nur eine Abweisung des Feststellungs-antrages, sondern auch eine Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments erstrebten, hat das Oberlandesgericht mit der T.assgabe zurUckgewiesen, dass es den auf Feststellung der 3echtsunwiricsenkeit‘ des Testaments gerichteten Teil des Antrages als einem Feststellungsverfrhren nicht zugänglich abgewieseri und im übrigen festgestellt hat, daß die Antragstellerin Erbin dos Hofes geworden sei, falls die staatliche Aufsichtsbehörde diese von der Erb-• . Kit der Rechtsbeschwerde erstreben die Rechtsbeschwerde def^hrer eine Abweisung iss Feststellungsantrages *der Antragstellerin und Feststellung, daß nach dem Tode der Erblasserin gesetzliche Erbfolge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sei« Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Eechtsbeschwerde« zutreffend davon aus, dass es sich -um einen ungeregelten Erbfall handelt,' da der BeichsbauernfIhrer von der ihm durch § 25 Abs 5 Satz 2 HEG- eingeräumten Befugnis, den Anerben zu bestimm men, bis zu dem Außerkrafttreten des Heichserbhofrechts -seinen Gebrauch gemacht hat (§ 58 Abs 2 Buchst a LV0). Zutreffend ist auch der von der Hechtsbeschwerde nicht bekämpfte Standpunkt der Vorinstanzen, daß auf den Erbfall von 29.Januar 1935 die Köfeordnung anzuwendon ist und sich daher die Hechtsv;ir!:samkeit des Testaments vom ^ji» ^»wßüsb .i.s nacn oer - o xu0rö.i*ung acii«e u, daß uex' Hof sich also, da der gesetzlichen Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO) angehörige Verwandte der Erblasserin nicht vorhanden waren, als sogenannter verwaister Hof ,fnach den Vorschriften de3 allgemeinen Rechts" entsprechend der Bestimmung des § 10 IlöfeO vererbt hat. Die §§ 4 bis 9 regeln die Erbfolge kraft HÖferechts, nämlich den Anfall des Hofes an eine der gesetzlichen Ilofsrbenordnung angehörige oder durch Verfügung von Todes wegen (5§ 7, -3 Abs 2 bis 4 He-’ feO) zu dem Hoferben bestimmte Person. oder kein gewillkürter Hoferbe vorhanden ist und damit ein Anfall kraft Höferechts ah einen Erben picht in Frage kommt, schreibt $ 10 die Vererbung des‘Hofes "nach den-allgemeinen Vorschriften” vor. Die 55 16 u 17 enthalten Bestimmungen Uber Verfügungen von Todes wegen und jbergabeverträge, durch die der Übergang des Hofes auf einen Hoferben, also auf Regelungen an: sol-eiie Uber den Übergang des Hofes auf einen Hoferben, auf eine der gesetzlichen Hcferbenordnung angehörige oder vors Erblasser zu dem Hof erber, bestirnte Person» und liber die sich daraus für die davon Betroffenen (insbesondere die Iliterber.) einer der gesetzlichen Hoferbenorönung engehörigen oder vom Erblasser zu dem Hoferben bestiinaten Person, also Vorschriften für die Fälle, in denen die Anwendung von Höferecht schon rein begrifflich ausgeschlossen ist und es daher bei den Vorschriften des allgemeinen Rechts sein Bewenden haben muß. nächst vorgesehenen Beschränkungen des oder der gesetzlichen Erben eines verwaisten Hofes zwingt jedoch'einmal schon an sich nicht, wie bereits das Beschwerdegerieht hervorhebt , zu den von Wöhrmann gezogenen Schluß. Und was von Gesetzgeber nicht in Gesetz.selbst, wenn auch nur irgendwie unvollkommen zu dem Aus:ruck gebracht worden ist, kann als Wille des Gesetzgebers nicht beachtet werden (vgl BGH vom 11. Mitarbeiter, die an der Ausarbeitung der VO Ur 84 und damit auch der Höfeordnung beteiligt waren, ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, mit der Höfeordnung Meine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der frlheren landesrechtlichen Höfegesetzen zu schaffen, und es lassen sich daher die "einzelnen Bestimmungen der Höfeordnung auf eine ähnliche oder gleichartige Bestimmung eines oder mehrerer Höfegesetze zurückf(ihren" (aaO S 14 unter B 1$ BGHZ 1, 348? 137) gegenüber den aus dem Wortlaut des § 10 KöfeO vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone hergeleiteten Gründen auf das Vorbild des § 25 des früheren hannoverschen Höfegesetzes vom 9« August 1909 (PrGS, 663) t Anlage A Hr 2 zur VO Hr 84 - zu verweisen. ■Dehn diese Vorschrift bezog sich nicht auf den Fall, daß ..ein .Anerbe im Sinne der gesetzlichen .Anerbenordnung (§ 10 daselbst) nicht vorhanden war, sondern auf die Fälle des Vorhandenseins eines solchen, für die jedoch aus besonderen Gründen eine Vererbung nach Ilöferecht ausgeschlossen wurde« »ohl aber ist -"in Wirv/eis auf J 8 daselbst yen erheblicher Bedeutung, in dessen Abs 1 es hieß: "Wird der Eigentümer eines I-Icfes von mehreren Personen beerbt, so ist für seine Beerbung das allgemeine Hecht nur insoweit maßgebend, als nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist". Hier kommt bereits der Begriff des "allgemeinen Hechts” als Gegensatz zu dem Höferecht vor, der sich auch in ähnlicher ‘Heise im 5 des Gesetzes Iber das Anerbenrecht bei’land-„ und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Lande Waldeck- . .rung als selbstverständlich (vgl Corvey, das Lippische Anerbenrecht, 1930 S 38/9) und bestätigt die oben dem § 10 HöfeO bereits gegebene Auslegung, daß er lediglich eine sich aufarur.gende Selbstverständlichkeit ausspricht. Den Begriff "allgemeines Recht" mit Wöhrmann'im Sinne einer Anwendbarkeit nur der Vorschriften der 55 1924 (oder 1922) bis 1936,' nicht aber auch der im selben 'Abschnitt des Fünften Buches des . .Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen anschließenden Vorschriften der 55 1937 bis 1941, die dem Erblasser die Befugnis zu erbrechtlichen Rege3.ungen durch Testament und Brbvertrag zusprechen, auszulegen, entbehrt, v/ie abschliessend noch hervorgehoben werden nag, vom Standpunkt allgemeiner Auslegungsrrunüsütze von Gesetzen Jeder Begründung Hiernach ist die Erbeinsetzung der Antragstellern hinsichtlich des Hofes (und des hoffreien Vermögens) durch das Testament vom'29» August 1933 rechtswirksam. !Das Beschwer de ge rieht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Erwerb des Hofes durch die Antragjtei-■lerin als eine Zuwendung ven Todes wegen an eine juristische Person im vierte von mehr als 5C00 KI einer Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde nach Art 6 PrAGBGB Es ist damit dem von der Antragstellerin selbst vertretenen Stendpunkt und der Hechtsprechung des Hemmergerichts gefolgt, nach der die genannten Gesetzesvorschriften auf die Hirchengenein-den auch nach Inkrafttreten der Heimerer Beichsverfassung anwendbar geblieben sind (vgl dazu Palandt, Art 86 EGBG3 Ana 2; Staudinger, Art 86 EG3GB Bern IV; Ebers bei ITipper-ae,y, Die Grundrechte ur.l und.eine Abänderung des Beschwerdebeschlusses zu ihrem Nachteil in einem den privatrechtlichen Belangen der Beteiligten dienenden Streitverfahren wie dem*gegenwärtigen nicht zulässig erscheint (Beschluß des erkennenden Senats vom 15 o Januar 1952, V 3Lw 114-/50; OLG Oldenburg vom 31. Im 'Ibrigen bestehen aber auch begründete 3edenken gegen die Auffassung des Beschwerdege- • richts, daß, weil nur zur Ausschlagung, nicht aber zur Annahme der Erbschaft sin Beschluß des AirchenvorStandes der Antragstellerin in Frage komme, es*zu den - sich ohne eine Annahmeerklärung kraft Gesetzes auf Grund des Testaments vollziehenden - Erwerb der Erbschaft keiner Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde (außer der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde) bedürfe* Allerdings bestimmt die (zu 5 21 des Gesetzes Uber die Verwal- Und'es ist auch richtig, daß es zu dem Erwerb einer Erbschaft nicht einer Annahmeerklärung bedarf, sondern daß die Erbschaft auf den berufenen Erben kraft Gesetzes Ubergeht (unbeschadet’des Rechts, sie auszuschlagen, § 1942 BGB). chen Vorgang Kenntnis erhalt* pflegt er einen 3eschlu3 über die Annahme oder Ablehnung der Zuwendung (Ausschlagung der Erbschaft) zu fassen; auch wenn von der Ausschlagung kein Gebrauch gemacht werden soll, pflegt also ein entsprechender Beschluß zu ergehen. ICirchenvor stand beruft, sooft es zur ordnungsmäßigen Sr ledigung der Geschäfte erforderlich ist (§ 11 Abs 1 daselbst), und über die in den Vorstandssitzurjpen behatidel-. ten Gegenstände Beschlüsse gefaßt werden (35 13, 15 daselbst), liegt es ohne weiteres nahe, daß bei Anfall einer Erbschaft an eine Hirchengemeinde der Vorstand sich mit dieser Angelegenheit (insbesondere auch* zwecks Aussprache über, die Verwendung der Zuwendung und die Erfüllung der mit der Zuwendung verbundenen Auflage) befaßt. Ss erscheint daher innerlich gerechtfertigt, daß auch bei Erwerbungen durch Anfall einer Erbschaft, obwohl*das Gesetz eine Annahmeer-klilrung für den Anfall nicht erfordert, schlechthin die kirchliche Aufsichtsbehörde im wege des Genehmigungsver- Aufl 193/0 S 34)- -Tine Genehmigung wird man insbesondere dann f*.lr erforderlich halten nässen, wenn ;r.it dem Erwerb der Erbschaft eine Auflage verbunden ist, deren Erfüllung nicht innerhalb der eigentlichen Aufgaben der Kir-* • *
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! HöfeO § 10 Zum Zrben eines “verwaisten Hofes“ kann auch eine .juristische Person eingesetzt werden. Anordnung des Preu3. Ministers f’ir Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, betr. die Veröffentlichung der Regelung der Rechts-g-Altigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden, vom 20. Februar 1928 (PrGS, 12). Im Gebiet des früheren Landes Preußen bedarf der Zrbschaftserwerb einer leatholischen Kir-chengemeinde der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde jedenfalls dann, wenn die Er-f'illung einer mit dem Zrwerb verbundenen Auflage .Über den Rahmen der Aufgaben der Kirche ngemeinde hinausgeht. Aktenzeichen? V 3Lw 75/51 AG 7/arendorf Beschluß vom 20. Kai 1952 OLG Hamm 1. Gesetz: Rechtssatz: 2. Gesetz: Rechtssatz: V 8^ 75/51 ***** mm m* mm ***** *m •*» üw mt$% ßltjly B e 3 c h 1^ u 3 s In der Landwirtschaftssaohe i .j Jm 9 W. er unverehelichten Gertrud 1 der Ehefrau Lhtonia &BHIHB geh beide in R(^B“r B *9 Kreis Stl der Ehefrau Maria :Ie®|pgenannt Fr , Bauerschaft SBBB; genannt Kl genannt XI 4« des Bauern Frenz Bauerschaft 5» d:s‘Landwirts Josef Bauerschaft zu 1 u 2 Antragsgegner, zu 1 bis 5 Beschwerdeführer, zu 3 bis 5 Rechtsbeschv;erdef?.*hrer, zu 1 u 2 vertreten durch Rechtsrnv.alt zu 3 bis 5 vertreten durch Rechtsanwalt . . .' 'gegen i i: ° j'ptftoli.sc>,q '.'ircherrern^imie Itreis • It .-“rtragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschweraegeg-nerih,- . vertreten durch Rechtsanwalt SBB ^BBBBB* wegen Feststellung des ‘loferben hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Lrndv;irtschaf fcssachen in der Sitzung von 20. Mei 1-952 unter Mitwirkung des Scnatspräsidentcn ?rof. Br. Pritsch, der : Bundecrichter Ir, M'ickinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten LandwirtSchaftsrichter Berger und Mohr beschlossen? Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivil serats des Oberland®-gerichts in Hann von 22. Juni' 1951 werden mit der Mass gäbe zur'ickgewiesen, dass der feststellende Teil der Beschwerdeentscheidung folgende Fas- *■¥ Die ';!echtsfcesoh'ihrer hscen die HosGen de: he chtsbe seiner "everfe Irrens zu. je l/5 zu tragen» Ausserhalb deo r.oeilt?bepch\ver'lsverfahre*?3 entstandene , Hosteil sind nicht zu erstatten- : Gründe $ T • ^.0 .Die am 29- Januar 1935 verstorbene Gertrud Lat war Ti vewt^mevir ">s Hofes - ßlve Ur 23 (Grund- buch vor. PflBB Du i; ”31 260)? der eir.e Grö3e von rund 22 ha und einen Sinheitswert von 11 200 XI/I2I hat. oie hat re inw als eins! ree Kind, von ihren im Jenre ±9j.O verstorbenen Eltern g^err"'.'» 3ie selbst v-9?’ '’.rverheiraSrsv und hat 2*eine Abkömmlinge hinterlaeeer.. Der 2icf war sin 6, Oktober 1937 in die Erbhöfe rolle eingetragen vorder., nachdem das Landeserbhcfgcricht in Celle durch (vom Ecichserfchofgericht am 27* 2.1 ai 1937 bestätigten) Beschluß vom 11, Ilärz 1936 festgestellt hatte, dass der Besitz seit dem 1» Oktober 1933 JSrbhof sei. An nächster. Verwandten der Erblasserin waren bei deren Tode nur Hinder und Kinde skinder von Geschwistern ihrer Titern vorhanden (darunter die Antrags ge euer zu 1 11 2 als Kindeskinder einer Schwester des Vaters, die Antragsgegnerin zu 3 sls ICind eines Bruders des Vaters sowie die Antragsgegner zu 4 u 5 als Kinder eines Bruders der Hutter der Erblasserin)* I Die Erblasserin hiivterließ ein von ihr an 2g. August 1933 errichtetes notariej.le3 Testament. Sie hat darin die Antragstellerin zur Alleinerbin ihres gesamten Verübgens** insbesondere des Hofes* eingesetzt mit der "ausdr*:etlichen Auflage’1, ihren gesamten Nachlass für die Errichtung eines katholischen Hrankenhauses in iflUP zu Verwender.; sie iberließ es der Antrerstellerin, in welcher Heise sie den Nachlass zu diesem Zweck verwenden v;oile. Eir den 7c 11 eines Verkaufs bezeichnetc- sie es als ihren ’’dringlichen Wunsch, das« der Hof wenn irgend möglich als ungeteilte Einheit ver-äusserb werde, damit er .als lebensfähige Brotstelle erhalten bleibt”. Der Hof ist seit dem Jahre 1919 verpachtet und befindet sich noch jetzt in der Hand des Pächters. Da Anerben nach der Anerbenordnung des Eeichserbhofgesetzes nicht vorhanden waren, ist ein Nachlaßpfleger bestellt worden. Von der Befugnis, den Anerben zu bcstir-uen (§25 Aba 5 Satz 2 EEC?)? hat der Beichsbauernführer bis zur '•■'•"rg dcc Hei :bsorV::-f*rechts (2C , April 1947) keinen Gebrauch gemacht. Da unter der Geltung des Eeichserbhofrechts die Erbhofeigenschaft desHofes ErbanSprüchen der Antragstellerin auf Grund des. Testaments im T.ege stand, hat sie erst im Dezember 1947 das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht (Dandv/irtschaftsgericht) in Gang gebracht. Sie sieht den Erbfall als im Seitpunkt des Inkrafttretens der Höfeorcnung (24* A£ril 1947) nicht geregelt an (§ 53 Abs 2 Buchst a L70) und vertritt die Auffassung, daäsie auf Grund der damit anwendbaren Höfe Ordnung durch das Testament von 29. August 1933 rechtswirksam zur Erbin des Hofes eingesetzt worden und der endgültige Anfell des Hofes en sie nur noch von den dafür erforderlichen Genehmigungen abhängig seiSie hat wegen beantragt festzustellen, dass das Testament vom 29. /ugust 1933 wirksam und sie infolgedessen Erbin des •x Ja- Hof es geworden sei, wenn sie nachweise, dass zu dieser Zuwendung die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und der kirchlichen Aufsichtsbehörde erteilt sei* Von den zu diesem Feststsllungsantrag genäi3 5 37 Abs 2 LVO gehörten Personen haben in ersten Hechtszug nur die Antragsgegner zu 1 u 2 sich den Verfahren angeschlossen und um Zurückweisung des Peststellungsantrages gebeten,. Sie haben den Standpunkt vertreten, das nach Erbhofrecht nichtig gewordene Testament habe nach Aufhebung des Reichs erbhofrechts nicht wieder wirksam werden können* Das Amtsgericht hat entsprechend dem Antrag der Antragstellerin erkannt* Die sofortige Beschwerde der Antragegegner und der Rechtsbeschwerdef’Jhrer,. mit der die letzteren nicht nur eine Abweisung des Feststellungs-antrages, sondern auch eine Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments erstrebten, hat das Oberlandesgericht mit der T.assgabe zurUckgewiesen, dass es den auf Feststellung der 3echtsunwiricsenkeit‘ des Testaments gerichteten Teil des Antrages als einem Feststellungsverfrhren nicht zugänglich abgewieseri und im übrigen festgestellt hat, daß die Antragstellerin Erbin dos Hofes geworden sei, falls die staatliche Aufsichtsbehörde diese von der Erb-• . lasserin getroffene Zuwendung genehmige, Eine Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde hat das Oberlandes- A , 5 ge riclit als für den Erwerb der Hofes Zuwendung nicht erforderlich bezeichnet. Kit der Rechtsbeschwerde erstreben die Rechtsbeschwerde def^hrer eine Abweisung iss Feststellungsantrages *der Antragstellerin und Feststellung, daß nach dem Tode der Erblasserin gesetzliche Erbfolge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sei« Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Eechtsbeschwerde« Xi«. In ‘Übereinstimmung mit den Vorinstanzen gehen die Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren. zutreffend davon aus, dass es sich -um einen ungeregelten Erbfall handelt,' da der BeichsbauernfIhrer von der ihm durch § 25 Abs 5 Satz 2 HEG- eingeräumten Befugnis, den Anerben zu bestimm men, bis zu dem Außerkrafttreten des Heichserbhofrechts -seinen Gebrauch gemacht hat (§ 58 Abs 2 Buchst a LV0). Zutreffend ist auch der von der Hechtsbeschwerde nicht bekämpfte Standpunkt der Vorinstanzen, daß auf den Erbfall von 29.Januar 1935 die Köfeordnung anzuwendon ist und sich daher die Hechtsv;ir!:samkeit des Testaments vom ^ji» ^»wßüsb .i.s nacn oer - o xu0rö.i*ung acii«e u, daß uex' Hof sich also, da der gesetzlichen Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO) angehörige Verwandte der Erblasserin nicht vorhanden waren, als sogenannter verwaister Hof ,fnach den Vorschriften de3 allgemeinen Rechts" entsprechend der Bestimmung des § 10 IlöfeO vererbt hat. Unter den hiernach anwendbaren "Vorschriften des allgemeinen Rechts" verstehen die Vorinstanzen nicht nur die Bestimmungen der §§ 1924 ff BGB ‘Aber die gesetzliche Erbfolge, sondern auch die Vorschriften ‘wiber die testamentarische Erbfolge, so daß die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments nicht an die höferechtlichen Beschränkungen einer ungeteilten 7er erbung des Hofes auf eine einzige wirtschaftsflihige Person gebunden, sondern befugt gewesen sei, auch eine wirtschaffcs 6 - . « T > unfähige oder cine iuristische Person oder mehrere Per** sonen zu Erben des Hofes zu bestimmen. Pie Vorinstanzen folgen damit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs f'.lr die Britische Zone (OCH vom 1. llärz 1950, II BLw 92/49; OG HZ 3, 269. = Eechtdlcndw 1950, 144 *** 1MV/ 1950, 425) und dem Strndpunkt von Lange-Vulff (HofeOrdnung,. 3» Auf 1, /r.n 132/4). Die Hechtsbeschwerde bekämpft diesen Standpunkt und befindet sich dabei im Einklang mit Hührmcnn (RechtdLmdv; 1950, 136 ff) und einer Entscheidung des Oberlands s'gerichts Braunschweig (vom 14« Dezember 1949", HechtcLLandw 1950,. 145). Dem Standpunkt der Yorinstenz-en ist Jedoch zuzustimmen. Die Höfe Ordnung bestimmt in den 55 1 bis 3,. wann ein Hof im Sinne der Höfe-Ordnung gegeben ist und was an Bestandteilen’ und Zubehör zu einem solchen Hofe gehört. Die §§ 4 bis 9 regeln die Erbfolge kraft HÖferechts, nämlich den Anfall des Hofes an eine der gesetzlichen Ilofsrbenordnung angehörige oder durch Verfügung von Todes wegen (5§ 7, -3 Abs 2 bis 4 He-’ feO) zu dem Hoferben bestimmte Person. Für den Fall,' daß kein Hof erbe ( ■?.r gesetzlichen Hcferbencrclhurg iss J 5' * * * oder kein gewillkürter Hoferbe vorhanden ist und damit ein Anfall kraft Höferechts ah einen Erben picht in Frage kommt, schreibt $ 10 die Vererbung des‘Hofes "nach den-allgemeinen Vorschriften” vor. In den §§ 11 bis 15 wird dann das Verhältnis zwischen dem Hoferben und seinen Hit-erben geregelt. Die 55 16 u 17 enthalten Bestimmungen Uber Verfügungen von Todes wegen und jbergabeverträge, durch die der Übergang des Hofes auf einen Hoferben, also auf • * * * eine der gesetzlichen Hoferbenordnung (§5) angehörige Person geregelt wird. Es folgen dann in den §§ 18 u 19 nur noch Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte sowie Schluß- und *jbergongsbe3ti:r.mungon.- Hiernach ist der Aufbau der KÖfeOrdnung ganz klar folgender: An die Vor-: schritten über Begriff und Umfang eines Hofes (5§ i bis J.) schließen sich zwei Arten vor. Regelungen an: sol-eiie Uber den Übergang des Hofes auf einen Hoferben, auf eine der gesetzlichen Hcferbenordnung angehörige oder vors Erblasser zu dem Hof erber, bestirnte Person» und liber die sich daraus für die davon Betroffenen (insbesondere die Iliterber.) ergebenden Rechtsfolgen und'solche Uber den ’jbergeng des Hofes bei Pehlen eines Hoferben, bei Hichtvorhandensein • einer der gesetzlichen Hoferbenorönung engehörigen oder vom Erblasser zu dem Hoferben bestiinaten Person, also Vorschriften für die Fälle, in denen die Anwendung von Höferecht schon rein begrifflich ausgeschlossen ist und es daher bei den Vorschriften des allgemeinen Rechts sein Bewenden haben muß. legt man so die einzelnen Bestimmungen der Höfe Ordnung in ihrer Zusarjnengehörigkeit aus, dann spricht die Regelung in § 10.lediglich eine sich ohne * weiteres aufdringende Selbstverständlichkeit cus. Zur Stütze seiner gegenteiligen Auffassung beruft ciivi:. V,vl:rraur.i: (aaC und Lar.Jv;.Lrtbehrftsrecht Hem I zu J 10) auf die Entstehungsgeschichte des § *0 HöfeO; er zieht dabei entscheidende Schlüsse aus dem Wegfall der ursprünglich in weiteren Absitzen (2 bis 4) hierzu enthalten gewesenen Regelungen« Die spätere Streichung der nach Wöhrmann zu- . « . . ■ • -1 • .> • • nächst vorgesehenen Beschränkungen des oder der gesetzlichen Erben eines verwaisten Hofes zwingt jedoch'einmal schon an sich nicht, wie bereits das Beschwerdegerieht hervorhebt , zu den von Wöhrmann gezogenen Schluß. Zum andern ist der von Wöhrmann dem Gese^^eber’zugesprochene Wille, aber vor allem nicht zu dem Ausdruck gekommen. Und was von Gesetzgeber nicht in Gesetz.selbst, wenn auch nur irgendwie unvollkommen zu dem Aus:ruck gebracht worden ist, kann als Wille des Gesetzgebers nicht beachtet werden (vgl BGH vom 11. Oktober 1951, III ZR 65/51)» wenn auch im übrigen weitgehend dem Sinn und Zweck des.Gesetzes als dem wirklichen Willen des Gesetzgebers Bedeutung beizucessen ist i < »V 8 - " . ' (vgl BGH vom 23. Kai 1951, II ZR 71/50, BGHZ 2, 184 und BGH vom 8. Februar 1952,.I ZR 65/51). Und schließlich v.lir-de es auch an jeder Sicherheit dafür fehlen, daß das, was Y/öhrr.cnn als Wille des Gesetzgebers bezeichnet, wirklich dem Willen.des Gesetzgebers, nünlich dem der britischen Militärregierung, die die HÖfeordnuhg mit der VO Hr 84 erlassen hat,’ entsprochen hat* Wohl hat es, wie sich aus Art II KEG Nr 45 und deh in derHannoverschen Rechtspflege (Sonderbeilage zu Heft 5/1947) alsbald nach Erlaß der VO Hr 84 veröffentlichten Erläuterungen aus dem Kreise der, •. Mitarbeiter, die an der Ausarbeitung der VO Ur 84 und damit auch der Höfeordnung beteiligt waren, ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, mit der Höfeordnung Meine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der frlheren landesrechtlichen Höfegesetzen zu schaffen, und es lassen sich daher die "einzelnen Bestimmungen der Höfeordnung auf eine ähnliche oder gleichartige Bestimmung eines oder mehrerer Höfegesetze zurückf(ihren" (aaO S 14 unter B 1$ BGHZ 1, 348? weiter den zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluß des erkennenden Senats vom 29* Januar 1952,. V BLw 78/50? RechtdLandw 1952, 100 ff JJ.01/27). Von diesen Gesichtspunkt aus ist es aber nicht angängig, mit Wöhrmann' (RechtdLandw 1950,. 137) gegenüber den aus dem Wortlaut des § 10 KöfeO vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone hergeleiteten Gründen auf das Vorbild des § 25 des früheren hannoverschen Höfegesetzes vom 9« August 1909 (PrGS, 663) t Anlage A Hr 2 zur VO Hr 84 - zu verweisen. ■Dehn diese Vorschrift bezog sich nicht auf den Fall, daß ..ein .Anerbe im Sinne der gesetzlichen .Anerbenordnung (§ 10 daselbst) nicht vorhanden war, sondern auf die Fälle des Vorhandenseins eines solchen, für die jedoch aus besonderen Gründen eine Vererbung nach Ilöferecht ausgeschlossen wurde« * - 9- »ohl aber ist -"in Wirv/eis auf J 8 daselbst yen erheblicher Bedeutung, in dessen Abs 1 es hieß: "Wird der Eigentümer eines I-Icfes von mehreren Personen beerbt, so ist für seine Beerbung das allgemeine Hecht nur insoweit maßgebend, als nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist". Hier kommt bereits der Begriff des "allgemeinen Hechts” als Gegensatz zu dem Höferecht vor, der sich auch in ähnlicher ‘Heise im 5 des Gesetzes Iber das Anerbenrecht bei’land-„ und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Lande Waldeck- . Pyrmont vom 27. Dezember 1909 (Wald, RegBl 1910, 1) - Ani A Hr 9 zur VO Hr 84 - findet und der für das hannoversche Höfegesetz., durch dessen ursprüngliche Passung vom 2» Juni 1874 (PrGS,*186; 55 1 u 4) eine Klarstellung dahin gefunden hatte, daß darunter das’"abgesehen von dem besonderen . 'bäuerlichen Hecht sonst gültige Hecht” zu Verfügungen un-\er Lebenden und von Todes wegen verstanden wurde. Was in dieser Weise für die Provinz Hannover und für das Land \7aideck-Pyrr.ont entsprechend der Regelung in § 10 IlöfeO ausdrücklich klargestellt wurde, galt anderswo in Irman-golur.g einer uu-inückli che:: Ge setze rbosti.. .rung als selbstverständlich (vgl Corvey, das Lippische Anerbenrecht, 1930 S 38/9) und bestätigt die oben dem § 10 HöfeO bereits gegebene Auslegung, daß er lediglich eine sich aufarur.gende Selbstverständlichkeit ausspricht. Den Begriff "allgemeines Recht" mit Wöhrmann'im Sinne einer Anwendbarkeit nur der Vorschriften der 55 1924 (oder 1922) bis 1936,' nicht aber auch der im selben 'Abschnitt des Fünften Buches des . .Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen anschließenden Vorschriften der 55 1937 bis 1941, die dem Erblasser die Befugnis zu erbrechtlichen Rege3.ungen durch Testament und Brbvertrag zusprechen, auszulegen, entbehrt, v/ie abschliessend noch hervorgehoben werden nag, vom Standpunkt allgemeiner Auslegungsrrunüsütze von Gesetzen Jeder Begründung i. und muß daher willkürlich ?rscheinen« Hiernach ist die Erbeinsetzung der Antragstellern hinsichtlich des Hofes (und des hoffreien Vermögens) durch das Testament vom'29» August 1933 rechtswirksam. !Das Beschwer de ge rieht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Erwerb des Hofes durch die Antragjtei-■lerin als eine Zuwendung ven Todes wegen an eine juristische Person im vierte von mehr als 5C00 KI einer Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde nach Art 6 PrAGBGB bedürfe (was Übrigens auch nach Art 7 daselbst für den Er- ■» $ werb eines Grundstücks der Pali ist). Es ist damit dem von der Antragstellerin selbst vertretenen Stendpunkt und der Hechtsprechung des Hemmergerichts gefolgt, nach der die genannten Gesetzesvorschriften auf die Hirchengenein-den auch nach Inkrafttreten der Heimerer Beichsverfassung anwendbar geblieben sind (vgl dazu Palandt, Art 86 EGBG3 Ana 2; Staudinger, Art 86 EG3GB Bern IV; Ebers bei ITipper-ae,y, Die Grundrechte ur.l Gk’an dof lichten :1er Hol ehe Verfassung, 1930 Bd 2 S 417/3). Im Bechtsbeschwerdeverfahren " werden dagegen keine Einwendungen erl:oben, und für den erkennenden Senat liegt daher kein Anlaß vor, zu dieser Präge weiter Stellung zu nehmen, zu demal das Beschwerdegerieht sie. zugunsten der BochtsbeschwerdefIhrer beantwortet hat. und.eine Abänderung des Beschwerdebeschlusses zu ihrem Nachteil in einem den privatrechtlichen Belangen der Beteiligten dienenden Streitverfahren wie dem*gegenwärtigen nicht zulässig erscheint (Beschluß des erkennenden Senats vom 15 o Januar 1952, V 3Lw 114-/50; OLG Oldenburg vom 31. Hai 1951, EechtdLandv; 1952, 24; OLG Hänchen voh 28. April 1951, HeclitdLandw 19G1, 206 « HLB 1951, 480). Schon aus diesem Gesichtspunkt hätte aueji da3 ’Beschwerdegericht die vom Amtsge- 11 - rieht f'.ir einen liechtserwerb der Antragstellerin'auf Grand des Testaments als erforderlich bezeichnetöVGsnehaii-gung der kirchlichen'AufSichtsbehörde der Antragstellerin auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner nicht in üegfall bringen dürfen. Im 'Ibrigen bestehen aber auch begründete 3edenken gegen die Auffassung des Beschwerdege- • richts, daß, weil nur zur Ausschlagung, nicht aber zur Annahme der Erbschaft sin Beschluß des AirchenvorStandes der Antragstellerin in Frage komme, es*zu den - sich ohne eine Annahmeerklärung kraft Gesetzes auf Grund des Testaments vollziehenden - Erwerb der Erbschaft keiner Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde (außer der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde) bedürfe* Allerdings bestimmt die (zu 5 21 des Gesetzes Uber die Verwal- i tung des katholischen ICirchenvermögens vom 24. Juli 1924, PrCS, 585 ergangene) Anordnung, betreffend die Veröffentlichung der Regelung der P.echtsg-Altigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden, vom 20» Februar 1928 (PrGS, 12), 'daß die Genehmigung der bischöflichen Behörden zur Reohtcg!iltigl:?it :1er . Beschlüsse der Ilirchenvbrstilnde erforderlich ist bei 1, Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des • Eigentums an Grundstücken ...... 4o Schenkungen sowie Annahme belasteter Schenkungen und anderer Zuwendungen.' . * Und'es ist auch richtig, daß es zu dem Erwerb einer Erbschaft nicht einer Annahmeerklärung bedarf, sondern daß die Erbschaft auf den berufenen Erben kraft Gesetzes Ubergeht (unbeschadet’des Rechts, sie auszuschlagen, § 1942 BGB). In ähnlicher leise kann auch eine Schenkung in den Fällen des § 516 Abs 2 3G3 dem Beschenkten (aus einem Vertrag zugunsten Dritter) zufeilen. ohne daß "es einer AnnahmeerklU-rung bedarf. Ein innerer Grund, in dem.einen Falle bei. - 12 einer einer ausdrücklichen Annahmeerkliirung bedürftigen Zuwendung eins Genehmigung der kirchenaufSichtsbehörde für erforderlich zu halten, in dem anderen dagegen nicht, ist nicht .erkennbar. Die Auslegung des Beschwerdegerichts ‘Ibersieht auch die Verwsltungspepflogsnheiten bei VorstAn«? den juristischer Personen, denen eine Erbschaft oder sonst eine Zuwendung anfüllt. Sobald der Vorstand von einem sol-r. chen Vorgang Kenntnis erhalt* pflegt er einen 3eschlu3 über die Annahme oder Ablehnung der Zuwendung (Ausschlagung der Erbschaft) zu fassen; auch wenn von der Ausschlagung kein Gebrauch gemacht werden soll, pflegt also ein entsprechender Beschluß zu ergehen. Das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist stellt ein rechtsgeschäftliches Verhalten dar (Palendt 3 1945 Anm 4); darüber, ob die mit. der ITiehtaussehlagung verbundenen Hecht sv/irkungen ein- . '• i ’ • treten sollen, muß der Vorstand sich schlüssig werden, aü.--so einen Beschluß fassen, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder in verantwortungsvoller üeise ihre Pflichten erfüllen wollen. Da in dem bereits erwähnten Gesetz vom 24« Ju- li 1924 allgemein bestimmt ist, daA der Vorsitzende den ICirchenvor stand beruft, sooft es zur ordnungsmäßigen Sr ledigung der Geschäfte erforderlich ist (§ 11 Abs 1 daselbst), und über die in den Vorstandssitzurjpen behatidel-. ten Gegenstände Beschlüsse gefaßt werden (35 13, 15 daselbst), liegt es ohne weiteres nahe, daß bei Anfall einer Erbschaft an eine Hirchengemeinde der Vorstand sich mit dieser Angelegenheit (insbesondere auch* zwecks Aussprache über, die Verwendung der Zuwendung und die Erfüllung der mit der Zuwendung verbundenen Auflage) befaßt. Ss erscheint daher innerlich gerechtfertigt, daß auch bei Erwerbungen durch Anfall einer Erbschaft, obwohl*das Gesetz eine Annahmeer-klilrung für den Anfall nicht erfordert, schlechthin die kirchliche Aufsichtsbehörde im wege des Genehmigungsver- ■ * » • ft fc- fV- O: In . 3 V . ■.. ■* '■ ist'j **?*■ F.V' feV • ».ijrs ■a.' . - ' ,* (A*, # IT ■ S3*- , '> ■ #V. t ■'••'' & “ 1?.. - • . fahrens Gelegenheit hat, die Genehmigung zu dem Erwerb der Erbschaft zu erteilen, oder zu versagen, weil mit der Ilichtausschlcgung der Erbschaftsanfall unwiderruflich wird (Schlüter, Rechtsgeschäfbe der ka-.* tholisehen Kirchengeueindon, 2. Aufl 193/0 S 34)- -Tine Genehmigung wird man insbesondere dann f*.lr erforderlich halten nässen, wenn ;r.it dem Erwerb der Erbschaft eine Auflage verbunden ist, deren Erfüllung nicht innerhalb der eigentlichen Aufgaben der Kir-* • * chengem'einde liegt; die Errichtung eines Erchkenhaü- ses, wie sie die Erblasserin zur Pflicht gemacht hat * -• . , • gehört nicht' zu den eigentlichen Aufgaben einer Kirche ngc ne inde, wie das etwa bei Verwendung der Erb- . schaft zu dem Bau einer Kirche der Pall wäre (Schiü-ter aaO S 53 un^or- n)0 ob Beschlußfassungen über Annalnne oder Ablehnung einer Erbschaft nicht auch zv. den aussergewöhnlichen Rechtsgeschäften im Sinne des allgemeinen katholischen Airchenrechts.gehören, zu denen die.bischöfliche Genehmigung erforderlich ist (vgl Ebers, Grundriß des katholischen Kirchenrechts, 195.0? § 140 II, 1 b 3 410 und Codex Juris Canonici, Can. 1527» § 1), kann hiernach dahingestellt blühen« ■ Zit dieser Abänderung zugunsten der Rechtsbeschwerdeführer mußten daher"die Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen werden.. Die Bosten- • entscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit 55 42, 43? 50 LVO.. Ein Anlass, den Rechtsbeschwerdeführern auch die Erstattung ausserhalb des Rechts- * - 14 beschv:crdeverfahrcns* entstmdener gen (5 51 LVO)?' bestand nicht* Costen aufzuerle- Dr'o Pritsch Dr* ilöclcinghaus Pr» Tasche o i I 1