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BGH

Gericht: BGH

Die Besitzung ist etwa 4 1/2 ha gross und hat einen Einheitswert von 10 700 3ZU Erbhof war sie nicht. Diese hat während dor Einberufung ihres Ehemannes zur 'Wehrmacht den Hof allein bewirtschaftete Ycm Herbst 1945 ab (ihr ^he)»p.nn war bis 1947 in russischer kriegsge-’faugenschaft)’hat sie den Hof zunächst gemeinschaftlich mit dem Antragsgegner zu 1 bewirtschaftet, mit dem dam aber ir Jahre 1947 durch gerichtlichen Vergleich eine Regelung dahin getroffen worden ist, dass er auf einer bestimmt oh fläche Ackerland in Grösse von 5,6 Morgen und sonst festgelegten weilen der Besitzung (der Scheu: e, des T/ohnhauses, des Hof raumes usw.) durch Samenzucht und Feldgemüsebau eine selbständige Wirtschaft führt und dafür an die Antragstellerin einen Pachtzins zu zahlen hat. Es hat sich auf den Standpunkt gestelltj dass die Zuweisung der Besitzung an die Antragstellerin zu erfolgen , habe, dass die Sache aber zur PestSetzung der Abfindungsbeträge an die beiden andern Beteiligten noch weiterer Klarstellung, insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse* am lebenden und toten Inventar des Hofes, bedürfe? sc3'.aftliehe Besitzung "nach den Regeln der Töte Ordnung” auf einen.hiterben Übertragen kann, dahin aus f das Gericht sei in der Misy/alil^ djes Lliterben,dem zugewiesen werden solle, frei und rieht an die Reihenfolge der regelt - diese Folge Ordnung zu dem • Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlass besteht* so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Hillen des Erblassers ent3prec en würde oder, wenn die Anwendung jener > Regel bei den besonderen Verhältnissen eines Ealles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (so die beiden bereits genau: ten Beschlüsse des ernennenden Senats vom 12« 6« und 9« IC* 1951, V BLw 75/49 und V BLw 30/50), Von diesen Erwägungen lint sich auch das Beschwerdegericht hei Prüfung der Bragc, wem von den Beteiligten die Besitzung zuzuweisen sei, leiten lassen* Alle für und gegen e‘ne Zuweisung an die einzelnen Beteiligten in Betracht kommenden Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht im Hai iien der ihm obliegenden t at rieht erlichen Billig . heiiserw;?£n’2yren gewürdigt; es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin die „ ^ nach Lage der Verhältnisse gegebene Lösung sei* Lie daraus für die übrigen Beteiligten, insbesondere für den . Antragsgegner zu 1 sich ergebenden ITachteile hat das Be-schwerdegericht dabei keineswegs übersehen* Der Angriff der Hechtsbeschworde, das Beschwerdegericht habe willkürlich sich für eine Übertragung der Besitzung an die . Antragstellerin entschieden, entbehrt daher der Grundlage* La es sich um eine Ernessenseutscheidung handelt* ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Hechtsbe- 1 schwerdeverfähren nur nachprüfbar, wenn das Be schwer dege«. >/ rieht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat oder seine Ent sch ei ca«, g auf Verfahrensverotössen beruht* Beides ist nicht der Ball* Die Hechtsbeschwerde verkennt insbesott- : . Pus snot e 9), ist irrZuweismigsver£ahren flir ein Ab-weichen von der Polgeordnung der Höfeordnuag nicht ' erforderlich^ jeden sachlich beachtlichen Grund kann das Gericht hierfür als ausreichend anselienc In übrigen hat aber das Besckwcrdegericht gerade der Präge, warum im vorliegenden Pall von der Regel des Yoxrrangs des männlichen Geschlechts abzuweichen sei, besondere Beachtung geschenkt und die Gründe für eine Abweichung dargelegt* Auch sonst hat das' . Beschv/erdegericht sich eingehend mit den für und gegen eine Zuweisung an die Antrarsiel1erin oder den . 1950 nebst Anlagen) brauchte das Beschv/erdegericht nicht einzugehen, da durch die hier benannten Zeugen , nicht tatsächliche Äusserungen des Heinrich Holtappel, er würde bei Kenntnis der eingctrete' en Sat Wicklung der Verhältnisse den Antragsgegner zu 1 zu dem Erben seiner Besitzung eingesetzt haben, sondern nur Urteile der Zeu- . die Verwertung der auf diesen Ortslandwirt vermutlich zurückgehenden Stellungnahme des Ereislandwirts vorbringt, ergeben nicht einen Verfahrensverstoss des Beschwerdegerichts, ITach § 17 Abs 1 LVO bestimmte das Beschwerdegericht Uber Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen. Ir übrigen hat das Beschwerdegericht der Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde, dass -sie die Antragstellern für die Zuweisiuig für geeigneter als den Antragsgegner zu 1 halte, keine entscheidende Bedeu -tung beigelegt, sondern diesen Umstand nur noch zu dem Abschluss seiner Erwägungen miterwähnt. Der Umstand, dass bei einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht dieses nicht nur Über die Zuweisung selbst,vsondern auch über die Höhe der Abfindungen entscheiden müsste und daher ohne eine Zurückverweising den Beteiligten zu dieser Präge eine Instanz verloren gehen würde, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres eine Aufhebung und Zurückverweisung (vgl Schlegelberger EGO 5« Aufl 1S57 § 25 Anm 4; Lange-Uulff, Höfeordnung, 3.

Zitierte Normen: § 17 LVO
HofBeteiligteGrundAntragsgegnerBesitzungZuweisungBeschwerdegerichtHeinrich

Volltext der Entscheidung

IMF. 75/5 0
w
B e s c h 1 u sj
 In der Landwirtschaftssache
 in I
lo des Gartenbr.utecanjj^£&»^l£9ns ll{ rr^l bei TJfljjl («HW*)»
2, ce^^nj^erfc vermissten Josef IlflBB aus U(_ (■BBHBMW gesetzlich vertreten durch .seinen ^ A^seeiriievtgj^eger, den Bauern Johann	in
 Antragsgegrer und Beschwerdegegner, zu 1 auch Rec3:tüheschwerdefiüirer,
 zu 1 vertreten durch den Rechtsanwalt van
 in
gegen
 die Bhefran Paria JdBMfc geh« H
Antrags' ellerin, Beschwerdeführerin. und/. Rechtsbeschwerdegegnerin^’ "
Vertreter, durch den Reclitsanv;a3.t Br,
I*r.(
wegen Übertragung einer landwirtschaftlichen Besitzung
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshöfsais Senat f”r Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20, llovem-ber 1951 unter Kitwirhung des Scnatspräsiderten Prof. Br. Pritsch, der Bunde^richter Br, Hückinghaus und Br. fasche sowie der Obersten Landwirtschaffsrichter Bitges und Pilter beschlossen?
Bie Hechtebeschwerde gegen den Beschluss des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf. von 12, Juli 1950 wird auf Kosten des Antragsgegners zu 1 zur uckgev;iesen.
Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Koster, sind nicht zu erstatten.

2 *-» Gründe:
--v VO
Der Dandwirt Heinrich	ist	auf	Grund	eines
 Erbauseinrnuersotzimgsvertrr.ges mit. seinen drei Geschwistern, de:i am _ eg eiiw artigen Verfahren beteiligten, seit der: Jahre 1937 als Eigentümer den» im.Grundbuch ,
3d H Bl 19 von	verzeichneten	landwirtschaft-
lichen Besitzung eingetragen. Die Besitzung ist etwa 4 1/2 ha gross und hat einen Einheitswert von 10 700 3ZU Erbhof war sie nicht. Heinrich Hptfppl ist am 1. 3* 1944 im ICriegslazarett in D^^Ml unver-heiratet verstorben und von seinen drei Geschwistern (der im Jahre 1905 geborenen und seit 1938 verheirate-' ten Antragsteller!», dem im Jahre 1902 geborenen Antragsgegner zu 1 und dem im Jahre 1908 geborenen? seit 1943 oder 1944 in Russland vermisster. Antrags-geg er zu 2 - er selbst war im Jahre 1900 geboren) kraft Gesetzes beerbt worden. Durch schriftlichen Pachtvertrag von 2. 1. i940 hat Heinrich %{//////} die Besitzung für die Zeit vom 1. 6. 1939 bis zu dem 1. 6. 1948 an die Antragstellerin verpachtet. Diese hat während dor Einberufung ihres Ehemannes zur 'Wehrmacht den Hof allein bewirtschaftete Ycm Herbst 1945 ab (ihr ^he)»p.nn war bis 1947 in russischer kriegsge-’faugenschaft)’hat sie den Hof zunächst gemeinschaftlich mit dem Antragsgegner zu 1 bewirtschaftet, mit dem dam aber ir Jahre 1947 durch gerichtlichen Vergleich eine Regelung dahin getroffen worden ist, dass er auf einer bestimmt oh fläche Ackerland in Grösse von 5,6 Morgen und sonst festgelegten weilen der Besitzung (der Scheu: e, des T/ohnhauses, des Hof raumes usw.) durch Samenzucht und Feldgemüsebau eine selbständige Wirtschaft führt und dafür an die Antragstellerin einen Pachtzins zu zahlen hat. Den übrigen Seil der Be-sitzmig bewirtschaftet die Antragstellerin zusammen mit
u
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ihrem Ehemann weiter.
Hit 2insr.be von *3« 9p 1948 hat die Antrag st eil orin beim Antsgei’icht (Landwirtschaftsgericht) den Antrag gestellt, ihr auf Grund von ITr 17 Br^ilRegVO Nr 84 die Besitzung ungeteilt zu übertragen und die Abfindungsbeträge für die Antragsgegner festzusetzen. Ber . <,
Pfleger des Antragsgeg:.ers zu 2 hat diesen Äät^agj|be^ fürwortot,, Per Antragsgegner zu 1 hat ihm "aber^wi^r-sprochen« Er vertritt den Standpunkt, dass mit Rücksicht.. auf die Interessen des kriegsvernissteil Antragsgegners \ zu 2) einstweilen eine Übertragung überhaupt nicht stattfinden dürfe? für den Pall, dass aber dennoch eine Zuweisung vorgenoirr-en werde, müsse sie an ihn g ec che- s , hen, da in der hier in Präge stehenden Gegend Ältesten- .. recht gelte und er als ältester noch lebender Bruder daher den Vorzug, vor allem vor der Antragstellerin, haben müsse« Bas Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt und sieh dabei in wesentlichen der Auffassung des • ifritrhgsgegners zu 1 angecchlossehT Auf Sofortige Beschwerde der Antragsteller!» hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und ”die Sache . zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Hassgabe der folgenden Gründe” an das Amtsgericht zurückverwiesen*
Es hat sich auf den Standpunkt gestelltj dass die Zuweisung der Besitzung an die Antragstellerin zu erfolgen , habe, dass die Sache aber zur PestSetzung der Abfindungsbeträge an die beiden andern Beteiligten noch weiterer Klarstellung, insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse* am lebenden und toten Inventar des Hofes, bedürfe? diese müsse dem Amtsgericht überlassen bleiben, da sonst den Beteiligten eine Instanz verloren gehe.»
Ber Antragsgeg: er zu 1 verfolgt mit der Hechtsbesclnverde seinen erstinstanzlichen Antrag weiter? die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Hechtsbeschwerde,
IIo
 Pie Rechtsbeschwcrde ist nicht begründet:
Beide Vorinstanzen legen die Bestimmung in Hr 17 Satz 2 BrhilRegVO Er 84# dass das Gericht eine l&ndwirt- . sc3'.aftliehe Besitzung "nach den Regeln der Töte Ordnung” auf einen.hiterben Übertragen kann, dahin aus f das Gericht sei in der Misy/alil^ djes Lliterben,dem zugewiesen werden solle, frei und rieht an die Reihenfolge der
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HöfeOrdnung (J§ 5, 6) geb^nden^ Per Antragsgegner zu 1..; hatte in den Vorinstanzen injs ingeh enden Ausführungen diesen Standpun3;t behämpft und hält unter Hinweis auf diese -Ausführungen in seiner Rechtsbeschv/erdebegrtindung an seiner abweichender- Auffassung fest« Pie Auslegung durch die Vorinstanzen ist jedoch zutreffend. Sie steht mit der Rechtsprecinmg des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone im Einklang (CGIJZ 5« 155 = RechtdLandur 1950, 123) vielter OGH in EechtdLandw 1950, 143)? ihr hat der ernennende Senat sich bereits in mehreren Entschei düngen angeschlossen (Beschlüsse vom 20, 2* 1951,’
 V BI»w 134/49, vom 12f S9 1951, V BLw 111/50 u V BLw 75/49 und von 9. 10, 1951, V BL>v 30/50),	;
Wenn die Holgeordnung der Eöfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, 'so.wird es aber doc!?. - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Polge in seinen Hof durch Verfügung von ffo-. . des v/ege:. regelt - diese Folge Ordnung zu dem • Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlass besteht* so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Hillen des Erblassers ent3prec en würde oder, wenn die Anwendung jener > Regel bei den besonderen Verhältnissen eines Ealles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (so die beiden bereits genau: ten Beschlüsse des ernennenden Senats vom 12« 6« und 9« IC* 1951, V BLw 75/49 und V BLw 30/50),
A .
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Von diesen Erwägungen lint sich auch das Beschwerdegericht hei Prüfung der Bragc, wem von den Beteiligten die Besitzung zuzuweisen sei, leiten lassen* Alle für und gegen e‘ne Zuweisung an die einzelnen Beteiligten in Betracht kommenden Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht im Hai iien der ihm obliegenden t at rieht erlichen Billig . . .. heiiserw;?£n’2yren gewürdigt; es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Zuweisung an die Antragstellerin die „ ^ nach Lage der Verhältnisse gegebene Lösung sei* Lie daraus für die übrigen Beteiligten, insbesondere für den . Antragsgegner zu 1 sich ergebenden ITachteile hat das Be-schwerdegericht dabei keineswegs übersehen* Der Angriff der Hechtsbeschworde, das Beschwerdegericht habe willkürlich sich für eine Übertragung der Besitzung an die . Antragstellerin entschieden, entbehrt daher der Grundlage* La es sich um eine Ernessenseutscheidung handelt* ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Hechtsbe- 1 schwerdeverfähren nur nachprüfbar, wenn das Be schwer dege«.
>/ rieht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat oder seine Ent sch ei ca«, g auf Verfahrensverotössen beruht* Beides ist nicht der Ball* Die Hechtsbeschwerde verkennt insbesott- : . dere die Rechtslage, wejin sie anniirmt, -das Beschwerdege- , rieht habe nur bei ”gewichtigen Grunde gegen das bäuerliche Gewohnheit creckt" der Bevorzugung des männlichen ^
Geschlechts entscheiden dürfen. Sin wichtiger oder triftiger
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Grund, wie er bei der gerichtlichen Zustimmung zu einer
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Übergehung der Abkömmlinge im Ball des § 7 Abs 2 HöfeO	:
oder bei einer Zustimmung zur Iloferbenbestimmung nach § 8 Abs 2 Satz 2 IlöfeO gegeben sein uuss (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats von 9* und 30* 10* 1951, V BLw 72/50 und V BLw 47/5C, sowie Schulte LNotZ 1951, 56, insbesondere Eussnote 13, und Pritsch LITotZ 1951, 303, insbesondere
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Pus snot e 9), ist irrZuweismigsver£ahren flir ein Ab-weichen von der Polgeordnung der Höfeordnuag nicht ' erforderlich^ jeden sachlich beachtlichen Grund kann das Gericht hierfür als ausreichend anselienc In übrigen hat aber das Besckwcrdegericht gerade der Präge, warum im vorliegenden Pall von der Regel des Yoxrrangs des männlichen Geschlechts abzuweichen sei, besondere Beachtung geschenkt und die Gründe für eine Abweichung dargelegt* Auch sonst hat das' . Beschv/erdegericht sich eingehend mit den für und gegen eine Zuweisung an die Antrarsiel1erin oder den . Antrarsgegner zu 1 sprechenden Gesichtspunkten aus-einandergecetzt und dabei wesentliche Gesichtspimkte nicht autser acht gelassen. Bas Beschv/erdegericht hat daher weder die Grenzen seines Krmessens überschritten nochjron seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht	Aue’; berulit die Beschwerde ent Schei-
dung nicht auf einem Ve^falircnsverstos s» Auf die Beweisanträge des Antragsgegners zu 1 (Schriftsatz vom 4» 7?
 1950 nebst Anlagen) brauchte das Beschv/erdegericht nicht einzugehen, da durch die hier benannten Zeugen , nicht tatsächliche Äusserungen des Heinrich Holtappel, er würde bei Kenntnis der eingctrete' en Sat Wicklung der Verhältnisse den Antragsgegner zu 1 zu dem Erben seiner Besitzung eingesetzt haben, sondern nur Urteile der Zeu- . gen über das, was Heinrich	nach	ihrer	Rennt-,
nis der Persönlichkeit desselben und der Verhältnisse letztwiX-ig bestimmt haben würde, unter Beweis gestellt waren. Soweit durch den Zeugen	nac^	Hassgabe	der
 Rechtsbeschwerde 'und der überreichten eidesstattlichen Versicherung dieses Zeugen nunmehr eine tatsächliche \ Xusseru- g des Heinrich	unter Beweis gestellt
 werden soll, handelt es sich um ein im Rechtsbeschwer~ deverfahren unbeachtliches neues tatsächliches Vorbringen» Bie Bedenken, die der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Objektivität des Ortslandwirts EflH^und damit gegen
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die Verwertung der auf diesen Ortslandwirt vermutlich zurückgehenden Stellungnahme des Ereislandwirts vorbringt, ergeben nicht einen Verfahrensverstoss des Beschwerdegerichts, ITach § 17 Abs 1 LVO bestimmte das Beschwerdegericht Uber Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen. Ir übrigen hat das Beschwerdegericht der Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde, dass -sie die Antragstellern für die Zuweisiuig für geeigneter als den Antragsgegner zu 1 halte, keine entscheidende Bedeu -tung beigelegt, sondern diesen Umstand nur noch zu dem Abschluss seiner Erwägungen miterwähnt.
Hiernach erweisen sich die Angriffe der Hechtsbeschwerde als nicht begründet. Ob das Beschwerdegericht, statt selbst zu entscheiden, eine ^j^iokYemeieung: an das Amtsgericht ausspreclien wollte, unterlag grundsätzlich seinem pflichtmässigen Ermessen. Der Umstand, dass bei einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht dieses nicht nur Über die Zuweisung selbst,vsondern auch über die Höhe der Abfindungen entscheiden müsste und daher ohne eine Zurückverweising den Beteiligten zu dieser Präge eine Instanz verloren gehen würde, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres eine Aufhebung und Zurückverweisung (vgl Schlegelberger EGO 5« Aufl 1S57 § 25 Anm 4; Lange-Uulff, Höfeordnung, 3. Aufl Anra7651)*
Die Rechtsbesohwerde des Antragsgeghers zu 1 war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die /Cost en ent-soheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit 5§ 42, 45, 50 LVO, Ein Anlass, die Erstattung ausser-
gerichtHoher Kosten auf Grund von § 51 I»V0 anzuordnen. bestand nicht*
Dr* Pritsch
 Dr„ Eückinghaus
 Dr, Tasche