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BGH · V BLw 74/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 74/54

2, Nur Personen, die am früheren Feststellungsverfahren nicht beteiligt und von ihm auch nicht verständigt*waren'“ Iconnen einen neuen Feststel-lüngaantrag' mit der Begründung stellen, daß ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprü-fung~vörli ege 3c Zur Entscheidung über einen neuen Feststellungsantrag ist stets das Amtsgericht (landwirt-schaftsgericht) zuständig, also auch dann, wenn in dem früheren Verfahren ein Rechtsmittelgericht die letzte sachliche Entscheidung getroffen hat, Aktenzeichens V BLw 74/54 Sie behaupteten, der Erblasser habe durch ein etv/a 1940 oder 1941 errichtetes privatschriftliches Testament, das zur Zeit nicht aufzufinden sei, den Antragsteller zu dem Alleinerben seines Hofes eingesetzt. deo Antrags-gegners des gegenwärtigen Verfahrens, hob der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Beschluß vom 28, Juni 1950 die angefochtene Entscheidung auf; er wies ferner die sofortige Beschwerde des Willi gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurück, daß die inzwischen verstorbene Frau Sophie Schfli^ nicht Hoferbin, sondern Anerbin des Hofes geworden sei» Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht den Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung als geregelt angesehen, weil Willi nach Reichserbhofrecht nicht wirksam zu dem Anerben habe eingesetzt werden können und nach diesem Recht auch § 4 des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 21. 1. Oktober 1951» Fritz beantragte darauf bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht, LwP 7/51 des Amtsgerichts in Bassum), die Kündigung für unwirksam zu erklären» Das Amtsgericht entsprach diesem Anträge» Gegenüber der von Fritz Sch^^^ eingelegten sofortigen Beschwerde machte Fritz geltend, es handle sich bei der Besitzung um einen gemischten, aus einer Gastwirtschaft und einer Landwirtschaft bestehenden Betrieb, bei dem der gewerbliche Teil überwiege, so daß nicht die Reichspachtschutzordnung und die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, sondern das Mieterschutzgesetz anzuwenden sei» Fritz Sch^|^ wies demgegenüber darauf • hin, daß in dem Verfahren LwH 20/48 (künftig als Vorverfahren In den Gründen seiner Entscheidung führte es aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß ganz offensichtlich der Gewerbebetrieb die Landwirtschaft überwiege und diese nur ein Nebenbetrieb des ersteren sei. Fritz Schütte hatte außerdem bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gegen Eritz ein Verfahren wegen Erhöhung des Pachtzinses anhängig gemacht, in dem die Parteien ebenfalls über das Überwiegen des einen oder des anderen Betriebsteils stritten (LwP 116/51 des Amtsgerichts in Bassum) und das ebenfalls durch den Vergleich vom 3. Im April 1952 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht") beantragt, festzustellen, daß die Witwe Sophie Schfl^ zur Zeit des Erbfalls nicht bauern- bzw, wirtschaftsfähig gewesen und er Anerbe bzw* Juni 1950 entgegenstehe, da es sich damals um ein Feststellungsverfahren nach § 37 LV0 gehandelt habe., das materielle Rechtskraft zwischen den Beteiligten geschaffen habe, Das Landgericht hat dem Antragsteller anheimgegeben, zu prüfen, ob nach § 37 Abs 3 und 4 LVO die Möglichkeit bestehe, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone zu beseitigen. Er hat geltend gemacht, es liege ein berechtigter Grund für die nochmalige Nachprüfung vor, und zur Begründung dieser Auffassung vorgetragen % Die Witwe Sophie 3chfl|^ sei zur Zeit des Erbfalls nicht bauern- bzw, wirtschaftsfähig gewesen. Die Frage der Vererbung der Besitzung hätte daher nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbucbe beantwortet und von dem Prozeßgericht entschieden werden müssen, Den im Vorverfahren mit der Sache befaßten Gerichten sei offenbar nicht der Gedanke gekommen, daß das ijberwiegen des Es komme hinzu, daß die anzuwendenden Gesetze damals neu gewesen seien und wegen Pehlens einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei ihrer Anwendung größte Rechtsunsicherheit bestanden habe- Daraus erkläre es sich, daß er und seine Prozeßbevollmächtigten, deren Aufmerksamkeit in der Hauptsache auf das strittige Testament gerichtet gewesen sei, die Prägen der Bauernfähigkeit und der Hofeseigenschaft nicht angeschnitten und die Bauernfähigkeit sowie die Hofeigenschaft nicht ausdrücklich bestritten hätten« Beide Fragen seien auch in dem von dem Oberlandesgericht abgehaltenen Ortstermin nicht erörtert worden. Ihm selbst sei der Begriff des gemischten Betriebes nicht geläufig gewesen; er habe daher nicht gewußt, daß das Überwiegen des einen oder des anderen Betriebsteiles für die rechtliche Beurteilung des Palles von Bedeutung sein könne. Der Antragsteller hat weiter beantragt, die Sache für den Pall, daß das angerufene Gericht sich nicht für zuständig halten sollte, zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag dem Bundesgerichtshof vorzulegen und ihm für dieses Verfahren das Armenrecht zu bewilligen. Es handle sich um eine typische ländliche Gastwirtschaft, die nur einen geringen Gewinn abwerfe, während die Landv/irtschaft die eigentliche Existenzgrundlage bilde» Der Wert der landwirtschaftlich genutzten Gebäude übersteige den der Räumlichkeiten der Gastwirtschaft bei weitem» Weder der Erblasser noch auch der Vater des Antragstellers hätten jemals eine Ausbildung als Gastwirt genossen» In dem Verfahren LwP 20/51 habe es sich darum gehandelt, ob die Gastwirtschaft jetzt überwiege» Der Antragsteller könne daher aus der Entscheidung des Amtsgerichts vom 12» Mai 1952 nichts für die Zeit des Erbfalls herleiben und hätte jedenfalls schon im Vorverfahren geltend machen können und müssen, daß die Besitzung früher kein Erbhof gewesen und jetzt kein Hof sei, weil die Gastwirtschaft stets das Übergewicht gehabt habe. Es sei damals festgestellt worden, daß der Pachtzins von 3 000 DM je zur Hälfte auf die Landwirtschaft und die Gastwirtschaft entfalle und an den Erblasser noch Kartoffeln und Milch geliefert worden seien» Das Oberlandesgericht habe in jenem Termin an Hand dieser Unterlagen die Feststellung getroffen, daß es sich um einen gemischten Betrieb handle, bei dem die Landwirtschaft überwiege. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat das Verfahren als ein solches aus § 37 Abs 3 LVO angesehen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil die Nachprüfung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone erstrebt werde. Der Ansicht des Amtsgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Antragstellers kann nicht beigetreten werden, Der Antragsteller erstrebt allerdings die Einleitung eines neuen Peststellungsverfahrens auf Grund des § 37 Abs 3 LVO mit dem Ziele der Aufhebung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28, Juni 1950 und der Feststellung., daß er auf Grund des 1940 oder 1941 errichteten privatschriftlichen Testaments des Erblassers Erbe der strittigen Besitzung geworden sei, Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen enthält keine Vorschriften darüber, welches Gericht in den Fällen des § 37 Abs 3 und 4 LVO zur Entscheidung über den neuen Antrag zuständig ist. Diese Regelung wurde getroffen, um zu vermeiden, daß das Anerbengericht unter Umständen genötigt wurde, die Entscheidung eines höheren Gerichts außer Kraft zu setzen und so das Ansehen der übergeordneten Gerichte zu gefährden (Vogels, Reichserbhofgesetz, 4* Aufl § 56 EHVfO Anm 14)» In Anlehnung an die Vorschriften des § 56 EHVfO wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß in den Fällen des § 37 Abs 3 und 4 LVO ein auf neue Tatsachen gegründeter Peststellungsantrag bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gestellt werden müsse, während die nochmalige Nachprüfung desselben Sachverhalts aus berechtigtem Grunde von dem Gericht vorzunehmen sei, das in dem vorangegangenen Verfahren die letzte Sachentscheidung gefällt habe (Lange-Wulff, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Seite 210; Barnstedt-Meyer, Verfahrens-Ordnung für Landwirtschaftssachen § 37 Anm 13, e; a„M, Wöhrmann in RechtdLandw 1953, 234), Für diese Ansicht läßt sich die Regelung anführen, welche die Frage der Zuständigkeit für das Wiederaufnahmeverfahren der Zivilprozeßordnung (§ 584, vgl dazu BGHZ 14, 251 /256/2587) und der Strafprozeßordnung (§ 367) gefunden hat« Wollte man dieser Ansicht folgen, so würde im vorliegenden Falle die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben seinD Denn hier hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch seinen Beschluß vom 28P Juni 1950 die letzte sachliche Entscheidung im Vorverfahren getroffen und nach Art 8 Nr 88 und 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12, September 1950 ist der Bundes- § 37 Abc 3 LVO behandelt in den Sätzen 1 und 2 zwei verschiedene Tatbestände, Satz 1 bezieht sich auf einen neuen Peststellungsantrag eines an dem früheren Verfahren Beteiligten oder von ihm Verständigten, während Satz 2 den Antrag eines an dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Nichtbeteiligten zu dem Gegenstand hat« Die Frage, ob durch die Worte "im übrigen", mit denen der Satz 2 beginnt, eine derartige Unterscheidung getroffen werden sollte, ist allerdings streitige Wöhrmann (RechtdLandw 1950, Seite H7/H8 und 1953? Sie weisen ferner darauf hin, daß § 56 EHVfO das Vorbild des § 37 Abs 3 LVO gewesen sei und für das Erbhofrecht die Antragsbefugnis auch der an dem früheren Verfahren beteiligt Gewesenen völlig außer Streit gewesen sei und nach der Fassung des § 56 EHVfO auch kaum habe streitig sein können. Lange-Wulff führen weiter an, daß auch das öffentliche Interesse an einer richtigen Entscheidung der in § 37 LVO bezeichneten Fragen gegen die von Wöhrmann vertretene Beschränkung des Antragsrechts spreche und dieses Interesse doch der Grund für die Zulassung der Nachprüfung sei. Schließlich halten sie es sogar für fast unverständlich, warum die Teilnehmer und Verständigten des früheren Verfahrens von dem Nachprüfungsrecht ausgeschlossen sein sollen; sie machen geltend, diese hätten für die Beibringung des Tatsachenmaterials sorgen können, so daß ihre Beschränkung nach § 37 Abs 3 Satz 1 LVO begreiflich und berechtigt sei, seien aber ebensowenig in der Lage gewesen, eine unrichtige sachliche oder rechtliche Würdigung durch das Gericht, das die letzte Sachentscheidung getroffen habe, zu verhindern wie die Nichtteilnehmer und Nichtver-ständigten. schaftssachen, Seite 79/80) neigt ebenfalls dazu, ein Antragsrecht aus berechtigtem Grunde auch den Personen zusu-gestehen, die an dem früheren Verfahren beteiligt waren oder von ihm verständigt worden sind* Der erkennende Senat teilt im Ergebnis die Auffassung von Wöhrmannc Bei der Prüfung der strittigen Präge muß in den Vordergrund gestellt werden, daß sich die in § 57 Abs 3 und 4 LVO zugelassenen neuen Anträge gegen eine rechtskräftige Entscheidung richten. Das zeigt schon, daß § 37 Abs 3 1^0 rechtsgrundsätzlich eng auszulegen ist» Demgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, daß bereits § 56 EHVfO einen neuen Antrag zugelassen habe, wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung Vorgelegen habe, und diese Vorschrift LVO selb st die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Anfechtbarkeit rechtskräftig getroffener Feststellungen einzuschränken, Nach seinem Absatz 2 soll das Verfahren - wie es auch § 46 EHFV vorschrieb - auf einen möglichst weiten Kreis von Personen erstreckt werden, und Absatz 3 legt der rechtskräftigen Entscheidung eine erweiterte materielle Rechtskraft bei, indem die Entscheidung nicht nur für und gegen diejenigen wirkt, die sich am Verfahren beteiligt haben, sondern auch für und gegen diejenigen, die vom Gericht von dem Verfahren verständigt worden sind, einerlei, ob sie sich beteiligt haben oder nicht (vgl Amtliche Begründung zur LVO unter VII, 2), § 37 LVO will also erreichen, daß tunlichst alle an der begehrten Feststellung rechtlich Interessierten erfaßt werden und die ergehende Entscheidung für sie alle bindend ist. Außerdem hat eine rechtskräftige Feststellungsentscheidung auch Rechtswirkungen gegenüber Dritten, nämlich gegenüber solchen Personen, die am früheren Verfahren nicht teilgenommen haben und von ihm auch nicht verständigt worden sind, indem diese ein neues Feststellungsverfahren, und zwar nur innerhalb von 5 Jahren (vgl dazu die anschließenden Erwägungen zu § 37 Abs 4 LVO), nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes für die nochmalige Nachprüfung beantragen können und ihnen damit als Folge eines zwischen anderen Personen durchgeführten Verfahrens Beschränkungen in ihrer Rechtsstellung auferlegt werden, wie sie den Verfahrensordnungen sonst nicht (auch nicht dem die Rechtskraft gegenüber Pfändungsgläubigern erstreckenden § 856 ZPO) innewohnen, jedenfalls nicht bei Verfahren, die dem der Feststellung der Hoferben vergleichbar sind„ Eine Beschränkung der Rechte Dritter, denen rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, ist verfahrensrechtlich so außergewöhnlich, daß aus dieser Regelung des § 37 LVO eine besonders starke Tendenz, Feststellungsentscheidungen möglichst unangreifbar zu machen, zu erkennen ist* Diesem Streben nach einer möglichst umfassenden Ausdehnung der Rechtskraftwirkung würde eine weite Auslegung des § 37 Abs 3 IVO hinsichtlich der Anfechtbarkeit der rechtskräftig getroffenen Feststellungen nicht entspre -chen* Das ergibt vor allem auch § 37 Abs 4 LVO, de\’ nach Ablauf von 5 Jahren vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet einen neuen Antrag auf Feststellung nur noch bei nachträglichem Wegfall der bei der Entscheidung-vorhanden gewesenen Voraussetzungen zuläßt und damit die Möglichkeit einer Nachprüfung der im Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit in einschneidender Weise beschränkt* Diese Beschränkung der Anfechtbarkeit findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem Rahmen der Feststellungen, die auf Grund des § 37 LVO getroffen werden können* Während § 56 EHVfO, der allein einen neuen Antrag aus berechtigtem Grunde zuließ, nur die Feststellung der Erbhofeigenschaft betraf, hat § 37 LVO teils die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, teils die Feststellung von Rechtsverhältnissen zu dem Gegenstand* Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Feststellung des Hoferben zu* Unter der-Geltung des Reichserbhofrechts oblag die Feststellung des Anerben dem Prozeßgericht* Außerhalb der früheren Britischen Gone ist auch heute noch bei einem Erbschaftsstreit für die Feststellung des Hofnachfolgers das Prozeßgericht zuständig* Dessen Urteile über die Hofnachfolge unterliegen danach einer-nochmaligen Nachprüfung nur unter den besonderen Voraussetzungen; unter denen die Zivilprozeßordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuläßt (§§ 578 ff ZPO)* Nach diesen Vorschriften kann ein rechtskräftiges Urteil nur angefoch-ten werden, wenn einer der im einzelnen im Gesetz aufgezählten Tatbestände gegeben ist, bei denen es sich stets um tatsächliche Vorgänge handelt, die eine Nachprüfung des ergangenen Urteils notwendig erscheinen lassen* Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ganz allgemein ’'aus berechtigtem Grunde", wie war, einen neuen Antrag unbeschränkt stellen können, sondern auf die Darlegung eines berechtigten Grundes angewiesen s:iuu\ Für diese Auslegung spricht auch die Amtliche Begründung nur LVO, in der gesagt ist, daß die an dem früheren Verfahren Beteiligten oder von ihm Verständigten einen neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen können, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort geltend gemacht v/erden konnten, und daß die früher getroffene Feststellung eine gewisse Wirkung auch für und gegen diejenigen habe, die sich am Verfahren nicht beteiligt hätten und auch vom Gericht vom Verfahren nicht verständigt worden seien, ft'öhrmann (aaO 1950, Seite 147) stützt seine mit der hier vertretenen Auffassung im Ergebnis übereinstimmende Ansicht nicht zuletzt darauf, daß in den ersten vier Entwürfen der Verfahren; Ordnung für Landwirtschaftssachen die Vorschrift des § 3? die am früheren Verfahren nicht beteiligt waren,, können einen neuen Antrag auf Entscheidung nur stellen, wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vorliegt," Nach der Darstellung Wöhrmanns sind im 5» und 6„ Entwurf die beiden Absätze zusammengefaßt und dabei die Worte "Antragsberechtigte, die am früheren Verfahren nicht beteiligt waren" der Einfachheit halber, aber auf Kosten der Klarheit durch die Worte "im übrigen" ersetzt wordene Wöhrmann bezieht sich dafür, daß durch diese Textänderung in den beiden letzten Entwürfen der Sinn der Vorschriften nicht verändert werden sollte: auf die Amtliche Begründung zur LVO, auf die bereits oben schon hingewiesen wurde* Deren Auffassung, daß, wenn ein Rechtsmittelgericht die letzte sachliche Entscheidung in dem früheren Verfahren gefällt habe, dieses für eine Nachprüfung aus berechtigtem Grunde zuständig sei, vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen. Ein berechtigter Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann beispielsweise in der unrichtigen Auffassung eines Rechtsbegriffs, einer Änderung der einschlägigen Gesetze oder in einem grundlegenden Wandel der Rechtsprechung liegen, er kann aber sehr wohl auch aus neuem tatsächlichem Vorbringen hergeleitet werdenQ In letzterem Falle müßte der Bundesgerichtshof, wenn er selbst die frühere Sachentscheidung getroffen hatte oder es sich um eine solche des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone handeln sollte, in eine Prüfung des Sachverhalts eintreten und seinerseits tatsächliche Feststellungen treffen. Der Bundesgerichtshof hätte zunächst über die Zulässigkeit des neuen Antrages zu befinden und müßte, wenn er diese Frage bejaht, auf die Sache selbst eingehen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen; denn eine Aufhebung der früheren Entscheidung könnte nicht schon nach Bejahung der Zulässigkeit des neuen Antrages, sondern erst nach erneuter Prüfung des Sachverhalts in der Endentscheidung ausgesprochen werden, falls sich ihre Unrichtigkeit ergeben sollte. also nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit des neuen Antrages festzustellen., die frühere Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der vorgebrachten neuen Tatsachen an das Amtsgericht zu verweisen« Er müßte also selbst die erforderlichen Feststellungen treffen, Damit fiele ihm eine Obliegenheit zu, die seinem Aufgabenkreis fremd wäre Nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bundesgerichtshof lediglich dazu berufen, die Entscheidungen der 3eschwerdegeric)vt in rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen., NJW 1952, 27.) seine Zuständigkeit zu dem Erlaß vorläufiger Anordnungen verneint, weil die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Feststellung von Tatsachen Aufgabe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens, dem Rechtsbeschwerdeverfahren aber wesensfremd seien (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 8, Mai 1954, V BLw 10/54, BGHZ 13, 218 = RechtdLandw 1954, 179 = NJW 1954, 1242)« In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, die Vorschrift des § 11 Abs 2 LVR sei in das neue Gesetz nicht übernommen worden, weil nach der Absicht des Gesetzgebers der Bundesgerichtshof nur als Rechtsinstanz tätig werden solle (vgl dazu auch Amtliche Begründung, Bundostagsdrucksache Kr 3819., Seite 31 unten zu § 27), Es würde danach mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang stehen,.wenn man in den gedachten Fällen die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Vornahme der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen annehmen wolltec Hiervon abgesehen würden den Beteiligten auch zwei Instanzen verloren gehen,, Denkbar ist auch, daiS der an dem früheren Verfahren nicht beteiligte Antragsteller von diesem keine Kenntnis hat, deshalb ein neues Verfahren bei dem Amtsgericht anhängig macht und sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs erst im Laufe dieses neuen Verfahrens - möglicherweise sogar erst in der Beschwerdeinstanz - herausstellt. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß nach § 56 Abs 4 EHVfO das Reichserbhofgericht zur Entscheidung über den neuen Antrag zuständig gewesen sei-, wenn es in dem früheren Verfahren die letzte sachliche Entscheidung getroffen hatte. Schließlich kann auch der Gesichtspunkt der möglichen Schädigung des Ansehens der oberen Gerichte nicht gegen die Ansicht des Senats ins Feld geführt werden„ Falls das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die frühere Entscheidung - sei sie von dem Beschwerdegericht oder dem Bundesgerichtshof (Obersten Gerichtshof’ für die Britische Zone) erlassen -nicht haltbar ist, so könnte eine berechtigte Entscheidung dieses Inhalts das Ansehen der Rechtspflege nur heben. Nach alledem ist zur Entscheidung über neue Peststellungsanträge auf Grund des § 37 Abs 3 und 4 LVO in jedem Palle das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in erster Instanz zuständig* Der erkennende Senat war daher zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Antragstellers nicht berufen. Bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch wird das Amtsgericht, sofern es die Armut des Antragstellers benähen sollte, zu prüfen habem, ob der Antragsteller als Beteiligter des früheren Verfahrens lediglich einen berechtigten Grund zur nochmaligen Nachprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Sone geltend macht oder ob sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß er sich auf neue Tatsachen berufen will, die in dem früheren Verfahren nicht geltend gemacht sind und rcn ihm damals auch nicht geltend gemacht werden konnten..

Zitierte Normen: § 37 LVO § 856 ZPO § 37 LVO § 24 LwVG § 37 LVO
FeststellungAmtsgerichtNachprüfungGrundfrühLVO

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	LVO	§	37 Ahs 3 und 4
Rechtssatzs 1» An einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Feststellungsverfahren Beteiligte oder von ihm Verständigte können einen~niuen Fest-stellungsantrag~nur auf neue Tatsachen grün-den=
2, Nur Personen, die am früheren Feststellungsverfahren nicht beteiligt und von ihm auch nicht verständigt*waren'“ Iconnen einen neuen Feststel-lüngaantrag' mit der Begründung stellen, daß ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprü-fung~vörli ege
3c Zur Entscheidung über einen neuen Feststellungsantrag ist stets das Amtsgericht (landwirt-schaftsgericht) zuständig, also auch dann, wenn in dem früheren Verfahren ein Rechtsmittelgericht die letzte sachliche Entscheidung getroffen hat,
 Aktenzeichens V BLw 74/54
Beschluß des BGH vom 11. Oktober 1955	AG Bassum
5LBLw 74/54
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Wilhelm gen, Willi Kf
 in NI
Antragstellers,
- vertreten durch Rechtsanwalt	bei
 gegen
den Landwirt Fritz Sch^^ in	Nr
 Antragsgegner, .
- vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr„	in
 wegen Feststellung der Hoferbfolge
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senax für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11., Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche,-der Bundesrichter Drc Hückinghaus und Dr, Piepenbrock sowi der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Hachenberg
 beschlossen?
Für das neue Feststellungsverfahren ist das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zuständig, Dieses hat daher über das Armenrechtsgesuch des Antragstellers zu entscheiden,.
Die Sache wird deshalb an das Amtsgericht in Bassum zurückgegeben.
Der am 24, November 1945 verstorbene Bauer Hermann Kr( (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von
 Band X Blatt 300 eingetragenen und in der Erbhöferolle von	Blatt	34 verzeichnet gewesenen Anwesens in
NMHHI Nr 9; mit dem eine Gastwirtschaft verbunden ist,, das 7S27*42 ha umfaßt und einen Einheitswert von 1 1 600 DM hat, von denen 3 500 DM auf die gewerblich genutzten Räume entfallen., Der Hof stammt von dem im Jahre 1881 verstorbenen Vater des Erblassers, dem Bauer Gerd Albert	der	in	erster Ehe mit Margarete geb.	und	in	zweiter Ehe mit
 Anna geb„	verheiratet	war. Aus der ersten Ehe des Va-
ters des Erblassers ist eine Tochter namens Anna Margarete hervorgegangen, die mit dem Gastwirt und Stellenbesitzer D^^-verheiratet war, im Jahre 1934 verstorben ist und drei Töchter, nämlich Meta, Sophie und Marie Luise, hinterlassen hat» Meta DfllHB hat den Landwirt Fritz	geheiratet.
Aus ihrer Ehe sind zwei Söhne namens Wilhelm gen.. Willi (Antragsteller) und Ernst hervorgegangen. Der zweiten Ehe des Vaters des Erblassers sind dieser selbst und eine Tochter Sophie, die spätere Ehefrau Sch.^1^, entsprossen, die am 24, Juni 1946 verstorben ist. Sie hinterließ außer einer Tochter drei Söhne namens Heinrich, Hermann und Fritz (Antragsgegner).
Der Erblasser übernahm den Hof seines Vaters durch den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 21= Oktober 1889 zv/isehen ihm, seiner halbbürtigen Schwester Anna Margarete D^^HF und seiner vollbürtigen Schwester Sophie Schl^B? Im § 4 dieses Vertrages heißt es:
"Stirbt Hermann	nach	seiner	Mutter	ohne	letzt-
willige Verfügung und ohne Nachkommen oder eine Witwe
- 3 ~
zu hinterlassen,. so sind seine vollbürtige Schwester und seine Stiefschwester seine vertragsmäßigen Erbe:1 zu gleichen Teilen, Sollte diese Vereinbarung als gültig nicht bestehen können., verpflichtet sich Sophie Margarete	hiermit	ausdrücklich;	von	dem	Nach-
laß ihres Bruders ihrer Stiefschwester die Hälfte herauszugeben„" .
Die Mutter des Erblassers ist im Jahre 1897 und seine Ehefrau im Jahre 1937 verstorben, .Im Jahre 1929 verpachtete der Erblasser den Hof an den Landwirt-Fritz	den
 Vater des Antragstellers.
Im Januar 1948 beantragten der Bauer Heinrich Sch^|^ und der Landwirt Hermann Sch^H^ bei dem Amtsgericht (Lsnd-wirtschaftsgericht) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach dem Erblasser sowie eines Hoffolgeseugnisses des Inhalts, daß ihre Mutter, die Ehefrau Sophie Schfll^, Hoferbin geworden sei. Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte das Kreislandwirtschaftsamt mit, daß Bedenken gegen die Y/irt-schaftsfähigkeit der Ehefrau Sophie Sch^^ nicht bestünden.. Das Amtsgericht erteilte daraufhin durch Beschluß vom 26.
April 1948 den gemeinschaftlichen Erbschein und stellte weiter fest, daß die Witwe Sophie Sch^^ Hoferbin des Hofes in	geworden sei. Diese Entscheidung griffen
 der Antragsteller und seine Eltern mit der sofortigen Beschwert de an. Sie behaupteten, der Erblasser habe durch ein etv/a 1940 oder 1941 errichtetes privatschriftliches Testament, das zur Zeit nicht aufzufinden sei, den Antragsteller zu dem Alleinerben seines Hofes eingesetzt. Das Beschwerdegericht hob am 19- Juli 1948 den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück, weil nicht klar creicht-lich sei, ob die Entscheidung einen Erbschein oder eine Fest-
Stellung darstellen solle, und auch die Frage der Testamentserrichtung der Klärung bedürfe»
Nach der Zurückverv/eisung der Sache haben die damaligen Antragsteller die Feststellung des Hoferben begehrt.
Die Mutter des Antragstellers und ihre Schwester Marie Luise Bfl^P geb. D^HHI baten um Zurückweisung dieses Feststellungsantrages und beriefen sich auf das zu Gunsten des Antragstellers errichtete Testament des Erblassers» Das Amtsgericht stellte durch Beschluß vom. 29. Oktober 1948 fest, daß die Bäuerin Sophie Schd^ Hoferbin geworden sei. Es hat als möglich erachtet, daß der Erblasser das von ihm zu Gunsten des Willi	^ errichtete Testament später wieder ver-
nichtet habe oder doch, falls es verloren gegangen sein sollte an seiner Erneuerung kein Interesse mehr gehabt habe. Das Amts gericht hat den Erbfall deshalb nach der gesetzlichen Hoffolgeordnung der Höfeordnung beurteilt und ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß die vollbürtige Schwester Sophie Schfli^P vor der halbbürtigen Schwester Anna D^HP Erbin des Hofes geworden sei, da gegen ihre Person und ihre WirtschaftsfEiligkeit keine Bedenken beständen»
Diese Entscheidung griffen der Antragsteller des gegenwärtigen Verfahrens, seine Mutter und deren Schwester Marie Luise	mit	der	sofortigen	Beschwerde an. In diesem wei-
teren Beschwerdeverfahren, das im wesentlichen den Streit um das Testament des Erblassers zu dem Gegenstand hatte, beantragte Willi	festzustellen,	daß	er Hof erbe geworden sei.
Das Oberlandesgericht entsprach durch seine Entscheidung vom 31. März 1949 diesem Anträge. Es nahm an, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen, daher die Höfeordnung anzuwenden sei, der Erblasser auch ein Testa-
 
ment des behaupteten Inhalts errichtet und nicht wieder nichtet habe*
Auf die Rechtsbeschwerde des- Fritz Soh^^:.. deo Antrags-gegners des gegenwärtigen Verfahrens, hob der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Beschluß vom 28, Juni 1950 die angefochtene Entscheidung auf; er wies ferner die sofortige Beschwerde des Willi	gegen	den	Beschluß des
 Amtsgerichts mit der Maßgabe zurück, daß die inzwischen verstorbene Frau Sophie Schfli^ nicht Hoferbin, sondern Anerbin des Hofes geworden sei» Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht den Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung als geregelt angesehen, weil Willi	nach	Reichserbhofrecht	nicht wirksam
 zu dem Anerben habe eingesetzt werden können und nach diesem Recht auch § 4 des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 21. Oktober 1889 unwirksam gewesen sei, so daß die Witwe Sophie Schild als Anerbin festgestanden habe»
Im März 1951 kündigte der Antragsgegner den zwischen dem Erblasser und Fritz	geschlossenen	Pachtvertrag zu dem
1. Oktober 1951» Fritz	beantragte	darauf bei dem
 Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht, LwP 7/51 des Amtsgerichts in Bassum), die Kündigung für unwirksam zu erklären» Das Amtsgericht entsprach diesem Anträge» Gegenüber der von Fritz Sch^^^ eingelegten sofortigen Beschwerde machte Fritz
 geltend, es handle sich bei der Besitzung um einen gemischten, aus einer Gastwirtschaft und einer Landwirtschaft bestehenden Betrieb, bei dem der gewerbliche Teil überwiege, so daß nicht die Reichspachtschutzordnung und die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, sondern das Mieterschutzgesetz anzuwenden sei» Fritz Sch^|^ wies demgegenüber darauf • hin, daß in dem Verfahren LwH 20/48 (künftig als Vorverfahren
 
 bezeichnet) von keiner Seite die Hofeigenschaft der Besitzung in Frage gestellt worden sei, es vielmehr für alle Beteiligten selbstverständlich gewesen sei, daß die Landwirtschaft überwiege und die Gastwirtschaft nur als Nebenbetrieb zu betrachten sei. Zu einer Entscheidung über die Beschwerde kam es nicht, da die Beteiligten am 5, Oktober 1952 einen außergerichtlichen Vergleich schlossen, durch den sich dieses Verfahren erledigte.
Fritz Sch^^^ hatte seinerseits im Juli 1951 gegen Fritz KdBIHHP be-‘- dem l*andwirtschaftsgericht ein Verfahren anhängig gemacht, in dem er Zahlung rückständigen Pachtzinses und die Feststellung begehrte, daß bestimmte Gegenstände zur Gastwirtschaft gehörten und sein Eigentum seien (LwP 20/51 des Amtsgerichts in Bassum). Auch in diesem Verfahren machte Fritz	geltend,	das Landwirt-
schaftsgericht sei nicht zuständig, weil es sich um einen gemischten Betrieb handle, bei dem der Gewerbebetrieb überwiege, während Fritz Schilp den gegenteiligen Standpunkt vertrat und sich darauf berief, daß der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebsteils 8 100 DM und derjenige der Gastwirtschaft nur 5 500 DM betrage. Das Amtsgericht nahm eine Ortsbesichtigung vor und wies sodann durch Beschluß vom 12. Mai 1952 den Antrag des Fritz	zurück,	weil
 das Landwirtschaftsgericht nicht zuständig sei. In den Gründen seiner Entscheidung führte es aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß ganz offensichtlich der Gewerbebetrieb die Landwirtschaft überwiege und diese nur ein Nebenbetrieb des ersteren sei. Diesen Beschluß focht Fritz Schfll^^ mit der sofortigen Beschwerde an«. Im Laufe des Verfahrens brachte das Beschwerdegericht in einer Zwischenverfügung zu dem Ausdruck, daß es mindestens zweifelhaft sei, ob jetzt der eine oder
 
der andere Betriebsteil überwiege, und der Sachverhalt in dieser Hinsicht einer weiteren Aufklärung bedürfe..
Zu einer Entscheidung über die Beschwerde kam es auch in diesem Verfahren nicht, weil es durch den Vergleich vom 3, Oktober 1952 seine Erledigung fand.
Fritz Schütte hatte außerdem bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gegen Eritz	ein Verfahren
 wegen Erhöhung des Pachtzinses anhängig gemacht, in dem die Parteien ebenfalls über das Überwiegen des einen oder des anderen Betriebsteils stritten (LwP 116/51 des Amtsgerichts in Bassum) und das ebenfalls durch den Vergleich vom 3. Oktober 1952 beendet wurde, durch den u.a. die Pachtdauer um ein Jahr bis zu dem 1. Oktober 1953 unter Erhöhung des Pachtpreises von 3 000 DM auf 4 000 DM verlängert wurde, Dje Vertragsparteien haben das Pachtverhältnis in der Folgezeit fortgesetzt, so daß Ffitz	noch	jetzt	Pächter	des	Be-
triebes ist.
Im April 1952 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht") beantragt, festzustellen, daß die Witwe Sophie Schfl^ zur Zeit des Erbfalls nicht bauern- bzw, wirtschaftsfähig gewesen und er Anerbe bzw*
Hoferbe nach dem Erblasser geworden sei. In der Folgezeit hat der Antragsteller wiederholt gebeten, dieses Verfahren vorerst ruhen zu lassen. Er hat dann im April 1954 bei dem zuständigen Landgericht die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage nachgesucht, durch die er festgestellt wissen wollte, daß er Erbe des Grundbesitzes des Erblassers geworden sei, Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß er zur Hälfte Erbe dieses Grundbesitzes geworden sei. Das Landgericht hat die Bewilligung des Armenrechts verweigert, v/eil der beantragten Feststellung die Rechtskraft der in dem Vor-
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verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28. Juni 1950 entgegenstehe, da es sich damals um ein Feststellungsverfahren nach § 37 LV0 gehandelt habe., das materielle Rechtskraft zwischen den Beteiligten geschaffen habe, Das Landgericht hat dem Antragsteller anheimgegeben, zu prüfen, ob nach § 37 Abs 3 und 4 LVO die Möglichkeit bestehe, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone zu beseitigen.
Der Antragsteller hat daraufhin das im April 1952 eingeleitete Verfahren aufgenommen und. die Zulässigkeit seiner Anträge aus § 37 Abs 3 Satz 2 IVO hergeleitet. Er hat geltend gemacht, es liege ein berechtigter Grund für die nochmalige Nachprüfung vor, und zur Begründung dieser Auffassung vorgetragen % Die Witwe Sophie 3chfl|^ sei zur Zeit des Erbfalls nicht bauern- bzw, wirtschaftsfähig gewesen. Sie habe damals im 81. Lebensjahr gestanden. Infolge eines etwa im Jahre 1940 erlittenen Unfalls, der einen Krankenhausaufenthalt von 16 Uo-naten notwendig gemacht habe, habe sie sich nur noch mit Krücken fortbev/egen können. Infolge ihres Alters und ihres gebrechlichen körperlichen Zustandes sei sie zur Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage gewesen. Auch ihre geistige Verfassung hätte damals nicht mehr zur Leitung des Betriebes und seiner Beaufsichtigung ausgereicht. In dem früheren Verfahren seien diese Tatsachen nicht berücksichtigt und auch über die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe Sch^^ nicht ausdrücklich entschieden worden. Er selbst sei in dem damaligen Verfahren über die Bedeutung, die der Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Witwe Sch#|^ zukomme, nicht aufgeklärt und unbegreiflicherweise auch von seinen Rechtsbeiständen hierauf nicht hingewiesen worden. Damals sei ihm auch der Sachverhalt im einzelnen nicht so eindeutig klar gewesen, wie es jetzt nach Anstellung weiterer Ermittlungen zur Frage der
 
Wirtschaftsfähigkeit der Witwe Sch^l^^der Fall sei Es se:i Sache des Gerichts gewesen» deren Bauernfähigkeit von Amts wegen zu prüfen; statt dessen seien die Gerichte einfach von der Bauernfähigkeit der Frau Sch^^^ ausgegangen. Damals habe die Frage der Gültigkeit des Testaments so sehr in Vordergrund der Erörterungen gestanden» daß übersehen worden sei» die Bauernfähigkeit der Witwe Sch^^P zu bestreiten,
 Der Antragsteller hat einen berechtigten Grund zur nochmaligen Nachprüfung der Sachund Rechtslage ferner daraus hergeleitet» daß in dem Vorverfahren die Unzuständigkeit der angerufenen Gerichte übersehen worden sei. Hierzu hat er ausgeführt? Die strittige Besitzung sei weder damals ein Erbhof gewesen noch sei sie jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung.
Es handle sich nämlich um einen sogenannten gemischten Betrieb der aus Landwirtschaft und Gastwirtschaft bestehe und bei dem der gewerbliche Betriebsteil bei weitem überwiege, Das habe sein Vater in den Verfahren LwP 7/51 und 20/51 vorgetragen und in letzterem unter Beweis gestellt. Das Amtsgericht habe denn auch nach eingehender Beweisaufnahme und Ortsbesichtigung rechtskräftig festgestellt» daß es sich bei dem strittigen Grundbesitz um einen Gewerbebetrieb und nicht um einen Erbhof oder Hof handle. Die Frage der Vererbung der Besitzung hätte daher nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbucbe beantwortet und von dem Prozeßgericht entschieden werden müssen, Den im Vorverfahren mit der Sache befaßten Gerichten sei offenbar nicht der Gedanke gekommen, daß das ijberwiegen des
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einen oder des anderen Betriebsteiles eine entscheidende Rolle spiele» da sie dieser Frage sonst von Amtswegen hätten nachgehen müssen. Wenn auch nicht einmal die mit der Sache im Vorverfahren befaßten Gerichte diesen wesentlichen Punkt erkannt hätten, könne ihm erst recht nicht zu dem Vorwurf gemacht werden., daß er diesen erheblichen Gesichtspunkt nicht vorgebracht
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habe. Es komme hinzu, daß die anzuwendenden Gesetze damals neu gewesen seien und wegen Pehlens einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei ihrer Anwendung größte Rechtsunsicherheit bestanden habe- Daraus erkläre es sich, daß er und seine Prozeßbevollmächtigten, deren Aufmerksamkeit in der Hauptsache auf das strittige Testament gerichtet gewesen sei, die Prägen der Bauernfähigkeit und der Hofeseigenschaft nicht angeschnitten und die Bauernfähigkeit sowie die Hofeigenschaft nicht ausdrücklich bestritten hätten« Beide Fragen seien auch in dem von dem Oberlandesgericht abgehaltenen Ortstermin nicht erörtert worden. Ihm selbst sei der Begriff des gemischten Betriebes nicht geläufig gewesen; er habe daher nicht gewußt, daß das Überwiegen des einen oder des anderen Betriebsteiles für die rechtliche Beurteilung des Palles von Bedeutung sein könne. Ein eigenes Verschulden oder ein solches seiner Prozeßbevollmächtigten liege danach nicht vor. Der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt	habe
 die Präge des Überwiegens zu dem ersten Male in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 17. Juli 1950 angeschnitten; das würde sich aber erübrigt haben, wenn dieser Gesichtspunkt schon früher geprüft worden wäre, Rechtsanwalt	sei	auf	den	Gedanken,	daß	der	gewerbliche	Be-
trieb überwiegen könne, erst gekommen, als die Entscheidung des Oberlandesgerichts bereits erlassen gewesen sei.
Der Antragsteller hat weiter beantragt, die Sache für den Pall, daß das angerufene Gericht sich nicht für zuständig halten sollte, zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag dem Bundesgerichtshof vorzulegen und ihm für dieses Verfahren das Armenrecht zu bewilligen. Letzteres hat er damit begründet, daß er Kriegsversehrter, als Oberschenkelamputierter zu 70 c/o erwerbsunfähig sei und eine Rente von 110 DM monatlich
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beziehe; von seinen Eltern erhalte er freie Wohnung und Verpflegung;. womit seine geringfügige Arbeitshilfe im elterlichen Betriebe voll abgegolten sei.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebetene Er hat geltend gemacht, der Antragsteller sei nicht arme Hierzu hat er vorgetragens Der Antragsteller sei in der Gastwirtschaft seiner Eltern von morgens bis abends tätig und füttere außerdem das Vieho Das ermögliche es seinem Vater., vorwiegend in der Landwirtschaft zu arbeiten, so daß durch die Hilfe des Antragstellers eine Arbeitskraft erspart werde. Für diese Tätigkeit stehe diesem aber ein angemessenes Entgelt zu, wie es eine fremde Arbeitskraft erhalten würde, Es müsse deshalb bei der Präge der Armut des Antragstellers von einem entsprechenden Barlohn ausgegangen werden. Auch sei su berücksichtigen, daß die Mutter des Antragstellers aus der Verpachtung eines ihr gehörigen Hofes erhebliche Einnahmen erziele und seine Eltern daher sehr wohl in der Lage seien, die Tätigkeit des Antragstellers in der Gastwirtschaft angemessen zu vergüten. Dieser sei daher durchaus in der Lage-, die Kosten des Wiederaufnahmevei’fahrens zu tragen..
In der Sache selbst hat der Antragsgegner den Standpunkt vertreten, die Voraussetzungen für eine nochmalige Nachprüfung seien nicht gegeben, weil es an einem berechtigten Grund hierfür fehle. Er hat geltend gemacht; Die Witwe
 Sophie Schütte sei zur Zeit des Erbfalls bauernfähig gewesen;
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denn sie entstamme der Landwirtschaft und sei Zeit ihres Leben* Bäuerin gewesen. Sie sei zwar zur Zeit des Erbfalls 80 Jahre alt gewesen und habe 194-1 einen Beckenbruch erlitten, weshalb sie späterhin beim Gehen eine Krücke benutzt habe. Sie habe gleichwohl noch in erheblichem Umfang im Haushalt ihres Sohnes geholfen. Auch sei sie geistig völlig zurechnungs-
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fähig und in der Lage gewesen, die Bewirtschaftung des Hofes des Erblassers zu leiten, Der Antragsteller habe auch ihre Wirtschaftsfähigkeit im Vorverfahren nicht in Zweifel gezogen. Es treffe im übrigen nicht zu, daß in ihm das Oberlandesgericht und der Oberste Gerichtshof zu der Frage der Wirtschaftsfähigkeit nicht ausdrücklich Stellung genommen hätten» - Im Vorverfahren sei ferner die frühere Erbhofeigenschaft der Besitzung unstreitig gewesen» Die Landwirtschaft habe denn auch von jeher überwogen.. Es handle sich um eine typische ländliche Gastwirtschaft, die nur einen geringen Gewinn abwerfe, während die Landv/irtschaft die eigentliche Existenzgrundlage bilde» Der Wert der landwirtschaftlich genutzten Gebäude übersteige den der Räumlichkeiten der Gastwirtschaft bei weitem» Weder der Erblasser noch auch der Vater des Antragstellers hätten jemals eine Ausbildung als Gastwirt genossen» In dem Verfahren LwP 20/51 habe es sich darum gehandelt, ob die Gastwirtschaft jetzt überwiege» Der Antragsteller könne daher aus der Entscheidung des Amtsgerichts vom 12» Mai 1952 nichts für die Zeit des Erbfalls herleiben und hätte jedenfalls schon im Vorverfahren geltend machen können und müssen, daß die Besitzung früher kein Erbhof gewesen und jetzt kein Hof sei, weil die Gastwirtschaft stets das Übergewicht gehabt habe. Im übrigen habe sich das Oberlandesgericht in dem Verhandlungstermin den Pachtvertrag vorlegen lassen. Es sei damals festgestellt worden, daß der Pachtzins von 3 000 DM je zur Hälfte auf die Landwirtschaft und die Gastwirtschaft entfalle und an den Erblasser noch Kartoffeln und Milch geliefert worden seien» Das Oberlandesgericht habe in jenem Termin an Hand dieser Unterlagen die Feststellung getroffen, daß es sich um einen gemischten Betrieb handle, bei dem die Landwirtschaft überwiege. Jedenfalls könne es nur auf einem schweren Verschulden des Antragstellers oder seiner Bevollmächtigten beruhen, daß das Über-
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wiegen der Gastwirtschaft im Vorverfahren nicht geltend gemacht worden sei.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat das Verfahren als ein solches aus § 37 Abs 3 LVO angesehen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil die Nachprüfung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone erstrebt werde.
II.
Der Ansicht des Amtsgerichts hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Antragstellers kann nicht beigetreten werden, Der Antragsteller erstrebt allerdings die Einleitung eines neuen Peststellungsverfahrens auf Grund des § 37 Abs 3 LVO mit dem Ziele der Aufhebung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 28, Juni 1950 und der Feststellung., daß er auf Grund des 1940 oder 1941 errichteten privatschriftlichen Testaments des Erblassers Erbe der strittigen Besitzung geworden sei, Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen enthält keine Vorschriften darüber, welches Gericht in den Fällen des § 37 Abs 3 und 4 LVO zur Entscheidung über den neuen Antrag zuständig ist. Das kann zweifelhaft sein, wenn in dem vorausgegangenen Verfahren nicht das Amtsgericht, sondern ein Rechtsmittelgericht die letzte Entscheidung gefällt hat. Die Erbhofverfahrensordnung, die im § 56 eine Nachprüfung der Erbhofeigenschaft unter dem Gesichtspunkt des berechtigten Grundes zuließ, hatte die Frage der Zuständigkeit dahin geregelt, daß, v/enn it dem früheren Verfahren eine sachliche Entscheidung im Beschwer derechtszuge ergangen war, der Antrag auf Nachprüfung aus berechtigtem Grunde bei dem Rechtsmittelgericht zu stellen war.-
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das die leiste sachliche Entscheidung getroffen hatte.. Danach war in diesen Pallen das Erbhofgericht oder das Reichserbhof-gericht zuständig,, während der Antrag in allen sonstigen Fällen bei dem Anerbengericht zu stellen war. Diese Regelung wurde getroffen, um zu vermeiden, daß das Anerbengericht unter Umständen genötigt wurde, die Entscheidung eines höheren Gerichts außer Kraft zu setzen und so das Ansehen der übergeordneten Gerichte zu gefährden (Vogels, Reichserbhofgesetz, 4* Aufl § 56 EHVfO Anm 14)» In Anlehnung an die Vorschriften des § 56 EHVfO wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß in den Fällen des § 37 Abs 3 und 4 LVO ein auf neue Tatsachen gegründeter Peststellungsantrag bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gestellt werden müsse, während die nochmalige Nachprüfung desselben Sachverhalts aus berechtigtem Grunde von dem Gericht vorzunehmen sei, das in dem vorangegangenen Verfahren die letzte Sachentscheidung gefällt habe (Lange-Wulff, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Seite 210; Barnstedt-Meyer, Verfahrens-Ordnung für Landwirtschaftssachen § 37 Anm 13, e; a„M, Wöhrmann in RechtdLandw 1953, 234), Für diese Ansicht läßt sich die Regelung anführen, welche die Frage der Zuständigkeit für das Wiederaufnahmeverfahren der Zivilprozeßordnung (§ 584, vgl dazu BGHZ 14, 251 /256/2587) und der Strafprozeßordnung (§ 367) gefunden hat« Wollte man dieser Ansicht folgen, so würde im vorliegenden Falle die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben seinD Denn hier hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch seinen Beschluß vom 28P Juni 1950 die letzte sachliche Entscheidung im Vorverfahren getroffen und nach Art 8 Nr 88 und 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12, September 1950 ist der Bundes-
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gerichtshof in LandwirtschaftsSachen an die Stelle des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone getreten.
Der von Lange-Wulff und Barnstedt-Meyer vertretenen Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. § 37 Abc 3 LVO behandelt in den Sätzen 1 und 2 zwei verschiedene Tatbestände, Satz 1 bezieht sich auf einen neuen Peststellungsantrag eines an dem früheren Verfahren Beteiligten oder von ihm Verständigten, während Satz 2 den Antrag eines an dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Nichtbeteiligten zu dem Gegenstand hat« Die Frage, ob durch die Worte "im übrigen", mit denen der Satz 2 beginnt, eine derartige Unterscheidung getroffen werden sollte, ist allerdings streitige Wöhrmann (RechtdLandw 1950, Seite H7/H8 und 1953? Seite 233/234) nimmt an, daß die an dem früheren Peststellungsverfahren Beteiligten einen neuen Peststellungsantrag nur mit neuen Tatsachen und die an dem Vorverfahren Hichtbeteiligten auf Peststellung antragen können, wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vorliegt (ebenso Pischer in GesuR Seite 1544 ohne Begründung)., Lange-Wulff (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 37 A.nm 4. c, Seite 208) meinen, § 37 Abs 3 Satz 1 LVO sage nur, worauf der Beteiligte und Verständigte den Antrag nicht stützen könne, beschränke ihn also im tatsächlichen Vorbringen, lasse aber offen, womit er seinen Antrag sonst rechtfertigen könne-Sie sind der Auffassung, im Gesetz und auch in der amtlichen Begründung sei nichts zu finden, was für den Ausschluß der
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Personen, die sich an dem früheren Verfahren beteiligt haben oder von ihm verständigt worden sind, von der Befugnis, die Nachprüfung aus berechtigtem Grunde zu verlangen, sprechen könne., Lange-Wulff sehen in § 37 A.bs 3 Satz 1 LVO nur eine Beschränkung im tatsächlichen Vorbringen, nicht aber den Ausschluß von der in § 37 Abs 3 Satz 2 LVO behandelten Nach-
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Prüfung aus berechtigtem Grunde, welche Folge doch mindestens ebenso wichtig wäre wie die Beschränkung im tatsächlichen Vorbringen und daher im Gesetz Ausdruck: gefunden haben würde, wenn sie gewollt gewesen wäre. Sie weisen ferner darauf hin, daß § 56 EHVfO das Vorbild des § 37 Abs 3 LVO gewesen sei und für das Erbhofrecht die Antragsbefugnis auch der an dem früheren Verfahren beteiligt Gewesenen völlig außer Streit gewesen sei und nach der Fassung des § 56 EHVfO auch kaum habe streitig sein können. Lange-Wulff führen weiter an, daß auch das öffentliche Interesse an einer richtigen Entscheidung der in § 37 LVO bezeichneten Fragen gegen die von Wöhrmann vertretene Beschränkung des Antragsrechts spreche und dieses Interesse doch der Grund für die Zulassung der Nachprüfung sei. Schließlich halten sie es sogar für fast unverständlich, warum die Teilnehmer und Verständigten des früheren Verfahrens von dem Nachprüfungsrecht ausgeschlossen sein sollen; sie machen geltend, diese hätten für die Beibringung des Tatsachenmaterials sorgen können, so daß ihre Beschränkung nach § 37 Abs 3 Satz 1 LVO begreiflich und berechtigt sei, seien aber ebensowenig in der Lage gewesen, eine unrichtige sachliche oder rechtliche Würdigung durch das Gericht, das die letzte Sachentscheidung getroffen habe, zu verhindern wie die Nichtteilnehmer und Nichtver-ständigten. Sie bezeichnen es als unerfindlich, aus v/elchem Grunde die Beteiligten im Gegensatz zu den Nichtbeteiligten eine Wandlung im Gesetz oder in der Rechtsprechung nicht sollten geltend machen können, und vermissen einen einleuchtenden gesetzlichen Grund für eine solche Schlechterstellung.. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Braunschweig in seiner Entscheidung vom 14., Dezember 1949 im wesentlichen geteilt (RechtdLandw 1950, 145 ff /T467)«- Auch Barnstedt-Meyer (aaO § 37 Anm 13, b) sind der von Lange-Wulff vertretenen Ansicht. Pritsch (Das gerichtliche Verfahren in Landwirt-
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schaftssachen, Seite 79/80) neigt ebenfalls dazu, ein Antragsrecht aus berechtigtem Grunde auch den Personen zusu-gestehen, die an dem früheren Verfahren beteiligt waren oder von ihm verständigt worden sind*
Der erkennende Senat teilt im Ergebnis die Auffassung von Wöhrmannc Bei der Prüfung der strittigen Präge muß in den Vordergrund gestellt werden, daß sich die in § 57 Abs 3 und 4 LVO zugelassenen neuen Anträge gegen eine rechtskräftige Entscheidung richten. Derartige Entscheidungen sind grundsätzlich für die Folgezeit bindend und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen angreifbar (vgl z,B„ § 578 ff ZPO und § 359 ff StPO), Diesem Grundsatz hat das neue Landwirkschaftsrecht insofern Rechnung getragen, als es trotz Aufhebung des Reichserbhofrechts die unter seiner Geltung ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen aufrecht erhalten hat So schreibt Art XII Abs 2 Satz 2 KRG Hr 45 vor, daß rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse in Kraft bleiben. Entsprechende Anordnungen enthalten ferner Art VII Nr 21 Buchst g der BrMilRegVO Nr 84 und § 19 Abs 6 Satz 2 HöfeOBZ. Die Vorschriften des § 37 Abs 3 und 4 IVO ermöglichen eine Wieder-aufrollung eines schon rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ohne so strenge Voraussetzungen, wie sie in dem sonstigen Recht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehen sind. Sie stellen danach eine Ausnahmeregelung dar, die in dem sonstigen Recht keine Parallele hat. Insbesondere ist diesem eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus berechtigtem Grunde fremd. Das zeigt schon, daß § 37 Abs 3 1^0 rechtsgrundsätzlich eng auszulegen ist» Demgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, daß bereits § 56 EHVfO einen neuen Antrag zugelassen habe, wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung Vorgelegen habe, und diese Vorschrift
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dem § 37 Abs 3 LVO zu dem Vorbild gedient habe» Dem § 56 Abs 3 EHVfO kam keine so weitreichende Bedeutung zu, wie es bei § 37 Abs 3 LVO der Pall ist, Ersterer hatte nämlich nur die Erbhofeigenschaft zu dem Gegenstand, während § 37 LVO ein Peststellungsverfahren in sechs verschiedenen Fällen zuläßt. Im Erbhofrecht war eine Nachprüfung aus berechtigtem Grunde auch lediglich gegeben, wenn es sich um die Erbhofeigenschaft handelte, nicht hingegen, wenn das frühere Verfahren die Bauernfähigkeit zu dem Gegenstand gehabt hatte; denn in dem letztgenannten Palle konnte der neue Antrag nach § 57 EHVfO nur auf neue Tatsachen gestützt werden* Die Sonderregelung, die für einen Streit um die Erbhofeigenschaft getroffen worden war, findet ihre Erklärung darin, daß diese Eigenschaft einen Grundpfeiler des Erbhofrechts bildete und ihr Vorliegen Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Rechts überhaupt war» Welche Bedeutung der Gesetzgeber des Reichserbhofrechts gerade der Erbhofeigenschaft beigemessen hat, zeigt auch § 58 EHVfO, der die Rücknahme eines Antrages auf Entscheidung über die Erbhofeigenschaft ausschloß, sobald über ihn eine sachliche Entscheidung ergangen war. Auch § 56 EHVfO stellte die Zulässigkeit eines neuen Antrags in erster Linie auf das Vorbringen neuer Tatsachen ab. Wenn darüber hinaus eine Nachprüfung aus berechtigtem Grunde zugelassen wurde, so hatte dies seinen Grund darin, daß der Gesetzgeber es aus praktischen Erwägungen für notwendig hielt, gewisse im Anlegungsverfahren getroffene Entscheidungen - vornehmlich aus der ersten.Zeit der Anwendung des neuen Rechts - einer Nachprüfung zu unterwerfen (Hopp, Erbhofrechtsverordnung und Erbhofverfahrensordnung, § 56 EHVfO Anm 1; vgl auch Dölle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2» Aufl, § 14 unter III, 3, Seite 66; Vogels, Reichserbhofgesetz, 4. Aufl, § 56 EHVfO Anm 12) Aus der aus den angeführten Gründen getroffenen Sonderregelung bezüglich der Erbhofeigenschaft läßt sich also nicht ohne wei-
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teres schließen, daß der Gesetzgeber für alle nach § 37 LVO möglichen Feststellungen eine ebenso weitgehende Anfechtbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen sulassen wollte.,, wie es im Heichserbhofrecht zunächst der Fall war«. Dieses hat im übrigen selbst noch die Möglichkeit, gegen rechtskräftige Entscheidungen über die Erbhofeigenschaft anzugehen, durch die Erbhoffortbildungsverordnung eingeschränkt«, Bis zu ihrem Inkrafttreten .konnten die an dem früheren Verfahren Nichtbeteiligten einen Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft unbeschränkt stellen (Dölle aaO § 14, III, 3, Seite 65; Wöhrmann aaO, 1950, Seite 148)» Eine Einschränkung dieses Rechts brachte § 46 EHFV» Er schrieb dem Anerbengericht vor, möglichst die den gleichen Fall betreffenden Verfahren in einem einheitlichen Verfahren durchzuführen sowie alle Antragsberechtigten, Beschwerdeberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt werden könnten, nach Möglichkeit von vornherein als Beteiligte hinzu-zuziehen, und gab den Hinzugezogenen die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Antrages auf Entscheidung über die Erbhofeigenschaft und die Bauernfähigkeit nur noch, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützen konnten» Hinsichtlich der Erbhofeigenschaft blieb es allerdings weiterhin dabei, daß ein neuer Antrag auch aus berechtigtem Grunde gestellt werden konnte-. Schon die Fortbildung des Reichserbhofrechts läßt also das Bestreben erkennen, die Angreifbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit einzuschränken. Es kann nun nicht angenommen werden, daß die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen wieder erweitern wollte» Dem steht schon die oben angeführte Tendenz des neuen Landwirtschaftsrechts entgegen. Zudem geht auch aus §37. LVO selb st die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Anfechtbarkeit rechtskräftig getroffener Feststellungen
 einzuschränken, Nach seinem Absatz 2 soll das Verfahren - wie es auch § 46 EHFV vorschrieb - auf einen möglichst weiten Kreis von Personen erstreckt werden, und Absatz 3 legt der rechtskräftigen Entscheidung eine erweiterte materielle Rechtskraft bei, indem die Entscheidung nicht nur für und gegen diejenigen wirkt, die sich am Verfahren beteiligt haben, sondern auch für und gegen diejenigen, die vom Gericht von dem Verfahren verständigt worden sind, einerlei, ob sie sich beteiligt haben oder nicht (vgl Amtliche Begründung zur LVO unter VII, 2), § 37 LVO will also erreichen, daß tunlichst alle an der begehrten Feststellung rechtlich Interessierten erfaßt werden und die ergehende Entscheidung für sie alle bindend ist. Außerdem hat eine rechtskräftige Feststellungsentscheidung auch Rechtswirkungen gegenüber Dritten, nämlich gegenüber solchen Personen, die am früheren Verfahren nicht teilgenommen haben und von ihm auch nicht verständigt worden sind, indem diese ein neues Feststellungsverfahren, und zwar nur innerhalb von 5 Jahren (vgl dazu die anschließenden Erwägungen zu § 37 Abs 4 LVO), nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes für die nochmalige Nachprüfung beantragen können und ihnen damit als Folge eines zwischen anderen Personen durchgeführten Verfahrens Beschränkungen in ihrer Rechtsstellung auferlegt werden, wie sie den Verfahrensordnungen sonst nicht (auch nicht dem die Rechtskraft gegenüber Pfändungsgläubigern erstreckenden § 856 ZPO) innewohnen, jedenfalls nicht bei Verfahren, die dem der Feststellung der Hoferben vergleichbar sind„ Eine Beschränkung der Rechte Dritter, denen rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, ist verfahrensrechtlich so außergewöhnlich, daß aus dieser Regelung des § 37 LVO eine besonders starke Tendenz, Feststellungsentscheidungen möglichst unangreifbar zu machen, zu erkennen ist* Diesem Streben nach einer möglichst umfassenden
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Ausdehnung der Rechtskraftwirkung würde eine weite Auslegung des § 37 Abs 3 IVO hinsichtlich der Anfechtbarkeit der rechtskräftig getroffenen Feststellungen nicht entspre -chen* Das ergibt vor allem auch § 37 Abs 4 LVO, de\’ nach Ablauf von 5 Jahren vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet einen neuen Antrag auf Feststellung nur noch bei nachträglichem Wegfall der bei der Entscheidung-vorhanden gewesenen Voraussetzungen zuläßt und damit die Möglichkeit einer Nachprüfung der im Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit in einschneidender Weise beschränkt* Diese Beschränkung der Anfechtbarkeit findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem Rahmen der Feststellungen, die auf Grund des § 37 LVO getroffen werden können* Während § 56 EHVfO, der allein einen neuen Antrag aus berechtigtem Grunde zuließ, nur die Feststellung der Erbhofeigenschaft betraf, hat § 37 LVO teils die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, teils die Feststellung von Rechtsverhältnissen zu dem Gegenstand* Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Feststellung des Hoferben zu* Unter der-Geltung des Reichserbhofrechts oblag die Feststellung des Anerben dem Prozeßgericht* Außerhalb der früheren Britischen Gone ist auch heute noch bei einem Erbschaftsstreit für die Feststellung des Hofnachfolgers das Prozeßgericht zuständig* Dessen Urteile über die Hofnachfolge unterliegen danach einer-nochmaligen Nachprüfung nur unter den besonderen Voraussetzungen; unter denen die Zivilprozeßordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuläßt (§§ 578 ff ZPO)* Nach diesen
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Vorschriften kann ein rechtskräftiges Urteil nur angefoch-ten werden, wenn einer der im einzelnen im Gesetz aufgezählten Tatbestände gegeben ist, bei denen es sich stets um tatsächliche Vorgänge handelt, die eine Nachprüfung des ergangenen Urteils notwendig erscheinen lassen* Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ganz allgemein ’'aus berechtigtem Grunde", wie
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sie § 37 Abs 3 Satz 2 LVO zuläßt, ist dem sonstigen Recht unbekannt, Diese Vorschrift ist daher., wie schon gesagt wurde, eng auszulegen» Das spricht aber gegen die Auslegung., die Lange-Wulff dem Absatz 3 des § 37 LVO geben» Es trifft zwar zu, daß» wie Lange-Wulff hervorheben» ein öffentliches Interesse an ei-ner richtigen Entscheidung der in § 37 LVO bezeichne ten Prägen besteht» Diesem Interesse soll indessen in Verbindung mit der gerichtlichen Ermittlungspflicht die Vorschrift dienen, daß alle an der Peststellung Interessierten zu dem'Verfahren hinzuzuziehen oder doch von ihm zu benachrichtigen sind und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, alle für die Entscheidung wichtigen Tatsachen und Gesichtspunkte geltend zu machen» Auf der anderen Seite besteht ein mindestens ebenso großes Interesse daran, daß es bei der einmal getroffenen Feststellung sein Bewenden hat und die entschiedene Frage nicht immer wieder zu dem Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht und auf diese Weise die Rechtssicherheit erheblich gefährdet wird» Eine wiederholte Aufrollung des Verfahrens würde vor allem bei der Feststellung des Hofnachfolgers wegen ihrer weittragenden Bedeutung zu höchst unerwünschten Konsequenzen führen können und die Rechtssicherheit in einem solchen Maße gefährden, daß dies nicht ira Sinne des Gesetzgebers gelegen haben kann» Es ist auch nicht einzusehen, weshalb dieser sogar bei einer so wichtigen Feststellung, wie es die des Hoferben ist, die Anfechtbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen besonders erleichtert haben sollte» Der § 37 Abs 3 LVO kann nach alledem nur dahin verstanden werden, daß die an dem früheren Verfahren Beteiligten oder von ihm Verständigten auf die Geltendmachung neuer Tatsachen beschränkt sein sollen, ohne sich darauf berufen zu können, daß ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vorliege, und die an dem früheren Verfahren nicht Beteiligten nicht, wie es nach Erbhofrecht der Fall
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war, einen neuen Antrag unbeschränkt stellen können, sondern auf die Darlegung eines berechtigten Grundes angewiesen s:iuu\ Für diese Auslegung spricht auch die Amtliche Begründung nur LVO, in der gesagt ist, daß die an dem früheren Verfahren Beteiligten oder von ihm Verständigten einen neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen können, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort geltend gemacht v/erden konnten, und daß die früher getroffene Feststellung eine gewisse Wirkung auch für und gegen diejenigen habe, die sich am Verfahren nicht beteiligt hätten und auch vom Gericht vom Verfahren nicht verständigt worden seien, ft'öhrmann (aaO 1950, Seite 147) stützt seine mit der hier vertretenen Auffassung im Ergebnis übereinstimmende Ansicht nicht zuletzt darauf, daß in den ersten vier Entwürfen der Verfahren; Ordnung für Landwirtschaftssachen die Vorschrift des § 3? Ans 3 LVO in zwei Absätze zerlegt gewesen sei und der zweite Absat: in seinem ersten Satze gelautet habe* "Antragsberechtj gte.. die am früheren Verfahren nicht beteiligt waren,, können einen neuen Antrag auf Entscheidung nur stellen, wenn ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vorliegt," Nach der Darstellung Wöhrmanns sind im 5» und 6„ Entwurf die beiden Absätze zusammengefaßt und dabei die Worte "Antragsberechtigte, die am früheren Verfahren nicht beteiligt waren" der Einfachheit halber, aber auf Kosten der Klarheit durch die Worte "im übrigen" ersetzt wordene Wöhrmann bezieht sich dafür, daß durch diese Textänderung in den beiden letzten Entwürfen der Sinn der Vorschriften nicht verändert werden sollte: auf die Amtliche Begründung zur LVO, auf die bereits oben schon hingewiesen wurde*
Nach alledem kann ein an dem früheren Verfahren Beteiligter oder von ihm Verständigter einen neuen Antrag nur auf neue
 
Tatsachen gründen. Es bedarf daher in diesen Pallen einer erneuten Prüfung in tatsächlicher Hinsicht, Daraus ergibt sinh ohne weiteres, daß für dieses Zweitverfahren nur das Amisge-richt (Landwirtschaftsgericht) zuständig sein kann, da es sich
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in diesen Fällen um eine erneute Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse handelt. Insoweit tritt der erkennende Senat der von Lange-Wulff und Barnstedt-Meyer vertretenen Ansicht bei-
Deren Auffassung, daß, wenn ein Rechtsmittelgericht die letzte sachliche Entscheidung in dem früheren Verfahren gefällt habe, dieses für eine Nachprüfung aus berechtigtem Grunde zuständig sei, vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen. Ein berechtigter Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann beispielsweise in der unrichtigen Auffassung eines Rechtsbegriffs, einer Änderung der einschlägigen Gesetze oder in einem grundlegenden Wandel der Rechtsprechung liegen, er kann aber sehr wohl auch aus neuem tatsächlichem Vorbringen hergeleitet werdenQ In letzterem Falle müßte der Bundesgerichtshof, wenn er selbst die frühere Sachentscheidung getroffen hatte oder es sich um eine solche des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone handeln sollte, in eine Prüfung des Sachverhalts eintreten und seinerseits tatsächliche Feststellungen treffen. Der Bundesgerichtshof hätte zunächst über die Zulässigkeit des neuen Antrages zu befinden und müßte, wenn er diese Frage bejaht, auf die Sache selbst eingehen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen; denn eine Aufhebung der früheren Entscheidung könnte nicht schon nach Bejahung der Zulässigkeit des neuen Antrages, sondern erst nach erneuter Prüfung des Sachverhalts in der Endentscheidung ausgesprochen werden, falls sich ihre Unrichtigkeit ergeben sollte. Der Bundesgerichtshof hätte
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also nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit des neuen Antrages festzustellen., die frühere Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der vorgebrachten neuen Tatsachen an das Amtsgericht zu verweisen« Er müßte also selbst die erforderlichen Feststellungen treffen, Damit fiele ihm eine Obliegenheit zu, die seinem Aufgabenkreis fremd wäre Nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bundesgerichtshof lediglich dazu berufen, die Entscheidungen der 3eschwerdegeric)vt in rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen., Unter der Geltung der Verordnung über die Hechtsbeschwerde in LandwirtschaftsSachen konnte er, wenn die besonderen Umstände eines Falles eine Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen erforderlich machten, die von ihm für erforderlich gehaltene Feststellung selbst vornehmen., Diese Vorschrift ist in das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht übernommen worden« Nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof danach ebenso wie im Revisionsverfahren reine Hechtsinstanz« Der erkennende Senat hat dementsprechend in seiner Entscheidung vom 26« September 1951 (V BLw 76/51, BGHZ 5«
 149 ff /T50/1517 = RechtdLandw 1951, 328 =. NJW 1952, 27.) seine Zuständigkeit zu dem Erlaß vorläufiger Anordnungen verneint, weil die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und die Feststellung von Tatsachen Aufgabe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens, dem Rechtsbeschwerdeverfahren aber wesensfremd seien (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 8, Mai 1954, V BLw 10/54, BGHZ 13, 218 = RechtdLandw 1954, 179 = NJW 1954, 1242)« In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, die Vorschrift des § 11 Abs 2 LVR sei in das neue Gesetz nicht übernommen worden, weil nach der Absicht des Gesetzgebers der Bundesgerichtshof nur als Rechtsinstanz tätig werden solle (vgl
 
 dazu auch Amtliche Begründung, Bundostagsdrucksache Kr 3819., Seite 31 unten zu § 27), Es würde danach mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang stehen,.wenn man in den gedachten Fällen die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Vornahme der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen annehmen wolltec Hiervon abgesehen würden den Beteiligten auch zwei Instanzen verloren gehen,, Denkbar ist auch, daiS der an dem früheren Verfahren nicht beteiligte Antragsteller von diesem keine Kenntnis hat, deshalb ein neues Verfahren bei dem Amtsgericht anhängig macht und sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs erst im Laufe dieses neuen Verfahrens - möglicherweise sogar erst in der Beschwerdeinstanz - herausstellt. Es würden in diesem Falle neben einem vielleicht beträchtlichen Zeitverlust unnötige Kosten entstehen. Beides wird aber vermieden, wenn das Amtsgericht in jedem Falle als erste Instanz zuständig ist. Schwierigkeiten könnten sich ferner nach der gegenteiligen Ansicht hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ergeben, wenn der Antragsteller seinen neuen Antrag auf rechtliche Erwägungen, aber auch auf neue Tatsachen stützt und ein berechtigter Grund unter beiden Gesichtspunkten zu bejahen ist. Auch diese Erwägung spricht für die alleinige Zuständigkeit des Amtsgerichts auch in den Fällen des § 37 Abs 3 Satz 2 LVO. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß nach § 56 Abs 4 EHVfO das Reichserbhofgericht zur Entscheidung über den neuen Antrag zuständig gewesen sei-, wenn es in dem früheren Verfahren die letzte sachliche Entscheidung getroffen hatte. Im Gegensatz zu dem Bun-desgerichtshof war das Reichserbhofgericht nämlich nicht reine Rechtsinstanz, es hatte vielmehr seinerseits die für erforderlich erachteten tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen. Aus der Zuständigkeitsregelung des § 56 Abs 4 EHVfO läßt sich daher nichts gegen die hier vertretene Auffassung
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über die alleinige Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Anträge aus § 37 Abs 3 Satz 2 IVO herleiten. Schließlich kann auch der Gesichtspunkt der möglichen Schädigung des Ansehens der oberen Gerichte nicht gegen die Ansicht des Senats ins Feld geführt werden„ Falls das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die frühere Entscheidung - sei sie von dem Beschwerdegericht oder dem Bundesgerichtshof (Obersten Gerichtshof’ für die Britische Zone) erlassen -nicht haltbar ist, so könnte eine berechtigte Entscheidung dieses Inhalts das Ansehen der Rechtspflege nur heben. Außerdem wird, wenn eine gegenteilige Ansicht eines höheren Gerichts vorliegt, der durch die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Benachteiligte in aller Regel von dem gegebenen Rechtsmittel Gebrauch machen, um eine Nachprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts in höherer Instanz herbeizuführen, Sofern es sich bei der früheren Entscheidung um eine solche des Bundesgerichtshofs handelt, ist auch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gewährleistet, da in diesen Fällen - soweit der berechtigte Grund nicht in neuen Tatsachen zu finden ist - stets eine Abweichung von dessen früherer Entscheidung vorliegen wird, sodaß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gegeben ist und der Bundesgerichtshof dadurch in die Lage versetzt wird; in höchster Instanz über die strittige Rechtsfrage zu entscheiden« Ist aber der berechtigte Grund in neuen Tatsachen zu finden, die in dem früheren Verfahren nicht seltene ;:emacht werden konnten, so kann das Ansehen der höheren Gerichte durch eine abweichende Entscheidung der ersten Instanz auch nicht beeinträchtigt werden»
Nach alledem ist zur Entscheidung über neue Peststellungsanträge auf Grund des § 37 Abs 3 und 4 LVO in jedem Palle das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in erster
 Instanz zuständig* Der erkennende Senat war daher zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Antragstellers nicht berufen. Die Sache mußte infolgedessen zuständigkei Is-halber an das Amtsgericht in Bassum zurückgegeben werden.
Bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch wird das Amtsgericht, sofern es die Armut des Antragstellers benähen sollte, zu prüfen habem, ob der Antragsteller als Beteiligter des früheren Verfahrens lediglich einen berechtigten Grund zur nochmaligen Nachprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Sone geltend macht oder ob sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß er sich auf neue Tatsachen berufen will, die in dem früheren Verfahren nicht geltend gemacht sind und rcn ihm damals auch nicht geltend gemacht werden konnten..
In letzterem Balle wird es sich fragen, ob die Tatsachen ohne Verschulden des Antragstellers nicht schon in dem früheren vorgetragen worden sind«
Dr„ Tasche
 Dr,. Hückinghaus
 Dr* Piepenbrock