Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20* Juli 1951 werden auf Rosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Durch notariellen Vertrag vom 17« Mai 1950 hat er mit seiner Ehefrau die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart. Mai 1950 unter Bezugnahme auf § 3 des Bodenreforingesetzes - BollG -(Gesetz über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in ITordrhein-V/estfalen vom 16, Hai 1949, GVB1 ITRhY/f 1949? Das Kreissiedlungs-amt hat-durch Beschluß vom 21, September 1950 die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung abgelehnt, weil das Gesamt-handseigentum der Eheleute JflHHH) erst nach dem Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes entstanden und im übrigen die allgemeine Gütergemeinschaft nur eingeführt worden sei, fertige Beschwerde der Eheleute JflHHHfc gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht zurück- [ Iin § 17 ("Gerichte") des Bodenreformgesetzes vom i6c Mai 1949 ist bestimmt, daß für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich bei Durchführung des Gesetzes ergeben die nach Art VI Nr 15 BrEiiRegVO Nr 84 gebildeten Gerichte zustänwig sind und Einzelheiten durch Burchführungs- und Ausführungsbestimmungen geregelt werden« Hach § 29 ("Gerichtliches Verfahren") können die Beteiligten gegen Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes getroffen werden, innerhalb zweier Wochen die Gerichte anrufen; gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet innerhalb zweier Wochen sofortige Beschwerde an das Obcrlandesgericht statt; Einzelheiten des Verfahrens werden ebenfalls durch Burchfüh-rungs- und Ausführungsbestinmungen geregelt» Die Durchfüh-rungs- und Ausführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ernährungs-.und 8) sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten im Sinne des § 17 BoHG im ersten Hechts-zug das Amtsgericht und im zweiten Hechtszug das Oberlandesgericht zuständig* In Abs 2 des § 18 ist bestimmt, daß die Vorschriften der 25 2 bis 25? 50 Abs 2 u 3 und 47 bis 55 LVO und die Verordnung über die Ernennung von Landwirtschaftsrichtern von 18* Januar 1949’(VOBL BZ, 32) entsprechende Anwendung finden, soweit sich' aus dem Bodenreformgesetz und der 3» Burchführungsverordnung nichts anderes ergibt« Nach Abs 3 wirken anstelle der Land-wirtscliafts- und Oberlandwirtschaftsrichter Beisitzer mit, die gemäß § 20 der 3» DVO ernannt werden (auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskainmer und des Landesausschusses der Siedlungsbewerber in ITordrhein-w’estfalen), und zwar je zur Hälfte aus Preisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber: für. Die tfechtsbeschwerdeführer halten aber trotzdem die dechtsbeschwerde für gegeben* Sie meinen, der Gesetzgeber habe dadurch* daß er im-§ 13 Abs 2 der 3» BVO die §§ 2 ff LVO (mit gewissen Ausnahmen) für entsprechend anwendbar erklärt habe, die Bodenreforrastreitigkeiten zu ,Landwirt3Chaftssachen erklärt: zwar seien die Landwirtschaftssachen im § 1 LVO anscheinend abschließend aufgeführt (und zwar nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen selbstverständlich ohne Erwähnung der damals noch nicht bestehenden Bodenreformsachen), einer Ausdehnung des § 1 LVO auf.andere landwirtschaftliche Streitigkeiten stehe aber nichts im V/ege® Da hiernach die Bodenreformsachen Landwirtsclisfts-sachen 3eien und durch die Landv/irtschaftsgerichte entschieden würden, gelte für sie auch die Verordnung über die heehtsbeschwerde in Landwirtschaftssacheno über den dritten dechtszug als solchen, über seine Ausgestaltung zunächst beim Obersten Gerichtshof für die Britische Sone und hernach beim Bundesgerichtshof, habe der Gesetzgeber des Landes ITordrhein-vrestfalen nichts bestimmen können, da ihm insoweit die Gesetzgebungskompctenz fehle * Da die Gerichte nach § 17 BohG, die Bodenreformgerichte, für die Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig seien, die sich .bei der Lurchführung der Bodenreform, ergäben, hätten sie. Gerichten garantiere} so garantiere er auch den normalen Instanzenzug und damit auch grundsätzlich den In-stanzenzug his zu dem Bundesgerichtshöfe Bin Ausschluß der Rechtsbeschwerde würde daher gleichzeitig bedeuten, daß der normale Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für Entschädigungen bei Enteignungen in Bodenreformsachen nicht offenstehef das würde dahin führen, die Prozeßgerichte hierfür als zuständig anzusehen, was aber dem offenkundigen Villen des Gesetzgebers widersprechen würde« Auch auf diesem Wege müsse man daher zur Bejahung der Zulässigkeit der Recht sbeschv/erde kommen* in diesem Zeitpunkt hätte es also einer Verordnung durch den BundesjU3tizministor bedurft (Art 129 GrundG) um die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsbeschwerdeinstanz zu begründen« Da solche Verordnungen bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes’ zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der .Gerichtsverfassung üsw«.vom September 1950 (BGBl, 455) nicht erlassen worden -sind, ist in Bodenreformsachen des Landes ZTordrhein-Westfalen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Entstehung gelangt Br 88 u 110 des genannten Gesetzes von 12* September 1950)* Bin Landesgesetz, durch das nach Art 99 GrundG die Entscheidung für den letzten Hechtszug in Boüenrefomsachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen worden wäre, ist ebenfalls nicht ergangen* In übrigen würden aber auch gegen den Standpunkt der Heehtsbeschwerde, daß es sich bei den Bodenreform-Sachen um LandwirtschaftsSachen und bei den "Bodenreform-gerichten” um Landwirtschaftsgerichte im Sinne der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und der Verordnung über die Hochtsbeschv/ercle in Landwirtschaftssachen handle, begründete Bedenken bestehen* Soweit es sich nicht um die Entschädigung für Enteignungen auf Grund der Bodenreform handelt, stehen bei den Entscheidungen der Gerichte in ’Bodenreformachen nicht Fragen des bürgerlichen Hechts, sondern des öffentlichen Hechts (jedenfalls wohl durchweg) zur Erörterung* Beispielsweise handelt es sich bei uer Mitwirkung (Genehmigung) bei einer Auseinandersetzung (§ 3 Abs 3 BoHG), die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, oder bei dem Vorbescheid (§ 19 BoHG), der den Gegenstand der gleichzeitig beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren V £Lw 42/52 und ’4^52'‘bildet ,oder bei der Versicherung (nach § 31 Abs 2 BoHG), deren Erteilung im Verfahren V BLw 52/52 verlangt wird, um Verwaltungsakte im Sinne des § 22 Br'lilHegVO 2Tr 165 (V0B1 BZ 1948, 263), für die daher die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nui' ausgeschlossen werden kann, wenn sie durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder einem anderen bestehenden Gericht zugewiesen werden (§ 22 Abs 3 aaO)* Für die Nachprüfung solcher Verwaltungsakte sind außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen in der Britischen Zone und auch in der Amerikanischen Zone die Verwaltungsgerichte für zuständig erklärt worden (Niedersachsen und Hamburg« BrHildegVO ITr 188« ABI BrllilHeg, 1089 ~ ABI Nds 1949? EGGVGden ordentlichen Gerichten übertragen werden, Ob die rriOüchtigungen in § 17 Abs 2 und § 29 Abs 4 BokG ausreichen , um irn .Wege von Durchfuhrungs- und AusfUhrungsbe-stimmungen die Zusammensetzung der Bodenreformgerichte abweichend von der der Landwirtschaftsgerichte zu gestalten, und auch sonst gegen eine solche im V/ege der Verordnung erfolgte Ausgestaltung der Bodenreformgerichte als Gerichte für besondere Bachgebiete aus Art 101 Abs 2 GrundG Bedenken zu erheben sind, wie das in den beiden Verfahren V BLw 42/52 und 48/52 geltend gemacht wird, kann hier dahingestellt bleiben, Benn die Tatsache, daß es sich bei den Boaenreformgerichten.nicht um Länäwirtschäftsgerichte und bei den Bouenreformsaclien nicht um LandwirtschaftsSachen im Sinne der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen handelt, verbietet den. Die Rechtsbes.chv/erden der Antragsteller mußten daher als unzulässig verworfen werden, 1er Umstand, daß gesetzgeberische Erwägungen schweben, die Jechtsbeschwerde auch für Boüenreformsachen im Lande d;ordrhein-?Viestfalen' einzuführen, konnte den Senat nicht veranlassen, entsprechend der Bitte der Rechtsbeschwerdeführer, die.Entscheidung zu- rückzusteilen« "bis das neue Gesetz veröffentlicht worden sei« 2s ist bislang ungewiß, ob und wann eine solche Regelung getroffen werden wird; in übrigen liegt die Annahme nicht nahe, daß eine solche Regelung mit rückwirkender J^raft getroffen werden würde (vgl BGI*Z 3, 85/6); .uia für den vorliegenden Fall noch Bedeutung zu erlangen, müßte dem Gesetz rückwirkende Kraft um fast ein Jahr beigelegt werden*
*L________
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2362 O'Ö
Gesetz: LTO § 1; Gesetz über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in ITordrhein-restfalen von 16* Hai 1949 (GVB1 imh\7f 1949, 84)‘§§ 17, 29 und § 18 der 3® D70 dazu vom 5« Dezember 1949 (GVB1 NBhWf 1950, 8).
Hechtssatz:
In ITordrhein-Westfalen ist gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Boden^efö’rnsachen die Hechts beschwer de nicht gegeben® ' ... f *
Aktenzeichen: V BLw ,74/51
Beschluß von 8, Juli 1952
AG' Lemgo ODO Hamm
Beschluß
V BLw 74/51
In der Bodenreformsache
der Eheleute Landwirt Adolf und Theodora geb.
in Hr S,
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
in
9
gegen
das Land IIorflrhe in~Y<e31falcn, vertreten durch das nandes-siedlungsaint in B(
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
wegen Mitwirkung bei einer Auseinandersetzung
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8c Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Tr* Pritsch, der Bundesrichter Br. Eückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Peldmann und Rrnst
beschlossen:
Bie Rechtsbesch;, erden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20* Juli 1951 werden auf Rosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Rosten sind nicht zu erstatten.
- 2
Or jr \i n. ji ji 2
I.
Der Ehemann v/ar ^Heine:5-öentlli3ier des Hofes
Hr 2 in (Grundbuch Bd 3 31 61 von' OflB), der
124,44 ha groß ist und einen Einheitswert Von 255 246 DM hat. Durch notariellen Vertrag vom 17« Mai 1950 hat er mit seiner Ehefrau die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart. Sodann haben ^ie Eheleute durch weiteren notariellen Vertrag vom 25. Mai 1950 unter Bezugnahme auf § 3 des Bodenreforingesetzes - BollG -(Gesetz über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in ITordrhein-V/estfalen vom 16, Hai 1949, GVB1 ITRhY/f 1949? 84) in der Y/eise sich auseinandergesetzt, daß näher bezeiclmcte Grundstücksflächen in einer Größe von 22,5009 ha zu dem Vorbehaltsgut der Ehefrau und die übrigen Grundstücke zu dem Vorbehaltsgut des Mannes erklärt worden sind, ITach der Behauptung der Eheleute haben die zu dem Vorbehalt3gut der
Ehefrau erklärten Grundstücke in ihrer Mehrheit früher ei-
nen selbständigen Hof (Hof Heppp^in Wgebildet, den der Vater des Ehemannes JBMjMHI in Jahre 1909 gekauft uiid seinem Hof in OBHB eingegliedert hat. In Zukunft soll aus diesen Grundstücken wieder eine selbständige Betriebs-“ Sinkeit gebildet -werden.
Die Eheleute JflMHHÜhaben den Vertrag vom 2 5« Mai 1950 beim Kreissiedlungsämt eingereicht mit dem Antrag, die Auseinandersetzung zu genehmigen. Das Kreissiedlungs-amt hat-durch Beschluß vom 21, September 1950 die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung abgelehnt, weil das Gesamt-handseigentum der Eheleute JflHHH) erst nach dem Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes entstanden und im übrigen die allgemeine Gütergemeinschaft nur eingeführt worden sei,
5 ***
um der Bodenreform Land zu entziehen* Gegen diese Entschei- i
dung haben die Eheleute das Amtsgericht angei^u- j
fen und beantragt* den Beschluß des Kreissiedlungsanits auf- [
zuheben und den Auseinandersetzungsvertrag zu genehmigen» [
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Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen* Die so-
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fertige Beschwerde der Eheleute JflHHHfc gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht zurück- [
gewiesen* luit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antrag- [
steiler ihren Antrag aus demersten Rechtszug weiter« Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde» .. \
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iio . ■/ ' . !*.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig«
Iin § 17 ("Gerichte") des Bodenreformgesetzes vom i6c Mai 1949 ist bestimmt, daß für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich bei Durchführung des Gesetzes ergeben die nach Art VI Nr 15 BrEiiRegVO Nr 84 gebildeten Gerichte zustänwig sind und Einzelheiten durch Burchführungs- und Ausführungsbestimmungen geregelt werden« Hach § 29 ("Gerichtliches Verfahren") können die Beteiligten gegen Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes getroffen werden, innerhalb zweier Wochen die Gerichte anrufen; gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet innerhalb zweier Wochen sofortige Beschwerde an das Obcrlandesgericht statt; Einzelheiten des Verfahrens werden ebenfalls durch Burchfüh-rungs- und Ausführungsbestinmungen geregelt» Die Durchfüh-rungs- und Ausführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ernährungs-.und £andwirtschaffcs-aussekuß des Landtages (§ 58)« Hach § 13 £bs 1 der 3* Durchführungsverordnung ("Verfahrensordnung") vom 5« Dezember 1949
*1 f
a.
— 4
iGVB1 HiüiV/f 1950. 8) sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten im Sinne des § 17 BoHG im ersten Hechts-zug das Amtsgericht und im zweiten Hechtszug das Oberlandesgericht zuständig* In Abs 2 des § 18 ist bestimmt, daß die Vorschriften der 25 2 bis 25? 50 Abs 2 u 3 und 47 bis 55 LVO und die Verordnung über die Ernennung von Landwirtschaftsrichtern von 18* Januar 1949’(VOBL BZ, 32) entsprechende Anwendung finden, soweit sich' aus dem Bodenreformgesetz und der 3» Burchführungsverordnung nichts anderes ergibt« Nach Abs 3 wirken anstelle der Land-wirtscliafts- und Oberlandwirtschaftsrichter Beisitzer mit, die gemäß § 20 der 3» DVO ernannt werden (auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskainmer und des Landesausschusses der Siedlungsbewerber in ITordrhein-w’estfalen), und zwar je zur Hälfte aus Preisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber: für. die Gerichte, die der Justizminister in Einvernehmen mit dem Llinistor für 7rnUhrung, Landwirtschaft und Forsten bestirnt, sind von der Landwirtschaf tskanmer Personen mit Sachkunde auf dem Gebiet des Grundeigentums der Industrie- und Bergbauunternehmungen vor zu schlagen., die nicht Grundeigentümer zu sein brauchen« In der einzelnen Sitzung muß einer der Beisitzer Grundeigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person, der andere Siedler oder Siedlungsbewerber sein (§21)*
ITcch dieser gesetzlichen Regelung sind also nur die in der vorstehend angegebenen Weise zusammengesetzten Amts- und Oberlandesgerichte für die gerichtlichen Entscheidungen in Bodenreformsachen zuständig« Eine liechts-beschwerde oder eine '„eitere Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehen«
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Die tfechtsbeschwerdeführer halten aber trotzdem die dechtsbeschwerde für gegeben* Sie meinen, der Gesetzgeber habe dadurch* daß er im-§ 13 Abs 2 der 3» BVO die §§ 2 ff LVO (mit gewissen Ausnahmen) für entsprechend anwendbar erklärt habe, die Bodenreforrastreitigkeiten zu ,Landwirt3Chaftssachen erklärt: zwar seien die Landwirtschaftssachen im § 1 LVO anscheinend abschließend aufgeführt (und zwar nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen selbstverständlich ohne Erwähnung der damals noch nicht bestehenden Bodenreformsachen), einer Ausdehnung des § 1 LVO auf. andere landwirtschaftliche Streitigkeiten stehe aber nichts im V/ege® Da hiernach die Bodenreformsachen Landwirtsclisfts-sachen 3eien und durch die Landv/irtschaftsgerichte entschieden würden, gelte für sie auch die Verordnung über die heehtsbeschwerde in Landwirtschaftssacheno über den dritten dechtszug als solchen, über seine Ausgestaltung zunächst beim Obersten Gerichtshof für die Britische Sone und hernach beim Bundesgerichtshof, habe der Gesetzgeber des Landes ITordrhein-vrestfalen nichts bestimmen können, da ihm insoweit die Gesetzgebungskompctenz fehle * Da die Gerichte nach § 17 BohG, die Bodenreformgerichte, für die Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig seien, die sich .bei der Lurchführung der Bodenreform, ergäben, hätten sie. jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers, auch über die Höhe der Entschädigung bei der Enteignung zu entscheiden. Bür diese Entscheidung müsse nach Art 14 Abs 3 GrundO der Rechtsweg vor uen ordentlichen Gerichten offenstehen. Hach der herrschenden Meinung (OGH vom 22. üezember 1949? OhGZ 3? 108 « itechtdLandw 1950; 63) seien die Landwirtschaftsger 1 clite ordentliche Gerichte, wenn nun Art 14 Abs 3 GrundG den Rechtsweg vor den ordentlichen
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Gerichten garantiere} so garantiere er auch den normalen Instanzenzug und damit auch grundsätzlich den In-stanzenzug his zu dem Bundesgerichtshöfe Bin Ausschluß der Rechtsbeschwerde würde daher gleichzeitig bedeuten, daß der normale Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für Entschädigungen bei Enteignungen in Bodenreformsachen nicht offenstehef das würde dahin führen, die Prozeßgerichte hierfür als zuständig anzusehen, was aber dem offenkundigen Villen des Gesetzgebers widersprechen würde« Auch auf diesem Wege müsse man daher zur Bejahung der Zulässigkeit der Recht sbeschv/erde kommen*
Biese Gedankengänge der. Eechtsbeschwerdeführer vermögen nicht eine Zulässigkeit der RechtsBeschwerde zu begründen * Als das Lodenrcformgesetz am 16« üai 1949 erlassen wurde, konnte die Gesetzgebung des Bandes ITordrhcin-Westfalen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die -Britische Zone als Rcchtsbeschwerdeinstanz nicht begründen* das hätte nur im Wege einer Verordnung durch das Zentral justizamt geschehen können (Art V BrÜilRegVO ITr 98« V0B1 BZ, i54)-« Als die 3« Durchführungsverordnung am 5« Dezember 1949 erlassen wurde, galt bereits das Grundgesetz! in diesem Zeitpunkt hätte es also einer Verordnung durch den BundesjU3tizministor bedurft (Art 129 GrundG) um die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsbeschwerdeinstanz zu begründen« Da solche Verordnungen bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes’ zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der .Gerichtsverfassung üsw«.vom 12. September 1950 (BGBl, 455) nicht erlassen worden -sind, ist in Bodenreformsachen des Landes ZTordrhein-Westfalen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Entstehung gelangt
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und damit euch nicht auf den Bundesgerichtshof übergegangen (auf Grund von Art 8. Br 88 u 110 des genannten Gesetzes von 12* September 1950)* Bin Landesgesetz, durch das nach Art 99 GrundG die Entscheidung für den letzten Hechtszug in Boüenrefomsachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen worden wäre, ist ebenfalls nicht ergangen*
In übrigen würden aber auch gegen den Standpunkt der Heehtsbeschwerde, daß es sich bei den Bodenreform-Sachen um LandwirtschaftsSachen und bei den "Bodenreform-gerichten” um Landwirtschaftsgerichte im Sinne der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und der Verordnung über die Hochtsbeschv/ercle in Landwirtschaftssachen handle, begründete Bedenken bestehen* Soweit es sich nicht um die Entschädigung für Enteignungen auf Grund der Bodenreform handelt, stehen bei den Entscheidungen der Gerichte in ’Bodenreformachen nicht Fragen des bürgerlichen Hechts, sondern des öffentlichen Hechts (jedenfalls wohl durchweg) zur Erörterung* Beispielsweise handelt es sich bei uer Mitwirkung (Genehmigung) bei einer Auseinandersetzung (§ 3 Abs 3 BoHG), die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, oder bei dem Vorbescheid (§ 19 BoHG), der den Gegenstand der gleichzeitig beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren V £Lw 42/52 und ’4^52'‘bildet ,oder bei der Versicherung (nach § 31 Abs 2 BoHG), deren Erteilung im Verfahren V BLw 52/52 verlangt wird, um Verwaltungsakte im Sinne des § 22 Br'lilHegVO 2Tr 165 (V0B1 BZ 1948, 263), für die daher die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nui' ausgeschlossen werden kann, wenn sie durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder einem anderen bestehenden Gericht zugewiesen werden (§ 22 Abs 3 aaO)* Für die Nachprüfung solcher Verwaltungsakte
sind außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen in der Britischen Zone und auch in der Amerikanischen Zone die Verwaltungsgerichte für zuständig erklärt worden (Niedersachsen und Hamburg« BrHildegVO ITr 188« ABI BrllilHeg, 1089 ~ ABI Nds 1949? 212« § 27; Schleswig-holstein, Gesetz vom 8«
Februar 1949? GVB1,-21, § 16: Bayern, 1«.AV0 vom 26« Februar 1947? GVB1 92, § 32: Hessen, 2« BVO vom.17* Februar 1947?
GVB1 9?' § 17 idF der 5» BVO vom 8. August. 1950* GVB1.151; Württemberg-Baden, 1« BVO von 1, April 1947? R.egBl 43? § 37 und § 3 der BVÖ von 4« Dezember 1947? RegBl 172) « Die Übertragung der Bodenreformentecheidungen auf die Landwirtschaftsgerichte als 'feile'der ordentlichen Gerichtsbarkeit (daß es sich bei den Landwirtschaftsgerichten um Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt* hat der erkennende Senat ebenfalls ausgesprochen, Beschl von 29-» Januar 1952, BGIIZ 4? 352) durch das Bodenreformgesetz vom 16« hai 1949 stand mit § 22 Abs 3 BrMilhegVO 2Tr 165 im Einklang« Die Ausgestaltung, die die Gesetzgebung in Lande Nordrhein-V;estfalen dann aber den für die Entscheidungen in Bodenreformsachen zuständigen Gerichten durch die 3* Durchführungsverordnung vom 5« Dezember 1949 gegeben hat, indem 3ie für. die Beisitzer andere Bestimmungen, als sie für die Landwirtschaftsgerichte nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen gelten, getroffen’hat, läßt diese Bodenreformgerichte nicht mehr als Landwirtschaftsgerichte im Sinne der Verfahrensordnung für LandwirtseheitsSachen erscheinen; ebensowenig sind die dem Öffentlichen Hecht angehörigen Bodenreforu-sachen durch ihre in Bodenreformgcsetz ausgesprochene Zuweisung an die Landwirtschaftsgerichte nach der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftesachen Landwirtschaftssachen geworden, wie das auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht der Fall wäre, die etwa auf Grund von § 4
EGGVGden ordentlichen Gerichten übertragen werden, Ob die rriOüchtigungen in § 17 Abs 2 und § 29 Abs 4 BokG ausreichen , um irn .Wege von Durchfuhrungs- und AusfUhrungsbe-stimmungen die Zusammensetzung der Bodenreformgerichte abweichend von der der Landwirtschaftsgerichte zu gestalten, und auch sonst gegen eine solche im V/ege der Verordnung erfolgte Ausgestaltung der Bodenreformgerichte als Gerichte für besondere Bachgebiete aus Art 101 Abs 2 GrundG Bedenken zu erheben sind, wie das in den beiden Verfahren V BLw 42/52 und 48/52 geltend gemacht wird, kann hier dahingestellt bleiben, Benn die Tatsache, daß es sich bei den Boaenreformgerichten.nicht um Länäwirtschäftsgerichte und bei den Bouenreformsaclien nicht um LandwirtschaftsSachen im Sinne der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen handelt, verbietet den. Schluß, ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung die Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen in Bodenreform-Sachen 0e0cn die Int j Ölleitungen <br Oberlanuesgorickte für .anwendbar zu erachten, so daß es auch aus diesen Gründen entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bei . der Unzulässigkeit der gegenwärtigen Rechtsbeschv/orde verbleiben muß* Infolge Unzulässigkeit der. Rechtsbeschwerde kann sich der erkennende Senat*mit den gegen die Zusammensetzung der Bodenreformgerichte erhobenen Bedenken nicht weiter befassen, *•
Die Rechtsbes.chv/erden der Antragsteller mußten daher als unzulässig verworfen werden, 1er Umstand, daß gesetzgeberische Erwägungen schweben, die Jechtsbeschwerde auch für Boüenreformsachen im Lande d;ordrhein-?Viestfalen' einzuführen, konnte den Senat nicht veranlassen, entsprechend der Bitte der Rechtsbeschwerdeführer, die.Entscheidung zu-
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rückzusteilen« "bis das neue Gesetz veröffentlicht worden sei« 2s ist bislang ungewiß, ob und wann eine solche Regelung getroffen werden wird; in übrigen liegt die Annahme nicht nahe, daß eine solche Regelung mit rückwirkender J^raft getroffen werden würde (vgl BGI*Z 3, 85/6); .uia für den vorliegenden Fall noch Bedeutung zu erlangen, müßte dem Gesetz rückwirkende Kraft um fast ein Jahr beigelegt werden*
Die RostenentScheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 IVO. Den Rechtsbeschwerdeführern die Drstattung außerhalb des itechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Rosten aufzuerlegen (§ 51 IVO), bestand kein Anlaß.
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Br. ^ritsch Br. HUckinghaus Dr. lasche