unter Berücksichtigung des Wertes ihrer Aussteuer von rund 1200 M auf noch 5200 M und bei den beiden anderen unverheirateten, die barmherzige Schwestern geworden waren, unter Berücksichtigung eines Betrages von je rund 1000 M, den sie beim Eintritt ins Kloster erhalten hatten, auf noch 2000 M festgesetzt wurden (§§ 5 bis 5); die Auszahlung dieser Beträge sollte sechs Monate nach dem Tode des letztlebenden der Eheleute erfolgen® Für den Fall, dass an einen im Hause lebenden Verwandten Heinrich V^p die an diesen bei einem etwaigen Fortgang vom Hof geschuldeten 9000 M gezahlt werden mussten,hatte Heinrich von seinem An— teil an Anton 1500 "M zurückzuzahlen (§ 7)® In einer "Naehfugetf, ‘ zu dem Testament haben die Eheleute für den Fall, dass der Sohn Anton ohne Leibeserben vor dem letstiebenden von ihnen versterbe, die "andern dann noch lebenden Kinder resp® deren Nachkommen" zu Ersatzerben eingesetzt und der Ehefrau des Anton ein Geldvermächtnis von 3000 . der Ehemann am 10« 3® 1920 gestorben® Am 17® 12® 1920 wurde dem Sohn Anton ein Erbschein dahin erteilt, dass er auf .Grund des Testaments vom 15• 7« 1907 seine El- Sie ist mit dem Landwirt verheiratet und leht miu diesem auf der Hofstelle; aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen. nerin auf Grund eines ihr erteilten Erbscheins vom 6» 11» 1947 (VI 61/47 des Amtsgerichts Cloppenburg), demzufolge sie alleinige Erbin des Anton 17^^^ und zugleich Anerbe des Erbhofs geworden ist, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und der Nacherbenvermerk gelöscht» Ein Antrag des Heinrich und der beiden noch lebenden Kinder der Frau H^^geb» vom 28» 2» 1948 auf Eintragung* eines Widerspruchs wurde vom Amtsgericht zu-rttckgewiesen« Heinrich war der Auffassung, dass er auf Grund des Testaments vom 15» 7o 1907 als Nacherbe Erbe des Hofes geworden sei. Er hat deswegen'mit Schriftsatz vom ll» 11» 1948 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Antrag eingereicht, festsustellen, dass er Eigentümer des Grundbesitzes gev/ötaen sei» Las Amtsgericht und das * Oberlande sgericht ‘ haben ‘did sen * Aintrag al s unbegründet abgelehnt» Heinrich hat Rechtsbeschwerde eingelegt» Das Amtsgericht geht davon aus, dass es sich um einen ungeregelten Erbfall handle, weil nach dem lode des Vorerben Anton die Erbfolge nicht festgestan- Das Beschwerdegericht erachtet dagegen keinen der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 IVO für gegeben und wendet daher auf den Erbfall vom 17. deren Rachkommen zu gleichen Teilen zufallen-, (diese sind also als Ersatzerben berufen/« Seine Witwe sollte dann nur 3000••TM innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des letztlebenden der Eheleute erhalten. Nicht besonders.ist dagegen der in Wirklichkeit eingetretene Pall geregelt; dass Anton beide Eltern überlebte und erst nach seiner Ehefrau ohne Leibeserben verstarb» Der Antragsteller meint, nach dem »•:gesamten-Inhalt* des Testaments und unter Berücksichtigung : aller, sonstigen: Umstände ergebe sich als ^mutmasslicher ,Wille -der Erblasser, dass bei, Nichtvorhandensein von Leibe Serben ebenfalls die Nacherbeneinset sung (wie im .Pall b} galten, müsse und daher er - nicht die Antragsgegnerin- Eigentümer..des Hofes, gewprden sei» lie Antragsgegnerin vertritt dagegen die Auffassung, dass tin diesem Pall, ihr Adoptivvater mit dem Tode seiner Ehefrau unbeschränkter Yollerbe.geworden sei, weil fjir diesen Pall keine Nacherbeneinsetzung und damit .überhaupt keine Beschränkung der Erbenstellung ihres Adoptivvaters Am Testament, getroffen worden seij als Adoptivkind habe si.e dann den Hof yon ihrem. Wenn man mit dem Beschwerdegericht unterstellt, dass von den Erblassern auch für den Rail des VorverSterbens der Ehefrau Anton W^^ vor ihrem Ehemann eine Nacherbfolge nach dem Testament vorgesehen sei, erscheint die Auslegung des gestaments durch das Beschwerdegerioht» das ein von der Regelung des § 2107 BGB abweichender Wille der Erblasser nicht feststellbar sei und es daher bei der Regelung des § 2107 BGB sein Bewenden behalten müsse, unmöglich« Denn im Testament ist klar der Wille der Erblasser zu dem Ausdruck gebracht, dass die von ihnen bestimmte Erbfolge für den Fall des Versterbens ihres Sohnes Aiiton ohne Leibeserben gelten sollte$ damit ergibt sich aus dem Testament selbst ein die Regelung des § 2107 BGB ausschliessender Wille der Erblasser, nämlich, dass ein Adoptivkind als Nachkomme für den Nacherbfall nicht in Betracht kommen sollte« Wenn die Erblasser den Fall, dass ihr Sohn Anton (sie beide Überlebe und erst) nach seiner Ehefrau versterbe,nicht besonders geregelt haben, so enthält das Testament insofern keine Lücke» Vielmehr bedurfte es für diesen Fall einer besonderen oder weiteren Regelung im Testament nicht. Denn nur wenn die Ehefrau Anton W0» ihren Ehemann überlebte, bestand für die Erblasser Anlass.zu einer testamentarischen Regelung, durch die ein Ausscheiden des Hofes aus der Blutsverwandtschaft der Familie verhindert wurde, weil es in diesem Falle nahe lag, dass der Hof an die Ehefrau als längst lebende fiel und von ihr dann an ihre Blutsverwandtschaft vererbt wurde. In beiden Fällen ist sie also Eigentümerin des Hofes geworden und damit die vom Antragsteller erstrebte gegenteilige Feststellung, dass er Eigentümer gev/orden sei, unbegründet* Demnach kommt es nicht darauf an, ob es sich, um einen ungeregelten, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, oder einen geregelten Erbfall handelt* Eine Verletzung, des § 58 LVO, wie sie die Rechtsbeschwerde rügt,- scheidet damit aus.
2335 U24 jr V BXw 74/50 3 e s o lx I^u^s^s In der Landwirtschaftssache des Bauern Georg Heinrich in Y.*) Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers* vertreten durch Rechtsanwalt Br» in gegen die Rief rau Maria geh. in Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin vertreten durch die Rechtsanwälte Br» und Br» wegen Feststellung des Hoferben hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und filter beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27«* Juli 1950 wird auf Josten des Antragstellers zurückgewiesen» Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfabrens entstandene Josten sind nicht zu erstatten» - 2 Gründe Die Aheleute Ferdinand und Lisette W0P geb* K^^ waren Eigentümer eines in Grundbuch von £d ^ Bl 1540 verzeichne ten Hofes, zu dem noch die Miteigentumshälfte eines im Grundbuch von Bd 52 Bl 1565 eingetragenen Grundstücks gehört $ der Hof hat eine Grösse von 51,64 ha und einen Einheitswert von 27 900 DM* In ein$m privat schriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 15® 7® ISO? bestimmten sie unter Hinweis auf die für sie bestehende "alte Gütergemein- schaft", dass "der überlebende von uns der Herr und Eigentümer des ganzen Nachlasses des andern bleiben soll, solange wie er lebt" (§ 6 des Testaments)® Ihren ältesten Sohn Anton setzten sie zu dem Erben des Hofes ein (§ l). Ihrem zweiten Sohn Heinrich wandten sie eine ihnen gehörige Bandst eile in \7 in Grösse von etwa 7 ha zu, die dieser gleich "in Gebrauch und freie Benutzung" erhielt (§ .2). Die drei Töchter :Engeline - genannt Lina - (Ehefrau M^^), Maria und Josefine wurden mit Gelcvormllchtnissen bedacht, die bei der verheirateten Schwester Engeline . unter Berücksichtigung des Wertes ihrer Aussteuer von rund 1200 M auf noch 5200 M und bei den beiden anderen unverheirateten, die barmherzige Schwestern geworden waren, unter Berücksichtigung eines Betrages von je rund 1000 M, den sie beim Eintritt ins Kloster erhalten hatten, auf noch 2000 M festgesetzt wurden (§§ 5 bis 5); die Auszahlung dieser Beträge sollte sechs Monate nach dem Tode des letztlebenden der Eheleute erfolgen® Für den Fall, dass an einen im Hause lebenden Verwandten Heinrich V^p die an diesen bei einem etwaigen Fortgang vom Hof geschuldeten 9000 M gezahlt werden mussten,hatte Heinrich von seinem An— teil an Anton 1500 "M zurückzuzahlen (§ 7)® In einer "Naehfugetf, ‘ zu dem Testament haben die Eheleute für den Fall, dass der Sohn Anton ohne Leibeserben vor dem letstiebenden von ihnen versterbe, die "andern dann noch lebenden Kinder resp® deren Nachkommen" zu Ersatzerben eingesetzt und der Ehefrau des Anton ein Geldvermächtnis von 3000 . M ausgesetst. Im Anschluss daran haben sie bestimmt; "Falls unser Sohn Anton uns beide überleben u somit wirklich unser Erbe werder, dan aber vor seiner Frau ohne Leibeserben versterben sollte, behält seine Frau die ihr zukommende Hälfte seines Nachlasses. Für die andere Hälfte setzen wir unsere Kinder Heinrich jz Lina resp® deren Nachkommen, je zu gleichen Teilen als Nacherben ein«" Lie Ehefrau geb. ist am 50« 12® 1911, der Ehemann am 10« 3® 1920 gestorben® Am 17® 12® 1920 wurde dem Sohn Anton ein Erbschein dahin erteilt, dass er auf .Grund des Testaments vom 15• 7« 1907 seine El- t tern beerbt habe. Im Erbschein heisst es dann weiter; "Für den Fall seines kinderlosen Yersterbens vor seiner Ehefrau sind seine Nacherben 1» seine Ehefrau ®«®«® Bernhardine geb« zur Hälfte, 2« der Landwirt Heinrich 0®«® zu 1/4, 3o die Kinder der verstorbenen Ehefrau ®»«»® ....<> zu 1/4 und unter sich zu gleichen Teilen"• Demgemäss wurde Anton am 28« 5® 1922 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und dazu das Nacherbrecht der Tor genannten vermerkt© - 4. - Anton war seit dem 14* 8. 1906 mit Bernhardine geh» verheiratet» Die Ehe ist kinderlos gehliehen. Im Jahre 1931 hat er die von seiner Ehefrau im Jahre 1919 ins Haus aufgenommene, am 22» 4«» 1918 geborene Maria geh» W^||^ (Antragsgegnerin) gemeinsam mit seiner Ehefrau an Kindes Statt angenommen. Sie ist mit dem Landwirt verheiratet und leht miu diesem auf der Hofstelle; aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen. Anton Wj(|^ ist am 16» 4» 1947 gestorben, nachdem seine Ehefrau kurz vorher am 9*4« 1947 verstorben war» <» Hach dem Tode von Anton wurde die Antragsgeg- nerin auf Grund eines ihr erteilten Erbscheins vom 6» 11» 1947 (VI 61/47 des Amtsgerichts Cloppenburg), demzufolge sie alleinige Erbin des Anton 17^^^ und zugleich Anerbe des Erbhofs geworden ist, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und der Nacherbenvermerk gelöscht» Ein Antrag des Heinrich und der beiden noch lebenden Kinder der Frau H^^geb» vom 28» 2» 1948 auf Eintragung* eines Widerspruchs wurde vom Amtsgericht zu-rttckgewiesen« Heinrich war der Auffassung, dass er auf Grund des Testaments vom 15» 7o 1907 als Nacherbe Erbe des Hofes geworden sei. Er hat deswegen'mit Schriftsatz vom ll» 11» 1948 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Antrag eingereicht, festsustellen, dass er Eigentümer des Grundbesitzes gev/ötaen sei» Las Amtsgericht und das * Oberlande sgericht ‘ haben ‘did sen * Aintrag al s unbegründet abgelehnt» Heinrich hat Rechtsbeschwerde eingelegt» Nach seinem Ableben (30» 1» 1951/ ist sein Sohn, der Bruer Georg Heinrich als Erbe an seine Stelle ge- treten» Er verfolgt mit der'Rdchts^esChwerde den Antrag aus dem ersten* Rechtssug’weiter, liilfsv/eise bittet er, die Sache zur anderweiten Verhandlung Und Entscheidung an das '•* * Jir Beschv/erdegericht zurückzuverweisen» Die .Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbesohwerde<> XI • Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben» Das Amtsgericht geht davon aus, dass es sich um einen ungeregelten Erbfall handle, weil nach dem lode des Vorerben Anton die Erbfolge nicht festgestan- den habe* es wendet daher (§58 Abs 2 Buchst a LVO) die Höfeordnung auf den am 17» 4o 1947 eingetretenen Erbfall an. Das Beschwerdegericht erachtet dagegen keinen der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 IVO für gegeben und wendet daher auf den Erbfall vom 17. 4. 1947 das Erbhofrecht auf Grund von § 58 Abs 1 LVO an. Die Präge, ob das_Erbhofrechteoder^diHöfeOrdnung ist. kann jedoch dringest eilt bleiben* denn nach beiden Rechten ist die Reohtsbeschwerde unbegründet. Im Testament vom 15. 7. 1907 sind ausdrücklich die beiden folgenden Fälle geregelts a*. dass Anton vor dem lode des längstlebenden seiner Eltern ohne Leibeserben verstei-be. In diesem Falle sollte das Anton Zugewandte zu .gleichen Teilen den anderen hoch lebenden Kindern bzw. deren Rachkommen zu gleichen Teilen zufallen-, (diese sind also als Ersatzerben berufen/« Seine Witwe sollte dann nur 3000••TM innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des letztlebenden der Eheleute erhalten. b* dass Anton beide Eltern überlebte, aber vor seiner Ehefrau ohne Leibeserben verstarb. In diesem Falle "behielt** diese ' «die ihr zukommende Eälfte seines Rachlasses" und für die andere Hälfte wurden die Kinder Heinrich und Engeline "resp« deren Rachkcmmen" je zu gleichen Teilen als Racherben eingesetzt® Nicht besonders.ist dagegen der in Wirklichkeit eingetretene Pall geregelt; dass Anton beide Eltern überlebte und erst nach seiner Ehefrau ohne r ' . * - . .. . ' . Leibeserben verstarb» Der Antragsteller meint, nach dem »•:gesamten-Inhalt* des Testaments und unter Berücksichtigung : aller, sonstigen: Umstände ergebe sich als ^mutmasslicher ,Wille -der Erblasser, dass bei, Nichtvorhandensein von Leibe Serben ebenfalls die Nacherbeneinset sung (wie im .Pall b} galten, müsse und daher er - nicht die Antragsgegnerin- Eigentümer..des Hofes, gewprden sei» lie Antragsgegnerin vertritt dagegen die Auffassung, dass tin diesem Pall, ihr Adoptivvater mit dem Tode seiner Ehefrau unbeschränkter Yollerbe.geworden sei, weil fjir diesen Pall keine Nacherbeneinsetzung und damit .überhaupt keine Beschränkung der Erbenstellung ihres Adoptivvaters Am Testament, getroffen worden seij als Adoptivkind habe si.e dann den Hof yon ihrem. Adoptivvater kraft .Gesetzes .geerbt» Bas. Beschwerdegericht lässt es dahingestellt, ob nach dem Testament nur im Pall» dass Anton von seiner .^efraiT überlebt wurde, die t es tarne nt dr is chv be st inmt e Nächerbf olge ausgelöst wer-: deh;Vsollt e? .al s.o. .der Wirklich eingetre t er e- * J’all * de s . • Vorvergterbens der' Ehef rau^d«in Nacherbfall überhaupt - nicht '-ausgelöät hat und"daher ‘Anton mit dem Able- • beh;,seiher Stiefrau^ohne Gelteres Voll erbe "des *fiof es •’geworden ist-# ;Es unterstellt, 'dass auch für-^'iesen .Pili eine Nafcherbfölge;: an feich hach' dem Testament Ybrgeseheh-sei, * nimmt aber ahf -dass diese auf Grund der - BestiAmung dds §*-210? BGB hinfällig geworden sei»'weil ein'vött där Rdgeluhg des § 2107 BGB abweichender Wiile . der. Erblasser-nicht festzustellen sei; 0 I Die Rechtsbeschwerde rügt in erster Linie Verletzung der §§ 133, 157 BGB und auch des § 2107 BGB« Diese Rügen sind zwar berechtigt,sie vermögen der Rechtsbeschwerde aber nicht zu dem Erfolg zu verhelfen* Wenn man mit dem Beschwerdegericht unterstellt, dass von den Erblassern auch für den Rail des VorverSterbens der Ehefrau Anton W^^ vor ihrem Ehemann eine Nacherbfolge nach dem Testament vorgesehen sei, erscheint die Auslegung des gestaments durch das Beschwerdegerioht» das ein von der Regelung des § 2107 BGB abweichender Wille der Erblasser nicht feststellbar sei und es daher bei der Regelung des § 2107 BGB sein Bewenden behalten müsse, 4 unmöglich« Denn im Testament ist klar der Wille der Erblasser zu dem Ausdruck gebracht, dass die von ihnen bestimmte Erbfolge für den Fall des Versterbens ihres Sohnes Aiiton ohne Leibeserben gelten sollte$ damit ergibt sich aus dem Testament selbst ein die Regelung des § 2107 BGB ausschliessender Wille der Erblasser, nämlich, dass ein Adoptivkind als Nachkomme für den Nacherbfall nicht in Betracht kommen sollte« Wenn die Erblasser den Fall, dass ihr Sohn Anton (sie beide Überlebe und erst) nach seiner Ehefrau versterbe,nicht besonders geregelt haben, so enthält das Testament insofern keine Lücke» Vielmehr bedurfte es für diesen Fall einer besonderen oder weiteren Regelung im Testament nicht. Denn nur wenn die Ehefrau Anton W0» ihren Ehemann überlebte, bestand für die Erblasser Anlass.zu einer testamentarischen Regelung, durch die ein Ausscheiden des Hofes aus der Blutsverwandtschaft der Familie verhindert wurde, weil es in diesem Falle nahe lag, dass der Hof an die Ehefrau als längst lebende fiel und von ihr dann an ihre Blutsverwandtschaft vererbt wurde. Für den Fall aber, dass Anton der längstlebende der Ehegatten war, lag # '*♦* • * . * ein Ausscheiden des Hofes aus der Blutsverwandtschaft der Familie um nichtsi.usähe^9als wenn er an einen anderen Leibe Serben der Erblasser, an ihren Sohn Heinrich oder ihre Tochter Engeline und deren * Hachkömmen (als Haoherberi) fiel« War hiernach auf Grund der allein möglichen- Auslegung. des Testaments beim. Ableben des Anton der Fall, der Hacherbschaft nicht.-gegeben» so vererbte sich der ihm damit zu Volleigentum- angefallene Hof mangels einer von Anton hint erlassenen Verfügung von Todes wegen nach, den gesetzlichen Vorschriften. Bei Anwendung des Reichserbhof rechts ist die Antragsgegnerin auf Grund von- § 47 Abs 1 BHRV- in Verbindung mit § 33 SHFV Anerbin * bei Anwendung der Höfeordnung ist sie auf Grund von § 5 JTr.l-und---§ 6 Abs 2 Satz 3 KöfeQ Hpfeifoin geworden,. In beiden Fällen ist sie also Eigentümerin des Hofes geworden und damit die vom Antragsteller erstrebte gegenteilige Feststellung, dass er Eigentümer gev/orden sei, unbegründet* Demnach kommt es nicht darauf an, ob es sich, um einen ungeregelten, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, oder einen geregelten Erbfall handelt* Eine Verletzung, des § 58 LVO, wie sie die Rechtsbeschwerde rügt,- scheidet damit aus. Auf die Vorschrift des § 51 SHRV, deren Verletzung die Rechtsbeschwerde auch noch rügt, kann es ebenfalls nicht weiter ankommen. • * Die Rechtsbeschweräe war daher'auf Rosten des Antrag* stellers zurückzuweisen* (§ 10 LVR in Verbindung mit Jr §§ 42, 45, 50 IVO}* 3in Anlass, die Erstattung aussergerichtlicher Kosten auf Grund von § 51 LYO anzuordnen, bestand nicht« 3)r. Pritsch Dr« Eückinghaus Br* lasche