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BGH · V BLw 74/49

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 74/49

Reohtssatz: 1,.§ 19 Abs, 1 IlöfeO stellt allein darauf ab, ob die Besitzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung in der Erbhof er olle eingetragen war. Eine Besitzung, die Erbhof v/ar, aber am 24, April 1947 nicht in der Erbhöferolle eingetragen war, gilt auch dann nicht als Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn die Löschung in der Erbhöferolle zu Unreoht erfolgt war, April 1947 Erbhof, so ist bei ungeregeltem Nachlass (§ 58 Abs, 2 LVO) auf einen vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretenen Erbfall I-Iöfereoht auch dann anzuwenden, wenn die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden ist, gez. Mai 1934 den Einspruch zurückgewiesen und festgesteilt, dass die Brinksitzerstelle ein Erbhof im Sinne des Reiohserbhofgesetses sei. vom 21* September 1943 festgestellt> dass die Besitzung kein Erbhöf sei.und die Löschung des Grund-basitzos in der Erbhöferolle ängeordnet* Auf Grund dieser Entscheidung hat das Anerbengerioht. Auf die Beschwerde des Wilhelm Mf^^hat das Landeserbhofge-rioht in Celle düroh'Beschluss vom 14# Dezember 1943 die Entscheidung des Anerbengeriohts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurüdkverwiesen, das hinsichtlich dar Erbhofeigensohaft weitere Ermittlungen ange— stellt hat* Das -Verfahren ‘ ist vor «dem Zusammenbruch nicht mehr zu dem Abschluss gekommen* . Besohluss vom 2, März 1949 festgestellt, dass die Brinksitzerstelle kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei* Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt; Das Oberlandesgorieht * in Celle hat daraufhin den angefochtenen Beschluss . aufgehoben und festgestellt, dass,die Besitzung bis sum Inkrafttreten der Höfeordnung Erbhof im Sinne des Reiohserbhofgeaetzeö gewesen, aber kein Hof im Sinne Mai * 1934 festgestellt, dass die Besitzung ein Erbhof sei. festgestellt, dass die Besitzung kein Erbhof sei. Daa habe aber nicht den Verlust der Erbhof eigens ohaft zur Folge gehabt, da der Eintragung in die Höferolle nur eine rechtserklärende Bedeutung Das Besohwerdegerioht hat weiter ausgeführt: Das Anwesen sei aber nioht Hof im Sinne der Höfeordnung geworden, denn sein Einheitswe.rt liege unter loooo,.—* DM und § 19 Abs. 1 Höfe0 komme nicht zu dem Zuge, weil die Besitzung am 24* April 1947 nioht mehr als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen gewesen sei. Infolgedessen finde diese auf die Erbfälle Anwendung, obwohl die Besitzung kein Hof im Sinne der Köfeordnung sei. Sie rügt in erster Linie, dass das Besohwerdege-rioht die Erbhofoigenaohaft der Besitzung geprüft habe, und meint, hierauf.komme es für die Entscheidung des Streitfalls nioht an. Anwesen ein Erbhof gewesen sei und sioh infolgedessen nach Erbhofreoht und nioht.naoh dem allgemeinen bürgerlichen Recht vererbt habe. Eine rückwirkende ,-Anweridung der Höfeordnung setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Besitzung ein Erbhof war. Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 28. Irrig i3t ferner die Ansiohit der Reohtsbesohwerde, es habe, auch deshalb keiner- Erörterung der Erbhof- lV oigsnsohaft bedurft, v/eil das.Anerbengericht sie bereits in seiner Entscheidung vom 23. Es ist nämlich reohtlioh von Bedeutung, dass der Eigentümer damals gegen die Aufnahme seiner Besitzung in das gerichtliche Verzeichnis Einspruch eingelegt und das Anerbengerioht in seiner Entscheidung vom 24, Mai 1934 unter Zurückweisung des Einspruchs die Erbhofeigensohaft der Brinksitzerstolle festgestellt hat* Biese Entscheidung hat nicht nur zu der Eintragung der Besitzung in die Erbhöf er olle** geführt, sondern.auch eine gewisse materielle Rechtskraft— Wirkung gehabt* Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wie sioh eine Feststellung der Erbhof eigensohaft im Anlegungsverfahren bis zu dem Inkrafttreten der Erbhofverfahrensordnung zu einer auf Grund des § lo HEG getroffenen Feststellung verhalten hat, denn nach § 56 BHVfO kommt den im Anlegungs- und im Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen seit dem 23, Dezember 1936, dem Tage des Inkrafttretens der ErbhofVerfahrensordnung, die gleiche rechtliche. Sitzung festgestellt worden ist, sei jedenfalls da-duroh entfallen,.dass das Anerbengerioht in seiner Entscheidung vom 21. September 1943 ist indessen nioht rechtskräftig geworden, da er auf Grund der Besohwerde des Wilhelm IIWtß von dem Bandeserbhofgerioht aufgeheben worden ist/das die Saohe an das Anerbenger loht zurüokverwiesea hat. Daran hat auch die Tatsache niohts geändert* dass die Besitzung auf Grund des Beschlusses vom 21..September 1943 in der Erbhöferollo gelöscht werden ist. Y/ar die Besitzung kraft Gesetzes Erbhof, so ist sie.es trotz der Löschung in der Erbhöfereile geblieben* Ob die Eintragung in die Höferolle seiner» isBit zu Recht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben» denn sie beruht auf der-Entscheidung vom 24* Mai 1J34» die bisher nicht duroh eine.anders lautende reohts» kräftige Entscheidung ersetzt worden ist. Mit Reoht hat das Eoschwerdegerioht daher angenemmen, dass die Be» Sitzung bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung als Das Besohwefdegerioht hat indessen mit zutreffender Begründung därgelegt, dass die Erbfälle bei dem inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt waren, weil zu diesem Zeitpunkt das die Erbhofeigensohaft betreffende Verfahren noch nioht abgeschlossen und in Ihm die Erbfolge in den Hof mittelbar streitig war. Der Rechtsbesohwerde ist zuzugeben, dass.die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, denn ihr Einheitswert liegt unter loooö,— DM, Sie ist infolgedessen nicht nach § 1 HöfeO kraft Gesetzes Hof im Sinne der Höfeordnung geworden, EbönsoWenig gilt sie naoh § 19 Abs, 1 HöfeO als Hof, denn diese Vorschrift stellt, wie das Besohwerdegericht zutreffend dargolegt hat, allein darauf ab, ob die betreffende Besitzung beim Inkrafttreten der Höfeordnung in der Erb-* höferolle eingetragen war. Da § 19 Abs« 1 HöfeO allein auf die Tatsache der Eintragung abstellt, ist es für die Frage der Hofeigen— sohaft ohne Bedeutung, dass die Löschung in der Erbhöferolle im Jahre 1943.auf Grund des nicht rechtskräftigen Beschlusses.vom September 1943 nioht * hätte erfolgen dürfen. Sie vertritt den Standpunkt, wenn auch ein Fall des § 58 Abs. 2 b LVO vorliege und die Erbfälle dada.er als ungeregelt anzusehen seien, so unterlägen sie dooh nioht den Bestimmungen der Höfeordhung, weil der. Der Reohtsbesohwerde ist zuzugeben, dass das Anwesen den Vorschriften der Köfe-;ordnung nicht unterliegt, weil bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines.Hofes nioht gegeben waren und ein Antrag aus § 1 Abs, 3.HöfeO auf Eintragung als Hof nioht ^ gestellt worden ist« .Hier handelt es sich indessen nioht um.die Fräge, welchem Recht die Besitzung seit.dem Dementsprechend stellt auoh § 58 IYO — abgesehen von dem Fall dos Abs. 2 o •»- auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Köfoordnung ab* Bis dahin war die Besitzung naoh dem oben Gesagten Erbhof und waren die beiden Erbfalle ungeregelt.

Zitierte Normen: § 58 LVO § 1 HoefeO § 58 LVO § 1 HoefeO § 51 LVO
HofErbfälleAnwesenHöfeordnungBesitzungErbhöferolleErbhof

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Gesetz: HÖfeO §§• 1, 19 Abs. 1, LVO 58 Abs, 2. •
Reohtssatz: 1,.§ 19 Abs, 1 IlöfeO stellt allein darauf ab, ob die Besitzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung in der Erbhof er olle eingetragen war.
Eine Besitzung, die Erbhof v/ar, aber am 24, April 1947 nicht in der Erbhöferolle eingetragen war, gilt auch dann nicht als Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn die Löschung in der Erbhöferolle zu Unreoht erfolgt war,
2, War eine landwirtschaftliche Besitzung bis zu dem 24. April 1947 Erbhof, so ist bei ungeregeltem Nachlass (§ 58 Abs, 2 LVO) auf einen vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretenen Erbfall I-Iöfereoht auch dann anzuwenden, wenn die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden ist,
 gez. Dr. Hückinghaus
 Aktenzeichen: V BLw 74/49
Beschluss vom 2o. Februar 1951 OLG. Celle.
0 V
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V BLw 74/49
Beschluss
 In der Landwirtsohaftssaohe
1.	der Witwe Elise M#^ in H#|#^ Nr« (#,
2.	des Landwirts Heinrich M#^ in	Nr,	■,
Antragsgegner, Besoh.verdegegner und ReohtsbesohweMeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Br,	in
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gegen
 den minderjährigen Fredy M## in HiflHHH#, Nr, geuetzlioh vertreten durch seine Mutter, die V/itv/e Aline M## geh, N###, ebendort,
 Antragsteller, Beschwerdeführer und •Rechtsbesohwerdegegner,	..
vertreten durch die Rechtsanwälte#. #^# und Dr.
betreffend die Feststellung der Hofeigensohaft der im Grundbuch von	Band	3,	Blatt	70, eingetragenen
 Brinksitzerstelle sowie.die Feststellung des Anerben brv/. Hoferben hat der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtsohaftssaohen in der Sitzung vom 2o. Februar 1951 unter.Mitwirkung des Senatspräsi-donten Prof, Di\ Pritsch, der Bundesriohter Dr, Hückinghaus und Dr. Tasohe sowie der Obersten Landwirtschaft sricht er I-Iocemann und Feldmann beschlossen:
Die Reohtsbesohwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom lo, Juni.
1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ausserhalb des ReohtsbesohwerdeverfcJirens entstandene Kosten werden nicht erstattet
G r ü n d o
Der am 23. September 1942 verstorbene Bauer Diet.	* Eigentümer einer Brinksitzerstelle
 in H	sse.von	6,37,7,4-	ha	mit	einem	Einheits-
wert	RM.	Biese	landwirtschaftliche	Be-
sitzung ist bei Anlegung der Erbhofereile in das.gerioht-
.Hohe Verzeichnis der Erbhöfe auf genommen worden. Hiergegen hat Dietrioh	Einspruch	eingelegt.	Das	An—
erbengerioht in Hoya hat durch Beschluss vom 24. Mai 1934 den Einspruch zurückgewiesen und festgesteilt, dass die Brinksitzerstelle ein Erbhof im Sinne des Reiohserbhofgesetses sei. Gegen diese Entscheidung hat der Erblasser Dietrioh Mf||^ kein Rechtsmittel eingelegt. Die Besitzung ist daraufhin in die Erbhöferolle eingetragen worden.
Der Erblasser war mit Elise Mfl^^.geb. verheiratet. Aus dieser Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, darunter der Landwirt Wilhelm	und	der
 Landwirt Heinrich
- Naoh dem Tode des Erblassers hat seine Witwe bei dem Anerbongerioht in Hoya beantragt, festzustellen, dass die landwirtschaftliche. Besitzung kein Erbhof sei. Nachdem der zu diesem Anträge gehörte Kreisbauern-.• führ er sich-dahin ausgesprochen hatte, dass das Anwesen kein Erbhof sei, weil es keine Aokernahrung darstelle, hat das Anerbengerioht in Hoya.durch Beschluss
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vom 21* September 1943 festgestellt> dass die Besitzung kein Erbhöf sei.und die Löschung des Grund-basitzos in der Erbhöferolle ängeordnet* Auf Grund dieser Entscheidung hat das Anerbengerioht. die Besitzung in der Erbhöferolle gelösoht. Auf die Beschwerde des Wilhelm Mf^^hat das Landeserbhofge-rioht in Celle düroh'Beschluss vom 14# Dezember 1943 die Entscheidung des Anerbengeriohts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurüdkverwiesen, das hinsichtlich dar Erbhofeigensohaft weitere Ermittlungen ange— stellt hat* Das -Verfahren ‘ ist vor «dem Zusammenbruch nicht mehr zu dem Abschluss gekommen*	.
Der Landwirt Wilhelm	der	am	6.	Oktober	1944
gefallen ist* war mit Aline geh.	verheiratet.
Aus dieser Ehe sind 2 Söhne,. der am 9«	1929
geborene Fredy.uhd der am V« 4HP 1938 geborene Willy, hervorgegangen,
 Der minderjährige Fredy MfllPhat bei dem Land-v/irtcöhaftsgerioht in Hoya beantragt, festzustellen, dass die landwirtschaftliche Besitzung seines Grossvaters ein Erbhof im Sinne des Reichserbhofgesetzes gewesen und jetzt ein Höf im Sinne der KÖfeofdnung ist, und ferner festzu3tellen, dass zunächst sein Vater Wilhelm Mflp und nach ihm er selbst Erbe des Hofes geworden sind. Die Witwe Elise	und	der	Landwirt.	Heinrich	haben	Um	Zurückweisung	dieser	Anträge	ge-
boten.
Las Landwirtsohaftsgerioht in Hoya hat duroh
 
Besohluss vom 2, März 1949 festgestellt, dass die Brinksitzerstelle kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei* Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt; Das Oberlandesgorieht * in Celle hat daraufhin den angefochtenen Beschluss . aufgehoben und festgestellt, dass,die Besitzung bis sum Inkrafttreten der Höfeordnung Erbhof im Sinne des
 Reiohserbhofgeaetzeö gewesen, aber kein Hof im Sinne
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der Höfeordnung ist. Es hat ferner, festgestellt, dass Hoferbe nach dem Tode des Dietrich	dessen
 ältester Sohn. Wilhelm Mpgp und .naoh dessen Tode der Antragsteller als Seih ältester Sohn geworden sind.
Das Besohwerdegerioht hat ausgeführt i Au saugehen, sei von den Vorgängen bei der Anlegung der Höferolle. Damals habe das Anerbengerioht unter Zurückweisung des Ein-' . Spruche des Eigentümers diiroh Beschluss vom 24. Mai * 1934 festgestellt, dass die Besitzung ein Erbhof sei. Dementsprechend sei das Anwesen in die ‘Erbhoferolle
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eingetragen worden. Das Aneibengerioht habe, dann zwar in seiner EntScheidung vom 23. September \L94? festgestellt, dass die Besitzung kein Erbhof sei. Da dieser. Beaohlühs indessen' Von dem Landeserbhofgerioht in Celle aufgehoben, die Sache an das Anerbengerioht zu-rüokverwiesen worden und dort das Verfahren nioht zu dem Abschluss . gekommen sei, sei die Besitzung ein Erbhof geblieben. Sie sei zwar als solcher in der Erbhöferolle gelösoht worden. Daa habe aber nicht den Verlust der Erbhof eigens ohaft zur Folge gehabt, da der Eintragung in die Höferolle nur eine rechtserklärende Bedeutung
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zugekommen sei. Die Löschung in dor Höferolle habe daher keinen Einfluss auf die rechtskräftig festge-stellte Erbhofeigensohaft gehabt*
Das Besohwerdegerioht hat weiter ausgeführt: Das Anwesen sei aber nioht Hof im Sinne der Höfeordnung geworden, denn sein Einheitswe.rt liege unter loooo,.—*
DM und § 19 Abs. 1 Höfe0 komme nicht zu dem Zuge, weil die Besitzung am 24* April 1947 nioht mehr als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen gewesen sei. Sie sei also nicht kraft Gesetzes Hof im Sinne der Höfeordnung geworden. Glei obwohl bestimme sioh die Erbfolge nach Höfereoht, denn das Anwesen sei ein Erbhof gewesen und das die Erbhofeigensohaft betreffende Verfahren sei bei. dem Inkrafttreten der Höfeordnung.noch anhängig gewesen. Die Erbfälle seien also im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung nooh. nioht geregelt gewesen. Infolgedessen finde diese auf die Erbfälle Anwendung, obwohl die Besitzung kein Hof im Sinne der Köfeordnung sei.
Da in Hoya Ältestenreoht gegolten habe, sei zunäohst l/ilhelm	und	nach ihm der Antragsteller Hoferbe ge-
worden.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner Reohtsbesohwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erstreben.
Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Reohtsbe— scliv/orde gebeten *
Der Reohtsbcsohwerde war der Erfolg zu versagen.
Sie rügt in erster Linie, dass das Besohwerdege-rioht die Erbhofoigenaohaft der Besitzung geprüft habe, und meint, hierauf.komme es für die Entscheidung des Streitfalls nioht an. Diese Ansicht'ist irrig.
Der Antragsteller leitet seine.Ansprüche daraus her, dass das. Anwesen ein Erbhof gewesen sei und sioh infolgedessen nach Erbhofreoht und nioht.naoh dem allgemeinen bürgerlichen Recht vererbt habe. Er 'Till auf beide Erbfälle das Hofereaht angewendet wissen. Eine rückwirkende ,-Anweridung der Höfeordnung setzt voraus, dass im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Besitzung ein Erbhof war. Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 28. Juni 195o (OGHZ 4, 155) mit überzeugender Begründ\ing dar— gelegt. Dieser Rechtsprechung.ist der erkennende Senat in seiner Entscheidung V-om 3o, Januar 1951 (V.BLw 38/49). beigetreten. Mit Reoht ist daher das Beschwerde-gericht der Frage der Erbhofeigensohäft der Brinksitzerstelle naohgegangen.
Irrig i3t ferner die Ansiohit der Reohtsbesohwerde, es habe, auch deshalb keiner- Erörterung der Erbhof- lV oigsnsohaft bedurft, v/eil das.Anerbengericht sie bereits in seiner Entscheidung vom 23. September 1943 verneint habe. Hieraus.will die Rechtsbesohwerde herleiten, dass die Erbhofeigon3bhaft der Besitzung, falls sie jemals vorhanden gewesen sei, jedenfalls nioht erhalten ge— bliebon sei. Auoh in diesem Punkte kann der Reohtsbe  7 -
sohv/erde nicht beigotreton werden. Mit Hecht ist das Bes-ohwerdegerioht bei der Prüfung der Erbhof.eigen-sohaft von den Torgängen bei der Anlegung der Erbhöferolle ausgegangen.. Es ist nämlich reohtlioh von Bedeutung, dass der Eigentümer damals gegen die Aufnahme seiner Besitzung in das gerichtliche Verzeichnis Einspruch eingelegt und das Anerbengerioht in seiner Entscheidung vom 24, Mai 1934 unter Zurückweisung des Einspruchs die Erbhofeigensohaft der Brinksitzerstolle festgestellt hat* Biese Entscheidung hat nicht nur zu der Eintragung der Besitzung in die Erbhöf er olle** geführt, sondern.auch eine gewisse materielle Rechtskraft— Wirkung gehabt* Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wie sioh eine Feststellung der Erbhof eigensohaft im Anlegungsverfahren bis zu dem Inkrafttreten der Erbhofverfahrensordnung zu einer auf Grund des § lo HEG getroffenen Feststellung verhalten hat, denn nach § 56 BHVfO kommt den im Anlegungs- und im Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen seit dem 23, Dezember 1936, dem Tage des Inkrafttretens der ErbhofVerfahrensordnung, die gleiche rechtliche. Bedeutung zu. In beiden Fällen kann über die Frage der Erbhofeigenschaft nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen nochmals ehtäohieden werden. Solange eine solche Entscheidung niohj ergangen ist, gilt die früher getroffene Feststellung, an die alle'Beteiligten, Behörden Und Geriöhte gebunden sind. Die Rechtsbesohwerde meint, eine Bindung1 an den.Beschluss des Anerbengeriohts vom
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24. Mai 1934, durch den die Erbhofeigansohaft der. Be-, ,
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Sitzung festgestellt worden ist, sei jedenfalls da-duroh entfallen,.dass das Anerbengerioht in seiner Entscheidung vom 21. September 1943 die Erbhofeigensehaft des Anwesens verneint habe. Diese Reohtsansioht ist. irrig. Sine derartige Wirkung hätte nur eine reohts» hräftige Entscheidung haben können* Der Besohluss v^a 21. September 1943 ist indessen nioht rechtskräftig geworden, da er auf Grund der Besohwerde des Wilhelm IIWtß von dem Bandeserbhofgerioht aufgeheben worden ist/das die Saohe an das Anerbenger loht zurüokverwiesea hat. Dieses hat bis zu dem* Zusammenbruch nioht wieder Über den gestellten Antrag: entsohieden. Die Entseheidung des Anorbengeriohts vom 24. Mai 1934 ist daher massgebend geblieben. Daran hat auch die Tatsache niohts geändert* dass die Besitzung auf Grund des Beschlusses vom 21..September 1943 in der Erbhöferollo gelöscht werden ist. Dieser Eintragung leam-nach § 1 Abs. 3 REG nur ei#l reohtserkiärende, aber keine reohtsbegründende Be» .< deutung zu. Y/ar die Besitzung kraft Gesetzes Erbhof, so ist sie.es trotz der Löschung in der Erbhöfereile geblieben* Ob die Eintragung in die Höferolle seiner» isBit zu Recht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben» denn sie beruht auf der-Entscheidung vom 24* Mai 1J34» die bisher nicht duroh eine.anders lautende reohts» kräftige Entscheidung ersetzt worden ist. Mit Reoht hat das Eoschwerdegerioht daher angenemmen, dass die Be» Sitzung bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung als
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Erbhof angesehen werden muss,' Angesiohts dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die Erbhof-eigonsohaft des Anwesens etwa auch nach § 5 Abs, 1 der Verordnung über ausserordentliohe Massnahmen im Erbhofreoht und Erbhofverfahren aus Anlass des totalen Krieges vom.27, September 1944 nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Da beide Erbfälle unter dem Geltungsbereich des Reiöhserbhofreohts eingetreten sind, müsste an sich gemäss § 58 Äbs, 1 LVO dieses Reoht auf sie zur Anwendung kommen. Das Besohwefdegerioht hat indessen mit zutreffender Begründung därgelegt, dass die Erbfälle bei dem inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt waren, weil zu diesem Zeitpunkt das die Erbhofeigensohaft betreffende Verfahren noch nioht abgeschlossen und in Ihm die Erbfolge in den Hof mittelbar streitig war. Insoweit hat die Rechtsbesohwerde die Entscheidung des ‘Oberlandesgeriohts denn auch nioht angegriffen.
Der Rechtsbesohwerde ist zuzugeben, dass.die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, denn ihr Einheitswert liegt unter loooö,— DM, Sie ist infolgedessen nicht nach § 1 HöfeO kraft Gesetzes Hof im Sinne der Höfeordnung geworden, EbönsoWenig gilt sie naoh § 19 Abs, 1 HöfeO als Hof, denn diese Vorschrift stellt, wie das Besohwerdegericht zutreffend dargolegt hat, allein darauf ab, ob die betreffende Besitzung beim Inkrafttreten der Höfeordnung in der Erb-* höferolle eingetragen war. Das war hier nioht der Fall,
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Da § 19 Abs« 1 HöfeO allein auf die Tatsache der Eintragung abstellt, ist es für die Frage der Hofeigen— sohaft ohne Bedeutung, dass die Löschung in der Erbhöferolle im Jahre 1943.auf Grund des nicht rechtskräftigen Beschlusses.vom 21. September 1943 nioht * hätte erfolgen dürfen.	^
Die Rechtsb.esohwerde rügt ferner die Anwendung ^ dei: Höfeordnung auf die Erbfälle. Sie vertritt den Standpunkt, wenn auch ein Fall des § 58 Abs. 2 b LVO vorliege und die Erbfälle dada.er als ungeregelt anzusehen seien, so unterlägen sie dooh nioht den Bestimmungen der Höfeordhung, weil der. Besitzung die Hofeigensohaft fehle und die Höfeordnung nur auf Höfe im Sinne dieses Gesetzes ängewendet werden könne. Der Reohtsbesohwerde ist zuzugeben, dass das Anwesen den Vorschriften der Köfe-;ordnung nicht unterliegt, weil bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines.Hofes nioht gegeben waren und ein Antrag aus § 1 Abs, 3.HöfeO auf Eintragung als Hof nioht ^ gestellt worden ist« .Hier handelt es sich indessen nioht um.die Fräge, welchem Recht die Besitzung seit.dem 24. April 1947 unterstanden hat, sondern darum, nach v/elohem Recht die vor diesem Zeitpunkt eingetretenen . Erbfälle hinsichtlich des Anwesens zu beurteilen sind.
Für diese.Frage kann nur dio Rechtslage massgebend sein, die am 24, April 1947 bestand, d.h. an dem Tage, an dem das bisherige Recht	Vmft gesetzt wurde, und das
 neue■Landwirt°oh»fisreoht an seine Stelle trat.
Dementsprechend stellt auoh § 58 IYO — abgesehen von dem Fall dos Abs. 2 o •»- auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Köfoordnung ab* Bis dahin war die Besitzung naoh dem oben Gesagten Erbhof und waren die beiden Erbfalle ungeregelt. Mt Recht hat daher das Besohwerdegerioht die Erbfolge in das Anweson naoh Höfereokt beurteilt, obwohl die Besit-sung kein Hof im Sinne der Höfe ordnung. ge— worden ist. Bio hiernaoh getroffene Bestimmung der Hbf-erben ist von der Reohtsbesohwordo nicht angegriffen worden und läs;it auoh einen Roohtsirrtum nicht erkennen.
Die Reohtsbesohwerde V7ar daher als, unbegründet zu-rüolczuv/eisen«	.
Die Kostenentsoheidung beruht auf § lo 7YR, §§ 4-2, 43, 5o JYO. Y/egen der Zweifelhaftigkeit der leclitslage ist von einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO Abstand genoüiiTian' word.en,
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ges.-Dr. Pritsch gez, Dr. Hückinghaus gez, Dr, lasche
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