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BGH · V BLw 73/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 73/55

Auf -Veranlassung der Erblasserin ist damals die Antrags teller in mit ihrer* Eami lie .'auf die Besitzung ge zo-r gen, während die Mutter des Antragsgegners,,, mit ihrem zweiten Ehemann und ihren Kindern seitdem eine Wohnung in ei- Der Ahtragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten uhd seinerseits beantragt, die Besitzung auf ihn zu übertragen« Er hat darauf hingewiesen, daß, falls Höfe-recht zur Anwendung zu kommen hätte, das Anwesen ihm als gesetzlichem Erben zufallen würde, sein Vater auch zeit--ieberis auf der Landstelle gearbeitet habe und von seinen Eltern entsprechend der in jener Gegend bestehenden Sitte zu dem künftigen Bewirtschafter der Landstelle ausersehen gewesen sei. Der Antragsgegner hat weiter geltend gemacht, daß ihm aus dem frühzeitigen Tode seines Vaters und der im Jahre ,1946 getroffenen Regelung, die nicht als endgültig gedacht gewesen sei, keine 'Nachteile ‘erwachsen dürf-ten0 Er hat ’ferner Zweife'l: an der Wirtsohaftsfähigkeit der Eheleute L^ geäußert, da der Ehemann LÄdas Bäckerhand-werk erlernt habe' und während des Krieges als Wachmann tätig gewesen sei» Auch hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe soviele geldlichen Zuwendungen seitens der Erblasserin erhalten,4 daß sie-bereits wegen ihres Erbteils vollstänäig-'abgef^häbnvsei« ; . Es'hat södann die landwirtschaftliche Besitzung-der Antragstellern zu Eigentum übertragen und angeordnet, daß diese innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung .10-000 EM zü-gleichen Teilen an die Miterben zu zahlen habe o Das Amtsgericht hat bei dieser/Entscheidung vor allem berücksichtigt, daß die Antragsteilerin seit dem Jahre 1946 mit der Erblasserin jl: ;/>' von rund 5 000 DM aUsgegangen, ohne dabei zu verkennen, daß* der Berechnung der Abfindungen grundsätzlich.der Einheitswert zugrunde zü legen ist« Für die Festsetzung des Öberbahmepreises auf i0,000 BM ist für das Amtsgericht maßgebend gewesen, “ daßdie .Antragstellerin sich zur Zalv-lurig dieser, Summe erboten und hachgewiesen hat, daß ihr von der Kreisspärkasse in ein Kredit-in dieser Hc- .: Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde gegen di-eae',.-En1;sGheid'üng hat der Antragsgegner noch vorgebracht; Ihm müßten die Verdienste seines Vaters um die Besitzung ängerechnet werden, der weit länger auf der landstelle gearbeitet habe als die Antragstelleiin und als künftiger Erbe des Anwesens ausersehen gewesen sei. Er werde auch zur Abfindung der Miterben in der Lage sein| denn jene seien;.nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach den Regeln der Höfeordnung ,zu bestimmen und bei deren Anwendung für ihn .ohne weiteres tragbar.. November 1955 (Urkundenrolle Nr 100/55 des Notars in A^(|^) vorgelegt, nach dem seine beiden Geschwister, vertreten durch die für hie bestellten Pfleger, ihx-e Anteile am Nachlaß der Erblasserin auf ihn überti’a-gen‘haben, während er sich verpflichtet hat, ■ an beide bei Schluß des Amtsgerichts, aufgehoben und die Besitzung dem Antragsgegner zugewiesen mit der Maßgabe, daß er vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung an die Antragstellerin eine Abfindung von- 10 000 EM zu zahlen habe und die Vorschrift des § 15 HöfeO anzuwend'en sei* Das Beschwerd'egericht hat,'die Voraussetzungen für eine Zuweisung für gegeben erachtet,' da der Wert des land- Gründe vor , die ein Abweichen von der ge-setzliehen Erbfolge der Höfeordnung rechtfertigen könnten, sondern sprechen’, auch abgesehen von diesem Vorrecht des Antragsgegners »überwiegende Gesichtspunkte für eine Zu-‘Weisung an ihn» Zur Begründung dieser Auffassung hat das Mmm Oberlandesgericht ausgeführt; Seit der Entscheidung des Amtsgerichts habe sich d'ie Rechtslage zugunsten des Antragsgegners dadurch wesentlich verschoben, daß er jetzt den gleichen Anteil an der Besitzung habe wie die Antrag-steile rin, da seine Geschwister ihre Erbanteile auf ihn übertragen hatten und das Vsrmundschaftsgericht die hierzu erforderliche Zus.tommung erteilt habe » Zugunsten der Antrag-steil erin spreche «war, daß,die Erblasserin sie 1946 auf den Hof geholt und sie seitdem dort mit ihrem Ehemann ununterbrochen gearbeitet habe»; Dieser Gesichtspunkt könne indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen; denn auch der Vater des Antragsgegners habe bis zu seiner Einziehung zur Wehrmacht uhunterbrqcheh auf der Stelle gewirtschaftet, wobei er von seiner Ehef|raÜ4Ünterstützt worden sei. nachdem der Antragsgegner sich bereiterklärt habe^an die Antragsteilerin eine Abfindung von 10 000 DM zu‘zahlend sei auch »die Erwägung des Amtsgerichts hinfällig';gewd,rden, durch'.eine Zuweisung an die An-'; rragstellerin würden, dip Rechte der weichenden Erben besser gewahrt. bs im Wege der ^igenböwir-ljsGhaftjahg durch seine Eltern, sei es durch Verpachtung, vernünftig feewirtschaftet werde, sei der Antragsgegner hach Ansicht des.mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzten Senats auch in der läge, im laufe der Zeit das Darlehen-; zurückzuzahlen und die ' Schuld bis zur Übernahme den Bewirtschaftung durch ihn so-weit zu senken-, daß dann eine /ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet sei; Den’Ausschlag zugunsten des Antragsgegners' gebe aber'vor allem die Erwägüng.,:daß sein Vater von Anfang an als Übernehmer der Landstelle'in Aussichi genommen gewesen sei und er-selbst , wenn sein Vater nicht im ICriege gefallen wäre, voraussichtlich später einmal dessen Nachfolge übernommen hätte» Da der Antragsgegner schon durch den vorzeitigen Tod seines Vaters schwer getroffen sei, wurde es eine unbillige Härte darstellen, wenn er als Folge dieses Opfertodes auch noch seine Anwartschaft auf die Landstelle verlieren würde» N^cht zu verkennen sei, daß die - Zuweisung der Landstelle an den Antragsgegner auch für die Antragstellerin eine gewisse Härte bedeute, da sie mit ihrer-zahlreichen Familie Gefahr laufe, ihre Lebensgrundläge zu verlieren, doch müsse .berücksichtigt werden, daß sie, solange ihr Bruder gelebt habe, nicht mit der Übernahme-des;;Änwesens habe rechnen können, und auch ihr Ehemann'bis zu dem Jahre >1946 in anderen Berufen tätig gewesen sei» Sie habe sich zwar durch jahrelange Mitarbeit erhebliche Verdienste um die Besitzung''erworben, doch habe sie andererseits‘auch gerade in den Wirtschaft-lieh schwierigen -Jahren der Nachkriegszeit auf diese Vfei-^-se dort ihr gutes Auskommen gehabt» rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts» Sie hält die Rechtsbeschwerde für zulässig,’ weil“' das - Beschwerd egericht ,von; Entsche idungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone- und des Oberlandesgerichts Stuttgart abgewichen sei und seine Entäekaidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. IDie Antragstellerin verkennt niGht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht dieses.Rechtsmittel nicht zugeiassen hat und es sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit*des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, ^ beruht, und hält auch die Ansicht des Beschwerdegerichts für richtig, daß der Erwerber nach Lage der Verhältnisse in einer Umwelt aufge- Die Antragstellerin meint indessen, das Öberlandesgericht habe übersehen, daß das Entscheidende für eine Zuweisung in einem solchen -Palle das natürliche Hineinwachsen des Erwerbers in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall sei. Sie' beruft sich für diese Rechtsauffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22„ Mai 1951; {V BLw 117/49, .RechfäLandw 1951» 302) und vertritt die Ansicht, das Oberlandesgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen; denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses lasse jede Peststellung darüber vermissen, daß der Antragsgegner in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachse. Aus den Peststellungen des Beschwerdegerichts ergibtsichnach ihrer Ansicht im Gegenteil, daß das Oberlandesgericht die natürliche' Verbundenheit des Antragsgegners mit der Landwirtschaft im Zeitpunkt des Ertifalls überhaupt nicht, jedenfalls nicht als unbedingte Voraussetzung für die Annahme seiner Vorzugsstellung gegenüber anderen Prätendenten angesehen habe« Die Absicht der Mutter und des Stiefvaters -des Antragsgegners, diesem eine landwirtschaftliche: Ausbildung zuteil werden zu lassen, ist nach. nichts für die Annahme zu entnehmen sei, daß der Antragsgegner auch ohne Rücksicht auf den Tod seiner,Großmutter nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineingewächsem wäre« Diese Ausfühfungent werden dem angefochtenen Beschluß nicht gerecht» Richtig ist, daß der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen1 hat, mange ln- wachsen werde, and dort weiter den Standpunkt vertreten hat,, dieses natürliche Hineinwaehsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ©hne Rücksicht auf den Erbfall sei das Entscheidende;\Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt, daß der nach dem Erbfall ge^ faßte Entschluß Ues gesetzlichen Vertreters, dem Kinde eine landwirtschaftliche Ausbildung angeddihen zu lassen, Es läßt sich nicht feststellen, daß das Oberlandesgericht von dieser Rechtspre'chung des Senats abg'ewichen istb Es hat gerade bei Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO auf die Rechte sprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach der bei Kindern von dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann abgesehen werde4n könne, wenn sie nach Lage der Ver^ hältnisse in einer pinwelt aufwüchsen, die sie den Weg zur Landwirtschaft und vur Ausbildung darin finden lasse» Das Beschwerdegericht tiat dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht,\daß auch nach seiner Auffassung das natürliche Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit "d'äs Entscheidende ist.-Es läßt sich danach nicht-featsteilen, daß das Oberlandesgericht in die^ sem Punkte eineiig von dem erkennenden Senat abweichenden Rechtsstandpunkt' eigenommen hat»*;Die Beantwortung der weiteren Präge., ob .’allein mangelnde Altersreife der Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners.ist, war Sache der ;tatrichterliehen "WürdigungB- Die Feststellungen, die das‘Besohwendegericht.dn dieser Hinsicht getroffen hatsind für das, Rechtsbeschwerdegericht bindend» Sie lassen im übrigen'ebenfal-ls"'erke'nnen, daß sick das Oberlan-desgerieht;dieFrage vorgelegt^hat, ob nach den Gegebenheiten des vorliegenden Palles ein natürliches Hineinwach-; sen des.Antragsgeghersfin die landwirtschaftliche Berufstätigkeit angenommen werden könne.^Soweit die Antragstellerin aus den von dem Beschwerdegerieht verwerteten tatsächlichen Feststellungen eineh-gegenteiligen Schluß zie- hen will, handelt es sieh lediglich um eine andere Würdigung der festgestellten Tatsachen, has Beschwerdegericht ist auch nicht hinsichtlich der Bedeutung des Entschlusses zur Ausbildung des*Antragsgegners in der Landwirtschaft von der ajjgbzoge'nen Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen. Der Senat hat damals der Erklärung der Mutter, ihr Kind zu dem Landwirt ausbilden lassen zu wollen, keine Bedeutung beige-messen, weil dieser Entschluß nur im Hinblick auf den eingetretenen Erbfall gefaßt worden sei und die in Aussicht genommene landwirtschaftliche Ausbildung einer natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet werden könne. Im* vorliegenden Falle steht ganz dahin, ob der Entschluß, zur landwirtschaftlichen Ausbildung des Antragsgegners erst ■ nach dem Erbfall gefaßt worden oder ob dies nicht schon vorher geschehen ist, worauf immerhin $ie Tatsache'hindeutet, daß das gegenwärtige Verfahren wenige Wochen nach dem Erbfall eingeleite't worden ist und der Antragsgegner alsbald' ein besseres Recht auf Zuweisung der Besitzung geltend gemacht hat, wobei er’sehr-^beachtliche Gründe für seinen , Standpunkt anführeri konnte,;. im Zuweisungsverfahren kommt es nicht auf die Sachlage zur' Zeit des 'Erbfalls,- sondern auf die Verhältnisse an, die im Zeitpunkt der Entscheidüng durch den Tatrichter gegeben * sind, die 4e^e\hachs;dem'.^rbfali vliegen und bis zu dem , eine wesentliche^Änderung der beim Erbfall gegebenen Sachlage eingetreten sein- kann. Wenn der:Antragsgegner inzwischen die landwirtschaftliche Lehre angetreten haben sollte , so kann das nicht lediglich mit Rücksicht auf den Erbfall geschehen sein! sind d an ach d ie .■ Erbanteile der Geschwis te r innch' nicht auf den Antragsgegner ubergegangen und stehr ihr daher hach wie vor der größere Anteil an der Besitzung zui Sie folgert daraus, daß;.das Bes.chwerdegerlcht; hätte, werten müssen und daß es, indem dies nicht geschehen sei, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27:. In ihr ist ällerd ings ge sagt (Seite 17/18), daß die:Größe der Anteile an dem zuzuweisenden Grunäbesitz;dann eine Mitberücksichtigung erheischen könne, wenn mehrere Bewerber um die Übertragung vorhanden seien*Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht weder verkannt noch ist es von ihm abgewichen, .vielmehr hat es ihm gerade Rechnung getragen, in-dem es zügunsten des Antragsgegnersi.berücksichtigt hat, daß er jetzt nicht mehr wie im ersten Rechtszuge nur mit einem Anteil von 1/6, sondern nunmehr ebenso wie die Antragstellerin zu 1/2 an dem Nachlaß der Erblasserin und damit an der landwirtschaftlichen Besitzung beteiligt sei. Genehmigungspflicht der "Übertragung eines Miterbanteils an einem Nachlaß, zu-dem landwirtschaftliche Grundstücke gehören, auch für den Rail bejaht hat, daß der Erbanteil auf einen Miterben übertragen wird» Das Beschwerdegericht hat die Erage.j Daraus, daß es die Übertragung:der Erbanteile als wirksam angese-hen hat, ist zu schließen, daß der Vertrag vom 2» November 1955 nach seiner Ansicht dieser Genehmigung nicht bedurfte. frage bedeuten« Auf diese Abweichung kann sich die Antra gatelierin indessen für: die Zülässigkeit der Rechts-besehwerde nicht mit Erfolg berufen« Ter erkennende Senat; hat nämlieh in seinem Beschluß vom 7«Dezember 1954 (V BI/w 48/54, RechtdLandw v1955., .75) dargeiegt, daß stets auf den-neue s ten .Stand der Rechts^rechung’abzus teilen ist : und e s ni cht genügen kann,' wenn e ine Re cht sfr age früher einmal von einem 'der>nach § 24 Abs 2 Nr i LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in deiner spätere^ Entscheidung geschehen ist» ■Der Senat, hat in dieser Entscheidung weiter ausgesprochen, die Auf^-fässung' eines Oberiandesgerichts könne insbesondere dann nicht maßgebend sein, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der be tref fenden- Frage vorliege« letz^ ter.es ist aber:hierderFall« Der erkennende Senat hat sich in seiner? BGHZ 18, 380 = Rechtdlandw 1956, 50) auf den Stand-punkt gestellt, .daß die Übertragung eines Erbanteils an einem Nachlaß/zu hem land-'oder .forstwirtschaftliche Grundstücke' gehören, - vom Bereich des Freistaates Bayern abgesehen - keiner Genehmigung nach Art IV Abs-1 KRG Nr. Biese Frage kann : indessen auf sich beruherif^denn die dingliche Belastung einer landwirtschaftlichen Besitzung ist in der Entscheidung des erkennenden Senats vom\8., November. 1955 nicht Gegen-stand der Erörterung und;Entscheidung gewesen, so daß in-soweit die Möglichkeit einer Abweichung entfällt, und eine andere Entscheidung, von der abgewichen sein könnte, hat die Aniiiragstellerin nickt angeführto Zu aer Rüge, äas Besehwerdegericht habe übersehen, daß, der Vertrag vom 2c November-1955 wegen der in ihm enthaltenen Verpflichtung zur.dinglichen Belastung des Grundbesitzes der Ge^ nehmigung; bedürfe, könnte sachlich nur Stellung genommen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, was nach 3» Pie Antragstellerin hält die Zuweisung der Besit-zung an den Antragsgegner auch deshalb für nicht angängig, weil durch sie der Zweck, dem Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84- dienen solle, nicht erreicht werde« Sie beruft sich in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 (V BLw 82/53)» in der gesagt ist, für die Frage, ob die Übertragung vorzuhehmen oder abzulehnen sei, müsse entsche dend sein, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck erreicht werde oder nicht (Seite 15)» Den -Zweck der Suweisung hat der Senat darin gesehen, für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sicherzustellen, daß durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschla gung oder Überschuldung eintrete, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie: erhalten bleibe,.wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar, sei«, Nach Ansicht der Antrags tellerin wird durch die, Zuweisung, an den Antragsgegner gerade die.: G^BRa Reparaturen an den Gebäuden vorzunehmen seien, für die sie Aufwendungen in Höhe von mindestens 3 OÖO DM für erforderlich hält» Die Antragstellerin meint, alle diese' Beträge ließen sich aus der nur kleinen Besitzung nicht herauswirtschaften, und ist der Ansicht,, daß die Zahlung den Abfindungeh an die Geschwister des Antragsgegners, die durch die Hinausschiebung der Fälligkeit bis zur .Volljährigkeit ohnehin schon benachteiligt seien, gefährdet sei, und darüber hinaus ganz ailgfemein die Gefahr bestehe, daß das Anwesen zur Zwangsversteigerung komme * > Eine Abweichung von der genannten- Entscheidung des erkennenden Senats “.liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer Zuweisung an den Antragsgegner-die Ziele des „Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 "-erreicht werden. den Geschwister abzüfinden hat; denn es ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses gerade in diesem Zusammenhang auch von der-spätereh Abfindung der Geschwister-die Rede.;-Auf Grund der ,vton- ihm langes tell ten: Erwägungen ist das Beschwerdegericht zu dem1‘Ergebnis' gelangt* daß es dem Antragsgegner möglich seih werde,,- die Schuld bis zur Übernahme des Anwesens®in Selbstbewirtschaftung soweit zu senken, daß äannxe'infeoränimg'sgemäße Bewirtschaftung .ge.? 4« Die Antragstellerin bemängelt ferner, daß das Beschwer de ge rieht den wahrscheinlichen Willen der Erblasserin bezüglich ihres Nachfolgers im Eigentum der Besitzung nicht berücksichtigt habeo Sie meintj das Oberlandesgericht habe diesen Gesichtspunkt übersehen und sei damit von der. mit ihrer:Familie-auf die elterliche Besitzung gezogen sei und diese bis zu dem Tode der Erlslasserin bewirtschaftet habe , lasse vermuten, daß die Schwiegertochter und ■ihre Kinder, einschließlich des Antragsgegners, das Anwesen nach dem Willen; der Erblasserin nicht erhalten sollten. Diese Vermutung wiege;umso schwerer; als die Erblasserin selbst den Fortzug ihrer Schwiegertochter nebst Kindern betrieben habe.Wenn das Beschwerdegericht dieser Vermutung nicht nachgegangen sei und an sie (Antragstellerin) tische Zone- in der angeführten Entscheidung ausgesprochen hat, es beständen "keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Zuweisung so vorzühehmen, wie sie der Erblasser wahrschein lieh vorgenommen haben würde« Dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat in dem angezogenen Beschluß beigetre-ten, da der Wille"des Erblassers, sofern Anhaltspunkte für diesen Willen vorhanden seien, neben den sonstigen für die Zuweisung in Betracht kommenden G e s i cht sp unk ten sehr wohl von Bedeutung sein könne. Daraus allein, daß sie die Anträgstel3Lerin mit ihrer Familie im Jahre 1946 :zu sieh, aikf;den fiof genommen hat^ l^ sich noch nicht schließen, daß diese künftig Eigentümerin der Besitzung werden sollte, zu demal da nicht einmal behauptet worden ist, daß die Erblasserin einen dahingehenden Willen sonst irgendwie zu dem Ausdruck gebracht habe, und es für sie nahegelegen hätte, die Hofnachfolge ihrer Tochter zu ihren Lebzeiten. durch letztwillige ■■-Verfügung; oder Übergabevertrag sieherzustellen» Andererseits hat die Mutter des Antragsgegners bei ihrer Anhörung erklärt, sie habe damals vor ihrer erneuten Verheiratung von der Stelle abziehen müssen, weil die Erblasserin keinen Fremden ins Haus, habe aufnehmen wollen» Nach der Darstellung der Ehefrau F^jj^ soll die Erblasserin damals' gesagt haben, Ser Antragsgegner solle das Anwesen einmal haben» Ob letzteres den‘Tatsachen-entspricht, konnte das Beschwerdegericht dahingestellt sein lassen, da es hierauf nicht ankam, wenn nach seiner Meinung ohnehin hinreichende Gründe für die Zuweisung an den Antragsgegner vorhanden waren» Daraus, daß das Beschwerdegericht -keine Ermittlungen über denmutmaßlichen, Willen der Erblasserin angestellt und diese Frage auch nicht angeschnitten hat, läßt sich nach Lage der Sache jedenfalls nicht folgern; daß es im Gegensatz zu den an-, gezogenen Entscheidungen den Willen des Erblassers für die Entscheidung über-die. Rechtsfrage einen anderen Standpunkt vertritt als der erkennende Senat, der es in seiner Entscheidung vom 5« Oktober .1954 nicht für erforderlich gehalten hat, daß das Gericht sich mit allen Gesichtspunkten, die von einem anderen Gericht in dem jeweils entschiedenen Falle für wesentlich..angesehen’ wurden, auseinandersetzt, da die Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, nur für den Einzelfall beantwortet werden könne (V BLw 14/54-)» Each alledem ist auch hinsichtlich der Berücksichtigung gericht dadurch zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13« Juli 1949 (II BLw 24/49, OGHZ 2, 271) in Widerspruch gesetzt/s: In diesem ^Beschluß hat der Oberste,'Gerichtshof nun aber zu dem Umfang der Ermittlungspflicht in landwirtschaftssachen überhaupt nicht Stellung genommen."

ErblasserinAntragsgegnerBesitzungZuweisungBeschwerdegerichtAntragsgegners

Volltext der Entscheidung

V BLw 73/55
2475 098
Bes eh 1 u
ln der Landwirtschaftssache
 in S(
der -Ehefran Lina L^p geb» T|
'Hr;. K,	-SillÄ
’ 'Antrags teller in, Beschwerdegegnerin , und Rechtsbeschwerdeführerin,
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- vertreten durch Rechtsanwalt
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den^jinder jährigen ;^a^ähn Gerdes TÄpl in S\_
I, gesetzügh vertreten durch seine Müller, die gebo	verw«	T0///D? eben-
Ehefrau *Jürina dort,
 Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeeehwerdegegner,
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 vertreten durch Rechtsanwalt wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
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hat'der Y. Zivilsenat‘des Bundesgerichtshofs als Senat
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für Landwirtschaftssachen, in der Sitzung vom 3. Mai 1956
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unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Br» Tasche, der
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Buhdesrichter Dr. Hückinghaus; undDr» Piepenhrock sowie
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der landwirtschaftlichen Beisitzer, Berk und Erv Töpsch
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I'/Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3° Zivilsenatsdes Oberländesgerichts in Oldenburg vom 3» November 1955 wirdauf Kosten der Antragstellerin
‘	. als unzulässig verwörfeni tdie dem Antragsgegner die
 außergerichtlichen' Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu*erstatten hat» •
II. Der Geschäftswert wird für,die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 5.700,h DM festgesetzt»
»Die am *12. Januar 1954 verstorbene Witwe Margaretha geh. M^HP war Ei ge nt üme rin der in' S Er gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von :v6;,;|2i3.'havimi't,;\eiiw.in -Einheitswert von 5"7GOBM, mit der eiiie Gastwirtschaft verbunden ist» Aus der Ehe der Witwe T^P^ sind z wei Kinder hervorgegangen, und zwar eine Tochter L^p (Antrags teller in) und ein Sohn namens'	Die
 Tochter L^P ist seit dem Jahre 1935 mit dem Bäcker l|p verheiratet. Aus ihrer Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen. Der Sohn Kp|p hat die,Landwirtschaft erlernt und bis zu seiner -Einberufung zur Wehrmacht ununterbrochen auf der elterlichen Landstelle gearbeitet. Er ist am 27» März 1944 gefallen. Aus seiner Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich typppppfc, der am 10« September 1941 geborene : Johann Gippfe (Antragsgegner) und Kpp|	?PP
,PP. Seine Witwe hat im Jahre 1946 den Arbeiter	ge-
heiratet. Auf -Veranlassung der Erblasserin ist damals die Antrags teller in mit ihrer* Eami lie .'auf die Besitzung ge zo-r gen, während die Mutter des Antragsgegners,,, mit ihrem zweiten Ehemann und ihren Kindern seitdem eine Wohnung in ei-
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nem den Eheleut e h"LÄgehör e nden Hause. innehat«
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Die Witwe..ist von ihrer Tochter-
zu ,l/2 und von dein drei Kindern ihres gefallenen Sohnes KppP;zuje 1/6 beerbt worden.	•	'	'	~
Ende Februar ,1954;. hat die*-Antragstellerin bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, ihr die landwirtschaftliche"Besitzung gemäß Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 zuzuweisen. Zur Begründung dieses Antrages hat sie angeführt, daß sie mit; ihrer»Pamilie seit dem Jahre 1946 bei der Mutter auf der Landstelle gelebt und diese zusam-men mit ihrem Ehemann bewirtschaftet.habe. Sie hat hervor-

gehoben,, daß sie: znr Abfindung der Miterben in der Lage sei, während diese vermögenslos seien und daher irgendwelche Abfindungen nicht aufbringen könnten.
Der Ahtragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten uhd seinerseits beantragt, die Besitzung auf ihn zu übertragen« Er hat darauf hingewiesen, daß, falls Höfe-recht zur Anwendung zu kommen hätte, das Anwesen ihm als gesetzlichem Erben zufallen würde, sein Vater auch zeit--ieberis auf der Landstelle gearbeitet habe und von seinen Eltern entsprechend der in jener Gegend bestehenden Sitte zu dem künftigen Bewirtschafter der Landstelle ausersehen gewesen sei. Der Antragsgegner hat weiter geltend gemacht, daß ihm aus dem frühzeitigen Tode seines Vaters und der im Jahre ,1946 getroffenen Regelung, die nicht als endgültig gedacht gewesen sei, keine 'Nachteile ‘erwachsen dürf-ten0 Er hat ’ferner Zweife'l: an der Wirtsohaftsfähigkeit der Eheleute L^ geäußert, da der Ehemann LÄdas Bäckerhand-werk erlernt habe' und während des Krieges als Wachmann tätig gewesen sei» Auch hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe soviele geldlichen Zuwendungen seitens der Erblasserin erhalten,4 daß sie-bereits wegen ihres Erbteils vollstänäig-'abgef^häbnvsei« ; .
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,„Das Amtsgericht hat ein Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen GMB®-Über; den Verkehrswert der Landstelle und den Wert ,des lebenden und toten Inventars eingeholt, die Beteiligten gehört und den Zeugen über die behaupteten Zuwendungen der Erblasserin an die Familie L^) vernommen. Es'hat södann die landwirtschaftliche Besitzung-der Antragstellern zu Eigentum übertragen und angeordnet, daß diese innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung .10-000 EM zü-gleichen Teilen an die Miterben zu zahlen habe o Das Amtsgericht hat bei dieser/Entscheidung vor allem berücksichtigt, daß die Antragsteilerin seit dem Jahre 1946 mit der Erblasserin
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zusammen auf der Lahdsielle gelebt und diese mit ihrem Ehemann bewirtschaftet habe, wählend der Antragsgegner sich feinerlei Verdienste um die Erhaltung des Anwesens erworben habe. Es hat ferner in Betrabhf gezogen, daß dier'Ahtragsteii'ierih. an, d,em Jf^gJilaß zu l/2 beteiligt sei und sich derAnteil des AnträgWge^^^rß hinauf;-i/iMe-. laufen Als nicht erwiesen hat es^^sen Behauptung .erachte t, daß die Antragste11erin von der Erblasserin zu ihren
 Lebzeiten eine erhebliche^Barabflndung erhalten habe« Das
 Amtsgericht hat weiter erwogen, daß die Antragstellerin zur Zahlung eines angemessenen Ubernahmepreises an die Miterben in der Lage sei, der Antragsgegner hingegen völlig vermögenslos und nicht ersichtlich sei, wie er den Uberhahmepreis aufbrihgen wolle, da'er hierzu keinerlei, Angaben habe machen -können0' Es hat in Zweifel gezogen, ob der Antragsgegnör die Besitzung würde halten können, wenn er sich die zur Abfindung der Miterben nötigen Mittel auf dem Kreditwege beschaffen-wollte. Als völlig ungewiß hat das Amtsgericht angesehen.,. ob der Antragsgegner überhaupt einmal wirtachaf tsfähig^werdten wird f denn, der /Landkreis habe mitgeteilt, -daß der Antragsgegner nicht viel
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. von der Landwirtschaft~verstehe,- da er darin nicht aufge-wachsen „sei und sein Stiefvater nicht ln der Landwirt- , sehaft arbeite,'imd :derr S^hyerständige	habe	in
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Alter entsprechend:'nicht ;stark genüg» Bei der Festsetzung der Abfindungen ist das.Amtsgericht entsprechend, der Schätzung des Sachverständigen	-.von	einem	Verkehrswert
 der Besitzung von 20-000 DM und einem Wert des Inventars . von rund 5 000 DM aUsgegangen, ohne dabei zu verkennen, daß* der Berechnung der Abfindungen grundsätzlich.der Einheitswert zugrunde zü legen ist« Für die Festsetzung des Öberbahmepreises auf i0,000 BM ist für das Amtsgericht maßgebend gewesen, “ daßdie .Antragstellerin sich zur Zalv-lurig dieser, Summe erboten und hachgewiesen hat, daß ihr von der Kreisspärkasse in	ein	Kredit-in dieser Hc-
he zur Verfügung gestellt werde o"	"
.: Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde gegen di-eae',.-En1;sGheid'üng hat der Antragsgegner noch vorgebracht; Ihm müßten die Verdienste seines Vaters um die Besitzung ängerechnet werden, der weit länger auf der landstelle gearbeitet habe als die Antragstelleiin und als künftiger Erbe des Anwesens ausersehen gewesen sei. Ihm. (Änträgs-gegher) dürfe nicht zu dem Nachteil gäreichen, daß er noch jung und ohne Vermögen sei. Die Zweifel an seiner künftigen Wirtsehaftsfähigkeit seien gänzlich unbegründet. Erst nach seiner Entlassung aus der Volksschule werde seine landwirtschaftliche Ausbildung beginnen. Die nötigen Kenntnisse werde er sich dann leicht aneignen, da er auf dem Lande aufgewachsen sei und Interesse für die Landwirtschaft habe,. Dem Beruf eines Landwirts sei er auch körperlich gewachsen, Daß. sein Stiefvater nicht in der Landwirtschaft arbeite, sei unerheblich, da die Ausbildungspflichten seiner Eltern durch die landwirtschaftliche Lehre voll ersetzt würden. Es liege danach kein Anlaß vor, von der Überlieferung und der:Anschauung der bäuerlichen Kreise abzuweichen,. daß sich eine; landwirtschaftliche Besitzung im Mannesstamm vererben und der Familie erhalten bleiben müsse. Er werde auch zur Abfindung der Miterben in der Lage sein| denn jene seien;.nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach den Regeln der Höfeordnung ,zu bestimmen und bei deren Anwendung für ihn .ohne weiteres tragbar..
Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat hm. Zurückweisung der Beschwerde gebeteni
. Der Antragsgegner , hat in .der mündlichen Verhandlung vom: 3. November 1955 einen notariell beurkundeten Vertrag vom 2. November 1955 (Urkundenrolle Nr 100/55 des Notars in A^(|^) vorgelegt, nach dem seine beiden Geschwister, vertreten durch die für hie bestellten Pfleger, ihx-e Anteile am Nachlaß der Erblasserin auf ihn überti’a-gen‘haben, während er sich verpflichtet hat, ■ an beide bei
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 ihrer Volljährigkeit je. 5 500 DM zu zahlen ünd diese Kauf-geldbeträge im Palle der Zuweisung der landwir ts chaf tli-ehen Besitzung durch Sicherungshypotheken an bereiter Stelle zu sichern« Er hat ferner die vqrmündschäftsgericht-liche Genehmigung dieses Vertrages sowie ein Schreiben . der Kreisspärkasse in A^H|;:vorgelegt, nach dem diese be-reit ist, ihm^im Palle der Zuweisung des Anwesens ein hypc thekarisch gesichertes Darlehen von 1Ö 000 DM zu gewähren«
Nach Anhörung der B'eteiligten hat das Beschwerdegericht, das dem Antragsgegner zuvor das Armenrecht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt hatte, den Be- . Schluß des Amtsgerichts, aufgehoben und die Besitzung dem Antragsgegner zugewiesen mit der Maßgabe, daß er vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung an die Antragstellerin eine Abfindung von- 10 000 EM zu zahlen habe und die Vorschrift des § 15 HöfeO anzuwend'en sei*
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Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht
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nicht zugelässene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung'der Beschwerde des Antragsgegners gegen d en Be Schluß -de s Amtsger i cht s*. er s trebt« Der: Antr agsgeg-^ ner bittet*‘ die. Rechtsbesclhweräe 'als unzulässig zu verwer-
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Das Beschwerd'egericht hat,'die Voraussetzungen für eine Zuweisung für gegeben erachtet,' da der Wert des land-
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wirtschaftlichen Betriebes den Wert der auf dem Anwesen be--
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triebenen, verhältnismäßig unbedeutenden Gastwirtschaft bei weitem überwiege und auch von zwei Miterben ein Zuweisungsantrag gestellt sei. In der Sache selbst ist das Ober-landesgerichb davon ausgegangen, daß die Entscheidung grund sätzlich nach den Regeln der.HÖfeördnung, also nach "den §§
5, 6 HöfeO zu treffen sei, die -landwirtschaftsgerichte an.
diese Vorschriften ater nicht streng gebunden seien, sondern bei Vorliegen besonderer Gründe yon ihnen abweichen kannten» Es. hat. weiter erwogen, daß der Antragsgegner nach § 5 Nr. i, § 6 Abs 1 und 5 Höfe© als ältester Sohn des verötorbeneh einzigen Sohnes der Erblasserin in erster Linie als Nachfolger berufen sei, Und weiter ausgeführt? iDie Tatsache, 'daß der Antragsgegner zur Bewirtschaf tung der Landsteile noch nicht in der Lage sei, stehe nach § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO der'Zuweisung nicht entgegen, da seine Wirtschaftsunfähigkeit allein auf mangelnder Altersreif e beruhe-, lie vom Amtsgericht geäußerten Bedenken könne der Senat nicht teileno Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Kindern.von dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann abgesehen werden, wenn sie nach Lage der Verhältnisse in einer Umwelt aufwüchsen, die sie den, Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin finden lasse» Diese Voraussetzungen seien hier gegeben« Der Antragsgegner sei auf der'Landstelle geboren und Stabe dort die ersten Lebensjahre bis zu dem Jahre 1946 zugebracht,, Er wohne- auch jetzt noch auf dem Lande» y/enh seihe Eitern auchkeine Landwirtschaft betrieben, so seien sie doch beide darin groß geworden und deshalb in der Lagedem Antragsgegner bei seiner.-, .demnachst ■erforderlich: werdenden landwirtschaftlichen Ausbildung behilflich zu sein». Nach dem	persönlichen	Eindruck	des	Se-
nats beständen auch keine Bedenken dagegen, daß der Antragsgegner sich körperlich “genügend entwickeln werde, um die schwere Arbeit in der Landwirtschaft leisten zu kön neu.	- -	’	‘	'
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.Nach -der Ansicht des'Beschwerdegerichts, liegen keine ausreichenden. Gründe vor , die ein Abweichen von der ge-setzliehen Erbfolge der Höfeordnung rechtfertigen könnten, sondern sprechen’, auch abgesehen von diesem Vorrecht des Antragsgegners »überwiegende Gesichtspunkte für eine Zu-‘Weisung an ihn» Zur Begründung dieser Auffassung hat das
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Oberlandesgericht ausgeführt; Seit der Entscheidung des Amtsgerichts habe sich d'ie Rechtslage zugunsten des Antragsgegners dadurch wesentlich verschoben, daß er jetzt den gleichen Anteil an der Besitzung habe wie die Antrag-steile rin, da seine Geschwister ihre Erbanteile auf ihn übertragen hatten und das Vsrmundschaftsgericht die hierzu erforderliche Zus.tommung erteilt habe » Zugunsten der Antrag-steil erin spreche «war, daß,die Erblasserin sie 1946 auf den Hof geholt und sie seitdem dort mit ihrem Ehemann ununterbrochen gearbeitet habe»; Dieser Gesichtspunkt könne indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen; denn auch der Vater des Antragsgegners habe bis zu seiner Einziehung zur Wehrmacht uhunterbrqcheh auf der Stelle gewirtschaftet, wobei er von seiner Ehef|raÜ4Ünterstützt worden sei. Diese Arbeit sei mindestens sc hach einzuschätzen wie die Mitar-beit der Antragstelleri». Sie sei auch dem Antragsgegner in vollem Einfang zuzurechnen, da er an Stelle seines ver-^ stcrbenen Vaters nach der HÖfeordnung an erster Stelle zu dem t HofÜbernehmer berufen sei. nachdem der Antragsgegner sich bereiterklärt habe^an die Antragsteilerin eine Abfindung von 10 000 DM zu‘zahlend sei auch »die Erwägung des Amtsgerichts hinfällig';gewd,rden, durch'.eine Zuweisung an die An-'; rragstellerin würden, dip Rechte der weichenden Erben besser gewahrt. Zwar dürfte-die Antragsteller!» eher in der läge sein, den. zur*,Abfindiang'aüfkunehpenden 'Kredit zurückzuzah-^ len als der nogh minderjährige Antragsgegner, der später auch noch seine beiden Geschwister zusätzlich abzufinden habe.- Der Antragsgegner habe'' je'dVch durchciie Bescheinigung der Ereissparkasse nachgewiesen,.daß^auch er im Falle der Zuweisung der Besitzung ah.ih?1 ein hypothekarisch gesichertes Darlehen'von^lO 000„DM*1erhalten könne. Da dieses Darlehen zur Abfindung;weichender/Erben dienen solle ,.r sei mit Sicherheit anzunehmen, daß es dem Antragsgegner unter; Einschaltung der pandwirtsehaftskammer gelingen werde, das Geld zu günstigen Bedingungen, insbesondere zu einem niedrigen Zinssatz., zu bekommen. Wenn-:das Anwesen dann, sei
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bs im Wege der ^igenböwir-ljsGhaftjahg durch seine Eltern, sei es durch Verpachtung, vernünftig feewirtschaftet werde, sei der Antragsgegner hach Ansicht des.mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzten Senats auch in der läge, im laufe der Zeit das Darlehen-; zurückzuzahlen und die ' Schuld bis zur Übernahme den Bewirtschaftung durch ihn so-weit zu senken-, daß dann eine /ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet sei; Den’Ausschlag zugunsten des Antragsgegners' gebe aber'vor allem die Erwägüng.,:daß sein Vater von Anfang an als Übernehmer der Landstelle'in Aussichi genommen gewesen sei und er-selbst , wenn sein Vater nicht im ICriege gefallen wäre, voraussichtlich später einmal dessen Nachfolge übernommen hätte» Da der Antragsgegner schon durch den vorzeitigen Tod seines Vaters schwer getroffen sei, wurde es eine unbillige Härte darstellen, wenn er als Folge dieses Opfertodes auch noch seine Anwartschaft auf die Landstelle verlieren würde» N^cht zu verkennen sei, daß die - Zuweisung der Landstelle an den Antragsgegner auch für die Antragstellerin eine gewisse Härte bedeute, da sie mit ihrer-zahlreichen Familie Gefahr laufe, ihre Lebensgrundläge zu verlieren, doch müsse .berücksichtigt werden, daß sie, solange ihr Bruder gelebt habe, nicht mit der Übernahme-des;;Änwesens habe rechnen können, und auch ihr Ehemann'bis zu dem Jahre >1946 in anderen Berufen tätig gewesen sei» Sie habe sich zwar durch jahrelange Mitarbeit erhebliche Verdienste um die Besitzung''erworben, doch habe sie andererseits‘auch gerade in den Wirtschaft-lieh schwierigen -Jahren der Nachkriegszeit auf diese Vfei-^-se dort ihr gutes Auskommen gehabt»
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Die Antragsteller!n rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts» Sie hält die Rechtsbeschwerde für zulässig,’ weil“' das - Beschwerd egericht ,von; Entsche idungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone- und des Oberlandesgerichts Stuttgart abgewichen
 sei und seine Entäekaidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. -	'
Die Reehts-be schwe rde ist unzulässig»
IDie Antragstellerin verkennt niGht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht dieses.Rechtsmittel nicht zugeiassen hat und es sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit*des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt,	^
Wie der erkennende Senat bereits, wiederholt ausge-; sprechen hat, setzt ein Abweichen'im Sinne der genannten
 Vorschrift vorausv'daß das Beschwerdegericht in der Beant-
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wortungeiner Rechtsfrage von der Entscheidung eines der ’ hierfür in Betracht kommenden Gerichte abgewichen ist (vgl z.B. Beschlüsse.vom 5« Oktober 1-954, V BLw 45/54, BGHZ 15,
5 /9/lÖ7 = Rechtd-Iandw 1954, 331 s. und vom 5. Juli 1955, V BLw 79/54, RechtdUandw'11955, 251)- Abweichungen des Beschwer-
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degerichts in denvon der „An trägste 11 er in angeführten Rechtsfragen von den angezogenen Entscheidungen liegen nicht vor öder vermögen do.ch di'e/Zulässigkeit der Rechts-? beschwerde nicht zu begründen. *
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U Die “AntragsHeilerin .rügt Verletzjung des § 6 Abs 5 Satz 2 HÖfeÖ0 Sie. billigt den Ausgangspunkt der Überlegungen des Besetfwerdegerichts, nach denen die Wirtschaftsunfähigkeit die^Zuweisung üer^B^esitzung an den Antragsgegner nicht ausschließt,..wenn .die WirtschaftsUnfähigkeit allein auf mangelnder^Altersreife. beruht, und hält auch die Ansicht des Beschwerdegerichts für richtig, daß der Erwerber nach Lage der Verhältnisse in einer Umwelt aufge-
wachsen sein müsse, die ihn den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin finden lasse. Die Antragstellerin meint indessen, das Öberlandesgericht habe übersehen, daß das Entscheidende für eine Zuweisung in einem solchen -Palle das natürliche Hineinwachsen des Erwerbers in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall sei. Sie' beruft sich für diese Rechtsauffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22„
Mai 1951; {V BLw 117/49, .RechfäLandw 1951» 302) und vertritt die Ansicht, das Oberlandesgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen; denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses lasse jede Peststellung darüber vermissen, daß der Antragsgegner in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachse. Aus den Peststellungen des Beschwerdegerichts ergibtsichnach ihrer Ansicht im Gegenteil, daß das Oberlandesgericht die natürliche' Verbundenheit des Antragsgegners mit der Landwirtschaft im Zeitpunkt
 des Ertifalls überhaupt nicht, jedenfalls nicht als unbedingte Voraussetzung für die Annahme seiner Vorzugsstellung gegenüber anderen Prätendenten angesehen habe« Die Absicht der Mutter und des Stiefvaters -des Antragsgegners,
 diesem eine landwirtschaftliche: Ausbildung zuteil werden zu lassen, ist nach. Ansicht der Antragstellerin ohne Bede utinig* weil den Peststellungen des Oberlandesgerichts
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nichts für die Annahme zu entnehmen sei, daß der Antragsgegner auch ohne Rücksicht auf den Tod seiner,Großmutter nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineingewächsem wäre«
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Diese Ausfühfungent werden dem angefochtenen Beschluß
 nicht gerecht» Richtig ist, daß der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen1 hat, mange ln-
de Altersreife stehe dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn die Annahme gerechtferr tigt sei, daß das Eürid nach Neigung unä Einfluß durch aie
 Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hinein-
wachsen werde, and dort weiter den Standpunkt vertreten hat,, dieses natürliche Hineinwaehsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ©hne Rücksicht auf den Erbfall sei das Entscheidende;\Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt, daß der nach dem Erbfall ge^ faßte Entschluß Ues gesetzlichen Vertreters, dem Kinde eine landwirtschaftliche Ausbildung angeddihen zu lassen,
.der natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet 'werden könne . Es läßt sich nicht feststellen, daß das Oberlandesgericht von dieser Rechtspre'chung des Senats abg'ewichen istb Es hat gerade bei Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs 5 Satz 2 HöfeO auf die Rechte
 sprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach der bei Kindern von dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann abgesehen werde4n könne, wenn sie nach Lage der Ver^ hältnisse in einer pinwelt aufwüchsen, die sie den Weg zur Landwirtschaft und vur Ausbildung darin finden lasse» Das Beschwerdegericht tiat dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht,\daß auch nach seiner Auffassung das natürliche Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit "d'äs Entscheidende ist.-Es läßt sich danach nicht-featsteilen, daß das Oberlandesgericht in die^ sem Punkte eineiig von dem erkennenden Senat abweichenden Rechtsstandpunkt' eigenommen hat»*;Die Beantwortung der weiteren Präge., ob .’allein mangelnde Altersreife der Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners.ist, war Sache der ;tatrichterliehen "WürdigungB- Die Feststellungen, die das‘Besohwendegericht.dn dieser Hinsicht getroffen hatsind für das, Rechtsbeschwerdegericht bindend» Sie lassen im übrigen'ebenfal-ls"'erke'nnen, daß sick das Oberlan-desgerieht;dieFrage vorgelegt^hat, ob nach den Gegebenheiten des vorliegenden Palles ein natürliches Hineinwach-; sen des.Antragsgeghersfin die landwirtschaftliche Berufstätigkeit angenommen werden könne.^Soweit die Antragstellerin aus den von dem Beschwerdegerieht verwerteten tatsächlichen Feststellungen eineh-gegenteiligen Schluß zie-
hen will, handelt es sieh lediglich um eine andere Würdigung der festgestellten Tatsachen, has Beschwerdegericht ist auch nicht hinsichtlich der Bedeutung des Entschlusses zur Ausbildung des*Antragsgegners in der Landwirtschaft von der ajjgbzoge'nen Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen. In dem damals entschiedenen:Falle handelte es sich um ein Kind,-:das,’in einer^((Jrbßst'adt aufwuchs und für das ohne den Tod des ^Erblassers keine Aussicht bestanden hättet: in landwirtschaftliche Verhältnisse zu kommen. Der Senat hat damals der Erklärung der Mutter, ihr Kind zu dem Landwirt ausbilden lassen zu wollen, keine Bedeutung beige-messen, weil dieser Entschluß nur im Hinblick auf den eingetretenen Erbfall gefaßt worden sei und die in Aussicht genommene landwirtschaftliche Ausbildung einer natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet werden könne. In jenem Falle hatte bereits der Vater des Kindes einen landwirtschaftsfremden Beruf ergriffen. Im* vorliegenden Falle steht ganz dahin, ob der Entschluß, zur landwirtschaftlichen Ausbildung des Antragsgegners erst ■ nach dem Erbfall gefaßt worden oder ob dies nicht schon vorher geschehen ist, worauf immerhin $ie Tatsache'hindeutet, daß das gegenwärtige Verfahren wenige Wochen nach dem Erbfall eingeleite't worden ist und der Antragsgegner alsbald' ein besseres Recht auf Zuweisung der Besitzung geltend gemacht hat, wobei er’sehr-^beachtliche Gründe für seinen , Standpunkt anführeri konnte,;. Daß er zur Zeit des Erbfalls : noch die Volksschule besuchte, ist ohne Bedeutung; denn . im Zuweisungsverfahren kommt es nicht auf die Sachlage zur' Zeit des 'Erbfalls,- sondern auf die Verhältnisse an, die im Zeitpunkt der Entscheidüng durch den Tatrichter gegeben * sind, die 4e^e\hachs;dem'.^rbfali vliegen und bis zu dem , eine wesentliche^Änderung der beim Erbfall gegebenen Sachlage eingetreten sein- kann. Wenn der:Antragsgegner inzwischen die landwirtschaftliche Lehre angetreten haben sollte , so kann das nicht lediglich mit Rücksicht auf den Erbfall geschehen sein! zu demal da der Ausgang des gegenwärti-

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■ gen Verfahrens:bei,hlhtr^	,
und mit:;einer;:ZuweisUn^;::'hhV^	wer-	....
den mußte-uVEs' isr'-:danae]ähninh|fe zu., beanstanden;; daß; das Be-sehwerdegericht'r^	der	liehen^	landwirt-
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'■v:erfetändlieh angesehen.und nicht als eine Maßnahme gewertet hat, mih der hur/bezweckt werde* die Voraussetzungen ': i "ürVeinei;z hirei^	ags^egne^;.'erst 'zu schaffen =
Bas Beseliwerdegerieht; ist danach' auch in diesem Punkte, von der P: e chtsa uf fas sung: d.:es erkennenden Senats nicht., abgewi-. -/
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sind d an ach d ie .■ Erbanteile der Geschwis te r innch' nicht auf den Antragsgegner ubergegangen und stehr ihr daher hach wie vor der größere Anteil an der Besitzung zui Sie folgert daraus, daß;.das Bes.chwerdegerlcht; dies zu ihren Gunsten

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hätte, werten müssen und daß es, indem dies nicht geschehen sei, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27:. April 1954 (V BLw 82/53, RechtdLandw 1954, 225 ^ BGHZ 13, 154 -1 NJW 1954, 1240 - MDE 1954, .602) abgewichen sei.
. Eine Abweichung ven der Entscheidung; des erkennenden Senats vom 27; April 1954-liegt nicht vor. In ihr ist ällerd ings ge sagt (Seite 17/18), daß die:Größe der Anteile an dem zuzuweisenden Grunäbesitz;dann eine Mitberücksichtigung erheischen könne, wenn mehrere Bewerber um die Übertragung vorhanden seien*Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht weder verkannt noch ist es von ihm abgewichen, .vielmehr hat es ihm gerade Rechnung getragen, in-dem es zügunsten des Antragsgegnersi.berücksichtigt hat, daß er jetzt nicht mehr wie im ersten Rechtszuge nur mit einem Anteil von 1/6, sondern nunmehr ebenso wie die Antragstellerin zu 1/2 an dem Nachlaß der Erblasserin und damit an der landwirtschaftlichen Besitzung beteiligt sei. Per Tatbestand des § 24 Äbs 2 Nr 1 IwVG ist danach insoweit nicht gegeben,.	;*
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Richtig ist,.daß das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem. Beschluß svom 24; Juli 1951 (RechtdLandw 1951, 300) die. Genehmigungspflicht der "Übertragung eines Miterbanteils an einem Nachlaß, zu-dem landwirtschaftliche Grundstücke gehören, auch für den Rail bejaht hat, daß der Erbanteil auf einen Miterben übertragen wird» Das Beschwerdegericht hat die Erage.j ob die Übertragung der Erbanteile der Geschwister auf den Antragsgegner der, Genehmigung nach Art IV KEG Nr 45 bedurfte, überhaupt nicht erwähnt. Daraus, daß es die Übertragung:der Erbanteile als wirksam angese-hen hat, ist zu schließen, daß der Vertrag vom 2» November 1955 nach seiner Ansicht dieser Genehmigung nicht bedurfte. Biese Ansicht würde allerdings im Widerspruch zu der angeführten Entscheidung des ‘Oberlandesgerichts Stuttgart stehen und eine abweichende Beurteilung einer Rechts-
frage bedeuten« Auf diese Abweichung kann sich die Antra gatelierin indessen für: die Zülässigkeit der Rechts-besehwerde nicht mit Erfolg berufen« Ter erkennende Senat; hat nämlieh in seinem Beschluß vom 7«Dezember 1954 (V BI/w 48/54, RechtdLandw v1955., .75) dargeiegt, daß stets
 auf den-neue s ten .Stand der Rechts^rechung’abzus teilen ist : und e s ni cht genügen kann,' wenn e ine Re cht sfr age früher einmal von einem 'der>nach § 24 Abs 2 Nr i LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in deiner spätere^ Entscheidung geschehen ist» ■Der Senat, hat in dieser Entscheidung weiter ausgesprochen, die Auf^-fässung' eines Oberiandesgerichts könne insbesondere dann nicht maßgebend sein, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der be tref fenden- Frage vorliege« letz^ ter.es ist aber:hierderFall« Der erkennende Senat hat sich in seiner? Entscheidung vom 8. November!955 (V Blw 25/55? BGHZ 18, 380 = Rechtdlandw 1956, 50) auf den Stand-punkt gestellt, .daß die Übertragung eines Erbanteils an einem Nachlaß/zu hem land-'oder .forstwirtschaftliche Grundstücke' gehören, - vom Bereich des Freistaates Bayern abgesehen - keiner Genehmigung nach Art IV Abs-1 KRG Nr.
45 bedürfe« Soweit die Geschwister des Antragsgegners „ durch die-Übertragung ihrer‘-Erbanteile zugleich über ihr Miteigentum an der/landwirtschaftlichen Besitzung verfügt haben, bedurfte der Vertrag vom 2. November 1955 danach. keinen Genehmgung ^seitens :der Iiandwirtschaftsbehör-de. Eine', andere‘Rrajge ist es, ob er .etwa insoweit hätte genehmigt werden müssen, als sich der Antragsgegner in ihm für den Fall ier . Zuweisung zu .einer hypothekarischen Be> lastung des Anwesens verpflichtet hat. Biese Frage kann : indessen auf sich beruherif^denn die dingliche Belastung einer landwirtschaftlichen Besitzung ist in der Entscheidung des erkennenden Senats vom\8., November. 1955 nicht Gegen-stand der Erörterung und;Entscheidung gewesen, so daß in-soweit die Möglichkeit einer Abweichung entfällt, und eine andere Entscheidung, von der abgewichen sein könnte, hat
 die Aniiiragstellerin nickt angeführto Zu aer Rüge, äas Besehwerdegericht habe übersehen, daß, der Vertrag vom 2c November-1955 wegen der in ihm enthaltenen Verpflichtung zur.dinglichen Belastung des Grundbesitzes der Ge^ nehmigung; bedürfe, könnte sachlich nur Stellung genommen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, was nach
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•dem "bereits - gesagten undy|en nachfolgenden Ausführungen Indessen nicht der Fall i'st; ^-0^	.	;
3» Pie Antragstellerin hält die Zuweisung der Besit-zung an den Antragsgegner auch deshalb für nicht angängig, weil durch sie der Zweck, dem Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84- dienen solle, nicht erreicht werde« Sie beruft sich in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 (V BLw 82/53)» in der gesagt ist, für die Frage, ob die Übertragung vorzuhehmen oder abzulehnen sei, müsse entsche dend sein, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck erreicht werde oder nicht (Seite 15)» Den -Zweck der Suweisung hat der Senat darin gesehen, für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sicherzustellen, daß durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschla gung oder Überschuldung eintrete, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie: erhalten bleibe,.wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar, sei«, Nach Ansicht der Antrags tellerin wird durch die, Zuweisung, an den Antragsgegner gerade die.: Gefahr der tlberschuldung," Zerschlagung und möglicherweise sogar der Abwanderung in familienfremde Hände heraufbeschworen. Das‘begründet die’Antragstellerin im,wesentlichen damit, daß der Antragsgegner und seine Eltern vermögenslos seien, daß außer der ihr zugesprochenen Abfindung auch die Abfindungen für die Geschwister des. Antragsgeg-.ners zu zahlen und nach dem Gutachten des Sachverständigen
G^BRa Reparaturen an den Gebäuden vorzunehmen seien, für die sie Aufwendungen in Höhe von mindestens 3 OÖO DM für erforderlich hält» Die Antragstellerin meint, alle diese' Beträge ließen sich aus der nur kleinen Besitzung nicht herauswirtschaften, und ist der Ansicht,, daß die Zahlung den Abfindungeh an die Geschwister des Antragsgegners, die durch die Hinausschiebung der Fälligkeit bis zur .Volljährigkeit ohnehin schon benachteiligt seien, gefährdet sei, und darüber hinaus ganz ailgfemein die Gefahr bestehe, daß das Anwesen zur Zwangsversteigerung komme *	>
Eine Abweichung von der genannten- Entscheidung des erkennenden Senats “.liegt auch in diesem Punkt nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer Zuweisung an den Antragsgegner-die Ziele des „Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 "-erreicht werden. Es hat sich indessen die Frage vor-,gelegt, ob die finanziellen Belastungen, die der Antragsgegner zu übernehmen "gewillt' ist, für *ihn tragbar sind;. Dabei hat es nicht etwa.übersehen,- wie die Antragsteilerin anziinehmeri scheint, daß der’-Antragsgegner auch seine bei-. den Geschwister abzüfinden hat; denn es ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses gerade in diesem Zusammenhang auch von der-spätereh Abfindung der Geschwister-die Rede.;-Auf Grund der ,vton- ihm langes tell ten: Erwägungen ist das Beschwerdegericht zu dem1‘Ergebnis' gelangt* daß es dem Antragsgegner möglich seih werde,,- die Schuld bis zur Übernahme des Anwesens®in Selbstbewirtschaftung soweit zu senken, daß äannxe'infeoränimg'sgemäße Bewirtschaftung .ge.? ,
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währleistet sei; das*Ober*landesgerieht hat danach sehr wohl geprüft,";obv-der Antragsgegher'die.Besitzung werde kalten können" und die von der Antragstellerin jetzt geäußerten Befürchtungen nicht .geteilt» Seine Ausführungen ergeben, daß es der Frage.einer etwaigen Überschuldung der Besitzung und der sich aus einer solchen möglicherweise ergebenden Konsequenzen /Bedeutungkbeigerassen* also die mit
&e£ Zuweisang verfolgten Zwecke nicht verkannt, Sendern zu dem Gegenstand seiner Überlegungen gemacht hat. Ob, wie die- AntragsteUferin geltend macht, seine Beurteilung der Sachlage auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalte beruht, kann hier dahingestellt bleiben; denn das "ist für die Prüfung der »Zulässigkeit der Reehtsbeschwerde •ohne Belang, da es insoweit allein auf die Präge der Abweichung ankommt« Ein Abweiehen von der angeführten Entschei-.dung des erkennenden Senats ist aber nach dem Gesagten nicht festzustellen» '	;
4« Die Antragstellerin bemängelt ferner, daß das Beschwer de ge rieht den wahrscheinlichen Willen der Erblasserin bezüglich ihres Nachfolgers im Eigentum der Besitzung nicht berücksichtigt habeo Sie meintj das Oberlandesgericht habe diesen Gesichtspunkt übersehen und sei damit von der. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21« Dezember 1949 (II BEw 73/49» OGHZ. 3, 155) und des erkennenden Senats vom 20. Februar 1952 (V BLw 134/49, nicht 139/49| eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen gibt es nicht) abgewichen. Die Antragstellerin führt hierzu aus: Nach den getroffenen Feststellungen habe sich die Erblasserin, die der Wlederverheiratüng Ihrer Schwiegertochter ablehend: gegenübergestanden habe, nicht dazu entschließen können, die Besitzung auf den Anträgsgegner zu übertragen. -Diese Feststellung in Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß sie (Antragstellerin) im Jahre 1946. mit ihrer:Familie-auf die elterliche Besitzung gezogen sei und diese bis zu dem Tode der Erlslasserin bewirtschaftet habe , lasse vermuten, daß die Schwiegertochter und ■ihre Kinder, einschließlich des Antragsgegners, das Anwesen nach dem Willen; der Erblasserin nicht erhalten sollten. Diese Vermutung wiege;umso schwerer; als die Erblasserin selbst den Fortzug ihrer Schwiegertochter nebst Kindern betrieben habe.Wenn das Beschwerdegericht dieser Vermutung nicht nachgegangen sei und an sie (Antragstellerin)
nicht einmal die Aufforderung gerichtet habe, sich zu dieser so nahe liegenden Frage zu äußern, so habe es damit seine Ermittlungspflicht in besonders krasser Weise
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Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof für die Bri-
tische Zone- in der angeführten Entscheidung ausgesprochen hat, es beständen "keine rechtlichen Bedenken dagegen, die
 Zuweisung so vorzühehmen, wie sie der Erblasser wahrschein lieh vorgenommen haben würde« Dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat in dem angezogenen Beschluß beigetre-ten, da der Wille"des Erblassers, sofern Anhaltspunkte für diesen Willen vorhanden seien, neben den sonstigen
 für die Zuweisung in Betracht kommenden G e s i cht sp unk ten sehr wohl von Bedeutung sein könne. Dem Beschwerdegericht
 macht die Antragstellern indessen zu Unrecht zu dem‘Vorwurf, von diesen Entscheidungen abgewichen zu sein. Das Oberlandesgericht hat' allerdings keine Ermittlungen über den mutmaßlichen Willen der Erblasserin angestellt« Dazu lag' aber auch 'keine;,Veranlassung vor«; Die Antragstellerin stellt zu hohe/Auförderungen an die Ermittlungspflieht der LandwirtschaftsgericÜt , indem sie verlangt, daß das Beschwerdegericht,;siei^aach dem Willen der Erblasserin hät-
te befragen müssen «’‘Der^‘erkennende Senat hat bereits in seiner’Ehtscheidimg>vöm;" 14.; Oktober 1952 (V BI» 13/521 ausgesprochenj ' daß-4der Amtsbetrieb- im Verfahren in land-
wirtschaftssachenidie^Beteiligten nicht der Pflicht ent-hebe, durch eingehende; Tatsachendarstellung zur Aufklä-
rung^ des Sachverhalts,. mi-tzuwirken>, .und daß, wenn dies un-terbleibe, vom-Gericht iunter dem, Gesichtspunkt' des Amtsbe-
triebes nicht'e^rwarte^t-werden könne, daß es allen nur.
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denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehe« Eine Auf-
lclärungs- Und Ermittlungspflicht des Gerichts hat der Senat dort nur insoweit 'angenommen, als der Vortrag der Be-teiligten oder der Sachverhalt als solcher bei 'sorgfältiger Überlegung sich-' auf drängender Gestalt ungsmöglichkei-
ten dazu Anlaß gebe* Im vorliegenden Falle hat die An-thagsteilerin hinsichtlieh de.s mutmaßlichen Willens der Erblasserin überhaupt hichts vorgebracht. Daraus allein, daß sie die Anträgstel3Lerin mit ihrer Familie im Jahre 1946 :zu sieh, aikf;den fiof genommen hat^ l^ sich noch nicht schließen, daß diese künftig Eigentümerin der Besitzung werden sollte, zu demal da nicht einmal behauptet worden ist, daß die Erblasserin einen dahingehenden Willen sonst irgendwie zu dem Ausdruck gebracht habe, und es für sie nahegelegen hätte, die Hofnachfolge ihrer Tochter zu ihren Lebzeiten. durch letztwillige ■■-Verfügung; oder Übergabevertrag sieherzustellen» Andererseits hat die Mutter des Antragsgegners bei ihrer Anhörung erklärt, sie habe damals vor ihrer erneuten Verheiratung von der Stelle abziehen müssen, weil die Erblasserin keinen Fremden ins Haus, habe aufnehmen wollen» Nach der Darstellung der Ehefrau F^jj^ soll die Erblasserin damals' gesagt haben, Ser Antragsgegner solle das Anwesen einmal haben» Ob letzteres den‘Tatsachen-entspricht, konnte das Beschwerdegericht dahingestellt sein lassen, da es hierauf nicht ankam, wenn nach seiner Meinung ohnehin hinreichende Gründe für die Zuweisung an den Antragsgegner vorhanden waren» Daraus, daß das Beschwerdegericht -keine Ermittlungen über denmutmaßlichen, Willen der Erblasserin angestellt und diese Frage auch nicht angeschnitten hat, läßt sich nach Lage der Sache jedenfalls nicht folgern; daß es im Gegensatz zu den an-, gezogenen Entscheidungen den Willen des Erblassers für die Entscheidung über-die. Zuweisung für unbeachtlich hält und damit in dieser. Rechtsfrage einen anderen Standpunkt vertritt als der erkennende Senat, der es in seiner Entscheidung vom 5« Oktober .1954 nicht für erforderlich gehalten hat, daß das Gericht sich mit allen Gesichtspunkten, die von einem anderen Gericht in dem jeweils entschiedenen Falle für wesentlich..angesehen’ wurden, auseinandersetzt, da die Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, nur für den Einzelfall beantwortet werden könne (V BLw 14/54-)» Each alledem ist auch hinsichtlich der Berücksichtigung
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:: : : ' '* : • > ' " ‘ des ■■•Willens der Erblasserin eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 XwV.G- nicht ersichtlich.
Eie Antrags tellerin hält ferner zahlreiche ver-^ fahrensrechtliche Gesetzesverletzungen für gegeben und macht namentlich geltend* das Beschwerdegericht sei seiner Ermittlüngspflicht :hicht hinreichend nächgekommen und habe es so; an der restlosen Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen. Nach ihrer Ansicht hat sich das Oberlandes-
gericht dadurch zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13« Juli 1949 (II BLw 24/49, OGHZ 2, 271) in Widerspruch gesetzt/s: In diesem ^Beschluß hat der Oberste,'Gerichtshof nun aber zu dem Umfang der Ermittlungspflicht in landwirtschaftssachen überhaupt nicht Stellung genommen." Er hat dort zunächst die Frage geprüft, ob das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähig-keit verkannt habe, und anschließend zu den einzelnen sonstigen damals erhobenen Rügen Stellung genommen«, Selbst. wenn das Beschwerd.egericht seiner Aufklärungspflicht-nicht vollauf gerecht, geworden sein und infolgedessen eine, Ge.4
setzesverletzung auf verfahrensrechtliehem Gebiete vorliegen sollte, würde nach dem Gesagten jedenfalls keine Abweichung von äsrV‘ängez^genen-'-oEritgGheid.ung> des Obersten Gerichtshofs gegeben sein/ so. daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf sie ebenfalls nicht gestützt werden kann0’
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6,* Nach alledem hat die Antrags tellerin die Voraussetzungen des § 24 Afcs 2 Ni* 1 I/wVGr nicht dargetan. Die Rechtsheschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

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, Die Eostenehtscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45
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