* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die am 8= Juli 1905 in H^^p^lgeborene Ehefrau V war von 1924 bis 1929 auf dem Hof des Erblassers tätig« Sie ist- seit 1929 verheiratet und hat einen Sohn im Alter von '2J Jahren, der bereits verheiratet ist, und eine 15jährige Tochtero -Frau V^pp ‘ist Eigentümerin eines kleinen Hauses mit 1 Morgen Land, Sie hat auch nach ihrer Verheiratung auf dem H0fe des Erblassers gearbeitet, jedoch angeblich für ihre bisherige Tätigkeit keinen Barlohn erhalten^ V^^P genehmigt «unter der Bedingung, daß für den jeweiligen Eigentümer des Hofes ein Vorkaufsrecht für die Zeit bis zu dem 1» Oktober 1970 hinsichtlieh des an die Ehefrau V^|^ abzugebenden Gründstügkes fürv ,den Pall des Verkaufes dieses Grundstückes im Grundbuch eingetragen wird”» Hiergegen richtet sich die' Rechtsbeschwerde der Landwirt-schaftskammer, die unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, dem Testament hinsichtlich des Vermächtnisses- zugunsten der Prau V^J^die Zustimmung zu versagen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zu-rückzuverweiseno Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmitteln. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist ('§ 24 Abs 1 LwVG) und einer der :Pälle des § 2‘4 Abs 2 Ir 2 LwVG nicht vprliegt, nur statt-'häft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in ’ § 24 ,Abs .2 Er 1 LwVG bezeichneten Gerichte' abgewichen ist und de.r 10 Bas Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Prau V^J^ bejaht» Es hält den Versagungsgrund .der unwirtschaftlichen Zerschlagung und einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht für gegeben und führt dazu auss Bie Abtrennung des Grundstücks spiele bei der Größe des Hofes keine Rolle„ Sie habe auch auf die Prucht-folge, die bei der Größe des vorhandenen Ackerlandes nicht umgestellt zu werden brauche, keinesfalls irgendwelche erheblichen Auswirkungen und führe deshalb nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes » Im übrigen entstehe., Lie Abtrennung des Grundstücks vom Hof führe deshalb nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung« Es sei; - v auch nicht damit zu rechnen, daß Frau V^J| das Land etwa, -in absehbarer Zeit veräußern werde« Für den Fall, daß sie -doch diese Absicht haben oder aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein sollte, die 6 Morgen zu veräußern, müsse der Hofeigentümer die Möglichkeit haben, das Land zurück- , zuerwerben« Aus diesem Grunde sei die Genehmigung unter,, der Bedingung der Einräumung eines Vorkaufsrechts zugun-r ,v-sten des Hofeigentümers erteilt worden« , ‘ In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm 1 zugrunde liegenden Pall hatten Eheleute als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 2?9 ha ihre Tochter zur Erbin bestimmt und ihrem-Sohn ein Wiesengrundstück von 1,13 ha als Vermächtnis ausgesetzt. Bas Landwirtschaftsgericht' hatte die Auflassung der Wie^se unter der Bedingung \ genehmigt, daß der Erbin ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde, Das Oberlandesgericht hat der Erfüllung des Vermächtnisses die Oendimigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und der unwirtschaftlichen Zerschlagung versagt. Die ungesunde Verteilung der Bodennutzung hat es darin erblickt, daß der Sohn das Grundstück nicht selbst bewirtschaften,, sondern durch Verpachtung nutzen wolle', so *daß es für ihn eine Kapitalanlage sei. Nie Hechtsbeschwerde sieht die Abweichung von den an geführten Bht^hheidüngen darin, daB das löschwerdegerieht die Frage' der-unwirtschaftlichen Zerschlagung nur auf die Verkleinerung des abgebenden Besitzes und nicht auf den ab-■sutrennenden Teil erstreckt habe. Während die Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe auch das Schicksal der abzutren nenden Grundstücke untersucht hätten, fehle in dem angefoch tenen Beschluß eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit die Burchführung des Vermächtnisses im.Sinne einer unwirtschaftlichen Zerschlagung sich auf die abzugebende Fläche auswirke, Ber angefochtene Beschluß enthalte zwar auch Betrachtungen über die" weitere Bewirtschaftung der Brahm-.köppel in der Hand der Frau V^(^0 Biese Ausführungen ständen, jedoch in Zusammenhang mit der Prüfung der nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung, Zum mindesten wären, soweit es sich um die.Sicherung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks handele, weitere Ermittlungen erforderlich, gewesen-, Für die Frage der Abweichung kommt jedoch nur eine Abweichung in der Auslegung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung in Betrachte Die \ Frage, wann die Abtrennung eines Grundstücks von einem Hof zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führt, insbesondere ob bei diesem Versagungsgrund lediglich;'dle Auswirkungeii der Abtrennung auf den verbleibenden Grundbesitz zu prüfen sind, oder ob daneben auch das Schicksal der abzugebenden Fläche eine Rolle spielt, kann, soweit es sich um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde handelt, dahingestellt bleiben. Wenn bei der Bejahung oder Verneinung der'unwirtschaftlichen Zerschlagung auch die weitere Gestal-tung'des abzutrennenden Grundstücks von'Bedeutung ist und das Beschwerdegerieht diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hätte, so.würde dies eine Rechtsverletzung darstel- , len,, die jedach allein nicht geeignet wäre, die Zulässigkeit der Hechtsbesehwerde zu begründen, sondern vom Rechtsbe-sehwerdegerieht erst berücksichtigt werden könnte, wenn die Sluläs-sigkeit des Rechtsmittels feststeht. Für die Frage der Abweichung ist vielmehr allein maßgebend, ob, das Beschwerdegerieht den Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung anders ausgelegt hat als "die Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe* Dies ist nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht der Falle *; den Grundfläche in Betracht zu ziehen• Auch das Oberlandes-gericht Hamm hat in d#em angeführten Beschluß den Versagungsr grund der unwirtschaftlichen Zerschlagung allein im Hinblick auf den Restbesitz beurteilt« Seine Ausführungen über die agrarpolitisch unerwünschte Veräußerung eines landwirtSchaft liehen Grundstücks an einen Hichtlandwirt stehen in Zusammen hang mit der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennut> zungc- Eine unterschiedliche Beurteilung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung durch das Beschwerdegericht und das Oberlandesgericht Hamm liegt somit nicht vor« Aber auch wenn die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm, soweit sie sich mit dem abzutrennenden Grundstück befassen, den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung betreffen sollten, würde das Beschwerdegericht hiervon nicht abgewichen sein« Ebensowenig würde eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorliegen, das die, unwirtschaftliche Zerschlagung einer * bisherigen Wirtschaftseinheit mit Rücksicht auf die Gefährdung d,er ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des verkauften Grundstücks bejaht hat« Bas Beschwerdegericht hat nämlich nicht verkannt, daß im Rahmen der Prüfung der Versagungsgründe auch > das Schicksal der abzutrennenden Grundfläche von Bedeutung-is'tc Es hat diesen Gesichtspunkt zwar nicht bei der uhwirt^ teilung der Bodennutzung eine Bolle spielen, Insbesondere kenn 1 eine Tatsache, die zur Verneinung einer ungesunden Vertei- : j lung der Bodennutzung führt, auch für die Verneinung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung mitentscheidend seine Das Beschwerdegericht hat, wie seine Ausführungen klar erkennen lassen, die Abtrennung der nicht als unwirt- schaftlich;'angesehen, und zwar nicht hur-im Hinblick darauf, daß irgendwelche erheblichen Auswirkungen auf den Hof nicht eintreten, sondern auch deshalb', weil es die weitere g ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks durch Frau V^[B für gesichert ansieht. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt das Gegenteile, Saß, die Ausführungen des Beschwerdegerichts- nicht bei der .Erörterung der unwirtschaftlichen Zerschlagung, sondern im Bahnen der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung - gemacht sind,- ist für die Frage der Abweichung unerheblich* Es kommt allein darauf an, ob die rechtliche Beürtei- j lung des Beseftwerdegerichts von den angeführten Entscheidungen abweicht. Das ist jedo,ch nicht der Fall* Pie Frage, ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts über-die künftige Bewirtschaftung des Grundstücks durch Frau V^|^ Anlaß zu Bedenken geben könnten, insbesondere ob, wie die Eeehtsbe-schwerde äusführt, hierzu noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären,> muß dahingestellt bleiben, weil eine etwa.vorliegende Rechtsverletzung erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden könnte* also eine bedingungslose Zustimmung zu dem Testament nicht erstrebt - nicht damit begründet werden, daß das Oberlandesgericht,, weil es keinen der gesetzlichen Versagungsgründe für vorliegend erachte, die Genehmigung nicht von einer Bedingung habe abhängig machen dürfen. / Frage steht, auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 7c Dezember 1954 .(V BLw 47/54, RechtdLandw 1955, 39) berufen können» In der Rechtsbeschwerdebegründung ist hierzu Jedoch überhaupt keine abweichende Entscheidung angeführt» / Der Hinweis auf den Kommentar von Lange-Wulff (HÖfeÖ' 3*;Aufi Anm 652) genügt der Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 1 LwjG, . ,y * -selbst dann nicht, wenn* man, den Hinweis auf eine Koinientar-, stelle, sofern daraus die abweichende Entscheidung eindeu-tig erkennbar ist,'als ausreichend ansehen wollte $ denn bei der einzigen von Lange-Wulff (aaO) zur Frage der Zulässig-.;-keit oder Unzulässigkeit von Bedingungen im Genehmigungsverfahren angeführten Entscheidung handelt es sich um den Be-^ Schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 26, April 1950 (RechtdLandw 1950, 167), also eine ältere Entscheidung des Beschwerdegerieht3, die, auch wenn das Beschwerdegericht von ihr abgewic-hen. ist , für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 BwVG-, die stets nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung des betreffenden Gerichts zu beurteilen ist, nicht in Betracht kommt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom T° Bezember 1954?

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückMorgenBeschwerdegerichtFrageBeschlußZerschlagung

Volltext der Entscheidung

24?5 099
-VBIav 72/55
Beschluß
. ' • '	«mm***«/*..Aäk:;: mrmf ■■lJHH,J| mi I
In der Landwirtschaftssache 1 o* des Bandwirts Gustav P^|p in B^BNrf
 Antragsgegners und Beschwerdeführers ,
vertreten durch Rechtsanwalt
2 6 der Landwirtschaftskammer H
in T
in Hi
 le cht sb e s chwe rd e führe r in
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br
 Br«;
in Hi
e Rechte
 und
gegen ,	/ "
die Ehefrau Elli vflfe in EtfH| Hr 4p-,
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Bro^H^fin Bf (Kreis
 wegen Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung
'hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom % Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Br„ TÖpsch
 beschlossen:	.	s
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25« Oktober 1955 wird als unzulässig ver-worfen0
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben«, Bie Rechtsbeschwerdeführerin hat der Rechtsbeschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeve'rfahrens zu erstatt tena
 Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwe'rdever-fahren wird auf 50QÖ DM festgesetzt.
G ivü'n des

'	'	«	«*	'	%,'	<vWv
i o
Der än 18* September 1954 verstorbene Landwirt Peter war Eigentümer eines Hofes in	in Größe von et-
wa 50 ha*-Hiervon sind 140 Morgen Acker, 57 borgen Grünland und 10 Morgen Kleeland. In der Hauptsache werden Roggen, Hafer, Kartoffeln und Steckrüben angebauta An Vieh werden gehalten 7 Pferde, 11 Kühe, 22 Stüclr Jungvieh und etwa 70 Schweinep Außerdem ist 1 Trecker vorhanden.
Der Erblasser war verheiratet» Seine Ehefrau ist vor ihm verstorben* Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangens
 Heinrich, vor dem Erblasser verstorben» Gustav (Antragsgegner), geboren am
4
.	1904 c
■.■ .'1,T;i 'v;.:=5	l-l;....l'l; :t:v;iv-''
Dora, geboren am	1901,	gestohlen	am
24» Oktober 1926. Sie war verheiratet mit dem Lehrer Bernhard S^Jfro Deren Tochter Ilae, geborenem ^|m^l925, ist mit dem Lehrer "verheiratet.,
Ellap geboren am	1905»	Sie	hat nach dem
 Tode ihrer Schwester Dora deren Ehemann Bernhard geheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Sohn namens Herbert hervorgegangen, der. verheiratet ist und zwei Söhne hat. Ella hat, nachdem ihr Ehemann Bernhard S^J^' 1928 gestorben ist, den Landwirt Heinrich H^M| geheiratet.
Der Landwirt Peter	zwe-t	handschriftliche
 Testamente hinterlassen, das eine vom 1„ Mai 1951 mit Nach^
trag vom 10* November 1951, das andere v©m 1, Juni 1953»
In dem letzteren Testament, das nur geringfügige Änderung gen gegenüber dem früheren Testament enthält, hat der Erblasser seinen Sohn Gustav zu dem Hoferben bestimmt und Vermächtnisse angeordnet, Danach sollen erhalten* die Tochter Ella 10000 DM, die Enkelin Ilse	ein	kleines	Häuschen mit
 Garten -sowie 1/5 Morgen Gemüseland ©der ein anderes Grundstück und die Schwiegertochter des -Bruders des Erblassers Anneliese 3?PPPP e^n ^rundstück von- 1/5 Morgen als Bauplatz0 Außerdem hat der Erblasser in beiden Testamenten bestimmt, daß die Ehefrau Elli VppP (Antragstellerin) ”die sogenannte	am Waldweg” erhalten solle für die Hilfe, die
 sie ihm und seiner Ehefrau während ihrer'Krankheit bei Tag und Nacht habe angedeihen lassen„ Bei der	handelt
 es sich um ein Ackergrundstück in Größe von etwa 6 Morgen«
Die am 8= Juli 1905 in H^^p^lgeborene Ehefrau V war von 1924 bis 1929 auf dem Hof des Erblassers tätig« Sie ist- seit 1929 verheiratet und hat einen Sohn im Alter von '2J Jahren, der bereits verheiratet ist, und eine 15jährige Tochtero -Frau V^pp ‘ist Eigentümerin eines kleinen Hauses mit 1 Morgen Land, Sie hat auch nach ihrer Verheiratung auf dem H0fe des Erblassers gearbeitet, jedoch angeblich für ihre bisherige Tätigkeit keinen Barlohn erhalten^
Die Antragstellerin sowie Frau Anneliese Fp||^P und Frau Ilse R^pp^ haben beantragt, . die Vermächtnisse zu genehmigen, Der Antragsgegner hat einer Genehmigung wider- -«
sprochen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den
' <
Grundstücksvermächtnissen zugunsten der Frau R^pp^ und der Frau F^RHP die Zustimmung erteilt, dem Vermächtnis zugunsten der Frau Vp^} jedoch die Zustimmung versagt. Auf die sofortige Beschwerde der Ehefrau V^Pf hat das Oberlande sgericht die Zuwendung der BÄBBPHHfc an die Ehefrau
V^^P genehmigt «unter der Bedingung, daß für den jeweiligen Eigentümer des	Hofes	ein	Vorkaufsrecht für die
 Zeit bis zu dem 1» Oktober 1970 hinsichtlieh des an die Ehefrau V^|^ abzugebenden Gründstügkes fürv ,den Pall des Verkaufes dieses Grundstückes im Grundbuch eingetragen wird”» Hiergegen richtet sich die' Rechtsbeschwerde der Landwirt-schaftskammer, die unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, dem Testament hinsichtlich des Vermächtnisses- zugunsten der Prau V^J^die Zustimmung zu versagen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zu-rückzuverweiseno Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmitteln.	'
. ■ . • K' \ ■ \ II,	'	.	./ v.-; ,< '
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist ('§ 24 Abs 1 LwVG) und einer der :Pälle des § 2‘4 Abs 2 Ir 2 LwVG nicht vprliegt, nur statt-'häft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in ’ § 24 ,Abs .2 Er 1 LwVG bezeichneten Gerichte' abgewichen ist und de.r Beschluß, auf dieser Abweichung beruht0 ,
10 Bas Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Prau V^J^ bejaht» Es hält den Versagungsgrund .der unwirtschaftlichen Zerschlagung und einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht für gegeben und führt dazu auss Bie Abtrennung des Grundstücks spiele bei der Größe des Hofes keine Rolle„ Sie habe auch auf die Prucht-folge, die bei der Größe des vorhandenen Ackerlandes nicht umgestellt zu werden brauche, keinesfalls irgendwelche erheblichen Auswirkungen und führe deshalb nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes » Im übrigen entstehe., wenn Prau V^p die 6 Morgen Land erhalte, eine kleine Hofstelle, die von ihr auch bewirtschaftet werden könne»
Frau V^^fchabe zwar zur Zeit noch keine ausreichenden Wirtschaftsräume» Sie habe jedoch glaubhaft angegeben, daß ihre.Nachbarn und vor allem die Bauern, bei denen sie weiterhin in der Landwirtschaft arbeiten werde,' ihr bei der Bewirtschaftung des Landes und der Unterbringung der Ernte behilflich sein würden« Die Erwägungen der Landwirtschafts-kammer, daß einer Bildung derart kleiner Landstellen entge--genzutreten sei, weil sie auf die Lauer doch nicht lebensfähig seien" und bei der heutigen Wirtschaftsweise keine Existenzberechtigung mehr hätten, könnten im vorliegenden Pall nicht durchgreifen;' denn Frau V^^ habe, seit ihrem 19« Lebensjahr auf dem Hofe des Erblassers und bei anderen Bauern gearbeitet. Es bestehe keine Gefahr, daß.sie, die bereits Eigentümerin eines Hauses mit 1 Morgen Land sei, einmal wieder vom Lande weggelien werde« Gerade bei der starken Landflucht sei es für die Landwirtschaft von großer Bedeu^-tung, daß Arbeitskräfte, die aus eigenem Antrieb aus der'
Stadt aufs Land gekommen se.ien, auf dem Lande gehalten wür^ den» Lies werde dadurch erreicht, daß ihnen die Möglichkeit gegeben werde, selbst eine kleine Landwirtschaft aufzubauen. Lie Abtrennung des Grundstücks vom Hof führe deshalb nicht zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung« Es sei; - v auch nicht damit zu rechnen, daß Frau V^J| das Land etwa, -in absehbarer Zeit veräußern werde« Für den Fall, daß sie -doch diese Absicht haben oder aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein sollte, die 6 Morgen zu veräußern, müsse der Hofeigentümer die Möglichkeit haben, das Land zurück- , zuerwerben« Aus diesem Grunde sei die Genehmigung unter,, der Bedingung der Einräumung eines Vorkaufsrechts zugun-r ,v-sten des Hofeigentümers erteilt worden«	,	‘
--r' -	;	,	\	:/V; i.;:'b:'- •' 'V • V'-:t; ' - '■ - ';■ ^‘?;:a"■ ■■■'/&; 1	'■
\	•.	-v,	:v	‘	...	. y.y.	. v
j.:• Y	.	;Y.;\V	.	/;	;■	•,	• v-;	■'
2p Lie Hechtsbeschwerde versucht die Zulässigkeit des Rechtsmittels damit zu begründen, daß das Beschwerde^ gerieht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm
 vom 13o Januar 1954 (JMB1 HRhW 1954? 154) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25« Oktober 1954 (RechtdLandw 1955? 58) abgewichen sei.
In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm 1 zugrunde liegenden Pall hatten Eheleute als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 2?9 ha ihre Tochter zur Erbin bestimmt und ihrem-Sohn ein Wiesengrundstück von 1,13 ha als Vermächtnis ausgesetzt. Bas Landwirtschaftsgericht' hatte die Auflassung der Wie^se unter der Bedingung \ genehmigt, daß der Erbin ein Vorkaufsrecht eingeräumt werde, Das Oberlandesgericht hat der Erfüllung des Vermächtnisses die Oendimigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung und der unwirtschaftlichen Zerschlagung versagt. Die ungesunde Verteilung der Bodennutzung hat es darin erblickt, daß der Sohn das Grundstück nicht selbst bewirtschaften,, sondern durch Verpachtung nutzen wolle', so *daß es für ihn eine Kapitalanlage sei. Die Abtrennung .der Wiese stelle auch eine»unwirtschaftliche Zerschlagung des Anwesens dar, weil der Restbesitz nicht mehr' lebensfähig bleibe« Biese Versagungsgründe würden durch die Bestellung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Erbin nicht ausgeräumt. Maßgebend sei; daß durch die Ab-, trennung der Wiese dem Eigentum nach die restliche' Besitzung nickt mehr existenzfähig sei und nicht etwa eine an-dere bereits bestehende Wirtschaftseinheit gestärkt, sondern landwirtschaftlich nutzbarer Boden' ohne Hofstelle in der Hand -eines Eiehtlandwirts geschaffen würde. Dies könne vom agrarpolitischen,-Ge sichtspunkt aus nicht gebilligt werden, weil es einer gesunden Bodenpolitik widerspreche und eine geschlossene Wirtschaftseinheit dadurch zerschlagen werde 1
-1- Der Beschluß des • Oberlandesgeriehts Karlsruhe be traf den Verkauf eines Grundstücks mit einem Wohnhaus,

Nebengebäude und Gartenland in Große von 52,57 a an einen Hauptlehrero Nie weiter zu der Besitzung gehörenden lande-wirtschaftlichen Grundstücke von zusammen etwa 1,5 ha verblieben den Verkäufern, Nas Oberlandesgericht hat der Veräußerung die Genehmigung versagt, weil die-Hofstelle mit den Ökonomiegebäuden nur für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll genutzt werden könne, die ordnungsmäßige Be-wirtschaftumg des abgetrennten Teiles gefährdet sei und die Zerreißung des jetzigen, eine wirtschaftliche Einheit dar-stellenden Besitzstandes unwirtschaftlich erscheine.
Nie Hechtsbeschwerde sieht die Abweichung von den an geführten Bht^hheidüngen darin, daB das löschwerdegerieht die Frage' der-unwirtschaftlichen Zerschlagung nur auf die Verkleinerung des abgebenden Besitzes und nicht auf den ab-■sutrennenden Teil erstreckt habe. Während die Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe auch das Schicksal der abzutren nenden Grundstücke untersucht hätten, fehle in dem angefoch tenen Beschluß eine Erörterung der Frage, ob und inwieweit die Burchführung des Vermächtnisses im.Sinne einer unwirtschaftlichen Zerschlagung sich auf die abzugebende Fläche auswirke, Ber angefochtene Beschluß enthalte zwar auch Betrachtungen über die" weitere Bewirtschaftung der Brahm-.köppel in der Hand der Frau V^(^0 Biese Ausführungen ständen, jedoch in Zusammenhang mit der Prüfung der nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung, Zum mindesten wären, soweit es sich um die.Sicherung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks handele, weitere Ermittlungen erforderlich, gewesen-,
5c Nie Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind nicht geeignet^ die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen. Nie »Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG setzt, v/ovon auch die Rechtsbeschwerde aus-
- 8
r;
V-	..	.
•V"- ' ■
•T
fee':-':: , I® ■
»■.V:
geht, voraus* daß das Beschwerdegericht eine bestimmte Hechts- ' , frage abweichend yon den Entscheidungen der in Betracht kommenden Gerichte beantwortet hat«, Die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine unwirtschaftliche Zerschlagung im Sinne des' Art III Abs 5 Buehst b BrMilRegVO Nr .84 anzunehmen ist, hängt neben der Auslegung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Sachverhalts ab.- Für die Frage der Abweichung kommt jedoch nur eine Abweichung in der Auslegung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung in Betrachte Die \ Frage, wann die Abtrennung eines Grundstücks von einem Hof zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führt, insbesondere ob bei diesem Versagungsgrund lediglich;'dle Auswirkungeii der Abtrennung auf den verbleibenden Grundbesitz zu prüfen sind, oder ob daneben auch das Schicksal der abzugebenden Fläche eine Rolle spielt, kann, soweit es sich um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde handelt, dahingestellt bleiben. Wenn bei der Bejahung oder Verneinung der'unwirtschaftlichen Zerschlagung auch die weitere Gestal-tung'des abzutrennenden Grundstücks von'Bedeutung ist und das Beschwerdegerieht diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hätte, so.würde dies eine Rechtsverletzung darstel- , len,, die jedach allein nicht geeignet wäre, die Zulässigkeit der Hechtsbesehwerde zu begründen, sondern vom Rechtsbe-sehwerdegerieht erst berücksichtigt werden könnte, wenn die Sluläs-sigkeit des Rechtsmittels feststeht. Für die Frage der Abweichung ist vielmehr allein maßgebend, ob, das Beschwerdegerieht den Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung anders ausgelegt hat als "die Oberlandesgerichte Hamm und Karlsruhe* Dies ist nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht der Falle	*;
Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung der unwirtschaftlichen Zerschlagung lediglich die Auswirkungen der Abtrennung der Brabrokoppel auf den Hof erörtert, ohne in diesem Zusammenhang das weitere Schicksal der abzugeben-
den Grundfläche in Betracht zu ziehen• Auch das Oberlandes-gericht Hamm hat in d#em angeführten Beschluß den Versagungsr grund der unwirtschaftlichen Zerschlagung allein im Hinblick auf den Restbesitz beurteilt« Seine Ausführungen über die agrarpolitisch unerwünschte Veräußerung eines landwirtSchaft liehen Grundstücks an einen Hichtlandwirt stehen in Zusammen hang mit der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennut> zungc- Eine unterschiedliche Beurteilung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung durch das Beschwerdegericht und das Oberlandesgericht Hamm liegt somit nicht vor« Aber auch wenn die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm, soweit sie sich mit dem abzutrennenden Grundstück befassen, den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung betreffen sollten, würde das Beschwerdegericht hiervon nicht abgewichen sein« Ebensowenig würde eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorliegen, das die, unwirtschaftliche Zerschlagung einer * bisherigen Wirtschaftseinheit mit Rücksicht auf die Gefährdung d,er ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des verkauften Grundstücks bejaht hat« Bas Beschwerdegericht hat nämlich nicht verkannt, daß im Rahmen der Prüfung der Versagungsgründe auch > das Schicksal der abzutrennenden Grundfläche von Bedeutung-is'tc Es hat diesen Gesichtspunkt zwar nicht bei der uhwirt^
'■ schaftlichen Zerschlagung, sondern bei der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung erörtert« Richtig ist,' daß es sich bei der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der ungesunden Verteilung der Bodennutzung um zwei selbständige Versagungsgründe handelt und daß im Einzelfall unter Umständen der eine Versagungsgrund zu verneinen ist, während der andere gegeben sein kann« Beide Versagungsgründe sind im übrigen nicht immer scharf voneinander zu trennen« Sie können teilweise ineinander übergreifen„. Ein Umstand, der für die Beurteilung der unwirtschaftlichen Zerschlagung von Bedeutung ist, kann auch für die Frage der ungesunden Ver- '
" 10 -
W> •
W:	:;::-.	' ■	4
:;::vrVUrv;:^	'	■-,■..■■'■■■'}•■;■■■■:■■.■■■■	,'i
‘;..x	/	;•
teilung der Bodennutzung eine Bolle spielen, Insbesondere kenn 1 eine Tatsache, die zur Verneinung einer ungesunden Vertei- : j lung der Bodennutzung führt, auch für die Verneinung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung mitentscheidend seine Das Beschwerdegericht hat, wie seine Ausführungen klar erkennen lassen, die Abtrennung der	nicht	als	unwirt-
schaftlich;'angesehen, und zwar nicht hur-im Hinblick darauf, daß irgendwelche erheblichen Auswirkungen auf den Hof nicht eintreten, sondern auch deshalb', weil es die weitere g ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks durch Frau V^[B für gesichert ansieht. Es trifft deshalb nicht zu, daß, wie die. Äechtsbe schwer de meint,' das Beschwerdegericht nirgends die Frage beantwortet- habe, ob ^durch die Abtrennung des Teiigrunds-tücks dessen ordnungsmäßige- Bewirtschaftung gewährleistet bleibe oder ob nicht vielmehr diese Bewirtschaftung zu dem Schaden der Volksernährung gefährdet sei. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt das Gegenteile,
 Saß, die Ausführungen des Beschwerdegerichts- nicht bei der .Erörterung der unwirtschaftlichen Zerschlagung, sondern im Bahnen der Prüfung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung - gemacht sind,- ist für die Frage der Abweichung unerheblich* Es kommt allein darauf an, ob die rechtliche Beürtei- j lung des Beseftwerdegerichts von den angeführten Entscheidungen abweicht. Das ist jedo,ch nicht der Fall* Pie Frage, ob die Feststellungen des Oberlandesgerichts über-die künftige Bewirtschaftung des Grundstücks durch Frau V^|^ Anlaß zu Bedenken geben könnten, insbesondere ob, wie die Eeehtsbe-schwerde äusführt, hierzu noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären,> muß dahingestellt bleiben, weil eine etwa.vorliegende Rechtsverletzung erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden könnte*
Soweit die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulassung von Landabfindungen an Familienfremde die angeblich vom Beschwerdegericht nicht berück*^
sichtigte Entscheidung des erkennenden Senats vom 7« Juli 1953	'	:i
( V BLw.2/5'3, RechtdLandw 1953, 278 /280/) erwähnt und damit	-T
die Geltendmachung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 .	r;
Nr 1 LwVG beabsichtigt sein sollte, ist nicht ersichtlich, worin diese Abweichung liegen soll, zu demal da die Ausführun- '	\
gen in dem vorgenannten Beschluß, auf*welche die Rechtsbe-schwerde verweist und zu denen sie eine Stellungnahme sei-	|
tens des Beschwerdegerichts vermißt, lediglich die Frage der j Umdeutung einer unwirksamen Landabfindung in ein Geldver-	.
mächtnis, also eine Frage betreffen, die nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist,	-
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch - abgesehen ,davon,, daß die Rechtsbeschwerdeführerin offensichtlich eine Beseitigung der Bedingung., also eine bedingungslose Zustimmung zu dem Testament nicht erstrebt - nicht damit begründet werden, daß das Oberlandesgericht,, weil es keinen der gesetzlichen Versagungsgründe für vorliegend erachte, die Genehmigung nicht von einer Bedingung habe abhängig machen dürfen. Die Rechtsbeschwerdeführerin hätte, sich allerdings, soweit die Zulässigkeit der Bedingung.in / Frage steht, auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 7c Dezember 1954 .(V BLw 47/54, RechtdLandw 1955, 39) berufen können» In der Rechtsbeschwerdebegründung ist hierzu Jedoch überhaupt keine abweichende Entscheidung angeführt» / Der Hinweis auf den Kommentar von Lange-Wulff (HÖfeÖ' 3*;Aufi Anm 652) genügt der Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 1 LwjG, . ,y * -selbst dann nicht, wenn* man, den Hinweis auf eine Koinientar-, stelle, sofern daraus die abweichende Entscheidung eindeu-tig erkennbar ist,'als ausreichend ansehen wollte $ denn bei der einzigen von Lange-Wulff (aaO) zur Frage der Zulässig-.;-keit oder Unzulässigkeit von Bedingungen im Genehmigungsverfahren angeführten Entscheidung handelt es sich um den Be-^ Schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 26, April 1950 (RechtdLandw 1950, 167), also eine ältere Entscheidung des
 Beschwerdegerieht3, die, auch wenn das Beschwerdegericht von ihr abgewic-hen. ist , für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 BwVG-, die stets nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung des betreffenden Gerichts zu beurteilen ist, nicht in Betracht kommt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom T° Bezember 1954? V BBw 48/54? RechtdBandw 1955; 75),	'	.	.	/
Die Sechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden? s© daß auch die Rüge? das Oberlandesgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt? weil es den Aniaß für die BandZuwendung, insbesondere die angeblichen Beziehungen des Erblassers zur Antragstellerin nicht erörtert habe, nicht geprüft werden konnte! übrigen mag darauf hingewiesen werden, daß es dem Aiiträgsgegner unbenommen bleibt, im Wege der Klage, falls er sich hiervon Erfolg verspricht, die Feststellung der Dichtigkeit des G-rund^ Stücksvermächtnisses zu betreiben0
Die ^-ostenentscheidung beruht auf §§ 54? 42 Abs 2, 44? 45 LwVGo Die der Bandwirtschaftsbehörde übergeordnete -Behörde ist, wenn sie als Beteiligte des Verfahrens gilt (§ 32 Abs 2 BwVG)? auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung, so daß ihr im Falle des § 45 Abs 1 Satz 2 LwVGr die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens . aufzuerlegen sind (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10o März 1955? V BBw 14/55? RechtdBandw'1955? 224 und ilc Oktober 1955? V BBw.24/55, RechtdBandw 1956, 56)0 An dieser, Auffassung, der sich das Bayerische Oberste Bandes^ gericht (Beschluß vom 10o Januar 1956, BwB Reg 57/55) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und Riedel (JS.I956, 160 /162 unter Nr 12a7) angeschlossen haben, hält der Senat auch gegenüber der abweichenden Ansicht des Ober-
landesgerichts Hamm (Beschluß vom 9« Januar 1956? Hechtd Landw 1956 ? 79) und den Ausführungen von Herminghausen (RechtdLandw 1956, 57) und Rötelmann (MDR 1956; 160) fest.
Bro Tasche , Hüchinghaus- Ir. Piepenbrock