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BGH

Gericht: BGH

Senat fu; Landwirtschaftssachen in der Sitsung von 20o Hai 1932 unte: Hitwirkung des Senatspräsidenten Profc Lr» Pritsch, der Bundesrichter Lr„ Kückinghaus und Lr 0 Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hohr und Berger beschlossens Lie Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2P Ferienzivilseiiats des Ob e r1and c s g c ri c ht s in Celle von 20 0 Juli 1951 wird auf Kosten'des Antragstellers zurückgewieseno Lie dem Antragsgegner außerhalb des Hechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten* gegner zu dem Anerben ihres Erbhofs und seinen jüngeren Bruder Driedrich Wilhelm zu dem Ersatzerben bestimmt» Auf Grund dieses Erbvertrages ist den Antragsgegner nach den Tode der Bäuerin Mary HflUI ein Hoffolgczeugnis des Inhalts erteilt worden, daß er;Hoferbe ihres in Grundbuch von WUflHpP? Bil in Anrechnung auf den Kaufpreisübernahm, sich zu einer baren Voraus Zahlung von 20 000 BLA sowie zur Gewährung eines.Altenteils und zur Zahlung einer lebens-länglichen Bente von monatlich 166 LI.I verpflichtete0 Bei Abschluß dieses Vertrages war die Verkäuferin 79 Jahre alt; der Käufer hat in dem Vertrage sein Alter mit 66 Jahren angegebene zu dem Werte des Hofes; steheo Ler Antragsteller hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und sich insbesondere gegen die Ansicht gewandt, daß der Kaufvertrag zu einer ungesunden Verterlung der Bodennutzung führe0 Er hat ausgeführt, er sei- früher ••Eigentümer, einer Besitzung von 308 Morgen im Kreise gewesen, die er bei der Abrundung des Jagdgebiets habe , auf geben müssen« schaft geholfen und sich sodann erneut um die Stelle eines Gütornaklers und Auktionators beworben zu haben* Auch hat der Antragsteller darauf hingev/iesen, daß er trete seines Alters noch sehr rüstig sei und die Ab-sicht habe, sich zu verheiraten. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages im wesentlichen aus denselben Gründen wie die untere Landwirtschaftsbehörde zurückgewiesen« • Die Hechtsbeschwerde ist unbegründete nicht die Höglichkeit gehabt haben, einen anderen Kcf zu Stucksmakler betätigt habe, macht, von 1915 bis 1919 in jjV hat weiter er geltend ge-in der Landwirt- Das Beschv.erdegoricirt hat die Frage dahinge-ste-i.it sein lassen, oh der Antragsgegner Hof erbe geworden ist oder ob eines der Finder des verstorbenen Bruders Leo der Erblasserin als Hofnachfoiger in Betracht kennt o Ls ist davon ausgegangen, daß der Antragsteller sich in einen Alter befindet, in den in allgeneinen ein Bauer sich von der Bewirtschaftung seines Hofes zurückziehe und ihn einer jüngeren Kraft überlasse, und hat weiter erwogen, daß der Antragsteller seit den Jahre 1938 nur vorübergehend in der Landwirtschaft tätig gewesen und daß wegen der Verpachtung des Hofes mit einer Selbstbev;irtschaftu.ng auch nur eines feiles des Hofes durch den Käufer nicht zu rechnen oht hat ferner berücksichtigt; :iv erheirat et ist und keine Kin_ Stimmung mit dem Amtsgericht an-oe niemals die ernstliche Ab-den Loi selbst zu oewirtsenaz1on, sondern wolle ‘ihn als wertbeständige Kapitalsanlage benutzen« Auch hat das O.ber 1 andesgerieht der Behauptung des Antragstellers, bereits erhebliche Hittel in den Hof hineingesteckt zu haben, keine Bedeutung beigemessen, weil er dies zutreffendenfalls auf eigenes lliszko getan habe« numb, den j ,ol Die Hechbsbeschwerde meint, die Entscheidung des Oberlandesgerichts finde im Gesetz keine Stütze, und macht geltend, die tatsächlich nicht bestehende Absicht den Hof als gute Kai} it als aniage benutzen zu wollen, könnte jedenfalls eine Versagung der Genehmigung nur rechtfertigen, keit oder eine wenn aus ihr mangelnde ' ungesunde Verteilung der irtschaftsfähig Bodennutzung iierziileiten wärenc Beides sei nicht der Ball, denn der Antragsteller sei Brüher Bauer gewesen, sei sogar ein besonders qualifizierter Landwirt und habe sich bis in die .jüngste Zeit in der Landwirtschaft betätigt, so daß seine Hirtschaftsfähigkeit nicht zweifelhaft sein könneö Die keehtsbeschwerde verneint auch eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung; da der Antragsteller nicht wehr über Grundbesitz 'verfüge, während der Antragsgegner der gesetzliche Nachfolger auf dem väterlichen Hof sei und in einen groben Hoi eingehei-racet habe<, Sie wendet sich auch gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts. iah der Antragsteller in einen Alter stehe, in dem der Bauer sich von der Bewirtschaftung seines Hofes zur iiclczu zi ehen pflege, und daß der wrwerb des Hofes auch aus diesen Grunde nicht zu billigen sei. daß der Antrag steiler zu heiraten beabsichtige, daß seine Ehefrau gesetzliche Hoferbin sein wurde und daß er-mehrere Neffen habe, die von Beruf Landwirte seien0' Schließlich macht die keehtsbeschwerde noch geltend, auf Grund der mit dem langjährigen Pächter der Hofstelle getroffenen Diese Augen vermochten der Hechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, Ihr ist zuzugeben, daß die Erteilung oder Versagung der Genehmigung bei einem genehmigungsbedürftigen Höchts-ge sc hä ft nicht in das freie Ermessen der Land v:i r t s c h af ts-benörde und der Landwirtschaftsgerichte gestellt is im wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl insbesondere Beschluß vom 30’, Januar 1951, BG-HZ 1, 121 ff) ,, darf die Genehmigung zur Veräußerung oder Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nur aus den in KHG 45 Art IV Nr 4 und NilHegVO Nr 84 Art III ilr 5 angegebenen Gründen versagt worden, Las Beschv/erdoge-rieht hat in seinem Beschluß nicht ausdrücklich gesagt? daß der Antragsteller seit dem Jahre 1933 nur vorübergehend in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und sich seitdem als Grundstücksmakler betätigt habe, könnte darauf schließen lassen? Die Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen diese An-' nähme des Ober 1 andesgericlits sind nicht gerechtfertigt, Ihr ist zwar zuzugeben, daß der Antragsteller über Grundbesitz nicht verfügt und infolgedessen von einer Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand hier nicht die Hede' sein kämm Unter diesem Ces iolitspunkt würden daher keine Bedenken gegen die Genehmigung des Kaufvertrages bestehen. Der Ansicht der Hechtsbeschwerde, das Alter des Antragstellers dürfe bei der Entscheidung über die Genehmigung keine Holle spielen, kann dagegen nicht beigetreten wer- J den, Hit Hecht hat das Beschwerdegericht darauf hingewie-.sen, daß der Antragsteller in einem Alter steht, in denim allgemeinen ein Bauer sich von der Bewirtschaftung' seines Hofes zurückzuziehen pflegt, um ihn einer jüngeren Kraft zu überlassen« Der erkennende Senat liaub in seiner Entscheidung vom fO. Gerade angesichts der zahlreichen jüngeren Landwirte, die heute ohne eine ausreichende Existenz sind und nach der Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigene Bewirtschaftung streben, ist der Erwerb eines Hofes durch einen im vorgerückten Alter Stehenden ungesund, zu demal da in solchen Pallen mit einer Eigenbewirtschaftung ruf längere Sicht nicht gerechnet werden kann, vielmehr in verhältnismäßig kurzer Zeit ein abermaliger Wechsel des Bewirtschafters zu erwarten, ein häufiger Übergang des Hofes in andere Hände aber der Erzeugung nicht forderlich ist« In vorliegenden Falle kommt hinzu« daß eine Bewirtschaftung des Hofes oder auch nur eines Teils desselben durch den Antragsteller vorerst gar nicht möglich ist«- Es mag sein Hach alledem hat das Oberlandesgericiit mit Hecht angenommen, die Durchführung des Kaufvertrages würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen.

Zitierte Normen: § 826 BGB
HofAntragsgegnerGrundGenehmigungHechtsbeschwerdealt

Volltext der Entscheidung

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2362 OCO
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Beach 1 u 8 'n der Landwirtschaftssache
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den jjandv/irt Konrad HI
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An t r a g s g e g n e r , 3 e s c hr; e r d e - u n d Hecht.sbeschwerdegegner,
 vertreten durch Hechts anw.
wr, in
 wegen Genehmigung eines Kaufvertrages
 hat der VH Zivilsenat-- des Bundesgerichtshofs als. Senat fu; Landwirtschaftssachen in der Sitsung von 20o Hai 1932 unte: Hitwirkung des Senatspräsidenten Profc Lr» Pritsch, der Bundesrichter Lr„ Kückinghaus und Lr 0 Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hohr und Berger
 beschlossens
Lie Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2P Ferienzivilseiiats des Ob e r1and c s g c ri c ht s in Celle von 20 0 Juli 1951 wird auf Kosten'des Antragstellers zurückgewieseno Lie dem Antragsgegner außerhalb des Hechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten*
Die ledige, am 19* Hai 1950, verstorbene Mary war Eigentümerin des in	Nr,	S gelegenen Hofes
 yon 45,61 ,66 ha, zu den eine Ziegelei und eine. Mühle v gehöreno Der Einheitswert ist für.den Hof auf 41 900.:-DM,w für die Mühle auf 2 550 DU und für die Ziegelei auf 6 900.Dü festgesetzt worden» Durch Erbvertrag vom 13«	■
Juni 1934 hat Mary.HfJPfc den damals;noch minderjährigen, durch seinen Vater gesetzlich vertretenen Antrags-., gegner zu dem Anerben ihres Erbhofs und seinen jüngeren Bruder Driedrich Wilhelm	zu dem Ersatzerben
 bestimmt» Auf Grund dieses Erbvertrages ist den Antragsgegner nach den Tode der Bäuerin Mary HflUI ein Hoffolgczeugnis des Inhalts erteilt worden, daß er;Hoferbe ihres in Grundbuch von WUflHpP? Band XII, Blatt . . 401, eingetragenen Hofes isto Der Antragsgegner ist darauf hin als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen wordenw	IWlümm i] m-
Die Bäuerin Mary	hatte mehrereGeschwister „
Ihr jüngster Bruder Leo ist nach,Amerika ausgewandert und hat dort geheiratet» Aus seiner Ehe sind mehrere
 Söhne und Töchter hervorgegangen«, Diese Neffen und Nichten der Erblasserin haben den Erbvertrag vom 13«. Juni 1934 angefochten: eine der Nichten hat in einem noch vor dem Amtsgericht in Nienburg schwebenden Verfahren die Beststellung begehrt, daß der - Antragsgegner <. nicht Hoferbe geworden ist 0
Kurze Zeit vor ihrem Tode, nämlich am 8» Februar 1950,: hat die Erblasserin;ihren Hof nebst Mühle und: ■ Ziegelei mit sämtlichem Zubehör und sonstigen ihr zu-
stellenden ITutzungsrcchten an den Antragsteller .verkauft, der die eingetragenen Belastungen in Höhe von 6-1 667?70 Bil in Anrechnung auf den Kaufpreisübernahm, sich zu einer baren Voraus Zahlung von 20 000 BLA sowie zur Gewährung eines.Altenteils und zur Zahlung einer lebens-länglichen Bente von monatlich 166 LI.I verpflichtete0 Bei Abschluß dieses Vertrages war die Verkäuferin 79 Jahre alt; der Käufer hat in dem Vertrage sein Alter mit 66 Jahren angegebene
:	Die	sämtlichen Wirtschaftsgebäude des Aofes sind.:
mit etwa 15 ha bis zu dem Jahre 1957 verpachtete Die übrigen .Land e r e i e n s i nd an me hr ere kle i ne re;und mi ttlere Landwirte auf unbestimmte Zeit verpachtet0:Auch die Kühle und' die Ziegelei sind lv^
Lie untere Landwirtschaftsbehörde hat die von dem
/Ul i
i;ra~steiler''nachgosuclite ■'Genehiiigüng'desVKaufvertra-
ges vom S, Februar 1950 durch Entscheid vom 28«, April 1950 abgelehnt, weil die Eurchf iihrung des Vertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen wür de und der vereinbarte Gegenwert auch in einem groben Mißverhältnis. zu dem Werte des Hofes; steheo
 Ler Antragsteller hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und sich insbesondere gegen die Ansicht gewandt, daß der Kaufvertrag zu einer ungesunden Verterlung der Bodennutzung führe0 Er hat ausgeführt, er sei- früher ••Eigentümer, einer Besitzung von 308 Morgen im Kreise	gewesen,	die	er	bei	der	Abrundung des Jagdgebiets	habe , auf geben	müssen«
wegen seiner politischen .bi note Hung will er damals
 erwerben5 weshalb er sich seit 1938/;919 als Grund-
schaft geholfen und sich sodann erneut um die Stelle eines Gütornaklers und Auktionators beworben zu haben* Auch hat der Antragsteller darauf hingev/iesen, daß er trete seines Alters noch sehr rüstig sei und die Ab-sicht habe, sich zu verheiraten. Er hat ferner bestritten. daß der Kaufpreis zu dem wert des Hofes in einem groben IJiß Verhältnis stehe«
Der Antragsgegner hat der Genehmigung des Vertrages widersprochen und geltend gemacht, der vereinbarte Kaufpreis sei viel zu niedrig und der Vertrag selbst nach § 826 BGB nichtig.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages im wesentlichen aus denselben Gründen wie die untere Landwirtschaftsbehörde zurückgewiesen«	•
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 20* Juli 1951 zurüekgewiesen*
Hiergegen richtet sich die Kechtsbeschwerde des Antragstellers? mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter verfolgt o
Die Hechtsbeschwerde ist unbegründete
 nicht die Höglichkeit gehabt haben, einen anderen Kcf zu
 Stucksmakler betätigt habe, macht, von 1915 bis 1919 in
 jjV hat weiter
 er geltend ge-in der Landwirt-
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Das Beschv.erdegoricirt hat die Frage dahinge-ste-i.it sein lassen, oh der Antragsgegner Hof erbe geworden ist oder ob eines der Finder des verstorbenen Bruders Leo der Erblasserin als Hofnachfoiger in Betracht kennt o Ls ist davon ausgegangen, daß der Antragsteller sich in einen Alter befindet, in den in allgeneinen ein Bauer sich von der Bewirtschaftung seines Hofes zurückziehe und ihn einer jüngeren Kraft überlasse, und hat weiter erwogen, daß der Antragsteller seit den Jahre 1938 nur vorübergehend in der Landwirtschaft tätig gewesen und daß wegen der Verpachtung des Hofes mit einer Selbstbev;irtschaftu.ng auch nur eines feiles des Hofes durch den Käufer nicht zu rechnen
 oht hat ferner berücksichtigt;
:iv erheirat et ist und keine Kin_ Stimmung mit dem Amtsgericht an-oe niemals die ernstliche Ab-den Loi selbst zu oewirtsenaz1on, sondern wolle ‘ihn als wertbeständige Kapitalsanlage benutzen« Auch hat das O.ber 1 andesgerieht der Behauptung des Antragstellers, bereits erhebliche Hittel in den Hof hineingesteckt zu haben, keine Bedeutung beigemessen, weil er dies zutreffendenfalls auf eigenes lliszko getan habe«
sei« Das		Beschwerdege:
daß	n .o v* -1-	Antragsteller
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 genommen		, der Käufer '
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 Die Hechbsbeschwerde meint, die Entscheidung des Oberlandesgerichts finde im Gesetz keine Stütze, und macht geltend, die tatsächlich nicht bestehende Absicht
 den Hof als gute Kai} it als aniage benutzen zu wollen, könnte jedenfalls eine Versagung der Genehmigung nur
 rechtfertigen, keit oder eine
 wenn aus ihr mangelnde ' ungesunde Verteilung der
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Bodennutzung
 iierziileiten wärenc Beides sei nicht der Ball, denn der Antragsteller sei Brüher Bauer gewesen, sei sogar ein besonders qualifizierter Landwirt und habe sich bis in die .jüngste Zeit in der Landwirtschaft betätigt, so daß seine Hirtschaftsfähigkeit nicht zweifelhaft sein könneö Die keehtsbeschwerde verneint auch eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung; da der Antragsteller nicht wehr über Grundbesitz 'verfüge, während der Antragsgegner der gesetzliche Nachfolger auf dem väterlichen Hof sei und in einen groben Hoi eingehei-racet habe<, Sie wendet sich auch gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts. iah der Antragsteller in einen Alter stehe, in dem der Bauer sich von der Bewirtschaftung seines Hofes zur iiclczu zi ehen pflege, und daß der wrwerb des Hofes auch aus diesen Grunde nicht zu billigen sei. Die keehtsbeschwerde meint., die Genehmigung sei nicht in das Irmessen der Behörde gestellt, so na Oien sei stets naci i Lege des einzeinexi Halles su . erteilen oder zu versagen. Infolgedessen könne es nicht darauf ankoioen ? ob hier und' da sin Bauer in Alter von 63 Jahren die Bewirtschaftung seines Hofes einer jüngeren Kraft überlasse. Die keehtsbeschwerde glaubt, dem Alter könne keine entscheidende Bedeutung beigenessen werden., denn es sei nicht Sache der Behörde, sondern des Antragstellers, wielange er arbeiten wolle und welche Llaßnahmen er treffe, wenn er die Bewirtschaftung des Hofes aufgebe. Sie weist darauf hin. daß der Antrag steiler zu heiraten beabsichtige, daß seine Ehefrau gesetzliche Hoferbin sein wurde und daß er-mehrere Neffen habe, die von Beruf Landwirte seien0' Schließlich macht die keehtsbeschwerde noch geltend, auf Grund der mit dem langjährigen Pächter der Hofstelle getroffenen
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Abmachungen werde dem Antragsteller die Selbetbewirt-schaftung der auf unbestimmte Zeit verpachteten Ländereien möglich sein? sobald diese Pachtverhältnisse aufgelöst seien.
Diese Augen vermochten der Hechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen,
 Ihr ist zuzugeben, daß die Erteilung oder Versagung der Genehmigung bei einem genehmigungsbedürftigen Höchts-ge sc hä ft nicht in das freie Ermessen der Land v:i r t s c h af ts-benörde und der Landwirtschaftsgerichte gestellt is im wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl insbesondere Beschluß vom 30’, Januar 1951, BG-HZ 1, 121 ff) ,, darf die Genehmigung zur Veräußerung oder Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nur aus den in KHG 45 Art IV Nr 4 und NilHegVO Nr 84 Art III ilr 5 angegebenen Gründen versagt worden, Las Beschv/erdoge-rieht hat in seinem Beschluß nicht ausdrücklich gesagt? aus -welchem Grunde es die Versagung der Genehmigung durch die Vorinstanzen für gerechtfertigt erachtet hatc Der Hinweis darauf? daß der Antragsteller seit dem Jahre 1933 nur vorübergehend in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und sich seitdem als Grundstücksmakler betätigt habe, könnte darauf schließen lassen? das Beschwerdegericht habe die Lirtsehaftsfahigkeit des Antragstellers anzweifeln wollen. So können indessen diese Peststellungen nicht gewertet werden, V/eder die Landwirtschaftsbe-hörde noch das Amtsgericht hat eine Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers angenommen, wenn das Beschv/erdegericht die Lirtschaftsfähigkeit hätte verneinen wollen? so hätte
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es das deutlich zun Ausdruck bringen nassen,. Eine dahin-' gehende Feststellung 'hätte nach Lage der Sache auch nicht ohne entsprechende eingehende Ermittlungen getroffen werden können. Die nngofochtene Entscheidung ist vielmehr dahin zu verstehen., daß das Besciuveraegericht. in Übereinstimmung mit den Torinstanzen angenommen hat, die Durchführung des Vertrages würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen. Seine Entscheidung entbehrt danach entgehen der Ansicht der Hechtsbeschwor-de nicht jeder gesetzlichen Grundlage , sondern stützt sich auf IlilhegVO Er 84 Art III Hr 5, b0
Die Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen diese An-' nähme des Ober 1 andesgericlits sind nicht gerechtfertigt,
 Ihr ist zwar zuzugeben, daß der Antragsteller über Grundbesitz nicht verfügt und infolgedessen von einer Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand hier nicht die Hede' sein kämm Unter diesem Ces iolitspunkt würden daher keine Bedenken gegen die Genehmigung des Kaufvertrages bestehen.
Der Ansicht der Hechtsbeschwerde, das Alter des Antragstellers dürfe bei der Entscheidung über die Genehmigung keine Holle spielen, kann dagegen nicht beigetreten wer-	J
den, Hit Hecht hat das Beschwerdegericht darauf hingewie-.sen, daß der Antragsteller in einem Alter steht, in denim allgemeinen ein Bauer sich von der Bewirtschaftung' seines Hofes zurückzuziehen pflegt, um ihn einer jüngeren Kraft zu überlassen« Der erkennende Senat liaub in seiner Entscheidung vom fO. Oktober 1951 (V BLw 47/50 - HechtdLandw 1952, 3 47) ausgeführt, es bestehe ein volkswirtschaftliches Interesse daran, daß bei Höfen ein rechtzeitiger Generationswechsel eintrete und damit eine Überalterung
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der Bewirtschafter im Interesse der Erzeugung und des landwirtschaftlichen Nachwuchses vermieden werde* Das dort für Übergabeverträge Gesagte erheischt auch bei Veräußerungen unter Lebenden Beachtung. Gerade angesichts der zahlreichen jüngeren Landwirte, die heute ohne eine ausreichende Existenz sind und nach der Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigene Bewirtschaftung streben, ist der Erwerb eines Hofes durch einen im vorgerückten Alter Stehenden ungesund, zu demal da in solchen Pallen mit einer Eigenbewirtschaftung ruf längere Sicht nicht gerechnet werden kann, vielmehr in verhältnismäßig kurzer Zeit ein abermaliger Wechsel des Bewirtschafters zu erwarten, ein häufiger Übergang des Hofes in andere Hände aber der Erzeugung nicht forderlich ist« In vorliegenden Falle kommt hinzu« daß eine Bewirtschaftung des Hofes oder auch nur eines Teils desselben durch den Antragsteller vorerst gar nicht möglich ist«- Es mag
 sein
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 bereit ist, dem
 jiü'üi um-
stellen auf der Hofstelle eine Wohnung und einen Teil der Wirtschaftsgebäude zur Verfügung zu stellen« Daß
 ihm darüber hinaus auch einen Teil des von ihm gepachteten Landes überlassen wollte, behauptet der Antragsteller selbst nicht« Dieses Land würde der Antragsteller daher erst im Jahre 1957 in eigene Bewirtschaftung nehmen können« Ob es dem Antragsteller aber gelingen würde, die über das Übrige Land abgeschlossenen Pachtverträge zur Auflösung zu bringen, stellt ganz dahin; es ist jedenfalls damit zu rechnen, daß die Pächter gegenüber der Kündigung seitens des Antragstellers Pachtschütz für sich in Anspruch nehmen und damit mindestens zu dem Teil Erfolg haben würden. Die baldige Übernahme eines
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 Hiebt ohne Bedeutung für die zu treffende Entscheidung ist auch die Tatsache, daß der Antragsteller ledig ist und daß selbst im Palle einer baldigen Heirat Abkömmlinge kann noch zu erwarten sein . dürften* Angesichts der schon erwähnten ITachfrage nach landwirtschaftlichem Besitz ? der in Eigenbewirtschaftung genommen '..erden kann, würde es der wünschenswerten Verteilung des nutzbaren Bodens nicht entsprechen, wenn einem .ueuigen euer einem alteren v erixemrazozon , cior keine Abkömmlinge hat, der Vorzug ver solchen jüngeren Interessenten gegeben würde, die entweder schon eine Familie gegründet haben oder bei denen dies doch in naher Zukunft zu erwarten ist* Demgegenüber verfängt der Hinweis des Antragstellers nicht, daß er als Eigentümer die Kofnachfolge nach Belieben regeln und dabei Helfen, die von Beruf Landwirte seien, berücksichtigen könne, zu demal da er es insoweit an näheren Angaben hat fehlen lassen*
Hach alledem hat das Oberlandesgericiit mit Hecht angenommen, die Durchführung des Kaufvertrages würde zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen.
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wind die	Beschwerde des A	.ntrags tellers	deieei	it sprechen»:
zurückge	wiesen* Es kan i	nfolgcdessen	nie lit	darauf an v
ob etwa	der vereinbarte	Gegenwert in	einen	groben Hi A
verhüttu	i.is zun 7/e^t des	Hofes stehtA		
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Die Kos tenents che idung beruht auf den §§ "10 LVR f
43, 50 LVOo Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 über die Erstattung der den Antracsf:egner außerhalb
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