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BGH · V BLw 72/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 72/50

2) Die Zustimmung des Gerichts zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge als Hof erben darf , nur erteilt werden, wenn ein triftiger ■tj'fv Grund hierfür vorliegt Der Hof ist etwa 21 ha groß., hat einen Einhcitcvrert von 39 700 D!1 und war unter der Geltung des Dcichserbhofrcehts Erbhof (Ehegattenerbhof). Die Eheleute setston sich darin gegenseitig cu Anerben ein und bestimmten, daß nach dem 2ode dos Letstleben-den der Antragsgegner Anerbe werden sollte. In der Folgezeit ergaben sich erhebliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten und den Antragegegner, vor allem auch v/egen des zwischen ihnen, bestehenden Pachtverhältnisses ühcr den Hof.Zu notarieller Niederschrift vom 26. Hach den Tode ihres Ehemannes ging die Antragstellerin davon aus, daQ sie auf Grund des Erbvertrages von 27. Eas LandwirtschaftM gericht hielt diese Anträge nicht für begründet und stellte auf den Gegenantrag des Antragsgegners fest, daß die An*.* tragstellerin nur Hof vorerbin geworden sei.Die sofortige''Beschwerde der Antragstellern, mit der sie in erster Linie die Feststellung begehrte, daß sie Eofcrbin geworden sei, und hilfsweisc v/eiter un Zustimmung su ihrer im Erbvertrag von 27. Zutreffend sind die Yorinstansen davon auegegangen, daß ein Erbfall nach den Hecht su beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Erbfalls gilt. Lüt Hecht haben sic daher die Vorschriften der Höfe Ordnung auf den Erbfall vom 12. Aufl, S 165, Ann 94); denn da ein Kind durch don Aruiahne-vertrag nach § 1757 EGB die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehncndcn erlangt, wird es mit den Annehnonden in Eechtssinne vcrv.andt In vorliegenden Pall hat der Antragsgegner durch den Erb- und Erbvcreichtsve rt rag von 27. 4. 1941 nur auf sein gesetzliches Erbrecht an orbhof freien Vermögen verzichtet; der Erbhof ist ihn dagegen ausdrücklich durch den vorge- * nannten Vertrag für die Seit nach dem Tode des längstlc-' benden der Eheleute' zugewandt und zu dieser Aherbe&ein-Y* Setzung, ist die Zustimmung des'Anerbcngerichto (aufgrund-/ von § 47 Abs 2 EKRV) aa 8. 2. 1942 (JFG 23, 179) können’keine Schlüsse zu Gunsten der Antragstellerin gesogen werden; denn in den von Kanaergericht entschiedenen Fall haben die ijlnder su Gunsten ihrer Kutter uneingeschränkt auf ihr Erbrecht verzichtet, Zutreffend ist hiernach.weiter der Standpunkt der Vorinctansen, daß zur Übergehung des An-tragsgegners als Hoferben nach § 7 Abs 2 HofeO die ^ustim— nung des Gerichts_^forlich ist. April 1941 bestanden habe, ins Gegenteil verkehrt werde, daß ec keineswegs V/ille des Erblassers gewesen sei, seine mit ihn in * Gütergemeinschaft lebende Ehefrau zu benachteiligen, daß beide Ehegatten sich auf eine erbvertragliche Bindung oder auf die Kindecannahne nicht eingelassen haben würden? wenn diece Regelung hinterher einen der Überlebenden sum Verhängnis hätte weiden können, und daß es vor eilen dem Antragsgegner nicht gestattet werden dürfe, von-seiner vertragli-. Denn dieses Ergebnis entspricht, wie oben dargelogt, in allen Punkten der klaren gesetzlichen Regelung und den Wirkungen, die ein Zündecannnhmevcrtrag nach sich sicht. Vor allen kann die Antragstellerin dem Antragegegner auch nicht entgegensetzen, daß sein jetziges Vorhalten unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Beteiligten bei Abschluss der beiden Verträge vom 27. Denn es ist vor allen nicht so, wie die „ • $■*/* Antragstellern es därsuotelien versucht, daß der Antragsgegner durch die jetzige gesetzliche Regelung einen unver-liältniscäßigen Vorteil, sie selbst aber einen entsprechen*-den Nachteil erfährt. Ilach den Reichserbhof recht erlangte die Antxagstellerin als »freie" Vollerbin auch nur eine eingeschränkte Eigentümerstellung; denn nach § 37 REG war ein Erbhof grundsätzlich unveräußerlich und uribolactbar; 'eine Veräußerung und Belastung war nur mit Genehmigung des Anerbengerichts zulässig, wenn ein wichtiger Grund yorlag. Ein Erbhof war weitgehend dem allgemeinen Rechtsverkehr * entzogen; über ihn konnte der Eigentümer nicht nach Willkür zu seinen persönlichen Sv/ccken verfügen, sondern er mußte ihn ungeteilt und unvermindert seinem Nachkommen erhalten, wie er auf ihn von seinen Vorfahren überkommen war. ras wäre daher auch die Hechts-Stellung der Antragstellerin gewesen, wenn in Zeitpunkt des Erbfalls noch weiter Keichscrbhofrecht gegolton hätte, wie es bei Abschluß der Verträge von 27. Die Rechtsstellung des Anerben, nach, den Keichcerbhofrecht und die des Yorerbcn nach der Höfe-Ordnung gleichen sich so sehr, daß der Gesetzgeber selbst den Anerbenehegatton in »Sinne des § 12 und der §§ 24, 25 Ellinr (hier wäre auf die Anerbenstcllung der Antragotcllerin die Vorschrift dos § 25 Abc 2 EIIFY anwendbar gewesen, wenn in Zeitpunkt dos Erbfalls noch Erbhofrecht gegolten hätte) die Rechtsstellung des Vorerben nach der Ilöfeordnung gegeben hat (§ 59 Abs 2 LYO)« Diese Erwägungen zeigen, daß der Antragegegner nicht gegen Treu und Glauben verstößt,, wenn er an der Rechts läge, wiesle sich aus der Höfeoränung ergibt, fenthält und damit etwa die Hechtesteilung für sich behauptet, wie sie sich in Grunde genomen für ihn auch aus dein 2k?icheerbhof recht und den Verträgen von 27.. An-tragsgegner nach den vorstehenden Darlegungen durch eine solche Zustimmung in seiner Rechtsstellung erleiden würde, lassen erkennen* daß für die Erteilung der Zustimmung trif-tifte Gründe gegeben sein müssen (vgl auch Langc-wulff, Höfe Ordnung, 3. hat eingehend erwogen, ob triftige Gründe vorliegen, und hat das verneint• Daß das Eeschwcrdegericht dabei den Begriff des triftigen Grundes ver2vr.net habe oder ihm sonst ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften unterlaufen sei, ist nioht erkennbar, wird auch von der Re ciitcbeschv/erdo nicht auf gezeigt.

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Volltext der Entscheidung

Für das Ilachs cfclage v/erk!
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. Gosets: § 7 Abs 2 HSfeO.
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2) Die Zustimmung des Gerichts zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge als Hof erben darf , nur erteilt werden, wenn ein triftiger ■tj'fv
 Grund hierfür vorliegt

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Aktenseichen: V BLw 72/50 / ‘ Beschluss von 9. Oktober 1951
AG landen, OLG Hamm
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In der lundwirt schaf t scache der Kitwe Johanna, Fß/ßß geb. %ßlß in Xßßß (Kreis
 Antragstcllerin. Beschwerde- und Re cht sbe sohwordefuhrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr*	in Bßß
 gegen
den Landwirt üilheln	(Kreis
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Antragegegner. Beschwerde- und Eeohtsbeschwerdegegncr, vertreten durch Rechtsanwalt	in	U
wegen Feststellung des Hoierben und Zustimmung zur.Hof-
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. IIücldLnghnus und . Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtscliaftsrichter He-semann und Thee ' beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstollerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenat?? des Ober-* . landesgerichtc in Harm vom 2. August 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtcbeschv/crdeverfuhrcns entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
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Der am 12. December 1949 verstorbene Ehemann dor An-tragotcllerin hatte den Hof IH^weg 0 jin	von	sei-
nen Eltern geerbt und eich cm 16. Juni 1908 mit der Antragstellerin verheiratet. Durch Vertrag von 26. Oktober 1916 hatten die Eheleute Gütergemeinschaft nach den Bürgerlichen Gesetcbuch vereinbart. Der Hof ist etwa 21 ha groß., hat einen Einhcitcvrert von 39 700 D!1 und war unter der Geltung des Dcichserbhofrcehts Erbhof (Ehegattenerbhof).
Die She der Antragstellerin mit ihrem Ehemann ist kinderlos geblieben. Durch notariellen Vertrag von 27. April 1941. der an 24. December 1941 gerichtlich bestätigt wurde, nahm der Ehemann der Ant rag stellerin mit deren Zustimmung den damaligen Landwirtschaftsgehilfen üiiheln 1000 (Antragsgegner) an Kindes Statt an. In Anschluß an diesen ICindocannahnevertrag schlossen die Eheleute am 27. April 1941 mit den Antragsgegner einen Erb— und Erbvercichtsver-trag. Die Eheleute setston sich darin gegenseitig cu Anerben ein und bestimmten, daß nach dem 2ode dos Letstleben-den der Antragsgegner Anerbe werden sollte. Dieser verzichtete auf das gesetzliche Erbrecht an erbhoffreien Vermögen. Die Einsetzung des Antragsgegners zvn Anerben wurde vom Anerbengericht am 8. April 1942 genehmigt. •
In der Folgezeit ergaben sich erhebliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten und den Antragegegner, vor allem auch v/egen des zwischen ihnen, bestehenden Pachtverhältnisses ühcr den Hof. Zu notarieller Niederschrift vom 26.
LSirs 1947 erklärten die Eheleute in einen Nachtrag sum. Erbvertrag, daß sich die gegenseitige Erbeinsetzung vom 27. Härz 1941 auf den geeenten Nachlaß beciehen und ein unbeschränktes Erbrecht begründen sollte. Sie widerriefen auch cu no-
i&ri&lcr Niederschrift von 11. Februar 1948 die Einsetzung dec Ant rag cg e gne r s als Erben, traten von Erbvertrag curiick. und fochten ihn wegen Irrtums en; diese Angelegenheit toben sie aber nicht v/eiter verfolgt.
Hach den Tode ihres Ehemannes ging die Antragstellerin davon aus, daQ sie auf Grund des Erbvertrages von 27. April., 1941 Vollerbin des Hofes und des erbhoffreien Vermögens gc~.>* worden sei; sie beantragte die Erteilung eines entsprechen- • den Erbscheins und Hoffolgeaeugnissec. Kilfsweiso beantrag- * te sie., ihrer in Erbveitrag enthaltenen Anc rb ene ins et sung die gerichtliche Zustimmung cu erteilen. Eas LandwirtschaftM gericht hielt diese Anträge nicht für begründet und stellte auf den Gegenantrag des Antragsgegners fest, daß die An*.* tragstellerin nur Hof vorerbin geworden sei.Die sofortige''Beschwerde der Antragstellern, mit der sie in erster Linie die Feststellung begehrte, daß sie Eofcrbin geworden sei, und hilfsweisc v/eiter un Zustimmung su ihrer im Erbvertrag von 27. April 1941 enthaltenen Anorb one ins et sung bat, wurde vom Oberlandesgericht surückgcwiOsen.
Hit der Eechtsbeschwerde verfolgt die Antrag3tellerin ihre Antrüge aus dem Bes chv/ercle verfahren weiter. Der Antrags* gegner bittet um Zurückweisung der Eechtsbeschwerde. .

II,
Die Eechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend sind die Yorinstansen davon auegegangen, daß ein Erbfall nach den Hecht su beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Erbfalls gilt. Lüt Hecht haben sic daher die Vorschriften der Höfe Ordnung auf den Erbfall vom 12. Dezember 1949 angewandt. Zutreffend ist.auch der Standpunkt der Vor-
4
instanzen, £c;3 der Anti^gsgcgner durch den ICindesr^rahne; • vertrug von 27. April 1941 die Stolluiy; eines Ab::ö^_lj.n£s dee Erblassers erlebt hat (tongc-üulff^ Eöfobrdnung 3.
 Aufl, S 165, Ann 94); denn da ein Kind durch don Aruiahne-vertrag nach § 1757 EGB die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehncndcn erlangt, wird es mit den Annehnonden in Eechtssinne vcrv.andt (Beschluss des erkennenden Senats von 22. 5. 1951, V BIxt 20/50; vgl. auch Palahdt 8. Aufl, Überblick 1 c vor £§ 1589 ff;. LGIZ, § 1589 Ann 4; Lange-.7ulff aaQ S 155, 160). Nach § 2346 EGB tonn sur.r, nie jeder andere Vcri:anöte, so euch ein Adoptivkind durch -Vertrag Eit den Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht vernichten (vgl den eben orv/llhnten. Beschluss dos Senats vom 22. 5. 51 und Staudinger, 9. Aufl 1928, Ben 2 b und § 2346 Bec 3), und es tonn dieser Vorsicht auch, wie früher auf das orbhoffreie (vgl Henning; r.eichserbhofrecht 1935, S 454), so jetzt auf das hoffreie Vermögen beschränkt werden. In vorliegenden Pall hat der Antragsgegner durch den Erb- und Erbvcreichtsve rt rag von 27. 4. 1941 nur auf sein gesetzliches Erbrecht an orbhof freien Vermögen verzichtet; der Erbhof ist ihn dagegen ausdrücklich durch den vorge- * nannten Vertrag für die Seit nach dem Tode des längstlc-' benden der Eheleute' zugewandt und zu dieser Aherbe&ein-Y* Setzung, ist die Zustimmung des'Anerbcngerichto (aufgrund-/ von § 47 Abs 2 EKRV) aa 8. 4. 1942 erteilt worden. Aus der von dor Eochtcbecchwerde angeführten Entscheidung des toanergcrichts von 12. 2. 1942 (JFG 23, 179) können’keine Schlüsse zu Gunsten der Antragstellerin gesogen werden; denn in den von Kanaergericht entschiedenen Fall haben die ijlnder su Gunsten ihrer Kutter uneingeschränkt auf ihr
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Erbrecht verzichtet, Zutreffend ist hiernach.weiter der Standpunkt der Vorinctansen, daß zur Übergehung des An-tragsgegners als Hoferben nach § 7 Abs 2 HofeO die ^ustim— nung des Gerichts_^forlich ist.
wenn die Rechtsbe sc hwerde dieses Ergebnis Eit dem. Hinweis engreift, daß damit der V/ille der Beteiligten, xiiß ex bei Abschluß des Erbvertrages vom 27. April 1941 bestanden habe, ins Gegenteil verkehrt werde, daß ec keineswegs V/ille des Erblassers gewesen sei, seine mit ihn in * Gütergemeinschaft lebende Ehefrau zu benachteiligen, daß beide Ehegatten sich auf eine erbvertragliche Bindung oder auf die Kindecannahne nicht eingelassen haben würden? wenn diece Regelung hinterher einen der Überlebenden sum Verhängnis hätte weiden können, und daß es vor eilen dem Antragsgegner nicht gestattet werden dürfe, von-seiner vertragli-. chen Bindung sich loscusagen, so gehen diese Angriffe fehl. Denn dieses Ergebnis entspricht, wie oben dargelogt, in allen Punkten der klaren gesetzlichen Regelung und den Wirkungen, die ein Zündecannnhmevcrtrag nach sich sicht. Vor allen kann die Antragstellerin dem Antragegegner auch nicht entgegensetzen, daß sein jetziges Vorhalten unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Beteiligten bei Abschluss der beiden Verträge vom 27. April 1941 Treu und Glauben widerspreche. Denn es ist vor allen nicht so, wie die „ • $■*/* Antragstellern es därsuotelien versucht, daß der Antragsgegner durch die jetzige gesetzliche Regelung einen unver-liältniscäßigen Vorteil, sie selbst aber einen entsprechen*-den Nachteil erfährt. Ilach den Reichserbhof recht erlangte die Antxagstellerin als »freie" Vollerbin auch nur eine
 eingeschränkte Eigentümerstellung; denn nach § 37 REG war ein Erbhof grundsätzlich unveräußerlich und uribolactbar; 'eine Veräußerung und Belastung war nur mit Genehmigung des Anerbengerichts zulässig, wenn ein wichtiger Grund yorlag. Ein Erbhof war weitgehend dem allgemeinen Rechtsverkehr * entzogen; über ihn konnte der Eigentümer nicht nach Willkür zu seinen persönlichen Sv/ccken verfügen, sondern er mußte ihn ungeteilt und unvermindert seinem Nachkommen erhalten, wie er auf ihn von seinen Vorfahren überkommen war. Wenn der Dauer trotz dieser erbhofrechtlichen Bindungen noch als Eigentümer des Erbhofs angesehen wurde, so hatte
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er v;irtc c hai 11i ch gesehen doch nur cino treuhänderische Ei^entünorctcllung (vgl Vogels, Rcichscrbhofgesets, 4.
Aufl S 209/11 unter. VII und T/öhr-mcnn, Fxichccrbhof recht,
3. Aufl S 237, Ann 174). ras wäre daher auch die Hechts-Stellung der Antragstellerin gewesen, wenn in Zeitpunkt des Erbfalls noch weiter Keichscrbhofrecht gegolton hätte, wie es bei Abschluß der Verträge von 27. April 1941 galt« Hach der ilöfeordnung hat die Antragstellerin die.Rechtsstellung der Uo3rorerb1i(§ 8 EöfeO), die nach £§ 2100 ff BGB in ähnlicher Weise 'ebenfalls weitgehend in ihren Vorfügungc« recht, be schränkt ist. Die Rechtsstellung des Anerben, nach, den Keichcerbhofrecht und die des Yorerbcn nach der Höfe-Ordnung gleichen sich so sehr, daß der Gesetzgeber selbst den Anerbenehegatton in »Sinne des § 12 und der §§ 24, 25 Ellinr (hier wäre auf die Anerbenstcllung der Antragotcllerin die Vorschrift dos § 25 Abc 2 EIIFY anwendbar gewesen, wenn in Zeitpunkt dos Erbfalls noch Erbhofrecht gegolten hätte) die Rechtsstellung des Vorerben nach der Ilöfeordnung gegeben hat (§ 59 Abs 2 LYO)« Diese Erwägungen zeigen, daß der Antragegegner nicht gegen Treu und Glauben verstößt,, wenn er an der Rechts läge, wiesle sich aus der Höfeoränung ergibt, fenthält und damit etwa die Hechtesteilung für sich behauptet, wie sie sich in Grunde genomen für ihn auch aus dein 2k?icheerbhof recht und den Verträgen von 27.. April 1941' bereits ergab.
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Y/onn die Antragstellern auo der hiernach ihr.su*-könnenden Rechts Stellung einer Hofvorerbin in die Rechts* • Stellung einer Hof vollerbin gelangen will, so bedarf >"es ‘ .
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dazu, wie bereits hervorgehoben, der Z us tInnung de sv G e~ riohts nach § 7 Abs 2 IlöfeO. Die Ilachtcile, die der. An-tragsgegner nach den vorstehenden Darlegungen durch eine solche Zustimmung in seiner Rechtsstellung erleiden würde, lassen erkennen* daß für die Erteilung der Zustimmung trif-tifte Gründe gegeben sein müssen (vgl auch Langc-wulff,
 Höfe Ordnung, 3. Aufl S 166). Die Rechtslage ist hier also
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andere als sonst im allgemeinen bei Zustimmungen oder Genehmigungen in landwirtsch* ftsrccht, die nur aus besonderen Gründen versagt werden dürfen (vgl dazu Schulte, DllotZ 1951, 53 unter 71, und Pritsch, DllotZ 1951, 303, insbesondere Pußnoto 9). Das Bcechwerdegericht. hat eingehend erwogen, ob triftige Gründe vorliegen, und hat das verneint• Daß das Eeschwcrdegericht dabei den Begriff des triftigen Grundes ver2vr.net habe oder ihm sonst ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften unterlaufen sei, ist nioht erkennbar, wird auch von der Re ciitcbeschv/erdo nicht auf gezeigt.
Hiernach erweisen sich die Angriffe der Rechtebeschwerde als unbegründet. Es muß also bei der Rcchtsstellung.der I. nt ragst ellerin als Hofvorerbin sein Bewenden behalten.
Die Rechtsbeechwerde war daher mit der ICoctenfolge aus § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVÖ zu-rüc!:wcisen. Ein Anlaß, die Erstattung auseorgeriohtlichor Kosten aneuordnen, bestand nicht.
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Dr. Pritsch Dr. Kückinghaus Dr. "asche