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BGH

Gericht: BGH

Aus der Ehe des Erblassers mit der jetzigen Witwe Meta ßebo sind zwei Söhne namens Hans, geboren am 1909$ und Emil ‘Antragsteller); geboren am W* fHHMP 1910, sowie eine Tochter namens Hilde, jetzige Ehefrau Schfl^, hervorgegangen « Der älteste Sohn Hans, der das auch vom Vater betriebene Stellmaoherhandwerk erlernt hatte, war nach seiner im Jahre 1935 erfolgten Eheschließung et.va ein Jahr als Stellmacher auf dem Gut GflHP tätig, kehrte dann auf den väterlichen Hof zurück, wurde im Jahre 1941 Soldat und war seit dem Jahre 1944 vermißt« Er ist durch Beschluß des Amtsgeric erklärt worde festgestellt hts in Reinbeck vom 29« November 1951 für tot n« Als Todestag wurde der 31« Dezember 1945 •! O^B leb be bis zu dem Jahrej 1950 mit den drei aus der Ehe hervorgegangenen Söhnen puf dem Hof, von denen der älteste (Antragsgegner) nach Ider Schulentlassung in die landwirtschaftliche Lehre ging« eJt ist jetzt 18 Jahre alt und als Landwirt-schaftsgehilf|e auf einem Bauernhof tätig« Antragsteller hat mit der Begründung, daß der Va-Hof für ihn bestimmt habe* während sein älterer Ifans die auf dem Hof betriebene Stellnacherei habe sollen, die Feststellung begehrt, daß er nach dem nes Vaters Hoferbe geworden seiDer Antragsgegner em Antrags widersprochen und behauptet, daß sein t|ets als Hoferbe vorgesehen gewesen sei. dem Erbhofrecht unterliegt oder ob, wie das Amtsgericht it Rücksicht auf die Abwesenheit des vermißten und iir tot erklärten Sohnes des Erblassers die Erbfol-Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig ä und deshalb die Vorschriften der HöfeOrdnung anzu-ind, dahingestellt sein lassen, da in beiden Fällen meint, m später f ge beim feststen wenden s in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung nach dem in geltenden Ältestenrecht der Antragsgegner auch dann der* gesetzliche Erbe des Hofes geworden sei, wenn sein vor dem ferblasser verstorbener Vater nicht wirtschaftsfähig gewesen bein sollte* . Da der Erblasser im Jahre 1946 verstorben igt der Erbfall grundsätzlich den bisher geltenden Bestimmungen, also den Vorschriften des Reichserb-hofgesetzes, jes sei denn, daß, was hier nicht der Pall ist, einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 BVO gegeben wäre, in denen die HöfeOrdnung Anwendung finden würde« § 58 Abs 2 Buchst b und 'c LVO scheiden .aus, Es kann sich nur darum handeln, ob bjeim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nijcht oder noch nicht endgültig feststand (§ 58 Abs 2 Buchst a LVO)® Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit deit Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britisqhe Zone in zahlreichen Entscheidungen fvgl Beschluß vom 11 o März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174 und die doht angeführten Entscheidungen; dargelegt hat, komme Tater dis Antragsgegners gemäß §§ 20 Abs 1, 21 Abs 3 Satz 1 REG dir nächstberufene gesetzliche Anerbe gewesen® Die Todeserklärung begründete allerdings nur die Vermutung, daß Hans wUHH am 31® Dezember 1945 gestorben ist« Solange|diese Vermutung nicht widerlegt ist, muß davon aiLSgegaijigen werden, daß der für tot Erklärte in dem als Zeitpunkt des Todes festgestellten Zeitpunkt verstorben ist® Daraus ergibt sich, daß Hans Willhöft den Erbfall nicht erlebt hat und infolgedessen nicht Anerbe geworden ist« An !seiner Stelle war der Antragsgegner als ältester Sohn zunl Anerben berufen. erben bestimmt hätte» Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der Pall» Nach § 7 der zweiten Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27o Septembejr 1944 (RGBl I, 238) konnte zwar der Erblasser in Abweichung von § 25 Abs 1 REG in der ersten Ordnung den Anerben überall frei bestimmen» Diese Bestimmung konnte aber nach dejp ausdrücklichen Vorschrift des § 28 REG nur durch Testament oder Erbvertrag oder gemäß § 13 EHRV mündlich zur Niederschrift vor dem Vorsitzenden des zuständigen Anerbengerichts oder vor einem Notar erfolgen. lassenj während der Antragsteller lediglich für einenbauer-lichen Berufjausgebildet ist und vom Vater als Übernehmer des Hofes vorgesehen war, kommt danach keine entscheidende Bedeutung zu« Eine etwa vom Erblasser Übernommene Verpflichtung, den Antragsteller durch Verfügung von Todes wegen zu dem Anerben zu befstimmen, würde nach § 2302 BGB nichtig sein« Sonstige Gründe, die einer Hofnachfolge des Antragsgegners hindernd hätten im Wege stehen können, sind nicht geltend gemacht und such nicht ersichtlich» i schwer degeriqhts der Richtigstellung» Das auf Feststellung der Hoferbfolge gerichtete Verfahren nach § 37 Abs 1 Buchst f LVü beruht iauf dem Antrag eines Beteiligten» Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen reinen Verfahrensantrag» ah den das Gericht nicht gebunden ist, so daß ohne Rücksicht |auf die begehrte Feststellung die der Sech- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu erlassen ist *T"gl Beschluß des erkennenden Senats vom 5o Mai 1953» V BIw 11^/52, RechtdLandw 1953» 191; Barnstedt-Meyer LVO § 13 Anm 3 b und 6 B III, § 23 Anm 2 d)«

Zitierte Normen: § 5 HoefeO § 58 LVO § 39 LwVG § 51 LVO
Hof®ErblasserSohnBeschlußHansAnerbe

Volltext der Entscheidung

V BLw *»/&	•
»M—» MM* M» Mm M» IW« MM,
2355 052
B e s c h 1 u ß
ln der Landwirtschaftssache
 des Bauern Emil W
in St(
bei HI
Antragstellers, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers*
vertreten durch Rechtsanwalt Br«
gegen
 in
den Landwirtsc|baftsgehilfen Hans W	in	AB-
;reten durch seine zu dem Vormund bestellte Mut-
ter Paula
* vertrete
WMf1»
geb,
 in St|
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechta-be schwerdegegner,
 Weitere Beteiligte!
io die Witwe Meta W|
'/ o die Eheftrau Hilde Sc
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wegen Feststellung des Hoferben
 hat der Y* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16« Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsideuten Br» Tasche, der ‘Bundesrichter !l)r. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Weidmann und Töpsch
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beschlossen! ,
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Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5o Zivilsbnats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes*
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gerichts %n Schleswig vom 25** Juni 1953 wird auf Kosten dejs Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der entscheidende Teil des Beschlusses des Amtsgerichts in Reinbeck vom 7*» Juni 1952 folgende Fassung efchälts
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Anefbe des am 60 November 1945 verstorbenen* zuletzt :.n St^HH^ wohnhaft gewesenen Bauern Karl Hermann Emil	ist	der	Landwirtschaftsgehilfe
 Hans
Außerhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten,
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Gründe ?,
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So November 194-6 ohne Hinterlassung einer
 let jätwilligen Verfügung verstorbene Bauer Karl
 Bd 5 Bl 153
war Eigentümer des im Grundbuch von St( verzeichneteji Grundbesitzes, der als Erbhof in der Erbhof er olle eingetragen war, etwa 17 ha groß ist und einen Einheitswert von 10 660 DM hat. Aus der Ehe des Erblassers mit der jetzigen Witwe Meta	ßebo	sind
 zwei Söhne namens Hans, geboren am	1909$ und
 Emil ‘Antragsteller); geboren am W* fHHMP 1910, sowie eine Tochter namens Hilde, jetzige Ehefrau Schfl^, hervorgegangen «
Der älteste Sohn Hans, der das auch vom Vater betriebene Stellmaoherhandwerk erlernt hatte, war nach seiner im Jahre 1935 erfolgten Eheschließung et.va ein Jahr als Stellmacher auf dem Gut GflHP tätig, kehrte dann auf den väterlichen Hof zurück, wurde im Jahre 1941 Soldat und war seit dem Jahre 1944 vermißt« Er ist durch Beschluß des Amtsgeric erklärt worde festgestellt
 hts in Reinbeck vom 29« November 1951 für tot n« Als Todestag wurde der 31« Dezember 1945 •! Seine Ehefrau Paula	geb. O^B leb be
 bis zu dem Jahrej 1950 mit den drei aus der Ehe hervorgegangenen Söhnen puf dem Hof, von denen der älteste (Antragsgegner) nach Ider Schulentlassung in die landwirtschaftliche Lehre ging« eJt ist jetzt 18 Jahre alt und als Landwirt-schaftsgehilf|e auf einem Bauernhof tätig«
I
Der zweite Sohn des Erblassers, der Antragsteller, war zunächst Jiandwirt und wurde im Jahre 1940 Soldat« Im Jahre 1948 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück
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und übernahm in der Folgezeit die Bewirtschaftung des väterlichen Hofes..
Bei“
ter den Bruder bekommen Tode sei hat dies Vater s tragt.
Antragsteller hat mit der Begründung, daß der Va-Hof für ihn bestimmt habe* während sein älterer Ifans die auf dem Hof betriebene Stellnacherei habe sollen, die Feststellung begehrt, daß er nach dem nes Vaters Hoferbe geworden seiDer Antragsgegner em Antrags widersprochen und behauptet, daß sein t|ets als Hoferbe vorgesehen gewesen sei. Er bean-als Hoferben festzustellen*
ihn
 Das| Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem An-
träge de
s Antragsgegners entsprochen. Die hiergegen erho-
bene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlande sge|r ich t zurückgewiesen,. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt*
II,
Die
 Re chtsbe schwer de ist nicht begründet,
1* bas Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Erbfall
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dem Erbhofrecht unterliegt oder ob, wie das Amtsgericht
 it Rücksicht auf die Abwesenheit des vermißten und iir tot erklärten Sohnes des Erblassers die Erbfol-Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig ä und deshalb die Vorschriften der HöfeOrdnung anzu-ind, dahingestellt sein lassen, da in beiden Fällen
 meint, m später f ge beim feststen wenden s
in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung nach dem in geltenden Ältestenrecht der Antragsgegner auch dann der* gesetzliche Erbe des Hofes geworden sei, wenn sein vor dem ferblasser verstorbener Vater nicht wirtschaftsfähig gewesen bein sollte* .
2<> Die fall nach deni setzliche Er keine andere § 5 HöfeO Is. ben. zu erfolg;' daß der Erbla wegen frei be genommenen Ex daß der Erbla stimmen könne mung sphon vc ganzen Bebens testen Sohn e der auf dem für seine Exi steiler auss bilden lassen beiden Söhnen der älteste der Antragst dieser Weise ben gar.nicht
 echtsbeschwerde geht davon aus, daß der Erb-Höferecht zu beurteilen sei, wonach die ge-tjfolge nur dann eintrete, wenn der Erblasser Bestimmung getroffen habe* Sie macht geltend, sse die Präge, wie die Bestimmung des Hofer-;en habe, offen« Die Vorschrift des § Y HöfeO, sser den Hoferben durch Verfügung von Todes stimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweg-bfolge übergeben könne, schließe nicht aus, sser den Hoferben auch auf andere Weise be-o Tatsächlich habe der Erblasser diese Bestim-r Jahrzehnten getroffen und während seines dadurch 'aufrechterhalten, daß er seinen äl-in Handwerk habe erlernen lassen und ihm in of betriebenen Stellmacherei die Grundlage stenz geschaffen habe, während er den Antrag-dhließlich für den bäuerlichen Beruf habe aus-Der Erblasser habe auch immer wieder seinen und seinen Verwandten gegenüber erklärt, daß Sohn den Stellraachereibetrieb bekomme, während qller den Hof erben solle« Deutlicher als in habe der Erblasser die Bestimmung des Hofertreffen können«
3« Die jjrage, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, ist, jweil dem sachlichen Recht zugehörig, von Amts
 wegen zu prüf ist, unterlie
:en. Da der Erblasser im Jahre 1946 verstorben igt der Erbfall grundsätzlich den bisher geltenden Bestimmungen, also den Vorschriften des Reichserb-hofgesetzes, jes sei denn, daß, was hier nicht der Pall ist, einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 BVO gegeben wäre, in denen die HöfeOrdnung Anwendung finden würde« § 58 Abs 2 Buchst b und 'c LVO scheiden .aus, Es kann sich nur darum handeln, ob bjeim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe
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noch nijcht oder noch nicht endgültig feststand (§ 58 Abs 2 Buchst a LVO)® Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit deit Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britisqhe Zone in zahlreichen Entscheidungen fvgl Beschluß vom 11 o März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174 und die doht angeführten Entscheidungen; dargelegt hat, komme
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es für Idie Präge der Regelung des Nachlasses im Sinne des § 58 Abs 2 Buchst a LVO allein auf die objektive Sachund Rechtslage an. Demgemäß hat der Senat in einer weiteren Entscheidung vom 11® März 1952 (V BLw 52/51, RechtdLandw 1952, 176), die den Pall betraf, daß die Beteiligten beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht wußten, ob der vermißt3 und später für tot erklärte nächstberufene Anerbe den Srbfall erlebt hatte, einen geregelten Nachlaß angenommen und ausgeführt, die Präge, ob die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden habe, könne erst entschieden werden, wenn alle für die Hofnachfolge bedeutsamen Tatsachen festständen, wobei rückschauend der gesamte; im Zeitpunkt der Entscheidung feststehende Sach-verhalt!der Beurteilung des Palles zugrunde zu legen sei.
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Nach deiki in Stemwarde geltenden Ältestenrecht wäre der
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Tater dis Antragsgegners gemäß §§ 20 Abs 1, 21 Abs 3 Satz 1 REG dir nächstberufene gesetzliche Anerbe gewesen® Die Todeserklärung begründete allerdings nur die Vermutung, daß Hans wUHH am 31® Dezember 1945 gestorben ist« Solange|diese Vermutung nicht widerlegt ist, muß davon aiLSgegaijigen werden, daß der für tot Erklärte in dem als Zeitpunkt des Todes festgestellten Zeitpunkt verstorben ist® Daraus ergibt sich, daß Hans Willhöft den Erbfall nicht erlebt hat und infolgedessen nicht Anerbe geworden ist« An !seiner Stelle war der Antragsgegner als ältester Sohn zunl Anerben berufen. Seine Minderjährigkeit allein bildete ikeinen Hinderungsgrund <§ 15 Abs 1 Satz 3 REG)®
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Der Antragsgegner würde allerdings dann eis Anerbe ausscheiden,i wenn der Erblasser wirksam einen anderen An-
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erben bestimmt hätte» Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der Pall» Nach § 7 der zweiten Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27o Septembejr 1944 (RGBl I, 238) konnte zwar der Erblasser in Abweichung von § 25 Abs 1 REG in der ersten Ordnung den Anerben überall frei bestimmen» Diese Bestimmung konnte aber nach dejp ausdrücklichen Vorschrift des § 28 REG nur durch Testament oder Erbvertrag oder gemäß § 13 EHRV mündlich zur Niederschrift vor dem Vorsitzenden des zuständigen Anerbengerichts oder vor einem Notar erfolgen. Eine andere Art der Bestimmung des Anerben war im Erbhofrecht nicht vorgesehen» i)en angeblichen mündlichen Erklärungen des Erb-
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lassers, insbesondere auch der Tatsachee, daß der Erblasser seinen ältesjten Sohn das Stellmacherhandwerk hat erlernen
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lassenj während der Antragsteller lediglich für einenbauer-lichen Berufjausgebildet ist und vom Vater als Übernehmer des Hofes vorgesehen war, kommt danach keine entscheidende
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Bedeutung zu« Eine etwa vom Erblasser Übernommene Verpflichtung, den Antragsteller durch Verfügung von Todes wegen zu dem Anerben zu befstimmen, würde nach § 2302 BGB nichtig sein« Sonstige Gründe, die einer Hofnachfolge des Antragsgegners hindernd hätten im Wege stehen können, sind nicht geltend gemacht und such nicht ersichtlich» i
Der Antdagsgegner ist somit nach dem Tode seines Großvaters nicht toferbe nach Höferecht, sondern Anerbe nach
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Reichserbhofifecht geworden» Insoweit bedurfte der die Ent-
scheidung des
 Amtsgerichts bestätigende Beschluß des Be-
schwer degeriqhts der Richtigstellung» Das auf Feststellung der Hoferbfolge gerichtete Verfahren nach § 37 Abs 1 Buchst f LVü beruht iauf dem Antrag eines Beteiligten» Bei einem
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solchen Antrag handelt es sich um einen reinen Verfahrensantrag» ah den das Gericht nicht gebunden ist, so daß ohne Rücksicht |auf die begehrte Feststellung die der Sech- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu erlassen ist *T"gl Beschluß des erkennenden Senats vom 5o Mai 1953» V BIw 11^/52, RechtdLandw 1953» 191; Barnstedt-Meyer LVO § 13 Anm 3 b und 6 B III, § 23 Anm 2 d)«
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb trotz der etwaigen Schlechterlstellung, welche die Erbfolge nach Reichserbho'freöht gegenüber ider Erbfolge nach Höferecht für den Antragsteller zur Folge jhat, mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Maßgabe zulrückgewiesen werden«
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LVR in Ver stattung a nen Kosten
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9stenentScheidung beruht auf § 39 Satz 2 LwVG, § 10 bindung mit §§ 42, 43» 50 LVO« Ein Anlaß, die Er-ußerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstande-anzuordnen (§ 51 LVO), bestand nicht«
Tasche
 Br, Hückinghaus
 Dr» Piepenbrock
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