Bie Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Mai 1952 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Beteiligung des Antragstellers und der Antragsgegnerin an der Soforthilfeabgabe die Steuerwerte nach dem Währungsstichtag maß-gend sind. Der Hof hat einen Einheitswert von 39 700 DM| davon entfallen auf den Pächteranteil 8 800 DM, so dass die beiden Miteigentümerinnen am.Einheitswert mit je 15 450 DM beteiligt.sind, Für.das erste.Jahr der Soforthilfeabgabe (1.April 1949 bis 31. Unter Abzug eines auf 4 ha Land entfallenden und von ihm selbst zu zahlenden Betrages •rerla:vTt der Antragsteller im gegenwärtigen vom Prozeßgericht an das Landwirtschaftsgericht verwiesenen Verfahren von der Antragsgegnerin, dass sie ihn in Höhe von 386,50 DM von der Zahlung der Soforthilfeabgabe gegenüber dem genannten Finanzamt freistelle, ausserdem begehrt er die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihn von der Zahlung der in Zukunft fällig werdenden Soforthilf eabgabebeträge anteilig freizustellen habe. November 1951 (2 U 159/51) verwiesen worden ist und vor dem die Beteiligten nur Uber den Feststellungsantrag verhandelt haben, hat durch Teilbeschluß festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Antragsteller von der Zahlung der in Zukunft fällig werdenden Soforthilfeabgabebeträge anteilig freizustellen* Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert? n Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller von der Zahlung der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers an dem sehen.Hofe inSch®^ Die Gerichtokosten des Beschwerdeyerfahrens hat das Oberlandesgericht den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt, eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten nicht angeordnet und im übrigen die Kostenontscheidung dem Amtsgericht Vorbehalten* Auch hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen* NJ\7 1952, 1053) eingehend mit dieser Frage befasst und ist dabei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Abwälzung der Soforthilfeabgabe vom Eigentümer auf den Nießbraucher entsprechend der für das Altenteil im § 23 SHG der in seiner Rechtsbeschwerdebegründung die Auffassung vertritt, dass er die ganze Soforthilfeabgabe auf die Antragsgegnerin abwälzen könne, als unbegründet« Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage führen könnten, werden von den Beteiligten nicht vorgebracht. Als Steuerwerte, nach deren Verhältnis Eigentümer und Nießbraucher die Soforthilfeabgabe zu tragen haben, 8 SHG), kommt für die Bewertung des Nießbrauches der Antragsgegnerin nur ihr Lebensalter am Stichtag der Währungsreform in Frage; der Steuerwert des Nießbrauchs beläuft sich daher auf das 11 fache des Jahresreinertrages des Hofes. Las bringt der entscheidende Teil des angefochtenen Beschlusses nicht klar zu dem Ausdruck; er könnte, weil er nicht ausdrücklich auf die Werte am Währungsstichtag abstellt, sondern das Verhältnis der Steüerwerte als maßgebend bezeichnet, in dem der Einheitswert des Hiteigentumoantoils•der Ehefrau des Antragstellers zu dem Steuerwert des der Antragsgegnerin an diesem Miteigentumsanteil zustehenden Nießbrauchs nsteht”, dahin verstanden werden, daß es auf die Steuerwerte im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentschei«-* dung (23o Mai 1952) ankomme» Len Entscheidungsgründen ist jedoch kein Anhaltspunkt für eine solche Auslegung des Tenors des Beschwerdebeschlusses zu entnehmen* Auch die Antragsgegnerin versteht den Beschwerdebeschluß nicht in diesem Sinne. entscheidenden Teiles hiernach ganz offenbar um eine unklare und ungenaue Ausdrucksweise des Beschwerdegerichts-, das von dem Grundsatz., dass für die in Betracht kommenden Steuerwerte nur der WährungsStichtag maßgebend sein kann, ersichtlich nicht hat abweichen wollen« Der Tenor des Beschwerdebeschlusses bedarf daherinsofern einer Klarstellung durch das Rechtsbeschwerdegericht0 Beide Verfahrensbeteiligte sind der Auffassung, daß auf Grund von § 242 BGB zu ihren Gunsten von dem Verhältnis der Steuerwerte bei der Frage der Tragung der Sofort-hilfeabgabe abgewichen werden müsse« Sie berufen sich dabei auch auf die Gründe des oben genannten Beschlusses des erkennenden Senats vom 29® April 1952« Der erkennende Senat hat dort jedoch keineswegs ausgesprochen, daß für das Verhältnis der Beteiligten die in Betracht kommenden Steuerwerte nur Ausgangspunkte seien und im übrigen die Beteiligung an der Soforthilfeabgabe sich nach Treu und Glauben, also nach den wirtschaftlichen Ver-i-cp +^issen der Beteiligten bestimme« An sich sind schlechthin maßgebend die Steuerwerte, Kur wenn eine danach bemessene Beteiligung von Eigentümer und Nießbraucher für den einen oder anderen Teil zu nicht tragbaren Ergebnissen führen würde, z,B, die Versorgung der Nießbraucherin nicht mehr als gesichert angesehen werden könnte, soll das Verhältnis der Steuerwerte nicht unabänderlich sein, sondern Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten genommen werden können, Baß die Beteiligung der Antragsgegnerin entsprechend dem Wert ihres Nießbrauches für sie nicht zu untragbaren Ergebnissen führt, hat das Beschwerdegericht näher dargelegt. und Kirchensteuer, Notopfer Berlin usw«, mit monatlich 204 DM angegeben* Auch wenn man berücksichtigt, daß sie nicht nur vom Antragsteller wegen der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers entfallenden Soforthilfeabgabe, sondern in gleicher Weise auch von der anderen Miteigentümerin des Hofes zur Tragung der Soforthilfeabgabe herängezogen werden kann, würde die Jahresbelastung der Antragsgegnerin nur knapp 2/3 von 2 x 422,50 = rund 560 DM ausmachen, also weniger als monatlich 50 DMo Eine solche Heranziehung zur Soforthilfeabgabe führt aber nach den Gründen des'angefochtenen Beschlusses bei den Verhältnissen der Anträgsgegnerin nicht zu einer für sie untragsbaren Belastung0 Umgekehrt kann aber auch der Antragsteller mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage keine stärkere Beteiligung der Antragsgegnerin verlangen, als sie entsprechend dem Verhält*-* nis der Steuerwerte gegeben ist«, Seine Angaben in der Rechtsbeschwerdebegründung (er hat nach seiner eigenen Ingabe für seine dreiköpfige Familie die Bezüge nach TAO III) lassen nicht erkennen, dass die Aufbringung .von jährlich etwa 1/2 von 280* =.140 DM für ihn untragbar isto Auch aus dem ablehnenden Verhalten der Antrags-gegnerin gegenüber den Absichten-des Antragstellers, den Hof an einen Flüchtling zu verpachten, kann der Antragsteller eine höhere Belastung der Antragsgegnerin mit Soforthilfeabgabe nicht, herleiten* das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob dieses Gesetz frei von Rechtsirrtum vom Beschwerdegericht angewandt worden ist (vgl Beschluß.des erkennenden Senats vom 23o September 1952, BGHZ 7, 161 = RechtdLandw 1952, 285 /288/97)* Auf.die durch den Erlass des Lastenausgleichsgesetzes vom 14» August 1952 (BGBl I, 446) sich für das Verhältnis der Beteiligten ergebenden Rechtsänderungen (vgl insbesondere.§ 73 Abs 2 daselbst) kann daher nicht eingegangen werden» Auch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin vom 22o Dezember 1952 kommt daher nicht in Frage». Nach der Entscheidung des Amtsgerichts hatte die Antragsgegnerin die volle auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers entfallende Soforthilfeabgabe zu tragen, nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts fallen ihr dagegen nur rund 2/3 davon zur Laste- Sie ist also durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts erheblich besser gestellt worden, als sie nach der von ihr mit der soforti- da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und die für das Verhältnis der Beteiligten.grundlegende Entscheidung des erkennenden Senats vom 29o April 1932 erst hach Einlegung der Rechtsbeschwerden bekanntgeworden ist« Dr* Tasche Dr« Hückinghaus Dr«Piepenbrock
7 BI» 71/52 H 2361 08B Beschluß In der LandwirtSchaftssache der Y/itwe Elisabeth in Schj bei B( Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin (zugleich auch Rechtsbeschwerdegegnerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in und Dr g c $ e n i : den Br« H0 J in Brfl|HI||[^-Vfl|HHII9, For- schungsanstalt für Landwirtschaftj Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner (zugleich auch Rechtsbeschwerdeführer), vertreten durch die Rechtsanwälte h und m wegen Freistellung von der Soforthilfeabgabe hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. Januar 1953 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berger * ' i • 1 beschlossen? ! • . . | Bie Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. Mai 1952 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Beteiligung des Antragstellers und der Antragsgegnerin an der Soforthilfeabgabe die Steuerwerte nach dem Währungsstichtag maß-gend sind. j 1 Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antrr.gs-gegnerin 2/3 zu tragen. Ausserhalb des Rechtsbeschwcr deverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten* i 1. Die Ehefrau des Antragstellers und deren Schwester sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen des G^^^'sehen Hgfes in Schfl^t bei An diesem Hof steht der An- tragsgegnerin auf Grund eines Testaments ihres Ende.der 20er Jahre verstorbenen Ehemannes vom 1. September 1922 der lebenslängliche Nießbrauch zu. Der Hof hat einen Einheitswert von 39 700 DM| davon entfallen auf den Pächteranteil 8 800 DM, so dass die beiden Miteigentümerinnen am.Einheitswert mit je 15 450 DM beteiligt.sind, Für.das erste.Jahr der Soforthilfeabgabe (1.April 1949 bis 31. März 1950) ist der Antragsteller wegen des seiner Ehefrau gehörigen Miteigeritumsanteils mit 422,50 DM zur Soforthilfe vom Finanzamt Nordenham durch Bescheid vom 30.April A y 1950 veranlagt worden. Unter Abzug eines auf 4 ha Land entfallenden und von ihm selbst zu zahlenden Betrages •rerla:vTt der Antragsteller im gegenwärtigen vom Prozeßgericht an das Landwirtschaftsgericht verwiesenen Verfahren von der Antragsgegnerin, dass sie ihn in Höhe von 386,50 DM von der Zahlung der Soforthilfeabgabe gegenüber dem genannten Finanzamt freistelle, ausserdem begehrt er die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihn von der Zahlung der in Zukunft fällig werdenden Soforthilf eabgabebeträge anteilig freizustellen habe. Er stützt seine Freistellungsansprüche auf § 23 SÖG? und vertritt die Auffassung, e'r könne die Soforthilfeabgabe in vollem Umfange auf die Antragsgegnerin abwälzen, da diese allein die Nützungen aus dem Hofe ziehe.. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass die Soforthilfeabgabe nach - 3 ~ der gesetzlichen Regelung der Eigentümer« nicht aber der Nießbraucher zu tragen.habe und daher eine Abwälzung auf sie nicht zulässig sei«. Das Amtsgerichtj an das die Sache durch Urteil . des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7«. November 1951 (2 U 159/51) verwiesen worden ist und vor dem die Beteiligten nur Uber den Feststellungsantrag verhandelt haben, hat durch Teilbeschluß festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Antragsteller von der Zahlung der in Zukunft fällig werdenden Soforthilfeabgabebeträge anteilig freizustellen* Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert? n Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller von der Zahlung der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers an dem sehen.Hofe inSch®^ bei für die Zeit nach dem 31* März 1950 fäl- lig werdenden Soforthilfeabgaben in dem Verhältnis freizustellen, in dem der Einheitswert dieses Miteigentumsanteils zu dem Ste.uerwert des der Antragsgegnerin an diesem M*Lteigentumsanteil zustehenden t Nießbrauchs steht* Djer weitergehende Antrag des Antragstellers wird abjgewiesen, n [ * . Die Gerichtokosten des Beschwerdeyerfahrens hat das Oberlandesgericht den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt, eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten nicht angeordnet und im übrigen die Kostenontscheidung dem Amtsgericht Vorbehalten* Auch hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen* - 4 ~ $ Beide Beteiligte haben Hechtsbeschwerde eingelegt* Die Antragsgegnerin erstrebt eine Abweisung des Fest-Stellungsantrages in vollem Umfange, der Antragsteller i die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihn für die i Zeit nach dem 31 * März 1950 von der gesamten auf den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau entfallenden Sofort- j hilfeabgabe freizustellen habe* Beide Beteiligte bit-. j ten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite* 1 II* Beide Rechtsbeschwerden sind unbegründet* Nach § 23 SHG kann der zur Soforthilfeabgabe Verpflichtete, wenn Altenteile oder andere regelmässig wiederkehrende Leistungen mit abgabepflichtigem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, den Teil der (allgemeinen) Soforthilfeabgabe, der nach dem Verhältnis der Steuerwerte auf diese Belastungen entfällt, auf die Berechtigten aus diesen Belastungen abwälzen* Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, daß über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinaus die Soforthilfeabgabe entsprechen^ dem Sinn der gesetzlichen Regelung auch auf den Nießbraucher vom Eigentümer des abgabe- j > ' pflichtigen Vermögens abgewälzt werden könne*. Diese Rechtsauffassung greift die Anträgsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde an* Sie kann dainit jedoch keinen Erfolg haben* Der erkennende.Senat hat sich bereits in seinem Beschluß vom 29o April 1952 (V BLw 66/51; RechtdLandw 1952, 181 = NJ\7 1952, 1053) eingehend mit dieser Frage befasst und ist dabei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Abwälzung der Soforthilfeabgabe vom Eigentümer auf den Nießbraucher entsprechend der für das Altenteil im § 23 SHG i Z ! h 4- «V !< getroffenen Regelung zulässig isto In dem genannten Beschluß ist auch näher ausgeführt, dass der Eigentümer ♦ nicht die volle Soforthilfeabgabe auf den Nießbraucher abwälzen kann? sondern eine Abwälzung nur im Verhältnis der Steuerwerte entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 23 SHG zulässig ist. Damit erweisen sich die Angriffe der Antragsgegnerin (unter I bis V ihrer Rechtsbeschwerdebegründung) wie umgekehrt auch die Angriffe des Antragstellers? der in seiner Rechtsbeschwerdebegründung die Auffassung vertritt, dass er die ganze Soforthilfeabgabe auf die Antragsgegnerin abwälzen könne, als unbegründet« Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage führen könnten, werden von den Beteiligten nicht vorgebracht. Es genügt daher hier, auf die Gründe des genannten Beschlusses zu verweisen«. Als Steuerwerte, nach deren Verhältnis Eigentümer und Nießbraucher die Soforthilfeabgabe zu tragen haben, ':r.+ das Beschwerdegericht den Einheitswert des Hofes als- das 18fache des Jahresreinertrages (§ 3 a der DVO zu dem Reichsbewertungsgesetz idE vom 8« Dezember 1944, RGBl I, 338) und das.aus. dem Lebensalter der Nießbraucho- V ' k . I, rin auf Grund von § 16 des Bewertungsgesetzes (Reichsbewertungsgesetzes) idE vom 16« Januar 1952 (BGBl I, 22) sich ergebende Vielfache des Jahresreinertrages des Ho- , f fes angenommene.Die Antragsgegnerin will die Rechtslage dahin verstehen, dass der für ihren Nießbrauch anzusetzen- i de Steuerwert auf Grund des § 16 aaO bis zur Vollendung ihres 65*Lebensjahres (3« Mai 1951? die Antragsgegnerin ist, wie erst im Reqhtsbjeschwerdeverfahren vorgetragen worden ist, am 3« Mai 18B6 geboren) mit dem 11 fachen ~ 6 ~ und für die Zeit danach nur mehr mit dem 7 l/2fachen des Jahresreinertrages des Hofes anzunehmen sei und bittet (unter VII ihrer Hechtsbeschwerdebegründung) um eine entsprechende Klarstellung des Beschwerdebe-schlusses.o *i)ie Antragsgegnerin verkennt damit jedoch die Rechtslage. Wie in der von der Hechtsbeschwerde selbst angezogenen Entscheidung des OLG Braunschweig vom 22.. November 1951 (MDR 1952, 177/8, im Leitsatz und in den Gründen der Entscheidung) klar gesagt Ist, sich aber auch zweifelsfrei daraus ergibt, dass für die Soforthilf eabgabe und. die ihr zugrunde liegenden Bewertungen der 21. Juni 1948 (Währungsstichtag) maßgebend ist (§§ 1? 8 SHG), kommt für die Bewertung des Nießbrauches der Antragsgegnerin nur ihr Lebensalter am Stichtag der Währungsreform in Frage; der Steuerwert des Nießbrauchs beläuft sich daher auf das 11 fache des Jahresreinertrages des Hofes. Las bringt der entscheidende Teil des angefochtenen Beschlusses nicht klar zu dem Ausdruck; er könnte, weil er nicht ausdrücklich auf die Werte am Währungsstichtag abstellt, sondern das Verhältnis der Steüerwerte als maßgebend bezeichnet, in dem der Einheitswert des Hiteigentumoantoils•der Ehefrau des Antragstellers zu dem Steuerwert des der Antragsgegnerin an diesem Miteigentumsanteil zustehenden Nießbrauchs nsteht”, dahin verstanden werden, daß es auf die Steuerwerte im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentschei«-* dung (23o Mai 1952) ankomme» Len Entscheidungsgründen ist jedoch kein Anhaltspunkt für eine solche Auslegung des Tenors des Beschwerdebeschlusses zu entnehmen* Auch die Antragsgegnerin versteht den Beschwerdebeschluß nicht in diesem Sinne. 4s handelt sich bei der Formulierung des 7 - I entscheidenden Teiles hiernach ganz offenbar um eine unklare und ungenaue Ausdrucksweise des Beschwerdegerichts-, das von dem Grundsatz., dass für die in Betracht kommenden Steuerwerte nur der WährungsStichtag maßgebend sein kann, ersichtlich nicht hat abweichen wollen« Der Tenor des Beschwerdebeschlusses bedarf daherinsofern einer Klarstellung durch das Rechtsbeschwerdegericht0 ■ i . i Beide Verfahrensbeteiligte sind der Auffassung, daß auf Grund von § 242 BGB zu ihren Gunsten von dem Verhältnis der Steuerwerte bei der Frage der Tragung der Sofort-hilfeabgabe abgewichen werden müsse« Sie berufen sich dabei auch auf die Gründe des oben genannten Beschlusses des erkennenden Senats vom 29® April 1952« Der erkennende Senat hat dort jedoch keineswegs ausgesprochen, daß für das Verhältnis der Beteiligten die in Betracht kommenden Steuerwerte nur Ausgangspunkte seien und im übrigen die Beteiligung an der Soforthilfeabgabe sich nach Treu und Glauben, also nach den wirtschaftlichen Ver-i-cp +^issen der Beteiligten bestimme« An sich sind schlechthin maßgebend die Steuerwerte, Kur wenn eine danach bemessene Beteiligung von Eigentümer und Nießbraucher für den einen oder anderen Teil zu nicht tragbaren Ergebnissen führen würde, z,B, die Versorgung der Nießbraucherin nicht mehr als gesichert angesehen werden könnte, soll das Verhältnis der Steuerwerte nicht unabänderlich sein, sondern Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten genommen werden können, Baß die Beteiligung der Antragsgegnerin entsprechend dem Wert ihres Nießbrauches für sie nicht zu untragbaren Ergebnissen führt, hat das Beschwerdegericht näher dargelegt. Sie hat selbst ihr steuerpflichtiges Einkommen nach Abzug von Einkommen- •—» 8 *— und Kirchensteuer, Notopfer Berlin usw«, mit monatlich 204 DM angegeben* Auch wenn man berücksichtigt, daß sie nicht nur vom Antragsteller wegen der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers entfallenden Soforthilfeabgabe, sondern in gleicher Weise auch von der anderen Miteigentümerin des Hofes zur Tragung der Soforthilfeabgabe herängezogen werden kann, würde die Jahresbelastung der Antragsgegnerin nur knapp 2/3 von 2 x 422,50 = rund 560 DM ausmachen, also weniger als monatlich 50 DMo Eine solche Heranziehung zur Soforthilfeabgabe führt aber nach den Gründen des'angefochtenen Beschlusses bei den Verhältnissen der Anträgsgegnerin nicht zu einer für sie untragsbaren Belastung0 Umgekehrt kann aber auch der Antragsteller mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage keine stärkere Beteiligung der Antragsgegnerin verlangen, als sie entsprechend dem Verhält*-* nis der Steuerwerte gegeben ist«, Seine Angaben in der Rechtsbeschwerdebegründung (er hat nach seiner eigenen Ingabe für seine dreiköpfige Familie die Bezüge nach TAO III) lassen nicht erkennen, dass die Aufbringung .von jährlich etwa 1/2 von 280* =.140 DM für ihn untragbar isto Auch aus dem ablehnenden Verhalten der Antrags-gegnerin gegenüber den Absichten-des Antragstellers, den Hof an einen Flüchtling zu verpachten, kann der Antragsteller eine höhere Belastung der Antragsgegnerin mit Soforthilfeabgabe nicht, herleiten* Im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung galt noch das Soforthilfegesetz vom 8* August 1949 (WiGBl 205)o Dieses war daher der rechtlichen Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugrunde zu legen, und ... 9 - das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob dieses Gesetz frei von Rechtsirrtum vom Beschwerdegericht angewandt worden ist (vgl Beschluß.des erkennenden Senats vom 23o September 1952, BGHZ 7, 161 = RechtdLandw 1952, 285 /288/97)* Auf.die durch den Erlass des Lastenausgleichsgesetzes vom 14» August 1952 (BGBl I, 446) sich für das Verhältnis der Beteiligten ergebenden Rechtsänderungen (vgl insbesondere.§ 73 Abs 2 daselbst) kann daher nicht eingegangen werden» Auch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin vom 22o Dezember 1952 kommt daher nicht in Frage». Es mag noch darauf hingewiesen werden, daß die Soforthilfeab-gäbe vom U April 1952 ab durch die Lastenausgleichsabgabe abgelöst worden ist (§§ 34, 36, 48, 49 LAG) und damit auch die Abwälzung auf Grund von § 23 SHG ihr Ende gefunden haben dürfte (§48 Abs 2 Nr.1 und Abs 4 sowie § 32 I^.G;vergl'auch LG Hildesheim NJW 1953, 28) „ Wenn die Antragsgegnerin (unter VIII ihrer Rechts-oeschwerdebegründung) die Präge aufwirft, ob sie durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht in unzulässiger Weise schlechter gestellt worden sei als durch die Entscheidung des Amtsgerichts, so verkennt sic die Tragweite der beiden Entscheidungens. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts hatte die Antragsgegnerin die volle auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau des Antragstellers entfallende Soforthilfeabgabe zu tragen, nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts fallen ihr dagegen nur rund 2/3 davon zur Laste- Sie ist also durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts erheblich besser gestellt worden, als sie nach der von ihr mit der soforti- j - 10 I gen Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sich stand« Beide Rechtsbeschwerden sind hiernach unbegründet.« Die Berichtigung? die der Beschv/erdebeschluß nach den obigen Ausführungen erfahren muß?stellt keinen sachlichen Erfolg der Rechtsbeschwerde des Antragstellers dar«Diese Berichtigung hätte auch ausgesprochen werden müssen? wenn nur die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt hätte« Entsprechend dem Umfang? in dem die Beteiligten eine Abänderung des Beschwerdebeschlusses zu ihren Gunsten mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt haben? mußten sie mit Ge-richtskosten? also im Verhältnis von 1/3 s 2/3, im Rechts-beschwerdeverfahren belastet werden (§ 10 LVR in Verbindung mit §§ 42? 43* 50 LVO)« Eine Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten anzuordnen (§51 LVO)? bestand kein ausreichender Anlass? da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und die für das Verhältnis der Beteiligten.grundlegende Entscheidung des erkennenden Senats vom 29o April 1932 erst hach Einlegung der Rechtsbeschwerden bekanntgeworden ist« Dr* Tasche Dr« Hückinghaus Dr«Piepenbrock !_ I