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BGH · T Blw 71/49

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T Blw 71/49

• letztwillige Verfügung erfolgten Bestimmung, des Anerben rechtskräftig versagt worden, so ist -diese Entscheidung auch , • im Falle der -Eückv/irlcung der Jöfeordntmg ■ Diese Bestimmung hat der Erblasser durch ein Testament vom 20. Juli 1937 wieder aufgehoben und zugleich seine Tochter Martha zur Anerbin eingesetzt« ‘Für den Fall, daß seine Tochter Martha vor ihm versterben sollte, hat der Erblasser seine jüngste Tochter Anni zur Anerbin des Hofes bestimmt. Pas Anerbengericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 28* Januar 1944 die Bestimmung der Marth ZVLV Anerbin nicht genehmigt, weil kein wich tiger Grund zur Übergehung des gesetzlich zu dem Anerben berufenen Gustav HflHHHl bestehe und die von dem Erblasser in dem Testament, gegen ihn vorgebrachten Tatsachen auch nicht in vollem Umfang der Wahr- se Entscheidung mit der weiteren Beschwerde ange-fochten und zugleich um Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten» Ob das Leichserbhofgericht über dieses Hechtsmittel entschieden hat, läßt sich nicht mehr feststellen, da die Akten dieses Gerichts durch die ICriegsereignisse verloren gegangen sind und keinem der Beteiligten eine Entscheidung des Beichserbhof-gerichts zugegangen ist«. Die Entscheidung über diesen Antrag hat das Amtsgericht zunächst im Hinblick auf das die Genehmigung der testamentarischen Anerbenbest iir.rnung betreffende Verfahren ausgesetzt» Gustav hat dann im Juli 1944 und ferner im April 1947 in Abänderung Saines ursprünglichen Antrages gebeten, ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhalts auszustellen, daß der Erbhof seines Vaters auf ihn als Anerben übergegangen sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag-durch Beschluß vom 15» April 1947 zurückge-v/iesen, weil nicht hinreichend dargetan sei, daß die Ablehnung der testamentarischen ■ Anerbeneinsetzung der Martha rechtskräftig geworden seio nachdem Gustav gegen diese Ent- Mai 1948 surückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, Martha sei au£ vrund des Testaments vom 20.Juli 1937 Hoferbin geworden, denn der Erbfall unterliege nach § 58 Abs 2, b LVO den Bestimmungen der HöfeOrdnung. Liesen Antrag hat er damit begründet, daß er gesetzlicher Anerbe geworden sei, weil seine Schwester Martha dadurch als Anerbin aus-geschieden sei, daß ihre Einsetzung als solche nicht genehmigt worden seio Las Landwirtschaftsgericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 29* März 1949 festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des väterlichen Hofes geworden sei. Es hat an seiner in dem Beschluß vom 10« Mai 1948 vertretenen Ansicht festgehalten, daß die Höfeordnung zur Anwendung komme, v/eil zur Zeit ihres Inkrafttretens dem ^andwirtschaitsgerieht beantragt, festzustellen, daß er nach dem lode seines Vaters Eigentümer der Martha H Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt : Schon aus dem damals von Gustav gestellten Anträge habe sich ergeben, daß sich seine Schwester Kar.tha mit def früher ergangenen Entscheidung nicht abgefunden habe«, Biese sei denn auch in ihrer Stellungnahme vom 30. anzusehen sei; auch könne es dahingestellt bleiben., ob die Entscheidung des Anerbengerichts über die Versagung der Genehmigung rechtskräftig geworden sei, denn diese stehe der Gültigkeit des festaments vom 20. Juli 1937 nicht entgegen, da einer der Bälle des 5 58 Abs 2 LVO vorliege und hach Höferecht eine Genehmigung zur Einsetzung der Antragsgegnerin als An- Juli 1937 jetzt.wirksam und die 'ntragsgegnerin auch wirtschaftsfähig;sei, erweise sich der Feststellungsantrag des Antragstellers als nicht gerechtfertigto Pie Bechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, durch die rechtskräftige Versagung der Genehmigung zur Bestimmung der Antragsgegnerin als Anerbin’nach dem Tpde des Erblassers sei diese ein für alle Mal als Anerbin ausgeschieden und der Hof dem Antragsgegner als gesetzlichem Anerben zugefallen. An der Rechtskraft des Beschlusses vom 28, Januar 1944 sei nicht zu zweifeln, denn das von der Antragsgegnerin bei dem Die Rechtskraft der Entscheidung vom 28» Januar 1944 hätte nur dadurch beseitigt werden können, daß dem Anträge auf "Wiedereinsetzung in den völligen Stand stattgegeben worden wäre. Außerdem ist die von ihr verspätet eingelegte sofortige-Beschwerde durch den Beschluß des Erbhofgerichts vom 29. den» Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin allerdings weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Rie der eins et sung in den vorigen Stand beantragt. Bs steht nun aber nicht fest, daß dem Wiedereinsetzung s an trage stattgegeben worden ist» Da keinem der Beteiligten eine Entscheidung des Reichs erbiiofgerichts bekannt oder zugegangen ist, muß davon ausgegangen werden, daß dieses Gericht über den YJiedereinsetzungsan-trag ,nicht mehr entschieden hat und die Rechtskraft des anerbengerichtlichen Beschlusses nicht entfallen ist0 Mit Hecht wendet sich die Hechtsbeschwerde gegen die Ansicht des Beschwerdegcs^hjs, die testamentarische Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin sei durch die Entscheidung des Anerbengerichts nicht endgültig unwirksam geworden, vielmehr habe diese nur die Wirkung gehabt, daß die letztwillige Verfügung zur Seit dei* Geltung des Reichserbllofrechts nicht durch- bleiben, ob das Erfordernis der Genehmigung nach frühe-" rem .Hecht im Falle der Rückwirkung der HöfeOrdnung dann keine Holle spielt, wenn eine Entscheidung nicht ergangen, die Zustimmung also weder erteilt noch versagt worden ist. Januar 1944 hat danach zur Folge gehabt, daß das Testament des Erblassers vom 20«Juli 1937 jedenfalls -insoweit,, als es die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin zu dem Gegenstand hat, unwirk- sam isto her Hechtsbeschwerde kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß der Erbfall durch diese Entscheidung des Anerbengerichts endgültig geregelt worden isto Durch die Versagung der Genehmigung ist lediglich die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Anerbin hinfällig, nicht aber auch die Frage entschieden worden, wer an ihrer Stelle Hofnachfolger geworden ist» Es steht nicht einmal fest, daß durch das Ausscheiden der Antragsgegnerin als testamentarisch berufene Anerbin die gesetzliche Hofnachfolge eingetreten ist, denn es kann immerhin zweifelhaft sein, ob der Erblasser seine Techier Anni nur für den Fall zur Anerbin berufen hat, daß die Antragsgegnerin vor ihm versterben sollte, oder ob das Testament vom 20. Juli 1937 etwa dahin auszulegen ist, 'daß die jüngste Tochter auch dann an die Stelle der5 Antragsgegnerin, treten soll, wenn diese aus anderen Gründen als Anerbin ausscheidet; Insoweit war also bei dem Inkrafttreten der Höfe-Ordnung die Sachund Rechtslage keineswegs Zweifels- V frei. Hier kommt indessen hinzu, daß der Erblasser in seinem Testament vom 19» April 1933 den Antragstel-ler zu seinem Haupt- und Grunderben eingesetzt hatte, daß er aber in der letztwilligen Verfügung vom 2D« Juli 1937 nicht nur diese Erbeinsetzung aufgehoben« sondern diese Maßnahme auch mit der mangelnden Eignung des Antragstellers als Landwirt begründet hat. Der Erblasser hat den Hof denn auch zunächst an den Landwirt verpachtet und sich zu einer Verpachtung an den Antragsteller erst entschlossen, nachdem die Ge~ trages mit Rücksicht auf den Antragsteller verweigert ..v/or den war, Pie Sachund Rechtslage war also auch hinsichtlich der Bauernfähiglceit des gesetzlich berufenen Anerben zur Zeit des.Inkrafttretens der HöfeOrdnung noch ungeklärt * Per Erbfall war demnach nach § 58 Abs 2, a LVO in diesem Zeitpunkt ungeregelt, Es kann daher dahingestellt bleiben, obylr/ie das Beschwerdegoricht angenommen hat, die Rückwirkung der Höfeordnung auch aus § 58 Abs 2, b P1T0 hergeleitet werden kann, Mit Hecht hat nach alledem das Peschwerdege-• .rieht den Erbfall nach Höferecht beurteilt. Scheidung an das Oberlandesgericht zurückverwi esen werden * Pas Beschwerdegericht wird nunmehr in erster Linie zu prüfen haben, ob dem Testament vom 20• Juli 1957 etwa in .-anderer,Hinsicht, irgendeine Bedeutung • für die Entscheidung dos' Palles'zukommt• Wenn das nicht der Fall sein sollte, wird es darauf ankam-men, v/er nach Hoferecht gesetzlicher Hoferbe geworden ist. gez<> Br. Pritsch?

Zitierte Normen: § 58 LVO § 19 HoefeO § 58 LVO
GustavrechtskräftigAnerbinErblasserBeschlußAnerbe

Volltext der Entscheidung

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Für das iJachsehlngewerk;'
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 Gesetz: Art» All Ads 2 SUGr 2Tr 45, § 19 Abs 6 HofeOj § 58 LYOo
 Leitsatz:	Ist	unter	der	Geltung	des Heichserb«
hofgesetses die Zustimmung zu der durch-. • letztwillige Verfügung erfolgten Bestimmung, des Anerben rechtskräftig versagt worden, so ist -diese Entscheidung auch , • im Falle der -Eückv/irlcung der Jöfeordntmg ■
.	( § 58 Abs 2 HofeO -) wirksam und, der Er.br .•
■•fall insoweit als geregelt ansuseheno ' .
Az* T Blw 71/49	■ '	/ ‘
Besohl. v. 20.. Februar 1951 ,QLSo‘ Oldenburg,.
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Blw 71/49
B s s e h 1 u J3 o
m-der nandwirtschaftssache
 des Bauern Gustav III
bei A|
Antragstellers, Beschwerdegegners und Hechtsbesc hv/ erde führ e r s,
vertreten durch die
 Hechtsanwälte und
 ft
o
e n
die
 ledige Martha
m
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Hechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Hechtsanwalt Br.
in
 betreffend
die Beststellung der Erbfolge in den
 in der Höferolle von	Blatt	189?	ein
 nen Hof des verstorbenen Bauern Biedrich
e-
v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20o Februar 1951 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof. Br. Pritsch? der Bundesrichter Br. Hückin&haus und Br. iasche
 sov/ie der Obersten nandwirtschaftsrichter Hesemann
 und Peldmann
 beschlossen:
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•:;v;: ':	'	••'	..	1	V	'	■	'	'	■
 
Der Beschluß des Senats für Landwirt-schaftssachen des Oberl'andes-gerichto in Oldenburg vom 16. Juni 1949 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidüng, auch über die Kosten des Eechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Beschweräegerieht zurückverwieoen*.
Gründe:
Der am 24* April 1942 verstorbene Bauer Died-richi	in.	wai* Eigentümer eines Erbhofes
 von rund 40--hä-mit einem Einheitswert'von'25.600®—?.!!•■ Der Erblasser war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe sind zwei Söhne, nämlich Johann und Gustav hervorgegangen. Seiner zweiten Ehe sind zwei Töchter entsprossen, und zwar Martha EflHIHHl und die Ehefrau Anni	geb, nSBBBP» die 19o6
bzw* 19o8 geboren sind. In einer letztwilligen Verfügung vom 19. April 1935 hatte der Erblasser angeordnet, daß sein am 4P* ®BP.X901 geborener jüngster. Sonn Gustav nach dem Tode seiner zweiten Krau Haupt- und Grund erbe .werden - solle-. Diese Bestimmung hat der Erblasser durch ein Testament vom 20. Juli 1937 wieder aufgehoben und zugleich seine Tochter Martha zur Anerbin eingesetzt« ‘Für den Fall, daß seine Tochter Martha vor ihm versterben sollte, hat der Erblasser seine jüngste Tochter Anni zur Anerbin des Hofes bestimmt. Sein gesamtes erbhoffreies Vermögen hat. er in dieser letztwilligen Verfügung, seiner zweiten Ehefrau
«
zugewendet. Außerdem hat er seine übrigen gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil gesetzt» Pie Übergehung seiner Söhne hat der Erblasser damit begründet, daß Johann ihm seine Arbeitskraft seiten zur Verfügung gestellt und ihn. auch einmal tätlich an-
gegriffen habe, während Gustav keine Lust und Eignung zur Landwirtschaft besitze, wiederholt die Arbeit
 niedergelegt habe und ihm nicht einmal in seinem Alter in der Wirtschaft helfe»
Pas Anerbengericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 28* Januar 1944 die Bestimmung der Marth ZVLV Anerbin nicht genehmigt, weil kein wich tiger Grund zur Übergehung des gesetzlich zu dem Anerben berufenen Gustav HflHHHl bestehe und die von dem Erblasser in dem Testament, gegen ihn vorgebrachten Tatsachen auch nicht in vollem Umfang der Wahr-
heit entsprächen. Pie. von Martha	gegen	die-
se Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat
 das Erbhofgericht
 in Oldenburg durch Beschluß vom
29o Juni 1944 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen* Martha	hat	die-
se Entscheidung mit der weiteren Beschwerde ange-fochten und zugleich um Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten» Ob das Leichserbhofgericht über dieses Hechtsmittel entschieden hat, läßt sich nicht mehr feststellen, da die Akten dieses Gerichts durch die ICriegsereignisse verloren gegangen sind und keinem der Beteiligten eine Entscheidung des Beichserbhof-gerichts zugegangen ist«.
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— 4 -	:
Bereits im Jtmi 1942 hatte Gustav bei dem Amtsgericht in Oldenburg beantragt, einen gemeinsamen .Erbschein dahin auszustellen? daß sein Vater von seiner Mutter zu 1/4 und von den vier Kindern ziv je 3/16 beerbt-worden und daß der Erbhof auf ihn als Anerben übergegangen sei. Die Entscheidung über diesen Antrag hat das Amtsgericht zunächst im Hinblick auf das die Genehmigung der testamentarischen Anerbenbest iir.rnung betreffende Verfahren ausgesetzt» Gustav	hat	dann	im	Juli	1944 und ferner im
 April 1947 in Abänderung Saines ursprünglichen Antrages gebeten, ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhalts auszustellen, daß der Erbhof seines Vaters auf ihn als Anerben übergegangen sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag-durch Beschluß vom 15» April 1947 zurückge-v/iesen, weil nicht hinreichend dargetan sei, daß die Ablehnung der testamentarischen ■ Anerbeneinsetzung der Martha	rechtskräftig geworden seio
 nachdem Gustav	gegen	diese	Ent-
scheidung Beschwerde eingelegt hatte, ist die Sache auf Antrag der Martha	an	den	Senat	für	Land-
wirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg abgegeben worden. Dieses Gericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 10. Mai 1948 surückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, Martha
 sei au£ vrund des Testaments vom 20.Juli 1937 Hoferbin geworden, denn der Erbfall unterliege nach § 58 Abs 2, b LVO den Bestimmungen der HöfeOrdnung.
 
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Gustav I
i, derf'. den Erbhof noch zu
 Lebzeiten seines Vaters gepachtet hatte, hat bei
 des Hofes geworden sei. Liesen Antrag hat er damit begründet, daß er gesetzlicher Anerbe geworden sei, weil seine Schwester Martha dadurch als Anerbin aus-geschieden sei, daß ihre Einsetzung als solche nicht genehmigt worden seio
 Las Landwirtschaftsgericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 29* März 1949 festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des väterlichen Hofes geworden sei. Es hat im Gegensatz zu der in dem Beschluß vom IO. Mai 1948 geäußerten Ansicht des Oberlandesgerichts in Oldenburg angenommen, der Erbfall sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung geregelt gewesen, weil die Genehmigung zur Einsetzung der Martha	Anerbin	schon	vor-
her rechtskräftig versagt worden und der Antragsteller bauern- und wirtschaftsfähig gewesen sei»
Oberlandesgericht in Oldenburg den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Es hat an seiner in dem Beschluß vom 10« Mai 1948 vertretenen Ansicht festgehalten, daß die Höfeordnung zur Anwendung komme, v/eil zur Zeit ihres Inkrafttretens
 dem ^andwirtschaitsgerieht beantragt, festzustellen, daß er nach dem lode seines Vaters Eigentümer
 der Martha H
Auf die gegen diese Entscheidung seitens E eingelegte	Beschwerde hat das
 
das Verfahren betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses geschwebt habe und in ihm die Erbfolge in den Hof streitig gewesen sei«. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt : Schon aus dem damals von Gustav	gestellten	Anträge	habe
 sich ergeben, daß sich seine Schwester Kar.tha mit def früher ergangenen Entscheidung nicht abgefunden habe«, Biese sei denn auch in ihrer Stellungnahme vom 30. April 1947 dem gestellten Antrag entgegengetreten«, Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an*
ob auch das Verfahren.vor dem Reichserbhofgericht als ein Verfahren im Sinne des § 58 Abs 2, b LVO
anzusehen sei; auch könne es dahingestellt bleiben., ob die Entscheidung des Anerbengerichts über die Versagung der Genehmigung rechtskräftig geworden sei, denn diese stehe der Gültigkeit des festaments vom 20. Juli 1937 nicht entgegen, da einer der Bälle des 5 58 Abs 2 LVO vorliege und hach Höferecht eine Genehmigung zur Einsetzung der Antragsgegnerin als An-
erbin nicht erforderlich sei. Die Versagung der Ge-
nehmigung sei daher bedeutungslos und habe lediglich zur Folge gehabt, daß die letztwillige Verfügung zur Zeit der Geltung der damaligen gesetzlichen Bestimmungen nicht durchführbar -und somit zeitweilig unwirksam gewesen sei. Da die letztwillige4Verfi%ung des Erblassers vom 20. Juli 1937 jetzt.wirksam und die 'ntragsgegnerin auch wirtschaftsfähig;sei, erweise sich der Feststellungsantrag des Antragstellers als nicht gerechtfertigto
 
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Mit der von ihm eingelegten Bechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieses Beschlusses und die Wiederherstellung der amtsge-richtlichen Entscheidung*
Pie Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Bechtsbeschwerde gebeten*
per Bechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen*
Pie Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Annahme, daß. es sich um einen ungeregelten Bachlaß handle und daß die letztwillige Verfügung des Erblassers trotz der Ablehnung der Genehmigung zuz*
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Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin nach Höferecht wirksam sei. Pie Bechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, durch die rechtskräftige Versagung der Genehmigung zur Bestimmung der Antragsgegnerin als Anerbin’nach dem Tpde des Erblassers sei diese ein für alle Mal als Anerbin ausgeschieden und der Hof dem Antragsgegner als gesetzlichem Anerben zugefallen. Pie Bechtsbeschwerde meint, dieses einmal erworbene Hecht könne dem Antragsteller nicht nachträglich wieder genommen werden. Ein geregelter Erbfall könne nicht durch ein nachträgliches Auf flackern des- Streits um die Erbfolge zu einem ungeregelten werden. Art* XII ARG 45 habe rechtskräftige Entscheidungen aufrecht erhalten, und § 58 LVO belasse es ebenfalls bei den rechtskräftig getroffenen Hegelungen. An der Rechtskraft des Beschlusses vom 28, Januar 1944 sei nicht zu zweifeln, denn das von der Antragsgegnerin bei dem
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Reichserbhofgericht in Gang gebrachte Verfahren sei rechtlich bedeutungslos. Die Rechtskraft der Entscheidung vom 28» Januar 1944 hätte nur dadurch beseitigt werden können, daß dem Anträge auf "Wiedereinsetzung in den völligen Stand stattgegeben worden wäre. Die Entscheidung des Anerbengerichts habe daher den Erbfall mindestens teilweise geregelt. Tatsächlich sei indessen
 nach Lage der Sache durch diese Entscheidung eine endgültige Regelung herbeigeführt worden.
Der Rlechtsbc schwer de ist darin beizutreten, daß der Beschluß des Anerbengorichts vom 28. Januar"1944 rechtskräftig geworden ist, denn die Antragsgegnerin hat damals die Beschwerdefrist des § .48 Abs 1 REG ver-
säumt. Außerdem ist die von ihr verspätet eingelegte sofortige-Beschwerde durch den Beschluß des Erbhofgerichts vom 29. Juni 1944 als unzulässig verworfen wor-
den» Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin allerdings weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Rie der eins et sung in den vorigen Stand beantragt.
Durch diesen RiedereinsetZungsantrag ist die Rechtskraft des anerbengerichtlichen Beschlusses indessen nicht beseitigt worden. Eine Hemmung der Rechtskraft tritt nämlich erst rückwirkend mit der Entscheidung ein? welche
 die Riedereinselzung in den vorigen Stand für zulässig erklärt1( vgl» 3tein-Jonas ZPO, 17 Aufl ? § 705 Anm II?" 2 und Baumbach 2P0, 19 Aufl , § 7o5 Arm 2, A)» Das .
gilt nicht nur im Sivilprozeß, sondern auch in dem Ver- *
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fahren der freiwilligen Gerichtsharkeit, das nach § il BliYfO im .Erbhofverfahren sinngemäß Anwendung findet«
Bs steht nun aber nicht fest, daß dem Wiedereinsetzung s an trage stattgegeben worden ist» Da keinem der Beteiligten eine Entscheidung des Reichs erbiiofgerichts bekannt oder zugegangen ist, muß davon ausgegangen werden, daß dieses Gericht über den YJiedereinsetzungsan-trag ,nicht mehr entschieden hat und die Rechtskraft des anerbengerichtlichen Beschlusses nicht entfallen ist0 Mit Hecht wendet sich die Hechtsbeschwerde gegen die Ansicht des Beschwerdegcs^hjs, die testamentarische Einsetzung der Antragsgegnerin als Anerbin sei durch die Entscheidung des Anerbengerichts nicht endgültig unwirksam geworden, vielmehr habe diese nur die Wirkung gehabt, daß die letztwillige Verfügung zur
 Seit dei* Geltung des Reichserbllofrechts nicht durch-
führbar und zeitweilig unwirksam gewesen sei« Die Rechtsauffassung-des Beschwerdegerichts wird von Lcrige-7/ulff ( Höfeordnung, Seite 240 ) geteilt, die davon ausgehen, das Erfordernis der Zustimmung des An-r erbengerichts habe eine Beschränkung der -lestierfähig-keit des Erblassers dargestellt, die von der Höfeordnung grundsätzlich beseitigt sei» Dadurch sei, so meinen sie. ein Beschluß , der die Zustimmung zu einer letztv/illigen Verfügung versagt habe, nachträglich bedeutungslos geworden.- Dieser Ansicht kann nicht beigetret eh werden. Lange-Huiff geben selbst zu, daß sonst die Bindung bei .genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
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durch Ablehnung der Genehmigung beend gt werde, wollen, aber hiervon in den zur Erörterung stehenden Fällen eine Ausnahme machen, um dem letzten Willen des Erblassers , Geltung zu verschaffen. Es kann hier dahingestellt	j
bleiben, ob das Erfordernis der Genehmigung nach frühe-" rem .Hecht im Falle der Rückwirkung der HöfeOrdnung dann keine Holle spielt, wenn eine Entscheidung nicht ergangen, die Zustimmung also weder erteilt noch versagt worden ist. Ist indessen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann sie nicht nachträglich als bedeutungslos beiseite geschoben werden. Im Falle der Rückwirkung.
der Höfeordnung ist es zwar so anzusehen, wie wenn der Erblasser an einem läge gestorben wäre, an dem die HÖfe-ordnung in Kraft getreten wäre. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß unter der Herrschaft des früheren Hechts ergangene rechtskräftige Entscheidungen außer Betracht zu bleiben haben. Art. All Abs 2 Satz 2 KEG 45 und § 19 Abs 6 Satz 2 HöfeO haben die früher ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen und rechtsgültigen .Vereinbarungen ausdrücklich aufrecht erhalten. Daran konnte die VerfahrensOrdnung für LandwirtSchaftssacken nichts ändern und hat sie auch nichts geändert'. Wenn in den Fällen der Rückwirkung der Höfeordnung etwas anderes gelten sollte, so hätte das in dein Gesetz zu dem Ausdruck kommen müssen. § 58 LVO besagt aber über rechtskräftige Entscheidungen nichts. Wollte mgn diese nicht gelten
 lassen, so würde das zu dem	der	Rechtskraft in
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Widerspruch stehen und auch.zu einer nicht tragbar erscheinenden Rechtsunsicherheit führen.. Es istJ auch nicht
 
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einzusehen, warum die 3 Wirkung gehabt haben so gültig feststand, ihre
 Irteilung der Genehmigung die 11, daß der Anerbe damit end-Versagung hingegen nicht zur
 Folge gehabt haben soll, daß der eingesetzte Erbe als solcher ausgeschieden ist. Hach dem Gesagten ist vielmehr Wöhrmann ( Arch. civ.Prax. 151? 58 unter 2) darin beizutreten, daß die rechtskräftige Entscheidung über die Zustimmung den Schwebezustand sowie den Streit des gesetzlichen Erben und des Testamentserben über das Erbrecht beseitigt hat und auch nach neuem Hecht wirksam bestehen bleibt ( so auch OLG Celle in 2sds . Heehtspfl 1948, 170 und Fischer in’GesuIt 1948? Heft 20, 619 und Heft 43? 1373). Eie rechtskräftige Entscheidung des Anerbengerichts vom 28. Januar 1944 hat danach zur Folge gehabt, daß das Testament des Erblassers vom 20«Juli 1937 jedenfalls -insoweit,, als es die Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin zu dem Gegenstand hat, unwirk-
sam isto
 her Hechtsbeschwerde kann indessen darin nicht beigetreten werden, daß der Erbfall durch diese Entscheidung des Anerbengerichts endgültig geregelt worden isto Durch die Versagung der Genehmigung ist lediglich die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Anerbin hinfällig, nicht aber auch die Frage entschieden worden, wer an ihrer Stelle Hofnachfolger geworden ist» Es steht nicht einmal fest, daß durch das Ausscheiden der Antragsgegnerin als testamentarisch berufene Anerbin die gesetzliche Hofnachfolge eingetreten ist, denn es kann immerhin zweifelhaft sein, ob der Erblasser
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seine Techier Anni nur für den Fall zur Anerbin berufen hat, daß die Antragsgegnerin vor ihm versterben sollte, oder ob das Testament vom 20. Juli 1937 etwa dahin auszulegen ist, 'daß die jüngste Tochter auch dann an die Stelle der5 Antragsgegnerin, treten soll, wenn diese aus anderen Gründen als Anerbin ausscheidet; Insoweit war also bei dem Inkrafttreten der Höfe-Ordnung die Sachund Rechtslage keineswegs Zweifels- V frei. Ebensowenig stand damals bereits fest, wer bei ' gesetzlicher Erbfolge zu dem Kofnachfolger berufen war.
Der Antragsteller glaubt, daß er als jüngster männlicher Nachkomme des Erblassers Anerbe geworden sei«,
Das würde indessen nur dann der Fall sein, wenn er damals bauernfähig gewesen ist. In dieser Hinsicht bestehen aber immerhin Zweifel« Die Antrags^bgnerin hat dem Antragsteller diese Fähigkeit abgesprochen« Dies allein könnte allerdings ernstliche Zweifel an der da-maligen Bauernfähigkeit des Antragstellers noch nicht begründen. Hier kommt indessen hinzu, daß der Erblasser in seinem Testament vom 19» April 1933 den Antragstel-ler zu seinem Haupt- und Grunderben eingesetzt hatte, daß er aber in der letztwilligen Verfügung vom 2D« Juli 1937 nicht nur diese Erbeinsetzung aufgehoben« sondern diese Maßnahme auch mit der mangelnden Eignung des Antragstellers als Landwirt begründet hat. Der Erblasser hat den Hof denn auch zunächst an den Landwirt verpachtet und sich zu einer Verpachtung an den Antragsteller erst entschlossen, nachdem die Ge~
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nehmigung des mit	geschlossenen Pachtver-
trages mit Rücksicht auf den Antragsteller verweigert ..v/or den war, Pie Sachund Rechtslage war also auch hinsichtlich der Bauernfähiglceit des gesetzlich berufenen Anerben zur Zeit des.Inkrafttretens der HöfeOrdnung noch ungeklärt * Per Erbfall war demnach nach § 58 Abs 2, a LVO in diesem Zeitpunkt ungeregelt, Es kann daher dahingestellt bleiben, obylr/ie das Beschwerdegoricht angenommen hat, die Rückwirkung der Höfeordnung auch aus § 58 Abs 2, b P1T0 hergeleitet werden kann,
 Mit Hecht hat nach alledem das Peschwerdege-• .rieht den Erbfall nach Höferecht beurteilt. Pa es jedoch die testamentarische Berufung der Antrags-' gegnerin als Anerbin zu Unrecht als wirksam ange-, sehen hat, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Ent-
# . . . - ■ . Scheidung an das Oberlandesgericht zurückverwi esen
 werden * Pas Beschwerdegericht wird nunmehr in erster Linie zu prüfen haben, ob dem Testament vom 20• Juli 1957 etwa in .-anderer,Hinsicht, irgendeine Bedeutung • für die Entscheidung dos' Palles'zukommt• Wenn das nicht der Fall sein sollte, wird es darauf ankam-men, v/er nach Hoferecht gesetzlicher Hoferbe geworden ist. Pabei dürfte die'Frage der Wirtoehafts-
 
fähigkeit des.Antragstellers im Vordergrund stehen? über die das Beschwerdegericht bisher nicht befunden hat und yon seinem Standpunkt aus auch nicht zu entscheiden brauchte«,
gez<> Br. Pritsch? gez» Br. Hückinghaus, gez*
Erhasche©
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