RechteSatz: Die Erhöhung der zweifachen Gebühr auf das Doppelte gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn in diesem Verfahren eine Saohentscheidung ergangen ist. Durch Beschluß vom 19« Januar 1956 sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Festsetzung des Geschäftswertes auf 74 600 DH der Antragsgegnerin auf erlegt worden* Der Urkundsbeamte hat für das Hechtsbeschwerdeverfahren das Zwölf fache der vollen Gebühr von 170 DH :•* 2 040 DH ln Rechnung gestellt, indem er davon ausging, daß im Beschwerdeverfahren eine Sachentschei- . dung ergangen und somit für das Rechtsbeschwerdeverfahren das Dreifache der vierfachen Gebühr entstanden sei und eine Ermäßigung dieser Gebühr nicht in Betracht komme, weil die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde erst nach Aufforderung an den Gegner zur Äußerung erfolgt sei. Da in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich eine Kostenentsoheidung erlassen wurde, ist die ^dreifache Gebühr gemäß § 13 LVR nur nach der doppelten Gebühr des § 45 Abs 3 Satz 1 LVO zu berechnen. Nach den vorer^ wähnten auf Erinnerung gegen den Kostenansatz ergangenen Beschlüssen ist unter einer Sachentscheidung im Sinne des § 45 Abs 3 Satz 2 LVO nicht jede Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur eine Entscheidung zu verstehen, die mit Da jedoch im Hechtsbeschwerdeverfahren wegen Zurücknahme der Hechtsbeschwerde überhaupt keine Sachentscheidung ergehen konnte und ergangen ist, kann die Vorschrift des § 45 Abs 3 Satz 2 LVO der Gebührenberechnung im Hechtsbeschwerdeverfahren nioht zugrunde gelegt werden. Vielmehr hat das Gericht nach § 14 Abs 2 Satz 1 LwVG den Beteiligten nur Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Zustellung einer Abschrift der Beschwerde- und Rechtsbeschwer de begriindung (vgl Barnstedt-Meyer 170 § 47 Arm 2; ebenso für die mit.§ 47 £70 wörtlich übereinstimmende 7orschrift des § 41 Abs 1 LwVG: Fritsch LwVG § 41 Bern 17 Bie auf 7eranlassung der Geschäftsstelle erfolgte Zustellung der Rechtsbeschwerde, wie sie der Übung beim Bundesgerichtshof entspricht, kann als eine Aufforderung zur Äußerung im Sinne des § 47 170 angesehen werden. - die Zurücknahme einer unzulässigen Rechtsbeschwerde nach Zustellung an den Gegner müsse kostenrechtlich ebenso behandelt werden wie die Zurückweisung oder 7erwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, findet im Gesetz, i f keine Stütze. Es ist zwar richtig, daß im Falle der 7erwerfung des Rechtsmittels die Gebührenermäßigung auoh dann Platz greift, wenn der Gegner bereits zur Äußerung aufgefordert war. Bas Gesetz hat jedoch die Zurücknahme des Rechtsmittels nach Aufforderung an den Gegner zur Äußerung einer 7erwerfung des Rechtsmittels alb unzulässig nicht gleich-gestellt. Bie Tatsache, daß die Zurücknahme eines Rechtsmittels unter Utaständen höhere Kosten verursacht als eine Verwerfung, ist eine Folge der gesetzlichen Kostenregelung, die auch den Fall mit umfaßt, daß eine Rechtsbeschwerde erst zurückgenommen wird, nachdem das Rechtsbesohwerde-gerioht naoh umfassender Sachprüfung die Rechtsbeschwerde bis zur Sachentscheidung, bis zur Beschlußfassung durch den Senat vorbereitet, ja unter Umständen schon einen noch 1 nicht zur Zustellung gegebenen Beschluß gefaßt hak« In dieeen letzteren Fällen die gleiche Gebührenermäßigung wie bei einer Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzuJäs-sig, die durchweg nur eine geringe Belastung des Gerichts bedeutet, eintreten zu lassen, wäre innerlich nicht gerechtfertigt, wie auch durch die Regelung in §-30 GKG bestätigt wird; diese läßt im Falle einer Verwerfung der Berufung oder Revision immer eine Gebührenermäßigung ein-treten, im Falle einer Zurücknahme des Rechtsmittels aber nur bis zur Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, ein Verfahrensvorgeng, der im Landwirtschafts recht (§47 LVO, § 41 LwVG) wegen der hier nicht immer sbattfindenden mündlichen Verhandlung (§ 20 LVO, jetzt §§ 13, 27 Abs 3 LwVG) der Aufforderung zur Äußerung an den Gegner gebührenrechtlich gleichgestellt ist« Von dieser Be- • fugnis hat der Senat Gebrauch gemacht, weil es mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde einer Aufforderung an den Gegner zur Äußerung nicht bedurft hätte (vgl für die dem § 48 Abs 2 LVO entsprechende Vorschrift i des § 42 Abs 1 LwVG: Fritsch LwVG § 41 Bern V b; Wöhrmann-Heiminghausen LwVG § 41 Anm 6).
-‘Für das Nachschlagewerk? Nicht für die Amtliche Sammlung I ^67 007 Gesetz: LVR § 13; IVO $ 45 Abs 3 RechteSatz: Die Erhöhung der zweifachen Gebühr auf das Doppelte gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn in diesem Verfahren eine Saohentscheidung ergangen ist. « Aktenzeichens V.SLw 70/35 * * • • Beschluß des BGH vom 3« März 1956 # * ' OES.J2/5S BLie Schluß In der Landwirtschaftssache der Ehefrau Katharina Iweg f, geh« B| m Antragegegnerin, Beschwerde- und Rechtshe8chwerdeführerln9 vertreten durch Heohtaanwalt Br gegen den Landwirt Otto BJ in W| Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wird auf die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin der Kostenansatz des Urkunds beamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1956 dahin abgeändert, dafi die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 510 m herabgesetzt wird. Gründe : Bas Oberlandesgericht hat als Beschwerdegerioht im Erbauseinandersetzungsverfahren gemäß Art VI Hr 17 BrMilRegVO Nr 84 eine den Beteiligten und weiteren Miterben gehörende landwirtschaftliche Besitzung dem Antragsteller zugewiesen und die Abfindung der Miterben geregelt. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluß Hechtsbeschwerde eingelegt, diese jedoch nach Zustellung der Beschwerdeschrift an den Antragsteller zurückgenommen. Durch Beschluß vom 19« Januar 1956 sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Festsetzung des Geschäftswertes auf 74 600 DH der Antragsgegnerin auf erlegt worden* Der Urkundsbeamte hat für das Hechtsbeschwerdeverfahren das Zwölf fache der vollen Gebühr von 170 DH :•* 2 040 DH ln Rechnung gestellt, indem er davon ausging, daß im Beschwerdeverfahren eine Sachentschei- . dung ergangen und somit für das Rechtsbeschwerdeverfahren das Dreifache der vierfachen Gebühr entstanden sei und eine Ermäßigung dieser Gebühr nicht in Betracht komme, weil die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde erst nach Aufforderung an den Gegner zur Äußerung erfolgt sei. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin. Die Erinnerung ist zulässig und auch begründet. Hach § 60 Abs 3 Satz 2 Buchst b LwVG sind im Erbauseinandersetzungsverfahren (Zuweisungsverfahren gemäß Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84) $ie bisher geltenden Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten weiter anzuwenden. Für daB Zuweisungsverfahren wird gemäß § 45 Abs 3 Satz 1 LVO in Verbindung mit $ 29 Abs 2 KostO das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr verdoppelt sich noch einmal, falls es zu einer Sachentscheidung kommt (§'45 Abs 3 Satz 2 LVO). Nach § 13 LVR erhöhen sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz die in der • Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) bestimmten Gebühren auf das Dreifache. Welcher Gebührenbetrag der Erhöhung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus § 45 Aba 3 LVO, wonach grundsätzlich 7 von dem Doppelten der vollen Gebühr und nur dann, wenn eine Sachentscheidung ergangen ist, von dem Vierfachen der vollen Gebühr auszugehen ist» Es trifft zwar zu, daß das Beschwerdegericht eine Sachentscheidung erlassen hat. Dieser bmstand ist jedoch für die Frage, welche Gebühr für ‘ die Erhöhung im RechtBbeschwerdeverfahren in Betracht kommt, nioht entscheidend. Die im Falle des § 45 Abs 3 ' Satz 2 IVO zu erhebende vierfache Gebühr kann vielmehr der Erhöhung im Sechtsbeschwerdeverfahren nur dann zugrun-, de gelegt werden, wenn auch in diesem eine Sachentschei- dung ergeht. Da in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich eine Kostenentsoheidung erlassen wurde, ist die ^dreifache Gebühr gemäß § 13 LVR nur nach der doppelten Gebühr des § 45 Abs 3 Satz 1 LVO zu berechnen. Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 12. Februar 1952 (V Blw 34/50, RechtdLandw 1952, 190 ^ Lind-Möhr Nr 1 zu IVO § 45 Abs 3) und vom 4. März 1952 (V Blw 114/50, RechtdLandw 1952, 163 * Lind-Möhr Nr 2 zu LVO' S1.45 Abs »3)nicht entgegen. Im ersteren Fall hatte das Amtsgericht eine Zuweisung abgelehnt, das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und .die Sache an das Amtsgericht surückverwiesen. Die -Rechtebeschwerde hiergegen wurde zu-® rückgewiesen. In dem zweiten Fall hatte das Amtsgericht die Zuweisung der Besitzung an einen der lüterben ausgesprochen und die Abfindungen der übrigen Miterben festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, die sich lediglich gegen die Höhe der Abfindungen richtete, wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde hiergegen . hat der Bundesgerichtshof zurüokgewiesen. Nach den vorer^ wähnten auf Erinnerung gegen den Kostenansatz ergangenen Beschlüssen ist unter einer Sachentscheidung im Sinne des § 45 Abs 3 Satz 2 LVO nicht jede Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur eine Entscheidung zu verstehen, die mit einer Zuweisung an einen der Hiterben und den damit verbundenen Regelungen abschließt. In beiden Fällen kam danach für die Gebührenerhöhung im Rechts beschwerdeverfahren nur die doppelte Gebühr in Betracht. Die Entsoheidun- « gen in der Hechtsbeschwerdeinstanz stellten schon deshalb keine Sachentscheidung im Sinne des $ 45 Abs 3 Satz ? LVO dar, weil bereits die Entscheidungen des Beschwerdegerichts * eine solche Entscheidung nicht enthielten. Im vorliegenden Fall .liegt zwar eine Saohentscheidung des Beschwerdegerichts vor. Da jedoch im Hechtsbeschwerdeverfahren wegen Zurücknahme der Hechtsbeschwerde überhaupt keine Sachentscheidung ergehen konnte und ergangen ist, kann die Vorschrift des § 45 Abs 3 Satz 2 LVO der Gebührenberechnung im Hechtsbeschwerdeverfahren nioht zugrunde gelegt werden. Vielmehr verbleibt ob in diesem Fall bei der doppelten Gebühr des § 45 Abs 3 Satz 1 LVO. Bei einem Geschäftswert von 74 600 DM beträgt die volle Gebühr 170 DM, so daß für das Hechtsbeschwerdeverfahren das Sechsfache dieser Gebühr ’ mit 1 020 DM entstanden ist. i Die Antragsgegnerin glaubt, daß diese Gebühr nach § 47 LVO auf die Bälfte zu .ermäßigen sei. Bach dieser VoInschrift wird, wenn ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen wird, bevor der Gegner zur Äußerung aufgefordert oder Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, oder wenn ein Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, die Gebühr nur zur Bälfte erhoben. Eine Aufforderung an die Beteiligten, sich zur Beschwerde zu äußern, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr hat das Gericht nach § 14 Abs 2 Satz 1 LwVG den Beteiligten nur Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Eine Aufforderung zur Äußerung im Sinne des § 47 LVO liegt aber auch in der Zustellung einer Abschrift der Beschwerde- und Rechtsbeschwer de begriindung (vgl Barnstedt-Meyer 170 § 47 Arm 2; ebenso für die mit.§ 47 £70 wörtlich übereinstimmende 7orschrift des § 41 Abs 1 LwVG: Fritsch LwVG § 41 Bern 17 - b ckr 2; Wöhrmann-Herminghausen Lw7G § 41 Anm 2). Bassel-be gilt von der Zustellung einer Rechtsbeschwerde, die - wie im vorliegenden Fall - mit einer Begründung versehen ist. Bie auf 7eranlassung der Geschäftsstelle erfolgte Zustellung der Rechtsbeschwerde, wie sie der Übung beim Bundesgerichtshof entspricht, kann als eine Aufforderung zur Äußerung im Sinne des § 47 170 angesehen werden. Ba die Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt zurückgenommen hat, tritt eine Gebührenermäßigung nicht ein. Bie Ans loht der Rechtsbeschwerdeführerin, - die Zurücknahme einer unzulässigen Rechtsbeschwerde nach Zustellung an den Gegner müsse kostenrechtlich ebenso behandelt werden wie die Zurückweisung oder 7erwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, findet im Gesetz, i f keine Stütze. Es ist zwar richtig, daß im Falle der 7erwerfung des Rechtsmittels die Gebührenermäßigung auoh dann Platz greift, wenn der Gegner bereits zur Äußerung aufgefordert war. Bas Gesetz hat jedoch die Zurücknahme des Rechtsmittels nach Aufforderung an den Gegner zur Äußerung einer 7erwerfung des Rechtsmittels alb unzulässig nicht gleich-gestellt. Bie Tatsache, daß die Zurücknahme eines Rechtsmittels unter Utaständen höhere Kosten verursacht als eine Verwerfung, ist eine Folge der gesetzlichen Kostenregelung, die auch den Fall mit umfaßt, daß eine Rechtsbeschwerde erst zurückgenommen wird, nachdem das Rechtsbesohwerde-gerioht naoh umfassender Sachprüfung die Rechtsbeschwerde bis zur Sachentscheidung, bis zur Beschlußfassung durch den Senat vorbereitet, ja unter Umständen schon einen noch 1 nicht zur Zustellung gegebenen Beschluß gefaßt hak« In dieeen letzteren Fällen die gleiche Gebührenermäßigung wie bei einer Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzuJäs-sig, die durchweg nur eine geringe Belastung des Gerichts bedeutet, eintreten zu lassen, wäre innerlich nicht gerechtfertigt, wie auch durch die Regelung in §-30 GKG bestätigt wird; diese läßt im Falle einer Verwerfung der Berufung oder Revision immer eine Gebührenermäßigung ein-treten, im Falle einer Zurücknahme des Rechtsmittels aber nur bis zur Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, ein Verfahrensvorgeng, der im Landwirtschafts recht (§47 LVO, § 41 LwVG) wegen der hier nicht immer sbattfindenden mündlichen Verhandlung (§ 20 LVO, jetzt §§ 13, 27 Abs 3 LwVG) der Aufforderung zur Äußerung an den Gegner gebührenrechtlich gleichgestellt ist« Bas Gericht kann jedoch nach § 48 Aba 2 LVO aus besonderen Gründen anordnen, daß von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen wird. Von dieser Be- • fugnis hat der Senat Gebrauch gemacht, weil es mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde einer Aufforderung an den Gegner zur Äußerung nicht bedurft hätte (vgl für die dem § 48 Abs 2 LVO entsprechende Vorschrift i des § 42 Abs 1 LwVG: Fritsch LwVG § 41 Bern V b; Wöhrmann-Heiminghausen LwVG § 41 Anm 6). Bie tatsächlich entstandene Gebühr von 1 020 BH ist deshalb entsprechend der Regelung des § 47 LVO auf die Hälfte, also auf 510 LIK, herabgesetzt worden« Karlsruhe, den 3« Kürz 1936 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat Br. Tasche Br. Hücklnghaus Br. Fiepenbrock