Durch notariellen Schenkungsvertrag vom 16* April 1951 hat der Eigentümer seinen Grundbesitz an seine Stieftochter, die jetzige Ehefrau Ingeborg (Antragstellerin), übertragen und aufgelassen« Die Antragsteilerin hat um Genehmigung des Vertrages oder Erteilung einer Bescheinigung gebeten, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei« Das Kreislandwirtschaftsamt in I>9HH0hat der Antragstellerin am 10. März 1953 bescheinigt, daß das in dem Schenkungsvertrag bezeichnete Grundstück überwiegend nicht landwirtschaftlich genutzt werde und daß diese Bescheinigung nach § 32 Abs 2 LVO die sonst erforderliche Genehmigung ersetze« Er hat mit der Begründung, daß der Vertrag ein landwirtschaftliches Grundstück betreffe und deshalb genehmigungspflichtig sei, jedoch nicht genehmigt werden dürfe, weil er nicht die wirklichen Vereinbarungen der Beteiligten enthalte, im übrigen auch seiner Stieftochter durch einstweilige Verfügung des Landgerichts in iflHHH jede Verfügung Über das Grundstück verboten sei, gebeten, dem Vertrag die Genehmigung zu versagen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Veräußerer durch die erteilte Bescheinigung in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sei« Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde, mit der die Erben des inzwischen verstorbenen Carl B|H|den An- Ob das Recht einer Partei überhaupt dadurch beeinträchtigt werde, daß die für die Genehmigung zuständige Stelle ein offenbar nichtiges Rechtsgeschäft genehmige oder eine Bescheinigung des Inhalts ausstelle, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, erscheine zweifelhaft, weil die Partei jederzeit in der Lage sei, die Nichtigkeit bei dem dafür zuständigen Gericht geltend zu machen und im Wege einer einstweiligen Verfügung die Durchführung des Rechtsgeschäfts zu Verhindern. Im übrigen erblickt die Hechtsbeschwerde einen wesentlichen Mangel des Verfahrens in der Tatsache , daß das Oberlandesgericht eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages verneint habe, obwohl es in eine Prüfung dieser Präge überhaupt nicht eingetreten sei. Sie verweist auf.den Inhalt von verschiedenen im früheren Verfahren eingereichten Schriftsätzen, aus denen sich ergeben soll, daß der Schenkungsvertrag nicht den wahren Willen der Vertragsteile enthalte und damit unwirksam sei« Pie Hechtsbeschwerde rügt auch, daß das Beschwerdegericht den Begriff der offenbaren Nichtigkeit nicht richtig verstanden habe« Pie Tatsache, daß der ursprüngliche Hechtsbeschwerdeführer nach Einlegung des Rechtsmittels verstorben ist, hat auf das Verfahren keinen Einfluß, insbesondere keine Unterbrechung des Verfahrens zur Folge (vgl Schlegelberger EGG § 12 Anm 32). Nach § 32 Abs 2 Satz 1 LVO stellt die Landwirtschaftsbehörde, wenn die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nicht erforderlich ist, auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus« Piese Bescheinigung steht nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 32 Abs 2 Satz 2 LVO) der Erteilung der Genehmigung gleich. V BLw 53/53) auf den Standpunkt gestellt, dass durch die Genehmigung einer Grundstücksveräusserung kein Vertragsteil in einem Recht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass, wenn die Lsndwirtschaftsbehörde einen Vertrag uneingeschränkt genehmigt hat, auch keine Vertragspartei berechtigt ist, hiergegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Sie hätte damit auch keinen Erfolg haben können, weil die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ausschliesslich Sache der Landwirtschaftsbehörden ist (vgl BGHZ’ 1, 267 ff sowie Beschluss des Senats vom 4. Sie will damit geltend machen, dass schon die Landwirtschaftsbehörde dem Vertrag die Genehmigung hätte versagen müssen, und erblickt einen Verfahrensmangel in der Tatsache, dass das Oberlandesgericht die offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages ver- April 1952, V BLw 63/51, RechtdLandw 1952, 300), wonach offensichtlich nichtigen Verträgen die Genehmigung zu versagen ist, beruht auf dem Gedanken, dass der Grundsatz einer gesunden Prozessökonomie es nicht zulässt,, das Gericht dazu zu nötigen, eine offensichtliche Nichtigkeit zu übersehen und eine für die Rechtsstellung der Beteiligten offensichtlich bedeutungslose Genehmigung zu erteilen. Sie hat hingegen hinsichtlich einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages keinerlei rechtliche Wirkung und schliesst-infolgedessen die Geltendmachung der Nichtigkeit in einem besonderen den Beteiligten dafür offenstehenden Verfahren nicht aus (vgl die oben angeführten Beschlüsse des Senats vom 8. Eine Rechtsbeeinträchtigung kann auch nicht, wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen, daraus hergeleitet werden, dass der angeblich wegen Formmangels nichtige Schenkungsvertrag durch Auflassung und Eintragung wirksam geworden sei und deshalb nach Erteilung der Genehmigung keine Möglichkeit mehr bestehe, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung die Umschreibung des Eigentums zu verhindern. Die Vorschrift des § 313 Satz 2 BGB besagt, dass ein ohne Beobachtung der Form des § 313 Satz 1 BGB geschlossener Vertrag durch Auflassung und Eintragung seinem ganzen Umfang nach gültig wird, so dass damit auch etwaige mündliche Nebenabreden wirksam werden. Da das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen hat, musste die Rechtsbeschwerde gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts als unbegründet zurückgewiesen werden.
V .BIiW 70/53 2368 038 ) It B e 8 c h lm u ß In der Landwirts chaftssache 1» des Pährmeisters Walter HflB in TflB Nr der minderjährigen Margot und Marie-Luise RflB, vertreten durch ihre Mutter, die Ehefrau ICäthe Pj verw« Rfl|| geh«. MflHBin 4B| Nr BL Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Hechtsanwalt gegen die Ehefrau Ingeborg in ?BB’ Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtebes chwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt wegen Genehmigung eines Schenkungsvertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen in der Sitzung vom 15. Dezember 1953 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr« Tasche, der Bundesrichter Dr« Hückinghaus und Dr* Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Thee beschlossen: Die Reohtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1.5• Juni 1953 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen, die der Antragstellerin auch die außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben« ♦* -5 * .J • A * 't <•«** % * 4k IC*1 ( i 4 \ 2 Gründe : I- Der am 21» August 1953 verstorbene Schiffer und Gastwirt Carl R9V in war Eigentümer des im Grundbuch von Bl 59eingetragenen Grundbesitzes« Es han- delt sich um eine Gastwirtschaft mit Acker-, Wiesen- und Außendeichsland in Gesamtgröße.von 2,4645 ha.. Durch notariellen Schenkungsvertrag vom 16* April 1951 hat der Eigentümer seinen Grundbesitz an seine Stieftochter, die jetzige Ehefrau Ingeborg (Antragstellerin), übertragen und aufgelassen« Die Antragsteilerin hat um Genehmigung des Vertrages oder Erteilung einer Bescheinigung gebeten, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei« Das Kreislandwirtschaftsamt in I>9HH0hat der Antragstellerin am 10. März 1953 bescheinigt, daß das in dem Schenkungsvertrag bezeichnete Grundstück überwiegend nicht landwirtschaftlich genutzt werde und daß diese Bescheinigung nach § 32 Abs 2 LVO die sonst erforderliche Genehmigung ersetze« v * . t Gegen die Erteilung der Bescheinigung hat Carl RflB gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat mit der Begründung, daß der Vertrag ein landwirtschaftliches Grundstück betreffe und deshalb genehmigungspflichtig sei, jedoch nicht genehmigt werden dürfe, weil er nicht die wirklichen Vereinbarungen der Beteiligten enthalte, im übrigen auch seiner Stieftochter durch einstweilige Verfügung des Landgerichts in iflHHH jede Verfügung Über das Grundstück verboten sei, gebeten, dem Vertrag die Genehmigung zu versagen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Veräußerer durch die erteilte Bescheinigung in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sei« Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde, mit der die Erben des inzwischen verstorbenen Carl B|H|den An- trag auf Versagung der Genfehmigung weiterverfolgen. Die Antragsteilerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, im Genehmigungsverfahren sei grundsätzlich die RechtsWirksamkeit des vorgelegten Vertrages nicht zu prüfen. Nur wenn die Nichtigkeit offen zutage liege, dürfe die Genehmigung nicht erteilt werden. Ob das Recht einer Partei überhaupt dadurch beeinträchtigt werde, daß die für die Genehmigung zuständige Stelle ein offenbar nichtiges Rechtsgeschäft genehmige oder eine Bescheinigung des Inhalts ausstelle, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, erscheine zweifelhaft, weil die Partei jederzeit in der Lage sei, die Nichtigkeit bei dem dafür zuständigen Gericht geltend zu machen und im Wege einer einstweiligen Verfügung die Durchführung des Rechtsgeschäfts zu Verhindern. Im übrigen könne auch im Genehmigungsverfahren die Nichtigkeit nicht bindend festgestellt werden. Hier könne diese Präge aber auf sich beruhen, weil von einer offensichtlichen Nichtigkeit des Vertrages keine Rede sein könne. 2» Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, daß eine Partei durch die Genehmigung eines offenbar nichtigen Rechtsgeschäfts durchaus beeinträchtigt sein könne. Dies müsse insbesondere dann angenommen werden, wenn, wie das hier der Pall sei, die Antragstellerin bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Der beurkundete Ver- i trag entspreche nicht den Vereinbarungen. Dieser Pormman-gel sei aber durch die Eintragung geheilt. Wenn dagegen festgestellt werde, daß die erforderliche Genehmigung nicht erteilt sei, sei die Eintragung ebenso wie die Auf- Cäi . lassung unwirksam. Im übrigen erblickt die Hechtsbeschwerde einen wesentlichen Mangel des Verfahrens in der Tatsache , daß das Oberlandesgericht eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages verneint habe, obwohl es in eine Prüfung dieser Präge überhaupt nicht eingetreten sei. Sie verweist auf. den Inhalt von verschiedenen im früheren Verfahren eingereichten Schriftsätzen, aus denen sich ergeben soll, daß der Schenkungsvertrag nicht den wahren Willen der Vertragsteile enthalte und damit unwirksam sei« Pie Hechtsbeschwerde rügt auch, daß das Beschwerdegericht den Begriff der offenbaren Nichtigkeit nicht richtig verstanden habe« 3« Pie Rügen der Hechtsbeschwerde können keinen Erfolg haben» Pie Tatsache, daß der ursprüngliche Hechtsbeschwerdeführer nach Einlegung des Rechtsmittels verstorben ist, hat auf das Verfahren keinen Einfluß, insbesondere keine Unterbrechung des Verfahrens zur Folge (vgl Schlegelberger EGG § 12 Anm 32). Pie Erben sind als Rechtsnachfolger des Erblassers in das Verfahren eingetreten« Per Verlegung eines Erbscheines bedurfte es nicht, da die Rechtsnachfolge der Rechtebeschwerdeftihrer sich aus der eingereichten beglaubigten Abschrift des Erbvertrages vom 13c Juni 1953 ergibt. Pie beigezogenen Akten 7 IV 192/53 (bisher 7 IV 131/53) des Amtsgerichts Lüneburg enthalten nichts? lwas gegen die Rechtsgültigkeit des Erbvertrages sprechen könnte» Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragstellerin die Gültigkeit des Erbvertrages in Zweifel zieht o Nach § 32 Abs 2 Satz 1 LVO stellt die Landwirtschaftsbehörde, wenn die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nicht erforderlich ist, auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus« Piese Bescheinigung steht nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 32 Abs 2 Satz 2 LVO) der Erteilung der Genehmigung gleich. In der vom Kreislandwirtschaftsamt LHHIAausSe8't:el1't'en Bescheinigung vom 10« März 1953 ist zwar nicht wörtlich gesagt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei« Baß die Bescheinigung aber in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem Inhalt, wonach es sich bei' dem in dem Schenkungsvertrag bezeichne ten Grundstück nach Auffassung der Landwirtschaftsbehörde um ein überwiegend nicht landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, insbesondere auch aus dem Hinweis, daß diese Bescheinigung nach § 32 Abs 2 LVO die sonst erforderliche Genehmigung ersetze. Da die Bescheinigung der Erteilung der Genehmigung gleichsteht, ist sie so zu behandeln, als ob die Genehmigung erteilt wäre« Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Hach § 29 Abs 1 LVO ist zwar gegen die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben. Antragsberechtigt ist jedoch nur derjenige, der nach den Vorschriften der Verfahrensordnung beschwerdeberechtigt sein würde (§ 29 Abs 3 LVO)• Die sofortige Beschwerde steht gemäß § 23 Abs 2 LVO, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist« Eine solche Uechtsbeeinträchtigung liegt hier jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde, die eine Versagung der Genehmigung erstrebt, verkennt den Sinn und Zweck des Genehmigungsverfahrens. Der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist nach dem Kontrollratsgesetz Kr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Kr 84 * im öffentlichen Interesse Beschränkungen unterworfen, die sich als Verfügungsbeschränkungen darstellen und durch die Erteilung der Genehmigung beseitigt werden« Demgemäß hat Lf sioh der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der be reits vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in $ mehreren Entscheidungen (vgl OGHZ 2, 303 = RechtdLandw 1950, ♦ 12 und 2, 316 = Rechtdliandw 1950, 14) vertretenen Auffassung in ständiger Rechtsprechung (vgl z.B, BGHZ 1, 267 s RechtdLandw 1951, 189 = LNotz 1951, 345 sowie die Beschlüsse des Senats vom 14* Oktober 1952, V BLw 34/52, Rechtd Landw 1952, 322, vom 2.März 1953, V BLw 103/52, RechtdLandw 1953, 129, und vom 22* September 1953? V BLw 53/53) auf den Standpunkt gestellt, dass durch die Genehmigung einer Grundstücksveräusserung kein Vertragsteil in einem Recht beeinträchtigt wird. Die Erteilung der Genehmigung fährt im Gegenteil ; zu einer Verbesserung seiner Rechtslage, da er duroh sie von * einer bestehenden Verfügungsbeschränkung befreit wird. Gegen die vom Gericht erteilte Genehmigung einer Grundstücksver-äusserung steht deshalb keiner Vertragspartei ein Beschwerderecht zu. Daraus folgt, dass, wenn die Lsndwirtschaftsbehörde einen Vertrag uneingeschränkt genehmigt hat, auch keine Vertragspartei berechtigt ist, hiergegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. * > Die Rechtsbeschwerde macht zwar nicht geltend, dass einer der im Kontrollratsgesetz Nr 45 und in der Verordnung 0< der Britischen Militärregierung Nr 84 aufgeführten Versagungsgründe gegeben sei. Sie hätte damit auch keinen Erfolg haben können, weil die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ausschliesslich Sache der Landwirtschaftsbehörden ist (vgl BGHZ’ 1, 267 ff sowie Beschluss des Senats vom 4. November 1952, V BLw 56/52). Die Rechtsbeschwerde vertritt jedoch die Auffassung, dass die Genehmigung versagt werden müsse, weil der Schenkungsvertrag den wahren Willen der Parteien nicht wiedergebe, wesentliche Punkte nicht enthalte ' ;• < , ■fr 1 I 1 v • J * . j ' i / / ■! 11 v >i. r . h\ ■■ i !! M 51 . i * . I V- ■I- I # ■ i . I * , / und deshalb offenbar nichtig sei. Sie will damit geltend machen, dass schon die Landwirtschaftsbehörde dem Vertrag die Genehmigung hätte versagen müssen, und erblickt einen Verfahrensmangel in der Tatsache, dass das Oberlandesgericht die offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages ver- * * ♦ nelnt habe, ohne dass es in eine Prüfung dieser Frage überhaupt eingetreten sei. Liese Rüge ist jedoch unbegründet. Lie Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 1, 121 /I247 sowie Beschluss vom 8. April 1952, V BLw 63/51, RechtdLandw 1952, 300), wonach offensichtlich nichtigen Verträgen die Genehmigung zu versagen ist, beruht auf dem Gedanken, dass der Grundsatz einer gesunden Prozessökonomie es nicht zulässt,, das Gericht dazu zu nötigen, eine offensichtliche Nichtigkeit zu übersehen und eine für die Rechtsstellung der Beteiligten offensichtlich bedeutungslose Genehmigung zu erteilen. Lanach kann das Gericht, wenn es eine offensichtliche Nichtigkeit für gegeben erachtet, die beantragte Genehmigung versagen. Nimmt das Gericht zu Unrecht eine offensichtliche Nichtigkeit an, so ist gegen seine i Entscheidung die Beschwerde ohne weiteres gegeben, da dem gestellten Anträge nicht entsprochen un.d Uber die Genehmigung selbst nicht sachlich entschieden worden ist. Erteilt dagegen das Gericht die Genehmigung unter Verneinung der offensichtlichen Nichtigkeit oder, ohne zu dieser Frage Stellung zu nehmen, so wird dadurch keine Vertragspartei beschwert. Lie Entscheidung besagt dann lediglich, dass keiner der im öffentlichen Interesse gesetzlich festgelegten Versagungsgründe vorliegt. Sie hat hingegen hinsichtlich einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages keinerlei rechtliche Wirkung und schliesst-infolgedessen die Geltendmachung der Nichtigkeit in einem besonderen den Beteiligten dafür offenstehenden Verfahren nicht aus (vgl die oben angeführten Beschlüsse des Senats vom 8. April 1952, 2. März und 22. September 1953). .i * .« < i - Q - 4mm f Eine Rechtsbeeinträchtigung kann auch nicht, wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen, daraus hergeleitet werden, dass der angeblich wegen Formmangels nichtige Schenkungsvertrag durch Auflassung und Eintragung wirksam geworden sei und deshalb nach Erteilung der Genehmigung keine Möglichkeit mehr bestehe, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung die Umschreibung des Eigentums zu verhindern. Die Vorschrift des § 313 Satz 2 BGB besagt, dass ein ohne Beobachtung der Form des § 313 Satz 1 BGB geschlossener Vertrag durch Auflassung und Eintragung seinem ganzen Umfang nach gültig wird, so dass damit auch etwaige mündliche Nebenabreden wirksam werden. Ob und inwieweit überhaupt ein Formmangel vorliegt, der durch Auflassung und Eintragung geheilt sein könnte, mag dahingestellt bleiben. Die Frage der bürgerlich-rechtlichen Gültigkeit des Vertrages ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Sie wird, wie bereits oben ausgeführt, durch die Erteilung der Genehmigung nicht berührt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern in der Erteilung der Genehmigung eine Rechtsbeeinträchtigung der . Rechtsbeschwerieftlhrer liegen soll. Da das Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen hat, musste die Rechtsbeschwerde gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 39 Satz 2 LVG in Verbindung mit §§ 42, 43f 50 LVO. Es erschien aucb angemessen, den Reohtsbeschwerdeführern die ausserhalb ft I w-. Ay K des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 51.LV0). f i Pr. Tasche Pr.HUckinghaus Pr.Fiepenbrock