Io Djje landwirtschaftliche Besitzung in He®saäse gehört einer Hiterbengemeinschaft, die aus den sieben am Verfahren beteiligten Geschwistern besteht Pie üesitzung.hat eine Größe von 4?5104 ha? fünf Schwestern vorhanden; von diesen hat sich die älteste , Frau suit einer Übertragung auf den Antrag- steller einverstanden erklärt, während die übrigen sich für eine Übertragung auf den Antragsgegner ausgespro- ; eben haben, i ' • Bas Amtsgericht hat die Besitzung dem Antragsgegner übertragen und dabei die Abfindungen für die übrigen Beteiligten auf je 1 080 DM, zahlbar 6 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses, festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das ObczOLandesgericht ihm die Besitzung nebst Zubehör übertragen und die Abfindungen für jeden auf 2 000 BK, zahlbar ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses, festgesetzt, Mit der ilecht3beschwerle erstrebt der Antragsgegner in erster Linie eine Wiederherstellung der: Entscheidung des Amtsgerichts, hilfsweise eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverv/eisung der Sache an das .Oberlandesgericht; gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der heciitsbeschwerde ist.ilim durch Beschluß des erkennenden Senats vom 4. '1, Die Rechtsbeschv/erde ist zulässig, da nach den Gründen.des Beschlusses des erkennenden Senats vom*4« Dezember 19.51 dem Antragsgegner gegen die Versäumung der »Vieder^insetzting in den vorigen Stand hat, wie am Schluß j der'Gründe des vorbeseichneten Beschlusses bereits hervorgelioben worden ist, zur Folge, daß der.Beschluß des erkennenden Senats vom 25» September 1951? durch den die He^htsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war, phue weiteres seine Wirkung verlQren hat, ohne daß es noch ej.nes dahingehenden Ausspruchs bedarf 0 "i iSte Das ^eschwerdegericht hat die vorbezeichnete Gesetzesvorschrift so ausgelegt„ Fs befindet sich damit im Einklang mit der ständigen nechtspreehung des erkennenden Senats, der lediglich noch die Frage offenge-.lassen hat,“ ob von diesem-Grundsatz Ausnahmen in ganz besonders gelagerten Fällen zusulas3on sind, z„B, dann, wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel der vberfüh-rung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Alleineigen--tum eines selbstwirtschaftenden Landwirts .-nicht erreicht werden würde (Beschlüsse vom 12, Juni 1951? Bl 1861 u Bd 52 Bl 1941 und im-Grundbuch von PflHHP-Bd 62 Bl‘2260) beim Ableben der Hutter ■ (9«> November 194?) in deren Alleineigentum gestanden und sich erst ih diesem Zeitpunkt auf die ICinder vererbt haben, oder ob, wie es nach dem vom Antragsteller im ersten Kechts-zug überreichten, sich arif Grundbuchauszüge stützenden Schreiben vom 5. hat, so daß er sich insoweit bei dessen Tod (Februar 1922) auf seine Witwe und Sinder vererbt haben würde« Das würde an der Zulässigkeit deB:Zuwei3un£sverfahrens nichts ä.nclern, da die Besitzung1 .jedenfalls jetzt einer (wenn auch, vielleicht aus' zwei Brbenkreisens einem ZSrbenkre-is nach dem Vater uni einem- nach der- Hotter bestehenden) Hiterben*» Gemeinschaft: gehören würde (vgl hierzu Besclil des. lasserin Bedeutung beizu demessen ist« Da das heschv/erdege-richt jedoch einem 7/illen.der hutter, .der nach dem Vortrag des Antragstellers dahin gegangen isli, daß ihm die Besitzung Beide Bewerber um die Zuweisung des Hofes sind .aftsfähig, An jeden von ihnen konnte daher der ter die Besitzung nach den regeln der Köfeordriung gen* Br stand dabei, wie das ^euchwerue&ericht ebt? der die Polge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Polgeordnung' zu dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen zu nehmen, konnte jedoch von ihr abteichen, wenn.zu einer solchen Abweichung begründe- Auswahl, weii es sich dabei um eine auf; tatrichterlichem Gebiet liegende Ermessensentscheidung handelt, für das xlechtsbeschv/erdegei'icht grundsätzlich verbindlich« Sie kann daher im Bechtsbeschv/erdeverfahren nur angefochten werden, wenn, der Tatrichter die Grenzen des ihm züstehen-den IiTaessend verkannt hat oder seine Entscheidung auf Verfährensverstößen beruht| letzteres ist insbesondere der Pall, wein der l’atrichter zu Unrecht Beweleanträgen nicht nachgegangen ist« Dabei ist aber die besondere Stellung der Landwirtschaftsgerichte zu beaehten* daß sie Uber • Art und Umfang der Beweisaufnähme nach freiem Ermessen zu entscheiden haben (§ 17 Abs 1-ÜV0? 286 2P0 gilt für das ^erfahren nicht,.vgl BeschJ des erkennenden Senats vom 11«-Dezember 1951 > V BLw 81/51 und. det ausweislich des dem Beschv/erdegeriöht vorgelegten Ren-' tenbescheides an chronischer xjierenentzündung, Sreisläüf-- Störung, Dystrophie und Leber Schädigung), ist das B’escinver-degericht sodann unter Berücksichtigung' der von ifcm erhp-benen Beweise' zu den Ergebnis gekommen, daß in. des Antragstellers die Fortführung einer guten-Bewirtschaftung der Besitzung Jedenfalls gesichert* daß das' hei dem Antragsgegner aber nicht in gleicher 7/eioe der Fall seif* weil er durch seine Körperbeschädigurig stark, behindert sei* „enn das Le schwerterieht dem Angebot weiterer Zjeugen seitens des Antragsgegners für seine Arbeitsfähigkeit nicht nachgegangen ist und auch zu weiterer Atifklärjung ein medizinisches Gutachten nicht eiageholt hat., und daß ein solcher ständiger körperlicher Einsatz wohl beim Antragsteller, nicht aber beim Antragsgegner bei dessen Gesundheitszustand dauernd gewährleistet sein werde, konnte das ^eschwer&egericht ohne weitere Beweiserhebungen als sicher seiner Entscheidung zujgrunüe legen. Antragspegner durch den Hehtenbezug von monatlich 160 LZI eine gekicherte Existenz habe,, sondern es hebt nach Hinweis darauf,; daß der-Antragsteller mit seiner Familie vor dem Nichts stehen würde, wenn er den Hof infolge.Zuweisung ah den Antragsgegner vorlassen müßte, hervor,.daß der Antragsgegner immerhin eine monatliche üentc von 160 DK beziehe und Überdies als kriegsversehrter‘eher als der Antragsteller ciiej Unterstützung öffentlicher Stellen zu dem Aufbau einer neuen Existenz finden werde, die ihn körperlich mehr schone * "wenn, die Aechtsbeschwerde hierzu rügt, daß der Antragsteilet bei Zuweisung des Hofes an den Antragsgegner keineswegs, vor einem nichts stehe, sondern die sich, eine neue Existenz erst wieder gründen müsse und daß, wenn einer der beiden Brüder auf die Gründung einer, neuen Existenz verwiesen werden müsse, dies eher beim Antrags-gegner als bejim Antragsteller der fall sein müsse, weil die. her goheigtb sein, bei sonst gleicher Eignung zweier Söhne demjenigen den Vorzug.zu geben, der selbst wieder einen feohn hat, der für eine weitere Hofesnachfolge in Betracht kommt0 Der älteste Sohn des Antragstellers wird im Rahmen dieser Erwägungen ausscheiden, da er das Schreinerhandwerk*erlernt? nes Nachfolgers vor allem aber die bisherige persönliche Bewährung, der dabei zutage getretene Familiensinn und Charakterfestigkeit eine erhebliche Rolle^ denn solche Umstände wirken sich auf das Verhältnis zu den weichenden Geschwistern, aber auch auf das Ansehen aus, das deb Hofnachfolger in seiner dörflichen Umgebung genießt' und auf dessen Wahrung der abgehende Hofeigentümer bedacht seih v/ilrdo Wer seine Pflicht für den Eof ,• vor allem in ■ sohv/erer Zeit, erfüllt hat, hat den Vorzug vor demjenigen, der die liofeswirtschaft im Stich gelassen hat© Wer den Fauilienfrieden gestört hat und auf die Erlangung seines eigenen Vorteils in einer Weise bedacht gewesen jjat» daß seine Geschwister den inneren Zusammenhang mit ihm verloren .haben, muß hinter einem Bewerber zurück3tehen, dem BehrzabJ >er Erben sich zugunsten des Antragsgegners umgestellt^hätte, zu nehmen und ihn auf eine Hilfsarbeiterstelle in der. Hof verlassen, weil er von seiner Hutter und dem Hof mehr für sich und seine Pamilie hätte haben wollen, als diese ihm"hätten geben können.(Schriftsatz vom 27 o Pebruar . sich niciht1 auf solche Behauptungen des Antragsgegners eratreqit, sondern nur einer Klärung der tatsächlichen Bewirt aohäitung (B?vveisfrpge II, b des Bewglstie.schlusses vom 28o ‘September 1950) dienen sollen« tfenn es richtig ist, v/ie aer Antragsgegner vorträgt, daß der Antragsteller aus eigennützigen Gründen in rücksichtsloser Yfeise * • - sich vom Hof abgewandt und eine Beschäftigung in der Industrie vorgezogen hat, so würde dieser Umstand erheblich gegen ihn ins Gewicht fallen« Zu dieser Frage hätte das Beschwerdegericht daher Stellung nehmen müssen« Antragsgegners hierzu nicht übergehen« Zu der Präge, worin uje Leitung des Betriebes durch den Antragsteller .nach der Einberufung des Antragsgegners zur Wehrmacht (Anfang.1943) , ten, dajf der Erstrichter daliin gewürdigt hat, daß der Antragsjeller in der Hegel abends zu dem Hof gekommen sei, um föilch zu holen; bei diesen Gelegenheiten habe er sich hin und l.wieder um den Portgang der landwirtschaftlichen ■ ÄrlbeiteA gekümmert und ratend seinen Geschwistern* zur Seite gestanden«, Praktisch, selbst mit Hand angelegt habe er nur in einigen wenigen Fällen» Erst hach Kriegsende,, nachdem!er rend sich ergehen* Auch wäre der vom.Antragsgegner unter Hinweis auf das Beweisergebnis des ersten Hechtszuges hervorgehobene Umstand, daß nach Beendigung des■Krieges die Bewirtschaftung des Hofes in den.Händen seiner Schwestern gelegen habe, und auch der Vortrag des Antrags-gegners, u.er Antragsteller habe die Geschwister im Kerbst 1947 des Hauses verwiesen, sie also vorn Hofe verdrängt, zu berücksichtigen und notfalls durch Beweisaufnahme zu klären gewesen, v;ie die Kechtsbeschwerde rügt« Aus sol-r ehen Erwägungen hätten sich auch innere Gründe für^eine . Umstellung der Geschwister, eine Einstellung derselben, gegen den Antragsteller, die dann gegen den Antragsteller zu werten wäre, ergeben können* Insoweit sind also für die Präge der Zuteilung erhebliche Umstände vom Beschwerdege-rieht* nicht berücksichtigt und vor allem auch die dazu angebotenen Beweise nicht, erhoben'worden* Sie konnten nicht ohne weiteres im Ergebnis mit der Bemerkung abgetan werden, es würde unrecht sein, den Antragsteller auf eine Uilfs-arbelterstelle in der Industrie zu verweisen* Allein für sich betrachtet halten uie Erwägungen des -üescliwer^e'gerichts, daß in Abweichung von der Beurteilung des Amtsgerichts aus' charakterlichen .Gründen dem Äntragsgegner vor dem Antragsteller nicht uer Vorzug zu geben sei, den Angriffen der Hechtsbeschwerde stand9 Sie .halten sich im Kähmen des dem Tatrichter zustehenden richterlichen Ermessens und lassen einen Hechtsverstoß nicht erkennen* Wenn das Beschwerdegericht aus der Tatsache* stoß gegen den, wie oben bereits hervorjehoben, anwendbaren § MT,Abs 1.LVO nicht zu erblicken« Ebenso hielt sich däsi Beschwerdegericht im Nahmen des ihm zukommenäen Ermesseris,, wenn es die vom Zeugen im ersten Hechtszüg bekundete Äußerung des Antragstellers allein und auch im Zusammenhang mit seinem Verhalten in den Prozessen vor.dem Landgericht in Köln nicht für ausreichend erachtete, um dem Antragsgegner vor dem Antragsteller, bei <^er iZuweisung ~en Vorzug zu geben« Liese charakterliche Seite kann aber im Halmen der nach den obigen Ausführungen noch erforderlichen weiteren Aufklärung und bei der erneuten Entscheidung durch das Beschwerdegericht Bedeutung gewinnen, weil alle Gesichtspunkte zusammenge-nbmrnen äusreichen können, dem Antragsgegner den Vorzug vor demiAntragstc 1er zu geben, zu demal das Beschv/erdege-richt mit'dem einleitenden Hinweis, daß es vor einer schwären* dalil gestanden habe, zu dem Ausdruck bringt, daß bei den bestehenden Zweifeln die gegen uen Antragsteller spreohen- den Gesichtspunkte nicht allzu sehr mehr verstärkt zu v/er-den brauchen, um einen Ausschlag.zugunsten des Antragsgegners zu!.ergeben, ln diesen Zusammenhang kann auch noch, ins Gewicht:fallen, warum .der Antragsteller gerade von,Anfang 1943 ab^- nachdem der Antra^sge&ner zur „eiirmacht cinbemfen worden war, sich mit besonderem Laclidruck bemüht hat,, .von der Butter eine Übertragung des Hofes zu erlangen. IlöfeÖ vom Einheitswert der Besitzung (und zwar vpm gegenwärtigen, nicht von dem ztqr Zeit des; Erbfalls maßgebenden, Beschluß des. gewerteten Flächen überwiegend .nur 0,3Q DM je qm (bei...« , kleineren Flächen auch 0,60 und 0?40 DM je qm) a*|£' gesetzt hat*; Bei den Baulandflächen würde also nach dem Gutachten Meysenburg ein. men* Bas macht nicht die nach § 12 Abs 2 Buchst b Köfe$ ‘ erforderlichen 2/10 des Einheitswertes des Hofes von 1.8 900 DM aus und hätte daher auch unberücksichtigt bleiben können* Wenn das -^eachv/erdegericht daher hierfür einen Zuschlag, von 1 100 DM zugebilligt hat, so kann der Antragsgegner sich* dadurch nicht beschv/ert fühlen«4 3o ‘Allein aus den unter 2 b angegebenen Gründen war hiernach der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu neuer| Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerde- Entscheidung auf Grund des Sachverhalts zu treffen hat«, ’ wie er ajlsdann vorliegt, wird es etwaige Änderungen in dem Gesundheitszustand ues Antragsgegners, die inzwischen heirvorgetreten sind^ und auch eine auf Grund der. ?äsj die vom Antragsgegner und von den Geschwistern vermißte Rechnungslegung durch den Antragsteller anbelangt,
y BLw 70/51 MV ll Ml 2362 055 Beschluß I»*» »*•«*»*.•. MM» Ml "MWM In der Landwirtschafts Sache des Landwirts Aloys K Ha^Bstraße; ■, in W4 bei Antragsgegners, Beschwerdegegners und Hechtsbeschwerdeführers , vertreten durch Hechtsanwalt Br, den Landwirt Peter K He®gas se 0, bei Kt «Antragsteller, Beschwerdeführer und , Hechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Hechtsanwalt Br* 7/eitere Verfahrensbeteili^tes -• V «M». m •WMWI'VMMIHII* »«MKr« **.**.' wr IR*' a) die Ehefrau Ursula Hl KrflBf in Efferen bei X< b) die Ehefrau Cäcilie BHIB. UeflHfeveg c) die^^^^^ Gertru^^^^JHP geb . K verwitwete S< geb. Ki d) die Ehefrau Barbara _J bei K3^B, Kifl^/eg e) die Ehefrau Llaria Kömiv / n.— geb. K eb. 7r' in Kl in in Jul in zu b) bis c) vertreten durch Rechtsanwalt Br. in geb. wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter i i 1 i, üf Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Pritsch, der Bundesrichter Br.* Küclcinghaus und Pr« Tasche sowie der Obersten Bandwirtschaftsrichter Feldnann und Ernst & w i.- ■n !:rvi i.»#" ■ ■* .. beschlossen? i Auf die Hechtsbeschwerde des Antragsgegners . wird der Beschluß des 2, Zivilsenats-des Oberlan-d^sgerichts in Köln von 13« Juni 1951 aufgehoben# Pie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bejchwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die kosten des d^chtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird# «» ! i f j G r ä_ n d e ? Io Djje landwirtschaftliche Besitzung in He®saäse gehört einer Hiterbengemeinschaft, die aus den sieben am Verfahren beteiligten Geschwistern besteht Pie üesitzung.hat eine Größe von 4?5104 ha? sie hatte früher 'einen Einheitswert von 10 800 Pdl/PM und hat jetzt einen solchen von 18 900 BIJ? von ihr aus werden einschließlich der Zupachtungen insgesamt rund 68. borgen bewirtschaftet, Pie Besitzung war zur Eigentumszeit der am 9» llov ember 1943 verstorbenen kutter der Verfahrensbe- teiligten kein Erbhof und hat sich kraft Gesetzes auf die Verfahreasbeteiligten zu je 1/7 vererbt, Pa sich die Betei ligten über die Auseinandersetzung nicht zu einigen vermochten, hat der Antragsteller (geboren am 8, Januar 1904) im Hai 1949 auf Grund von IJr 17 BrMilHegVO Nr 84 beantragt, ihm die Besitzung zu Alleineigentum. zu übertragen« Per Antragsgegner (geboren am 23« März 1911) hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und seinerseits bean- i tragt, ihm die Besitzung zu Alle ine igentum zu tibertragen. Außer dem Antragsteller und lein Antragsgegner• sind "noch < fünf Schwestern vorhanden; von diesen hat sich die älteste , Frau suit einer Übertragung auf den Antrag- steller einverstanden erklärt, während die übrigen sich für eine Übertragung auf den Antragsgegner ausgespro- ; eben haben, i ' • Bas Amtsgericht hat die Besitzung dem Antragsgegner übertragen und dabei die Abfindungen für die übrigen Beteiligten auf je 1 080 DM, zahlbar 6 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses, festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das ObczOLandesgericht ihm die Besitzung nebst Zubehör übertragen und die Abfindungen für jeden auf 2 000 BK, zahlbar ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses, festgesetzt, Mit der ilecht3beschwerle erstrebt der Antragsgegner in erster Linie eine Wiederherstellung der: Entscheidung des Amtsgerichts, hilfsweise eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverv/eisung der Sache an das .Oberlandesgericht; gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der heciitsbeschwerde ist.ilim durch Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1951 die .Viederein- ; / setzung in den vorigen Stand erteilt worden, her Antragsteller beantragt, die Itechtsbescfr.vercle in erster Linie ais unzulässig zu verwerfen, hilf3\veise sie als unbegründet zuräckzuweisen«, ‘ ■ II o. • , '1, Die Rechtsbeschv/erde ist zulässig, da nach den Gründen.des Beschlusses des erkennenden Senats vom*4« Dezember 19.51 dem Antragsgegner gegen die Versäumung der • * :*• -v^J *A V I i Prist zur Begründung der Hechtsbeschwerde die. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war» .Biese. »Vieder^insetzting in den vorigen Stand hat, wie am Schluß j der'Gründe des vorbeseichneten Beschlusses bereits hervorgelioben worden ist, zur Folge, daß der.Beschluß des erkennenden Senats vom 25» September 1951? durch den die He^htsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war, phue weiteres seine Wirkung verlQren hat, ohne daß es noch ej.nes dahingehenden Ausspruchs bedarf 0 "i . ! . 21. ln der Sache selbst mußte die Hecht 3beseh\verde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zarüc ky erweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen a) Die Sechtsbeschwerde bittet zunächst um Jachprü- * fung, ob, wenn die Voraussetzungen der Br 17 BrililAegVO 1 Jr .84 für eine Zuweisung gegeben sind, das Gericht zu einer Zuweisung an einen der Beteiligten- verpflichtet * *• \ *»+ rMpHCi mmw *•- #1 •> *»• » « • iSte Das ^eschwerdegericht hat die vorbezeichnete Gesetzesvorschrift so ausgelegt„ Fs befindet sich damit im Einklang mit der ständigen nechtspreehung des erkennenden Senats, der lediglich noch die Frage offenge-.lassen hat,“ ob von diesem-Grundsatz Ausnahmen in ganz besonders gelagerten Fällen zusulas3on sind, z„B, dann, wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel der vberfüh-rung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Alleineigen--tum eines selbstwirtschaftenden Landwirts .-nicht erreicht werden würde (Beschlüsse vom 12, Juni 1951? V FLw 111/50? vom 2Q. hove.-ber 1951, V FLw 34/50, HcchtdLandw 1952, 69 /TjJ» V0I£ 19* Februar 1952, V BLw 78/51? HeclitdLandw 1952, 134 /T3j67)o An dieser ständigen Hcchtsprochung ist i ! I I I — 5 — festzuhalten., Umstände, auf ^rund derer ein Abweichen von der grundsätzlich bestehenden Zuweisungspflicht in Srwägung zu ziehen wäre, sind im vorliegenden Pall nicht vorhanden; .. Die Vorinstanzen haben nicht weiter zu *der Präge Stellung genommen, ob die zur Besitzung gehörigen Grundstücke, (eingetragen, im. Grundbuch von Bd 49 Bl 1861 u Bd 52 Bl 1941 und im-Grundbuch von PflHHP-Bd 62 Bl‘2260) beim Ableben der Hutter ■ (9«> November 194?) in deren Alleineigentum gestanden und sich erst ih diesem Zeitpunkt auf die ICinder vererbt haben, oder ob, wie es nach dem vom Antragsteller im ersten Kechts-zug überreichten, sich arif Grundbuchauszüge stützenden Schreiben vom 5. August 1943 den Anschein hat, der Grundbesitz nur teilweise - im Alleineigentum der Butter (nämlich der im Grundbuch von F^PBd 49 Bl 1861 eingetragene) und der übrige im Eigentum ues Vaters gestanden i , \ hat, so daß er sich insoweit bei dessen Tod (Februar 1922) auf seine Witwe und Sinder vererbt haben würde« Das würde an der Zulässigkeit deB:Zuwei3un£sverfahrens nichts •»■•»i—«•« . » 'Ib-ib/ink» • -*• n« • . > mtl >.| mm»», mmm* u • w k unk k. «.«in i»im«ni ■■ ä.nclern, da die Besitzung1 .jedenfalls jetzt einer (wenn auch, vielleicht aus' zwei Brbenkreisens einem ZSrbenkre-is nach dem Vater uni einem- nach der- Hotter bestehenden) Hiterben*» Gemeinschaft: gehören würde (vgl hierzu Besclil des. erkennenden, Senats von 19« Februar 1952,-V BIw 78/51; iteoht'diandw 1952, 134)« Eine solche lieclitsicge könnte aber von Erheb- , lichkoit seih bei..der Frage, ob bei der Auswahl unter den beiden Zuweisungsbewerbern dem willen der totter ala Erb- I * "V ■ » !*,*»• « . ‘ * , lasserin Bedeutung beizu demessen ist« Da das heschv/erdege-richt jedoch einem 7/illen.der hutter, .der nach dem Vortrag des Antragstellers dahin gegangen isli, daß ihm die Besitzung - 6 zükommin solle? keine Bedeutung beigemessen? sondern sich aikf den Standpunkt gestellt hat? die Mutter habe, hinsichtlich der Vererbung ihres Besitztums keine Wahl getroffen, kann auch von diesem Gesichtspunkt aus insoweit d:ie Eigentums frage an der Besitzung beim Ableben der üuiter dahingestellt bleiben* In der hier erörterten Richtung erhebt die Rechtsbesehwerde denn auch keine Beide Bewerber um die Zuweisung des Hofes sind .aftsfähig, An jeden von ihnen konnte daher der ter die Besitzung nach den regeln der Köfeordriung gen* Br stand dabei, wie das ^euchwerue&ericht ebt? gerade in vorliegenden Pall vor einer schwe-io Die“ Auswahl p^hreren^^ zu treffen? untorlag aber seinen pflichtmäßigen Ermessen« * W ••• * U » I .«» im**« «I» • .aw* Er-warjdabei an die Polgeordnung der Höfeordnung nicht I gebunden; er hatte indes -i ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer? der die Polge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Polgeordnung' zu dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen zu nehmen, konnte jedoch von ihr abteichen, wenn.zu einer solchen Abweichung begründe- ter Anlaß bestand? so insbesondere dann? wenn die Anwen-( * • dung, jener Regeln bei den besonderen Verhältnissen des verfliegenden Palles zu einem unbilligen Ergebnis führe^ würden:(Besohl des erkennenden Senats vom 12, -Juni 1951? V BI»w 75/49 5 RechtdLandw 1952, 21 und Besohl vom 9« Oktober 1951? V BEw 30/50)* Setzt sich der latrichter im Rahnen dies.er hiernach ahsusteilenden und noch anderer Erwägungen^ zu denen die besondere Lage des zu entscheidenden Palles und der Vortrag der Beteiligten Anlaß gibt? für die von ihn zu treffende Auswahl auseinander? so ist seine i ' b wirts c] Tatric] übertrj hervor! ren v7a! i 4< Auswahl, weii es sich dabei um eine auf; tatrichterlichem Gebiet liegende Ermessensentscheidung handelt, für das xlechtsbeschv/erdegei'icht grundsätzlich verbindlich« Sie kann daher im Bechtsbeschv/erdeverfahren nur angefochten werden, wenn, der Tatrichter die Grenzen des ihm züstehen-den IiTaessend verkannt hat oder seine Entscheidung auf Verfährensverstößen beruht| letzteres ist insbesondere der Pall, wein der l’atrichter zu Unrecht Beweleanträgen nicht nachgegangen ist« Dabei ist aber die besondere Stellung der Landwirtschaftsgerichte zu beaehten* daß sie Uber • Art und Umfang der Beweisaufnähme nach freiem Ermessen zu entscheiden haben (§ 17 Abs 1-ÜV0? die Bestimmung des. § 286 2P0 gilt für das ^erfahren nicht,.vgl BeschJ des erkennenden Senats vom 11«-Dezember 1951 > V BLw 81/51 und. vom 8* April 1952, V BLw 59/51)« Im Rahmen der ihm zukommehden tatrichterlichen Erwägungen geht das Beschv/etfuegericht davon aus, daß, da. die Erblasserin hinsichtlich der Vererbung ihres Besitztums endgültig keine wähl getroffen habe, bei Anwendung der Höfeordnüng der Antragsteller 3.I3 der ältere Bruder vbr dem Antrelgsgegner als« Erbe beröfen sein würde« Antragsteller sei gesund .und der auf einem derartigen . Betrieb notwendigen körperlichen Arbeit hnehr gewachsen, als d.ir Antragsgegner* Bei der sich anschließenden V/Ürdi-gung der Arie^sbeschädidesj Antrags.gegners, der'Madürch in seiner Erwerbsfähigkeit ;um 80 ^'gemindert*ist (er lei-? det ausweislich des dem Beschv/erdegeriöht vorgelegten Ren-' tenbescheides an chronischer xjierenentzündung, Sreisläüf-- Störung, Dystrophie und Leber Schädigung), ist das B’escinver-degericht sodann unter Berücksichtigung' der von ifcm erhp-benen Beweise' zu den Ergebnis gekommen, daß in. d.er ll&nd 1 des Antragstellers die Fortführung einer guten-Bewirtschaftung der Besitzung Jedenfalls gesichert* daß das' hei dem Antragsgegner aber nicht in gleicher 7/eioe der Fall seif* weil er durch seine Körperbeschädigurig stark, behindert sei* „enn das Le schwerterieht dem Angebot weiterer Zjeugen seitens des Antragsgegners für seine Arbeitsfähigkeit nicht nachgegangen ist und auch zu weiterer Atifklärjung ein medizinisches Gutachten nicht eiageholt hat., so] kann darin ein Verstoß gegen § 17 LVO* nicht eh-blickt jwerden* Denn,v;ie das ^eoehwerdegericht hervorhebt, verlangjt die* Leitung eines landwirtschaftlichen. Betriebes .d§r- hiejr in Frage stehenden Größenklasse körperlichen’ Einsatz!5des Betriebsinhabers? und daß ein solcher ständiger körperlicher Einsatz wohl beim Antragsteller, nicht aber beim Antragsgegner bei dessen Gesundheitszustand dauernd gewährleistet sein werde, konnte das ^eschwer&egericht ohne weitere Beweiserhebungen als sicher seiner Entscheidung zujgrunüe legen. Aach der von der .iechtsbesch.,erue her-vorgehobene Gesichtspunkt, daß Schwerkriegsbeschädigte nach Siöglichjkeit- wieder in ihrem alten i*eruf unterzubringen seien, War für den hier in Frage stehenden landwirtSchaft.-^ liehen betrieb nicht geeignet, die Auswahl zugunsten des vn! • Antragsigegners zu beeinflussen* Las Beschwertericht geht nicht, wie die ilechtsbeschv.erde meint, davon aus, daß der • > Antragspegner durch den Hehtenbezug von monatlich 160 LZI eine gekicherte Existenz habe,, sondern es hebt nach Hinweis darauf,; daß der-Antragsteller mit seiner Familie vor dem Nichts stehen würde, wenn er den Hof infolge.Zuweisung ah den Antragsgegner vorlassen müßte, hervor,.daß der Antragsgegner immerhin eine monatliche üentc von 160 DK beziehe und Überdies als kriegsversehrter‘eher als der Antragsteller ciiej Unterstützung öffentlicher Stellen zu dem Aufbau einer r neuen Existenz finden werde, die ihn körperlich mehr schone * "wenn, die Aechtsbeschwerde hierzu rügt, daß der Antragsteilet bei Zuweisung des Hofes an den Antragsgegner keineswegs, vor einem nichts stehe, sondern die * • * ' iiöglichkeit Ijtaben.würde, seine bereits von 1958 bis 1944 innegehabte ^telle in. der Industrie als gelernter Schlosser wieder .einzunehmen, so .ist.diese Aüge an sich nicht, unberechtigt5!, mit der Charakterisierung, daß der Antrag-. fteller bei Verlust der Eofesbev/irtschaftung vor d.em iJiclits steheij. würde, wollte das Beschwerdegericht aber . ersichtlich nicht zuin Ausdruck bringen, daß er dann., ohne jede Existen2jmöglichkeit das teile, .sondern daß er. sich, eine neue Existenz erst wieder gründen müsse und daß, wenn einer der beiden Brüder auf die Gründung einer, neuen Existenz verwiesen werden müsse, dies eher beim Antrags-gegner als bejim Antragsteller der fall sein müsse, weil die. öffentlichen Stellen in ihrer Fürsorgepflicht dem An-traj^sgegner djabei behilflich sein würden und ,;eil vor für de»| Antrags ge gner eine Existenzgrundlage gewühlt werden könne,; die seinem schonungsbedürftigen körperli-chep. Zustand Rechnung trage« Biese dexa Gebiet &er t.at-richterliohen| Würdigung angehörenden Erwägungen sind eben** £$lls mit deri ^echtsbeschwerde nicht anfechtbar, • sie. las-*» sen insbesondere auch einen, für. das. Aeci^Sheschwerdever-faliren erheblichen Verstoß ge^en Erfahrungssätze.nicht erkennen« Iie: auf der Grundlage de.r körperlichen und * . ■ i % . *' . ‘ * ‘ 0:'' . ... • fachlichen Eijgnung.der beiden Suv/eisungsbewerber .vom Be-schwerdegericjht. angesteilten und nach dessen Ansicht ftir den Antragsteller sprechenden Erwägungen halten hiernach den Angriffen der! Aeclitsbeschwerde stand« P ■■ • ■ -• ■ * ■' ■ \ ■ *• •• 1 '■ V y" ......... llun pflegt aber ein verständiger Ilofeigentümer, auf dessen:Einstellung es, v;ie oben bereits hervorgehoben, bei de? Auswahl unter mehreren an sich geeigneten Zu-weisuhFsbewerbern ankommt, nicht bloß nach fachlicher » | ' m i, «m Mr «MV «#•» » <( % 4» .♦# •. «t^fw . und körperlicher Eignung seinen Hofnachfolger zu bestimmen mpmm • *. i4*v|h%v*wv*' umm «wwm % «• n> m« Memr» w »• ♦ t • • i«/ mmM. ar « * m«»* • •••% • m .. i »,*»»• her hojfnachfolger soll in der nächsten Generation den Fortbestand der Familie auf dem Hofe sicherstelleiu. Dazu gehört‘auch der Familienname o her Ilofeigehtümer wird da- ' i. • her goheigtb sein, bei sonst gleicher Eignung zweier Söhne demjenigen den Vorzug.zu geben, der selbst wieder einen feohn hat, der für eine weitere Hofesnachfolge in Betracht kommt0 Der älteste Sohn des Antragstellers wird im Rahmen dieser Erwägungen ausscheiden, da er das Schreinerhandwerk*erlernt? der Antragsteller hat, aber noch einen weiteren, erst sechs Jahre alten Sohn© Dieser i Gesichtspunkt könnte daher auch noch zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen0 ' . • ] Für den Ilofeigcntümer spielen bei der Auswahl sei- * » t * nes Nachfolgers vor allem aber die bisherige persönliche Bewährung, der dabei zutage getretene Familiensinn und Charakterfestigkeit eine erhebliche Rolle^ denn solche Umstände wirken sich auf das Verhältnis zu den weichenden Geschwistern, aber auch auf das Ansehen aus, das deb Hofnachfolger in seiner dörflichen Umgebung genießt' und auf dessen Wahrung der abgehende Hofeigentümer bedacht seih v/ilrdo Wer seine Pflicht für den Eof ,• vor allem in ■ i 't sohv/erer Zeit, erfüllt hat, hat den Vorzug vor demjenigen, der die liofeswirtschaft im Stich gelassen hat© Wer den Fauilienfrieden gestört hat und auf die Erlangung seines eigenen Vorteils in einer Weise bedacht gewesen jjat» daß seine Geschwister den inneren Zusammenhang mit ihm verloren .haben, muß hinter einem Bewerber zurück3tehen, dem - *? ‘i - * 1.4 derartiges nicht vorzuwerfen ist und in dessen Hand der • ' ;s> . Hof daher Voraussichtlich die Gewähr bietet, daß er in der nächsten Generation noch den Mittelpunkt der Familie äbgebeh uni ihrem Zusammenhalt förderlich sein wl^d* In diesem Zusammenhang führt das Besclrwerdegerieat auss 33s sei zu beachten, daß der Antragsteller zwar^ einmal den Hof Verlassen habe, aber am Ende des ICrieges seine Leitung mit Zustimmung.aller Beteiligten, auch des Antragsgegners, mit alleiniger Ausnahme der Schwester l-'rau . wie- der ttbernoiiaen habe. Bas ergebe eindeutig eine Mitteilung •a<\. . i «'*■; • &e&. damaligen Landesbauernschaft.vom 31* Januar 1944« ferner 3ei zu beachten, daß der Antragsteller,, als er den Üöf in Besitz genommen habe, der einzige der Geschwister gewesen sei, der die Bewirtschaftung in die Hand habe nehmen können? er sei durch die damaligen Jmstände, die dem Antrags ge gnbr wegen seiner ICriegs gefangene ehaft widrig gewesen, seien,. geradezu in die Bewirtschaftung des Japxes gedrängt wordene Sie ihm jetzt, nachdem die. BehrzabJ >er Erben sich zugunsten des Antragsgegners umgestellt^hätte, zu nehmen und ihn auf eine Hilfsarbeiterstelle in der. In-, dustrie zu Verweisen,.würde.unrecht sein* Im dahrnen dieser ... ■ . v • • •• • . * •;*.<*, V ' Erwägungen himmt das Beschwerdegericht nicht Stellung., ziu der vom Antragsgegner unter Beweis gestellten. Behauptung, der Antragsteller habe im November 1938 den. Hof verlassen, weil er von seiner Hutter und dem Hof mehr für sich und seine Pamilie hätte haben wollen, als diese ihm"hätten geben können.(Schriftsatz vom 27 o Pebruar . . .. •it: " * ! 41 ‘ ' ’ ' *'"** "'-r 1951), und er in dor Industrie mehr habe verdienen v/olr t * ** * ; , * ; len.(Er 2 des Schriftsatzes vom 26. ITovember. 1950)% er habe, mit seiner Arbeit auf dem Hof mitten in derw lieben- * i * ...... ernte aufgehört, ohne jemand auf dem Hof zu benachrichtigen. Bie jiev/e is auf nähme dos ersten Hechts zuges hatte . * ;v. ■ .-Aä : ^ I e< . , ♦ i., if [’ K* *• ► r* r h; ■ p ■ • ■ t t- ■■ * « f t:: fev £ tr> V . I U- i •• t* S*. F r ■ ! h;- ■ i i < / i ■' ■ • i : •i 1 ^ sich niciht1 auf solche Behauptungen des Antragsgegners eratreqit, sondern nur einer Klärung der tatsächlichen Bewirt aohäitung (B?vveisfrpge II, b des Bewglstie.schlusses vom 28o ‘September 1950) dienen sollen« tfenn es richtig ist, v/ie aer Antragsgegner vorträgt, daß der Antragsteller aus eigennützigen Gründen in rücksichtsloser Yfeise * • - sich vom Hof abgewandt und eine Beschäftigung in der Industrie vorgezogen hat, so würde dieser Umstand erheblich gegen ihn ins Gewicht fallen« Zu dieser Frage hätte das Beschwerdegericht daher Stellung nehmen müssen« Es durfte sie und damit auch das Beweisanerbieten des , i ‘ Antragsgegners hierzu nicht übergehen« Zu der Präge, worin uje Leitung des Betriebes durch den Antragsteller .nach der Einberufung des Antragsgegners zur Wehrmacht (Anfang.1943) bestanden hat, hat das Beschwerdegericht auch niciht weiter Stellung genommen; zu der ?.!itteilung der Lanjlesbauernschaft vom 31. Januar 1944 war das Beweisergebnis des ersten Hechtszuges, zu den das Beschv;erde- * . i gericht jebenfalls nicht Stellung genommen hat, zu beach- . , ten, dajf der Erstrichter daliin gewürdigt hat, daß der Antragsjeller in der Hegel abends zu dem Hof gekommen sei, um föilch zu holen; bei diesen Gelegenheiten habe er sich hin und l.wieder um den Portgang der landwirtschaftlichen ■ ÄrlbeiteA gekümmert und ratend seinen Geschwistern* zur Seite gestanden«, Praktisch, selbst mit Hand angelegt habe er nur in einigen wenigen Fällen» Erst hach Kriegsende,, nachdem!er .selbst vom Juni 1944 ab Soldat'gewesen sei, sei er aum Hof zurückgekehrt und habe er den Betrieb wieder übernommen. Auf Grund' einer solchen Würdigung könnte die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller sei.;geradezu in die Bewirtschaftung des' Hofes ge-drängt worden, als der tatsächlichen Grundlage entbeh- i i \ • * ( rend sich ergehen* Auch wäre der vom.Antragsgegner unter Hinweis auf das Beweisergebnis des ersten Hechtszuges hervorgehobene Umstand, daß nach Beendigung des■Krieges die Bewirtschaftung des Hofes in den.Händen seiner Schwestern gelegen habe, und auch der Vortrag des Antrags-gegners, u.er Antragsteller habe die Geschwister im Kerbst 1947 des Hauses verwiesen, sie also vorn Hofe verdrängt, zu berücksichtigen und notfalls durch Beweisaufnahme zu klären gewesen, v;ie die Kechtsbeschwerde rügt« Aus sol-r ehen Erwägungen hätten sich auch innere Gründe für^eine . Umstellung der Geschwister, eine Einstellung derselben, gegen den Antragsteller, die dann gegen den Antragsteller zu werten wäre, ergeben können* Insoweit sind also für die Präge der Zuteilung erhebliche Umstände vom Beschwerdege-rieht* nicht berücksichtigt und vor allem auch die dazu angebotenen Beweise nicht, erhoben'worden* Sie konnten nicht i . • * ' ohne weiteres im Ergebnis mit der Bemerkung abgetan werden, es würde unrecht sein, den Antragsteller auf eine Uilfs-arbelterstelle in der Industrie zu verweisen* * \ . A , • ' * * ’» * * Allein für sich betrachtet halten uie Erwägungen des -üescliwer^e'gerichts, daß in Abweichung von der Beurteilung des Amtsgerichts aus' charakterlichen .Gründen dem Äntragsgegner vor dem Antragsteller nicht uer Vorzug zu 1 ‘ i • • s ■ • . . geben sei, den Angriffen der Hechtsbeschwerde stand9 Sie .halten sich im Kähmen des dem Tatrichter zustehenden richterlichen Ermessens und lassen einen Hechtsverstoß nicht erkennen* Wenn das Beschwerdegericht aus der Tatsache* . . ! . . • t. . . • * . ••• •■ . 9 daß dem handgeiricht. in Köln im Prozeß 7 0 30/48 eine Ab- , schrift dos vom Antragsteller behaupteten zweiten notar • » • * * , riellen Vertrages vom 23* Dezember 1943 Vorgelegen hat, den Schluß gezogen hat, daß ein entsprechender Vertrag H - vom Notar beurkundet worden sei* so ist darin ein Ver- . - ' . • stoß gegen den, wie oben bereits hervorjehoben, anwendbaren § MT,Abs 1.LVO nicht zu erblicken« Ebenso hielt sich däsi Beschwerdegericht im Nahmen des ihm zukommenäen Ermesseris,, wenn es die vom Zeugen im ersten Hechtszüg bekundete Äußerung des Antragstellers allein und auch im Zusammenhang mit seinem Verhalten in den Prozessen vor.dem Landgericht in Köln nicht für ausreichend erachtete, um dem Antragsgegner vor dem Antragsteller, bei <^er iZuweisung ~en Vorzug zu geben« Liese charakterliche Seite kann aber im Halmen der nach den obigen Ausführungen noch erforderlichen weiteren Aufklärung und bei der erneuten Entscheidung durch das Beschwerdegericht Bedeutung gewinnen, weil alle Gesichtspunkte zusammenge-nbmrnen äusreichen können, dem Antragsgegner den Vorzug vor demiAntragstc 1er zu geben, zu demal das Beschv/erdege-richt mit'dem einleitenden Hinweis, daß es vor einer schwären* dalil gestanden habe, zu dem Ausdruck bringt, daß bei den bestehenden Zweifeln die gegen uen Antragsteller spreohen- t • den Gesichtspunkte nicht allzu sehr mehr verstärkt zu v/er-den brauchen, um einen Ausschlag.zugunsten des Antragsgegners zu!.ergeben, ln diesen Zusammenhang kann auch noch, ins Gewicht:fallen, warum .der Antragsteller gerade von,Anfang 1943 ab^- nachdem der Antra^sge&ner zur „eiirmacht cinbemfen worden war, sich mit besonderem Laclidruck bemüht hat,, .von der Butter eine Übertragung des Hofes zu erlangen. Palls, hierfür; besondere Gründe nicht vörliegen, könnte dieses, Vorhalten des Antragstellers das Gesamtbild seines Charak- 1 ■ ■.< ;• . *. . . ters, wie es in der Zeit nach dem Zusammenbruch offen in die Erscheinung getreten ist, vervollständigen« c) Die Angriffe der Hechtsbeschwerde gegen die Be- •. 1 V - \0. ~ nies sung der Höhe der Abfindungen durch das JJesch\verde-gpricht sind1 unbegründet«, Eas Amtsgericht hat uie Abfindung für jeden der weichenden Erben auf 1 080 DH festgesetzt, das Beschwerdegericht auf je 2 000 DM* Das Amtsgericht ist von *.einem Einlieitswert von 10 800 DM ausge-g||jigen, das Beschwerdegericht von dem jetzt maßgeblichen Einheitbwert von 18 900 DM, Für die Bemessung der Ab||ndüngen ist entsprechend § 12. IlöfeÖ vom Einheitswert der Besitzung (und zwar vpm gegenwärtigen, nicht von dem ztqr Zeit des; Erbfalls maßgebenden, Beschluß des. erkennen-A#.n Senats vom 12* Juni 1951, V BLW 75/49, ÄechtdDandw,. ' | • . • . .. ' +tff" ?• 15.5£, 21) auszugehen, nicht von einem Verkehrs- oder einem Sonstigen Wert der Besitzung* Das außergerichtliche Gutr* achten des. Sachverständigen Meysenburg vom Juni 1950,. das zu einem Wert von 52 547,90 DM gekommen ist, kann.-... i * daher die Grundlage für die -harness ung der Abfindungen . .nicht abgebep* Nach diesem Gutachten haben aber zwei . Flächen von, 1150 qm an der Heckgasse und von 1250 qm '•■rsfö der Hauptstraße Baulandeigenschaft und.sind daher voa.it Sachverständigen mit 1 EM und 1,20 DH je qm bewertet ’.v/©*v den, während1 er bei den.übrigen nur landwirtschaftlich; ■. gewerteten Flächen überwiegend .nur 0,3Q DM je qm (bei...« , kleineren Flächen auch 0,60 und 0?40 DM je qm) a*|£' gesetzt hat*; Bei den Baulandflächen würde also nach dem Gutachten Meysenburg ein. Zuschlag von 1150 x 0,70 und von 1250 x 0,90 * 805 -? 1125 = J..-930 DM in Betracht k^ift?-* men* Bas macht nicht die nach § 12 Abs 2 Buchst b Köfe$ ‘ erforderlichen 2/10 des Einheitswertes des Hofes von 1.8 900 DM aus und hätte daher auch unberücksichtigt bleiben können* Wenn das -^eachv/erdegericht daher hierfür einen Zuschlag, von 1 100 DM zugebilligt hat, so kann der Antragsgegner sich* dadurch nicht beschv/ert fühlen«4 iW. ‘ f. U». 1* (<*■ ST 16 3o ‘Allein aus den unter 2 b angegebenen Gründen war hiernach der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu neuer| Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerde- : . i • ■ _ ^ gericht izurüclczuyerweisen (§ 11 Abs 2 LVH), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Hechtsbeschwerdevorfah- I. rens zu übertragen war* Da das Beschwerdegericht seine neue I Entscheidung auf Grund des Sachverhalts zu treffen hat«, ’ wie er ajlsdann vorliegt, wird es etwaige Änderungen in dem Gesundheitszustand ues Antragsgegners, die inzwischen heirvorgetreten sind^ und auch eine auf Grund der. Erfahrungen seit Erlaß der ^eschwerdeentscheidung vom 13* Juni 195.1 etwa mögliche zuverlässigere Beurteilung des Ge-* ■ «' \ » .• . V sündheitszustandes des Antragsgegners zu berücksichtigen und unter Umständen durch Heranziehung der Versorgungsak-tön des Antragsgegners oder durch Einholung eines ärztlichen' Gutachtens weiter aufzuklären haben, und zwar sowohl darüber, ob etwa eine Be33erung oder Verschlijnmerung bereits ^ als auch darüber, ob mit einer Besserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustandes das Antragsgegners zu rechnen ist; dieser Pflicht ist das .Beschwerdegericht |nicht dadurch enthoben, dar, die bisherige Würdigung des; Gesundheitszustandes durch das Beschv/erdegcricht den Angriffen der gegenwärtigen Hechtsbeschwerde 3tend hält .: • •'*.. . • i (oben am Anfang von 2b)* ?äsj die vom Antragsgegner und von den Geschwistern vermißte Rechnungslegung durch den Antragsteller anbelangt, ■*: • i so mag qoeh auf folgendes hingewiesen werden? Auf Grund einer Zuy/eisüiijg nach Nr 17 BrHilRegVO Nr 84 geht das Eigentum 'erslj mit der Rechtskraft des Beschlusses über« Bis dahin verbleibt die -des it sung im Eigentum der lliterbehgemein-schaft. Die Teilnahme der ^iterben an den Nutzungen und <7 Lasten für diese Zeit richtet sich also nach § 2033 • i Abs 2 in Verbindung mit §§ 743 9 748 BOB? diese Präge kann im Zuv/eisungsvcrfahren nicht berücksichtigt werden und muß notfalls Gegenstand eines besonderen. Verfahrens sein«! • . i • ! Dr» Pritsch ! Dr. Hückinghaus Br« Tasche i i I j i