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BGH · V-BLw 70/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-BLw 70/51

Dem Beteiligten zu 6 wird die Y/i ed er einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erteilt. Da innerhalb der vom Gesetz bestimmten Prist vm einem llenat (§5 Abs 2 LVR) die Rechtsbeschwerde nicht begründet v/orden war, ist sie durch Beschluss des erkennenden Senats v m 25. er hat daraufhin mit dem am 17« 10« 1951 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 16, 10« 1951 die Rechtsbeschwerde begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gebeten« Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist zulässig« Im Gesetz ist allerdings für . diesen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausdrücklich vorgesehen« Hach § 10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO und § 22 Abs 2 FGG ist die Y/iederein-setzung in den vorigen Stand ausdrücklich nur gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wie gegen die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegeben« Bei Schaffung der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen (LVR) ist vermutlich übersehen worden, daß mit der im § 10 LVR angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltenden Vorschriften der Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen auf Grund der damit auch entsprechend anwendbaren Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 LVO) nur für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (wie auch für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und Bas Pehlen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung steht aber der Erteilung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist nicht im Wege. Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Vertreter des Rechtsbeschwerfeführeys nicht zu dem Verschul den anzurechnen ist, dass er seinen Bürovorsteher bei Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht belehrt hat, auf den Lauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschv/erde seien die Gerichtsferien ohne Einfluss, weil es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO und § 10 FGG) und daher nicht um eine Frist handle, die - v/ie die Revisionsbegründungsfrist- durch die Gerichtsferien gehemmt werde (§ 223 ZPO). Tenn jedenfalls ist durch die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits überreichte eidesstattliche Versicherung des Vertreters des Beteiligten zu 6 wm 15. Der Umstand, dass inzwischen die Hechtsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist, steht der Erteilung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht im Wege. Die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Wirkung, dass der die Rechts-beschv;erde als unzulässig verwerfende Beschluß des erkennenden Senats vom 25* 9* 1951 ohne weiteres hinfällig wird; eines dahingehenden Ausspruchs bedarf es nicht (vgl hierzu St ein-Jonas-Schänke, § 238 Bern II, 4 und RGZ 127, 287).

Zitierte Normen: § 12 LVO § 519 ZPO § 22 FGG § 223 ZPO
EhefrauRegelungWiedereinsetzungBrVertreterStandVersäumungBegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Für das NachschlagewerkJ Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz: LVR §§ 5 Abs 2, 10
\ ^ . Rechtssatz:	Gegen	die	Versäumung	der	Frist	zur
 der Rechtsbeschwerde ist
 den vorigen Stand zulässig.
Aktenzeichen:	V	BLw 70/51
Beschluss vom 27* November 1951 *
ISs.IfiM
Jr
B e s c_h_l^ u_B In der Landwirtschaftssache
 bei K0)?
betreffend.die Zuweisung des der Erbengemeinschaft gehörenden, in	H^^gasse	gelegenen	Grundbe-
sitzes ('eingetragen im Grundbuch vcn BfBfeBi Bd 0 Bl 18619 H> 1941 unä	Bd	#	Bl	226C),	bei	der
 am Verfahren beteiligt sind:
1 • der Landv/irt Peter gasse Hi
2.	die Ehefrau Ursula R
3.	die Ehefrau Oäcilie
0i
4* die Ehefrau Gertrud S bei B^p^p»
5.	die Ehefrau Barbara
 bei	S^B^weg
6.	der Landwirt Alois
H^^straBe	(Rechtsbeschwer de rühr er);
7* die Ehefrau Uaria sfl|H|.gebe zBBB in
 zu 1 vertreten durch Rechtsanwelt Er*
zu 3 _bis 5 und 7 vertreten durch Rechtsanwalt Br« in
 zu 6 vertreten durch Rechtsanwalt Br.
*♦ •
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat fUr LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 4* Dezember 1931 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch • und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr« Tasche beschlossen:
Dem Beteiligten zu 6 wird die Y/i ed er einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erteilt.
 
Grunde?
Die Rechtsbeschwerdeschrift des Beteiligten zu 6 ist am 17. 8. 1951 beim Bundesgericht sh f eingegangen«
Da innerhalb der vom Gesetz bestimmten Prist vm einem llenat (§5 Abs 2 LVR) die Rechtsbeschwerde nicht begründet v/orden war, ist sie durch Beschluss des erkennenden Senats v m 25. 9« 1951 als unzulässig verworfen worden« Von diesem Beschluss hat der Beteiligte zu 6 am
4.	10» 1951 Kenntnis erhalten? er hat daraufhin mit dem am 17« 10« 1951 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 16, 10« 1951 die Rechtsbeschwerde begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gebeten«
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist zulässig« Im Gesetz ist allerdings für . diesen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausdrücklich vorgesehen« Hach § 10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO und § 22 Abs 2 FGG ist die Y/iederein-setzung in den vorigen Stand ausdrücklich nur gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wie gegen die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegeben« Bei Schaffung der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen (LVR) ist vermutlich übersehen worden, daß mit der im § 10 LVR angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltenden Vorschriften der Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen auf Grund der damit auch entsprechend anwendbaren Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 LVO) nur für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (wie auch für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und
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der weiteren sofortigen Beschwerde, § 22 PGG) die Präge einer Y/iedereinsetzung in den v'rigen Stand gegen Prist-Versäumnis geregelt wurde, daß damit aber nicht auch eine -entsprechende - Regelung für die durch die Verrdnung über die Rechtsbeschv/erde in Landwirtschaftssachen neu eingeführte Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ge-
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treffen war, die -wie das Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt (vgl den zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 26.9*1951»
V BLw 76/51)-dem Revisionsverfahren der ZivilprrzeßOrdnung nachgebildet ist. Bas Pehlen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung steht aber der Erteilung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist nicht im Wege. Ba es sich offenbar um eine Gesetzeslücke handelt,ist diese sinngemäß auszufüllen«
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Bie Regelungen in der Zivilprozeß Ordnung, die bei allen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Präge stellenden Pristen -sowohl der Prist für die Einlegung der Berufung und der Revision wie auch für die Begründung dieser Rechtsmittel (5 233 ZPO) und früher auch für die Zahlungsnach-v.eisfrist .’§ 519 Abs 6 u § 554 Abs 7 ZPO; zu ihrer Einführung vgl Stein-Jonas 12./13* Aufl 1926, § 519 Bern V)-eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Pristen vorsehen und vorsahen, lassen erkennen, daß der Gesetzgeber die Lücke, wenn er sich ihrer bewußt geworden wäre, entsprechend der Regelung bei Versäumung der Prist für die Begründung der Berufung und der Revision ausgefüllt haben würde» Gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist daher eben- * falls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen (so auch Lange-Y< ul ff. Höfe Ordnung 3 - Aufl S 625 Anm 639 ohne weitere Begründung; die dort angeführte Entscheidung OGHZ 2, 236 bezieht sich nicht auf das Verfahren in Landwirtschaftssachen, sondern auf ein Urteilsverfahren nach der
 Zivil-

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Prozeßordnung)* Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Hechtsbeschwerde müssen dieselben Vorschriften gelten wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, also die dafür entsprechend anwendbaren Bestimmungen des § 22 Abs 2 FGG*
Der hiernach formund fristgerecht gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stanc[ gegen die Versäumung der Trist cur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie ist zu gewähren, v/enn der Rechtsbeschwerdeführer '* .'hne sein Verschulden verhindert war, die j Frist einzuhalten11 (§22 Abs 2 Satz 1 FGG); eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen (§
 22 Abs 2 Satz 2 FGG). Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem Vertreter des Rechtsbeschwerfeführeys nicht zu dem Verschul den anzurechnen ist, dass er seinen Bürovorsteher bei Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht belehrt hat, auf den Lauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschv/erde seien die Gerichtsferien ohne Einfluss, weil es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO und § 10 FGG) und daher nicht um eine Frist handle, die - v/ie die Revisionsbegründungsfrist- durch die Gerichtsferien gehemmt werde (§ 223 ZPO). Tenn jedenfalls ist durch die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits überreichte eidesstattliche Versicherung des Vertreters des Beteiligten zu 6 wm 15. 10. 1951, die durch seine eidesstattliche Versicherung vom 9. 11 1951 lediglich erfeänzt worden ist, glaubhaft gemacht, dass ' hne die am 9. 9* 1951 unvorhergesehen eingetretene Erkrankung des Vertreters, die diesen unfähig machte, seine Berufs pflichten zu erfüllen und die von ihm bereits weitgehend
 
vorbereitete Begründung der Kechtsbeschwerde weiter zu bearbeiten, die Rechtsbeschwerde rechtzeitig begründet oder zu demindest rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der BegrUndungsfrist (§ 5 Abs 2 zweiter Halbsatz BVR) gestellt worden wäre»
Der Umstand, dass inzwischen die Hechtsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist, steht der Erteilung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht im Wege. Die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Wirkung, dass der die Rechts-beschv;erde als unzulässig verwerfende Beschluß des erkennenden Senats vom 25* 9* 1951 ohne weiteres hinfällig wird; eines dahingehenden Ausspruchs bedarf es nicht (vgl hierzu St ein-Jonas-Schänke, § 238 Bern II, 4 und RGZ 127, 287).
Br. Pritsch	Br.	Hückinghaus	Br.	Tasche
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