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BGH · T BIw 70/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T BIw 70/50

Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 10• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19* Juli 1950 werden auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen, •, und zwar die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2) mit der Massgabe,dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Gütersloh vom ^ . tariellen Erbvertrag schloss, durch den sie ihre Tochter Martha zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte und für den Pall, dass diese kinderlos versterben sollte, ihren Schwiegersohn Walter W^ffD^ zu dem Nacherben bestimmte« Dieser verpflichtete sich, nach Möglichkeit den Namen.anzunehmen; Die Witwe am 28 • Juli 1949 mit ihrem Sohn Ernst einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem sie eingangs erklärt, sie sehe sich genötigt, die Nachfolge in ihre Erbschaft, insbesondere in ihren Grundbesitz, neu zu regeln, da ihre (Tochter Martha den Erbfall nicht erlebt habe und ihr Enkelkind Horst in dem Vertrage vom 11* November 1937 nicht als Nacherbe seiner Mutter eingesetzt worden sei* Die Witwe pBIBIB hat sodann durch diesen als ,,Öbergabevertrag,, be zeichne ten Vertrag ihr gesamtes Vermögen, insbesondere, ihren Grundbesitz'mit allem Zubehör und Inventar, auf ihren Sohn Ernst übertragen, der die Schulden seiner Mutter Übernahm und sich zu Altenteilsleistungen an sie verpflichtete* Die Witwe ?BB^B und ihr Sohn Ernst haben daraufhin auf gerichtliche Entscheidung angetragen und vor allem geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2) Wirtschaft sfähig sei* Der Antragsgegner zu l) hat der Genehmigung dieses Vertrages widersprochen und dies im wesentlichen damit begründet, der Antragsteller zu 2; sei als Kaufmann nicht wirtschaftsfähig; ausserdem stelle der Vertrag vom 28« Juli 1949, wie in ihm zu dem .Ausdruck gekommen sei, eine vorweggenommene Erbfolge dar, die sich damit nicht vertrage, dass sein Sohn Horst nach dem Vertrage vom 11« November 1937 anstelle seiner verstorbenen Mutter zu dem Erben berufen sei. Die Antragsgegner haben gegen die Genehmigung des Vertrages sofortige Beschwerde eingelegt^ Das Oberlandesgericht in Hamm hat durch Beschluss vom 19« Juli 1950 die sofortige Beschwerde des. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu l) und 2), mit der sie die Versagung der von den Antragstellern nachgesuchten Genehmigung des Vertrages vom 28* Juli 1949 erstreben* Das 3eschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu l) als unzulässig verworfen, weil der Pall, für den er als Nacherbe berufen worden sei, nicht eingetreten und er daher an dem Verfahren nicht beteiligt sei, durch die Genehmigung des Vertrages auch kein Recht des Antragsgegners zu l) beeinträchtigt werde, sodass ein Beschwerderecht nach § 23 Abs 2 BVO nicht gegeben sei * verneint habe , und meint, das Oberlandesgericht habe übersehen, dass die landwirtschaftliche Besitzung seinem Sohn Horst zufalle, wenn der Vertrag vom .28* Jtiii 1949 nicht genehmigt werde9 und dass dem Antragsgegner zu l) das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht an dem Vermögen seines Sohnes zustehe, dieses Hecht aber durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt werde* Die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners zu l) könnte möglicherweise bei einer die Besitzung betreffenden Entscheidung gegeben sein9 wenn das Anwesen bereits Eigentum seines Sohnes wäre und dem Antragsgegner zu l) das Veivp.l|tungs-und Nutzniessungsrecht an ihm zustände* So liegt der Ball hier aber nicht* Bas Beschwerdegericht hat den Erbvertrag vom 11* November 1937 allerdings dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner zu 2) als Ersatzerbe an die Stelle seiner verstorbenen Mutter trete. Ber Antragsgegner zu l) kann zudem als Inhaber des väterlichen Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts keine weitergehenden Rechte haben, als sie seinem Sohne zustehen* Nicht einmal der Antragsgegner zu 2) als Ersatzerbe hat aber, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Felle ein Beschwerderecht. Dem Beschwerdegericht ist danach darin beizutreten, dass es, soweit der Antragsgegner zu l) in Betracht kommt, an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an einem Beschwerderecht fehlt. Bas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) für zulässig erachtet und daher insoweit in der Sache selbst entschieden. Bas kann auf sich beruhen, denn der Ansicht des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit dieser Beschwerde kann jedenfalls nicht beigetreten werden. seine Mutter dies gekonnt hätte 9 wenn sie noch lebte« Hach § 2286 BGB wird durch einen Erbvertrag das Hecht des Erblassers*, .über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt* § 2287 BGB gibt dem Vertragserben lediglich für den Ball, dass der Erblasser in 4er Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat , einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkes nach den Vor- . Schriften über die Herausgabe einer urigereohtfer-r tigten Bereicherung* Biesen Anspruch hat der Vertragserbe indessen, erst nach dem Anfall der Erbschaft* Nun ist allerdings nach § 2289 BGB eine nach dem Abschluss des Erbvertrages getroffene Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie däs Recht.des vertragsmässig Bedachten beeinträchtigt. Infolgedessen wird auch kein Recht "des Ahtragsgegner s^zu 2)^durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt* Gegen die Erteilung der Genehmigung steht ihm daher kein .Beschwerderecht in seiner Eigenschaft als Vertrags-e'rbö zu.* seine verstorbene Hutter unmittelbarer Erbe seiner Grossmütter ist öder ob er als Nacherbe nach.seinem Grossyater eingesetzt ist* In dem Vertrage vom "5* März l9iÖ hatten die Eheleute ihren Sohn Paul zu dem Nacherben des Mhgstieberiden bestimmt . November 1957 anstelle des Sohnes Paul ihre Tochter Hartha zur Erbin eingesetzt* Dies lässt sich dahin deuten,: dass die Ehefrau Martha 0/^ Ha eher bin nach ihrem verstorbenen Vater werden sollte und dass der .Antragsgegner zu 2) dementsprechend auf Grund des Vertrages vom 11. Palls ihm diese Hechts Stellung- zukommen sollte, so würde das ebensowenig ein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrages vom 28. Verwaltung der Erbschaft bis zu dem Eintritt der Nach-erbfolge habe, wie sich aus den §§ 2127-2150 BGB ergebe« Eine Verletzung dieses Anspruchs oder doch seine Gefährdung könne, so führt Thunecke aus, durchaus in der Überlassung des Hofes durch den Vorerben : an einen Britten liegen und insofern könnten also ^ Bieser Ansicht kann nicht beigetreten werden« Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, vermag nur die Beeinträchtigung eines Rechtes selbst ein Beschwerderecht nach?§ 23 Abs 2 BVO zu begründen (BGHZ 1, 267 ff u« 343 ff)o In seiner Entscheidung vom 9« Oktober 1951 (V BBw 67/50) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Ansicht von Thunecke auf der Erwägung beruht, es sei bereits in einer tatsächlichen Beeinflussung eines Hechts - z«B. Bort ist auch noch einmal gesagt, dass, einerhur tatsächliche Beeinträchtigung kein Beschwerderecht, gibt, dass dieses vielmehr eine Rechtsbeeinträchtiguxig voraussetzt; Eine solche liegt aber in den hier erörterten Pällen nicht vor, denn nach § 2113 BGB ist die'mit dem Nacherbenrecht im Widerspruch stehende Verfügung des Vorerben über den Hof im Palle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde« Burch die Genehmigung des Vertrages vom 28« Juli 1949 kann danach ein etwaiges'Nacherbenrecht des Ahtragsgegners zu 2) nicht beeinträchtigt sein« Ihm würde also auch als Ersatznacherbe ein tragsgegners zu 2) mit der Hassgabe zu geschehen, dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wird.

Zitierte Normen: § 23 LVO § 2286 BGB § 10 LVO
HofBGBvertragenGenehmigunglNacherbenAntragsgegnerWitweBeschwerderecht

Volltext der Entscheidung

2335 085
W
T BIw 70/50
Beschluss
 in der iandwirtschaftssache
1*) des Landwirts Walter
2.) des minderjährigen Horst , .durch seinen Yatej^Walter.. beicie wohnhaft in	Wr V*
Antragsgegner, Beschwerde*
lieh vertreten
 und
Re cht she s chwerdefiihrer, vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und Br*
m
lc) die Witwe Maria irr.#,
2.) den kaufmännischen Angestellten Ernst dort,
 Antragsteller, Beschwerde- und Recht sbeschwerdegegner,
 vertreten durch Eeohtsenwuj.t Li%	in
I, eben-
wegen Genehmigung eines Vertrages
* hat; der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat ;ftirfLandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 20*Novem-ber|19^ ünter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof , i)r; Pritsch, der Bundesrichter Br. Eückinghaus und Br 5 Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter beschlossen:	,
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Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 10• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19* Juli 1950 werden auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen, •, und zwar die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2) mit der Massgabe,dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Gütersloh vom ^ .
28. Januar 1950 als unzulässig verworfen wird.
Eine Erstattung der den Antragstellern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
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Die Witwe Maria	ist	Eigentümerin	einer
 landwirtschaftlichen Besitzung von 18 Morgen mit einem Einheitswert von 6900,-DM in	Mit	ihrem im
 Jahre 1925 verstorbenen Ehemann hat sie am 3. März 1910 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzten und bestimmten, dass nach dem Tode des Längstlebenden ihr Sohn Paul der alleinige Erbe sein solle« In diesem Vertrage ist dem überlebenden die Befugnis eingeräumt worden, die Nach-erbfolge zu ändern* Der jüngste Sohn Paul ist im Jahre 1941 verstorben, Aus der Ehe der Witwe PdHV sind ausserdem die Söhne Walter und Ernst sowie die Töchter Else, die jetzige Ehefrau	und	Martha,	die spätere Ehefrau	hervörgegangen.
Anlässlich, der Verheiratung ihrer Tochter Martha machte die Witwe P^HHfc von ihrem Hecht, die Hacherbfolge zu ändern, Gebrauch, indem sie am 11. November 1937 mit ihren Söhnen Paul und Ernst sowie mit ihrer Tochter Martha unter Zustimmung ihres Schwiegersohnes Walter	einen	no-
tariellen Erbvertrag schloss, durch den sie ihre Tochter Martha zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte und für den Pall, dass diese kinderlos versterben sollte, ihren Schwiegersohn Walter W^ffD^ zu dem Nacherben bestimmte« Dieser verpflichtete sich, nach Möglichkeit den Namen.anzunehmen; das ist im Jahre 1938 geschehen. In diesem Erbvertrage wurden ferner Abfindungsansprüche geregelt und der Tochter Martha sogleich ein Niessbrauch an dem Anwesen gegen Gewährung eines Altenteils für die Witwe eingeräumt« Paul P^|^^ erklärte in dem Vertrage, dass er mit dieser vertraglichen Regelung einverstanden sei und auf alle weitergehen-
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den Erbrechte am Nachlass seiner Eltern zugunsten der durch diesen Vertrag Bevorzugten verzichte* Ernst
 verzichtete ebenfalls auf seinen Erbteil zugunsten seiner Schwester Martha und beanspruchte lediglich 500,-BM, die er seiner Mutter geliehen hatte*
Die Ehefrau Martha	ist	am	22* Januar
1949 verstorben. Aus ihrer;Ehe ist ein Sohn namens Horst hervorgegangen*
Die Witwe	am	28	•	Juli	1949	mit	ihrem
 Sohn Ernst einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem sie eingangs erklärt, sie sehe sich genötigt, die Nachfolge in ihre Erbschaft, insbesondere in ihren Grundbesitz, neu zu regeln, da ihre (Tochter Martha den Erbfall nicht erlebt habe und ihr Enkelkind Horst	in
 dem Vertrage vom 11* November 1937 nicht als Nacherbe seiner Mutter eingesetzt worden sei* Die Witwe pBIBIB hat sodann durch diesen als ,,Öbergabevertrag,, be zeichne ten Vertrag ihr gesamtes Vermögen, insbesondere, ihren Grundbesitz'mit allem Zubehör und Inventar, auf ihren Sohn Ernst übertragen, der die Schulden seiner Mutter Übernahm und sich zu Altenteilsleistungen an sie verpflichtete*
Diesem Vertrage hat die untere Landwirtschaftsbehör-de die Genehmigiing versagt, weil Ernst pBBBB nicht wirtschaftsfähig sei, da er die kaufmännische Lehre durch-gemacht und sich seitdem kaufmännisch betätigt habe*
Die Witwe ?BB^B und ihr Sohn Ernst haben daraufhin auf gerichtliche Entscheidung angetragen und vor allem geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2) Wirtschaft sfähig sei* Der Antragsgegner zu l) hat der Genehmigung dieses Vertrages widersprochen und dies im wesentlichen damit begründet, der Antragsteller zu 2; sei als
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Kaufmann nicht wirtschaftsfähig; ausserdem stelle der Vertrag vom 28« Juli 1949, wie in ihm zu dem .Ausdruck gekommen sei, eine vorweggenommene Erbfolge dar, die sich damit nicht vertrage, dass sein Sohn Horst nach dem Vertrage vom 11« November 1937 anstelle seiner verstorbenen Mutter zu dem Erben berufen sei.
Das Amtsgericht in Gütersloh hat durch Beschluss vom 28. Januar 1950 den Vertrag vom 28.Juli(l949 genehmigt und dabei die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 2} bejaht«
Die Antragsgegner haben gegen die Genehmigung des Vertrages sofortige Beschwerde eingelegt^ Das Oberlandesgericht in Hamm hat durch Beschluss vom 19« Juli 1950 die sofortige Beschwerde des. Antragsg'eghers zu 1; als unzulässig verworfen und die Beschwerde des Antragsgegners zu 2) als unbegründet zurückgewiesen«
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu l) und 2), mit der sie die Versagung der von den Antragstellern nachgesuchten Genehmigung des Vertrages vom 28* Juli 1949 erstreben*
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet«
Das 3eschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu l) als unzulässig verworfen, weil der Pall, für den er als Nacherbe berufen worden sei, nicht eingetreten und er daher an dem Verfahren nicht beteiligt sei, durch die Genehmigung des Vertrages auch kein Recht des Antragsgegners zu l) beeinträchtigt werde, sodass ein Beschwerderecht nach § 23 Abs 2 BVO nicht gegeben sei *
Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Deschwerdegericht die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners zu l). verneint habe , und meint, das Oberlandesgericht habe übersehen, dass die landwirtschaftliche Besitzung seinem Sohn Horst zufalle, wenn der Vertrag vom .28* Jtiii 1949 nicht genehmigt werde9 und dass dem Antragsgegner

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zu l) das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht an dem Vermögen seines Sohnes zustehe, dieses Hecht aber durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt werde*
Dieser Ansicht.kann nicht beigetreten werden*
Die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners zu l) könnte möglicherweise bei einer die Besitzung betreffenden Entscheidung gegeben sein9 wenn das Anwesen bereits Eigentum seines Sohnes wäre und dem Antragsgegner zu l) das Veivp.l|tungs-und Nutzniessungsrecht an ihm zustände* So liegt der Ball hier aber nicht* Bas Beschwerdegericht hat den Erbvertrag vom 11* November 1937 allerdings dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner zu 2) als Ersatzerbe an die Stelle seiner verstorbenen Mutter trete. Geht man hiervon aus, so hat der Antragsgegner zu 2) doch nur eine Anwartschaft darauf, bei dem Tode seiner Grossmutter Erbe der Besitzung zu werden. Ob dieser Pall eintreten wird, steht noch dahin, da es ungewiss: ist, ob der Antragsgegner zu 2) den Erbfall erleben wird oder ob etwa sonstige Gründe seine Erbfolge Mndern.4 Bementsprechend besteht auch für den Anträgsgegriex^ zu i) lediglich die Möglichkeit, später einmal zur Verwaltung und Nut z-niessung des Anwesens berechtigt zu sein. Vorerst hat er dieses Recht jedenfalls nicht, sondern höchstens eine Aussicht hierauf . Bas reicht aber zur Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nicht aus. Ber Antragsgegner zu l) kann zudem als Inhaber des väterlichen Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts keine weitergehenden Rechte haben, als sie seinem Sohne zustehen* Nicht einmal der Antragsgegner zu 2) als
 Ersatzerbe hat aber, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Felle ein Beschwerderecht. Dem Beschwerdegericht ist danach darin beizutreten, dass es, soweit der Antragsgegner zu l) in Betracht kommt, an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an einem Beschwerderecht fehlt.
II. Bas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) für zulässig erachtet und daher insoweit in der Sache selbst entschieden. Bie Gründe seiner Entscheidung lassen nicht erkennen, welche Erwägungen zur Annahme eines Beschwerderechts des Antragsgegners geführt haben. Bas kann auf sich beruhen, denn der Ansicht des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit dieser Beschwerde kann jedenfalls nicht beigetreten werden.
Ber Vertrag vom 28* Juli 1949 ist ein Gutsübergabevertrag. Berartige Verträge haben eine doppelte E&tur. Sie enthalten einerseits ein Rechtsgeschäft unter lebenden, andererseite eine vorweggenommene Erbfolge. Badurch unterscheiden sie sich von anderen Grundstücksverausserungen unter liebenden. Biese doppelte Eätur kommt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. März 1951 dargelegt hat (Recht der Landwirtschaft 1951, 301), nicht nur einem Vertrage zu, durch den ein Hof im Sinne der Höfeordnung übergeben wird, sondern in gleicher Weise einem Vertrage, dessen Gegenstand eine nicht der Höfeordnung unterliegende landwirtschaftliche Besitzung ist, denn in beiden Fäl-
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len handelt es sich^ungleichartige wirtschaftliche | Vorgänge. Für die Fälle der Übertragung eines Hofes : im Sinne der Höfeördnung hat das Gesetz in den §§ 7>
17 HöfeO besondere Bestimmungen getroffen, insbesondere vorgeschrieben, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Köferechts nicht ausschliessen kann und dass bei übergäbe des Hofes an einen hoferbenberechtigten I
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Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt ■ der. Übertragung als eingetreten gilt. Biese Sondervorschriften gelten nicht für Besitzungen, die nicht der Höfeordnung unterliegen. Die doppelte Hatur des üb ergabeverträges bleibt daher bei Besitzungen, auf die die höfeordnung keine Anwendung.
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findet, ausser Betracht. Der 'übergabevertrag ist in einem solchen Falle lediglich als eine Veräus-serung unter Lebenden .zu behandeln. Bas hat auch hier zu geschehen, da die Besitzung, die durch den .Vertrag vom 28. Juli 1949. übertragen werden soll, kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist«
Hach § 23 Abs 2 LVO stellt die sofortige Be -schwerde jedem zu, dessen Hecht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. Ein solches Hecht könnte der Antragsgegner zu 2} aus. dem Erbvertrage
•	vom 11 • -November .1937- herleiten;" An diesem Vertrat go iüt er zwar nicht* unmittelbar beteiligt gewe -
•	sen. Bas Besehwerdegericht hat ihn jedoch dahin .ausgelegt, dass der Antragsgegner zu 2) als Er-
satzerbe an die Stelle s.einer verstorbenen Hutter getreten ist. Biese.Auslegung ist möglich und . .lässt einen Verstoss gegen Berggesetze nicht erkennen. Sie. ist daher für das Hechtsbeschwerdegericht, .bindend. Es ist also .davon auszugehen^* dass der Antragsgegner zu 2} bei. dem Tode seiner Großmutter anstelle, seiner Mutter Erbe wird. Aus dieser Hechtsstellung als vertraglich eingesetzter Ersatzerbe kenn der.Antragsgegner zu 2} indessen ebensowenig eine Rechtsbeeinträchtigungrherleiten, * wie. seine Mutter dies gekonnt hätte 9 wenn sie noch lebte« Hach § 2286 BGB wird durch einen Erbvertrag das Hecht des Erblassers*, .über sein Vermögen durch
 Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt* § 2287 BGB gibt dem Vertragserben lediglich für den Ball, dass der Erblasser in 4er Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat , einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkes nach den Vor- . Schriften über die Herausgabe einer urigereohtfer-r tigten Bereicherung* Biesen Anspruch hat der Vertragserbe indessen, erst nach dem Anfall der Erbschaft* Nun ist allerdings nach § 2289 BGB eine nach dem Abschluss des Erbvertrages getroffene Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie däs Recht.des vertragsmässig Bedachten beeinträchtigt. Nach dem zuvor. Gesagten handelt es Sich in- . dessen bei dem. Vertrage vom 28. Juli 1949 nicht um eine Verfügung von Todes wegen, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden,- södä'ss eine Unwirksamkeit nach § .2289 BGB nicht in Frage kommt* Der Antragsgner. zu 2) ist danach nicht berechtigt, dem tJberga „ever trage zu widersprechen. Infolgedessen wird auch kein Recht "des Ahtragsgegner s^zu 2)^durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt* Gegen die Erteilung der Genehmigung steht ihm daher kein .Beschwerderecht in seiner Eigenschaft als Vertrags-e'rbö zu.* \	./••••' • •	-	••
’Es kann zweifelhaft sein, ob der Aritragsgegner zu2) als JJreatzerbe für. seine verstorbene Hutter unmittelbarer Erbe seiner Grossmütter ist öder ob
 er als Nacherbe nach.seinem Grossyater eingesetzt ist* In dem Vertrage vom "5* März l9iÖ hatten die Eheleute	ihren	Sohn Paul zu dem Nacherben des
 Mhgstieberiden bestimmt . In Ausübung der ihr einge-. räumten Befugnis zur Änderung der Nacherbfolge hat die* Antragstelletin zu i) durch den Erbvertrag vom . 11. November 1957 anstelle des Sohnes Paul ihre
 Tochter Hartha zur Erbin eingesetzt* Dies lässt sich
 dahin deuten,: dass die Ehefrau Martha 0/^ Ha eher bin nach ihrem verstorbenen Vater werden sollte und dass der .Antragsgegner zu 2) dementsprechend auf Grund des Vertrages vom 11. November 193Y die Stellung eines Ersatznacherben hat. Palls ihm diese Hechts Stellung- zukommen sollte, so würde das ebensowenig ein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrages vom 28. Juli 1949 geben*wie seine Stellung als vertraglich eingesetzter Srsatzerbe. Bie Antragstellerin zu l) würde allerdings als Vorerbin den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2100 ff BGB unterliegen, durch welche die Hechts&teilung des	^
Nacherben gesichert wird und ihm gewisse Hechte hin-: sichtlich des Nachlasses eingeröumt werden.Angesichts dieser gesetzlichen Regelung könnte dem Hacher ben ge£en:die Genehmigung eines seitens des Vorerben mit einem Britten geschlossenen Übergabevertrages ein Beschwer derecht zustehen. Das Oberlahdesgericht in Hamm hat in seinem Beschluss vom 26. April 1950 ( Rechtdlandw.
 1951? 21) ein Beschv;erderec'ht dos Uacherben unter Hinweis jauf| § 2113 3GB verneint. . Dagegen hat Thunecke (ääö,'Seite'23) sich für ein Beschwerderecht des Nacherben ausgesprochen• ‘Ihm sind* lange-rWulff (Die;Höfeordhung usw. 3 • Aufl. Seite 606/607) ohne nähere Begründung beigetreten. Thuriecke;räumt ein, dass :der ::Nacharbe' üngeaefitet der durch den (Vorerben getroffenenVerfügung bei Eintritt des Nacherbfalls die Unwirksamkeit der Verfügung geltend machen und Herausgabe des Hofes an sich verlangen kann, und gibt:ferner zu, dass daranauch die Genehkfeüng nichts ändere,. die (lediglich'besage, ^ dhss vom Standpunkt des Landwirtschaftsröchts aus Bedenken gegen das Rechtsgeschäft nicht: zuverheben seien .Er •. sieht/- insoweit eine Beeinträchtigung des Hechts des Nacherben nicht als gegeben an, meint ^indessen, ''damit erschöpften sich die Hechte des Nacherben nicht, der beispielsweise auch Anspruch auf eine ordnungsmäseige
 
Verwaltung der Erbschaft bis zu dem Eintritt der Nach-erbfolge habe, wie sich aus den §§ 2127-2150 BGB ergebe« Eine Verletzung dieses Anspruchs oder doch seine Gefährdung könne, so führt Thunecke aus, durchaus in der Überlassung des Hofes durch den Vorerben : an einen Britten liegen und insofern könnten also ^
die Verfügung des Vorerben und die dazu erteilte •»
Genehmigung eine Beeinträchtigung der Hechte des Nacherben bedeuten, dessen Anwartschaft erheblich stärker sei als die eines gewöhnlichen Hof erben«
Bieser Ansicht kann nicht beigetreten werden« Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, vermag nur die Beeinträchtigung eines Rechtes selbst ein Beschwerderecht nach?§ 23 Abs 2 BVO zu begründen (BGHZ 1, 267 ff u« 343 ff)o In seiner Entscheidung vom 9« Oktober 1951 (V BBw 67/50) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Ansicht von Thunecke auf der Erwägung beruht, es sei bereits in einer tatsächlichen Beeinflussung eines Hechts - z«B. in einer nicht ordnungssäseigen Bewirtschaft, tung des Hofes durch den Übernehmer und dennachteili-gen Auswirkungen einer solchen Bewirtschaftung für den Naeherben-eine Rechtsbeeinträchtigung zu erblik-Icen. Bort ist auch noch einmal gesagt, dass, einerhur tatsächliche Beeinträchtigung kein Beschwerderecht, gibt, dass dieses vielmehr eine Rechtsbeeinträchtiguxig voraussetzt; Eine solche liegt aber in den hier erörterten Pällen nicht vor, denn nach § 2113 BGB ist die'mit dem Nacherbenrecht im Widerspruch stehende Verfügung des Vorerben über den Hof im Palle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde« Burch die Genehmigung des Vertrages vom 28« Juli 1949 kann danach ein etwaiges'Nacherbenrecht des Ahtragsgegners zu 2) nicht beeinträchtigt sein« Ihm würde also auch als Ersatznacherbe ein

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^L- Beschwerderecht nicht zustehen.
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Bas Beschwerdegericht hätte daher nicht nur die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu l), son-\ dern auch die des Antragsgegners zu 2) als unzuläs-\sig verwerfen sollen. Beide Rechtsheschwerden sind danach unbegründet und waren infolgedessen zurückzuweisen. Bas hatte bei der Rechtsbeschwerde des An-
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tragsgegners zu 2) mit der Hassgabe zu geschehen, dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wird.
Bie Kostenentsciieidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 439 50 LVO. Zu einer Anordnung nach § 51 LVO bestand kein Anlass.
Br. Pritsch	Br.	Hückinghaus	Br.	Tasche
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