Antrags tellerin zu 1) verheiratet« Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen« Im Jahre 1920 nahmen die Eheleute BppB den am 1917 geborenen August K|Hp zu sich auf den Hof.August Kppp^Lst ein Sohn aus der ersten Ehe des Bauern Heinrich Kflj^lBaus der nach dem Tode seiner ersten Ehefrau die Schwester Josefa des Bauern Brans Rjm geheiratet hatte« Josefa K^jm geh« El ist am flBHHB 1943 gestorben» Mai 1935 bestimmte der Bauer Franz R^H^mit Zustimmung seiner Ehefrau seinen Adoptivsohn August zu dem Anerben Beines Erbhofes, nachdem das Anerbengericht durch Beschluß vom 19» April 1935 gemäß § 7 der zweiten Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz - DV II - dieser Anerbenbestimmung zugestimmt hatte» Die Antragstellerin zu 1 beantragte sodann festzustellen, daß sie weitere Hoferbin auf Grund des Erbvertrages sei, falls August Rfp^ohne Hinterlassung von Nachkommen gestorben sein sollte oder für tot erklärt werden würde. Dezember 1955 die Mitteilung erhalten hatte, daß j August BppPlamppPPP 1945 gefallen sei, legte der Antragsgegner zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts auch persönlich sofortige Beschwerde ein mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, ■ daß nach dem Tode des August RpppH dessen leiblicher, Vater,* der Bauer Heinrich XPPP, Hof erbe des Hofes Vppppp| ® geworden sei. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 trugen zur Begründung ihres Antrages vor, daß der Erbfall nach ihrem Bruder August, weil Anerbenberechtigte nach Reichserbhofrecht nicht vorhanden gewesen seien, ungeregelt sei und deshalb den Bestimmungen der Höfeordnung unterliege, so daß ihr Vater Hof erbe geworden sei. Die An tragstellerin zu 1, die ebenso wie der Antrags teller zu 2 in dem erneuten Verfahren vor dem Amtsgericht noch vorgetragen hatte-, der Adoptionsvertrag sei nichtig, weil die vormund-schaftsgerichtliche Genehmigung dem Bauern Franz durch Heinrich nicht mitgeteilt und die gerichtliche Bestä- Der Antragsteller zu 2 hat beantragt festzustellen, daß die Antragstellerin zu 1 Vorerbin und er Nacherbe nach Franz fiflp sei, während die Antragsgegner-die den Adoptionsvertrag für wirksam 'halten, die Feststellung beantragt haben, daß nach dem Xode von August dessen leiblicher Vater, der Bauer Heinrich Hoferbe deB Hofes Nr # geworden sei. Das Amtsgericht lLandwjrtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die Antragstellerin zu 1 nach dem Xode von August Nacherbin ihres Hannes geworden sei, mit der Haßgabe, daß sie die Stellung einer Hofvorerbin gemäß § 6 Abs 3 HÖfeO habe und weiterer Hof erbe derjenige sei, der als Hof erbe des Erblassen Franz berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Xodes der Vorerbin gestorben wäre. 5 000 131 zu zahlen hatten und der Antragsteller für den Fall, daß die Antragstellerin zu 1 oder Franz als Hoferben festgestellt würden, weitere 5 000 IM und ein Grundstück in Größe von etwa 20 Morgen erhalten solle. Die Antragstellerin zu 1 hat außerdem beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis in einer Novelle zur Höfeordnung eine Bestimmung erlassen werde, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts eine von der gesetzlichen‘Hegelung abweichende Hofnachfolge genehmigen könne. Bas Oberlandesgericht hat eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, den Antrag auf Genehmigung des Vergleichs zurückgewiesen und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß nach dem Tode des August R{ (H0BV dessen leiblicher Vater, der Bauer Heinrich K| Hoferbe des Hofes W^mB^Nr % geworden sei* Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller Rechbsbeschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zugelassen ist« Die Anbregstellerin zu 1 verfolgt ihren Antrag auf Feststellung ihrer Hoferfolge, hilfsweise auf Feststellung ihrer Nacherbfolge weiter» Der Antragsteller zu 2 hat keinen Antrag gestellt, die Recht3beschwerde auch nicht begründet» Die Antrags« gegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels• R^PP richtet sich, da der Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, nach den Vorschriften des Reiohserbhofrechts (§ 58 Abs 1 IVO), es sei denn, daß einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 IVO vorliegt. b) Die Rechtsbeschwerde hält den Adoptionsvertrag für nichtig, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung xiicht wirksam und die gerichtliche Bestätigung nicht rechtskräftig geworden sei« Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend« Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mußte somit dem Heinrich als dem gesetzlichen Vertreter seines Sohnes gegenüber erteilt werden* Dies ist nach den Feststellungen ües Beschwerdegerichts dem Notar Gf^fcgegenüber geschehen* Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß ein Notar, der mit der Einholung der Vormundschaftsgerichtljchen Genehmigung beauftragt werde, auch ermächtigt sei, die Genehmigung entgegenzunehmen, bestehen keine Bedenken. Die nach § 1829 Abs 1 Satz 2 ' BGB vorgeschriebene Mitteilung der vormundschaftgerichtlichen; Genehmigung an den andern Vertragsteil ist rechtsgescfcäftüi-Jj eher Natur* Sie dient nicht nur dem Schutz des andern Vertragsteils, der erfahren muH, ob und wann der Vertrag wirk- • sam geworden ist, sondern vor allem dem Interesse des Minderjährigen, dessen Vertreter nochmals Gelegenheit haben soll ■ zu prüfenr ob der Vertrag abgeschlossen werden soll. Wenn dem andern Vertragsteil die Erteilung der Geneli- i migung bekannt ist und der gesetzliche Vertreter dies weiß, I dann genügt es, daß der gesetzliche Vertreter ihm zu erken- [ nen gibt, daß er den vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrag billigt (vgl BGHZ 15, 97 /T00/10J7)• Die voncund- ' schaftsgerichtliche Genehmigung deB Annahmevertrages ist 1 deshalb nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch \ ohne eine ausdrückliche Erklärung des Notars Gßfl^ wirksam geworden. April 1948 außer Kraft gesetzt worden, so daß die Wirksamkeit der Bestätigung des Annahmevertrages nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen ist« Der im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit geltende Grundsatz der Beweislast ist dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch gemäß § 9 LwVG dem Verfahren in Landwirtschaftssachen fremd* Bas Gericht hat vielmehr nach § 12 FGG von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben, Bies gilt auch für die Frage, ob der Bestätigungsbeschluß rechtskräftig geworden ist. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß, wie die Rechts-beechwerde meint, derjenige, der sich auf die Rechtskraft einer Entscheidung beruft, den Eintritt der Rechtskraft beweisen müsse« Bis Rechtskraft der Bestätigung des Annahme-Vertrages ist vielmehr von Amts wegen zu prüfen. des Bestätigungsbeschlusses an die höhere Verwaltungsbehörde^ unterblieben sei, liegen nicht vor» Es ist deshalb davon aUB® zugehen, daß in dem Bestätigungsverfahren die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind und der Bestätlgungsbe- [ Schluß rechtskräftig geworden ist« Einer Prüfung der Frage, ob der Bestätigungsbeschluß auch dann, wenn die Zustellung nicht erfolgt wäre, etwa mit Rücksicht auf die durch dja zweite Kriegsmaßnahmen-Verordnung vom 27 > September 1944 > Richtig iBt, daß, wie die Rechtsbeschwerde her- , vorhebt, die Bestätigung des Annafamevertrages nach dem Tode 1 des Angenommenen nicht mehr erfolgen kann (§ 1753 Abs 1 BGB# Nach den vorstehenden Ausführungen ist jedoch davon auszuge-; nen, daß der Bestätigungsbeschluß vor dem Tode des August RgUfc rechtakräftig geworden 1st» 2« Die Bestimmung des August R^HB (KflüB) zu dem Anerben bedurfte nach 5 7 BF II (•- 5 47 Abs 2 EHHV) der Zustimmung des Anerbengerichts» Bas Oberlandesgericht geht da* von aus, daß diese Zustimmung rechtswirksam erteilt sei» Hat das Anerbengericht - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - schon vor der rechtskräftigen Bestätigung des Adoptionsvertrages die Zustimmung erteilt, so ist diese Entscheidung nicht etwa wirkungslos; sie würde vielmehr mit dem Inkrafttreten der Kindesannabme (§ 1754 BGB) wirksam geworden sein. Die Annahme, daß eine Zustellung unterblieben sei, ist nicht von der Hand zu weisen, zu demal da das Anerbengcrioht die Ehefrau Johanna dem Zustim- Die Rechtskraft der Entscheidung würde jedoch eingetreten sein, wenn, wie das Oberlandesgericht annimmt, die Ehefrau Johanna dadurch, daß sie gegen den ihr bekannten Beschluß des Anerbengerichts jahrelang nichts unternommen hat, ihr Beschwerderecht verloren hato Der Rechtsgedanke der Verwirkung, die einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung darstellt, hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur für das materielle Recht Gülti keit. Wenn der Beschluß V des Anerbengerichts vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung ■ rechtskräftig geworden ist, so würde damit die Erbeinsetzung 1 des August R^0Bwirksam geworden sein. Sollte die Rechtskraft der Zustimmung des Anerbengerichts zur Erbeinsetzung des August R<HB nicht nur im Zeitpunkt des j Todes von Franz sondern auch beim Inkrafttreten der | Die Bestimmung des August B^||^ zu dem Hoferben; die nach Höferecht keiner behördlichen Genehmigung bedurfte, würde mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung wirksam geworden sein« Nach dem Reichserbhofgesetz wäre die Anordnung einer Vor^- und Necherbschaft als unzulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts (§24 Abs 1 HEG) unwirksam gewesen, während nach der Höfeordnung eine solche Beschränkung der Erbfolge grundsätzlich zulässig ist und nur in den Fällen des § 7 Abs 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedarf« Zu den Abkömmlingen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch ein Adoptivsohn (vgj Beschluß des erkennenden Senats vom 9- Oktober 1951, V BLw 72/50, BechtdLandw 1952, 54 Nr 8), so daß zu seiner Übergehung die Zustimmung des Gerichts erforderlich sein würde. Das Oberlandesgericht legt den § 4 des Ehe- und Erbvertrages dahin ausy daß darin die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht enthalten sei. Dies würde der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, ein Denkgesetz oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregln außer acht gelassen oder dem Erbvertrag eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegüng gegeben hätte. Hai 1935 kei* ne Bestimmung der Antragstellerin zur Nacherbin erblickt, ^j| so ist das rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal da- § 13 UW fj auf den in dem Erbvertrag ausdrücklich hingewiesen wird, nur . gen werden« Ob das Beschwerdegericht in einem andern Fall eine dem § 4 des Erbvertrages entsprechende Bestimmung Im Sinne einer Erbeinsetzung ausgelegt hat, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren unerheblich« Bei* Inhalt des Erbvertrages steht somit der Auffassung, daß August R^)^ entweder Anerbe nach dem Heichserbhofgesetz oder Rof-erbe nach der Höfeordnung geworden sei, nicht entgegen. Nach § 36 Abs 1 EHFVwaren,weil August Hgppg keine Abkömmlinge hinterlassen hat und Anerbenberechtigte nach dem Angenommenen aus der Sippe des Franz nicht vorhanden waren, die leiblichen Seitenvcrwend-ten des Angenommenen im Rahmen des § 20 REG zur Anerbenfolge berufen, sofern sie auch nach dem Annehmenden anerbenberechtigt gewesen wären. Hof erbe nach dem Tode von August R^p^ist, wie auch das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nach § 5 Nr 3 HöfeO der leibliche Vater des Erblassers, der Bauer Heinrich lOp^f, geworden. Die Fragef °b der Antragstellerin zu 1 etwa auf Grnrd nicht gestellt sind und auch im Hechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gestellt werden könnten, nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrenst so daß das Hechtsbeschwerdegerichi, nicht in der Lage war, zu dieser Frage Stellung zu nehmen*
Y.B1.W 62^55
2367 074
B eg jc hjl ujB In der Landwirtschafteaache
gebo SgPB J| 2q des Landwirts Paul in !)■■■ Nr
Io der Witwe Josefa R B
Antragsteller9 Besohwerdegegner und
Rechtsbesohweroeführer.
»
zu ! vertreten durch Rechtsanwalt Br«
zu 2 vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr<> lHHiin
gegen
1 o den Bauern Alfons 2o die Ehefrau Antonia
3o die Ehefrau llaria V| Bauerschaft S
4r. die Ehefrau Anna
5* die Schwester Oberin Bona Gertrud gebo Kl JtfHi-SHBiin El
Hl
Antragsgegner} Besohwerdeführer und Reohtsbesohwerdegegner.
zu 1t 3 und 5 vertreten duroh Rechtsanwalt Br in
zu 2 v
eten durch Rechtsanwalt Br0
zu 4 vertreten durch Rechtsanwalt Br«
wegen Feststellung des Hoferben
hat der 70 Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9« Juli 1996 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrjch-
ter Dr- Hückinghaus und Sr« Piepenbrcck sowie der landv;irt-schaftliehen Beisitzer Bures oh und Beitter
beschlossen:
Sie Be-'&tsbeschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlan-desgeriohts in Hamm vom 1. Juli 1955 wird als unzulässig verworfen«
Die Bechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1; gegen den vorbezeichneten Beschluß wjrd zurflekgewie-sen»
Die Kosten des Bechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen y die den Antragsgegnem die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten haben«
Der Geschäftswelt wird für jede Bechtsbeschwer-de auf 41 400 DH festgesetzt«
G r fl n jd e s " I«
Der am 10« März 1941 verstorbene Bauer Franz war Eigentümer des im Grundbuch vpn Bd ^ Bl 1(
eingetragenen Hofes dpr etwa 128 Morgen
groß ist und einen Einheitswert von 41 400 DH hat. Der Hof, der sich seit Generationen in der Familie Bm befand, war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung« Franz B|^0 war seit dem 1« Juni 1920 mit Josefa Sppp^
Antrags tellerin zu 1) verheiratet« Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen« Im Jahre 1920 nahmen die Eheleute BppB den am 1917 geborenen August K|Hp
zu sich auf den Hof. August Kppp^Lst ein Sohn aus der ersten Ehe des Bauern Heinrich Kflj^lBaus der nach dem
Tode seiner ersten Ehefrau die Schwester Josefa des Bauern Brans Rjm geheiratet hatte« Josefa K^jm geh« El ist am flBHHB 1943 gestorben»
Renger war der einzige Sohn seiner in den Jahren 1908 und 1913 verstorbenen Eltern. Er hatte außer der obengenannten Ehefrau Josefa K|BBnocb drei Schwestern namens Johanna, Berta und Paula« Johanna- die im April 1941 gestorben ist. war mit dem Kaufmann und Gastwirt Franz
verheiratet» Berta ist die Ehefrau des Bauern Bernhard BfBBBI Baula die Ehefrau des Bauern Hermann H^^BB” Ausnahme der Ehefrau Josefa hatten
alle Schwestern des Franz R^m Söhne und Töchter» Paul.
(Antragsteller zu 2) ist ein Sohn der ältesten Schwester Johanna» Der seit einigen Jahren auf dem R(BB~ sehen Hof tätige Franz ein entfernter Verwandter
des Bauern Franz rBHI Ber Bauer Heinrich K^|^» aus des“ sen erster Ehe außer August E^^noch die Antragsgegner hervorgegangen sind, ist am BHBH 1948 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Erbe seines Hofes in MflBist sein Sohn Alfons (Antragsgegner zu 1j»
August KU wuchB auf dem R^B^chen Hof auf und wurde von den Eheleuten HUB wie ein eigenes Kind gehai- 1 ten« Durch notariellen Vertrag vom 19o Dezember 1934 (Nr 534/34 der Urfcundenrolle des Notars Ggp^in Bf^BBBl nahm Franz R^BBuLt Zustimmung seiner Ehefrau und des Bauern Heinrioh KBBB^eB8dn Rohn August an KindeB Statt an« In dem Vertrag wurde bestimmt, daß das angenommene Kind fortan den Namen RfBB führen werde, ohne seinen bisherigen Familiennamen hinzuzusetzen« Die Vertragsteile i'Eheleute R^^ August XflBBvnd 0ein Vater Heinrich K^|) beauftragten den Notar, die Genehmigung des Vormund sohaftsgerichts zu dem Kindesannahmevertrag zu beantragen* sodann den Antrag auf Bestätigung des Vertrages ginzureiche und schließlich die Eintragung in das Standesregister zu
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veranlassen 1.5 4 des Vertrages)» Der Kindesannebmevertrag wurde durch die Beschlüsse des Amtsgerichts in Burgsteinfurl vom 16« Februar 1935 Vormundschaftsgerichblich genehmigt und gerichtlich bestätigt»
Durch notarielles Testament vom 22. Mai 1935 bestimmte der Bauer Franz R^H^mit Zustimmung seiner Ehefrau seinen Adoptivsohn August zu dem Anerben Beines Erbhofes, nachdem das Anerbengericht durch Beschluß vom 19» April 1935 gemäß § 7 der zweiten Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz - DV II - dieser Anerbenbestimmung zugestimmt hatte»
An demselben Tage, an dem Franz das Testament er-
richtet hatte, schloß er mit seiner Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag (Er 161/35 der Urkundenrolle des Notars GHi in
In der Einleitung zu diesem Vertrage heißt es, daß Franz R^HIden Landwirt August K^HMn ^indes Statt angenommen habe, daß der Annahmevertrag vormunlschafts-gerichtlich genehmigt und gerichtlich bestätigt sei und Franz RHHiseinen Adoptivsohn mit Genehmigung des Anea>-bengerichts zu seinem Anerben bestimmt habe» § 1 des Vertrages enthält die Einführung der allgemeinen Gütergemeinschaft» Der Ehemann bestimmte für den Fall, daß er vor seiner Ehefrau versterben sollte, letztere zu seiner alleinigen Erbin und setzte sein Adoptivkind auf den Pflichtteil •.5 2)» Die Ehefrau R^PHernannte für den Fall, daß sie vor ihrem Ehemann sterben sollte, letzteren zu ihrem alleinigen Erben (f 3)« Im § 4 des Ehe- und Erbvertrages ist folgendes bestimmt:
"Die Ehefrau RfflBh soll an dem dem Ehemann RHHfc gehörigen Erbhof Er • ■■HB alle die höchst-möglichen Rechte haben, "die die gegenwärtige Gesetzgebung '[$ 13 Zweite Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz vom 19» Dezember 1933) und etwaige spätere Gesetzgebung jhr geben können»"
« ■ •
Frans RHHf starb am ■■■Hl1941» Sein Adoptivsohn August RHHIiwrde auf Grund des Testaments vom 22« Mai 1935 am
12« August 1941 als Eigentümer des Hofes Wp^HB • <-n Grundbuch eingetragen0 August R^PMRcehrte aus dem Kriege nicht zurück« Er war zunächst seit März 1945 vermißt« Auf Antrag der Antragstellerin zu 1 wurde im Jahre 1955 für August Rpp|dessen leiblicher Bruder Alfons K^p ^Antragsgegner zu 1) zu dem Abwesenheitspfleger bestellt.
i
Die Antragstellerin zu 1 beantragte sodann festzustellen, daß sie weitere Hoferbin auf Grund des Erbvertrages sei, falls August Rfp^ohne Hinterlassung von Nachkommen gestorben sein sollte oder für tot erklärt werden würde.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgerioht) entsprach diesem Anträge. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner zu 1 ln seiner Eigenschaft als Pfleger für August R^PP sofortige Beschwerde ein. Als während des Beschwerdeverfah-rans die Antragstellerin zu 1 von der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Vehrmacht mit Schreiben vom 10. Dezember 1955 die Mitteilung erhalten hatte, daß j August BppPlamppPPP 1945 gefallen sei, legte der Antragsgegner zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts auch persönlich sofortige Beschwerde ein mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, ■ daß nach dem Tode des August RpppH dessen leiblicher, Vater,* der Bauer Heinrich XPPP, Hof erbe des Hofes Vppppp| ® geworden sei. Die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 traten dem Verfahren bei und schlossen sich der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 1 unter Wiederholung seines Antrsges an. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 trugen zur Begründung ihres Antrages vor, daß der Erbfall nach ihrem Bruder August, weil Anerbenberechtigte nach Reichserbhofrecht nicht vorhanden gewesen seien, ungeregelt sei und deshalb den Bestimmungen der Höfeordnung unterliege, so daß ihr Vater Hof erbe geworden sei. Die Antragstellerin zu 1 trat dieser Auffassung entgegen und beantragte unter Hinweis auf den Erbvertrag
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festzustellen, daß sie nach dem lode von August erbin ihres Hannes geworden sei.
Nachdem das Oberlandesgericht die Entscheidung den Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen hatte, haben Bich auch der Antragsteller zu 2 und die An-tragsgegnerin zu 3 an dem Verfahren beteiligt. Die An tragstellerin zu 1, die ebenso wie der Antrags teller zu 2 in dem erneuten Verfahren vor dem Amtsgericht noch vorgetragen hatte-, der Adoptionsvertrag sei nichtig, weil die vormund-schaftsgerichtliche Genehmigung dem Bauern Franz durch
Heinrich nicht mitgeteilt und die gerichtliche Bestä-
tigung des Kindesannahmevertrages mangels Zustellung an die höhere Verwaltungsbehörde nicht wirksam geworden sei, hat nunmehr beantragt festzustellen, daß sie beim Xode ihres Hannes Hoferbin, hilfsweise, daß sie Nacherbin ihres Ehemannes geworden sei. Der Antragsteller zu 2 hat beantragt festzustellen, daß die Antragstellerin zu 1 Vorerbin und er Nacherbe nach Franz fiflp sei, während die Antragsgegner-die den Adoptionsvertrag für wirksam 'halten, die Feststellung beantragt haben, daß nach dem Xode von August dessen leiblicher Vater, der Bauer Heinrich Hoferbe
deB Hofes Nr # geworden sei.
Das Amtsgericht lLandwjrtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die Antragstellerin zu 1 nach dem Xode von August Nacherbin ihres Hannes geworden sei, mit der
Haßgabe, daß sie die Stellung einer Hofvorerbin gemäß § 6 Abs 3 HÖfeO habe und weiterer Hof erbe derjenige sei, der als Hof erbe des Erblassen Franz berufen wäre,
wenn dieser erst im Zeitpunkt des Xodes der Vorerbin gestorben wäre. Hiergegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller abzuweisen und ihrem Feststellungsantrag zu entsprechen* Die
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Anbragstellerin zu 1 hat vorsorglich sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß ihre Erbenstellung aus 1 der Entscheidung des Amtsgerichts nicht klar ersichtlich sei, !
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.er zu I
In der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht vom 1* Juli 1955 kam zwischen den Antragstellern und dem auf dem Hof tätigen Landwirt Franz eine Einigung zustande,
wonach der Antragsteller zu 2 sein etwaiges Anwartschafts-recht auf den Hof auf Franz tibertrug, die Antragstellerin zu 1 und Franz als Gesamtschuldner an Faul
5 000 131 zu zahlen hatten und der Antragsteller für den Fall, daß die Antragstellerin zu 1 oder Franz als Hoferben festgestellt würden, weitere 5 000 IM und ein Grundstück in Größe von etwa 20 Morgen erhalten solle. Die Antragstellerin zu 1, die daraufhin ihre Beschwerde zurücknahm. sowie der Antragsteller zu 2 und Franz haben
gebeten, den Teilvergleich zu genehmigen. Die Antragstellerin zu 1 hat außerdem beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis in einer Novelle zur Höfeordnung eine Bestimmung erlassen werde, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts eine von der gesetzlichen‘Hegelung abweichende Hofnachfolge genehmigen könne.
i
Bas Oberlandesgericht hat eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, den Antrag auf Genehmigung des Vergleichs zurückgewiesen und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß nach dem Tode des August R{ (H0BV dessen leiblicher Vater, der Bauer Heinrich K| Hoferbe des Hofes W^mB^Nr % geworden sei* Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller Rechbsbeschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zugelassen ist« Die Anbregstellerin zu 1 verfolgt ihren Antrag auf Feststellung ihrer Hoferfolge, hilfsweise auf Feststellung ihrer Nacherbfolge
weiter» Der Antragsteller zu 2 hat keinen Antrag gestellt, die Recht3beschwerde auch nicht begründet» Die Antrags« gegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels•
II.
Die Rechtebeschwerde des Antragstellers zu 2 ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der bis zu dem 31. März 1956 verlängerten Frist (§ 26 Abs 2 IwVG) begründet worden» Das Rechtsmittel mußte deshalb gemäß § 27 Abs 2 IwVG, § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden.
Die Reohtsbeschwerde der Antrags tellerin zu 1 ist nach § 24 Abs 1 IwVG zulässig; sie konnte jedoch keinen Erfolg haben»
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wer nach dem Tode deB Franz RJPPBund des August R{p|^ (KflHV Erbe des Hofes geworden ist. Die Entscheidung dieser Frage hüngt ab von der Wirksamkeit des Kindesannahmevertrages, der Zustimmung des Anerbengerichts zur Erbeinsetzung des Adoptivsohnes und von der Auslegung des Erbvertrages.
•
A. Die Vererbung des Hofes nach dem Tode des Franz
R^PP richtet sich, da der Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, nach den Vorschriften des Reiohserbhofrechts (§ 58 Abs 1 IVO), es sei denn, daß einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 IVO vorliegt. Danach finden auf den Erbfall die Vorschriften der Höfeordnung insbesondere dann Anwendung, wenn bei ihrem Inkrafttreten der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand (§58 Abs 2 Buchst a IVO)»
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Die Präge, wer nach dem Tode von Franz R4HB Erbe des Hofes geworden ist, hängt in erster Linie ab von der Wirksamkeit des Adoptionsvertrages«
a) Da8 Oberlandesgericht führt hierzu aus: Die vornrund-. schaftsgerichtliche Genehmigung des Kindesannahmeverträges sei dem Notar Qfll gegenüber erteilt worden« Der Notar, der von den Vertragschließenden mit der Einholung der Genehmigung beauftragt worden sei, habe nach dem Willen der Beteiligten alles unternehmen sollen, damit der Vertrag wirksam werde«
Er sei deshalb auch bevollmächtigt gewesen, die Genehmigung dem andern Vertrags teil mitzuteilen und diese Mitteilung entgegenzunehmen« Aber auch unabhängig von dieser Doppel»-ermächtigung, die sich aus § 4 des Vertrages ergebe, sei die Vormundschaftsjserichtliche Genehmigung wirksam geworden«
Dem Franz sei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bekannt gewesen« August (K^H sei weiter-
hin auf dem qflüschen Hof verblieben und habe, offensichtlich mit Billigung seines leiblichen Vaters, den Familien-namen geführt« Alle Beteiligten, auch Heinrich Kfl^
hätten den Kindesannahmevertrag als gültig angesehen«
Sie seien davon ausgegangen, daß alles geschehen sei, was zu einer wirksamen Kindesannahme erforderlich sei« Ob vor der gerichtlichen Bestätigung des Vertrages die damals vorige sehriebene Anhörung der höheren Verwaltungsbehörde er-fojgt sei, könne nicht festgestellt werden, weil die Akten nicht mehr vorhanden seien« Wenn die Anhörung unterblieben sein sollte, so würde dieser Mangel durch die rechtskräftige Bestätigung des Annahmevertrages geheilt sein«
b) Die Rechtsbeschwerde hält den Adoptionsvertrag für nichtig, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung xiicht wirksam und die gerichtliche Bestätigung nicht rechtskräftig geworden sei« Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend«
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Der Kindesannahmev ertrag bedurfte nach $ 1751 BGB wegen der Minderjährigkeit des August der Zu-
stimmung seines gesetzlichen Vertreters der Genehmigung den Vormunds chaftsgerichts* Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann nicht in Zweifel gezogen werden, weil Heinrich K^H^belm Abschluß des Vertrages selbst mitgewirkt hat« Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht für die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern für den Abschluß des Vertrages erforderlich« Die Frage der Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist auch * dann, wenn nicht der gesetzliche Vertreter, sondern - wie im
vorliegenden Fall - der Minderjährige selbst den Vertrag abgeschlossen hat, gemäß $ 1643 Abs 3 BGB nach den Vorschriften der §§ 1828, 1829 BGB zu beurteilen (vgl Staudinger BGB 9. Aufl § 1731 Anm 2; Erman BGB § 1731 Anm 6). Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts mußte somit dem Heinrich als dem gesetzlichen Vertreter seines Sohnes
gegenüber erteilt werden* Dies ist nach den Feststellungen ües Beschwerdegerichts dem Notar Gf^fcgegenüber geschehen* Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß ein Notar, der mit der Einholung der Vormundschaftsgerichtljchen Genehmigung beauftragt werde, auch ermächtigt sei, die Genehmigung entgegenzunehmen, bestehen keine Bedenken. Die Geneh-j) mlgung wurde allerdings gemäß § 1829 Abs 1 Satz 2 BGB erst
wirksam, wenn Bie von Heinrich dem andern Vertragstein , Franz mitgeteilt wurde. $ 4 des Kindesannahme-
vertrages enthält zwar keine ausdrückliche Bevollmächtigung des Notars, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dem andern Teil mitzuteilen und diese Mitteilung für ihn ent-1 gegenzunehmen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, § 4
des Vertrages, der dahin auszulegen Bel, daß der Notar alles unternehmen solle, damit der Annabmevertrag wirksam werde, enthalte eine Doppelermfichtigung, ist rechtlich nicht zu beanstanden* Die Vorschriften der §§ 170, 171 FGG stehen der Zulässigkeit einer solchen Doppelermächtigung ! nicht entgegen (vgl RGZ 121, 30 £J3 ff/; 155, 172 /T78/72/).
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feiner Prüfung der Präge, ob etwa, wie die Rechtebeschwerde meint, der Notar,- soweit ihm in der von ihm aufgenommenen Urkunde eine Vollmacht erteilt werde, nach § 17 RNO von der
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Beurkundungstätigkeit ausgeschlossen und eine gleichwohl be- , urkundete Bevollmächtigung nichtig wäre, bedarf es nicht, j weil die Reichsnotarordnung erst am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, der Adoptionsvertrag Jedoch vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist. Auch eine entsprechende Anwendung des ; § 17 RHO kommt nicht in Frage. Die nach § 1829 Abs 1 Satz 2 ' BGB vorgeschriebene Mitteilung der vormundschaftgerichtlichen; Genehmigung an den andern Vertragsteil ist rechtsgescfcäftüi-Jj eher Natur* Sie dient nicht nur dem Schutz des andern Vertragsteils, der erfahren muH, ob und wann der Vertrag wirk- • sam geworden ist, sondern vor allem dem Interesse des Minderjährigen, dessen Vertreter nochmals Gelegenheit haben soll ■ zu prüfenr ob der Vertrag abgeschlossen werden soll. Die Mitteilung der Genehmigung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen; sie kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen. Wenn dem andern Vertragsteil die Erteilung der Geneli- i migung bekannt ist und der gesetzliche Vertreter dies weiß, I dann genügt es, daß der gesetzliche Vertreter ihm zu erken- [ nen gibt, daß er den vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrag billigt (vgl BGHZ 15, 97 /T00/10J7)• Die voncund- ' schaftsgerichtliche Genehmigung deB Annahmevertrages ist 1 deshalb nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch \ ohne eine ausdrückliche Erklärung des Notars Gßfl^ wirksam geworden. Bei der Annahme der Rechtsbeschwerde, der Notar sei sich der Notwendigkeit der Mitteilung nach $ 1829 Abs 1 Satz 2 BGB nicht bewußt gewesen, handelt es sich lediglich um eine Vermutung, für die keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind«
Der Kindesannahmevertrag bedarf nach $ 1741 Satz 2 BGB der gerichtlichen Bestätigung. Vor der Entscheidung über den
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Bestätigungsantrag war nach § 1754 Abs 3 BGB ln der Fassung des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23o November 1933 (BGBl T, 979) die höhere Verwaltungsbehörde zu hören, der auch der Bestäti-gungsbeschluß zuzusteilen war (§67 Abs 1 FGG) und der gegen die Bestätigung ein Beschwerderecht zustand l§ 68 Abs 1 FGG)« Die Vorschriften über die Beteiligung der höheren VerwaJ-tungsbehörde am Bestätigungsverfahren sind in der Britischen Zone erat durch die Verordnung des Zentraljustizamts fern 12. März 1948 (V0B1 BZ 71) mit Wirkung vom 1. April 1948 außer Kraft gesetzt worden, so daß die Wirksamkeit der Bestätigung des Annahmevertrages nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen ist« Der im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit geltende Grundsatz der Beweislast ist dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch gemäß § 9 LwVG dem Verfahren in Landwirtschaftssachen fremd* Bas Gericht hat vielmehr nach § 12 FGG von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben, Bies gilt auch für die Frage, ob der Bestätigungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.
Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß, wie die Rechts-beechwerde meint, derjenige, der sich auf die Rechtskraft einer Entscheidung beruft, den Eintritt der Rechtskraft beweisen müsse« Bis Rechtskraft der Bestätigung des Annahme-Vertrages ist vielmehr von Amts wegen zu prüfen. Bas Oberlandesgericht hat geglaubt, über die Zustellung des Bestätigungsbeschlusses an die höhere Verwaltungsbehörde keine Feststellungen treffen zu können. Weitere Ermittlungen kommen allerdings, weil Akten nicht mehr vorhanden sind, nicht in Betracht. Es muß deshalb von dem Grundsatz auBgegangen werden, daß ln gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden, sofern nicht im Einzelfall Umstände erkennbar sind, die für eine gegenteilige Annahme sprechen, Bie Tatsache, daß die Beschlüsse Über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und die gerichtliche Be-
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atätigung des Annahmevertrages an demselben Tage und von
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demselben Richter erlassen wurden, besagt nichts dafür» daß die höhere Verwaltungsbehörde vor der Entscheidung nicht gehört und ihr vor allem auch der Bestätigungsbeschlufi ! nicht zugestellt worden sei» Die Vermutung der Rechtebe- t schwerder das Amtsgericht Burgsteinfurt habe die Vorschriften1 des Gesetzes vom 23* November 1933 nicht gekannt, well dieses; Gesetz vielfach bei kleinen Amtsgerichten lange Zeit nicht ! bekannt gewesen sei, ist durch nichts begründet» Irgend- j
welohe Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Zustellung ;
des Bestätigungsbeschlusses an die höhere Verwaltungsbehörde^ unterblieben sei, liegen nicht vor» Es ist deshalb davon aUB® zugehen, daß in dem Bestätigungsverfahren die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind und der Bestätlgungsbe- [ Schluß rechtskräftig geworden ist« Einer Prüfung der Frage, ob der Bestätigungsbeschluß auch dann, wenn die Zustellung nicht erfolgt wäre, etwa mit Rücksicht auf die durch dja zweite Kriegsmaßnahmen-Verordnung vom 27 > September 1944 >
(RGBl 1, 229} angeordnete Einschränkung von Hechtsmi tteln (§§ 9 Abs 1r 70 Abs l) spätestens mit dem Ablauf des 13« ITo- i vember 1944 rechtskräftig geworden sein würde, bedarf es ; somit nicht. Richtig iBt, daß, wie die Rechtsbeschwerde her- , vorhebt, die Bestätigung des Annafamevertrages nach dem Tode 1 des Angenommenen nicht mehr erfolgen kann (§ 1753 Abs 1 BGB# Nach den vorstehenden Ausführungen ist jedoch davon auszuge-; nen, daß der Bestätigungsbeschluß vor dem Tode des August RgUfc rechtakräftig geworden 1st»
2« Die Bestimmung des August R^HB (KflüB) zu dem Anerben bedurfte nach 5 7 BF II (•- 5 47 Abs 2 EHHV) der Zustimmung des Anerbengerichts» Bas Oberlandesgericht geht da* von aus, daß diese Zustimmung rechtswirksam erteilt sei»
Es läßt die Frage, ob der Beschluß des Anerbengerichts vom 15« April 1935 der ältesten Schwester des Franz R^BB, der Ehefrau Johanna DBIlHfe zugestellt ist, offen und führt a*
Frau Johanna D|HHftsel, wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergehe, vor Erlaß der Entscheidung vom Anerbengericht gehört worden. Sie habe deshalb, weil sie den Beschluß gekannt und jahrelang hingenommen habe, ein etwaiges Beschwerderecht verwirkt. Die Rechtsbeschwerde tritt djeser Auffassung entgegen und meint, der Gesichtspunkt der Verwirkung könne für das Verfahrens recht keine Geltung haben.
Die Entscheidung des Anerbengerichts sei deshalb nicht rechtskräftig geworden.
Die Zustimmung des Anerbengerichts zur Erbeinsetzung des August setzt eine wirksame Kindesannahme voraus.
Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes (.§ 7 DV II). Hat das Anerbengericht - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - schon vor der rechtskräftigen Bestätigung des Adoptionsvertrages die Zustimmung erteilt, so ist diese Entscheidung nicht etwa wirkungslos; sie würde vielmehr mit dem Inkrafttreten der Kindesannabme (§ 1754 BGB) wirksam geworden sein. Abgesehen hiervon wurde auch die Zustimmung des Anerbengerichts erst mit der Rechtskraft der Entscheidung v.ii sam (§ 11 DV II 66 Abs 1 EHVfO). Der Zustimmungsbeschluß war der Ehefrau Johanna D^m^als der zunächst berufenen gesetzlichen Anerbin zuzustellen (§ 21 Abs 5 DV I), der gegen die Erteilung der Zustimmung die sofortige Beschwerde zu-atand. Das Beschwerderecht des nächstberufenen übergangenen Anerben ist zwar erst durch § 61 EHVfO ausdrücklich geregelt worden. Es war .jedoch bereits vorher in der Rechtsprechung anerkannt (vgl Vogels, Reichserbhofgesetz, 4- Aufl EHVfO § 61 Anm 2). Ob der Beschluß des Anerbengerichts der Ehefrau Johanna zugestellt ist, steht nicht fest,
läßt sich auch, weil Unterlagen nicht mehr vorhanden sind, nicht feststellen. Die Annahme, daß eine Zustellung unterblieben sei, ist nicht von der Hand zu weisen, zu demal da das Anerbengcrioht die Ehefrau Johanna dem Zustim-
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mungsverfahren zwar gehört, aber, wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 15. April 1935 ergibt, irrigerweise nicht als Beteiligte angesehen hato Wenn die Zustellung njcht erfolgt sein sollte, wäre der Beschluß zunächst nicht rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft der Entscheidung würde jedoch eingetreten sein, wenn, wie das Oberlandesgericht annimmt, die Ehefrau Johanna dadurch, daß
sie gegen den ihr bekannten Beschluß des Anerbengerichts jahrelang nichts unternommen hat, ihr Beschwerderecht verloren hato Der Rechtsgedanke der Verwirkung, die einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung darstellt, hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur für das materielle Recht Gülti keit. Auch die späte Einlegung eines Rechtsmittels kann unter Umständen gegen Treu und !
Glauben verstoßen. Wer eine mit einer Beschwerde anfechtbare j Entscheidung jahrelang hinnimmt, ohne von seinem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, und duldet, daß ein anderer Beteiligter sich auf die an sich noch anfechtbare Entscheidung ; einstellt, kann dadurch seines Beschwerderechts verlustig
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gehen. Ob ein solcher Fall, wie das Oberlandesgericht glaubt, ! hier gegeben ist, insbesondere ob Frau Johanna I>mH etwa durch ihr Verhalten stillschweigend auf ihr Beschwerde- : recht verzichtet hat, braucht im gegenwärtigen Verfahren 1 nicht abschließend entschieden zu werden. Wenn der Beschluß V des Anerbengerichts vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung ■ rechtskräftig geworden ist, so würde damit die Erbeinsetzung 1 des August R^0Bwirksam geworden sein. August Renger wäre alsdann Anerbe nach dem Reichserbhofgesetz geworden. Sollte die Rechtskraft der Zustimmung des Anerbengerichts zur Erbeinsetzung des August R<HB nicht nur im Zeitpunkt des j Todes von Franz sondern auch beim Inkrafttreten der |
Höfeordnung noch in der Schwebe gewesen sein, so stand i
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in diesem Zeitpunkt der Anerbe noch nicht endgültig fest, so daß die Erbfolge nach Franz Rd^ftgemäß § 58 Abs 2 :
Buchst a LVO nach den Vorschriften der Höfeordnung zu be-
urteilen wäre. Die Bestimmung des August B^||^ zu dem Hoferben; die nach Höferecht keiner behördlichen Genehmigung bedurfte, würde mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung wirksam geworden sein«
August iB^ somit auf Grund des Testaments vom 22. Mai 1935 entweder Anerbe nach Reichserbhofrecht oder Hoferbe nach Höferecht geworden, es sei denn, daß die Bestimmungen des Ehe- und Erbvertrages vom 22. Mai 1935 entgegenstehen»
3. Für die Auslegung des Erbvertrages ist es unerheblich, ob die Erbfolge nach Franz HfliH Bach Erbhof recht oder nach Höferecht zu beurteilen ist. Nach dem Reichserbhofgesetz wäre die Anordnung einer Vor^- und Necherbschaft als unzulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts (§24 Abs 1 HEG) unwirksam gewesen, während nach der Höfeordnung eine solche Beschränkung der Erbfolge grundsätzlich zulässig ist und nur in den Fällen des § 7 Abs 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedarf« Zu den Abkömmlingen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch ein Adoptivsohn (vgj Beschluß des erkennenden Senats vom 9- Oktober 1951, V BLw 72/50, BechtdLandw 1952, 54 Nr 8), so daß zu seiner Übergehung die Zustimmung des Gerichts erforderlich sein würde. Eine Übergehung eines Abkömmlings liegt vor, wenn eine an- . dere Person zu dem Hofvorerben, der Abkömmling dagegen zu dem Hofnacherben eingesetzt wird (vgl BGHZ 5> 254)» Einer Prüfung der Frage, ob und in welchen Fällen eine Übergehung des Abkömmlings im Sinne des § 7 Abs 2 HöfeO auch dann vorliegen kann, wenn der Abkömmling zu dem Vorerben und eine andere Person zu dem Nacherben bestimmt wird (vgl dazu fföhrmsnn, Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 16 Anm IV, 12; Lange-VTulff HöfeO 4« Aufl Anm 94), bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht«
Das Oberlandesgericht legt den § 4 des Ehe- und Erbvertrages dahin ausy daß darin die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht enthalten sei. Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und deshalb grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Dies würde der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, ein Denkgesetz oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregln außer acht gelassen oder dem Erbvertrag eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegüng gegeben hätte. Derartige Gesetzesverletzungen sind jedoch nicht er- ; 8ichtlich«Von einer Vor- und Nacherbscbaft ist in dem Erbvertrag keine Rede. Das Oberlandesgericht hat auch die Be- \ Stimmung des § 4 deB Erbvertrages, daß die Antragsteller.*n zu 1 an dem Erbhof "alle die höohsbmöglichen Rechte, die die gegenwärtige Gesetzgebung und etwaige spätere Gesetz- |
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gebung ihr geben können", haben solle, nicht unberück- «
sichtigt gelassen. Wenn das Beschwerdegericht in dieser ! Bestimmung keine Erbeinsetzung der Witwe Josefa und
auch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Erbvertrages und dem Inhalt des lüest'aments vom 22. Hai 1935 kei* ne Bestimmung der Antragstellerin zur Nacherbin erblickt, ^j| so ist das rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal da- § 13 UW fj auf den in dem Erbvertrag ausdrücklich hingewiesen wird, nur . die Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten • betrifft und im übrigen eine Erbeinsetzung der Witwe 1
auch mit der Erbeinsetzung des Adoptivsohnes in Widerspruch , gestanden haben würde. Die Entscheidung des Landgerichts j Schweidnitz vom 30. August 1941 (RdRN 1941, 390), die vor des Erlaß der Erbhoffortbildungsverordnung ergangen ist, kann ebensowenig wie die Vorschrift des § 36 EHFV, wodurch die gesetzliche Erbfolge nach dem Angenommenen ausdrücklich ge- 1 regelt wurde, für die Auslegung des Erbvertrages harangezo-
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gen werden« Ob das Beschwerdegericht in einem andern Fall eine dem § 4 des Erbvertrages entsprechende Bestimmung Im Sinne einer Erbeinsetzung ausgelegt hat, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren unerheblich« Bei* Inhalt des Erbvertrages steht somit der Auffassung, daß August R^)^ entweder Anerbe nach dem Heichserbhofgesetz oder Rof-erbe nach der Höfeordnung geworden sei, nicht entgegen.
Be Die Vererbung des Hofes nach dem Tode von August hängt von dem auf diesen Erbfall anzuwendenden Hecht ab. Da August üflHB vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung gestorben ist, unterliegt der Erbfall grundsätzlicn dem früheren Recht, sofern nicht einer der Ausnabmefälle des $ 56 Abs 2 L70, in denen die Höfeordnung Anwendung findet, gegeben ist. Nach § 36 Abs 1 EHFVwaren,weil August Hgppg keine Abkömmlinge hinterlassen hat und Anerbenberechtigte nach dem Angenommenen aus der Sippe des Franz
nicht vorhanden waren, die leiblichen Seitenvcrwend-ten des Angenommenen im Rahmen des § 20 REG zur Anerbenfolge berufen, sofern sie auch nach dem Annehmenden anerbenberechtigt gewesen wären. Die leiblichen Verwandten des August Rppfe schieden jedoch für die Anerbenfolge aus, weil sie nach Franz RppH nicht anerbenberechtigt gewesen wären. Da August R^p^auch keinen Anerben bestimmt hat, hätte der Reichsbauemführer den Anerben bestimmen müssen (§ 25 Abs 5 REG), was nicht geschehen ist, so daß der Erbfall gemäß § 58 Abs 2 Buchst a LVO den Vorschriften der Höfeordnung unterliegt.
Hof erbe nach dem Tode von August R^p^ist, wie auch das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nach § 5 Nr 3 HöfeO der leibliche Vater des Erblassers, der Bauer Heinrich lOp^f, geworden.
Die Fragef °b der Antragstellerin zu 1 etwa auf Grnrd
nicht gestellt sind und auch im Hechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gestellt werden könnten, nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrenst so daß das Hechtsbeschwerdegerichi, nicht in der Lage war, zu dieser Frage Stellung zu nehmen*
Die Hechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden«
Von der Anordnung einer mündlichen Verhandlungv wie sie die Antragstellerin zu 1 erbeten hat (§§ 27 Abs 3, 15 Abs 1 LwVG), hat der Senat Abstand genommen, weil hiervon eine Klärung von für das Hechtsbeschwerdeverfahren erheblichen Fragen nicht zu erwarten war»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34. 44« 45 LwVG, Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Fiepenbrock
des Ehe- und Erbvertrages vom 22. Hai 1935 sonstige Hechte an dem Hof Er % zustehen, ist» da Anträge hierzu
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