Rechtssatzs Hat in einer Landwirtschaftssache das Beschwerdegericht durch besonderen Beschluß dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteiltj so kann diese Entscheidung nicht erfordert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglichj daß der Beschwerdeführer bei der Wahrung der Beschwerdefrist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in und Br, wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V. a) die Übergeber auf das Eigentum an der Kuh verzichten und mit einer täglichen Milchlieferung von 2 1 oder der Zahlung des Einkaufspreises einverstanden sind, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh Zur Begründung des Wieder einsetzungsantrages hat er geltend gemacht, in der Sitzung des Bauerngerichts habe der Vorsitzende erklä daß der Vertrag so, wie er geschlossen sei, nicht genehmigt werden könne» daß vielmehr noch verschiedene Änderungen zu seinen es Übernehmers) Gunsten vorgenommen werden müßten. gerichts als Beisitzer mitgewirkt habe, aufgesucht, der ihm erklärt habe, er brauche gegen den Beschluß nichts zu unternehmen, da er ja in seinem Sinne erlassen worden sei, Er sei deshalb der Überzeugung gewesen, daß der Übergabevertrag nach wie vor Gültigkeit habe. Januar 1954 eine einstweilige Verfügung zugestellt worden sei, habe er sich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erkundigt und dort erfahren, daß der Übergabevertrag durch den Beschluß des Bauemgerichts unwirksam gewor- Um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich auch dann-, wenn das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht gewährt hat (vgl Lange-Wulff LwVCr § 24 Anm II 3). Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussprechende Beschluß des Beschwerdegerichts ist für sich allein nicht anfechtbar, weil die Entscheidung keinen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sin- Die Entscheidung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erteilt worden ist oder nicht. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, daß er von dem an der Sitzung des Bauemgerichts beteiligten Beisitzer eine unrichtige Auskunft erhalten habe und deshalb der Überzeugung gewesen sei, der Beschluß des Bauerngerichts habe die Wirksamkeit des Ubergabevertrages nicht beeinträchtigt. Infolge dieses Irrtums habe er nicht erkannt, daß die unter einer Bedingung ausgesprochene Genehmigung des Übergabevertrages in Wirklichkeit eine Versagung der Genehmigung und zugleich deren Erteilung für den Fall bedeute, daß die Bedingungen erfüllt würden Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu zweifeln. könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er sich an einen Beisitzer des Bauerngerichts gewandt habe, auf der Geschäftsstelle des Bauerngerichts zu erkundigen, da er nach seiner Vorstellung als Laie von dem mit der Sache befaßten Beisitzer eine maßgebliche Auskunft habe erwarten können« Erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 18. b) Eie Rechtsbeschwerde hält die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben, weil der Beschwerdeführer weder durch Naturereignisse noch durch andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen sei. Nach § 9 LwVG sind deshalb die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden* Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im § 22 Abs 2 FGG geregelt. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist danach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich davon abhängig, daß der Beschwerdeführer die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Es kommt deshalb für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 233 ZPO gegeben sind, weil diese Vorschrift im Verfahren in Landwirtschaftssachen keine Anwendung findet. 22 Abs 2 FGG schon dann an nehmen, wenn der Beteiligte nicht jede, auch die äußerste nach Lage des Falles erforderliche und vernünftigerweise von ihm zu erwartende Sorgfalt aufwendet, um die Frist ein zuhalten, nicht verlangt werden (vgl Beschluß des erkennen den Senats vom 7* Juli 1954 V BLw 3/54; ebenso KGJ 51- 15» Auch ein Rechtsirrtum kann die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn er unverschuldet ist (vgl Keidel aaO S 276 und die dort angeführte Rechtsprechung), Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich nicht etwa um einen Irrtum des Beschwerdeführers über die Anfechtbarkeit der Entscheidung oder über die Frist des einzulegenden Rechtsmittels - hierüber ist der Beschwerde führer vorschriftsmäßig bei der Zustellung des Beschlus- ses belehrt den sondern um einen Irrtum über die rechtliche Bedeutung und die Tragweite der Entscheidung des Bauerngerichts, Der Übergabevertrag war nicht vorbehaltlos, sondern nur unter Bedingungen genehmigt worden, die eine Vertragsänderung erforderlich machten. Wenn der Beschwerdeführer nach Zustellung des Beschlusses, durch den die Genehmigung unter bestimmten Termin erörterten Bedingungen ausgesprochen wurde, ange nommen hat, sein Adoptivvater habe sich die Sache hmals überlegt und dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben, oder wenn er der Meinung gewesen ist Von einem Laien kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er die rechtliche Bedeutung der unter einer Bedingung erteilten Genehmigung erkennt. ganz eher zu gehen, bei dem Bürgermeister der als Beisitzer an der Sitzung und Entscheidung des Bauern-gerichts mitgewirkt hatte, erkundigt und von ihm die unrichtige Auskunft erhalten, daß er nichts zu unternehmen brauche, weil der Beschluß in seinem Sinne erlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich mit dieser Auskunft beruhigte und den Ubergabevertrag mit der Entscheidung des Bauerngerichts als wirksam ansah, Bedenken mußten ihm allerdings auftauchen, als er von Rechtsanwalt Dr. dem Vertreter der Gegenseite, am 12. Januar 1954 durch Erkundigung beim Amtsgericht getan und erst dadurch erfahren haben, daß die ihm von Bürgermeister erteilte Auskunft unrichtig war. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei glaubhaft, daß der Beschwer deführer erst durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung Klarheit darüber erlangt habe- daß das Gericht den Übergabevertrag als nicht genehmigt ansah, hat die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben.. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls, selbst wenn er schon vor Zustellung * der einstweiligen Verfügung sich beim Amtsgericht erkundigt haben sollte, erst nach dem 12* Januar 1954 Gewißheit über die Rechtslage erhalten. Auch gegen das Beschwerderecht des Übernehmers bestehen keine Bedenken, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, der Beschwerdeführer durch die unter einer Bedingung erteilte Genehmigung des Übergabevertrages in einem Recht beeinträchtigt ist (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs 1 FGG). d) Eine Rechtsbeschwerde, deren Zulässigkeit allein auf der Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG beruht, kann nicht zu einer Nachprüfung der Entscheidung in der Sache selbst führen. Da das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ohne Rechtsirrtum bejaht hat, mußte die Rechtsbeschwerde, ohne daß eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich gewesen wäre, als unbegründet zurückgewiesen werden.
7 Für das Nachschlagewerk! Nicht, für die Amtliche Sammlung 1 1- Gesetz: LwVG § 24 Abs 2 Nr 2; FGG § 22 Abs 2 Rechtssatzs Hat in einer Landwirtschaftssache das Beschwerdegericht durch besonderen Beschluß dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteiltj so kann diese Entscheidung nicht m selbständig angefochten werden; sie ist jedoch im Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nachprüfbar, 2, Gesetz: FGG § 22 Abs 2 Rechtssatz: Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit » erfordert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglichj daß der Beschwerdeführer bei der Wahrung der Beschwerdefrist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Auch ein • * unverschuldeter Rechtsirrtum kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen* Aktenzeichen: V BLw 69/54 Beschl. d. BGH. v«. 7. JDezember 1954 AG Schwabach OLG Nürnberg % Beschluß In der Landwirtschaftssache des Landwirts Heinrich seiner Ehefrau Käthe beide wohnhaft in Antragsteller, Beschwerdegegner und RechtsbeschwerdefUhrer, vertreten durch den Rechtsanwalt Br» *u auch vertreten durch Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirt Fritz H i Antragsteller» Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner» vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in und Br, wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7* Bezember 1954 unter Mitwix'kung des Senats Präsiden ten Br. Tasche» der Bundesrichter Brv Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der* landwirtschaftlichen Beisitzer Thee und Müller beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. April 1954 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen, die dem Rechtsbeschwerdegegner auch die außergericht- * liehen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird « auf iO 000 BM festgesetzt. i Grunde 4 * Die Eheleute Heinrich und Käthe die in all gemeiner Gütergemeinschaft leben, sind Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 13,956 ha-mit einem Einheitswert von 7 300 DM. Sie haben, nachdem sie ih ren Neffen Fritz durch gerichtlich bestätigten no tariellen Vertrag vom 23. März 1953 an Kindes Statt angenom men hatten, durch Vertrag vom 4. August 1953 (Nr der Urkundenrolle des Notars Dr. m ihr Anwesen - mit Ausnahme einer Ackerparzelle von 0,465 ha - i ihrem Adoptivsohn übertragen. An einem Waldgrundstück in m Größe von 3,990 ha haben sich die Ubergeber den lebenslang ■ liehen Nießbrauch mit dem Recht der Abholzung bis auf Kahl hieb Vorbehalten. Der Übernehmer hat ein Gutsabstands&eld von 6 000 DM zu zahlen, das übliche Altenteil, bestehend 9 aus Wohnung, Verpflegung und Taschengeld, zu leisten und außerdem den Ubergebern als "Zuspende" eine Kuh nach ihrer Bestimmung im Futter zu halten, deren Milchertrag ihnen ge bührt: Das Bauerngericht hat den Übergabevertrag unter der Bedingung genehmigt, daß a) die Übergeber auf das Eigentum an der Kuh verzichten und mit einer täglichen Milchlieferung von 2 1 oder der Zahlung des Einkaufspreises einverstanden sind, b) die Übergeber auf die Zurückbehaltung der Acker- parzelle verzichten und den Nießbrauch am Wald auf « 2 ha beschränken« p « Gegen diesen am 23 Dezember -I 953 zugestellten Be Schluß hat der Übernehmer mit Schriftsatz vom 26; Januar 1954, eingegangen beim Bauerngericht am 27. Januar 1954, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh Zur Begründung des Wieder einsetzungsantrages hat er geltend gemacht, in der Sitzung des Bauerngerichts habe der Vorsitzende erklä daß der Vertrag so, wie er geschlossen sei, nicht genehmigt werden könne» daß vielmehr noch verschiedene Änderungen zu seinen es Übernehmers) Gunsten vorgenommen werden müßten. Br ha be deshalb nach Zustellung des Beschlusses angenommen, daß sein Adoptivvater sich die Angelegenheit nochmals überlegt und die im Termin verweigerte Zustimmung zu den Änderungen doch noch-gegeben habe. Um ganz sicher zu gehen, habe er den Bürgermeister Sommer, der in der Sitzung des Bauern- V gerichts als Beisitzer mitgewirkt habe, aufgesucht, der ihm erklärt habe, er brauche gegen den Beschluß nichts zu unternehmen, da er ja in seinem Sinne erlassen worden sei, Er sei deshalb der Überzeugung gewesen, daß der Übergabevertrag nach wie vor Gültigkeit habe. Als ihm dann pm '8. Januar 1954 eine einstweilige Verfügung zugestellt worden sei, habe er sich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erkundigt und dort erfahren, daß der Übergabevertrag durch den Beschluß des Bauemgerichts unwirksam gewor- ■ den sei. Das Oberlandesgericht hat, nachdem es dem Beschwerdeführer durch Beschluß vom 16. Februar 1954 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt hatte, den Beschluß des Bauernge- r richts aufgehoben und den Übergabevertrag bedingungslos genehmigt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Ubergeber die Abweisung des Wiedereinsetzungsan- K tragea und die Verwerfung und Zurückweisung der Beschwerde erstreben,* Der Übernehmer bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Nach § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Obcrlandesgerichts auch ohne Zulassung die Rechtsbeschwerde statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Dies ist nicht nur der Pall, wenn das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen 'hat, sondern trifft auch dann zu, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden hat, die Rechtsbeschwerde jedoch die vom Beschwerdegericht bejahte Zulässigkeit der Beschwerde bekämpft (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5- Oktober 1954 V BLw 45/54 BGHZ 15» 5)« Pür die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, ob das Oberlandesgericht zur Präge der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich Stellung genommen hat oder nicht oder ob etwa, wie das hier der Pall ist, dem Beschwerdeführer, der die Beschwerdefrist versäumt hatte, durch einen besonderen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich auch dann-, wenn das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht gewährt hat (vgl Lange-Wulff LwVCr § 24 Anm II 3). Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussprechende Beschluß des Beschwerdegerichts ist für sich allein nicht anfechtbar, weil die Entscheidung keinen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sin- ne des § 24 LwVG darstellt, Die Entscheidung über die Wie dereinsetzung kann nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Die Zulässigkeit der m Rechtsbeschwerde hat somit zur Folge, daß die Frage der Wiedereinsetzung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwer degericht unterliegt (vgl entsprechend für das Revisions- verfahren RGZ 167, 213? OGHZ 4, 16; BGHZ 369? Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom Mai 1951 bei Linden roaier-MÖhring ZPO § 233 (8)) 9! 2, Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erteilt worden ist oder nicht. * a) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen sei. Es führt dazu aus? Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, daß er von dem an der Sitzung des Bauemgerichts beteiligten Beisitzer eine unrichtige Auskunft erhalten habe und deshalb der Überzeugung gewesen sei, der Beschluß des Bauerngerichts habe die Wirksamkeit des Ubergabevertrages nicht beeinträchtigt. Infolge dieses Irrtums habe er nicht erkannt, daß die unter einer Bedingung ausgesprochene Genehmigung des Übergabevertrages in Wirklichkeit eine Versagung der Genehmigung und zugleich deren Erteilung für den Fall bedeute, daß die Bedingungen erfüllt würden Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu zweifeln. Wenn der Rechtsvertreter der Gegenseite einen gegenteiligen Standpunkt ein- 0 genommen haben sollte, so könne dies für den Beschwerdeführer lediglich ein Grund zu Erkundigungen gewesen sein. Es 6 könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er sich an einen Beisitzer des Bauerngerichts gewandt habe, ■ anstatt einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen oder sich w auf der Geschäftsstelle des Bauerngerichts zu erkundigen, da er nach seiner Vorstellung als Laie von dem mit der Sache befaßten Beisitzer eine maßgebliche Auskunft habe erwarten können« Erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 18. Januar 1954 habe er Klarheit darüber erlangt, daß das Gericht den Übergabevertrag als nicht genehmigt ansah. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe so- * mit auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum des Beschwerdeführers. 4 b) Eie Rechtsbeschwerde hält die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben, weil der Beschwerdeführer weder durch Naturereignisse noch durch andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen sei. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer sich überhaupt bei dem Bürgermei ster und Beisitzer erkundigt habe, zeige, daß er selbst sich über die Rechtslage im unklaren gewesen sei. Wenn jemand in einem solchen Fall bei einer nicht dazu be rufenen Stelle Rat suche, könne man nicht sagen, daß er % die größte nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt be achtet habe. Jedermann wisse heutzutage, wo er sich zuver lässige Auskunft in Rechtssachen holen könne« Die Rechtsbeschwerde erblickt auch in der Annahme des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe von dem Beisitzer Som mer eine maßgebliche Auskunft erwarten können, einen Wi derspruch zu der eidesstattlichen Erklärung des Beschwer deführers, in der er nicht den Beisitzer, sondern die Geschäftsstelle des Amtsgerichts als eine für die Erteilung von Rechtsauskunft "maßgebende Seite" bezeichne. Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlan-desgericht habe auch gegen Grundlagen der Beweiswürdigung verstoßen. c) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667) - LwVG - enthält keine Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 9 LwVG sind deshalb die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden* Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im § 22 Abs 2 FGG geregelt. Hiernach ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war ■ die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag von dem Be-schwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsache^ welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist danach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich davon abhängig, daß der Beschwerdeführer die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Diese Regelung bedeutet eine Erleichterung gegenüber der Vorschrift des § 233 ZPO, die erfordert, daß die Partei durch Naturereig- nisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es kommt deshalb für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 233 ZPO gegeben sind, weil diese Vorschrift im Verfahren in Landwirtschaftssachen keine Anwendung findet. Die Entscheidung hängt vielmehr allein davon ab, ob die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruht. Schuldhaft han- 8 deltj wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht laßt 276 BGB). Ein höherer Grad von Sorgfalt kann entgegen der'Auffassung von Schlegelberger (EGG 6, Aufl r\ 2 Anm und Keidel (FGG 6 Aufl 22 Anm 3 a die ein Verschuld im Sinne des 22 Abs 2 FGG schon dann an nehmen, wenn der Beteiligte nicht jede, auch die äußerste nach Lage des Falles erforderliche und vernünftigerweise von ihm zu erwartende Sorgfalt aufwendet, um die Frist ein zuhalten, nicht verlangt werden (vgl Beschluß des erkennen den Senats vom 7* Juli 1954 V BLw 3/54; ebenso KGJ 51- 15» Beschluß vom 29- November 1918, im Gegensatz zu KG JW 1935 * 1444 mit ablehnender Anmerkung von Herriger, der zutreffend darauf hinweist, daß nach der gesetzlichen Regelung ein höherer Grad von Sorgfalt sich nur für das Gebiet des Zivilprozesses auf Grund der Bestimmung des § 233 ZPO, nicht dagegen für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbar keit auf Grund der abweichenden Fassung des § 22 FGG recht fertigen läßt)» Auch ein Rechtsirrtum kann die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn er unverschuldet ist (vgl Keidel aaO S 276 und die dort angeführte Rechtsprechung), Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich nicht etwa um einen Irrtum des Beschwerdeführers über die Anfechtbarkeit der Entscheidung oder über die Frist des einzulegenden Rechtsmittels - hierüber ist der Beschwerde führer vorschriftsmäßig bei der Zustellung des Beschlus- ses belehrt den sondern um einen Irrtum über die rechtliche Bedeutung und die Tragweite der Entscheidung des Bauerngerichts, Der Übergabevertrag war nicht vorbehaltlos, sondern nur unter Bedingungen genehmigt worden, die eine Vertragsänderung erforderlich machten. Die Geneh m migung unter einer Bedingung, die auf eine Vertragsänderung 9 » gerichtet ist, bed daß dem vorgelegten Vertrag die Genehmigung versagt, aber schön im voraus dem abgeänderten Vertrag die Genehmigung erteilt wird* Das heißt also daß durch die Entscheidung des Bauerngerichts dem Übergabever trag so, wie die Beteiligten ihn geschlossen halten t die Ge nehmigung verweigert und einem nach Maßgabe der Bedingungen abgeänderten Vertrag schon im voraus die Genehmigung er-teilt wurde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages genügt es, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ; daß er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe annehmen können, der Übergabevertrag sei mit der Ent-Scheidung des Bäuerngerichts wirksam geworden. Der Beschwer deführer war im Verfahren vor dem Bauerngericht nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten. Der Übertragsgeber Hein- rich hatte im Termin die Bedingungen, von deren Erfüllung die Genehmigung des Vertrages abhängig gemacht wurde und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ft abgelehnt. Wenn der Beschwerdeführer nach Zustellung des Beschlusses, durch den die Genehmigung unter bestimmten Termin erörterten Bedingungen ausgesprochen wurde, ange nommen hat, sein Adoptivvater habe sich die Sache hmals überlegt und dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben, oder wenn er der Meinung gewesen ist * daß außer der Entscheidung des Bauerngerichts eine Abänderung des Übergabevertrages nicht mehr notwendig sei» so ist ein solcher Rechtsirrtum verständlich.. Hinzu kommt * daß der Bauernverband sich für eine Genehmigung des Vertrages ausgesprochen hatte, falls die Übergeber auf die Zurückbehaltung der Ackerparzelle verzichteten und der Nießbrauch am Wald auf 2 ha beschränkt würde, und der über nehmer gebeten hatte, die Genehmigung entsprechend dem Vorschlag des Bauernverbandes zu erteilen. Da die Entschei dung des Amtsgerichts diesem 3inne ausgefallen war« konnte der. Antragsteller der Ansicht sein, daß er obgesiegt habe. Von einem Laien kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er die rechtliche Bedeutung der unter einer Bedingung erteilten Genehmigung erkennt. Der Beschwer def (ihrer hat sich aber dann doch noch, um, wie er sagt. ganz eher zu gehen, bei dem Bürgermeister der als Beisitzer an der Sitzung und Entscheidung des Bauern-gerichts mitgewirkt hatte, erkundigt und von ihm die unrichtige Auskunft erhalten, daß er nichts zu unternehmen brauche, weil der Beschluß in seinem Sinne erlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich mit dieser Auskunft beruhigte und den Ubergabevertrag mit der Entscheidung des Bauerngerichts als wirksam ansah, Bedenken mußten ihm allerdings auftauchen, als er von Rechtsanwalt Dr. dem Vertreter der Gegenseite, am 12. Januar 1954 ein Schrei ben vom 10. Januar 1954 erhielt, in dem er auf die Unwirk samkeit des abgeschlossenen Vertrages hingewiesen wurde. ■ Nunmehr ergab sich für den Beschwerdeführer die Verpflich tungj sich, wenn auch nicht sofort am selben Tage i aber doch alsbald nach Empfang des Schreibens an maßgebender Stelle sei es bei einem Rechtsanwalt oder unmittelbar beim Amtsgericht - über die Rechtslage zu vergewissern. Er will d nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 18. Januar 1954 durch Erkundigung beim Amtsgericht getan und erst dadurch erfahren haben, daß die ihm von Bürgermeister erteilte Auskunft unrichtig war. Ob das zutrifft oder ob, wie die Gegenseite behauptet hat 5 der Beschwerdeführ ch schon vor Zustellung der einst weiligen Verfügung beim Amtsgericht über die Bedeutung des Schreibens vom 10. Januar 1954 hat aufklären lassen, war im Beschwerdeverfahren streitig. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei glaubhaft, daß der Beschwer deführer erst durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung Klarheit darüber erlangt habe- daß das Gericht den Übergabevertrag als nicht genehmigt ansah, hat die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben.. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls, selbst wenn er schon vor Zustellung * der einstweiligen Verfügung sich beim Amtsgericht erkundigt haben sollte, erst nach dem 12* Januar 1954 Gewißheit über die Rechtslage erhalten. Damit war das Hindernis, das der Einhaltung der Beschwerdefrist entgegenstand, beseitigt und beim Eingang der sofortigen Beschwerde am 27. Januar 1954 die zweiwöchige Frist des § 22 Abs 2 EGG gewahrt . Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit zu Recht erfolgt und die sofortige Beschwerde als rechtzeitig eingelegt anzusehen. Auch gegen das Beschwerderecht des Übernehmers bestehen keine Bedenken, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, der Beschwerdeführer durch die unter einer Bedingung erteilte Genehmigung des Übergabevertrages in einem Recht beeinträchtigt ist (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 20 Abs 1 FGG). i d) Eine Rechtsbeschwerde, deren Zulässigkeit allein auf der Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG beruht, kann nicht zu einer Nachprüfung der Entscheidung in der Sache selbst führen. Sie ist vielmehr auf eine Nachprüfung der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde beschränkt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954 V BLw 45/54 BGHZ 15* 5). Da das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ohne Rechtsirrtum bejaht hat, mußte die Rechtsbeschwerde, ohne daß eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich gewesen wäre, als unbegründet zurückgewiesen werden. ■ Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVGr. Dr* Tasche Br.Hückinghaus Br. Piepenbrock 4t I * » 1