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BGH · V BLw 69/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 69/51

in gleicher Weise soll auch beim Abzüge der nunmehrigen Pächter verfahren werden«« Anpächter dürfen nicht mehr Winterfrucht einsäen, als sie im Wahre ihres Antrittes übernehmen«, Um aile desfalligen.Streitigkeiten zu vermeiden, wird hiermit festgesetzt; dass unter anderem im letzten Pachtbahre die Parzellen in Düppenter, im sogenannten Schiefenberg und im sogenannten Steinacherrmit 50 Liorgen Winterfrucht bestellt se.i.n Von Bedeutung für diese Präge ist auch noch die Bestimmung im § 16 Satz 2 des Pachtvertrages s "über die nicht mit Winterfrucht, bestellten Ländereien darf der Verpächter im letzten Pachtjahre schon von Neujahr an verfugen,. sondern insgesamt 162 Llorgen mit Y/inter- und Sommerweizen, für die er den Y;ert des Kornerertrage s bean-sprucht« Yon der Gesamtanbaufläche mit - Sommerweizen von ner schon früher 4 Llorgen aus der 16 Llorgen großen Parzelle im Schiefenberg an den Antragsteller zur Ausnutzung als Sandgrube abgegeben hatter diese also vom Antrags-gegner nicht mehr bestellt werden konnten, besteht Einverständnis unter den Beteiligten, darüber,' dass der Antragsgegner j.m Schiefenbergg Büppenter und Steinacker 50 - (34 + 4) ~ 12 Borgen zu wenig mit YTinterfrucht eingesät ha to Der Antragsteller ist der Iieinung, dass der Antragsgegner sich diese 12 Llorgen an den von ihm auf anderen Ländereien eingesäten Flächen 7/interweizen kürzen lassen müsse? gegner hat dagegen um Feststellung gebeten« dass er auch für die streitigen 12 morgen T/interweizen und die 47 Llorgen Sommerweizen Ersatz des Eornerwertes vom Antragsteller verlangen könne, Fr legt den Pachtvertrag dahin aus« dass eine IJichtbeStellung der im § 6 namentlich bezeichneten Parzellen den Umfang seines Aussaatrechts auf anderen Feldern nicht berühreFr ist weiter der meinung« dass die seit Abschluss des Pachtvertrages vom Jahre 1931 in der Feldwirtschaft gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse einen ubergang vom hinter- zu Sommerwe izenanbau sowohl nach den Regeln des Ackerbaues als auch aus .volksv/irtschaftiichen Gründen zur Erzielung eines höchstmöglichen Ertrages rechtfertigten und er daher bei Auslegung des Pachtvertrages nach freu und -Glauben entsprechend den veränderten Verhältnissen S ommer- '.statt' den im Vertrag geregelten - Ile chtswirkungen habe anbauen können^ weder bei der Fruchtfolge noch im wirtschaftlichen Ergebnis wirke sich das für den Antragsteller nachteilig aus, es erleichtere ihm sogar die Ernte wegen der verschiedenen Reifezeiten bei hinter- und Sommerweizen! sondern mit Sommerv/eizen die ihm zustehende Flächengrö; e einzusäenm In der Verhandlung vor dem Oberlande gerieht.in dem Pachtschutzverfahren am 160 Januar 1951 habe der Antragsteller seinem Pachtverlüngerungsantrag entgegengehalten, dass er (Antragsgegner) für 174 morgen Winter getreide das ITaohfnichtrecht habe g obwohl ihm bewußt gewesen sei, dass in diesem Zeitpunkt erst 100 morgen mit eingesäte AAläohe nur mit Sommerweizen habe bestellt wer-clen können 5 auch das ...Oberlandesgericht sei bei Ablehnung der j?achtVerlängerung durch Beschluss vom 16, Januar 1951 davon ausgegangen.,;; las Amtsgericht hat festgestellt,;dass dem Antragsgegner ein Anspruch auf Rrsatz des bürnerwertes von 'den ge-:' samten von ihm mit Winterweizen bestellten;: 115 morgen und von den 2 morgen Sommerweizen als .ersatz für ausgewinterten Ainterweizen im Düppenter zustehe^- ftefdie 'übrigen 47 morgen Sommerweizen ihm aber nur einen Anspruch auf krsatz der ! stellungs-o Saatgut- und Dungungskosten zu-erkanntu Auf die sofortige Leschwerde des Antragstellers hat das Ob er lan d e s ge r i cht unter % urückwe i s ung der - sofor-tjgen Beschwerde des Antragsgegners dahin erkannt, dass dem Antragsgegner gemäss § 6 des Pachtvertrages vom 17 , Juni 1931 der Arert vor nur 103 morgen Y/interweizen? hach den Gründen des Beschlusses sollen von den im entscheidenden feil genannten 103 borgen hinter-weizen auch die 2 morgen Sommerweizen (Ansatz für die entspr eilende Rläche ausgewinterten W'interweizens) erfasst 4 sein* Die Rechte und Pflichten des Pächters hinsicBtlich der IJachfrucht hei Beendigung des .Pachtverhältnisses seien im Pachtvertrag klar und eindeutig umrissenc .Aus dem Zusammenhang von § 6 und § 16 ergehe sich, dass der Pächter "bis zu dem 3B- Dezember 1950 174 morgen Wintersaat nahe einbringen dürfen? über die nicht mit Wintersaat bestellten Par-zellen verfügen dürfeno Bcmiaerfrucht habe der Pächter nur dort einsäen dürfen, woher Vintersaat infolge .Auswinterung habe:umbrechen mussenü Sr sei nicht berechtigt gewesen, Sommerweizen auch auf' anderen 'bis - Heujahr nicht mit \nnterfrucht: bestellten Parzellen einzusäenö An diese Ver-tragsbestimmuhg hätte sich der Pächter halten müsseno Auch für ihn: ;gelte: df e ' fie'geiujag.?;'';da:8S - Verträge so gehalten werter. wie sie geschlossen worden seien« Es sei seine' Sache gewesen, dafür zu sorgen, dass die Wintersaat in dem ihm z us t e h end e n Umfa ng bis z um 31 .> D ez e mb er 1950 eingebracht worden sef Es könne sein, dass ihm dies unrnöglich gev/esen wäre„ Die Erörterungen darüber, ob sich die Wirtschaftsweise seit Abschluss des Pachtver-träges geändert habe und ob infolge Verbesserungen des Saatgutes der Sommerweizen dem Winterweizen gleichwertiger geworden sei, seien müßig., weil die ai 31„ Dezember 1950 nj-c.iib bestellten Parzellen- nicht mehr dem Pachter, sondern dem Verpächter zur YeriümUng ^eBtande', hätten, .wenn der Pachter entgegen diesem Vertragsinhalt für sich Sommer-merzen nach dem 31Dezember 1950 habe einsäen wollen, so -latie er erst eine -entsprechende Vereinbarung mit dem Verpachter treffen müsseno Da dies nicht geschehen sei, könne er für aie 47 Morgen S ommerweizen,;die nach dem "31 * .Dezember 1950 eingesät worden seien, nur Ersatz seiner AufWendungen für die Einsaat verlangen^ Von der ihm zustehenden v/inter-saat habe der Pächter 4Ü florgen auf bestimmten Parzellen sinbringen missen. lus dem Zusammenhang der §§ 6 u 16 Satz 2 des Pachtvertrages entnimmt das Bescliwerdegericht den klaren und eindeutigen■Pillen der:.Parteien;/ dass der Pächter durch Bestellung mit Vinterfrucht nur bis zu dem 31, Dezember 1950 sich das hachfruchtrecht über die bis zu dem 1 * kürz 1951 bemessene Pachtzeit hinaus habe sichern können,. er , hake nach § 6 des Pachtvertrages offenbar, den vollen Ertrag für die einge-säten Parzellen - bis zu einer Größe von 174 Borgen erhalten sollen, da er noch für das neue Pacht ,3 a hr den Vollen Pachtzins bezahle 5 denn der lnfall des vollen Ernteertrages ist nicht Folge der Zahlung des,vollen Pachtzinses, sondern die 'Zahlung, des vollen Pachtzinses für das weitere Pachtjahr ergibt sich ' erst als. wenn dem-Antrags-gegner entgegen der vertraglichen- Regelung'das Recht eingeräumt würdedas::Verfiigungsrecht über Parzellen, die er bis zu dem 31, Pesember |i950s nicht'mit Winterfrucht bestellt hatte und über die das Verfügungsrecht daher mit dem 1P Januar 1951 dem Antragsteller -züfiel? . weiterhin für-s ich zu dem Zweck der Bestellung derselben mit Sommerv/eizen in Anspruch .zu - nehmen0 Pas möchte vielleicht dann der Pall sein, wenn es dein Antragsgegner schlechthin unmöglich oder nur unter unver-hültnismaßigenihm billigerweise nicht zu demutbaren Opfern möglich gewesen wäre, sein Recht auf Bestellung mit Winterfrucht bis zu dem Schluss ;des Jahres 1950 auszunutzen* Pas vermag der Antragsgegner aber selbst nicht einmal in begründeter Weise geltend-zu machen* Aus seinen Hinweis en>-dass er ’‘aus Z< e ckmäß i gke its gr Und en,T (wie er zunächst im Brief vom 1?;- märz 1951 hervorgehoben hat) eine Bestellung mit Sommer-' statt mit Winterweizen vorgenommen habe oder dass er wegen der nassen Herbstwitterung und der sieb länger hinziehenden Zuckerrübenernte die liinsaat immer wieder habe verschieben müssen oder dass dess ihm vom .Amtsgericht zugemutete.gVerf ähren (;Himaieten ■ der Zuckerrüben, um das Land .f ür die Binsaat mit Winterfrucht rechtzeitig frei zu machen) erhöhte kosten verursacht 3costen und unter Verringerung der von ihm aus der ITachfruciit erhofften Erlöse - ebenfalls 174 Borgen mit V/interfrucht bestellt bei Beendigung seiner Pa Jitzeit zu hinterlassen, ist bereits hervor gehoben worden,, Zu dem Vorbringen des Antragsgegners? gemessen* mit seiner Bemerkung, der Antragsgegner habe nach dem Vertrage das Hecht zur Hinsaat von .174 morgen Hinter--■ *

LlorgenPachtvertragesAntragsgegnerWinterfruchtSommerweizenParzellePächter

Volltext der Entscheidung

V BLw 69/51
V J u VI/
3 e s g i'l 1 u s 8
In der Landwirtschaftssaehe
 des Landwirts.Anton	in	H4P	R^p	'bei	AI
Antragsgegners, Beschwerdeführers (zugleich auch Lesciiwerdegegners ) und Rechtsbescliv/erdefvihrers v
vertreten durch Rechtsanwalt Br
m
g e g e n
den Landwirt Branz
 bei AI
in Hl
 Antragsteller, Beschwerdeführer (zugleich auch Be-s chwerdegegnerV und Reeht s b e s chwerdegegner*
v e r t r e t e n d ur c h Rechts a nwa 11 Br ä flBP PI inPHP
wegen Pes^Stellung
 hat der VL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17* Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof<>.■ Pro Pritsch;, der Bundesrichter BrHuckinghaus und Br<, lasche sowie der Obersten Landv/irtschaftsrichter Bilges und pilter
 eschlossens
Die Reclitsbesckwerde gegen den Beschluss des 2c. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in IvÖln vom 11, Juli 1951 wird auf Losten des Antragsgegners zurückgev.■ lesen* Ausserhalb des Rechtsbesciiv;erde-Verfahrens entstandene Rosten sind nicht zu er-statten,-
Rer Rechtsv orgänge r des Antragstellers hat an den Antragsgegner (und dessen Ehe 1 ran) dureh sehr 1111 ichen Vertrag vom T70 Juni. 1931 Ländereien des Rittergutes IV	in einer Größe von rund 120 ha mit Pächter-
wohnung und zugehörigen landwirtschaftlichen Gebäuden für die Zeit vom 1 * Harz 1932 bis zu dem 1.0 Uärz 1944 für einen jährlichen Pachtzins von 18 200 ARM verpachtet.. Die Pachtung wurde zunächst durch Vergleich bis zu dem Io März 1947.? dann stillschweigend bis zu dem %0 März 1949 und schliesslich durch eine Pachtschutzanerdnung bis zu dem 1* März 1951 verlängerte Ein vom Antragsgegner im Herbst 1950 gestellter Antrag auf weitere Pachtverlängerung bis zu dem I., März 1952 wurde vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht (durch Beschlüsse vom 20« Oktober 1950 und 16 o Januar 1951 )■ ab gelehnt! Darauf hat der Antragsgegner am 1,. März 1951 die Pachtung an.~den Antragsteller zurückgegeben*' Er hatte schon in früheren Jahren rund 50 Morgen dem Antragste 11 er zürückgegebe.no
 Im gegenwärtigen Verfahren macht der Antragsteller gegen den Antragsgegner Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der... Pacht sap he.! geifendb über diese ist vom Amtsgericht noch nicht entschiedet« -'Der Antrags-gegner seinerseits verlangt vom Antragsteller Bezahlung des Hörne re rtrag e s; (nicht bloß der Bestellungskosten) von Ländereien.;, die-,er vor 'Ablauf der Pachtzeit bestellt hat*
' ; - r - ...	'	• ;	••	••	. :	:
Zu dieser Frage .ist im § 6 des Pachtvertrages folgendes
.1 •:	. ' . • .	A;
bestimmt ;	..
”Anpächt er haben sich ohne Vermi ttlung de s Ver-paehters im den besitz der Pachtobjekte zu setzen*
wobei aber zu beachten1stW dass der bisherige Pächter, Herr SchflHI9.9 das Recht hat, 174 liorgen mit Winterfrucht zu besäen, wofür derselbe auch den Pachtpreis und: die auf diese 174 Liorgen entfallenden Steuern und sonstigen Lasten zu tragen hat. Die Winterfrucht übernehmen die Anpächter vom abziehenden Pächter gegen die durch zwei Abschätzer9 von welchen der abziehende Pächter, den einen und der aufziehende Pächter den anderen wählt, festzusetzende Taxe 20n«,,c«,o Sollte durch-schlechte Witterung die Winterfrucht auswintern, so •sind Pächter berechtigt? die ausgewinterten Parzellen mit Somnerfrucht einzusäen«, weiche die neuen Pächter in derselben Weise wie die Winterfrucht zu ‘übernehmen haben0
in gleicher Weise soll auch beim Abzüge der nunmehrigen Pächter verfahren werden«« Anpächter dürfen nicht mehr Winterfrucht einsäen, als sie im Wahre ihres Antrittes übernehmen«, Um aile desfalligen.Streitigkeiten zu vermeiden, wird hiermit festgesetzt; dass unter anderem im letzten Pachtbahre die Parzellen in Düppenter, im sogenannten Schiefenberg und im sogenannten Steinacherrmit 50 Liorgen Winterfrucht bestellt se.i.n Riüssen« ,«c,, W»
Von Bedeutung für diese Präge ist auch noch die Bestimmung im § 16 Satz 2 des Pachtvertrages s "über die nicht mit Winterfrucht, bestellten Ländereien darf der Verpächter im letzten Pachtjahre schon von Neujahr an verfugen,.
Ber Antragsgegner hatte hei seinem Abzug- nicht\/ie im Pachtvertrag vorgesehen«, 174 Llorgen mit Y/interfrucht 'besät? sondern insgesamt 162 Llorgen mit Y/inter- und Sommerweizen, für die er den Y;ert des Kornerertrage s bean-sprucht« Yon der Gesamtanbaufläche mit - Sommerweizen von
49	morgen kommen 2 Llorgen im Büppenter als Ersatz für ausgewinterten heizen in Frage« Yon der Gesamtanbaufläche mit .Y/interweizen von 113 Llorgen entfallen 34 morgen auf di
 Parzellen im Büppenter und Steinaclcer« Da der Antragsgeg....
ner schon früher 4 Llorgen aus der 16 Llorgen großen Parzelle im Schiefenberg an den Antragsteller zur Ausnutzung als Sandgrube abgegeben hatter diese also vom Antrags-gegner nicht mehr bestellt werden konnten, besteht Einverständnis unter den Beteiligten, darüber,' dass der Antragsgegner j.m Schiefenbergg Büppenter und Steinacker
50	- (34 + 4) ~ 12 Borgen zu wenig mit YTinterfrucht eingesät ha to Der Antragsteller ist der Iieinung, dass der Antragsgegner sich diese 12 Llorgen an den von ihm auf anderen Ländereien eingesäten Flächen 7/interweizen kürzen lassen müsse? so dass :er nicht für 113 +. 2. .(Sommerweizen als .Ersatz für ausgev/ihterten Y/interweizen) ■= 115 Uorgen, sondern nur; für 103 Llorgen Ersatz des--.'Taxwertes der Körnerfrucht und für die weiteren .eingesäten Felder in Größe von 162 - 103 = 59 Llorgen winter— und Sommerweizen lediglich Ersatz der Bestellungs-, Saatgut- und Büngungskosten verlangen könneg einen Anspruch auf Ersatz des Y/ertes der Körnerfrucht bei Sommerweizen«, soweit es sich nicht um die 2 Llorgen Ersatz fürausgewinter-ten Y/interweizen handelts hält er nach dem Pachtvertrag überhaupt nicht für gegeben« Er hat um entsprechende Feststellung durch das Gericht gebeten« Ber Antrags-
-■ 5 -
gegner hat dagegen um Feststellung gebeten« dass er auch für die streitigen 12 morgen T/interweizen und die 47 Llorgen Sommerweizen Ersatz des Eornerwertes vom Antragsteller verlangen könne, Fr legt den Pachtvertrag dahin aus« dass eine IJichtbeStellung der im § 6 namentlich bezeichneten Parzellen den Umfang seines Aussaatrechts auf anderen Feldern nicht berühreFr ist weiter der meinung« dass die seit Abschluss des Pachtvertrages vom Jahre 1931 in der Feldwirtschaft gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse einen ubergang vom hinter- zu Sommerwe izenanbau sowohl nach den Regeln des Ackerbaues als auch aus .volksv/irtschaftiichen Gründen zur Erzielung eines höchstmöglichen Ertrages rechtfertigten und er daher bei Auslegung des Pachtvertrages nach freu und -Glauben entsprechend den veränderten Verhältnissen S ommer- '.statt' Y;lnterweizen mit. den im Vertrag geregelten - Ile chtswirkungen habe anbauen können^ weder bei der Fruchtfolge noch im wirtschaftlichen Ergebnis wirke sich das für den Antragsteller nachteilig aus, es erleichtere ihm sogar die Ernte wegen der verschiedenen Reifezeiten bei hinter- und Sommerweizen! wegen der sich im Jahre 1930 sehr lange hinziehenden Zuckerrübenernte und des nassen Ilerbatwetters. habe en die Bestellung mit Winterweizen immer wieder verschieben müssen« so dass es zweckmäßig'und vernünftig gewesen wäre, hernach im Jahre 1951 nicht mehr mit hinter-.,, sondern mit Sommerv/eizen die ihm zustehende Flächengrö; e einzusäenm In der Verhandlung vor dem Oberlande gerieht.in dem Pachtschutzverfahren am 160 Januar 1951 habe der Antragsteller seinem Pachtverlüngerungsantrag entgegengehalten, dass er (Antragsgegner) für 174 morgen Winter getreide das ITaohfnichtrecht habe g obwohl ihm bewußt gewesen sei, dass in diesem Zeitpunkt erst 100 morgen mit
Y/interweizen eingesat gewesen seien und die noch nicht
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eingesäte AAläohe nur mit Sommerweizen habe bestellt wer-clen können 5 auch das ...Oberlandesgericht sei bei Ablehnung der j?achtVerlängerung durch Beschluss vom 16, Januar 1951 davon ausgegangen.,;; dass ihm ein iTachfruchtrecht für 174 morgen zustehef. v/enn- der Antragsteller ihm nunmehr dieses Recht streitig machet sc handle er arglistige.
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las Amtsgericht hat festgestellt,;dass dem Antragsgegner ein Anspruch auf Rrsatz des bürnerwertes von 'den ge-:' samten von ihm mit Winterweizen bestellten;: 115 morgen und von den 2 morgen Sommerweizen als .ersatz für ausgewinterten Ainterweizen im Düppenter zustehe^- ftefdie 'übrigen 47 morgen Sommerweizen ihm aber nur einen Anspruch auf krsatz der ! stellungs-o Saatgut- und Dungungskosten zu-erkanntu Auf die sofortige Leschwerde des Antragstellers hat das Ob er lan d e s ge r i cht unter % urückwe i s ung der - sofor-tjgen Beschwerde des Antragsgegners dahin erkannt, dass dem Antragsgegner gemäss § 6 des Pachtvertrages vom 17 , Juni 1931 der Arert vor nur 103 morgen Y/interweizen? davon 34 morgen im Düppenter und Fi teinacker ? vom Antragsteller auszuzahlen ist und von 47 morgen Sommerweizen nur die Be~ stellungs-y Saatgut- und Düngungskosten vom Antragsteller zu vergüten sind.-, hach den Gründen des Beschlusses sollen von den im entscheidenden feil genannten 103 borgen hinter-weizen auch die 2 morgen Sommerweizen (Ansatz für die entspr
 eilende Rläche ausgewinterten W'interweizens) erfasst 4 sein*
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lilit der Rechtsbe,.clnvmrde verfolgt der Antragsgegner seine Anträge wegen der 12 borgen Y/interweizen und 47 borgen Sommerweizen aus den Yorinstanzen weitera Der Antragsteller
■bittet um Zurückweisung der RechtsbeSchwerde0
II, -g. f ■
Die Peehtsbesehwerde kennte keinen- Erfolg haben-,
Das Beschwerdegerichf führt aus? Die Rechte und Pflichten des Pächters hinsicBtlich der IJachfrucht hei Beendigung des .Pachtverhältnisses seien im Pachtvertrag klar und eindeutig umrissenc .Aus dem Zusammenhang von § 6 und § 16 ergehe sich, dass der Pächter "bis zu dem 3B- Dezember 1950 174 morgen Wintersaat nahe einbringen dürfen? davon eher 46 (statt 501 auf bestimmten Parzellen habe einsäen müssen,:, Von ITeujahr 1951 ab habe der Verpächter. über die nicht mit Wintersaat bestellten Par-zellen verfügen dürfeno Bcmiaerfrucht habe der Pächter nur dort einsäen dürfen, woher Vintersaat infolge .Auswinterung habe:umbrechen mussenü Sr sei nicht berechtigt gewesen, Sommerweizen auch auf' anderen 'bis - Heujahr nicht mit \nnterfrucht: bestellten Parzellen einzusäenö An diese Ver-tragsbestimmuhg hätte sich der Pächter halten müsseno Auch für ihn: ;gelte: df e ' fie'geiujag.?;'';da:8S - Verträge so gehalten werter. mü.(3ten? wie sie geschlossen worden seien« Es sei seine' Sache gewesen, dafür zu sorgen, dass die Wintersaat in dem ihm z us t e h end e n Umfa ng bis z um 31 .> D ez e mb er 1950 eingebracht worden sef Es könne	sein,	dass
 ihm dies unrnöglich gev/esen wäre„ Die Erörterungen darüber, ob sich die Wirtschaftsweise seit Abschluss des Pachtver-träges geändert habe und ob infolge Verbesserungen des Saatgutes der Sommerweizen dem Winterweizen gleichwertiger
 geworden sei, seien müßig., weil die ai 31„ Dezember 1950 nj-c.iib bestellten Parzellen- nicht mehr dem Pachter, sondern dem Verpächter zur YeriümUng ^eBtande', hätten, .wenn der Pachter entgegen diesem Vertragsinhalt für sich Sommer-merzen nach dem 31Dezember 1950 habe einsäen wollen, so -latie er erst eine -entsprechende Vereinbarung mit dem Verpachter treffen müsseno Da dies nicht geschehen sei, könne er für aie 47 Morgen S ommerweizen,;die nach dem "31 * .Dezember 1950 eingesät worden seien, nur Ersatz seiner AufWendungen für die Einsaat verlangen^ Von der ihm zustehenden v/inter-saat habe der Pächter 4Ü florgen auf bestimmten Parzellen sinbringen missen. Das sei. ihia iia Vertrag als Verpflichtung auferlegtc Da er:diese Verpflichtung nicht erfüllt,
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sondern auf diesen Pflichtparzellen 12 morgen zu wenig eingesät habe, müßten sic ihm von der Gesamtfläche, die er v e r t r s. g s g e * :iä 13 b e s t e 111 ha b e ? a b g e z o g e n w e r d e n „
Bei‘ Rec-its 1;ebchwerdexührer rtigt Verietzuug der §§ 135, 157, 242 BGB«- mit seinen PlAgen kann er aber keinen Erfolg
 ha benc,:;g-Sg;.. -chlShSy lippA
lus dem Zusammenhang der §§ 6 u 16 Satz 2 des Pachtvertrages entnimmt das Bescliwerdegericht den klaren und eindeutigen■Pillen der:.Parteien;/ dass der Pächter durch Bestellung mit Vinterfrucht nur bis zu dem 31, Dezember 1950 sich das hachfruchtrecht über die bis zu dem 1 * kürz 1951 bemessene Pachtzeit hinaus habe sichern können,. Dass dies der Dille der 'Vertragsteile bei Abschluss des Vertrages vovj 17, Juni 1931 0ewesen ist? hat der Antragsgegner selbst in den Vorinstanzen vorgetrageno Inso\veit kann daher von einer Verletzung einer der genannten gesetzlichen Aus~
1 egungsregeln nicht die Rede seino Vor allem ist der G-e-
äankengang des Antragsgegners- abwegig? er , hake nach § 6 des Pachtvertrages offenbar, den vollen Ertrag für die einge-säten Parzellen - bis zu einer Größe von 174 Borgen erhalten sollen, da er noch für das neue Pacht ,3 a hr den Vollen Pachtzins bezahle 5 denn der lnfall des vollen Ernteertrages ist nicht Folge der Zahlung des,vollen Pachtzinses, sondern die 'Zahlung, des vollen Pachtzinses für das weitere Pachtjahr ergibt sich ' erst als. -Folge aus der vertraglich gestatteten und tatsächlich ausgefuhrten Bestellung mit Wintersaat ,. Voneiner . Verletzung:: der genannten Gesetzesbestimmungen- kann aber such hich^ Rede sein, soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, infolge der seit Vertrags Schluss eingetretenen Änderungen, die einen Übergang vom hinter- zu dem Soiumerveizenanbau mit sich gebracht hätten? iW.o erspreche es Treu erd Glauben, wenn er an dem Wortlaut der vertraglichen Regelung festgehalten werde. Dehn es wurde sine Änderung des von den Vertragschließenden selbst festgelegten Vertragsinhalts darstellen? wenn dem-Antrags-gegner entgegen der vertraglichen- Regelung'das Recht eingeräumt würdedas::Verfiigungsrecht über Parzellen, die er bis zu dem 31, Pesember |i950s nicht'mit Winterfrucht bestellt hatte und über die das Verfügungsrecht daher mit dem 1P Januar 1951 dem Antragsteller -züfiel? . weiterhin für-s ich zu dem Zweck der Bestellung derselben mit Sommerv/eizen in Anspruch .zu - nehmen0 Pas möchte vielleicht dann der Pall sein, wenn es dein Antragsgegner schlechthin unmöglich oder nur unter unver-hültnismaßigenihm billigerweise nicht zu demutbaren Opfern möglich gewesen wäre, sein Recht auf Bestellung mit Winterfrucht bis zu dem Schluss ;des Jahres 1950 auszunutzen*
Pas vermag der Antragsgegner aber selbst nicht einmal in begründeter Weise geltend-zu machen* Aus seinen Hinweis en>-dass er ’‘aus Z< e ckmäß i gke its gr Und en,T (wie er zunächst im Brief vom 1?;- märz 1951 hervorgehoben hat) eine Bestellung mit Sommer-' statt mit Winterweizen vorgenommen habe oder
 dass er wegen der nassen Herbstwitterung und der sieb länger hinziehenden Zuckerrübenernte die liinsaat immer wieder habe verschieben müssen oder dass dess ihm vom .Amtsgericht zugemutete.gVerf ähren (;Himaieten ■ der Zuckerrüben, um das Land .f ür die Binsaat mit Winterfrucht
 rechtzeitig frei zu machen) erhöhte kosten verursacht
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habe .? ergibt eine " solche Unmöglichkeit oder unzu demutbare höglichreiv nicht.- Diese Hinweise des Antragsgegners lassen vielmehr erkennen, dass er. sich:ohne eigene Opfer alle Verteile aus ei nem verstärkten Anbau von,Zuckerrüben und Kartoffeln (nach §■ 12}Abs 2 des Pachtvertrages durfte er nur i A der Pachtländereien? also: nach Abzug der 35 horgen Wiesen etwa 122 borgen mit Zuckerrüben undMCnollengewächsen bebauen, im Jahre 1950 hatte er aber 135 morgen Zuckerrüben und 130 .'borgen Kartoffel angebaut) und aus einem einseitigen Anbau von Winterweizen als Hackfrucht statt, wie es ihm nach dem Vertrage freistahd und daher auch nahelag«- mehrerer Arten von Winterfrüchten, zfBo auch von Roggen und Gerste rer gibt zu, dass er vom Vorpächter - SchfBHBBi im Jahre 1S32 14 bis 15 morgen Gerste übernommen habe) zu dem nachteil des Antragstellers siehe.rn wollte* in dieser Richtung liegt auch die Tatsache, dass er aus den■Pflichtparzellen im Düppen-ter, 0teinacker und Schiefenberg,, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers im.Beschwerde s c .hr 1 ft s a tz vom.-bo Juli 1951 ungünstig zu dem Hofe liegen und von geringerer Bodenqualitat sind«, 12 'morgen zu wenig ■ eingesät hat und sich dadurch ebenfalls weitere Vorteile auf Kosten des Antragstellers hat sichern ("wollen 0 Wer in dieser w eise a uf ko s t e n d e s Ve r t r a g s g e gne r s 1nur Vorteile a us ö e r Ha nd -ha bung eines Vertrages ziehen will, kann sich, wenn seine
- 11; - :
Erwartungen hernach nicht in Erfüllung gehen? nicht auf die Grundsätze von freu und Glauben berufen? um ungünstige Ausv/irkungen seiner, Maßnahmen auf den Vertragsgegner abzu-wälzen*.Deswegen kann auch die Vertragsauslegung des Beschwere eg richts? der .Antragsgegner müsse sich die von ihm auf den Pflichtparzellen zu wenig eingesäten 12 Hörgen an den von ihm anöeivüirts mit 1/interv/eizen bestellten flächen absetzen lassen? niclmfc als mit freu und Glauben nicht vereinbar, mit Erfolg bekämpft werden* Per umstand? dass der Antragsgegner von seinem Torpächter im Jahre 1932 die gesamte im ..Vertrage -eilige räumte fläche von 174 Ehr gen mit Winterfrucht hatte abernehmen; müssen? brauchte das r.e-sohwerdsgericht aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben nicht zu einer anderen-Beurteilung zu führen? zu demal in diesen 174 morgen Winterfrucht nach der eigenen Angabe des Antragsgegners'immerhin 14 bis 15 morgen Gerste enthalten gewesen waren* denn dass es dem Antragsgegner nicht unmöglich war?- .allerdingsAunteivVergrößerung seiner Un~
3costen und unter Verringerung der von ihm aus der ITachfruciit erhofften Erlöse - ebenfalls 174 Borgen mit V/interfrucht bestellt bei Beendigung seiner Pa Jitzeit zu hinterlassen, ist bereits hervor gehoben worden,, Zu dem Vorbringen des Antragsgegners? mit'.;Rucksichii^üfv; die; Erklärungen des Antragstellers im.fermin vor dem Oberlandesgericht'.im Pachtschutzver-fahren vom I6u Januar 1951 sei die jetzige Einstellung des AntragsteXie.es arglistig? hat -das Besehwerdegericht nicht ausdrücklich; 1 tellung genommen* Bass das wuesehv/eröegericht diesen Gesichtspunkt übersehen habe?:; ist nicht anzunehmen,.
Es hat ihm offenbar keine entscheidende Bedeutung bei-
gemessen* mit seiner Bemerkung, der Antragsgegner habe nach
 dem Vertrage das Hecht zur Hinsaat von .174 morgen Hinter--■ *
weizen? gab der Antragsteller ja auch nur einen Hinweis aui. die sich aus der.: Pachtvertrag ergebende Lage ?, dass er damit den Antragsgegner; das Hecht zur Bestellung mit Sommer-statt mit V/interv/eizen einrüumen wollte, war in einem solchen .bloßen Hinweis nicht enthalten. Hie der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, hat der Antrags-gegner nach diesem Termin-noch rund 25 morgen mit Hinter-weizen eingesät? die also in der Gesamtanbaufläche mit Hin-terweizen von 115 morgen • feinschließlich:Biir satz fllr 2 morgen Auswinterung;), mit enthalten sindo Auch das Oberlandesger ich! hat im Pachtschutzverfahren in seinem Beschluss vom 16c.
Januar 1951 diesem Umstand keine rehtscheidendc Bedeutung beigemessehy: sondern.' ihn nur :mit^ dem Hinweis berührt? die in dem Entzug der Pachtung zu dem 10 Uärz 1951 liegende Härte werde Bür den Pachter dadurch gemildert, dass ihm auch nach BeendIgung der Pachtung noch der Hert der Ernte rer 174 Ho r-gen brintersaa L zustehe % dass es darunter .auch eine noch m o g 1 i c h e Bin s a at vo n i ommerweizen • verstehe? is t v o n ihm in keiner Heise zu dem Ausdruck gebracht worden«, An seiner Wintersaat sind dem Antragsgegner mehr als die aux den Pfli chtf lächen (im -Schief enberg.) fehlenden' 12 Borgen denn auch nicht abgesetzt worden«,	.
ITacli alledem erweisen beschv/erde als unbegründet § 10 LVR in Verbindung mit gegner auch die Erstattung
 sich die Angriffe der Rechts-hie Rostenentscheidung beruht au 5§ 42? 43? 50 JAvOr: hei-i Antrags-aussergerichtlicher Rosten aufzu--
erlegen (§ 51 LY0.)1 bestand kein Anlass0
hr., Pritsch
 hro Tasche
 Tr0 ilückingitaus