die eiln zusammenhängendes und gemeinsam bewirtschaftetes Grunddtück bilden und zur Zeit an den Landwirt Baflfe ver-pachtet sind, durch Vertrag vom 23 ^ September 1952 zu dem Preise von 3 000 DM an den Metzgermeister Andreas (Antragsteller zu 2) verkauft« betreibt in eine Schlächterei« Er hat im Jahre 1929 eine etwa 20 km von entfernt liegende rund 48 Morgen grosse Y/eide in :jg erworben, hiervon jedoch vor einigen Jahren 8 Mor-itr Siedlungszwecke abgegeben« Ausserdem hat er in jine Weide von 2,5 Morgen gepachtet, die er in Kürze iti muß« Abgesehen von dem Schlachtvieh, das unmittel-i\c Metzgerei zugeführt wird, kauft J^|^K Magervieh, hat die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt« Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht die Verträge genehmigt« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde, mit der sie die Versagung der Genehmigung erstrebt, soweit die beiden' Wiesenparzellen dem Antragsteller zu 1 übertragen und von diesem an den Antragsteller zu 2 veräussert worden sind« Die Antragsteller bitten, das Rechtsmittel als unzu- Das Beschwerdegericht hält einen solchen Ausnahmefall für gegeben und führt dazu auss Der Erwerber gehöre zwar als Metzger nicht zu den hauptberuflich tätigen Landwirten«, Er und sein Hechts Vorgänger hätten aber seit Jahrzehnten ihre Metzgerei so geführt, daß sie das Schlachtvieh noch über einen längeren Zeitraum im Stall und auf der Weide hätten«, Weidegrundstücke würden in der Hand des Erwerbers auch zweckentsprechend genutzt«, Seine Viehhaltung diene in enger Verquickung mit dem Gewerbebetrieb nicht zuletzt auch der Sicherung der Ernährung«. Dieser Grund würde aber allein nicht ausschlaggebend sein, wenn der Erwerber seinen Betrieb nicht schon von jeher so geführt hätte«, Erschwerungen seien für ihn dadurch eingetreten, daß sein Bruder, dessen Erbe er geworden sei, vor dem Kriege 10 Morgen Weideland für Wehrmachtszwecke habe abgeben müssen«, Er selbst habe von der im Jahre 1929 erworbenen Weide in DflU) von etwa 48 Morgen für Siedlungszwecke 8 Morgen zur Verfügung gestellt wobei ihm von dem Vertreter des Regierungspräsidenten für den Pall des Neuerwerbs eine bevorzugte Behandlung zugesichert worden sei, so daß er jetzt eine gebührende Berücksichtigung seiner Interessen erwarten könne. 20 Die Rechtsbeschwerde tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß sämtliche Verträge dann zu genehmigen seien, wenn die Veräusserung der Wiesengrundstücke an den Metzgermeister J^flB^gebilligt werden könne, rügt jedoch, daß das Beschwerdegericht den Begriff der ungesunden Verteilung der < Bodennutzung verkannt habe und führt dazu aus; Wenn für den Gewerbebetrieb des Metzgermeisters eine gewisse Umstellung und vielleicht auch Erschwerung " darin begründet sei, daß er sein Vieh auf die etwa 20 km entfernt gelegene grössere Weide bringen und von dort zu seinem Metzgereibetrieb holen müsse, so könne ihm diese Erschwe- \ rung durchaus zugemutet werden, zu demal da er nach seinen eigenen Angaben einen Kraftwagen besitze*, auf dem er drei Stück Vieh transportieren könne und mit dem er regelmässig wöchentlich, zuweilen mehrmals, zur Weide fahre, um Vieh zu holen oder dort hinzubringeno Auf die erwähnten Erschwerungen könne es aber bei der Prüfung der Präge, ob der Erwerb der beiden Wiesenparzellen zu einer ungesunden Ver- teilung der Bodennutzung führe, nicht ankommen* Unerheblich ^ sei auch, daß der Bruder des Erwerbers vor dem Kriege eine Y/eide von 10 Morgen für Wehrmachtszwecke habe abgeben müssen und daß JflHB selbst von seiner Weide in U^BB rund 2 ha ^ für Siedlungszwecke zur Verfügung gestellt habe. Ein An- ^ spruch auf Gewährung von Ersatzland stehe ihm nicht zu, selbst^ wenn ihm der Vertreter des Regierungspräsidenten bei den . hauptberuflich tätigen Landwirte, die aus Existenzgründen auf die Boidenbewirtschaftung angewiesen seien, hätten grundsätzlich kleinen Anspruch auf Ersatzland, wenn sie Grundstücke für die erwähnten Zwecke abgeben müßten» Im übrigen würde die Zuteilung von Ersatzland praktisch überhaupt nicht durchführbar sein* weil das dazu erforderliche Land nicht vorhanden beit, Es komme vielmehr entscheidend darauf an, daß gerade im Landkreis der Landbedarf sowohl für klei- land zui Verfügung, damit er seinen Betrieb in der bisherigen Wei^e rentabel weiterführen könne* Er sei nach wie vor in der iage, Magervieh auf die Weide zu bringen, bei Bedarf mehrere j Stück schlachtreifes Vieh nach zu holen und kurzfristig in seinem Stall unterzustallen« Im übrigen sei nur Metzger und nicht* Viehhändler „ Er habe in seiner gutgehenden Fleischerei eine ausreichende Lebensgrund-" läge un4 sei nicht darauf angewiesen, noch einen anderen Erwerb 2u betreiben« 1 übertragen und eiterveräussert wer-zu Zweifeln Anlaß ist duf Versagung der Genehmigung gerichtet, soweit die beiden Wiesenparzellen dem Antragsteller zu durch diesen an den Antragsteller zu 2 w den«. sämtlicher Verträge Gegenstand des Hechtjbeschwerdeverfah-renso Da der Wert für die Veräusserung des Miteigentumsanteils 2 900 DM beträgt, für den Erwerb der Wiese durch den Antragsteller zu 1 mindestens ein gleichhoher Betrag in Präge: kommt und für den Vertrag vom 23 September 1952 3 000 DM an&usetzen sind, übersteigt der Wert <^es Beschwerdegegen-standß den Betrag.von Kann der letzte Vertrag nickt genehmigt werden, muß aiich der Übertragung des Miteigentums anteils und der Wiese an Dr. Phdmp aus den vom Bescjhwerdegericht angeführten Gründen die Genehmigung versagt werden. vom 17* No grundsätzll Vorschrift teilung dei1 den soll« äusserung Nichtlandwl teilung dei Die An den Fall bei diger Rechtsprechung (BGHZ 6, 35 Jf6/5 ferner Be-2„ Uärz 1953, V BLw 94/52, vom 9« Juni «953, RechtdLandw 1953, 220 und V BIW 20/53 sowie ^ember 1953, V BIw 69/53) vertreten hat« In dieser liehen Stellungnahme liegt keine .Abweichung von der daß einem Vertrag, der zu einer ungesunden Ver-Bodennutzung führt, die Genehmigung versagt wer-ielmehr kann, wenn aus besonderen Gründen die Vereines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen den Erwerb der Grundstücke durch den Metzgermeister J( zu rechtfertigen, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum« Unerheblich ist* ob bei einer Verweigerung der Gonohmigung die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft* wenn sie nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt wird* auf Schwierigkeiten stößto Auch die Tatsache* daß J^HB vor einigen Jahren von seiner Weide in D^B^ 8 Morgen für Siedlungszwecke zur Verfügung gestellt hat* kann nicht entscheidend berücksichtigt werden» selbst wenn ihm damals durch den Vertreter des Regierungspräsidenten für den Pall des Reuerwerbs eine bevorzugte Behandlung zugesichert worden ist* Es handelt sich bei den) beiden Wiesenparzellen um Grundstücke, die in unmit-telbarer Nähe der Stadt PflHMB) liegen und deshalb keine Er-satzbes|chaffung für die abgegebene Pläche darstellen« Daß etwa Wiese als Ersatz für die von der Weide abgetretenen 8 Morgen benötige, ist nicht festgestellt und nach den bisherigen Sachverhalt nicht anzunehmen., Der Erwerber kann sich auch nicht darauf berufen, daß sein Bruder vor dem Kriege 10 Morgen Weideland für Wehrmächtezwecke habe abgeben müssen«, Diese Landabgaben allein sind deshalb nicht geeignet, den Erwerb der Wiese durch JflB^ zu rechtfertigen«, Der Verlust des Pachtlandes führt allerdings zu einer Betriebserschwerung, v/enn der Neuerwerb nicht genehmigt wird, weil J^B^alsdann Stadtgebiet von PBHHBun<^ in der näherem Umgebung für sein Vieh keine Weidemöglichkeit mehr haben wiirde«, Wenn danach ein beachtliches Interesse des Antragstellers zu 2 an dem Erwerb der Wiese anzuerkennen ist, so genügt dieser Umstand noch nicht, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung ausschalten zu können« Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlan*-desgericht habe den Landbedarf landwirtschaftlicher Be- triebe Jr. p rung kann nicht geprüfto Eine Grundstücksveräusse-auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, wenn der Käufer zwar ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks hat, jedoch andere Bewerber aus Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen sind als der Käufer (vgl die oben erwähnten Beschlüsse des Senats vom 2. e (so auch OLG Düsseldorf JMB1 NRhWf 1951, 250)o enden Falle hat das Beschwerdegericht zu dieser e Stellung genommen, obwohl nach dem Sachvortrag sacheninstanzen Anlaß hierzu bestanden hätte, nach' s das Amtsgericht als entscheidend die Tatsache ben hatte, daß in der Nähe der streitigen Parzel-de kleinere landwirtschaftliche Betriebe landzula-g seien und insbesondere Dauergrünland dringend ♦ Ein Grundstückseigentümer kann zwar nicht ge-den, sein Land an eine bestimmte Person zu veräus-in dem gegenwärtigen Verfahren läßt sich die Ab-iese an einen anderen Bewerber nicht erreichen„Die* tspunkt ist jedoch nicht entscheidend* Es kommt allein darauf an, ob die Veräusserung zu einer ungesunden ilung führt* Wenn die ungesunde Verteilung der Bodenverte Bodennutzung gerade mit Rücksicht auf das dringende Inter-Landwirts zu bejahen ist, muß die beabsichtigte esse eines nehm:.gung verhindert werden, um den Erwerb des Grundstücks durch einen anderen als ernstlich und vordringlich anzusehend Bewerber zu ermöglichene Der Sachverhalt bedarf deshalb noch einer weiteren Aufklärung und erneuten Prüfung.» Es wird zu prüfen sein, ob ihm unter diesen Umständen eine gewisse Betriebserschwerung, die durch das Pehlen einer in.der Nähe liegenden Weide hervorgerufen wird, zugemutet werden könnte« Die Entscheidung wird danach im Ergebnis von einer Abwägung der Interessen des Käufers und der für den Erwerb der Wiese in Präge kommendein Landwirte abhängen*
2355 053 V_BIw 68/53 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Direktor^ der Landwirtschaftshammer Westfalen-Lippe in (als jobere Landwirtschaftsbehörde), Rechtsbeschwerdeführersf gegen Io den Biploiihandelslehrer Dr*- Anton Thi Strasse ■, 2o den Metzgefrmeister Andreas Ji strasse 3« die Ehefrau Maria Bi 4« die Witwe Gertrud Be^HHP Strasse (________ Antragsteller * Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr» in wegen Genehmigung von Grundstücksveräusserungen • i i hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für * i Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16« Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bun- i desrichter Di!** HUckinghaus und Dr, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Töpsch beschlossen? • | ' ;.fr '' « Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 10* Zi-' vilsenäts des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3* Juni 1953.7 aufgehoben« Die Sache r.ird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auOh die Entscheidung über die Kosten des Rechts-beschw^rdeVerfahrens übertragen wirdv I Gründe ? Im Grundbuch von PflHHHD Bd 106 B1 3697 stehen als Eigentümer dar dort verzeichneten Grundstücke in Bruchteils-gemeinschaftj eingetragen* 1 o die Witwe Elisabeth 2o die Witwe Gertrud K: lerin zji 4) zu 18/100, i 3o die Ehefrau Maria Bi lerin z\x 3) zu 37/100, 4o Fräuleip Emmy zu 27/100 geb»H( zu 18/100, (Antragstel- (Antragstel- /n Es hand|elt sich bei dem Grundbesitz um ein Ackergrund- * stück in Gröjsse von 65,67 a und zwei Wiesenparzellen in Grösse von 2(5,96 und 25,53 a* Durch Vertrag vom 30® Januar 1952 verkaufte die Witwe ihren Miteigentumsanteil an den vorbezeiichneten Grundstücken zu dem Preise von 4 000 DM an den Diplojahandelsiehrer Dr. (Antragsteller zu 1)c Durch: Vertrag vom 18, Juli 1952 wurde der Kaufpreis auf 2 900 DM1 ermässigt* Durch Vertrag vom 9» Mai 1952 setzte sich die Brubhteilsgemeinschaft, indem der Antragsteller zu 1 • * 1 als Erwerbjer des Anteils der Witwe auf trat, in fol- gender Weise, auseinander? Das Ackergrundstück wurde unter die/ Antragstellejrinnen zu 3 und 4 sowie deren Schwester Emmy -aufgetleilt, wobei die Antragstellerin zu 3 die Hälfte, J ihre beiden bchwestern je 1/4 der Fläche erhielten«» Dieses Grundstück ist baureifes Gelände. Die Antragstellerin zu 3 hat auf dem ihr zugedachten Teil bereits ein Eigenheim errichtete Die; beiden Wiesenparzellen sollte der Antragstel- 3 - 1er zu 1 gegen Zahlung eines Ausgleichbetrages von 1 OOO DM » * . an die Miteigentümerin Emmy zu alleinigem Eigentum » erhalten« Der Antragsteller zu 1 hat die Y/iesenparzellen, i die eiln zusammenhängendes und gemeinsam bewirtschaftetes Grunddtück bilden und zur Zeit an den Landwirt Baflfe ver-pachtet sind, durch Vertrag vom 23 ^ September 1952 zu dem Preise von 3 000 DM an den Metzgermeister Andreas (Antragsteller zu 2) verkauft« betreibt in eine Schlächterei« Er hat im Jahre 1929 eine etwa 20 km von entfernt liegende rund 48 Morgen grosse Y/eide in :jg erworben, hiervon jedoch vor einigen Jahren 8 Mor-itr Siedlungszwecke abgegeben« Ausserdem hat er in jine Weide von 2,5 Morgen gepachtet, die er in Kürze iti muß« Abgesehen von dem Schlachtvieh, das unmittel-i\c Metzgerei zugeführt wird, kauft J^|^K Magervieh, I das er auf die Weide treibt und, sobald die Tiere schlachtreif sjind. in seinem Eleischereibetrieb verwertet, Dlie untere Landwirtschaftsbehörde hat sämtlichen Ver- i tragen! die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß Dr« nicht wirtcchaftsfähig sei und die Ausführung der Verträge zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führec1 Hiergegen haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) i hat die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt« Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht die Verträge genehmigt« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde, mit der sie die Versagung der Genehmigung erstrebt, soweit die beiden' Wiesenparzellen dem Antragsteller zu 1 übertragen und von diesem an den Antragsteller zu 2 veräussert worden sind« Die Antragsteller bitten, das Rechtsmittel als unzu- lässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzu-weisen« II, 1o Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Genehmigung der Verträge allein davon abhänge, ob die Veräusse-rung der beiden V7iesengrundstiicke an den Metzgermeister J^~ gebilligt werden könne» Wenn dieser Vertrag genehmigt werden könne, seien damit etv/aige Bedenken gegen eine Genehmigung der beiden vorhergehenden Verträge zerstreut» Die Auf teilung des Ackerlandes sei nicht zu beanstanden, weil es sich um baureifes Gelände handele und Frau Bi^^H auf dem ihr zugedachten Teil bereits ein Eigenheim errichtet habe» Das Ackerland scheide deshalb auf die Dauer für eine landwirtschaftliche Nutzung aus» Die Wiese komme allerdings nur für eine iandwirtschaftliche Nutzung in Frage» Der Antragsteller zu 1 sei nicht wirtschaftsfähig» Der Erwerb der Wiese würde auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen und deshalb nicht genehmigt werden können, wenn Dr» endgültig Eigentümer bleiben sollte» Durch die bereits vorgenommene Veräusserung erledigten sich aber möglicherweise diese Versagungsgründe; denn nunmehr seien sämtliche Verträge nach ihrem wirtschaftlichen Endergebnis zu beurteilen, zu demal da der Zwischenerwerb durch den Antragsteller zu 1 nur dazu dienen solle, die Bruchteilsgemeinschaft aufzulöseno Das Oberlandesgericht hat, soweit es sich um die Veräusserung der beiden Y/iesenparzellen an den Metzgermeister jmm handelt, eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung 5 . 1 verneinte. Es vertritt den Standpunkt, daß grundsätzlich der Erwerb landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke durch Nichtlandwirte als ungesund bezeichnet r/erden müsse, wenn nicht aus ganz besonderen Gründen im Einzelfaül der Erwerb gerechtfertigt sei«. Das Beschwerdegericht hält einen solchen Ausnahmefall für gegeben und führt dazu auss Der Erwerber gehöre zwar als Metzger nicht zu den hauptberuflich tätigen Landwirten«, Er und sein Hechts Vorgänger hätten aber seit Jahrzehnten ihre Metzgerei so geführt, daß sie das Schlachtvieh noch über einen längeren Zeitraum im Stall und auf der Weide hätten«, Weidegrundstücke würden in der Hand des Erwerbers auch zweckentsprechend genutzt«, Seine Viehhaltung diene in enger Verquickung mit dem Gewerbebetrieb nicht zuletzt auch der Sicherung der Ernährung«. Dieser Grund würde aber allein nicht ausschlaggebend sein, wenn der Erwerber seinen Betrieb nicht schon von jeher so geführt hätte«, Erschwerungen seien für ihn dadurch eingetreten, daß sein Bruder, dessen Erbe er geworden sei, vor dem Kriege 10 Morgen Weideland für Wehrmachtszwecke habe abgeben müssen«, Er selbst habe von der im Jahre 1929 erworbenen Weide in DflU) von etwa 48 Morgen für Siedlungszwecke 8 Morgen zur Verfügung gestellt wobei ihm von dem Vertreter des Regierungspräsidenten für den Pall des Neuerwerbs eine bevorzugte Behandlung zugesichert worden sei, so daß er jetzt eine gebührende Berücksichtigung seiner Interessen erwarten könne. Es. sei fraglich, ob ein Enteignungsverfahren hätte durchgeführt werden können und welches Ergebnis es gehabt haben würde«, Ausserdem verliere in Kürze eine in gelegene gepachtete Weide von 2,3 Morgen, so daß er in Zukunft in und in der näheren Umgebung für sein Vieh keine Weidemöglichkeit mehr habe« Der Erwerb der beiden Y/iesengrundstücke diene da- her nicht der Kapitalanlage, sondern ausschliesslich dem Zweck, den Betrieb in der bisherigen Weise weiterzuführen 20 Die Rechtsbeschwerde tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß sämtliche Verträge dann zu genehmigen seien, wenn die Veräusserung der Wiesengrundstücke an den Metzgermeister J^flB^gebilligt werden könne, rügt jedoch, daß das Beschwerdegericht den Begriff der ungesunden Verteilung der < Bodennutzung verkannt habe und führt dazu aus; Wenn für den Gewerbebetrieb des Metzgermeisters eine gewisse Umstellung und vielleicht auch Erschwerung " darin begründet sei, daß er sein Vieh auf die etwa 20 km entfernt gelegene grössere Weide bringen und von dort zu seinem Metzgereibetrieb holen müsse, so könne ihm diese Erschwe- \ rung durchaus zugemutet werden, zu demal da er nach seinen eigenen Angaben einen Kraftwagen besitze*, auf dem er drei Stück Vieh transportieren könne und mit dem er regelmässig wöchentlich, zuweilen mehrmals, zur Weide fahre, um Vieh zu holen oder dort hinzubringeno Auf die erwähnten Erschwerungen könne es aber bei der Prüfung der Präge, ob der Erwerb der beiden Wiesenparzellen zu einer ungesunden Ver- x > teilung der Bodennutzung führe, nicht ankommen* Unerheblich ^ sei auch, daß der Bruder des Erwerbers vor dem Kriege eine Y/eide von 10 Morgen für Wehrmachtszwecke habe abgeben müssen und daß JflHB selbst von seiner Weide in U^BB rund 2 ha ^ für Siedlungszwecke zur Verfügung gestellt habe. Ein An- ^ spruch auf Gewährung von Ersatzland stehe ihm nicht zu, selbst^ wenn ihm der Vertreter des Regierungspräsidenten bei den . Abtretungsverhandlungen zugesagt habe, daß man ihm bei ei- ^ nem etwaigen Neuerwerb behilflich sein wolle; denn auch die ^ * ✓: t '"n «ti ~ 7 hauptberuflich tätigen Landwirte, die aus Existenzgründen auf die Boidenbewirtschaftung angewiesen seien, hätten grundsätzlich kleinen Anspruch auf Ersatzland, wenn sie Grundstücke für die erwähnten Zwecke abgeben müßten» Im übrigen würde die Zuteilung von Ersatzland praktisch überhaupt nicht durchführbar sein* weil das dazu erforderliche Land nicht vorhanden beit, Es komme vielmehr entscheidend darauf an, daß gerade im Landkreis der Landbedarf sowohl für klei- nere landwirtschaftliche Betriebe wie auch für die ostvertriebenen Und verdrängten einheimischen Landwirte besonders groß sei» Allein im Wirtschaftsjahr 1951/52 hättem im Krei- j se rund 80 ha Land für Zwecke des Wohnungsbaues, d®j Kleinsiedlung und der Industrie sowie für militärische Zwek- j ke abgegeben werden müssen» Darüber hinaus sei inzv/ischen wie* der land- und forstwirtschaftlich genutztes Gelände von rund 400 ha als., Panzerübungsplatz in Anspruch genommen worden» Infolge dieser besonderen Verhältnisse im Kreise PflBHB se bei Prüfung der Präge, ob die Veräusserung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft tätige Personen genehmigt werden könne, ein strenger Maßstab angelegt werden» Bei der zur Zeit herrschenden Landnot dürften Grundstücke, die landwirtschaftlich nutzbar seien, nicht durch Gewerbetreibende, sondern grundsätzlich niir durch Landwirte erworben und genutzt werden, i ' wenn nicht|aus ganz besonderen Gründen eine andere Regelung ' geboten sei» Nur dann, wenn keine Kaufinteressanten aus . ' \ hauptberuflich landwirtschaftlichen Kreisen vorhanden seien« lasse sich 'der Erwerb durch einen Gewerbetreibenden aus den j Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht verhinderno Dem Metzgermeister stehe trotz al*~ ler Landverluste in den letzten Jahren noch genügend Weide** i i land zui Verfügung, damit er seinen Betrieb in der bisherigen Wei^e rentabel weiterführen könne* Er sei nach wie vor in der iage, Magervieh auf die Weide zu bringen, bei Bedarf mehrere j Stück schlachtreifes Vieh nach zu holen und kurzfristig in seinem Stall unterzustallen« Im übrigen sei nur Metzger und nicht* Viehhändler „ Er habe in seiner gutgehenden Fleischerei eine ausreichende Lebensgrund-" läge un4 sei nicht darauf angewiesen, noch einen anderen Erwerb 2u betreiben« 3« Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen« i i l a) Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keiiie Bedenken«. Nach § 58 des am 1« Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landviirtschaftssachen vom 21, Juli 1953 (BGBl I? 667) - LwVG -4 richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisherigen Vorschriften« Die Rechts-beschweijde ist deshalb, auch wenn sie nicht vom Oberlandesgericht izugelassen ist, nach § 2 Abs 1 LVR zulässig, wenn der Wert deä Beschwerdegegenstandes 6 000 DM übersteigt« Für die Wertberechnung kommen gemäß § 59 Satz 2 LwyG in Verbindung mit § 2 Abs 4 LVR die Vorschriften des §^4^ IVO zur Anwendung« Hiernach bestimmt sich im Genehmigungsverfahren der Gesdhäftswert nach dem Wert, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das sich das Verfahren bezieht (§44 Abs 1 lVo)« Gegenstand des bisherigen Verfahrens sind sämtliche drei Verträge« Der Antrag der Rechtsbeschwerdeschrift 1 übertragen und eiterveräussert wer-zu Zweifeln Anlaß ist duf Versagung der Genehmigung gerichtet, soweit die beiden Wiesenparzellen dem Antragsteller zu durch diesen an den Antragsteller zu 2 w den«. Der Wortlaut dieses Antrages könnte geben, in welchem Umfang die Entscheidung des Oberlandes-geriqhts angefochten ist. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich jedoch, daß der Antrag nicht etwa lediglich die Vertijäge vom 9« Mai und 23* September 1952 betrifft, sondern sich 'auch auf die Genehmigung des Vertrages vom 30« Januar / 18> j!uli 1952 erstreckt; denn zur Übertragung der Parzellen an Dr.» gehört auch die Veräu;3serung des Miteigentumsanteils der Witwe Danach 1st die Genehmigung 1 sämtlicher Verträge Gegenstand des Hechtjbeschwerdeverfah-renso Da der Wert für die Veräusserung des Miteigentumsanteils 2 900 DM beträgt, für den Erwerb der Wiese durch den Antragsteller zu 1 mindestens ein gleichhoher Betrag in Präge: kommt und für den Vertrag vom 23 September 1952 3 000 DM an&usetzen sind, übersteigt der Wert <^es Beschwerdegegen-standß den Betrag.von 6 000 DM» i b) Die Annahme des öberlandesgerichß, die Genehmigung der beiden ersten Verträge sei davon abhängig, ob die Veräußerung der Wiesenparzellen an den .Antragsteller zu 2 gebilligt werden könne, weil die Verträge nach ihrem wirt- 1 schaftlichen Endergebnis zu beurteilen sdien, ist nicht zu beanstanden. Kann der letzte Vertrag nickt genehmigt werden, muß aiich der Übertragung des Miteigentums anteils und der Wiese an Dr. Phdmp aus den vom Bescjhwerdegericht angeführten Gründen die Genehmigung versagt werden. Wenn da- 1 gegen die Veräusserung der Wiese an den Antragsteller zu 2 zu genehmigen ist, bestehen auch gegen dije Genehmigung der beidejji vorhergehenden Verträge keine Bedelnken. , ftl s c) Di äusserung forderliche Ur 45 und versagt wei nehraigung KRG Nr 45 Nr 84 ist zu einer u ist dann de ganzen Ums sen Landbe sicht de? schaftlicb als ungesu Einselfall steht t»-: Ei nat in stäi' nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 fUr die Ver-and- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke er-• Genehmigung 1cann nur aus den in Art IV Abs 4 KRG Art III Nr 5 BrMilRegVO Nr 84 aufgeführten Gründen ijden« Liegt einer dieser Gründe vor, darf die Gedieht erteilt werden« Nach Art IV Abs 4 Buchst c in Verbindung mit Art III Nr 5 Buchst d BrI&LlRegVO die Genehmigung zu versagen,'wenn die Veräusserung ijgeöunden Verteilung der Bodennutzung führt« Dies r Fall, wenn der Erwerb des Grundstücks nach den fänden, insbesondere bei Berücksichtigung des grosdarf s eine ungesunde Erscheinung carstellt* Die An-I eschv/erdegerichts, daß die Veräusserung landv/irt-r Grundstücke an einen Fichtlandwirt in-der Regel anzusehen sei, wenn nicht besondere Umstände im den Erwerb als gerechtfertigt erscheinen liessen, nklr."? mit der *uffasrurgs die der erkennende So- e rd »Schlüsse vom V BIW 13/5! vom 17* No grundsätzll Vorschrift teilung dei1 den soll« äusserung Nichtlandwl teilung dei Die An den Fall bei diger Rechtsprechung (BGHZ 6, 35 Jf6/5 ferner Be-2„ Uärz 1953, V BLw 94/52, vom 9« Juni «953, RechtdLandw 1953, 220 und V BIW 20/53 sowie ^ember 1953, V BIw 69/53) vertreten hat« In dieser liehen Stellungnahme liegt keine .Abweichung von der daß einem Vertrag, der zu einer ungesunden Ver-Bodennutzung führt, die Genehmigung versagt wer-ielmehr kann, wenn aus besonderen Gründen die Vereines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen » gerechtfertigt ist, von einer ungesunden Ver-Bodennutzung keine Rede sein« Vi irt inahme des Oberiondesgerichts, daß im vorliegen« sondere Umstände vorlägen, die geeignet seien, ♦ i . - £ * ., 11 den Erwerb der Grundstücke durch den Metzgermeister J( zu rechtfertigen, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum« Unerheblich ist* ob bei einer Verweigerung der Gonohmigung die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft* wenn sie nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt wird* auf Schwierigkeiten stößto Auch die Tatsache* daß J^HB vor einigen Jahren von seiner Weide in D^B^ 8 Morgen für Siedlungszwecke zur Verfügung gestellt hat* kann nicht entscheidend berücksichtigt werden» selbst wenn ihm damals durch den Vertreter des Regierungspräsidenten für den Pall des Reuerwerbs eine bevorzugte Behandlung zugesichert worden ist* Es handelt sich bei den) beiden Wiesenparzellen um Grundstücke, die in unmit-telbarer Nähe der Stadt PflHMB) liegen und deshalb keine Er-satzbes|chaffung für die abgegebene Pläche darstellen« Daß etwa Wiese als Ersatz für die von der Weide abgetretenen 8 Morgen benötige, ist nicht festgestellt und nach den bisherigen Sachverhalt nicht anzunehmen., Der Erwerber kann sich auch nicht darauf berufen, daß sein Bruder vor dem Kriege 10 Morgen Weideland für Wehrmächtezwecke habe abgeben müssen«, Diese Landabgaben allein sind deshalb nicht geeignet, den Erwerb der Wiese durch JflB^ zu rechtfertigen«, Der Verlust des Pachtlandes führt allerdings zu einer Betriebserschwerung, v/enn der Neuerwerb nicht genehmigt wird, weil J^B^alsdann Stadtgebiet von PBHHBun<^ in der näherem Umgebung für sein Vieh keine Weidemöglichkeit mehr haben wiirde«, Wenn danach ein beachtliches Interesse des Antragstellers zu 2 an dem Erwerb der Wiese anzuerkennen ist, so genügt dieser Umstand noch nicht, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung ausschalten zu können« Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlan*-desgericht habe den Landbedarf landwirtschaftlicher Be- ni 1953) Entscheidu desselben rer Landbe im Interes zogen werd Im vorlieg Frage kein in den Tat dem bereit hervorgeho len liegen gebedürfti benötigten zwungen we sern» Auch gäbe der ser Gesich 3 - 12 triebe Jr. p rung kann nicht geprüfto Eine Grundstücksveräusse-auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, wenn der Käufer zwar ein an sich berechtigtes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks hat, jedoch andere Bewerber aus Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen sind als der Käufer (vgl die oben erwähnten Beschlüsse des Senats vom 2. März und 9» Ju-Das Beschwerdegericht hat. selbst in einer früheren ng (RechtdLandw 1950, 315; vgl dazu auch Beschluß Gerichts vom 15o Juli 1953, RechtdLandw 1954, 21) & die Auffassung vertreten, daß es, solange noch ein grösse- darf bei kleinbäuerlichen Betrieben bestehe, nicht se einer gesunden Bodenverteilung liege, wenn den erwerbswilligen Landwirten ein Industrieunternehmen vorge- e (so auch OLG Düsseldorf JMB1 NRhWf 1951, 250)o enden Falle hat das Beschwerdegericht zu dieser e Stellung genommen, obwohl nach dem Sachvortrag sacheninstanzen Anlaß hierzu bestanden hätte, nach' s das Amtsgericht als entscheidend die Tatsache ben hatte, daß in der Nähe der streitigen Parzel-de kleinere landwirtschaftliche Betriebe landzula-g seien und insbesondere Dauergrünland dringend ♦ Ein Grundstückseigentümer kann zwar nicht ge-den, sein Land an eine bestimmte Person zu veräus-in dem gegenwärtigen Verfahren läßt sich die Ab-iese an einen anderen Bewerber nicht erreichen„Die* tspunkt ist jedoch nicht entscheidend* Es kommt allein darauf an, ob die Veräusserung zu einer ungesunden ilung führt* Wenn die ungesunde Verteilung der Bodenverte Bodennutzung gerade mit Rücksicht auf das dringende Inter-Landwirts zu bejahen ist, muß die beabsichtigte esse eines .i 4 Veräusserung an einen Nichtlandwirt durch Versagung der Ge-‘ , 13 - nehm:.gung verhindert werden, um den Erwerb des Grundstücks durch einen anderen als ernstlich und vordringlich anzusehend Bewerber zu ermöglichene Der Sachverhalt bedarf deshalb noch einer weiteren Aufklärung und erneuten Prüfung.» Eine Anhörung des zuständigen Ortslandwirts und der in Betracht kommenden Bewerber, unter Umständen auch eine Besichtigung ihrer Betriebe, wird weitere Klarheit bringen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der nach seinen eigenen Angaben im Ortstermin vom 2:2.- Mai 1953 in der Hegel mehrmals wöchentlich mit seinem Wagen nach DfH^} fährt, um Vieh zu holen oder dort hinzvbringen, nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung in seinem Stall, der Raum für 6 bis 8 Stück Großvieh bietet, zu dem mindesten vorübergehend einzelne Tiere für kurze Zeit unterstellen kann. Es wird zu prüfen sein, ob ihm unter diesen Umständen eine gewisse Betriebserschwerung, die durch das Pehlen einer in.der Nähe liegenden Weide hervorgerufen wird, zugemutet werden könnte« Die Entscheidung wird danach im Ergebnis von einer Abwägung der Interessen des Käufers und der für den Erwerb der Wiese in Präge kommendein Landwirte abhängen* 4o Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem I f. ~ 14 ~ auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war« Br. Tasche Br» HUckinghaus Br. Piepenbrock * V 'S 'V “l >i♦ < ■ <V ■' *